Caroline Meller-Hannich DIREKT 01/ 2020 LEGAL TECH PORTALE ZUR DURCHSETZUNG VON VERBRAUCHERRECHTEN AUF EINEN BLICK Legal Tech Portale können Verbraucherforde‑ rungen bündeln und damit zu ihrer effektiven Durchsetzung beitragen. Ohne derartige Instru‑ mente bleibt die Verletzung von Verbraucher‑ rechten häufig folgenlos. Um Rechtssicherheit für die innovativen Geschäftsmodelle herzustel‑ len und die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, bedarf es jedoch einiger Reformen im Markt der Rechtsdienstleistungen. 1. DEFIZITE DER RECHTSDURCHSETZUNG Bei der Durchsetzung von Verbraucherrechten gibt es eine Reihe von Hindernissen, die dazu führen, dass der Gang zu Gericht nicht stattfindet. Der entstandene Schaden, et‑ wa aus der mangelhaften Lieferung eines Produktes, mag nicht allzu groß sein, die Rechtslage ungewiss und der Prozess mit Aufwand und Kosten verbunden, die man nicht gern auf sich nimmt. Selbst im Falle hoher oder gar existentiell bedrohlicher Schäden sind die Erfolgsaussich‑ ten eines Prozesses unsicher und die Mühen des Gerichts‑ verfahrens derart groß, dass ein Verzicht auf die Rechts‑ durchsetzung vorzuziehen ist. Unterbleibt Rechtsdurchsetzung, womöglich sogar massenhaft, kann dies dazu führen, dass Rechtsbruch sich lohnt. Das kann auch der Allgemeinheit nicht gleichgültig sein. Zudem wird das Recht dann nicht mehr als ein ge‑ staltender und relevanter Faktor im Gemeinwesen wahr‑ genommen, was in einem Rechtsstaat ein dramatischer Befund ist. Im Übrigen: Selbst wenn, wie etwa im„Abgasskandal“, viele Geschädigte klagen, gehen die Verfahren häufig unterschiedlich aus, weil die Gerichte die Rechtslage nicht einheitlich beurteilen. Bis eine höchstrichterliche Entschei‑ dung ergangen ist, vergehen Jahre, und es hängt vom einzelnen zuständigen Landgericht ab, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zugesprochen wird. Gerichte sind mit derartigen Massenverfahren zudem schnell überlastet, was die Prozesse verzögert und damit die Rechts‑ durchsetzung zusätzlich erschwert. 2. ALTERNATIVEN Inzwischen gibt es eine Reihe von Alternativen zur privaten gerichtlichen Rechtsdurchsetzung(Meller-Hannich/Nöhre 2019: 2522ff.). Die Abgabe einer schlechten Bewertung für einen Online-Anbieter oder die internetgestützten unter‑ nehmensinternen Beschwerdemöglichkeiten auf der Anbie‑ ter-Plattform können einen Konflikt um Verbraucherrechte schon auf der ersten Eskalationsstufe beilegen(MellerHannich 2019a: 140ff.). Die Relevanz des Rechts in der Gesellschaft erhöhen diese modernen Formen der Konflikt‑ beilegung freilich nicht. Die nächste Stufe der Rechtsdurchsetzung ist wohl kon‑ zeptionell in der Verbraucherschlichtung zu sehen, die allerdings trotz erheblichem gesetzgeberischem Aufwand in Form zweier EU-Rechtsakte(Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig‑ keiten und Verordnung[EU] Nr. 524/2013 über die On‑ line-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten) und des deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) nicht recht in Gang kommt(s. Bericht der EU-Kom‑ mission COM 2019, 425 final). Für die gerichtliche Rechtsdurchsetzung bei Massen‑ schäden gibt es seit November 2018 eine Musterfest‑ stellungsklage. Deren bekanntester Anwendungsfall ist > FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2 bislang die Klage gegen die Volkswagen-AG(VW-AG) im „Abgasskandal“. Die Manipulation von Abgaswerten zog eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes(vzbv) vor dem Oberlandesgericht Braun‑ schweig(4 MK 1/18) nach sich, deren Ausgang noch nicht feststeht. Das erste Urteil in einer Musterfeststel‑ lungsklage erging im Oktober 2019 durch das OLG München(OLG München v. 15.10.2019 – MK 1/19) gegen eine Münchener Immobilien GmbH wegen einer Miet‑ erhöhungsankündigung. Entschädigung erhalten die individuell Betroffenen al‑ lerdings durch eine Musterfeststellungsklage nicht. Viel‑ mehr müssen sie sich, um an Geld zu kommen, mit den Beklagten vergleichen(zu Vergleichsverhandlungen mit der VW-AG s. zuletzt Jung/Müßgens 2020: 17) oder im Anschluss an das Musterfeststellungsurteil nochmals selbst klagen. Ersteres minimiert die angestrebte Musterwirkung des Prozesses. Letzteres führt zu einer Reihe weiterer Verfahrensschritte, deren Ausgang trotz Musterfeststel‑ lungsurteils mit gewissen Risiken behaftet ist. Man denke nur an den Fall, dass die Anmeldung zur Musterfeststel‑ lungsklage nicht wirksam erfolgt und deshalb die Verjäh‑ rung des individuellen Anspruchs trotz Musterverfahrens eingetreten ist. Auch auf europäischer Ebene wird seit langem über verbesserte Möglichkeiten kollektiver Durchsetzung von Verbraucherrechten nachgedacht. Jüngst hat die EU-Kom‑ mission im Rahmen eines„New Deal for Consumers“ ei‑ ne Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollek‑ tivinteressen der Verbraucher(COM[2018] 184 final) vorgeschlagen, der inzwischen auch der Ministerrat zu‑ gestimmt hat. Das europäische Vorhaben geht über die deutsche Musterfeststellungsklage insoweit hinaus, als es auch die Entschädigung der Verbraucher_innen und nicht nur die Feststellung eines Rechtsverstoßes wie die Mus‑ terfeststellungsklage ermöglicht. Wenn die Richtlinie in Kraft tritt, wird Deutschland aller Voraussicht nach nach‑ bessern müssen. 3. DIE CHANCEN VON LEGAL TECH PORTALEN BEI DER DURCHSETZUNG VON VERBRAUCHERRECHTEN Neben diesen Alternativen sind eine Reihe von privat orga‑ nisierten Rechtsdurchsetzungsplattformen entstanden, die Verbraucherrechte gesammelt geltend machen. Betrof‑ fene können ihre Ansprüche bei einer Online-Plattform anmelden, die für sie gerichtlich oder außergerichtlich tä‑ tig wird. Bekannt sind etwa die Plattformen Myright der Financial Right GmbH, die im„Abgasskandal“ aktiv ist und für zigtausende Geschädigte im November 2017 beim Landgericht Braunschweig Klage erhoben hat, oder Flight‑ right der Flightright GmbH, über welche Fluggastrechte geprüft und geltend gemacht werden. Geläufig ist vielen inzwischen wohl auch die Plattform Wenigermiete.de der Berliner Lexfox GmbH. Der Bundesgerichtshof ent‑ schied hier kürzlich, dass deren Tätigkeit(noch) vom Rechts‑ dienstleistungsgesetz gedeckt ist(BGH v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18). In der Folge hielt auch das Landgericht Braun‑ schweig die Tätigkeit von Myright im„Abgasskandal“ für zulässig(Lorenz 2020). Das LG München I hat allerdings zuletzt entschieden, dass das Geschäftsmodell der Financial Right GmbH, die sich auch die Ansprüche von über 3.000 Spediteuren, die Preisabsprachen der Hersteller ihrer Lkw monierten, hat abtreten lassen, gegen das Rechtsdienst‑ leistungsgesetz verstößt(LG München I v. 7.2.2020 – 37 O 18934/17). Auch wenn es sich hierbei nicht um Verbrau‑ cherforderungen handelte, ist das Modell dasselbe: Es geht um Durchsetzung der Forderungen von Endabneh‑ mern über ein Legal Tech Portal, wenn die individuelle Rechtsdurchsetzung an Grenzen stößt. Rechtlich steht hinter Legal Tech Portalen das Modell einer Inkassozession an einen Rechtsdienstleistungs‑ anbieter. Das bedeutet, der Anbieter macht im eigenen Namen die ihm zur Einziehung abgetretenen Ansprüche von Betroffenen geltend. Die Gründung derartiger privater Rechtsdurchsetzungs‑ gesellschaften, die Ansprüche sammeln, sich abtreten lassen und die Prozesse vorfinanzieren, erfordert sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht einigen Auf‑ wand. Sie sind dem Bereich der Legal Tech zuzuordnen und stellen sicherlich einen innovativen Weg dar, Massen‑ verfahren zu unterstützen und die Defizite bei der indi‑ viduellen und kollektiven Durchsetzung von Verbraucher‑ rechten zu beheben(Dobroschke 2020: 13; Hartung 2019: 353; Meller-Hannich 2019b: 143ff.). Den Verbraucher_innen wird die Last der Anspruchsprü‑ fung, Klageerhebung und gerichtlichen Rechtsdurchset‑ zung vollständig abgenommen. Der Kunde/die Kundin kann seine/ihre Erfahrungen aus dem eigenen Internet-All‑ tag nutzen, wozu der Umgang mit interaktiven Formula‑ ren, der papierlose Verkehr, die geringen Kosten und die jederzeitige Erreichbarkeit und Informiertheit gehören. An‑ meldung und Anspruchsprüfung laufen automatisiert auf der Plattform, die Klageerhebung erfolgt nach einem ein‑ heitlichen Muster. Den Rechtsuchenden entstehen nur im Falle erfolgreicher Rechtsverfolgung Kosten. Die Erfolgs‑ beteiligung ist allerdings recht hoch. 20­bis 35 Prozent der erfolgreich durchgesetzten Summe müssen an den Legal Tech Anbieter gezahlt werden. Nichtsdestotrotz: Legal Tech Portale zur Durchsetzung von Verbraucherrechten schaffen einen niedrigschwelligen Zugang zu Gericht. Sie sind eine bequeme Möglichkeit der Bündelung und eine für den Rechtsdienstleister lohnens‑ werte Vertretung von Verbraucherrechten auch bei Klein‑ forderungen. Für Anwält_innen ist es ohne solche Bündelungsmecha‑ nismen nicht attraktiv, Verbraucherrechte vor Gericht zu vertreten. Der Aufwand ist auch für sie angesichts des an der Klageforderung orientierten Honorars zu hoch. Auf die Vereinbarung eines höheren Honorars wird sich kaum jemand einlassen. Nur die Kumulation von gleichartigen Fällen kann hier zu einer lohnenswerten Gesamtkalkulati‑ on führen. Die großen rechtlichen Hindernisse für Legal Tech Portale zeigen sich freilich genau auf dieser Ebene des Rechtsdienstleistungsrechts und anwaltlichen Ver‑ gütungs- und Berufsrechts: 01/ 2020 – TECH PORTALE ZUR DURCHSETZUNG VON VERBRAUCHERRECHTEN WISO DIREKT 3 4. RECHTLICHE HEMMNISSE FÜR LEGAL TECH PORTALE Rechtsdienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis erbracht werden. Das Rechtsdienstleistungs‑ gesetz(RDG) definiert den Begriff der Rechtsdienst‑ leistung und sieht eine Reihe von möglichen Erlaubnis‑ tatbeständen vor. Damit wird der Konkurrenzdruck offenbar, dem die klassische Anwaltschaft durch Rechtsdienstleister aus‑ gesetzt wird: Umso mehr das RDG„Jedermann“ die Er‑ bringung von Rechtsdienstleistungen erlaubt, umso kleiner wird der exklusiv anwaltliche Beratungsmarkt. Auch wenn an den Legal Tech Portalen vielfach Kanzleien organisato‑ risch beteiligt sind, treten sie hier nicht als solche auf. Viel‑ mehr erbringt die hinter der Plattform stehende Organi‑ sationseinheit, in der Regel eine GmbH, die Dienstleistung auf Inkassobasis. Die Wettbewerbssituation wird insofern noch deutlicher, als der Plattformbetreiber nicht an das anwaltliche Berufsrecht gebunden ist. Anwält_innen er‑ bringen demgegenüber Rechtsdienstleistungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung(BRAO) und nicht nach dem RDG. Das RDG erfasst nämlich nur