STUDIE ARBEIT UND SOZIALE GERECHTIGKEIT UNTERNEHMEN UND MENSCHEN­ RECHTE Gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich Robert Grabosch September 2019 Die Untersuchung zeigt, dass die Staaten bisher im Allein­ gang unterschiedliche Regulie­ rungsansätze hinsichtlich der menschenrechtlichen Sorgfalts­ pflichten verfolgen und sich dabei vielfach auf einen the­ matischen, teilweise auch regi­ onalen Gegenstand der Sorg­ falt beschränken. Viele der Gesetze haben in mehrfacher Hinsicht extraterri­ toriale Auswirkungen: Sie gel­ ten auch für ausländische Un­ ternehmen, die in dem Staat Geschäfte treiben, eine Nieder­ lassung unterhalten oder an einer Börse gelistet sind. Die Zivilgesellschaft und die Gewerkschaften spielen an vie­ len Stellen eine entscheidende Rolle. Wo der Gesetzgeber über ihre Köpfe hinweg tätig geworden ist, wird die Praxis­ tauglichkeit des Gesetzes we­ gen offener Fragen bezweifelt. ARBEIT UND SOZIALE GERECHTIGKEIT UNTERNEHMEN UND MENSCHEN­ RECHTE Gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich Inhalt EINLEITUNG...................................................................... 3 ZUSAMMENFASSUNG 4 I LÄNDERVERGLEICH 6 II LÄNDERBERICHTE 12 1. USA: Dodd-Frank Act zu Konfliktmineralien ................................................ 12 2. California Transparency in Supply Chains Act: Berichte über Maßnahmen gegen Sklaverei ................................................ 18 3. EU: Holzhandelsverordnung ..................................................................... 22 4. UK Modern Slavery Act 2015 ................................................................... 24 5. Frankreichs Loi de Vigilance: Überwachungs- und Berichtspflicht .................... 30 6. EU: CSR-Berichtspflichtenrichtlinie ............................................................. 39 7. Australien: Modern Slavery Act 2018 ......................................................... 42 8. Niederlande: Wet Zorgplicht Kinderarbeid .................................................. 45 9. Schweizer Konzernverantwortungsinitiative ................................................ 49 10.Österreich: Entwurf eines Sozialverantwortungsgesetzes für die Textilbranche .... 54 11. EU-Verordnung zu Konfliktmineralien ......................................................... 57 Abkürzungsverzeichnis ................................................................................ 60 Einleitung EINLEITUNG Am 21.12.2016 hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte(NAP) verab­ schiedet, in dem sie die Erwartung an alle Unternehmen formulierte, menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse in ihre Geschäftsprozesse zu implementieren. Damit sollte dem Ziel nachhaltiger Lieferketten ein Stück näher gerückt und Deutschland seiner globalen Verantwortung gerecht wer­ den. Diese Erwartungshaltung wurde in einen konkreten Überprüfungsmechanismus gegossen, gemäß dem bis zum Jahr 2020 untersucht werden soll, ob 50 Prozent der Unternehmen ab 500 Beschäftigten menschenrechtliche Sorgfaltsprozesse eingeführt haben. Ist dies nicht der Fall, behält sich die Bundesregierung vor, gesetzlich tätig zu werden und sich darüber hinaus für eine europäische Re­ gelung einzusetzen. Somit wird das Jahr 2020 eine beson­ dere Bedeutung für das Thema der Unternehmensverant­ wortung einnehmen – nicht nur für Deutschland, sondern auch für die europäische Ebene: Deutschland wird im zwei­ ten Halbjahr 2020 die EU-Ratspräsidentschaft innehaben und das Thema der nachhaltigen Lieferketten auf die poli­ tische Agenda setzen. Die Frage, wie Lieferketten im sozialen und ökologischen Sinne nachhaltiger gestaltet werden können, sodass unter­ nehmerische Menschenrechtsverletzungen gar nicht erst auftreten und, wenn sie auftreten, Betroffene ihre Rechte durchsetzen können, ist in den letzten Jahren stetig promi­ nenter diskutiert worden. Die OECD hat mit ihren unter­ schiedlichen Leitfäden für einzelne Branchen versucht, konkrete Antworten auf die Frage zu geben, wie aus dem technischen Begriff der menschenrechtlichen Sorgfalts­ pflicht tatsächlich praktische Schritte abgeleitet werden können(z. B. OECD General Due Diligence Guidance 2018). Unter anderem hat sich die Initiative ACT(Action, Collabo­ ration, Transformation) gegründet, die versucht, in der Tex­ til- und Bekleidungsindustrie Tarifverhandlungen zu imple­ mentieren, um existenzsichernde Löhne in den produzie­ renden Ländern durchzusetzen. Darüber hinaus gibt es vie­ le weitere Beispiele, die sich der Thematik nachhaltiger Lie­ ferketten angenommen haben. der Wirtschaft ist nichts grundsätzlich Neues. So wurde bereits 2002 in Anlehnung an das Kimberley-Abkommen in Europa per Verordnung ein Zertifikationssystem für Blut­ diamanten eingeführt. Mit der Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte im Jahr 2011 hat der Trend zur Verrechtlichung der Sorgfalt deutlich an Fahrt aufgenommen. Dabei scheuen sich die Gesetzgeber nicht vor extraterritorialen Ansätzen: Nicht nur betreffen die Gesetze ausländische Sachverhalte. Sie gelten zudem vielfach sowohl für in- als auch für ausländi­ sche Unternehmen. In der vorliegenden Studie werden elf weltweite Regulie­ rungsansätze vorgestellt, die alle das Thema der nachhalti­ gen Lieferketten in den Blick nehmen. Hier gibt es ganz un­ terschiedliche regulative Ansätze: sei es die Frage nach un­ terschiedlichen Formen von Menschenrechtsverletzungen (Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Formen moderner Sklaverei etc.) oder der Versuch, Regionen auf eine Weise zu adressieren, die bewirkt, dass es zumindest dort zu keinen Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen kommt (vgl. Dodd-Frank Act, USA). Bevor diese elf Regulierungsan­ sätze vorgestellt werden, hat der Autor, Rechtsanwalt Ro­ bert Grabosch von der Rechtsanwaltskanzlei Schweizer Le­ gal, das Wichtigste zusammengefasst und versucht, erste Tendenzen und Hinweise über die derzeitigen Entwicklun­ gen zu geben. Der Autor weist auch auf Beobachtungen zur Wirksamkeit der Regulierungsmechanismen hin; eine ver­ tiefte und vergleichende Untersuchung der Effektivität wird einer weiteren Studie vorbehalten sein. Diese Publikation ist die erste ihrer Art. Sie hat das Ziel, ei­ nen Überblick darüber zu schaffen, welche Länder welche Maßnahmen getroffen haben und erste vorsichtige Hin­ weise darauf zu liefern, in welche Richtung sich die Debat­ te um nachhaltige Lieferketten entwickelt. Der Autor stellt zudem Überlegungen an, welche regulativen Ansätze er­ folgversprechend sind, aber auch, welche Probleme bei den Entstehungsprozessen und Wirksamkeitsmechanis­ men auftraten und auftreten. In diesem Zusammenhang wird fortwährend die Frage kontrovers diskutiert, inwieweit freiwillige oder verbindli­ che Regulierungen helfen können, unternehmerische Men­ schenrechtsverletzungen in globalen Produktionsnetzwer­ ken zu verhindern. Die menschenrechtliche Regulierung Die Studie soll in den nächsten Jahren kontinuierlich fortge­ führt werden, damit sie aktuelle Entwicklungen und weitere regulative Maßnahmen ebenfalls in den Blick nimmt. Frederike Boll 3 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE ZUSAMMENFASSUNG Die Untersuchung zeigt, dass die Staaten bisher im Allein­ gang unterschiedliche Regulierungsansätze hinsichtlich der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten verfolgen und sich dabei vielfach auf einen thematischen, teilweise auch regi­ onalen Gegenstand der Sorgfalt beschränken. Obgleich die Vorgaben der Sorgfalt einander im Kern gleichen, werden sie unterschiedlich formuliert und inhaltlich ausgestaltet. Auf dem so gebildeten Flickenteppich stehen die Rechtsan­ wender_innen vor der Herausforderung, Anforderungen verschiedener fremder Rechtsordnungen verstehen und er­ füllen zu müssen. Eine transnationale gesetzliche Harmoni­ sierung, insbesondere der Kernelemente der Sorgfalt, wäre eine Erleichterung für alle Beteiligten. Dabei sollte auf eine kluge Mischung aus freiwilligen Initiativen und zwingen­ den Vorgaben geachtet werden, auf nationaler und trans­ nationaler Ebene. Im Einzelnen ist Folgendes zu beobachten: –– Viele der Gesetze haben in mehrfacher Hinsicht extra­ territoriale Auswirkungen: Sie gelten auch für ausländi­ sche Unternehmen, die in dem Staat Geschäfte treiben, eine Niederlassung unterhalten oder an einer Börse ge­ listet sind. Typischerweise ist die anzuwendende Sorg­ falt über die Ländergrenzen hinaus zu erstrecken. Da­ mit setzt die Rechtsentwicklung in Zeiten der Globalisierung auf dem Gebiet der Menschenrechte einen Trend zur Extraterritorialität fort, der sich bei der Korruptions- und Geldwäsche­prävention bereits seit Längerem abzeichnet. 1 –– Die inhaltlichen Anforderungen an die Sorgfalt ähneln einander und erinnern an die Vorgaben der UN-Leitprin­ zipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 ein­ stimmig angenommen worden sind. Hier dürfte die Ge­ setzgebung in weiteren Ländern gut anknüpfen und Lü­ cken füllen können, ohne Unternehmen gänzlich Neues abzuverlangen. –– Die von den Gesetzgebern verfolgten Regulierungsan­ sätze sind sehr verschieden: 2 › Vorgaben, also zwingende Sorgfalts­ pflichten, gekoppelt mit Haftungsrisiken, scheinen am effektivsten zu sein. › behördlichen Ansätze der EU-Verordnungen mit Zulassungsentscheidungen und Bußgeldern können ebenfalls effektiv sein; geht es um reine Umweltschä­ den, ist der behördliche Ansatz gar unentbehrlich. › zum Zwecke des Schutzes von Ver­ braucher_innen, Investor_innen und Gesellschafter_in­ nen sind tendenziell schwach. › Effizienz der gesetzlichen Vorgaben wird teilweise durch eine Kombination mit anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Vergaberecht, gesteigert. –– Die Zivilgesellschaft und die Gewerkschaften spielen an vielen Stellen eine entscheidende Rolle. Wo der Gesetzge­ ber über ihre Köpfe hinweg tätig geworden ist, wird die Praxistauglichkeit des Gesetzes wegen offener Fragen be­ zweifelt( UK Modern Slavery Act, MSA). Die Konkretisie­ rung gesetzlicher Vorgaben, die notwendigerweise unbe­ stimmt sein müssen, wird teilweise Multi-S­takeholderInitiativen überlassen, die branchenspezifische Anforde­ rungen an die Sorgfalt entwickeln können; Unternehmen und andere Interessengruppen können so an der Ent­ wicklung von Rechtssicherheit teilnehmen(Wet Zorgplicht Kinderarbeid). Teilweise wird den Unternehmen aufgegeben, bei der Entwicklung ihres unternehmens­ spezifischen Sorgfaltsplans Gewerkschaften und andere Interessengruppen zu beteiligen. Auf der Grundlage offe­ ner gesetzlicher Formulierungen können auf diese Weise konkret passende Lösungen entwickelt werden, die diver­ se Perspektiven von vornherein einbeziehen(Loi de Vigilance). Teilweise bürden die Gesetze Nichtregierungsor­ ganisationen(NROs) die Last auf, Nachhaltigkeitsberichte 1 USA: Foreign Corrupt Practices Act of 1977, 15 U.S.C.§§ 78dd-1 et seq; Vereinigtes Königreich: Bribery Act 2010, sec 23. 2 Für einen weiteren Überblick über mögliche Strategien s. de Schut­ ter(2012): Human Rights Due Diligence: The Role of States, auch mit Hinweisen zu weiteren Verortungen von Sorgfaltspflichten etwa im öffentlichen Vergaberecht und in der Außenwirtschaftsförderung, die vorliegend nicht betrachtet wurden. 4 Zusammenfassung von Unternehmen zu sammeln, zu bewerten, zu verglei­ chen und ggf. öffentlich an den Pranger zu stellen(UK MSA; Corporate-Social-Responsibility-(CSR)-Richtlinie der EU). Bei besonders komplexen Themen können Gesetze nur ein Bestandteil einer facettenreichen Lösung sein, zu der auch Initiativen aus der Wirtschaft, von Regierungen, Gewerkschaften und NROs gehören(z. B. EU-Konfliktmi­ neralien-Verordnung). In der Zivilgesellschaft steckt folg­ lich enormes Potenzial; dies sollte gerade für das Zusam­ menspiel gesetzlicher Vorschriften und freiwilliger Initiati­ ven berücksichtigt werden. –– Die Perspektive der Menschen, um deren Schutz es letzt­ lich geht, muss mitgedacht werden. In internationalen Fällen ist eine Sachverhaltsaufklärung und Prozessfüh­ rung besonders schwierig und kostspielig. Tragen die betroffenen Menschen die Beweislast und haben sie zu­ gleich keinen Zugang zu den betrieblichen Dokumentati­ onen, bleiben sie praktisch schutzlos. –– In einem regulatorischen Mehrebenensystem(z. B. natio­ nal und Ebene der EU) ist fraglich, ob die voranschreiten­ de Entwicklung eines Gesetzes auf unterer Ebene die Entwicklung eines Gesetzes auf einer höheren Ebene behindert. In Australien hat sich diese Befürchtung nicht bewahrheitet. Die progressive Entwicklung des MSA 2018 von New South Wales hat die Entwicklung des MSA 2018 des Commonwealth Australien eher begüns­ tigt. scherweise angemessen sind, aber unter ungewöhnli­ chen Umständen nicht ausreichend sein könnten. › Methodik für weitere Konkretisierungen kann vor­ gegeben werden, beispielsweise durch einen Verweis auf Leitfäden oder das Erfordernis der Einbeziehung von Interessengruppen bei der Entwicklung eines kon­ kreten Sorgfaltsplans und dessen regelmäßiger Evaluie­ rung und Nachbesserung. › sollten sich nicht nur auf die operative Ge­ schäftsebene beziehen, sondern auch auf die Unter­ nehmenskultur, die Grundsatzerklärung der Geschäfts­ leitung(tone from the top) und die Aufbau-Organisati­ on(Personaleinsatz und Aufgabenzuweisung). –– Auch Gesetze sollten zu gegebener Zeit evaluiert wer­ den. Dafür ist eine klare Strategie hilfreich, in der die beabsichtigten kurzfristigen Ergebnisse und längerfristi­ gen Auswirkungen definiert werden. Inwiefern geht es dem Gesetzgeber um einen Impact(Verringerung der Schwere und Anzahl von Menschenrechtsverletzungen), eine Verbesserung der tatsächlich angewandten Sorg­ falt oder einen Output(Verbesserung von Berichten)? Häufig überlassen Gesetzgeber diese Fragen und Re­ cherchen zivilgesellschaftlichen Organisationen. –– Typischerweise sind bei der Gesetzgebung Zielkonflikte zu beobachten: Einerseits soll ein Gesetz seine Erwartun­ gen verständlich, praxistauglich und rechtssicher schil­ dern. Andererseits soll es nicht zu einer formularbürokra­ tischen»Abhak-Übung« verkommen, während der sich die Rechtsanwender_innen die Frage nach dem Sinn ih­ res Tuns nicht mehr zu stellen brauchen. Einerseits soll es vielfältige Sachverhalte und auch künftige Entwicklun­ gen flexibel erfassen können. Andererseits will man kei­ ne»Gummiparagrafen«, die die Rechtsanwender_innen entweder ratlos lassen oder von ihnen beliebig»zurecht­ gebogen« werden, um möglichst wenig Aufwand zu bereiten. Daraus lassen sich, unter Berücksichtigung der hier dargestellten Gesetze, Empfehlungen auch für eine deutsche oder europäische Gesetzgebung ableiten: › Adressatenkreis, der Zweck des Gesetzes und die Durchsetzungsmechanismen müssen eindeutig defi­ niert sein. › hinaus können gezielt unbestimmte Rechtsbe­ griffe eingesetzt werden(siehe Loi de Vigilance, z. B. »angemessene Maßnahmen«), damit die Rechtsan­ wender_innen gezwungen sind, den Sinn und Zweck des Gesetzes zu durchdringen und die für sie passen­ den Lösungen selbst zu entwickeln; selbst entwickelte Lösungen werden eher akzeptiert. › von Regelbeispielen(»in der Regel muss …«) kann aufgezeigt werden, welche Maßnahmen typi­ 5 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE I LÄNDERVERGLEICH KALIFORNIEN Transparency in Supply Chains Act 2012 Sklaverei und Menschen handel in der Lieferkette weltweit Beginn Thema Beginn USA Dodd-Frank Act, Section 1502 2013(erster Berichtszeitraum) Finanzierung gewalt samer Konflikte in der Gegend der Großen Seen (Afrika) durch Kauf von Zinn, Wolfram, Coltan und Gold(Konfliktmineralien) Thema Beginn Thema AUSTRALIEN Modern Slavery Act 2018 2019 • Sklaverei, sklavereiähnliche Taten und Menschenhandel sowie • Kinderarbeit weltweit 6 Beginn Ländervergleich NIEDERLANDE Wet Zorgplicht Kinderarbeid Frühestens 01.01.2020. Kinderarbeit in der Liefer kette weltweit Thema Beginn SCHWEIZ Konzernverantwortungsinitiative Frühestens 2020. Erfolg der Initiative noch ungewiss. • International anerkann te Menschenrechte und • internationale Um weltstandards weltweit ÖSTERREICH Sozialverantwortungsgesetz Ungewiss(Gesetz noch nicht verabschiedet) Beginn Beginn Thema UK Modern Slavery Act 2015 Geschäftsjahre, die ab dem 31.03.2016 enden Sklaverei, Leibeigen schaft, Zwangs- und Pflichtarbeit sowie Menschenhandel welt weit Thema Beginn FRANKREICH Loi relative au devoir de vigilance Überwachungspflicht: 28.03.2017; Berichts pflicht: ab erstem folgen den Geschäftsjahr • Menschenrechte und Grundfreiheiten; • die Gesundheit und Sicherheit der Menschen; und • Umwelt weltweit EU KonfliktmineralienVerordnung Thema Beginn Thema Thema Beginn Zwangs- und Kinder arbeit in den Produktions- und Lieferketten von Schuhen und Textilien weltweit EU HolzhandelsVerordnung 2013 Holz aus illegalem Holz einschlag weltweit(durch den häufig Lebensgrund lagen zerstört werden, oft in gewaltsamen Konflikten) EU CSR-BerichtspflichtenRichtlinie 2017 • Umweltbelange; • Sozialbelange; • Arbeitnehmerbelange; • Menschenrechte; • Korruption und Bestechung 2021 Beginn Thema Finanzierung gewaltsamer Konflik te durch Kauf von Zinn, Wolfram, Coltan und Gold(Konfliktminera lien) weltweit. Thema 7 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Tabelle 1 Ländervergleich USA 🇲 Section 1502 Dodd-Frank Act 2010 Die Berichtspflicht b­ egann für das Kalen­derjahr 2013. KALIFORNIEN 🇲 Transparency in Supply Chains Act 1.1.2012 EU 🇺 Holzhandels-VO 3.3.2013 UK 🇧 Modern Slavery Act 2015 Geschäftsjahre, die ab dem 31.3.2016 enden FRANKREICH 🇷 Loi relative au devoir de vigilance Überwachungs­ pflicht: 28.3.2017 Berichtspflicht: ab erstem folgenden Geschäftsjahr Geltungsbeginn Thema Adressaten Finanzierung gewaltsamer Konflikte in der Gegend der Großen Seen(Afrika) durch Zinn, Wolfram, Coltan und Gold(Konfliktmineralien) Sklaverei und Men­ schenhandel in der Lieferkette weltweit Vermeidung des Bezugs von Holz aus illegalem Holzeinschlag weltweit. Durch diesen werden häufig Lebensgrundlagen zerstört, oft in gewalt­ samen Konflikten. Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangs- und Pflichtar­ beit sowie Menschen­ handel weltweit – und Grundfreiheiten – Gesundheit und ­Sicherheit der Menschen – weltweit Alle an einer US-Börse gelisteten Unternehmen müssen prüfen, ob Zinn, Wolfram, Coltan oder Gold in der Lieferkette verwendet werden. Ist dies der Fall, gelten die weiteren Pflichten(unten). Unternehmen mit> 100 Mio. US-Dollar Jahre­ sumsatz brutto weltweit, deren Hauptgeschäft der Einzelhandel oder die Produktherstellung ist und die in Kalifornien eine Geschäftstätigkeit ausüben, z.  B. dort er­heb­lichen Umsatz erwirtschaften oder Vermögen besitzen, auch ohne dort präsent zu sein Unternehmen, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in Verkehr bringen und i­hnen nachgelagerte Händler. Größe und Präsenz in der EU sind unerheblich. in- und ausländische Unter­ nehmen, die im Vereinigten Königreich Geschäfte täti­ gen und selbst oder durch Tochterunternehmen weltweit einen Umsatz von 36 000 000 Pfund erreichen französische Aktien­ gesellschaften(SA) mit ≥ 5 000 Angestellten bei sich oder in den von ihnen beherrschten Konzernunternehmen in Frankreich oder ≥ 10 000 weltweit möglicherweise auch andere und ausländische Gesellschaftsformen Sorgfältig prüfen ­und berichten: Stammen die Mineralien aus recycel­tem Material ­oder jeden­falls nicht aus der Demokra­ tischen Republik Kongo oder Nachbarstaaten? Wenn ja, nur Verlauf und Ergebnis der Prüfung per Formular berichten. Bei Verdacht: Anhand eines anerkannten Rahmen­ werks vertieft prüfen und berichten, ob die Mine­ ralien von gewaltsamen Gruppierungen stammen. Die Börsenaufsicht SEC kann bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen als unzulänglich bewerten. Berichte, die dennoch auf unzureichende Maßnah­ men gestützt werden, sind qua Gesetz von der SEC als mangelhaft zu bewerten. Auf der Website ­ berichten, indem zu fünf Aspekten konkret Stellung genommen wird: 1. erifizierung der Lieferkette 2. Lieferantenaudits 3. Zertifizierungen 4. und wie die Beleg­ schaft und Vertragspart­ ner zur Rechenschaft ge­ zogen werden, wenn sie sich nicht an Vorgaben des Unternehmens halten 5. Schulungen keine zwingenden Mindestanforderun­ gen an die Sorgfalt Wer Holz in Verkehr bringt, muss gebotene Sorgfalt anwenden: 1. ereithaltung von Informationen über das Holz, Lieferanten, Legalitätsnachweise 2. der Risikoana­ lyse und-bewertung 3. aßnahmen der Risikominimierung Sorgfalt kann auf Über­ wachungsorganisationen ausgelagert werden – wenn und solange diese von der EU-Kom­ mission anerkannt sind Händler müssen alle Markt­ teilnehmer und Händler der gesamten Lieferkette sowie ihren unmittelbaren Abnehmer benennen kön­ nen; Informationen sind für fünf Jahre aufzubewahren Unternehmen müssen jährlich öffentlich berichten, welche Maßnahmen sie ergreifen. Das Gesetz nennt sechs Aspekte, die Berichte darstellen können: (a) Geschäftstätigkeit und Lieferketten (b) (c) (d) und Lieferketten mit Risiken und diesbezüg­ liche Maßnahmen (e) der Maßnahmen (f) keine zwingenden Mindestanforderun­ gen an die Sorgfalt Überwachungsplan bzgl. der Risiken aus den Tätigkeiten des eigenen Unternehmens, der beherrschten Konzer­ nunternehmen sowie zu Subunternehmern und Lieferanten mit etablierter Geschäfts­ beziehung, inkl. 1. isikokataster samt Identifikation, Analyse und Priorisierung der Risiken 2. der Töch­ ter, Subunternehmer und Lieferanten 3. Prävention 4. gebersystem 5. ontrolling und Monitoring Überwachungsplan gemeinsam mit Inte­ ressengruppen, ggf. in Multi-Stakeholder-­ Initiativen entwickeln Überwachungsplan wirksam umsetzen und mit jährlichem Bericht veröffentlichen Pflichten 8 Ländervergleich EU 🇺 CSR-Berichts­­pflichten-RL 2017 AUSTRALIEN 🇺 Modern Slavery Act 2018 1.1.2019 Berichtszeit­ raum beginnt voraussichtlich am 1.7.2019. NIEDERLANDE 🇱 SCHWEIZ 🇭 Wet Zorgplicht Kinderarbeid frühestens 1.1.2020 genauer Zeitpunkt wird per Dekret bestimmt Konzernverant­ wortungsinitiative frühestens 2020 Erfolg der Initiative ist noch ungewiss ÖSTERREICH 🇹 Sozialverant­ wortungsgesetz ungewiss, geplant war 1.1.2019, das Gesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet EU 🇺 Konflikt­mineralien-VO 1.1.2021 – – Sozialbelange – belange – Menschenrechte – und Bestechung weltweit kapitalmarktorientierte Unternehmen mit >  500 Beschäftig­ ten und> 20 Mio. Euro Bilanz­summe oder>  40 Mio. Euro Umsatzerlösen im Jahr Von den ca. 11 200 großen deutschen Unternehmen betrifft dies ca. 536. Jährlich berichten: a) des Unternehmens b) onzepte, ein­ schließlich der Sorgfalts-­Prozesse (insoweit comply-­ or-­explain möglich) c) der Konzepte d) Risiken im Zusammenhang mit den Belangen, die mit der Ge­ schäftstätigkeit des Unternehmens verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswir­ kungen haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen e) Leistungsindikatoren Sklaverei, sklavereiähn­ liche Taten und Men­ schenhandel(Verweis auf Übereinkommen und umfangreiche Def. im Strafgesetz Australiens) sowie Kinderarbeit i. S. d. ILO-Ü 182 weltweit Unternehmen und Organisationen mit ≥ 100 Mio. Australischen Dollar Umsatz und Sitz oder Niederlassung in AUS. Voraussichtlich auch andere in AUS »geschäftstätige« Unternehmen(insbes. im Sinne des Finanz­ marktrechts). Auch Regierung von AUS. Bericht über moderne Formen der Sklaverei: (a) ame des Un­ ternehmens (b) ufbau, Ge­ schäftsabläufe und Lieferketten des Unternehmens (c) moderner Formen der Sklave­ rei in Geschäftsab­ läufen, Lieferketten und kontrollierten Unternehmen (d) und Risikomanage­ ment, Sorgfalt und Wiedergutmachung (e) die Wirksam­ keit der Maßnah­ men bewertet worden sind (f) fahren innerhalb des Konzerns Informati­ onen, die relevant erscheinen Mitglied des Vor­ stands / der Geschäfts­ führung muss Bericht unterschreiben Verbraucherschutz: Information über die Anwendung der angemessenen Sorgfalt gegen Kinderarbeit (i. S. d. ILO-­ ­Übereinkommen 138 und 182) in der Liefer­kette weltweit alle in- und ausländi­ schen Unternehmen, die Waren oder Dienst­ leistungen an nieder­ ländische Endverbrau­ cher_innen erbringen Ausgenommen sind Transportunterneh­ men. Ausnahmen für »Kategorien von Un­ ternehmen« möglich (voraussichtlich abhän­ gig von der Größe) Unternehmen müssen binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einmalig öffentlich berichten, dass sie»die angemessene Sorgfalt« gegen Kinderarbeit anwenden. Näherer Ausführungen dazu bedarf es nicht. Anforderungen an die angemessene Sorgfalt: – berschlägige Prü­ fung auf einen»ver­ nünftigen Verdacht« – gf. Entwicklung eines Aktionsplans gegen Kinderarbeit in der gesamten Lieferkette – Child Labour Guidance Tool ist zu berücksichtigen, vor­ aussichtlich auch die Ergebnisse der von der niederländischen Regierung initiierten Branchen-MSI international anerkann­ te Menschenrechte und internationale Um­ weltstandards weltweit Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder einer Hauptniederlas­ sung in der Schweiz; KMU mit geringen Risiken können durch Regierungsakt aus­ genommen werden weitere Einschrän­ kungen möglich, s. Gegenvorschlag des Nationalrats Sorgfaltspflicht: ­Risikoidentifizierung; Prävention und Abhilfe; öffentlich berichten Reichweite: wirtschaft­ lich / tatsächlich kon­ trollierte Unternehmen im Konzern und in der gesamten Lieferkette Im Gegenentwurf des Nationalrats sind Konkretisierungen vorgesehen zur Ange­ messenheit, Priorisie­ rung, Beschränkung auf Einflussmöglichkeit und Verweis auf internationale Sorg­ faltsrahmenwerke. Zwangs- und Kinder­ arbeit in den Produk­ tions- und Lieferketten von Schuhen und Textilien weltweit jedes mittelständische und jedes große Un­ ternehmen(im Sinne des österreichischen Rechts) mit seinem Sitz, seiner Haupt­ verwaltung, einer Hauptniederlassung oder einer einfachen Niederlassung in Österreich, das Schuhe oder Textilien impor­ tiert oder handelt Sorgfaltspflicht: Importeure müssen Risikoanalyse durch­ führen, ggf. Folge­ maßnahmen ergreifen und Dokumentation fünf Jahre aufbewah­ ren. Angemessenheit der Risikoanalyse richtet sich nach: – und sektor­ spezifische Risiken – und Wahr­ scheinlichkeit mög­ licher Verletzungen – der Produktions- und Lieferkette – des Importeurs – und Unmittelbar­ keit seines Beitrags – Einfluss­ möglichkeiten vertiefte Analyse im Falle von Indizien Händler müssen nur den Importeur benennen können Finanzierung gewalt­ samer Konflikte durch Zinn, Wolfram, Coltan und Gold(Konflikt­ mineralien) weltweit jedes Unternehmen ­weltweit, das eine ­gewisse Menge der ­Konfliktrohstoffe (zwischen 100 kg und mehreren Tonnen pro Jahr) zur Einfuhr in die EU anmeldet oder von ­einem anderen Unterneh­ men anmelden lässt Sorgfaltspflichten­ entsprechend der Due Diligence Guidance Mineral Sourcing der OECD: – Lieferkettenpolitik entwickeln, veröf­ fentlichen, in Verträ­ ge einbinden, Einhal­ tung durch dezidiert betraute Person absichern, Beschwer­ demechanismus und Frühwarnsystem sowie System der Rückverfolgbarkeit – Risiken ermitteln, be­ werten und mindern – Audits – der Audits gegenüber ­Behörden und jährliche öffent­ liche B ­ erichte über die Strategien und Verfahren 9 Durchsetzungsmechanismus FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE USA 🇲 KALIFORNIEN EU 🇺 UK 🇧 FRANKREICH 🇷 Section 1502 Dodd-Frank Act Transparency in Supply Chains Act Holzhandels-VO Modern Slavery Act 2015 Loi relative au devoir de vigilance von der Börsenauf­ sichtsbehörde SEC zu verhängende Bußgelder Klagen von Anteilseig­ nern auf Schadensersatz nach Falschangaben Maryland und Kalifornien: Ausschluss von öffent­ licher Beschaffung Reputationsinteresse Generalstaatsanwalt­ schaft erhält jedes Jahr von Finanzbehörde Liste aller berichtspflich­ tigen Unternehmen Sie kann eine Verurteilung von Unternehmen zur Veröffentlichung eines (vollständigen) Berichts be­ antragen, der mit Zwangs­ geld durchsetzbar ist. Reputationsinteresse Haftung nach Verbraucher­ schutzrecht(fragwürdig) Mitgliedstaaten der EU müssen ihre Behörden mit effektiven Sanktions­ maßnahmen ausstatten; in Deutschland Bußgeld, Freiheits- und Geldstrafe Informationsaustausch unter den Behörden EUweit und mit Drittstaaten Behörden müssen risi­ kobasiert kontrollieren, auch Stichproben vor Ort; Unternehmen zur Kooperation verpflichtet Secretary of State kann bei einem High Court eine Verurteilung des Unter­ nehmens zur Abgabe der Erklärung beantragen. Diese wird mit Ordnungs­ geld(unbeschränkte Höhe) durchgesetzt. Reputationsinteresse denkbar: Haftung deut­ scher geschäftsleitender Organe(§ 93 AktG,§ 43 GmbHG) bei Schäden durch Verstöße gegen die Berichtspflicht. zivilrechtliche Haftung auf Zahlung von Scha­densersatz Jede Organisation und Person mit berechtigtem Interesse kann eine ge­ richtliche Anordnung zur Erfüllung der Über­ wachungspflichten be­antragen. Das Gericht kann zwecks Durchset­ zung der Anordnung ein fortlaufend wiederkeh­ rendes Ordnungsgeld an­ drohen und festsetzen. Reputationsinteresse Außenministerium: Strategieempfehlungen für den Kongress und für Wirtschaftsunternehmen sowie kartografische Darstellung des Kon­ fliktmineralienkomplexes Rechnungshof: jährliche Berichte über die gewaltsa­ men Konflikte sowie die Ef­ fektivität der Berichtspflicht Wirtschaftsministerium: jährliche Empfehlungen zur Zuverlässigkeit von Audits und anderen Sorgfaltsmaß­ nahmen sowie Liste aller bekannten Verarbeiter von Konfliktmineralien weltweit Leitfaden der General­ staatsanwaltschaft Der kalifornische Gesetzge­ ber hat die Themen Skla­ verei und Menschenhandel strafrechtlich und opfer­ schutzrechtlich bereits in anderen Gesetzen erfasst. EU-Kommission für An­ erkennung von Überwa­ chungsorganisationen und deren Widerruf zuständig Leitfaden der EU-Kom­ mission(12.2.2016) Leitfaden der Secretary of State zu den Berichtspflichten umfangreiche weitere Regelungen von Straftaten, vorbeugende gerichtliche Auflagen, Anti-Sklave­ rei-Kommissar, Opfer­ schutz, insbes. Prozess­ kostenhilfe und Beistand Staatsrat kann per Dekret weitere Vorgaben zur Sorgfalt erlassen (bisher nicht geplant). Der Wirtschaftsrat(Conseil Général de l’Économie) erstellt im Auftrag des Wirtschafts- und Fi­ nanzministers 2019 eine Liste aller vom Gesetz erfassten Unternehmen. Ergänzende hoheitliche Maßnahmen Evaluierung des Gesetzes Rechnungshof: jährli­ che Berichte über die gewalt­samen Konflikte sowie die Effektivität der Berichtspflicht Mitgliedstaaten und EU-Kommission evaluie­ ren die Umsetzung der VO alle zwei Jahre. 2015 und danach alle sechs Jahre ist die von der EU-Kommission vorzu­ bereitende Evaluierung besonders ausführlich. unabhängige Überprüfung der Umsetzung und Emp­ fehlungen für Verbesserun­ gen des Gesetzes und er­ gänzende Maßnahmen im Auftrag des Innenministeri­ ums(Bericht im Mai 2019) Der oder die französische Wirtschafts- und Finanz­ minister_in hat den Wirt­schaftsrat(Conseil Géné­ral de l’Économie) mit einer repräsentativen stichprobenartigen Auswertung der ersten Überwachungspläne und Berichte beauf­ tragt. Der Bericht soll 2019 vorliegen. Evaluierung durch das französische Par­ lament im Jahr 2020 10 Ländervergleich EU 🇺 AUSTRALIEN 🇺 NIEDERLANDE 🇱 SCHWEIZ 🇭 ÖSTERREICH 🇹 EU 🇺 CSR-Berichts­­pflichten-RL Modern Slavery Act 2018 Wet Zorgplicht Kinderarbeid Konzernverant­ wortungsinitiative Sozialverant­ wortungsgesetz Konflikt­mineralien-VO Prüfung des Berichts durch Aufsichtsrat, der damit in der Praxis meist externe Prüfer beauftragt Bundesministerium kann Bußgeld ≤ 10 Mio. Euro oder ≤ 5 Prozent des Jahres­ umsatzes verhängen Reputationsinteresse Reputationsinteresse: öffentlich zugängli­ ches Berichtsregister; Innenministerium kann Verstöße gegen die Berichtspflicht geson­ dert bekannt machen Die Aufsichtsbehörde: – die Erklärungen in einem Register(Reputation) – konkreten Hinweisen auf Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht nach Bußgeld i. H. v. bis zu 820 000 Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes, Gefängnisstrafe bei wiederholten Ver­stößen Haftung für Tochter­ unternehmen und wirtschaftlich kontrol­ lierte Unternehmen. Enthaftung durch Nachweis der Sorgfalt durch das Unterneh­ men möglich. Im Gegenentwurf des Na­ tionalrats wird die Haf­ tung eingeschränkt. Reputationsinteresse Verbraucherschutz­ verbände können: – der Sorgfaltsdokumen­ tation verlangen – Unterlassung des Vertriebs der Produkte klagen – Abschöpfung der Unternehmens­ gewinne klagen Behörden prüfen Dokumente und Au­ ditberichte und führen nachträgliche Kont­ rollen vor Ort durch. Die effektive Durch­ setzung muss von jedem Mitgliedstaat durch Sanktionen sichergestellt werden. Behörden müssen zu­ sammenarbeiten und Informationen teilen. Leitlinien der Euro­ päischen Kommission zur Berichterstat­ tung(2017). Innenministerium ver­ öffentlicht im Sommer 2019 einen Leitfaden für Unternehmen. Innenministerium bildet Referat für Wirtschaftsbeziehun­ gen, das Unternehmen beim Umgang mit modernen Formen der Sklaverei unterstützt. jährlicher Bericht des Innenministers über die Umsetzung des MSA Gesetzgeber von New South Wales hat eigenen MSA erlassen: auch kleinere Unter­ nehmen erfasst; Antis­ klaverei-Beauftragter von New South Wales; Bußgelder ≤ 1,1 Mio. Australische Dollar. Die niederländische Regierung hat 13 branchenspezifische Runde Tische initiiert. Fonds der Regierung für die finanzielle För­ derung von Maßnah­ men von Unternehmen gegen Kinderarbeit Der in die Verfassung einzufügende Artikel beginnt mit einer programmatischen Vorgabe an den Bund, (verschiedene)»Maß­ nahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft« zu treffen. Die Bundesregie­ rung richtet einen »Fonds für soziale Verantwortung von Unternehmen« ein, an den die abgeschöpf­ ten Unternehmens­ gewinne fließen. Handbuch der EU-Kommission für die Bestimmung von Konflikt- und Hoch­ risikogebieten und von Sachverständigen vorzubereitende Liste Liste verantwortungs­ voller Raffinerien und Schmelzen weltweit Initiativen, die Unter­ nehmen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erleichtern sollen, kann die EU-Kommission auf Antrag von Unterneh­ men oder anderen interessierten Personen anerkennen; die Krite­ rien sind in einer De­ legierten-Verordnung von 2019 festgelegt. Die Europäische Kommission hatte dem Parlament und Rat einen Bericht über die Umsetzung und Wirksamkeit der Richtlinie in den Mit­ gliedstaaten bis zum 6.12.2018 vorzulegen. Review der Berichts­ anforderungen und ihrer Wirksamkeit nach drei Jahren Dann wird ggf. erwo­ gen, das Gesetz um Straf- und Bußgeldvor­ schriften zu ergänzen. Minister_in für Außen­ handel und Entwick­ lungshilfe erstattet dem Parlament binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten Bericht über Wirksamkeit und Auswirkungen des Gesetzes in der Praxis. Der König kann das Gesetz per Dekret aufheben. Zwei Jahre nach Gel­ tungsbeginn wird die Kommission prüfen, wie wirkungsvoll die VO ist und inwiefern sie nachgebessert werden sollte, insbe­ sondere welche Roh­stoffe umfasst sein sollten und ob die Sorgfalt für»nach­ gelagerte Unterneh­ men«(downstream) ebenfalls verbindlich gemacht werden sollte. 11 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE II LÄNDERBERICHTE 1. USA: DODD-FRANK ACT ZU KONFLIKTMINERALIEN Der Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act wurde im Jahr 2010 vom Kongress der Vereinigten Staaten erlassen. Angesichts der Finanzkrise von 2008 hat­ ten die Kongressmitglieder Chris Dodd und Barney Frank die umfassende Sanierung des Finanzmarktrechts eingelei­ tet. 3 Die Transparenzpflichten des Dodd-Frank Acts sollten zu einer Stabilisierung des Finanzmarkts beitragen. 4 Bei dieser Gelegenheit hat der Gesetzgeber durch Section 1502 des Dodd-Frank Acts das Börsengesetzbuch geän­ dert und der Börsenaufsichtsbehörde der USA( Securities and Exchange Commission, SEC) aufgegeben, Unterneh­ men zur Offenlegung der Herkunft von Konfliktmineralien zu verpflichten. Das Gesetz trat 2010 in Kraft. Sodann be­ schloss die SEC im Jahr 2012 nach einem öffentlichen Kon­ sultationsprozess in einer Ausführungsbestimmung(Final Rule) die Einzelheiten der Berichtspflicht. 5 Die ersten Be­ richte – über das Kalenderjahr 2013 – waren spätestens im Mai 2014 zu veröffentlichen. 6 Die Berichtspflicht zielt darauf ab, dass in Produkten weni­ ger sog. Konfliktmineralien verwendet werden, die von ge­ waltsamen Gruppen in der Große-Seen-Region in Afrika stammen. 7 Konfliktmineralien im Sinne des Dodd-Frank Acts sind die Erze Zinn, Wolfram, Coltan(aus dem das Me­ tall Tantal extrahiert wird) und Gold. 8 Sie sind besonders wichtige Rohstoffe der Region Zentralafrika. Wurden sie in der Demokratischen Republik Kongo(DRC) abgebaut, trägt ihr Bezug sehr häufig zur Finanzierung der gewaltvol­ len Konflikte und zur Verstärkung der humanitären Not im Osten des Landes bei. 3 Eickenjäger 2017: 24. 4 Präambel des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protec­ tion Acts(U.S. Act. H.R. 4173). 5 SEC 2012: 2, in Kraft seit 13.11.2012. Darin fasst die SEC auch ­ die Standpunkte der Stakeholder aus dem Konsultationsprozess zusammen. 6 Ebda. 7 Sec. 1502(e)(4)(A) Dodd-Frank Act; Sarfaty 2015: 422. Weitere Rohstoffe können gemäß Sec. 1502(e)(4)(B) von dem/der Außen­ minister_in(Secretary of State) als Konflikmineralien qualifiziert werden. 8 Englisch: tin, tungsten, tantal und gold, oft als»3TG« abgekürzt. Zugleich hat der Kongress in Section 1502 des Dodd-Frank Acts an mehrere staatliche Organe ergänzende Aufgaben zur Bekämpfung des Handels mit Konfliktmineralien ver­ teilt: Das Außenministerium hat Strategieempfehlungen für den Kongress und für Wirtschaftsunternehmen vorbe­ reitet und pflegt eine kartografische Darstellung des Kon­ fliktmineralienkomplexes. Der Rechnungshof berichtet jährlich über die Entwicklung der gewaltsamen Konflikte sowie die Effektivität der Berichtspflicht. Zudem spricht das Wirtschaftsministerium jedes Jahr Empfehlungen zur Zu­ verlässigkeit von Audits und anderen Sorgfaltsmaßnahmen aus und führt eine Liste aller bekannten Verarbeiter von Konfliktmineralien weltweit. Die Section 1502 wird in den USA als Teil einer breiteren Entwicklung von bisher bloß freiwilliger, transnationaler Wirtschaftsgovernance hin zu nationaler Lieferkettenge­ setzgebung gesehen. 9 Die Berichts- und Sorgfaltspflicht hat das Bewusstsein für das Konfliktmineralienproblem ge­ stärkt und dazu geführt, dass Unternehmen in regionalen Initiativen gemeinsam und transparent Problemlösungen angehen. 10 Andererseits wurde nach Inkrafttreten der Be­ richtspflicht auch beobachtet, dass Unternehmen kaum stichhaltig über ihre Sorgfaltsmaßnahmen berichten und eher dazu neigen, sich vielfach aus der Konfliktregion zu­ rückzuziehen, anstatt konfliktfreie lokale Wirtschaftspart­ ner zu suchen. 