diejenigen Rechts‑ dienstleistungen, die nicht schon in Berufsordnungen ge‑ regelt sind. Eine Rechtsdienstleistung nach dem RDG ist„jede Tä‑ tigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“ Es ist also eine Rechtsprüfung für einen konkret individuellen Sachverhalt erforderlich, damit von einer Rechtsdienstleis‑ tung die Rede sein kann. Abstrakt generelle Aussagen zum Recht werden nicht erfasst. Ein wissenschaftlicher Vortrag, ein Vertragsformularbuch oder„einfache“ Software etwa zur Fristenerfassung und Büroorganisation sind keine Rechtsdienstleistung. Auch die Schlichtung und die Medi‑ ation sowie die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten sind nach dem RDG keine Rechtsdienstleistung. Das freilich, was Legal Tech Portale anbieten, ist eine Rechtsdienstleistung, denn es geht um ganz konkrete Einzelfälle und die Durchsetzung der daraus entstehenden Ansprüche. Ein Legal Tech Portal bietet nicht nur einen herkömmlichen kaufmännischen Mahn- und Beitreibungs‑ service an, sondern prüft, ob und unter welchem recht‑ lichen Gesichtspunkt dem Kunden/der Kundin eine Forde‑ rung zusteht. Die Frage ist nur, ob es sich dabei um eine erlaubte Rechtsdienstleistung handelt. Wird ohne Erlaubnis eine Rechtsdienstleistung erbracht, ist die dem Dienstleister gegebene Einziehungsbefugnis wegen eines Rechtsversto‑ ßes unwirksam – der Legal Tech Anbieter kann die Ver‑ braucherrechte nicht geltend machen. Ihm fehlt die Aktiv‑ legitimation. Wie erwähnt sieht das RDG eine Reihe von Erlaubnistat‑ beständen vor. Dazu gehört auch die Inkassodienstleis‑ tung. Allein die förmliche Registrierung als Inkassodienst‑ leister genügt freilich nicht. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob sich die Tätigkeit auf das Inkasso beschränkt. Dann gibt es keinen Konflikt mit dem RDG. Anders aber, wenn daneben oder sogar im Hauptgeschäftsfeld Bera‑ tung betrieben wird. Wie der Bundesgerichtshof in seinem oben erwähnten Urteil zu Wenigermiete.de ausführte, wird man dies für jede Plattform gesondert beurteilen müs‑ sen. Bei Wenigermiete.de sah der Bundesgerichtshof die Haupttätigkeit in der Inkassoleistung. Geringfügige Über‑ schreitungen der Inkassodienstleistungsbefugnis schaden im Übrigen in den Augen des Bundesgerichtshofs nicht. Sobald es aber um die Abwehr von Ansprüchen oder um eine von der Forderungseinziehung losgelöste allgemeine rechtliche Prüfung gehe, sei die Lizenz überschritten. Ge‑ stattet ist also eine Prüfung der einzelnen eingezogenen Forderung, nicht aber eine allgemeine Rechtsprüfung und die Abwehr von Ansprüchen. Auch das Geschäftsmodell von Myright im„Abgas‑ skandal“ sah das Landgericht Braunschweig, wie bereits erwähnt, als mit dem RDG vereinbar an. Das Landgericht München I hingegen sah die Inkassoerlaubnis im Falle des erwähnten Lkw-Kartells als überschritten an, da es dem Legal Tech Portal gar nicht um das Inkasso, sondern von vornherein um die Klageerhebung, sogar in Form einer Sammelklage, ginge. Eine solche Klageart aber müsse der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen. Wie es bei anderen Plattformen aussieht, wird die Zukunft zeigen. Je mehr Rechtsberatung im Umfeld der eingezogenen Forderung die Plattform vorsieht und umso stärker sich der Kontrast zum klassischen Modell des Zwei-Parteien-Prozesses dar‑ stellt, umso eher umfasst die Inkassobefugnis ihre Tätigkeit nicht mehr. Sie erbringt dann unerlaubte Rechtsdienst‑ leistungen nach dem RDG und kann Verbraucherforderun‑ gen nicht wirksam geltend machen. Ein