11 Zwar hat der Dodd-Frank Act in verschie­ denen Regierungsbehörden der USA für Strategieentwick­ lung und Kompetenzaufbau gesorgt. Zahlreiche Initiativen widmen sich darüber hinaus dem Themenkomplex Kon­ fliktmineralien: Die Regierungen von zwölf Staaten aus der Große-Seen-Region haben eine Organisation zur Befrie­ dung der Region und Stärkung der Governance-Strukturen gegründet(International Conference on the Great Lakes Region, ICGLR). Eine regionale Initiative bietet Unterneh­ men gegen die illegale Ausbeutung nationaler Ressourcen verschiedene praktische Hilfen für die nachhaltige Beschaf­ 9 Sarfaty 2015: 420, m. w. N., nennt als weitere Beispiele den Foreign Cor­ rupt Practices Act(Korruption) und den Lacey Act(Naturschutz) sowie den California Transparency in Supply Chains Act(Menschenhandel). 10 Global Witness: 2017; Giller/Tost verweisen auf die Blockchain-Tech­ nologie als vielversprechenden Lösungsansatz, Giller/Tost 2019: 240. 11 Giller / Tost sprechen von einem»De-facto-Handelsembargo«, Gil­ ler /Tost 2019: 238; Lowe 2014: 1; Sarfaty 2015: 440 m. w. N. zu kriti­ schen Auseinandersetzungen mit dem Gesetz. 12 Länderberichte fung an( Regional Initiative against the Illegal Exploitation of the Natural Recources, RINR). Die OECD hat einen Leit­ faden für die Beschaffung von Mineralien aus Konfliktregi­ onen veröffentlicht. 12 Dennoch wird vielfach angemahnt, dass notwendige ergänzende regulatorische und politische Initiativen nicht umgesetzt werden und die Komplexität der wirklichen Konflikte in der Große-Seen-Region nicht bewältigt worden ist. 13 Unternehmen müssen mithin zunächst ihre Wertschöp­ fungskette daraufhin prüfen, ob Zinn, Wolfram, Coltan oder Gold bei der Herstellung ihrer Produkte eingesetzt werden. Es wird erwartet, dass die Unternehmen zur Erfül­ lung ihrer Berichtspflicht von ihren Lieferanten entspre­ chende Auskünfte verlangen, sodass indirekt auch diese zu einer Sorgfalt im Hinblick auf Konfliktmineralien angehal­ ten werden. 20 Die Kosten, die der Wirtschaft durch die Anpassung der Geschäftsabläufe an die neuen Pflichten entstanden, hatte die Börsenaufsichtsbehörde SEC im Jahr 2012 auf drei bis vier Mrd. US-Dollar geschätzt. 14 In einer Stellungnahme be­ zeichneten Unternehmensberater im Jahr 2017 diese Schätzung jedoch als weit überzogen; sie erläutern, wie neu gegründete Initiativen und Verbesserungen der Risikound Compliance-Management-Systeme den Unternehmen vielfache Ersparnisse eingebracht haben. 15 ADRESSATEN Alle Unternehmen weltweit, deren Wertpapiere von der Börsenaufsichtsbehörde SEC zum Handel an einer US-Börse zugelassen worden sind, müssen die im Börsengesetzbuch der USA enthaltenen Berichtspflichten beachten. 16 Dies gilt auch für die 343 deutschen Unternehmen, von denen zur­ zeit Wertpapiere in den USA öffentlich gehandelt werden. 17 Zu den Berichtspflichten zählt nun auch die aufgrund des Dodd-Frank Acts in das Börsengesetzbuch neu eingefügte Section 13(p) zu Konfliktmineralien. Ein Unternehmen muss demnach über die Herkunft von Konfliktmineralien berich­ ten, die für die Herstellung eines Produkts oder dessen Funktionsweise erforderlich sind, d. h. nicht nur unbeabsich­ tigt, beiläufig in der Wertschöpfungskette auftauchen. 18 Die Größe des Unternehmens spielt keine Rolle. Zu berücksichtigen sind auch Produkte, die das Unterneh­ men nicht selbst, sondern von Vertragspartnern herstellen lässt. 19 Alle, auch deutsche an einer US-Börse präsenten Die Unternehmen trifft eine besonders umfangreiche Be­ richtspflicht, wenn die Mineralien nicht aus wiederverwer­ tetem Material stammen, sondern neu abgebaut worden sind und ihr Ursprungsort relativ gewiss in der Konfliktregi­ on liegt. Stellt ein Unternehmen hingegen fest, dass Kon­ fliktmineralien in seinen Wertschöpfungsketten keine Rolle spielen, ist es nicht berichtspflichtig und hat nichts zu ver­ anlassen. Die Börsenaufsichtsbehörde SEC hatte ursprünglich mit 6 000 Berichten gerechnet. Tatsächlich wurden in den Jah­ ren 2014 und 2015 jeweils 1 300 Konfliktmineralienberich­ te eingereicht. 21 PFLICHTEN Berichtspflichtige Unternehmen müssen offenlegen, woher die verwendeten Konfliktmineralien stammen und welche Sorgfaltsmaßnahmen sie bei der Herkunftsbestimmung an­ gewandt haben. Das Gesetz stellt auch inhaltliche Anforde­ rungen an die anzuwendende Sorgfalt. Diese werden von der Börsenaufsichtsbehörde und dem/der Wirtschaftsminis­ ter_in der USA konkretisiert. Konfliktmineralien im Sinne des Dodd-Frank Acts sind die Mineralien, aus denen Zinn, Wolfram, Tantal und Gold ext­ rahiert werden; der/die Secretary of State der USA 22 kann weitere Mineralien, durch die der Konflikt in der Krisenregi­ on um die DRC finanziert wird, zu den Konfliktmineralien hinzuzählen. 23 . 12 Zu den einzelnen Regulierungsinitiativen siehe Küblböck / Pinter 2016. Die Regional Initiative against the Illegal Exploitation of Natural Resources ist seit 2006 tätig. Das Sekretariat der International Confe­ rence on the Great Lakes Region hat 2007 in Burundi seine Arbeit aufgenommen. Die OECD hat ihre»Due Diligence Guidance for Res­ ponsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and HighRisk Areas« 2016 in dritter Auflage veröffentlicht. 13 So 70 Wissenschaftler_innen in einem offenen Brief vom 9.9.2014; https://suluhu.org/2014/09/09/conflict-minerals-an-open-letter/(auf­ gerufen am 23.4.2019); s. auch EurAc, ein Netzwerk aus 38 in der Große-Seen-Region tätigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, EurAc: 2017; Sarfaty 2015: 423 und 440 m. w. N. 14 SEC 2012: 246. 15 ELM Sustainability Partners LLC 2017. 16 Sec. 13(p) Securities Exchange Act. 17 Abfrage der Datenbank unter www.sec.gov/cgi-bin/browse-edgar am 20.4.2019. 18 SEC 2012: 20 f. 19 Dies ist nicht der Fall, wenn das Unternehmen das Produkt lediglich einkauft und die eigene Marke darauf anbringt, ohne sich nennens­ werten Einfluss auf den Herstellungsprozess zugesichert zu haben; Sec. 13(p)(1)(A) Securities Exchange Act und SEC: 2012, 21 f. Die Unternehmen müssen ihre Lieferketten in drei Schritten auf Konfliktmineralien prüfen: 24 1. Zunächst ist zu ermitteln, ob eines der Mineralien bei der Herstellung des Produkts oder für dessen Funkti­ onsweise erforderlich ist. 25 Denn anderenfalls ist das Unternehmen nicht berichtspflichtig(s. o.). Die Menge des verwendeten Minerals ist unerheblich. 20 Sarfaty 2015: 439. 21 Küblböck / Pinter 2017: 10. 22 Die Funktion der/des Secretary of State, zurzeit Mike Pompeo, ent­ spricht der eines Außenministers bzw. einer Außenministerin. 23 Sec. 1502(e)(4) Dodd-Frank Act. 24 SEC 2012: Step one 40 ff., Step two 140 ff., Step three 166 ff. 25 Die SEC ist der Auffassung, dass ein verwendetes Mineral jedenfalls dann nicht»erforderlich« im Sinne der Vorschrift sei, wenn es im Endprodukt nicht mehr vorkommt, SEC 2012: 22 f. 13 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 2. Es folgt eine angemessene Ursprungslandermittlung ( Reasonable Country of Origin Inquiry, RCOI). Die RCOI muss in redlicher Weise(good faith) durchgeführt wer­ den und so gestaltet sein, dass Konfliktmineralien aus der Konfliktregion und aus wiederverwerteten Materia­ lien erkannt werden können. Welche konkreten Mittel das Unternehmen dabei anzuwenden hat, lässt die SEC bewusst offen; dies hänge von den Umständen des Ein­ zelfalls ab. 26 Wenn demnach davon auszugehen ist, dass die Mineralien aus recyceltem Material stammen oder jedenfalls nicht aus der Konfliktregion, so hat das Unternehmen der SEC auf einem Formular lediglich die Produkte und den Ursprung der Konfliktmineralien zu benennen sowie sein RCOI-Verfahren zu beschreiben. 3. Finden sich hingegen Gründe für die Annahme, dass das Konfliktmineral nicht aus einem Wiederverwer­ tungsprozess stammt, sondern in der Konfliktregion ab­ gebaut worden ist, hat das Unternehmen die Prüfung in einem weiteren Schritt zu vertiefen. Es hat zu prüfen, ob durch den Erwerb der Konfliktmineralien bewaffne­ te Gruppen in der Konfliktregion finanziert worden sind. 27 Dabei muss es ein national oder international an­ erkanntes Rahmenwerk für Sorgfalt(Due Diligence) beim Umgang mit Konfliktmineralien auswählen und anwenden. Über sein Sorgfaltsverfahren und die ermit­ telten Ursprungsländer sowie Minen und Schmelzen hat es einen Konfliktmineralienbericht anzufertigen, der dem Formular(siehe Schritt 2) beizufügen ist. Kann ein Unternehmen nicht ausschließen, dass ein Produkt frei von Konfliktmineralien aus der Konfliktregion ist, hat es die Produkte in dem Formular zu benennen. 28 Mit ihrem Verweis auf national und international anerkann­ te Konfliktmineralien-Rahmenwerke bei der vertieften Sorg­ faltsprüfung will die SEC zu einer qualitativ besseren Sorg­ falt beitragen, eine Vergleichbarkeit der Berichte sicherstel­ len, Auditor_innen die Arbeit erleichtern und die Kosten auf Unternehmensseite reduzieren. 29 Die SEC ist durch den Dodd-Frank Act ermächtigt, Verfahren der Sorgfalt für un­ zureichend zu erklären, und wertet die entsprechenden Konfliktmineralienberichte als mangelhaft. 30 Unternehmen müssen die der SEC zu übersendenden For­ mulare und Berichte auch auf ihrer Website veröffentli­ chen. 31 Zunächst hatte die SEC in ihrer Ausführungsbestimmung(final rule) von 2012 die Unternehmen sogar verpflichtet, in ih­ ren Konfliktmineralienberichten(Schritt 3) das Ergebnis der vertieften Sorgfaltsprüfung ausdrücklich anzugeben, näm­ 26 SEC 2012: 24. 27 Sarfaty 2015: 422. 28 SEC 2012: 29. 29 SEC 2012: 27 f. 30 Sec. 13(p)(1)(C) Securities Exchange Act, eingefügt durch Sec. 1502(b) Dodd-Frank Act. 31 Dodd-Frank Act(2010) sec. 1502(E); Sarfaty 2015: 438. lich ob durch die Herstellung des jeweiligen Produkts keine gewaltsamen Gruppen finanziert werden(»DRC conflict free«) oder dies womöglich doch der Fall ist(»not found to be DRC conflict free«). Anschließend sollte das Unternehmen von einem Prüfungsunternehmen bestätigen lassen, dass der Sorgfaltsprozess im Wesentlichen den Anforderungen des ausgewählten Rahmenwerks entsprechend gestaltet worden ist und dass der Konfliktmineralienbericht die tatsächliche Ausübung der Maßnahmen wahrheitsgemäß wiedergibt. 32 Als Prüfungsunternehmen konnte jedes unabhängige Unter­ nehmen beauftragt werden, das sich verpflichtet, die offizi­ ellen Qualitätsanforderungen des Bundesrechnungshofs der USA an Prüfberichte einzuhalten. 33 Übergangsweise, wäh­ rend der ersten zwei bzw. vier Jahre, wollte die SEC es dul­ den, dass Unternehmen Produkte als nicht-klassifizierbar be­ werten(»DRC conflict undeterminable«). 34 Am 14.4.2014 erklärte jedoch ein Bundesberufungsgericht auf Antrag eines Handelsverbandes die Anforderung der Klassifizierung der Produkte für verfassungswidrig. 35 Wegen des Ersten Zusatzes zur Verfassung der USA(Redefreiheit) könnten Unternehmen nicht gezwungen werden, ihre eige­ nen Produkte derart zu klassifizieren. An der ausdrücklichen Klassifizierung und Auditierungspflicht hält die SEC seitdem nicht mehr fest. 36 Am 7.4.2017 kündigte die SEC an, vorläu­ fig keine Sanktionen zu verhängen, wenn ein Unternehmen Maßnahmen unter Schritt 3 nicht umsetzt. 37 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Macht ein Unternehmen nicht die erforderlichen Angaben, kann die US-Börsenaufsicht SEC dieselben Sanktionen ver­ hängen wie bei Verstößen gegen finanzielle Berichtspflich­ ten. 38 Ferner können Anteilseigner das Unternehmen auf Schadensersatz verklagen, insbesondere wenn der Wert ih­ rer Aktien abnimmt, nachdem Falschangaben in einem Be­ richt bekannt werden. 39 Unternehmen drohen in Fällen un­ zureichender Berichte darüber hinaus Reputationsschäden. Zudem haben Kalifornien und Maryland ihr Vergaberecht mit der Berichtspflicht des Dodd-Frank Acts kombiniert. Un­ ternehmen sind dort so lange von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen, wie sie die Berichtspflichten nicht erfüllen. 40 32 Sec. 13(p)(1)(A)(i) Securities Exchange Act. 33 SEC 2012: 28 f, mit Verweis auf die Government Auditing Standards (»the Yellow Book«) des US Government Accountability Office; Sar­ faty 2015: 439. 34 Die Übergangszeit betrug zwei Jahre, für kleinere Unternehmen vier Jahre; SEC 2012: 29 f. 35 National Association of Manufacturers, et al. v. SEC, et al., No. 135252(D.C. Cir. April 14, 2014); s. hierzu Sarfaty 2015: 441; Woody 2012: 1334 m. w. N. 36 SEC: 2014. 37 SEC: 2017. 38 Woody 2012: 1338 m. w. N. 39 Sec. 18 Securities Exchange Act; vgl. S. 15. U.S.C§ 78m(p)(1)(A)(i)-(ii) sowie rule 10b-5; s. dazu vertieft Woody 2012: 1337 ff. 40 S.B. 861, 2011-12 Reg. Sess.(Cal. 2011); H.B. 425(Md. 2012); zitiert nach Sarfaty 2015: 439. 14 Länderberichte Gesetzestext: Section 1502 Dodd-Frank Act abrufbar unter www.congress.gov/bill/111th-congress/house-bill/4173/text (a) SENSE OF CONGRESS ON EXPLOITATION AND TRADE OF CONFLICT MINERALS ORIGINATING IN THE DEMOCRATIC REPUBLIC OF THE CONGO.—It is the sense of Congress that the exploitation and trade of conflict minerals originating in the Democratic Republic of the Congo is helping to finance conflict characterized by extreme levels of violence in the eastern Democratic Republic of the Congo, particularly sexual- and gender-based violence, and contributing to an emergency humanitarian situation therein, warranting the provisions of section 13(p) of the Securities Exchange Act of 1934, as added by subsection(b). (b) DISCLOSURE RELATING TO CONFLICT MINERALS ORIGINATING IN THE DEMOCRATIC REPUBLIC OF THE CONGO.—Section 13 of the Securities Exchange Act of 1934(15 U.S.C. 78m), as amended by this Act, is amended by adding at the end the following new subsection: (p) DISCLOSURES RELATING TO CONFLICT MINERALS ORIGINATING IN THE DEMOCRATIC REPUBLIC OF THE CONGO.— (1) REGULATIONS.— (2) PERSON DESCRIBED.—A person is described in this paragraph if— (A) the person is required to file reports with the Commission pur­ suant to paragraph(1)(A); and (B) conflict minerals are necessary to the functionality or produc­ tion of a product manufactured by such person. (3) REVISIONS AND WAIVERS.—The Commission shall revise or temporarily waive the requirements described in paragraph(1) if the President transmits to the Commission a determination that— (A) such revision or waiver is in the national security interest of the United States and the President includes the reasons therefor; and (B) establishes a date, not later than 2 years after the initial publi­ cation of such exemption, on which such exemption shall expire. (A) IN GENERAL.—Not later than 270 days after the date of the en­ actment of this subsection, the Commission shall promulgate regu­ lations requiring any person described in paragraph(2) to disclose annually, beginning with the person’s first full fiscal year that be­ gins after the date of promulgation of such regulations, whether conflict minerals that are necessary as described in paragraph(2) (B), in the year for which such reporting is required, did originate in the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country and, in cases in which such conflict minerals did originate in any such country, submit to the Commission a report that includes, with re­ spect to the period covered by the report— (i) a description of the measures taken by the person to exercise due diligence on the source and chain of custody of such minerals, which measures shall include an independent private sector audit of such report submitted through the Commission that is conducted in accordance with standards established by the Comptroller Gen­ eral of the United States, in accordance with rules promulgated by the Commission, in consultation with the Secretary of State; and (4) TERMINATION OF DISCLOSURE REQUIREMENTS.—The re­ quirements of paragraph(1) shall terminate on the date on which the President determines and certifies to the appropriate congres­ sional committees, but in no case earlier than the date that is one day after the end of the 5-year period beginning on the date of the enactment of this subsection, that no armed groups continue to be directly involved and benefitting from commercial activity involving conflict minerals. (5) DEFINITIONS.—For purposes of this subsection, the terms‘ad­ joining country’,‘appropriate congressional committees’,‘armed group’, and‘conflict mineral’ have the meaning given those terms under section 1502 of the Dodd-Frank Wall Street Reform and Con­ sumer Protection Act. (c) STRATEGY AND MAP TO ADDRESS LINKAGES BETWEEN CONFLICT MINERALS AND ARMED GROUPS.— (1) STRATEGY.— (ii) a description of the products manufactured or contracted to be manufactured that are not DRC conflict free(‘DRC conflict free’ is defined to mean the products that do not contain miner­ als that directly or indirectly finance or benefit armed groups in the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country), the entity that conducted the independent private sector audit in accordance with clause(i), the facilities used to process the con­ flict minerals, the country of origin of the conflict minerals, and the efforts to determine the mine or location of origin with the greatest possible specificity. (B) CERTIFICATION.—The person submitting a report under subpar­ agraph(A) shall certify the audit described in clause(i) of such sub­ paragraph that is included in such report. Such a certified audit shall constitute a critical component of due diligence in establishing the source and chain of custody of such minerals. (A) IN GENERAL.—Not later than 180 days after the date of the enact­ ment of this Act, the Secretary of State, in consultation with the Ad­ ministrator of the United States Agency for International Development, shall submit to the appropriate congressional committees a strategy to address the linkages between human rights abuses, armed groups, mining of conflict minerals, and commercial products. (B) CONTENTS.—The strategy required by subparagraph(A) shall in­ clude the following: (i) A plan to promote peace and security in the Democratic Republic of the Congo by supporting efforts of the Government of the Dem­ ocratic Republic of the Congo, including the Ministry of Mines and other relevant agencies, adjoining countries, and the international community, in particular the United Nations Group of Experts on the Democratic Republic of Congo, to— (C) UNRELIABLE DETERMINATION.—If a report required to be sub­ mitted by a person under subparagraph(A) relies on a determination of an independent private sector audit, as described under subpara­ graph(A)(i), or other due diligence processes previously determined by the Commission to be unreliable, the report shall not satisfy the re­ quirements of the regulations promulgated under subparagraph(A)(i). (D) DRC CONFLICT FREE.—For purposes of this paragraph, a prod­ uct may be labeled as‘DRC conflict free’ if the product does not contain conflict minerals that directly or indirectly finance or ben­ efit armed groups in the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country. (E) INFORMATION AVAILABLE TO THE PUBLIC.—Each person de­ scribed under paragraph(2) shall make available to the public on the Internet website of such person the information disclosed by such person under subparagraph(A). (I) monitor and stop commercial activities involving the natural re­ sources of the Democratic Republic of the Congo that contribute to the activities of armed groups and human rights violations in the Democratic Republic of the Congo; and (II) develop stronger governance and economic institutions that can facilitate and improve transparency in the cross-border trade involving the natural resources of the Democratic Republic of the Congo to reduce exploitation by armed groups and promote lo­ cal and regional development. (ii) A plan to provide guidance to commercial entities seeking to ex­ ercise due diligence on and formalize the origin and chain of custody of conflict minerals used in their products and on their suppliers to ensure that conflict minerals used in the products of such suppliers do not directly or indirectly finance armed conflict or result in labor or human rights violations. 15 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Gesetzestext: Section 1502 Dodd-Frank Act (Fortsetzung) (iii) A description of punitive measures that could be taken against individuals or entities whose commercial activities are supporting armed groups and human rights violations in the Democratic Re­ public of the Congo. (II) whether such conflict minerals originate from the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country. (ii) A person is described in this clause if— (2) MAP.— (A) IN GENERAL.—Not later than 180 days after the date of the en­ actment of this Act, the Secretary of State shall, in accordance with the recommendation of the United Nations Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo in their December 2008 report— (I) the person is not required to file reports with the Securities and Exchange Commission pursuant to section 13(p)(1)(A) of the Se­ curities Exchange Act of 1934, as added by subsection(b); and (II) conflict minerals are necessary to the functionality or produc­ tion of a product manufactured by such person. (i) produce a map of mineral-rich zones, trade routes, and areas under the control of armed groups in the Democratic Republic of the Congo and adjoining countries based on data from multiple sources, including— (3) REPORT ON PRIVATE SECTOR AUDITING.—Not later than 30 months after the date of the enactment of this Act, and annually thereafter, the Secretary of Commerce shall submit to the appropriate congressional committees a report that includes the following: (I) the United Nations Group of Experts on the Democratic Re­ public of the Congo; (II) the Government of the Democratic Republic of the Congo, the governments of adjoining countries, and the governments of other Member States of the United Nations; and (A) An assessment of the accuracy of the independent private sector audits and other due diligence processes described under section 13(p) of the Securities Exchange Act of 1934. (B) Recommendations for the processes used to carry out such audits, including ways to— (III) local and international nongovernmental organizations; (i) improve the accuracy of such audits; and (ii) make such map available to the public; and (ii) establish standards of best practices. (iii) provide to the appropriate congressional committees an explan­ atory note describing the sources of information from which such map is based and the identification, where possible, of the armed groups or other forces in control of the mines depicted. (B) DESIGNATION.—The map required under subparagraph(A) shall be known as the‘‘Conflict Minerals Map’’, and mines located in areas under the control of armed groups in the Democratic Republic of the Congo and adjoining countries, as depicted on such Conflict Minerals Map, shall be known as‘‘Conflict Zone Mines’’. (C) UPDATES.—The Secretary of State shall update the map required under subparagraph(A) not less frequently than once every 180 days until the date on which the disclosure requirements under paragraph (1) of section 13(p) of the Securities Exchange Act of 1934, as added by subsection(b), terminate in accordance with the provisions of par­ agraph(4) of such section 13(p). (D) PUBLICATION IN FEDERAL REGISTER. The Secretary of State shall add minerals to the list of minerals in the definition of conflict minerals un­ der section 1502, as appropriate. The Secretary shall publish in the Fed­ eral Register notice of intent to declare a mineral as a conflict mineral in­ cluded in such definition not later than one year before such declaration. (d) REPORTS.— (1) BASELINE REPORT.—Not later than 1 year after the date of the en­ actment of this Act and annually thereafter until the termination of the disclosure requirements under section 13(p) of the Securities Exchange Act of 1934, the Comptroller General of the United States shall submit to appropriate congressional committees a report that includes an as­ sessment of the rate of sexual- and gender-based violence in war-torn areas of the Democratic Republic of the Congo and adjoining countries. (2) REGULAR REPORT ON EFFECTIVENESS.—Not later than 2 years af­ ter the date of the enactment of this Act and annually thereafter, the Comptroller General of the United States shall submit to the appro­ priate congressional committees a report that includes the following: (A) An assessment of the effectiveness of section 13(p) of the Se­ curities Exchange Act of 1934, as added by sub- section(b), in pro­ moting peace and security in the Democratic Republic of the Congo and adjoining countries. (B) A description of issues encountered by the Securities and Exchange Commission in carrying out the provisions of such section 13(p). (C)(i) A general review of persons described in clause(ii) and whether information is publicly available about— (I) the use of conflict minerals by such persons; and (C) A listing of all known conflict mineral processing facilities worldwide. (e) DEFINITIONS.—For purposes of this section: (1) ADJOINING COUNTRY.—The term‘‘adjoining country’’, with re­ spect to the Democratic Republic of the Congo, means a country that shares an internationally recognized border with the Democratic Re­ public of the Congo. (2) APPROPRIATE CONGRESSIONAL COMMITTEES.—The term‘‘appro­ priate congressional committees’’ means— (A) the Committee on Appropriations, the Committee on Foreign Affairs, the Committee on Ways and Means, and the Committee on Financial Services of the House of Representatives; and (B) the Committee on Appropriations, the Committee on Foreign Relations, the Committee on Finance, and the Committee on Bank­ ing, Housing, and Urban Affairs of the Senate. (3) ARMED GROUP.—The term‘‘armed group’’ means an armed group that is identified as perpetrators of serious human rights abuses in the annual Country Reports on Human Rights Practices under sections 116(d) and 502B(b) of the Foreign Assistance Act of 1961(22 U.S.C. 2151n(d) and 2304(b)) relating to the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country. (4) CONFLICT MINERAL.—The term‘‘conflict mineral’’ means— (A) columbite-tantalite(coltan), cassiterite, gold, wolframite, or their derivatives; or (B) any other mineral or its derivatives determined by the Secretary of State to be financing conflict in the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country. (5) UNDER THE CONTROL OF ARMED GROUPS.—The term‘‘under the control of armed groups’’ means areas within the Democratic Re­ public of the Congo or adjoining countries in which armed groups— (A) physically control mines or force labor of civilians to mine, trans­ port, or sell conflict minerals; (B) tax, extort, or control any part of trade routes for conflict min­ erals, including the entire trade route from a Conflict Zone Mine to the point of export from the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country; or (C) tax, extort, or control trading facilities, in whole or in part, includ­ ing the point of export from the Democratic Republic of the Congo or an adjoining country. 16 LITERATUR Eickenjäger, Sebastian(2017): Menschenrechtsberichterstattung durch Unternehmen. European Network for Central Africa(EurAc, 2017): Accompanying Measures to the EU Regulation on Responsible Mineral Sourcing: Towards an improved governance of the artisanal mining sector in the DRC; www. eurac-network.org/sites/default/files/position_paper_-_eng_accompa­ nying_measures_to_the_eu_regulation_on_responsible_mineral_sourc­ ing_-_march_2017.pdf(aufgerufen am 23.4.2019). ELM Sustainability Partners LLC(2017): Comments on Reconsid­ eration of Conflict Mineral Rule Implementation, Stellungnahme vom 6.2.2017 an die SEC, liegt dem Autor vor. Giller, Felix Gerald / Tost, Michael(2019): Konfliktminerale und Liefer­ kettenmanagement mineralischer Rohstoffe, Berg- und Hüttenmännische Monatshefte, S. 237–240. Global Witness(2017): Time to Dig Deeper: Companies exporting and trading minerals from the African Great Lakes have made some progress on responsible sourcing, but must do more; www.globalwitness.org/ documents/19232/Time_to_Dig_Deeper_vb7AX58.pdf(aufgerufen am 20.6.2019). Küblböck, Karin / Pinter, Silke(2016): Konfliktmineralien: Möglich­ keiten und Grenzen aktueller Regulierungsinitiativen, Briefing Paper 13 der Österreichischen Forschungsstiftung für Internationale Entwicklung; www.oefse.at/fileadmin/content/Downloads/Publikationen/Briefingpa­ per/BP13_Konfliktmineralien.pdf(aufgerufen am 20.6.2019). Lowe, Rebecca(2013): 67 No. 6, 32, International Bar Association Global Insight(IBA GI). Sarfaty, Galit A.(2015): Shining Light on Global Supply Chains, Harvard Law Review, Volume 56. Securities and Exchange Commission(SEC, 2012): Ausführungs­ bestimmung(Final Rule) zum Dodd-Frank Acts Section 1502, Release No. 34-67716; File No. S7-40-10 vom 22.8.2012; www.sec.gov/rules/fi­ nal/2012/34-67716.pdf(aufgerufen am 19.08.2019). Securities and Exchange Commission(SEC, 2014): Statement on the Effect of the Recent Court of Appeals Decision on the Conflict Minerals Rule, April 29, 2014; www.sec.gov/news/public-statement/2014-spch­ 042914kfh(aufgerufen am 23.4.2019). Securities and Exchange Commission(SEC, 2017): Updated State­ ment on the Effect of the Court of Appeals Decision on the Conflict Min­ erals Rule, April 7, 2017; www.sec.gov/news/public-statement/corp­ fin-updated-statement-court-decision-conflict-minerals-rule(aufgerufen am 23.4.2019). U.S. Congress(1934): Securities Exchange Act 1934, Public, No. 291 (U.S. Act H.R. 9323) June 6, 1934; www.legisworks.org/congress/73/ publaw-291.pdf(aufgerufen am 19.08.2019). U.S. Congress(2010): Dodd-Frank Wall Street Reform and Con­ sumer Protection Act 2010, Public No. 111–203, 124 Stat. 1376, 21 July 2010; www.govinfo.gov/content/pkg/PLAW-111publ203/pdf/PLAW111publ203.pdf(aufgerufen am 19.08.2019). Woody, Karen E.(2012): Conflict Minerals Legislation: The SEC’s New Role as Diplomatic and Humanitarian Watchdog, Fordham Law Re­ view, Vol. 81, 2012; https://ssrn.com/abstract=2182025 or http://dx.doi. org/10.2139/ssrn.2182025(aufgerufen am 19.08.2019). 17 Länderberichte FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 2. CALIFORNIA TRANSPARENCY IN SUPPLY CHAINS ACT: BERICHTE ÜBER MASSNAHMEN GEGEN SKLAVEREI Der California Transparency in Supply Chains Act of 2010 verpflichtet Unternehmen seit Anfang 2012 zur Offenle­ gung ihrer Bemühungen um die Bekämpfung der Sklaverei und des Menschenhandels in ihren Lieferketten. 41 Zu Be­ ginn des Gesetzes legt der Gesetzgeber seine Beweggrün­ de dar: Zwar seien die strafrechtlichen Vorschriften sowie der Schutz der Betroffenen bereits erheblich verbessert worden. Doch noch immer kommen Sklaverei und Men­ schenhandel in jedem Land vor und seien schwer zu entde­ cken. Der Markt setze nicht die richtigen Anreize: Ohne öf­ fentlich verfügbare Informationen könnten Käufer_innen von Waren nicht unterscheiden, welche Unternehmen sich mehr oder weniger gegen Sklaverei und Menschenhandel in ihrer Lieferkette einsetzen. Deswegen wolle Kalifornien sicherstellen, dass große Hersteller und Einzelhändler ihre Bemühungen gegen Sklaverei und Menschenhandel offen­ legen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber durch den California Transparency in Supply Chains Act im Abschnitt über unerlaubte Handlungen im kalifornischen Zivilgesetz­ buch eine Berichtspflicht(Section 1714.43) eingefügt. Nach Schätzungen der kalifornischen Steuerbehörde Franchise Tax Board sind etwa 3,2 Prozent aller Einzelhändler und Hersteller in Kalifornien, d. h. ca. 3 500 Unternehmen, unmit­ telbar berichtspflichtig. 44 PFLICHTEN Die Unternehmen müssen auf ihrer Website leicht auffind­ bar darüber berichten, wie sie mit dem Risiko von Sklaverei und Menschenhandel in ihrer Lieferkette umgehen. Was unter den Begriffen Sklaverei und Menschenhandel zu verstehen ist, erklärt das Gesetz nicht. Daher bleibt offen, ob auch moderne Formen der Sklaverei darunter zu fassen sind. 45 Absatz(c) der Berichtsvorschrift formuliert dazu fünf Fra­ gen, die vollständig zu beantworten sind. Das Justizministe­ rium von Kalifornien hat durch seine/n Generalstaatsanwäl­ tin / Generalstaatsanwalt(Attorney General), die/der für die Vollziehung des Gesetzes zuständig ist, einen Kommentar dazu veröffentlicht. Demzufolge muss ein berichtspflichti­ ges Unternehmen Folgendes angeben: ADRESSATEN Die Berichtspflicht gilt für Unternehmen mit einem weltwei­ ten Bruttojahresumsatz von mehr als 100 Mio. US-Dollar, de­ ren Hauptgeschäft der Einzelhandel oder die Herstellung von Produkten ist und die auch in Kalifornien geschäftlich tätig sind. Geschäftlich tätig sein(»doing business in this state«) bedeutet, einen finanziellen Gewinn anstrebend aktiv an Ge­ schäften teilzunehmen und eine Niederlassung oder erhebli­ ches Vermögen in Kalifornien zu unterhalten oder erhebli­ chen Umsatz oder Steuerzahlungen in Kalifornien zu erwirt­ schaften. 42 Dafür braucht sich keine Person in Kalifornien auf­ zuhalten. Auch ist es unbedeutend, wo auf der Welt das Un­ ternehmen seinen Hauptsitz hat oder Niederlassungen führt. Damit gilt die Berichtspflicht beispielsweise auch für deutsche Unternehmen, die Waren lediglich mittels Fernkommunikati­ onsmitteln in Kalifornien vertreiben und damit mehr als 500 000 US-Dollar Umsatz erzielen. Seit dem 25.04.2019 müssen ausländische Unternehmen mit diesem jährlichen Umsatz in Kalifornien sich bei der Steuer- und Gebührenver­ waltung Kaliforniens zwecks Abführung der Sales and Use Tax registrieren. 43 Dadurch sind sie behördlich bekannt. 41 Sec. 1714.43(e) Civil Code. 42 Sec. 1714.43(a) Civil Code i. V. m. Sec. 23101 Revenue and Taxation Code von Kalifornien: Es genügt, dass das Unternehmen(alterna­ tiv) seinen Haupt- oder Verwaltungssitz in Kalifornien hat, mehr als 500 000 US-Dollar oder 25 Prozent seines Umsatzes in Kalifornien erzielt, mehr als 50 000 US-Dollar oder 25 Prozent seines Vermögens in Kalifornien unterhält oder mehr als 50 000 US-Dollar oder 25 Pro­ zent seiner Steuern in Kalifornien als Steuern abführt. 43 Sec. 6203 Revenue and Taxation Code von Kalifornien. Siehe auch Rundschreiben L-632 und L-684 des California Department of Tax and Fee Administration(CDTFA) unter www.cdtfa.ca.gov/formspubs/ l632.pdf und www.cdtfa.ca.gov/formspubs/l684.pdf. (1) ob und inwieweit es eine Verifizierung der Lieferketten betreibt, um Risiken der Sklaverei und des Menschen­ handels zu bewerten und sich mit ihnen zu befassen(to evaluate and to address) Die/der Attorney General erwartet, dass Unterneh­ men explizit offenlegen, ob sie ihre Bemühungen von externen Dritten überprüfen lassen. 46 Weiterhin sei anzugeben, ob das Unternehmen Personalvermittler_ innen einsetzt und ob es eine Bewertung und Priori­ sierung der potenziellen Risiken vornimmt. 47 Dies kön­ ne relevant sein, weil durch Einschaltung von Perso­ nalvermittler_innen in der Regel das Risiko von Men­ schenrechtsverletzungen in Lieferketten vergrößert wird. 48 (2) ob und inwieweit es Lieferanten auditiert, um die Einhal­ tung seiner etwaigen Unternehmensleitlinien für Men­ schenhandel und Sklaverei in Lieferketten zu bewerten; falls dies kein unabhängiges, unangekündigtes Audit war, muss das angegeben werden Die/der Attorney General führt aus, dass Unternehmen darüber berichten können, wie sie die Audits organisie­ ren, d. h. nach welcher Methode die Lieferanten für Au­ 44 Franchise Tax Board: 2010, 97 und Cal. State Assembly Committee on Judiciary, Analysis of SB 657(28.6.2010), S. 9 f. 45 Determann: 2012, 117. Moderne Sklaverei kommt beispielsweise be­ reits in Betracht, wenn Menschen durch den Druck von Arbeitslosig­ keit oder Armut gegen ihren freien Willen zum Arbeiten zu geringer Entlohnung gezwungen werden. 46 Sec. 1714.43(c) 1 Civil Code. 47 California Department of Justice 2015: 11, 12. 48 California Department of Justice 2015: 12. 18 Länderberichte dits ausgesucht werden und wie häufig externe Liefer­ kettenaudits durchgeführt werden. 49 (3) ob und inwieweit es seine direkten Lieferanten ver­ pflichtet, zertifizieren zu lassen, dass in dem Produkt verarbeitete Materialien mit Gesetzen gegen Sklaverei und Menschenhandel der Länder, in denen sie Geschäf­ te treiben, im Einklang sind Die/der Attorney General regt an, dass Unternehmen von den direkten Lieferanten darüber hinaus Nachweise verlangen könnten, dass diese sich allgemein an die Ar­ beitsschutzgesetze und andere einschlägige Gesetze der Länder halten, in denen die Lieferanten geschäftlich tätig sind. 50 (4) ob und inwieweit es intern Leitlinien und Verfahren im­ plementiert, um Mitarbeiter_innen und Vertragspart­ ner zur Rechenschaft zu ziehen, die sich nicht an Unter­ nehmensleitlinien zu Sklaverei und Menschenhandel halten Unternehmen können unter diesem Punkt angeben, ob intern Rechenschaftsstandards und-verfahren für Be­ schäftigte oder Auftragnehmer bestehen, die dann grei­ fen, wenn die Unternehmensstandards in Bezug auf Skla­ verei und Menschenhandel nicht eingehalten wurden. 51 (5) ob und inwieweit es Mitarbeiter_innen und das Ma­ nagement, die für das Lieferkettenmanagement ver­ antwortlich sind, zu Sklaverei und Menschenhandel schult, insbesondere im Hinblick auf die Reduzierung von Risiken in der Produktlieferkette Um möglichst genau zu berichten, rät die/der Attorney General dazu, die Beschäftigtenebenen zu identifizie­ ren, die mit den Bereichen Sklaverei und Zwangsarbeit in Berührung kommen können und die einschlägigen Schulungen einschließlich der Themen zu benennen. 52 Außerdem können Unternehmen in Erwägung ziehen, Angaben zur Dauer und Häufigkeit der Schulungen zu machen. 53 Mindestanforderungen an die Sorgfalt, die Unternehmen gegen Sklaverei und Menschenhandel anwenden sollen, werden jedoch nicht gestellt. Wenn ein Unternehmen zu den fünf Fragen jeweils angibt, keine Maßnahmen anzu­ wenden, hat es die Berichtsanforderungen erfüllt. Der Bericht muss auf der Website des Unternehmens un­ schwer auffindbar sein. 56 Unternehmen ohne Website müs­ sen den Bericht auf jede Anfrage per Post versenden. 57 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die/der Attorney General von Kalifornien erhält jedes Jahr von der Finanzbehörde eine Liste aller berichtspflichtigen Unternehmen. 58 Bei Verstößen gegen die Berichtspflicht kann sie oder er bei Gericht eine Verurteilung des Unterneh­ mens zur Veröffentlichung eines fehlerfreien Berichts bean­ tragen(injunctive relief). 59 Sie/er hat Verbraucher_innen da­ zu aufgerufen, ihr/ihm Verstöße gegen die Berichtspflicht online zu melden. 60 An Unternehmen hat sie/er sich mit ei­ nem informatorischen Rundschreiben gewandt; 61 weiterrei­ chende Maßnahmen sind bisher nicht bekannt. 