weiteres Hindernis könnte für die Legal Tech Portale darin bestehen, dass Erfolgshonorare und die Freistellung von der Vergütung im Falle des Misserfolgs in Deutschland nur in den sehr engen Grenzen des Rechtsanwaltsver‑ gütungsgesetzes(RVG) bzw. der BRAO zulässig sind. Wäre ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin anstelle der Plattform tätig geworden, wäre es berufsrechtlich grund‑ sätzlich nicht gestattet, mit dem Mandanten ein Erfolgs‑ honorar zu vereinbaren. Auch die Freihaltung von Kosten im Falle der Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit könnte dem Mandanten nicht zugesagt werden. Ob durch die Aus‑ lagerung der Forderungseinziehung an den Inkassodienst‑ leister dieses Problem umgangen werden kann, wurde im Rahmen des Urteils zum Portal Wenigermiete.de ebenfalls diskutiert: Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass solche Vergütungen für hauptberufliche Inkassodienstleis‑ ter gestattet sind. Eine Umgehung des anwaltlichen Ver‑ gütungsrechts oder einen Wertungswiderspruch zu diesem sieht er nicht. Die Plattformen betreiben erlaubtes Inkasso, die Anwaltschaft hingegen qualifizierte Rechtsberatung. 5. REFORMOPTIONEN Angesichts der geschilderten Vorteile von Legel Tech Porta‑ len liegt es auf den ersten Blick nahe, den Rechtsdienst‑ leistungsmarkt so zu liberalisieren, dass Rechtsdienstleistun‑ gen einfach und unkompliziert erbracht werden können. Wenn die außergerichtliche Rechtsberatung generell frei‑ gegeben würde, wäre die Durchsetzung von Ansprüchen jenseits von einem Inkassomodell unkompliziert möglich. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 4 Den Gerichten bliebe zudem die Prüfung im Einzelfall erspart, ob die Inkassolizenz überschritten wurde und un‑ erlaubte Rechtsberatung stattfand. Auch im Interesse der Klarheit wäre dies für die Durchsetzung von Verbrau‑ cherrechten von Vorteil. Nun muss man sich freilich verdeutlichen, dass das RDG nicht dem Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz dient, sondern dem Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizier‑ ten Rechtsdienstleistungen. Wenn„Jedermann“ ohne juristische Ausbildung gegen Geld Rechtsberatung erteilen könnte, ginge das zumindest in komplexen Angelegenhei‑ ten meist nicht zu Gunsten der Verbraucher_innen aus. Juristischen Laien fehlt es an Kriterien, die Seriosität von Anbietern und die Risiken ihrer Angebote beurteilen zu können. So gesehen ist es durchaus überzeugend, einfa‑ che Tätigkeiten im Bereich des Legal Tech auch Nicht-An‑ wält_innen zu gestatten, individuelle umfassende Rechts‑ beratung aber nur qualifizierten Anwält_innen. Notwendig ist nur eine Präzisierung, welche Tätigkeiten wem vor‑ behalten sind. Richtigerweise sollte dabei aber nicht IT-spezifisch, son‑ dern nach der Art der Tätigkeit abgegrenzt werden. Ob eine konkret individuelle Rechtsberatung vorliegt, ist letzt‑ lich keine Frage der eingesetzten Technologie. Bei einer IT-spezifischen Abgrenzung bestünde vielmehr die Gefahr, auch einfache technische Hilfsprozesse, etwa bei Recher‑ che oder Kanzleimanagement, in den Bereich der Rechts‑ dienstleistung zu drängen. Jedenfalls bliebe die auch inhaltliche Prüfung der Tätigkeit bei einer IT-spezifischen Regulierung von Legal Tech nicht erspart. Sinnvoll wäre es also, die Tätigkeiten inhaltlich präziser zu definieren, die – unterhalb einer umfassenden individuellen Rechts‑ beratung – auch Nichtanwält_innen ermöglicht werden sollten. Dies würde die Rechtssicherheit für alle Beteiligten