62 Der Gesetzgeber hatte klargestellt, dass mit der Zuständigkeit der/des kalifornischen Attorney General für die Erzwingung der Veröffentlichung der Berichte anderweitiger, nach kalifor­ nischem oder nach Bundesrecht geregelter Rechtsschutz nicht ausgeschlossen ist. 63 Wenn Unternehmen ihre Anstren­ gungen übertrieben darstellen, drohen ihnen daher Klagen von Verbraucher_innen und Wettbewerbern wegen irrefüh­ renden bzw. unlauteren Wettbewerbs. 64 So haben Gruppen von Verbraucher_innen allein im Herbst 2015 sechs Sammel­ klagen gegen Lebensmittelunternehmen vor kalifornischen Gerichten eingereicht; die wirklichen Umstände in den Liefer­ ketten dieser Unternehmen widersprächen den Angaben in den Berichten. 65 Bisher sind alle Klagen dieser Art erfolglos geblieben. Nach Ansicht der Gerichte verstehen Verbrau­ cher_innen die Berichte regelmäßig als eine Beschreibung der Bemühungen des Unternehmens und nicht als eine(falsche) Zusicherung bestimmter Produktionsbedingungen. 66 Ver­ brauchergruppen konnten Gerichte auch nicht davon über­ In dem Bericht müssen die fünf abgefragten Themen wie­ dergegeben werden. Die verkürzte Aussage»Wir wenden keine Maßnahmen im Sinne des California Transparency in Supply Chains Acts an« genügt nicht. Die/der Attorney General erwartet jeweils aussagekräftige Angaben. 54 Ver­ braucher_innen sollen entscheiden können, ob sie die Wa­ ren des Unternehmens kaufen oder z. B. bei dem Unter­ nehmen einen Arbeitsplatz annehmen wollen. 55 49 California Department of Justice 2015: 11, 12. 50 California Department of Justice 2015: 17. 51 California Department of Justice 2015: 30, 31. 52 California Department of Justice 2015: 21. 53 Ebenda. 54 California Department of Justice 2015: 22. 55 Determann 2012: 119. 56 Sec. 1714.43(b) Civil Code. Die/der General Attorney rät, den Link direkt auf der Homepage zu platzieren, California Department of Ju­ stice 2015: 5. 57 Sec. 1714.43(b) Civil Code. 58 Sec. 19547.5 Cal. Revenue and Taxation Code, eingefügt durch den Sec. 4 des California Transparency in Supply Chains Acts. 59 Sec. 1714.43(d) Civil Code. 60 Pressemitteilung vom 13.4.2015; https://oag.ca.gov/sites/all/files/ag­ web/pdfs/sb657/consumer-alert.pdf. 61 Rundschreiben vom 1.4.2015; https://oag.ca.gov/sites/all/files/ag­ web/pdfs/sb657/letter.pdf. 62 Nach Ansicht von Greer dürfte dies daran liegen, dass ein Antrag auf injunctive relief vor den US-Gerichten nur in besonders eindeutigen Fällen Aussicht auf Erfolg hat, Greer 2017: 41 ff. 63 Sec. 1714.43(d) Civil Code. 64 Cusumano/Ryerson 2013; Determann 2012: 119. 65 Hagey / Cross 2015. 66 Tulumello / Ising / Meltzer 2017. 19 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE zeugen, dass Unternehmen nunmehr solche Produkte geson­ dert kennzeichnen müssen, in deren Lieferkette erwiesener­ maßen trotz der Bemühungen des Unternehmens Sklaverei vorkommt. 67 Präzedenzfälle zu ähnlichen, z. B. umweltbezo­ genen Berichtspflichten haben Unternehmen offenbar be­ reits dafür sensibilisiert, in CSR-Berichten ihre Maßnahmen nicht übertrieben darzustellen. 68 Zu wenige oder keine Bemühungen darzulegen, ist aller­ dings in zweifacher Weise ebenfalls riskant: Erstens würden Unternehmen, die sich gegenüber Vertragspartnern zu ei­ ner hohen Sorgfalt verpflichtet haben, so einen Vertrags­ bruch bekunden. Und zweitens würden Unternehmen da­ durch eine eigene Nachlässigkeit dokumentieren und könn­ ten sich so schadensersatzpflichtig machen, wenn in der Lie­ ferkette Sklaverei oder Menschenhandel vorkommen. 69 Vor allem wegen des Mangels an Durchsetzungsmöglichkei­ ten wird der Nutzen des California Transparency in Supply Chains Acts bezweifelt. 70 LITERATUR California Government: Link zu den relevanten Texten der Regierung; https://oag.ca.gov/sb657/related-code(aufgerufen am 25.6.2019). California Department of Justice(2015): Attorney General Kamila D. Harris, The California Transparency in Supply Chains Act – A Resource Guide; https://oag.ca.gov/sites/all/files/agweb/pdfs/sb657/resource-guide. pdf(aufgerufen am 25.6.2019). Cusumano, Emma / Ryerson, Charity(2017): Is the California Trans­ parancy Act in Supply Chain Actsdoing more harm then good? Blogpost vom 25.7.2017; https://legaldesign.org/calblog/2017/7/25/is-the-califor­ nia-transparency-in-supply-chains-act-doing-more-harm-than-good (aufgerufen am 25.6.2019). Determann, Lothar(2012): Unternehmen müssen publizieren, ob sie Menschenrechtsverletzungen durch Lieferanten bekämpfen: California Transparency in Supply Chains Act – auf europäische Konzerne mit kali­ fornischer Präsenz anwendbar, CCZ 2012, S. 117–223. Franchise Tax Board(2010): Annual Report; www.ftb.ca.gov/about­ FTB/Tax_Statistics/Reports/2010_Combined_Statistics.pdf(aufgerufen am 24.4.2019). Greer, Benjamin Thomas(2017): Opaque Transparency: Why Califor­ nia’s Supply Chain Transparency Act is Unenforceable, Oñati Socio-legal Series, S. 32–49. Hagey, J. Noah / Cross, Rebecca(2015): A New Class Of Calif. Supply Chain Disclosure Suits, 27.10.2015; www.law360.com/articles/718673 (aufgerufen am 25.04.2019). Tulumello, Andrew / Ising, Elizabeth / Meltzer, Jason(2019): Avoiding Pitfalls Of Corp. Social Responsibility Statements, 17.03.2019; www.law360.com/articles/902728(aufgerufen am 25.4.2019). 67 Tulumello / Ising / Meltzer 2017. 68 Tulumello / Ising / Meltzer 2017. 69 Determann 2012: 119. 70 Cusumano 2017. 20 Länderberichte Gesetzestext: California Transparency in Supply Chains Act of 2010 § 1.[Titel des Gesetzes] § 2. The Legislature finds and declares the following: and human trafficking are crimes under state, federal, and international law. (b) Slavery and human trafficking exist in every country, including the United States, and the State of California. (c) As a result of the criminal natures of slavery and human traffick­ ing, these crimes are often hidden from view and are difficult to uncover and track. (d) In recent years, significant legislative efforts have been made to capture and punish the perpetrators of these crimes. (e) Significant legislative efforts have also been made to ensure that victims are provided with necessary protections and rights. (f) Legislative efforts to address the market for goods and products tainted by slavery and trafficking have been lacking, the market being a key impetus for these crimes. (g) In September 2009, the United States Department of Labor released a report required by the Trafficking Victims Protection Reauthor­ ization Acts of 2005 and 2008 which named 122 goods from 58 countries that are believed to be produced by forced labor or child labor in violation of international standards. (b) The disclosure described in subdivision(a) shall be posted on the retail seller’s or manufacturer’s Internet Web site with a conspicu­ ous and easily understood link to the required information placed on the business’ homepage. In the event the retail seller or man­ ufacturer does not have an Internet Web site, consumers shall be provided the written disclosure within 30 days of receiving a writ­ ten request for the disclosure from a consumer. (c) The disclosure described in subdivision(a) shall, at a minimum, dis­ close to what extent, if any, that the retail seller or manufacturer does each of the following: (1) Engages in verification of product supply chains to evaluate and address risks of human trafficking and slavery. The disclosure shall specify if the verification was not conducted by a third party. (2) Conducts audits of suppliers to evaluate supplier compliance with company standards for trafficking and slavery in supply chains. The disclosure shall specify if the verification was not an independ­ ent, unannounced audit. (3) Requires direct suppliers to certify that materials incorporated into the product comply with the laws regarding slavery and hu­ man trafficking of the country or countries in which they are do­ ing business. (4) Maintains internal accountability standards and procedures for employees or contractors failing to meet company standards re­ garding slavery and trafficking. (h) Consumers and businesses are inadvertently promoting and sanc­ tioning these crimes through the purchase of goods and products that have been tainted in the supply chain. (i) Absent publicly available disclosures, consumers are at a disadvan­ tage in being able to distinguish companies on the merits of their efforts to supply products free from the taint of slavery and traf­ ficking. Consumers are at a disadvantage in being able to force the eradication of slavery and trafficking by way of their purchas­ ing decisions. (j) It is the policy of this state to ensure large retailers and manufac­ turers provide consumers with information regarding their efforts to eradicate slavery and human trafficking from their supply chains, to educate consumers on how to purchase goods produced by com­ panies that responsibly manage their supply chains, and, thereby, to improve the lives of victims of slavery and human trafficking. § 3.[eingefügt im Civil Code als§ 1714.43] (a)   (1) Every retail seller and manufacturer doing business in this state and having annual worldwide gross receipts that exceed one hun­ dred million dollars($100,000,000) shall disclose, as set forth in subdivision(c), its efforts to eradicate slavery and human traffick­ ing from its direct supply chain for tangible goods offered for sale. (2) For the purposes of this section, the following definitions shall apply: (A)“Doing business in this state” shall have the same meaning as set forth in Section 23101 of the Revenue and Taxation Code. (5) Provides company employees and management, who have di­ rect responsibility for supply chain management, training on hu­ man trafficking and slavery, particularly with respect to mitigating risks within the supply chains of products. (d) The exclusive remedy for a violation of this section shall be an ac­ tion brought by the Attorney General for injunctive relief. Nothing in this section shall limit remedies available for a violation of any other state or federal law. (e) The provisions of this section shall take effect on January 1, 2012. § 4.[eingefügt im Steuergesetz als§ 19547.5] (a)(1) Notwithstanding any provision of law, the Franchise Tax Board shall make available to the Attorney General a list of retail sellers and manufacturers required to disclose efforts to eradicate slav­ ery and human trafficking pursuant to Section 1714.43 of the Civil Code. The list shall be based on tax returns filed for taxable years beginning on or after January 1, 2011. (2) Each list required by this section shall be submitted annually to the Attorney General by November 30, 2012, and each November 30 thereafter. The list shall be derived from original tax returns re­ ceived by the Franchise Tax Board on or before December 31, 2011, and each December 31 thereafter. (b) Each annual list required by this section shall include the following information for each retail seller or manufacturer: (1) Entity name. (B)“Gross receipts” shall have the same meaning as set forth in Section 25120 of the Revenue and Taxation Code. (2) California identification number. (C)“Manufacturer” means a business entity with manufacturing as its principal business activity code, as reported on the en­ tity’s tax return filed under Part 10.2(commencing with Sec­ tion 18401) of Division 2 of the Revenue and Taxation Code. (D)“Retail seller” means a business entity with retail trade as its principal business activity code on the entity’s tax return filed under Part 10.2(commencing with Section 18401) of Division 2 of the Revenue and Taxation Code. 21 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 3. EU: HOLZHANDELSVERORDNUNG Die Verordnung(EU) 995/2010 vom 20.10.2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Hol­ zerzeugnisse in Verkehr bringen(im Folgenden: VO), regelt die von Unternehmen anzuwendende Sorgfalt zur Vermei­ dung illegalen Holzeinschlags sowie die Aufgaben von Überwachungsorganisationen und nationalen Behörden. 71 Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen. Sie bilden insbesondere die Lebens­ grundlage der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölke­ rungsgemeinschaften. Während einerseits die weltweite Nachfrage nach Holz und seinen Erzeugnissen wächst, ist der Forstsektor von institutionellen und ordnungspoliti­ schen Schwächen geprägt. 72 In der Folge wird die Lebens­ grundlage vieler Bevölkerungsgruppen durch illegalen Hol­ zeinschlag, häufig im Zusammenhang mit gewaltsamen Konflikten, zerstört. Die Verordnung betrifft Unternehmen, die Holz oder Hol­ zerzeugnisse in der EU auf den Markt bringen oder dort damit Handel treiben. Das Einfuhrverbot für illegal geschla­ genes Holz ermöglicht erstmalig eine ordnungs- und straf­ rechtliche Verfolgung dieser Unternehmen. 73 Zusätzlich werden Pflichten zur Sorgfalt und zur Rückverfolgbarkeit geregelt. Die Verordnung dürfte mit dem Welthandelsrecht verein­ bar sein. 74 Die Verabschiedung der Verordnung wurde von Politik und Klimaverbänden begrüßt, doch in der Praxis ha­ ben die Anwender der Verordnung mit einer oft unklaren Datenlage zu kämpfen. 75 Die Sorgfaltspflichten gelten seit dem 3.3.2013(Art. 21 VO). ADRESSATEN Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Holz oder Hol­ zerzeugnisse in der EU erstmalig in Verkehr bringen(Markt­ teilnehmer i. S. d. Art. 2 lit. c), und für Unternehmen, die diese nach dem Inverkehrbringen ankaufen oder verkaufen (Händler i. S. d. Art. 2 lit. d). Das Inverkehrbringen kann durch Einfuhr in die EU geschehen oder nachdem das Holz innerhalb des Unionsgebiets geschlagen worden ist. nissen, die in die EU eingeführt werden, wird den Zollbe­ hörden in der Praxis allerdings meistens das Unternehmen als Einführer genannt, das die Lieferung in der EU in Emp­ fang nimmt. 76 PFLICHTEN Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag(Art. 4 Abs. 1). Ob das Holz ohne Verstoß gegen geltende Vorschriften geschla­ gen worden ist, ist nach dem Recht am Ort des Einschlags zu beurteilen; dabei geht es vor allem um zu entrichtende Ge­ bühren, umwelt- und forstrechtliche Vorschriften, Landnut­ zungs- und Grundbesitzrechte, Handels- und Zollvorschriften (Art. 2 lit. h). Dieses bloße Abstellen auf die Gesetze am Ort des Einschlags wird für unzureichend gehalten. 77 Holz, für das bereits der Ausfuhrstaat eine Genehmigung nach dem CI­ TES-Übereinkommen 78 oder nach einem der freiwilligen Holz­ handel-Partnerschaftsabkommen 79 der EU erteilt hat, gilt be­ reits ohne besondere Sorgfaltsprüfungen als legal geschlagen (Art. 3 VO). Die Sorgfaltspflichten werden von der Verordnung für Marktteilnehmer(welche das Holz bzw. Holzerzeugnis erst­ malig auf den Markt bringen, s. o.) und Händler unterschied­ lich geregelt. Denn Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt häufig verschiedenen Verarbeitungsverfahren unterzogen, und unnötiger Verwaltungsaufwand soll vermieden werden (Erwägungsgrund 15). Die Sorgfalt der Marktteilnehmer umfasst ein in Art. 6 VO ausgestaltetes Verfahren: –– Bereithaltung von Informationen: Beschreibung der Produktart sowie des Namens der Baumart, Land des Holzeinschlags(ggf. auch Region und Konzession für den Einschlag), Menge der Lieferung, Name und An­ schrift des Lieferanten sowie Legalitätsnachweise –– Verfahren der Risikoanalyse und-bewertung: Berück­ sichtigung von Zertifizierungen und der Komplexität der Lieferkette sowie von Kenntnissen über die Häufig­ keit von illegalem Einschlag bestimmter Baumarten in dem jeweiligen Land Unerheblich sind die Größe des Unternehmens, in welchem Ausmaß es mit Holz umgeht und ob es mittels eines Sitzes, einer Niederlassung, einer Zweigstelle oder durch Personal in der EU präsent ist. Die Verordnung gilt damit auch für Unternehmen außerhalb der EU. Zu Holz und Holzerzeug­ 71 eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CE­ LEX:32010R0995. 72 Jakel 2015: 28 m. w. N. 73 Sieveking 2014: 548. 74 So das Ergebnis von Jakel nach einer überschlägigen Prüfung, Jakel 2015: 31. 75 Jakel 2015: 31. –– Maßnahmen der Risikominderung, falls die Risikobe­ wertung ein mehr als nur vernachlässigbares Risiko er­ gibt: Einsatz geeigneter und verhältnismäßiger Maß­ nahmen, insbesondere kann der Marktteilnehmer weitere Informationen und Dokumente oder eine Überprüfung durch Dritte verlangen 76 Europäische Kommission 2016: Nr. 1. 77 Sieveking 2014: 546. 78 Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen(CITES). 79 Forest Law Enforcement, Governance and Trade Voluntary Partner­ ship Agreements – FLEGT-VPA. 22 Länderberichte Zur Regelung weiterer Details ist die Kommission ermächtigt (Art. 6(3) VO). Zu diesem Zweck hat sie eine Durchfüh­ rungsverordnung erlassen. 80 Ergänzend hat sie 2016 einen Leitfaden veröffentlicht. 81 Die Marktteilnehmer können ihre Sorgfaltspflicht dadurch erfüllen, dass sie das Sorgfaltsverfahren auf eine Überwa­ chungsorganisation auslagern(Art. 4(3) und 8 VO). Die Überwachungsorganisation muss von der Kommission an­ erkannt sein. Das Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisatio­ nen ist in einer weiteren Verordnung geregelt(Verordnung (EU) 363/2012). Darin sind unter anderem Vorgaben zum erforderlichen Fachwissen, zu Kapazitäten der Organisati­ on, Interessenkonflikten und nachträglichen Veränderun­ gen dieser Umstände enthalten. Anders als Marktteilnehmer müssen Händler entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, die Marktteilnehmer oder Händler zu benennen, von denen das Holz(erzeugnis) geliefert worden ist, sowie ggf. den Händler, an den sie das Produkt weitergeliefert haben(Rückverfolgbarkeit). Sie müssen diese Informationen fünf Jahre lang aufbewahren (Art. 5 VO). DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens eine Behörde, die für die Anwendung der Verordnung verantwortlich ist(Art. 7). In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er­ nährung zuständig, soweit Holz aus dem Ausland nach Deutschland importiert wird oder importiert worden ist; sie wird von den Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr unterstützt. 82 Hinsichtlich in Deutschland geschlagenen Hol­ zes sind die Landesbehörden zuständig, in der Regel das je­ weilige Amt für Forstwirtschaft. 83, 84 che Hilfestellung leisten. Die Behörde kann Abhilfemaßnah­ men, die Beschlagnahme von Holz(erzeugnissen) und ein Vermarktungsverbot anordnen(Art. 10). Bedauert wird, dass die Verordnung Marktakteure nicht verpflichtet, ehemalige Handelspartner, bei denen ein Verdacht auf illegale Praktiken vorlag, der Behörde zu melden. 85 Über die Zuverlässigkeit der Überwachungsorganisationen wacht die Europäische Kommission, s. hierzu die Verord­ nung(EU) 995/2010. Nach Art. 19 legen die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Pflichten der Verordnung fest. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wir­ ken. In Deutschland untersagt die zuständige Behörde in einfach gelagerten Fällen das Inverkehrbringen des Holzes und droht ein Ordnungsgeld für den Fall der Nichtbefol­ gung der Untersagung an. 86 Im deutschen Holzhandels-Si­ cherungs-Gesetz von 2011 wurden darüber hinaus Buß­ geld und Freiheits- bzw. Geldstrafe als Sanktionsmöglich­ keiten festgelegt. LITERATUR Europäische Kommission(2016): Leitfaden zur EU-Holzverordnung, 12.2.2016, abrufbar unter www.ble.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Wald-Holz/Leitlinien_de.pdf. Jakel, Dominik(2015): Wiedervorlage: European Timber Regulation, ­Natur und Recht, S. 27–31. Ludwig, Grit / Köck, Wolfgang / Tronicke, Cornelius / Gawel, Erik (2015): Der Rechtsrahmen für die Bioökonomie in Deutschland, DÖV, S. 41–53. Sieveking, Annelie(2014): Die EU-Holzhandelsverordnung, Natur und Recht, S. 542–548. Alle Behörden sollen miteinander, mit den Behörden von Drittstaaten und der Europäischen Kommission zusammen­ arbeiten, insbesondere Informationen austauschen(Art. 12). Die zuständigen Behörden haben Kontrollen der Marktteil­ nehmer nach einem risikobasierten, regelmäßig zu überprü­ fenden Plan durchzuführen; sie sollen die Verfahren und Un­ terlagen prüfen und Stichproben vor Ort vornehmen. Die Marktteilnehmer müssen der Behörde dabei jede erforderli­ 80 Durchführungsverordnung(EU) Nr. 995/2010 über die Details der Sorgfaltsregelungen sowie die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen. Darin wird insbesondere angege­ ben, in welchen Fällen Informationen über den vollständigen wissen­ schaftlichen Namen der Baumart, die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag bereitgestellt werden müssen. 81 Europäische Kommission 2016. 82§ 1 Abs. 2 S. 1 und§ 3 HolzSiG. 83§ 1 Abs. 2 S. 2 HolzSiG. 84 Art. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Holzhandels-­ Sicherungs-Gesetz und zur Aufhebung von Verwaltungsvorschrif­ ten im Bereich des Rechts über forstliches Vermehrungsgut vom 25.11.2013. 85 Sieveking 2014: 546. 86 So in dem Fall, der dem Urteil des Landgerichts Frankfurt(Oder) vom 14.2.2019 zugrunde lag(Aktenzeichen VG 5 K 1620/17). 23 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 4. UK MODERN SLAVERY ACT 2015 Der UK Modern Slavery Act 2015 verpflichtet Unternehmen, über ihre Maßnahmen der Bekämpfung von Sklaverei und Menschenhandel zu berichten. 87 Das Gesetz implementiert zunächst neue Straftatbestände der Sklaverei, Leibeigen­ schaft sowie der Zwangs- und Pflichtarbeit im britischen Recht. 88 Außerdem enthält das Gesetz Schutzbestimmun­ gen für Betroffene von Sklaverei und Menschenhandel und führt das Amt einer/s unabhängigen Anti-Sklaverei-Kom­ missarin/Kommissars sowie weitere Maßnahmen ein. 89 Auf­ gabe der/s Anti-Sklaverei-Kommissarin/Kommissars ist es, auf die Vorbeugung gegen sowie Aufdeckung und Strafver­ folgung von Sklaverei und Menschenhandel hinzuwirken und Opfer dieser Taten zu ermitteln. Er/sie hat einen strate­ gischen Plan zu erstellen und mit dem Innenministerium ab­ zustimmen und wird von den Exekutivbehörden unterstützt (§§ 40–44). Im sechsten Teil des Gesetzes(§ 54) werden Unternehmen zur Veröffentlichung eines jährlichen Berichts (slavery and human trafficking statement) verpflichtet. Un­ ternehmen sollen über die Maßnahmen berichten, die sie getroffen haben, um Sklaverei und Menschenhandel in ih­ ren Lieferketten oder Unternehmensteilen zu bekämpfen(§ 54(4)). Die Berichte sind für Geschäftsjahre zu veröffentli­ chen, die ab dem 31.3.2016 enden, und zwar schnellstmög­ lich nach Ablauf des Geschäftsjahres, d. h. in der Regel bin­ nen sechs Monaten. 90 nen ein ernüchterndes Bild: Im Jahr 2018 berichteten die meisten Unternehmen vor allem Absichtsbekundungen, ins­ besondere Angaben zur Wirksamkeit der ergriffenen Maß­ nahmen sind schwach. 94 Angesichts der Haftungsrisiken wegen unlauterer Werbeaussagen und möglicher Verlet­ zung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ließ der Ge­ setzgeber den Unternehmen, ganz ohne Zwang zu konkre­ ten Berichtsinhalten, auch kaum eine andere Wahl. Bemerkenswert ist außerdem, dass der Gesetzgeber sich hinsichtlich der wirksamen Umsetzung des Gesetzes im We­ sentlichen darauf verlässt, dass zivilgesellschaftliche Organi­ sationen die Berichte der Unternehmen kritisch prüfen und Mängel öffentlich anprangern, und ihnen die Arbeit keines­ wegs erleichtert. Struktur, Inhalt und Gestaltung der Berich­ te, auch mögliche Verweise auf andere Dokumente, über­ lässt der Gesetzgeber jedem Unternehmen selbst. Zudem fehlt eine offizielle Liste aller berichtspflichtigen Unterneh­ men und ein offizielles Register, bei dem alle Berichte der Öffentlichkeit mühelos zugänglich wären. 95 Zu beobachten ist allerdings auch, dass der MSA die Ent­ wicklung ähnlicher, aber wirkungsvollerer Gesetze in ande­ ren Ländern beflügelt hat(s. Bericht zu Australien in dieser Studie), aus denen eine von der britischen Regierung einge­ setzte Evaluierungskommission nun wiederum Empfehlun­ gen für Nachbesserungen am britischen MSA ableitet. 96 Das britische Parlament will mit dem Modern Slavery Act (MSA) ein level playing field für große Unternehmen schaf­ fen und regelt die Pflichten auch extraterritorial für auslän­ dische Unternehmen. Zugleich hofft die Regierung darauf, dass Unternehmen im Wettbewerb miteinander, aber auch gemeinsam Strategien und Maßnahmen gegen moderne Formen der Sklaverei und den Menschenhandel entwickeln und so ein race to the top in Gang kommt. 91 Die Schwächen des MSA, insbesondere die fehlenden Vor­ gaben zum Umgang mit komplexen Geschäftsbeziehungen und Lieferketten, werden darauf zurückgeführt, dass der Gesetzgeber den MSA»von oben herab«, ohne nennens­ werte Konsultation der Interessengruppen erlassen habe. 92 ADRESSATEN Schon 2010 hatte der britische Gesetzgeber mit dem UK Bribery Act ein extraterritorial ungewöhnlich weitreichen­ des Gesetz gegen Bestechung geschaffen. 97 Der MSA gilt ebenfalls für zahlreiche ausländische Personen. Der neu geschaffene Straftatbestand des Menschenhandels gilt auch für Personen ohne britische Staatsbürgerschaft und ohne Aufenthaltsort im Vereinigten Königreich: Wer Menschenhandel mit einem Zielort im Vereinigten König­ reich betreibt oder dazu beihilft, macht sich, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, strafbar(§ 2(7)(b)). Vor dem Hintergrund, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs moderne Formen der Sklaverei und den Men­ schenhandel zu den schlimmsten Verbrechen zählt, wird der MSA von Rechtswissenschaftler_innen als eher schwach eingeschätzt. 93 Auswertungen der ersten Erklärungen zeich­ Die in§ 54 geregelte Berichtspflicht gilt für Unternehmen, die im Vereinigten Königreich Geschäfte tätigen und selbst oder durch Tochterunternehmen weltweit einen Umsatz von 36 000 000 Pfund erreichen. 98 Die britische Regierung schätzt, dass die Berichtspflicht insgesamt 9 000 Unterneh­ men betrifft. 99 87 Der Gesetzestext ist verfügbar unter www.legislation.gov.uk/uk­ pga/2015/30/contents/enacted(aufgerufen am 20.6.2019). 88 Sec. 1–12 UK Modern Slavery Act 2015, Chapter 30, Part 1. 89 Präambel des MSA;§ 40–44: The Independent Anti-slavery Commis­ sioner;§ 45–53: Protection of Victims. 90§ 61(1) MSA i. V. m. Nr. 3 der Einführungs-Verordnung der Secretary of State(Modern Slavery Act 2015(Commencement No. 3 and Transi­ tional Provision) Regulations 2015). 91 UK Home Secretary: 2017, 1.4. 92 Broad / Turnbull 2018: 12. 93 Mantouvalou 2018: 1045. 94 BHRRC 2019. 95 Independent Review of the Modern Slavery Act 2015. 96 Field / Miller / Butler-Sloss 2019: S. 44 Nr. 2.6.3 zur Geltung der ­Berichtspflichten auch für die öffentliche Hand(Beschaffung). 97 Deister / Geier 2011. 98§ 54(2)(a)(12) MSA und Nr. 2 und 3 der Modern Slavery Act 2015 (Transparency in Supply Chains) Regulations 2015 des Secretary of State. 99 UK Government 2017: Impact Assessment Modern Slavery Act, Transparancy in Supply Chains, S. 2. 24 Länderberichte Zahlreiche deutsche Unternehmen sind von dem Gesetz be­ troffen, da Großbritannien der drittwichtigste Exportpart­ ner Deutschlands ist. 100 Ungefähr 2500 deutsche Unterneh­ men betreiben Niederlassungen in Großbritannien und be­ schäftigen dort mehr als 37000 Angestellte. 101 Aber auch ohne Betriebsstätte oder sonstige Repräsentanz kann ein Unternehmen in einem Land auf verschiedene Weise tätig sein. Fraglich ist, ob unter Umständen schon einmalige oder gelegentliche Warenlieferungen und Dienstleistungen ge­ nügen oder der bloße Erwerb von Anteilen an einem engli­ schen Unternehmen. Der MSA spricht lediglich von»carries on business, or part of a business, in any part of the United Kingdom«. In der deutschen Wirtschaft war man wegen dieser Unklarheit»aufgeschreckt« und will das Gesetz so verstehen, dass jedenfalls»eine einfache« Lieferung»wohl noch nicht« ausreichen könne. 102 Durch§ 54(9) des Modern Slavery Acts ist die/der Innenminister_in(Secretary of State ) zur Veröffentlichung eines Praxisleitfadens zum MSA er­ mächtigt worden. Auch die zweite Auflage des Praxisleitfa­ dens lässt den persönlichen Anwendungsbereich des MSA weitgehend ungeklärt: Der bloße Erwerb eines britischen Tochterunternehmens zähle noch nicht als Geschäftstätig­ keit. Alle übrigen Fragen bezüglich der Geschäftstätigkeit seien»unter Anwendung von allgemeinem Menschenver­ stand« zu beantworten. 103 Auch ausländische große Unternehmen mit eher geringfü­ gigen Geschäftsbeziehungen nach Großbritannien müssen sich daher darauf einstellen, dass die Berichtspflichten auf sie angewendet werden. 104 Die britische Regierung schätzt, dass die Berichtspflicht ins­ gesamt 9000 Unternehmen direkt betrifft und über die nächsten zehn Jahre Gesamtkosten für die Wirtschaft in Hö­ he von 12.500.000 Pfund verursacht. 105 Damit dürfte ge­ meint sein, dass bei einem durchschnittlichen Unternehmen mit Kosten in Höhe von jeweils 1 389 Pfund pro Jahr über zehn Jahre gerechnet wird. Welche Ausgaben in der Berech­ nung erfasst worden sind, ist nicht offengelegt worden. PFLICHTEN Das Gesetz verbietet in§1 zunächst Sklaverei und Leibeigen­ schaft sowie Zwangs- und Pflichtarbeit, wie sie im Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) ver­ standen werden. 106 Ob ein verbotenes Verhalten vorliegt, ist in jedem Einzelfall anhand aller Umstände umfassend zu be­ trachten; eine Einwilligung des Opfers ist allein nicht maß­ geblich. 107 Zusätzlich definiert§ 2 den Menschenhandel als das Arrangieren oder Unterstützen der Beförderung von Menschen in einem Kontext der Ausbeutung.§ 3 beschreibt sechs Kontexte, in denen Ausbeutung stattfinden kann: Sklaverei und Leibeigenschaft sowie Zwangs- und Pflichtar­ beit; sexuelle Ausbeutung; Organentnahmen; Gewalt, Dro­ hungen oder Täuschungen sowie die Minderjährigkeit oder besondere Verletzlichkeit von Personen. Für die vorsätzliche Begehung dieser Straftaten kann ein Gericht eine lebenslan­ ge Freiheitsstrafe verhängen(§ 5) sowie einen Täter-Op­ fer-Ausgleich und die Einziehung von Fahrzeugen und Schif­ fen anordnen, die für den Menschenhandel gebraucht wor­ den sind(§ 8 und 11). Strafbar ist auch, wer im Rahmen sei­ ner Beschäftigung bei einem Unternehmen tätig wird, in­ dem er/sie jemanden anderes zu einer der Taten anstiftet oder zu ihr beihilft. Die Berichtspflicht ist in§ 54 geregelt. An leicht auffindba­ rer Stelle auf ihrer Website müssen die Unternehmen für je­ des ihrer Geschäftsjahre erneut die ergriffenen Maßnahmen darstellen, anhand derer sie sicherstellen, dass moderne For­ men der Sklaverei und des Menschenhandels in all ihren Lie­ ferketten und Geschäftsbereichen vermieden werden. 108 Der MSA verpflichtet Unternehmen jedoch nicht zu solchen Maßnahmen, sondern gestattet ausdrücklich die Angabe, dass keine Maßnahmen ergriffen worden seien. In Absatz 5 zählt die Vorschrift sechs Aspekte auf, die eine Erklärung darstellen können: (a) die Organisationsstruktur des Unternehmens, seine Ge­ schäftstätigkeit und Lieferketten (b) die Unternehmensrichtlinien zu Sklaverei und Menschen­ handel (c) die Sorgfaltsprozesse in Bezug auf Sklaverei und Men­ schenhandel im eigenen Unternehmen und in den Lie­ ferketten (d) die Geschäftsbereiche und Lieferketten, in denen es ein Risiko der Sklaverei oder des Menschenhandels gibt, und welche Maßnahmen der Bewertung und des Ma­ nagements dieser Risiken ergriffen wurden 100 Unter Berücksichtigung von Waren und Dienstleistungen, Statista. 101 Mayer 2016: 115, 116. 102 So wörtlich Oliver Baumbach, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Leiter des Bereichs Recht und Steuern der IHK Nürnberg, zitiert von Meves 2016: 49. 103 UK Home Secretary: 2017, 3.6–3.8. Der Leitfaden klärt insbesondere auch nicht, unter welchen Umständen eine Franchise-Kooperation eine»Geschäftstätigkeit« im Sinne des MSA begründet, vgl. dort Nr. 3.9. Es wird vorgeschlagen, den Begriff der Geschäftstätigkeit in An­ lehnung an den UK Bribery Act von 2010 auszulegen: Doris/Zimmer 2016: 183. 104 Das ergibt sich aus Sec. 54(2) und(12). 105 UK Government, Impact Assessment Modern Slavery Act, Transpa­ rancy in Supply Chains, 2017, S. 2. 106§ 1(1)(b),(2) verweist auf Art. 4 der EMRK, dessen Wortlaut allein freilich nicht mehr Aufschluss über die Bedeutung und Differenzie­ rung der Begriffe bietet; die Rechtsprechung des Europäischen Ge­ richtshofs für Menschenrechte(EGMR) kann jedoch zur näheren Konturierung der Begriffe herangezogen werden. Vergleiche auch das Übereinkommen über Zwangs- und Pflichtarbeit der Internati­ onalen Arbeitsorganisation(ILO) von 1930. Zwangsarbeit ist eine Form der Pflichtarbeit, die unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels gegen den Willen der Opfer erzwun­ gen wird. Bei Sklaverei und Leibeigenschaft steht im Vordergrund, dass ein Mensch wie Eigentum behandelt wird. 107§ 1(3)–(5) MSA. 108 Sec. 54(1) und(7) MSA. Hat ein Unternehmen keine Website, muss es den Bericht jedem auf Anfrage per Post senden, Sec. 54(8). 25 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE (e) die Wirksamkeit der Maßnahmen im Hinblick auf das Sicherstellen, dass Sklaverei und Menschenhandel im Unternehmen und in den Lieferketten nicht vorkom­ men; hierzu kann das Unternehmen Leistungsindikato­ ren angeben, die es für angemessen hält (f) welche Schulungen das Unternehmen seinen Beschäf­ tigten angeboten hat Unternehmen, die bereits Maßnahmen gegen moderne Sklaverei ergreifen, können ihre Erklärung nach Einschät­ zung der Regierung»schnell und einfach« erstellen. Ande­ re Unternehmen können, so die Regierung, in ihren ersten Erklärungen mitteilen, sie hätten mit der Bearbeitung des Problemkomplexes erst begonnen und planen(konkret zu bezeichnende) Schritte einer Risikoanalyse oder Kooperati­ onen. 116 Die Berichtspflicht gilt im Hinblick auf Sklaverei und Men­ schenhandel weltweit; sie endet nicht an einer Ländergren­ ze oder Stufe der Lieferkette(vgl.§ 54(12) am Ende). Die sechs Aspekte sind jedoch nur Vorschläge des Gesetzgebers (»may include«). 109 Da das Gesetz keine bestimmten Min­ destangaben zwingend vorsieht, wird Unternehmen davon abgeraten, mögliche Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenzulegen. 110 Der Bericht muss von dem geschäftsleitenden Organ des Unternehmens(Vorstand bzw. Geschäftsführung) geneh­ migt und von einem seiner Mitglieder unterzeichnet wer­ den(§ 54(6)). Weitere Vorgaben zur Berichtspflicht sind dem MSA nicht zu entnehmen. Stattdessen ermächtigt§ 54(9) die/den Secretary of State zum Erlass eines Praxisleitfadens. Erst der Pra­ xisleitfaden befasst sich mit den Themen Wiedergutma­ chung und Sorgfalt(Due Diligence), verweist auf die UN-Leit­ prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die 2011 ein­ stimmig vom UN-Menschenrechtsrat beschlossen wurden, sowie die Leitfäden der OECD und weiterer Organisationen und stellt vorbildhafte Praxisbeispiele dar. 111 Kinderarbeit wird anhand der ILO-Konventionen 138(Mindestalter-Über­ einkommen) und 182(Übereinkommen über die schlimms­ ten Formen der Kinderarbeit) definiert; ihre schlimmsten Formen sind nach Ansicht der britischen Regierung regelmä­ ßig»sehr wahrscheinlich« eine der strafbewehrten moder­ nen Formen der Sklaverei im Sinne des MSA. 112 Auch nach Veröffentlichung des Praxisleitfadens von 2017 haben Rechtsanwender_innen Unklarheiten bei den Begrif­ fen»Lieferketten« und»Geschäftstätigkeit« beklagt. 113 Der Leitfaden hat auf die diesbezüglichen Fragen mit nur einem Satz reagiert: Der Begriff Lieferkette habe»seine gewöhnli­ che Bedeutung«. 114 Eine unabhängige, mit der Evaluierung des MSA beauftragte Kommission hat dem Parlament 2019 unter anderem zu der gesetzlichen Klarstellung geraten, dass die Unternehmen die gesamte Lieferkette zu betrach­ ten haben. 115 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Wenn ein Unternehmen die Erklärung nicht veröffentlicht, kann die oder der Innenminister_in(Secretary of State) bei einem Gericht eine Verurteilung des Unternehmens zur Ab­ gabe der Erklärung beantragen(§ 54(11)). Im Falle des Zu­ widerhandelns gegen ein entsprechendes Urteil droht ein der Höhe nach unbegrenztes Ordnungsgeld. Die Regierung will dieses Vorgehen in Erwägung ziehen, wenn ein Unter­ nehmen gar keine Erklärung abgegeben hat oder die Erklä­ rung sich nicht zu den ergriffenen Maßnahmen äußert. Ob die Erklärung inhaltlich richtig und verständlich geschrieben ist, prüft die Regierung nicht. Stattdessen verlässt sie sich darauf, dass zivilgesellschaftliche Organisationen die Berich­ te selbst ausfindig machen und mit den ihnen zur Verfü­ gung stehenden Mitteln ohne weitere Unterstützung kri­ tisch auswerten, vergleichen und Schwächen der Berichte öffentlichkeitswirksam anprangern. 117 Eine Haftung in Fällen, in denen dennoch Sklaverei in der Lieferkette bekannt wird, lässt sich nach Ansicht der Regie­ rung aus der Berichtspflicht nicht ableiten. 118 Ein Bericht darüber, gar keine Maßnahmen gegen Sklaverei und Menschenhandel ergriffen zu haben, ist zwar zulässig, dürfte aber wegen der damit verbundenen Reputations­ schäden die Ausnahme sein. 119 Eine schwache oder gar kei­ ne Maßnahmen umfassende Erklärung dürfte außerdem das Haftungsrisiko des Unternehmens erhöhen: Wird im Einflussbereich des Unternehmens ein Fall der Sklaverei be­ kannt, liegt es nahe, diesen auf den dann offenkundigen Mangel an Sorgfaltsmaßnahmen zurückzuführen. Ferner haften nach deutschem Recht die geschäftsleitenden Organe, die die Erklärung prüfen und unterzeichnen müs­ sen, persönlich für Schäden, die dem Unternehmen durch ihre unsorgfältige Prüfung der Erklärung entstehen(§ 93 Abs. 2 AktG,§ 43 Abs. 3 GmbHG). Denkbar wäre dies, wenn Berichtsfehler bekannt werden und ein Konkurrent deswegen das Unternehmen erfolgreich wegen unlauteren Wettbewerbs verklagt. 109 Im Leitfaden der Regierung heißt es hingegen, Unternehmen»sollen versuchen«, über jeden der sechs Aspekte zu berichten. 110 Doris / Zimmer 2016: 182. 111 UK Home Secretary 2017: 15 f., 32 f. 112 UK Home Secretary 2017: 18. 113 Hudson / Elgie 2017. 114 UK Home Secretary 2017: 2.2. 115 Field / Miller / Butler-Sloss 2019: S. 41 f., Nr. 2.2.5. Die Regierung erhoffte sich, dass die im Wettbewerb be­ findlichen Unternehmen einen race to the top beginnen 116 UK Home Secretary 2017: 1.5. 117 UK Home Secretary: 2017, 2.6–2.8. 118 Vgl. UK Home Secretary 2017: 2.3. 119 Mayer 2016: 116. 26 und weitere effektive Maßnahmen gegen Sklaverei und Menschenhandel entwickeln. 120 In ihrem Abschlussbericht stellt eine unabhängige, mit der Evaluierung des MSA be­ auftragte Kommission keine dahingehenden Beobachtun­ gen an, sondern kommt zu dem Ergebnis:»Eindeutig ist die bisherige Strategie zwar ein Schritt vorwärts, aber un­ zureichend, und es ist an der Zeit, dass die Regierung här­ tere Maßnahmen ergreift.