deutlich erhöhen. Darüber hinaus sollte es für Anwält_innen möglich sein, über Erfolgshonorare auch die Vertretung kleinerer Manda‑ te gewinnversprechend übernehmen zu können. Hier be‑ steht auch Änderungsbedarf im Rechtsanwaltsvergütungs‑ recht, die Attraktivität der Mehrfachvertretung zu erhöhen. Den Möglichkeiten der Prozessfinanzierung werden der‑ zeit durch die Gerichte in Deutschland sehr enge Grenzen gesetzt(zuletzt etwa BGH v. 9.5.2019 – I ZR 205/17; v. 13.9.2019 – I ZR 26/17; v. 6.8.2019 – X ZR 97/18). Auch hier besteht Reformbedarf. Regelungsbedarf besteht schließlich insofern, als die privat organisierten Sammelklagen ihren Ursprung unter anderem darin haben, dass in Deutschland kein gesetz‑ lich normiertes System kollektiven Rechtsschutzes existiert (Meller-Hannich 2018: A 9ff.). Hier wird Deutschland, auch vor dem Hintergrund der europäischen Entwicklun‑ gen, nachbessern müssen. 6. FAZIT Der gesetzliche Rahmen von Legal Tech ist noch nicht so ausgeprägt, dass für die Verbraucher_innen ein rechts‑ sicheres Modell qualifizierter Rechtsberatung, für die Legal Tech-Anbieter ein innovatives Geschäftsmodell und für die Anwält_innen eine gewinnversprechende Vertretung auch von gebündelten kleineren Mandaten möglich ist. Notwendig sind attraktive und rechtssichere Organisationsund Finanzierungsmodelle für die Durchsetzung von Ver‑ braucherrechten. Autorin Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich ist Inhaberin des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Literatur Jung, Marcus; Müßgens, Christian: VW bietet Kunden 830 Millionen, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.2.2020, S. 17. Dobroschke, Arndt 2020: Klageschwelle für Mieter sinkt. Das Weniger‑ miete.de-Urteil fordert Vermieter heraus, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.1.2020, S. 13. Hartung, Markus 2019: Inkasso, Prozessfinanzierung und das RDG. Was darf ein Legal-Tech-Unternehmen als Inkassodienstleister?, in: Anwalts‑ blatt Online 2019, 353. Lorenz, Pia 2020: LG Braunschweig billigt Myright-Geschäftsmodell, in: Legal Tribune Online, 8.1.2020, https://www.lto.de/recht/zukunft-digi‑ tales/l/lg-braunschweig-3-o-5657-18-vw-abgasskandal-klage-myrightmodell-abtretung-zulaessig/(10.1.2020). Meller-Hannich, Caroline 2018: Sammelklagen, Gruppenklagen, Ver‑ bandsklagen – Bedarf es neuer Instrumente des kollektiven Rechtsschut‑ zes im Zivilprozess?, Gutachten A zum 72. Deutschen Juristentag, in: Ständige Deputation des Deutschen Juristentags(Hrsg.): Verhandlungen des 72. Deutschen Juristentages – Leipzig 2018 Band I, Gutachten, Teil A, München, S. A 9–A 107. Meller-Hannich, Caroline 2019a: Wandel der Verbraucherrollen, Berlin. Meller-Hannich, Caroline 2019b: Rechtsdurchsetzung im digitalen Bin‑ nenmarkt, Legal Tech, Online Dispute Resolution, Plattformklagen – die Zukunft des Zivilprozesses?, in: Weller, Matthias; Wendland, Matthias (Hrsg.): Digital Single Market, Tübingen 2019, S. 143–158. Meller-Hannich, Caroline; Nöhre, Monika 2019: Ein zeitgemäßer Rahmen für Zivilrechtsstreitigkeiten, in: Neue Juristische Wochenschrift(35) 2019, S. 2522–2527. Impressum © 2020 Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Godesberger Allee 149, 53175 Bonn, Fax 0228 883 9202, 030 26935 9229, www.fes.de/wiso Für diese Publikation ist in der FES verantwortlich: Dr. Robert Philipps, Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Bestellungen/Kontakt: wiso-news@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ISBN: 978-3-96250-520-2