« 121 LITERATUR Broad, Rose / Turnbull, Nick(2018): From Human Trafficking to Modern Slavery: The Development of Anti-Trafficking Policy in the UK, European Journal on Criminal Policy and Research 2018, S. 1–15. Business& Human Rights Resource Centre(2019): FTSE 100& the UK Modern Slavery Act: From Disclosure to Action; www.business-hu­ manrights.org/sites/default/files/FTSE%20100%20Briefing%202018.pdf (aufgerufen am 19.8.2019). Deister, Jochen / Geier, Anton(2012): Der UK Bribery Act 2010 und seine Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, CCZ 2011, S. 12. Doris, Patrick / Zimmer, Mark(2016): Ausbeutung in der Lieferkette – Der Modern Slavery Act und seine Anwendung auf deutsche Unterneh­ men, Betriebs-Berater 2016, S. 181–183. Field, Frank / Miller, Maria / Butler-Sloss, Baroness(2019): Indepen­ dent Review of the Modern Slavery Act 2015: Final Report. Hudson, Daniel / Elgie, Oliver(Herbert Smith Freehills, 2017): UK ­Government Issues Updated Guidance on Modern Slavery Act Reporting, Legal Briefing(6.10.2017); www.herbertsmithfreehills.com/latest-thin­ king/uk-government-issues-updated-guidance-on-modern-slavery-act-re­ porting(aufgerufen am 14.3.2019). Mantouvalou, Virginia(2018): The UK Modern Slavery Act 2015 Three Years On, The Modern Law Review 2018, S. 1017–1045. Mayer, Eric(2016): Compliance Berater 2016, S. 115–118. Meves, Anne-Kathrin(2016): Modern Slavery Act: Die gesamte Liefer­ kette soll transparent sein, unternehmensjurist, 5/2016, S. 48–50. UK Government(2015): Impact Assessment Modern Slavery – Transpa­ rency in Supply Chains; https://www.legislation.gov.uk/uksi/2015/1833/ impacts(aufgerufen am 19.8.2019). UK Home Secretary(2017): Transparency in Supply Chains etc. – A practical guide(4.10.2017); www.gov.uk/government/publications/trans­ parency-in-supply-chains-a-practical-guide. UK Parliament(2015): Gesetzestext; http://www.legislation.gov.uk/uk­ pga/2015/30/contents/enacted(aufgerufen am 19.8.2019). 120 UK Home Secretary: 2017, 2.5. 121 Field / Miller / Butler-Sloss 2019: S. 39 Nr. 1.5. 27 Länderberichte FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Gesetzestext: Modern Slavery Act 2015 Part 1 [Straftaten der Sklaverei, Leibeigenschaft, Zwangsarbeit, Pflichtarbeit und des Menschenhandels; strafprozessuale Regeln] Part 2 [Vorbeugende Auflagen des Gerichts] Part 3 [Durchsetzung auf hoher See] Part 4 [Anti-Sklaverei-Kommissar] Part 5 [Opferschutz, insbes. Prozesskostenhilfe und Beistand für minderjährige Opfer] Part 6 TRANSPARENCY IN SUPPLY CHAINS ETC 54 Transparency in supply chains etc (1) A commercial organisation within subsection(2) must prepare a slavery and human trafficking statement for each financial year of the organisation. (2) A commercial organisation is within this subsection if it— (a) supplies goods or services, and (b) has a total turnover of not less than an amount prescribed by regulations made by the Secretary of State. (3) For the purposes of subsection(2)(b), an organisation’s total turn­ over is to be determined in accordance with regulations made by the Secretary of State. (4) A slavery and human trafficking statement for a financial year is— (a) a statement of the steps the organisation has taken during the financial year to ensure that slavery and human traffick­ ing is not taking place— (i) in any of its supply chains, and (ii) in any part of its own business, or (b) a statement that the organisation has taken no such steps. (c) if the organisation is a limited partnership registered under the Limited Partnerships Act 1907, must be signed by a gen­ eral partner; (d) if the organisation is any other kind of partnership, must be signed by a partner. (7) If the organisation has a website, it must— (a) publish the slavery and human trafficking statement on that website, and (b) include a link to the slavery and human trafficking statement in a prominent place on that website’s homepage. (8) If the organisation does not have a website, it must provide a copy of the slavery and human trafficking statement to anyone who makes a written request for one, and must do so before the end of the period of 30 days beginning with the day on which the re­ quest is received. (9) The Secretary of State— (a) may issue guidance about the duties imposed on commercial organisations by this section; (5) An organisation’s slavery and human trafficking statement may include information about— (b) must publish any such guidance in a way the Secretary of State considers appropriate. (a) the organisation’s structure, its business and its supply chains; (b) its policies in relation to slavery and human trafficking; (10) The guidance may in particular include further provision about the kind of information which may be included in a slavery and human trafficking statement. (c) its due diligence processes in relation to slavery and human trafficking in its business and supply chains; (d) the parts of its business and supply chains where there is a risk of slavery and human trafficking taking place, and the steps it has taken to assess and manage that risk; (e) its effectiveness in ensuring that slavery and human traffick­ ing is not taking place in its business or supply chains, meas­ ured against such performance indicators as it considers ap­ propriate; (f) the training about slavery and human trafficking available to its staff. (6) A slavery and human trafficking statement— (11) The duties imposed on commercial organisations by this section are enforceable by the Secretary of State bringing civil proceed­ ings in the High Court for an injunction or, in Scotland, for specific performance of a statutory duty under section 45 of the Court of Session Act 1988. (12) For the purposes of this section— “commercial organisation” means— (a) a body corporate(wherever incorporated) which carries on a business, or part of a business, in any part of the United King­ dom, or (b) a partnership(wherever formed) which carries on a business, or part of a business, in any part of the United Kingdom, (a) if the organisation is a body corporate other than a limited li­ ability partnership, must be approved by the board of direc­ tors(or equivalent management body) and signed by a direc­ tor(or equivalent); and for this purpose“business” includes a trade or profession; “partnership” means— (a) a partnership within the Partnership Act 1890, (b) if the organisation is a limited liability partnership, must be ap­ proved by the members and signed by a designated member; (b) a limited partnership registered under the Limited Partnerships Act 1907, or 28 Länderberichte Gesetzestext: Modern Slavery Act 2015 (Fortsetzung) (c) a firm, or an entity of a similar character, formed under the law of a country outside the United Kingdom; “slavery and human trafficking” means— (a) conduct which constitutes an offence under any of the follow­ ing— (i)  section 1, 2 or 4 of this Act, (ii) 1, 2 or 4 of the Human Trafficking and Exploitation (Criminal Justice and Support for Victims) Act(Northern Ire­ land) 2015(c. 2(N.I.))(equivalent offences in Northern Ireland), (iii) ection 22 of the Criminal Justice(Scotland) Act 2003(asp 7)(traffic in prostitution etc), (iv) 4 of the Asylum and Immigration(Treatment of Claimants, etc.) Act 2004(trafficking for exploitation), (v) ection 47 of the Criminal Justice and Licensing(Scotland) Act 2010(asp 13)(slavery, servitude and forced or com­ pulsory labour), or (b) conduct which would constitute an offence in a part of the United Kingdom under any of those provisions if the conduct took place in that part of the United Kingdom. Part 7 [Regelungen zur Einführung des Gesetzes] 29 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 5. FRANKREICHS LOI DE VIGILANCE: ÜBERWACHUNGS- UND BERICHTSPFLICHT Zwei Jahre nach dem Einsturz des Fabrikgebäudes Rana Pla­ za in Bangladesch brachten französische Abgeordnete einen Gesetzesentwurf betreffend die Überwachungspflicht von Muttergesellschaften und auftraggebenden Unternehmen in die französische Nationalversammlung ein. 122 In der Be­ gründung des Entwurfs wiesen sie darauf hin, dass elf der 50 größten europäischen Unternehmen(einschließlich der Schweiz) französisch seien und»auf den Schultern unseres Landes somit eine besondere Verantwortung liegt«. 123 Gegenstand des Gesetzes ist eine neue haftungssanktio­ nierte Regelung mitsamt einer Berichtspflicht im Handels­ gesetzbuch(Code de Commerce). Große Unternehmen al­ ler Branchen müssen demnach beherrschte Konzernunter­ nehmen und bestimmte Geschäftspartner in angemessener Weise überwachen, sodass Risiken für ein breites Spektrum von Schutzgütern, einschließlich der Menschenrechte und der Umwelt, vermieden werden. Der Gesetzesentwurf hatte den Kern der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die unternehmerische Sorgfaltspflicht, aufgegriffen und sie auch auf Umwelt- und Korruptionsrisiken ausgeweitet. Mit Bußgeldsanktionen, zivil­ rechtlicher Schadensersatzhaftung, richterlichen Eilanordnun­ gen und Berichtspflichten sollte die Sorgfaltspflicht durchge­ setzt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses sind die Korruptionsprävention 124 aus dem Entwurf entfallen sowie Vorgaben zu den Maßnahmen der Sorgfalt und zum Verfah­ ren der Entwicklung der Sorgfaltspläne durch die Unterneh­ men hinzugekommen. 125 Nach zahlreichen Kontroversen in der Nationalversammlung und im Senat beantragten 120 Ab­ geordnete und Senator_innen die Feststellung der Verfas­ sungswidrigkeit des Gesetzes. Der Verfassungsrat(Conseil Constitutionnel) bestätigte jedoch weitgehend die Verfas­ sungsmäßigkeit; lediglich die Bußgeldsanktion erklärte er für unwirksam, weil sie an zu unbestimmte Voraussetzungen an­ knüpfe. naus. Die französische Gesetzgebung setzt damit ihren pro­ gressiven Trend der letzten Jahre fort. 126 Wie wirkungsvoll das Gesetz ist, lässt sich schwer einschät­ zen. 127 Erst nachdem der Wirtschaftsrat(Conseil Général de l’Économie) 2019 eine Liste der von der Loi de Vigilance er­ fassten Unternehmen vorgelegt haben wird, wird für die Zi­ vilgesellschaft ersichtlich sein, welche Unternehmen genau erfasst sind. Die 2001 gegründete französische Organisation Sherpa setzt sich für den Schutz von Menschen ein, die im Kontext der globalen Geschäftstätigkeiten von Unterneh­ men Schäden erleiden. Sie hatte den Gesetzgebungsprozess um die Loi de Vigilance von Beginn an begleitet und verfolgt nun eine effektive Umsetzung der Loi. Auch Anfang 2019 hatte sie erst 80 Überwachungspläne und Berichte von Un­ ternehmen ausfindig machen können; diesen konnte sie wenige aufschlussreiche Angaben entnehmen. 128 Anhand der meisten Berichte ließ sich nicht genau erkennen, welche Risiken wo im Konzern identifiziert wurden und erst recht nicht, wie das berichtende Unternehmen mit ihnen um­ geht. 129 Letztlich sind es die Vorgaben für Berichtsinhalte, die nicht so weit gehen, dass Geheimhaltungsvereinbarun­ gen der Unternehmen außer Kraft gesetzt werden würden. Da somit viele Unternehmensinterna weiterhin für Betroffe­ ne nicht zugänglich sind, sie aber in Haftungsklagen die Be­ weislast tragen, wird ein erhöhtes Aufkommen an Klagen kaum zu erwarten sein. Das Gesetz überlässt ausgesprochen viele, darunter auch grundlegende Fragen den Rechtsanwender_innen und Ge­ richten zur Klärung. 130 Teilweise will der französische Gesetz­ geber damit verhindern, dass die mit der Umsetzung der An­ forderungen betrauten Mitarbeiter_innen der Unternehmen zu konkrete Vorgaben unbedacht erledigen, ohne deren Sinn zu bedenken(sog. tick-boxing). Hinter ausfüllungsbedürfti­ gen Begriffen wie»Menschenrechte und Grundfreiheiten«, »angemessene Maßnahmen« und»schwerwiegende Verlet­ zungen« steht also durchaus eine Strategie. ADRESSATEN Am 28.3.2017 wurde die Loi de Vigilance(kurz: Loi) im Ge­ setzblatt verkündet. Die Sorgfaltspflicht ist seitdem in Kraft und von Unternehmen zu erfüllen; die Berichtspflicht gilt seit dem ersten Geschäftsjahr, dessen Beginn auf die Ver­ kündung des Gesetzes folgte(Art. 4). In ihrem thematischen Umfang und ihrem Durchsetzungs­ mechanismus geht die Loi über andere Sorgfaltsgesetze hi­ 122 Loi n° 2017-399 du 27 mars 2017 relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre; www.legif­ rance.gouv.fr/eli/loi/2017/3/27/2017-399/jo/texte. 123 Assemblée Nationale, No. 2578 v. 11.2.2015, S. 10, abrufbar unter s. Fn. 124. 124 Die Korruptionsprävention wurde stattdessen in der Loi Sapin 2 vom 9.12.2016 gesondert geregelt. 125 Das Gestzgebungsverfahren ist anschaulich dargestellt auf www.senat.fr/dossier-legislatif/ppl14-376.html. Die neue, im Code de commerce eingefügte Vorschrift gilt branchenübergreifend für Gesellschaften mit besonders großer Belegschaft. Die Schwelle liegt bei 5 000 Arbeitneh­ mer_innen im eigenen Unternehmen und bei den französi­ schen Tochter- und Enkelgesellschaften insgesamt. Zudem gelten die Pflichten, wenn unter Berücksichtigung auch der ausländischen Tochter- und Enkelgesellschaften der Schwel­ lenwert von 10 000 Arbeitnehmer_innen weltweit erreicht wird. Maßgeblich sind die Zahlen zum Ende zweier aufein­ ander folgender Geschäftsjahre. 126 Siehe ausführlich Fleischer/Danninger 2017: 2849 ff. zu umweltund sozialbezogenen Berichtspflichten, Konzernhaftung für Um­ weltschäden und Compliance. 127 Vorsichtig optimistisch äußern sich Brabant / Savourey 2017[2]. 128 Sherpa 2019: 27, Fn. 28. 129 Sherpa 2019: 10. 130 Siehe dazu im Einzelnen: Nasse 2019. 30 Länderberichte Die Gesellschaftsform(Aktiengesellschaft, andere Form der Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) scheint dem Wortlaut der neuen Vorschriften zufolge keine Rolle zu spie­ len. Der neue Art. L. 225-102-4 Abs. 1 Code de commerce erfasst scheinbar eindeutig alle Gesellschaften mit entspre­ chend großer Belegschaft. Die systematische Verortung des neuen Artikels in den für die Aktiengesellschaft geltenden Berichtspflichten lässt daran jedoch zweifeln. Die französi­ sche Wirtschaft ist im internationalen Vergleich besonders von großen Unternehmen, insbesondere Aktiengesellschaf­ ten, geprägt. Das Gesetz, thematisch umfangreich und mit starkem Durchsetzungsmechanismus, war von Beginn an nur für die besonders großen Unternehmen gedacht, die den Großteil des französischen Außenhandels verantworten – typischerweise Aktiengesellschaften. Mithin wurden die neuen Vorschriften an die Berichtspflichten der französi­ schen Aktiengesellschaft in Abschnitt L. 225-102 des Han­ delsgesetzbuchs angefügt. Daraus wird teilweise gefolgert, mit dem Begriff»jede Gesellschaft«(toute société) beziehe sich die Neuregelung nur auf jede Société Anonyme. 131 Den Adressatenkreis anhand der Gesellschaftsform einzuschrän­ ken erscheint jedoch willkürlich. Ob wirklich nur die Aktien­ gesellschaft verpflichtet werden sollte, war in den Gesetzge­ bungsdebatten thematisiert worden und blieb ungeklärt. 132 Die französische Regierung geht in einer Stellungnahme zur Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 23.3.2017 aus­ drücklich von der Geltung der neuen Vorschrift auch für die französische Vereinfachte Aktiengesellschaft(SAS) und die französische Kommanditgesellschaft auf Aktien(SCA) aus. 133 Damit ist die Diskussion über den Adressatenkreis je­ doch keineswegs abgeschlossen. 134 Letztlich wird eine Klä­ rung des Adressatenkreises durch die Rechtsprechung er­ wartet. 135 Angesichts des Gesetzeswortlauts(»Jede Gesellschaft …«) stellt sich zudem die Frage, ob die Vorschriften auch auf aus­ ländische Muttergesellschaften ohne Sitz in Frankreich an­ gewendet werden können. 136 Denkbar wäre beispielsweise, dass von einer deutschen Aktiengesellschaft verlangt wird, ihre französischen Tochtergesellschaften den Vorgaben der Loi entsprechend zu überwachen. Nach bisher überwiegen­ der Ansicht ist das Gesetz nicht auf ausländische Gesell­ schaften anzuwenden. 137 Doch auch dies ist im Gesetzge­ bungsverfahren nicht vertieft diskutiert worden und wäre ggf. von der Rechtsprechung zu klären. Jedenfalls müssen 131 So Mansel 2018: 444. 132 Sherpa 2019: 28, bei Fn. 30. 133 Gouvernement 2017: 1.A. Die Regierung begründet dies mit Ver­ weisungen im Code de commerce. 134 Brabant / Savourey meinen, auch die Societas Europaea(SE) sei ­betroffen, bezweifeln hingegen die Anwendbarkeit auf die SAS, Brabant/Savourey 2017[1]: 3 f. 135 Sherpa 2019: 28. 136 Anders als in der ersten in Art. L. 225-102-4 Abs. 1 Code de com­ merce genannten Alternative brauchte dem Wortlaut der zweiten Alternative nach keiner oder allenfalls einer der Sitze der Konzern­ unternehmen in Frankreich zu sein. 137 Brabant / Savourey 2017[1]: 2 mit Verweis auf die Entscheidung des französischen Verfassungsgerichts vom 23.3.2017 und m. w. N.; Bourgeois/Nataf 2017: 42; ActionAid 2019: 7. die unter das Gesetz fallenden(französischen) Gesellschaf­ ten ihre Sorgfalt auch auf die Tätigkeiten ihrer ausländischen Tochterunternehmen erstrecken. Mit dem hohen Schwellenwert von 5 000 bzw. 10 000 Ar­ beitnehmer_innen sind Schätzungen der Regierung zufolge 136 der größten französischen Aktiengesellschaften ange­ sprochen. Die Schätzungen reichen von 100 bis 250 Unter­ nehmen. 138 Der Wirtschaftsrat(Conseil Général de l’Économie) ist vom Wirtschafts- und Finanzminister beauftragt wor­ den, eine Liste der betroffenen Unternehmen zu erstellen. 139 Da sich die Sorgfaltspflicht dieser Unternehmen auch auf be­ herrschte Konzernunternehmen und gefestigte Geschäftsbe­ ziehungen erstreckt, werden zusätzlich weitaus mehr franzö­ sische und ausländische Unternehmen von den großen fran­ zösischen Gesellschaften zu Sorgfaltsmaßnahmen angehal­ ten werden. GEGENSTAND DES ÜBERWACHUNGSPLANS Das Gesetz drückt die Sorgfaltspflicht als eine Pflicht zur Erar­ beitung und wirksamen Umsetzung eines Überwachungs­ plans(plan de vigilance) aus, der sich auf alle beherrschten Konzernunternehmen und gefestigten Geschäftsbeziehun­ gen erstreckt. Die Vorgaben sind in Absatz 1 der im Code de commerce als Art. L 225-102-4 eingefügten Vorschrift gere­ gelt. Die Vorschrift spannt ein weites Themenfeld auf, auf dem die Sorgfalt auszuüben ist:»die Menschenrechte und Grundfrei­ heiten, die Gesundheit und Sicherheit der Menschen und die Umwelt«. Die im Entwurf des Gesetzes ebenfalls umfasste Korruptionsprävention war nach Debatten im Senat entfal­ len. Das Gesetz gibt den Schutzgütern in keiner Weise klarere Konturen. Die mit dem Gesetz befassten Parlamentarier_in­ nen und die Regierung hatten sich im Ergebnis gegen einen Katalog einzuhaltender bestehender Normen aus internatio­ nalen oder nationalen Quellen entschieden. 140 Denn diese würden sich stets fortentwickeln, und die Loi brauche ledig­ lich die Arten der Risiken zu bezeichnen, denen sich die Un­ ternehmen mit ihren Überwachungsplänen zu widmen ha­ ben. Die offene Bezeichnung der Schutzgüter ohne abschlie­ ßende Auflistung erinnert an die UN-Leitprinzipien für Wirt­ schaft und Menschenrechte. Diesen zufolge hängt von den Umständen der konkreten Geschäftstätigkeit ab, welche Menschenrechte das Unternehmen über die der UN-Men­ schenrechtscharta und ILO-Kernarbeitsnormen hinaus zu 138 Sherpa 2019: 27, Fn. 27; Bourgeois / Nataf 2017: 43. Fleischer / Dan­ ninger 2017: 1 850(150 Unternehmen); Bougois / Nataf 2017: 44 (200 Unternehmen). Die in den Anwendungsbereich fallenden Un­ ternehmen sollen Schätzungen zufolge zwei Drittel des französi­ schen internationalen Handels verantworten. 139 Schreiben des Ministers an den Stellvertretenden Vorsitzenden des Wirtschaftsrats vom 6.5.2019, liegt dem Autor vor. Der Bericht des Wirtschaftsrats soll noch 2019 vorliegen. 140 Brabant / Michon / Savourey 2017: 6 m. w. N. 31 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE achten hat. Folglich werden sich die Überwachungspläne mancher Unternehmen auch mit humanitärem Völkerrecht und mit den Rechten besonderer Gruppen zu befassen ha­ ben(z. B. Kinder, Frauen, ethnische Minderheiten, indigene Bevölkerungen und Wanderarbeiter_innen). 141 Ebenso lässt der Wortlaut des Gesetzes offen, welche Umweltschutzvor­ gaben zu beachten sind und ob»die Menschenrechte« sol­ che aus den Übereinkommen meint, die der französische Staat ratifiziert hat oder ob die lokale Rechtslage im jeweili­ gen Ausland maßgeblich ist. 142 Unternehmen wird geraten, den Überwachungsplan in ho­ listischer Weise zu entwickeln: Umwelt, Gesundheit und Si­ cherheit seien zusammen zu denken, unteilbar und auch mit Menschenrechten verwoben. 143 Das Themenfeld aufzuteilen und im Überwachungsplan differenziert darzustellen, sei nicht zweckmäßig. 144 So bleiben sowohl das Verhältnis dieser Schutzgüter zuein­ ander als auch deren Konturen unscharf. Zum Schutzgut Umwelt wird vorgeschlagen, dass sich die Pflicht zur Vor­ beugung gegen Umweltschäden am französischen Umwelt­ gesetzbuch orientieren sollte(Art. L. 162-1 Code de l’Environnement). 145 Ob damit französische Standards weltweit erstreckt werden sollen, ist bisher unklar und wird wohl erst von der Rechtsprechung zu klären sein. –– Tätigkeiten der Subunternehmer und Lieferanten mit etablierter Geschäftsbeziehung, so diese Tätigkeiten mit der Geschäftsbeziehung zu der sorgfaltspflichti­ gen Gesellschaft in Verbindung stehen Welche der Geschäftspartner in die Risikoidentifizierung einbe­ zogen werden müssen, hängt mithin davon ab, zu wem das Unternehmen eine»etablierte Geschäftsbeziehung« unterhält (relation commerciale établie). Diesen Rechtsbegriff haben die Initiator_innen des Gesetzes bewusst einer anderen Stelle des französischen Zivilrechts entnommen: 147 Ein Unternehmen, das eine»etablierte Geschäftsbeziehung« plötzlich und ohne eine angemessene Auslaufphase einzuräumen kündigt, macht sich nach französischem Recht schadensersatzpflichtig, selbst wenn die Geschäftsbeziehung nicht in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert worden war. 148 In diesem Kontext hat die Recht­ sprechung durch zahlreiche Entscheidungen dem Begriff»eta­ blierte Geschäftsbeziehung« anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls eine genauere Bedeutung gegeben – dies stets in der Absicht, das Vertrauen von Geschäftsleuten zu schützen, deren Geschäftsbeziehung überraschend gekündigt worden war. Entscheidende Merkmale sind insoweit eine gewisse Sta­ bilität, Kontinuität und Regelmäßigkeit des geschäftlichen Kon­ takts. 149 Teilweise halten französische Juristen dieses vertrau­ ensschutzgeprägte Verständnis des Begriffs»relation établie« auch im Rahmen der Loi de Vigilance für maßgeblich. 150 UMFANG DER RISIKOIDENTIFIZIERUNG: BEZIEHUNGEN IM KONZERN UND ZU SUBUNTERNEHMERN UND LIEFERANTEN Der Überwachungsplan muss zunächst angemessene Maß­ nahmen der Risikoidentifizierung beinhalten. Zu identifizie­ ren sind Risiken aus drei Bereichen von Tätigkeiten: –– Tätigkeiten der Gesellschaft selbst –– Tätigkeiten der von ihr beherrschten Tochter- und En­ kelgesellschaften 146 141 Siehe den offiziellen Kommentar unter UN-Leitprinzip 12 sowie UN OHCHR 2012: 11, Antwort auf Frage 4; Brabant / Michon / Savourey 2017: 6. 142 Das Gesetz bezieht sich wohl zumindest auf die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der Europäischen Menschenrechts­ konvention, meinen Fleischer/Danninger 2017: 2850 m. w. N. 143 Sherpa 2019: 37. 144 Sherpa 2019: 37. 145 Art. L. 162-1 Code de l´environnement:»Sont prévenus ou réparés selon les modalités définies par le présent titre: 1° Les dommages causés à l’environnement par les activités professionnelles dont la liste est fixée par le décret prévu à l’article L. 165-2, y compris en l’absence de faute ou de négligence de l’exploitant; 2° Les dom­ mages causés aux espèces et habitats visés au 3° du I de l’article L. 161-1 par une autre activité professionnelle que celles mentionnées au 1° du présent article, en cas de faute ou de négligence de l’ex­ ploitant. Le lien de causalité entre l’activité et le dommage est établi par l’autorité visée au 2° de l’article L. 165-2 qui peut deman der à l’exploitant les évaluations et informations nécessaires.« 146 Die Beherrschung kann sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag ergeben. Dazu Brabant / Michon / Savourey 2017: 2. Allerdings hat der Begriff»etablierte Geschäftsbeziehung« im Kontext der Loi de Vigilance eine besondere Funktion. Der Loi geht es um die Achtung der Rechte Dritter und um den Schutz der Umwelt. Die Sorgfaltspflicht nach der Loi schlicht auf sol­ che Geschäftsbeziehungen zu beschränken, in denen Unter­ nehmen einen besonders langen und daher vertrauensvollen Kontakt miteinander pflegen, scheint daher nicht zweckmä­ ßig zu sein. 151 Französische Jurist_innen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften sprechen sich daher für ein modifiziertes Verständnis der»Etabliertheit« aus. So soll es auf die Dauer der Geschäftsbeziehung weniger ankommen als auf die Bedeutsamkeit der vertragsgegenständlichen Leis­ tung. 152 Auch scheinen Geschäftsbeziehungen, in denen das auftragnehmende Unternehmen von dem sorgfaltspflichti­ gen Unternehmen Anweisungen erhält oder wirtschaftlich abhängig ist, ebenso relevant zu sein. 153 In diesem Sinne müssten folglich auch befristete oder projektbezogene Ge­ schäftsbeziehungen als hinreichend»etabliert« gelten, wenn sich das auftraggebende Unternehmen bei den dem Ge­ schäftspartner obliegenden Planungs-, Entwicklungs-, Fabri­ kations- oder bloßen Lieferleistungen eine intensive Mitge­ staltung zusichert. Auch Geschäftsbeziehungen, die für das auftragnehmende Unternehmen einen wesentlichen Teil sei­ 147 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 320. 148 Art. 442-6-I-5° Code de commerce(rupture brutale). 149 Hübner / Pika 2018: 38 m. w. N. 150 Bourgois / Nataf 2017: 44. 151 Brabant / Michon / Savourey 2017: 4. 152 Hannoun 2017: 810, zitiert in Brabant / Michon / Savourey 2017: 4. 153 Die Organisation Sherpa hält»instructing companies« und»econo­ mic dependence« für relevante Merkmale, Sherpa 2019: 33. 32 Länderberichte nes Umsatzes ausmachen, dürften in diesem Sinne als»etab­ liert« zu qualifizieren sein. Für diese Ansicht spricht, dass das auftragnehmende Unternehmen in diesen Fällen bedeutende Einflussmacht hat oder es ihm zumindest möglich ist, sich um die Verstärkung seiner Einflussmacht zu bemühen. Ob der Be­ griff»relation établie« dementsprechend modifiziert wird, wird von den Zivilgerichten zu klären sein. 4. einen Warn- und Hinweisgebermechanismus für beste­ hende oder sich verwirklichende Risiken, der gemein­ sam mit den in der betreffenden Gesellschaft vertrete­ nen Gewerkschaften festgelegt wird 5. einen Mechanismus, um die umgesetzten Maßnahmen zu überprüfen und deren Wirksamkeit zu bewerten Eine etablierte Geschäftsbeziehung i. S. d. Loi de Vigilance soll nicht nur zu den unmittelbaren Geschäftspartnern be­ stehen können, sondern auch zu Unternehmen tiefer in der Wertschöpfungskette. 154 Die Initiator_innen der Loi wünsch­ ten sich eine Klarstellung im Gesetz, dass die Sorgfaltspflicht entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes entlang der gesamten Lieferkette angewendet werden müsse; sie konnten sich damit jedoch nicht durchsetzen. So sind letzt­ lich auch Klarstellungen zur Reichweite der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette den Zivilgerichten überlassen. Den Äußerungen der Regierung und des Verfassungsge­ richts Frankreichs zufolge verstehen diese die Loi so, dass das jeweilige Unternehmen nicht nur die eigenen Geschäftspart­ ner, sondern auch die seiner(mittelbar oder unmittelbar) be­ herrschten Konzernunternehmen in die Sorgfalt einbeziehen muss. 155 Dies ist im Einklang mit den Vorgaben der UN-Leit­ prinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. 156 Indem sich die Sorgfaltspflicht allerdings auf die Zulieferseite der Wert­ schöpfungskette(upstream) beschränkt und nicht auch die Verwendung der Produkte und Dienstleistung durch Kunden auf der Abnehmerseite(downstream) umfasst, bleibt die Loi hinter den Vorgaben der UN-Leitprinzipien zurück. 157 INHALT DES ÜBERWACHUNGSPLANS Zusätzlich zur Risikoidentifizierung muss der Überwachungs­ plan angemessene Präventionsmaßnahmen gegen schwerwie­ gende Verletzungen der genannten Schutzgüter umfassen. Das Gesetz zählt fünf Inhalte des Überwachungsplans auf: 1. eine geografisch systematisierte Erfassung von Risiken (Risikokataster) zwecks Identifikation, Analyse und Pri­ orisierung der Risiken 2. Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Lage der Tochtergesellschaften, Subunternehmer und Lieferan­ ten mit gefestigter Geschäftsbeziehung, im Hinblick auf das Risikokataster 3. geeignete Maßnahmen zur Risikoverringerung oder zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Rechtsverlet­ zungen 154 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 320. 155 Gouvernement 2017: 1.B; Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 21. 156 Vgl. UN-Leitprinzipien 13 und 19; so auch Brabant / Michon /  Savourey 2017: 4–5. 157 Brabant / Michon / Savourey 2017: 5. Im Unterschied zu traditionellen Risikomanagementsyste­ men ist ein Risiko im Sinne der Loi de Vigilance nicht erst dann relevant, wenn(auch) der Geschäftsverlauf oder der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens gefährdet ist. Maßgeblich sind allein die potenziellen Auswirkungen auf die genannten Nachhaltigkeitsbelange. 158 Das Gesetz ermächtigt den Staatsrat(Conseil d’Etat), per Dekret weitere in den Überwachungsplan aufzunehmende Maßnahmen vorzugeben und die Anforderungen an das Verfahren der Entwicklung des Plans(s. u.) zu spezifizieren. Bisher ist ein solches Dekret nicht in Vorbereitung. Für die Erfüllung der Pflicht zur Risikobewertung der Subun­ ternehmer und Lieferanten ist der Austausch von Informati­ onen über die Geschäftspartner als eine wichtige Maßnah­ me ausgemacht worden, die bisher zu wenige Unterneh­ men gebrauchen. 159 Wettbewerbsnachteile und Geheimhal­ tungspflichten halten viele Unternehmen davon ab, risikore­ levante Informationen zu teilen. 160 VERFAHREN DER ENTWICKLUNG DES ÜBERWACHUNGSPLANS Der Plan soll in Zusammenarbeit»mit den Interessengruppen der Gesellschaft« ausgearbeitet werden, ggf. im Rahmen branchenspezifischer oder regionaler multilateraler Initiati­ ven(Art. L. 225-102-4 Abs. 1 Unterabs. 4). Dabei geht es um die Personengruppen, die von den Auswirkungen der Ge­ schäftstätigkeit potenziell betroffen sein können, und zwar innerhalb des Konzerns und in der Lieferkette, aber auch au­ ßenstehende Dritte. Es geht dabei um die Belegschaft im Konzern und Arbeitnehmer_innen in der Lieferkette, glei­ chermaßen aber auch um Anwohner und Gemeinschaften in der Umgebung von Produktionsstandorten, die beispiels­ weise durch Abfälle oder Bodenerosionen betroffen sein könnten. Den Unternehmen wird empfohlen, in ihren Über­ wachungsplan eine(selbst formulierte) Definition des Be­ griffs»Interessengruppen« aufzunehmen, die für sie rele­ vanten Interessengruppen zu bezeichnen und darzustellen, wie sie den Konsultationsprozess mit den Interessengruppen gestalten. 161 158 Brabant / Michon / Savourey 2017: 10; vgl. UN Working Group 2018: Nr. 15, 19 und 90. 159 Sherpa 2019: 34 ff.; s. beispielsweise die Initiativen»Know the Chain«; http://knowthechain.org/benchmarks/ und»Transparency Pledge«; http://cleanclothes.org/transparency. 160 Sherpa 2019: 34 f. 161 Vortrag der französischen Anwältin Elsa Savourey in Paris im ­ September 2018, Protokoll liegt dem Autor vor. 33 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Diese Vorgabe ist von besonderer Bedeutung, da die Beteili­ gung der Stakeholder, z. B. Gewerkschaften und von lokalen Großprojekten betroffenen Bevölkerungsteilen, bei der Ge­ staltung von Sorgfaltsplänen sich regelmäßig förderlich auf deren Qualität auswirkt. Auch schon die UN-Leitprinzipien geben vor, dass die Einbeziehung der Interessengruppen für die Entwicklung und Implementierung von Sorgfaltsplänen wichtig ist. 162 Auf diese Weise kann letztlich auch die Unbe­ stimmtheit der Loi de Vigilance hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Sorgfalt überwunden werden. In der Literatur wird vertreten, dass die Verfahren zur Über­ prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen(Nr. 5) verlangen, dass sie von externen Wirtschafts- und Qualitätsprüfer_in­ nen kontrolliert werden müssen. 163 chungspläne und Berichte erstellen. Eine Evaluierung der Wirksamkeit der Loi durch das Parlament wird im Jahr 2020 erwartet. Nach den dann möglicherweise klareren Anforde­ rungen an die Überwachungspläne und Berichte könnte sich deren Qualität verbessern. Wenn ein Gericht eine Gesellschaft auf Zahlung von Scha­ densersatz verurteilt, kann es zugleich die Veröffentlichung, Verbreitung oder Anzeige seiner Entscheidung oder eines Auszugs daraus anordnen und die zwangsweise Vollstre­ ckung seiner Entscheidung anordnen. 165 GERICHTLICHE ANORDNUNG DER PFLICHTERFÜLLUNG DURCHSETZUNG DURCH PUBLIZITÄT Durch Publizität in Verbindung mit dem Reputationsinteres­ se der Gesellschaft setzt die Loi de Vigilance einen Anreiz zur sorgfältigen Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen. Art. L225-102 Code de commerce verlangt bereits seit 2001 von französischen Aktiengesellschaften, in ihre Berichterstat­ tung auch ihren Umgang mit den sozialen Folgen ihrer Tätig­ keiten und ihren Umgang mit den Auswirkungen ihrer Tätigkei­ ten auf die Umwelt zu thematisieren(sog. environmental and social governance und ESG-Berichte). Mit der Gesetzesnovelle Grenelle II von 2010 war diese Pflicht erweitert und eine Pflicht zur unabhängigen Prüfung des Berichts eingeführt worden. Erfüllt eine Gesellschaft die oben genannten Pflichten inner­ halb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie hierzu aufge­ fordert worden ist, nicht, kann das zuständige Gericht sie auf Verlangen jeder Person mit berechtigtem Interesse zur Pflich­ terfüllung anhalten(Art. L225-102-4 Abs. 2 S. 1). Dabei kann das Gericht ein Ordnungsgeld(astreinte) zunächst androhen und dann festsetzen. Das Ordnungsgeld wird während der Dauer des Fortbestehens des Verstoßes immer wieder erneut fällig. Im Eilfall kann der/die Gerichtspräsident_in eine ent­ sprechende vorläufige Anordnung erteilen(Abs. 2 S. 2). Antragsberechtigt sind nicht nur geschädigte Personen, son­ dern alle Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren haben. Damit können auch NROs oder Gewerkschaften einen Antrag bei Gericht stellen. 166 Diesen Vorschriften zu den ESG-Berichtspflichten hat die Loi de Vigilance ihre oben dargestellten Vorgaben zu dem Über­ wachungsplan angefügt(als Art. L225-102-4 und-5). Sowohl der Sorgfaltsplan als auch der Bericht über seine wirksame Umsetzung müssen nunmehr in den ESG-Bericht aufgenom­ men werden. Dieser ist den Aktionär_innen auf der jährlichen Hauptversammlung vorzustellen(Art. L225-102-4 Abs. I S. 6). Der Überwachungsplan und der Bericht über seine wirksa­ me Umsetzung sind außerdem gesondert zu veröffentlichen (Art. L225-102-4 Abs. I S. 6). Zivilgesellschaftliche Organisa­ tionen haben inzwischen die ersten vorliegenden Überwa­ chungspläne untersucht und zeigen Potenzial für Verbesse­ rungen der Überwachungspläne auf. Den Auswertungen zufolge erfüllen die Unternehmen bisher weder die Erwar­ tungen der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschen­ rechte noch der Loi de Vigilance. Die Mehrzahl der Veröf­ fentlichungen sei lückenhaft und vage formuliert und lasse nicht erkennen, ob und wie bestimmte Themen priorisiert werden. 164 Im Auftrag des Wirtschafts- und Finanzministers bzw. der Wirtschafts- und Finanzministerin wird der Wirt­ schaftsrat(Conseil Général de l’Économie) 2019 eine reprä­ sentative Auswertung der bisher veröffentlichten Überwa­ 162 UN-Leitprinzip 18 lit b). 163 Fleischer / Danninger 2017: 2850 m. w. N. 164 Shift Project 2019: 8; Action Aid 2019. Erstmals haben im Juni 2019 sechs französische und ugandi­ sche NROs ein Unternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten formal aufgefordert: Das Unternehmen Total soll seinen Überwachungsplan hinsichtlich eines Erdölerschließungs­ vorhabens nahe eines ugandischen Naturschutzgebietes nachbessern. Kommt Total dieser Aufforderung nicht bin­ nen der Dreimonatsfrist nach, wollen die Organisationen Total hierzu gerichtlich verurteilen lassen. 167 ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG Der Durchsetzungsmechanismus der Loi liegt im Wesentli­ chen in dem Risiko des Unternehmens, für einen eintreten­ den Schaden auf Ersatz haften zu müssen. Der Gesetzge­ ber hat damit im französischen Deliktsrecht bisher beste­ hende Haftungslücken geschlossen. 168 Die Grundlage für diese Schadensersatzhaftung hat die Loi unmittelbar im Anschluss an die Überwachungspflicht in Art. L. 225-102-5 des Handelsgesetzbuchs angefügt: Wer 165 Art. L. 225-102-5 Abs. 4, 5. 166 Brabant / Savourey 2017[2]; Nordhues 2019: 317. 167 www.totalautribunal.org. 168 Für einen Vergleich der Loi de Vigilance mit der bisherigen franzö­ sischen Rechtslage: Nasse 2019. 34 Länderberichte den Überwachungsplan nicht pflichtgemäß entwickelt und umsetzt, muss den betroffenen Menschen gegenüber ge­ mäß den allgemeinen Vorschriften des französischen De­ liktsrechts den Schaden ersetzen, der anderenfalls mögli­ cherweise verhindert worden wäre. Die Gesellschaft muss somit nicht alle von ihr selbst, von beherrschten Unterneh­ men oder von Geschäftspartnern verursachte Schäden im Sinne einer verschuldensunabhängigen Garantie- oder Ge­ fährdungshaftung ersetzen. Zu ersetzen sind nur die Schä­ den, die bei pflichtgemäßer Ausübung der Sorgfalt hätten verhindert werden können. Es handelt sich somit nicht um eine Erfolgspflicht, sondern um eine Bemühenspflicht. 169 Dass bei pflichtgemäßer Sorgfalt der(Mutter-)Gesellschaft der Schaden hätte vermieden werden können, müssen die je­ weils geschädigten Menschen beweisen. Der Entwurf der Loi sah ursprünglich eine Beweislastumkehr vor. Wo ein Schaden durch ein Tochterunternehmen oder in einer etablierten Ge­ schäftsbeziehung verursacht wurde, sollte vermutet werden, dass eine angemessene Überwachung den Schaden vermie­ den hätte. 170 Die Befürworter_innen des Gesetzes konnten sich damit jedoch nicht durchsetzen. 171 Wer gerichtlich auf Schadensersatz klagt, muss einen Verstoß gegen die Über­ wachungspflicht, einen Schaden und Kausalität zwischen beidem darlegen. 172 Die Muttergesellschaft soll ihre Einflussmacht im Konzern dazu nutzen, Risiken zu minimieren, die unmittelbar von beherrschten Tochter- und Enkelgesellschaften verursacht werden, gleich in welchem Geschäftsbereich. Sie kann zu diesem Zweck die Geschäftsleitung der beherrschten Ge­ sellschaft beispielsweise anweisen, ihr zwecks Risikoidenti­ fizierung Auskünfte zu erteilen und ebensolche Maßnah­ men, wie sie die Loi de Vigilance schildert, zu entwickeln und umzusetzen. Tut sie dies und kontrolliert sie die Befol­ gung der Anweisung in angemessener Weise, wird sie hin­ sichtlich der jeweiligen beherrschten Gesellschaft ihrer Überwachungspflicht gerecht geworden sein. Verursacht die Tochter dennoch einen Schaden, wird die Muttergesell­ schaft dafür nicht einstehen müssen. Dies gilt entspre­ chend für die Überwachung der etablierten Geschäftsbe­ ziehungen. Eine unzulässige Haftung für fremdes Verhal­ ten oder eine Durchbrechung des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips ist darin nicht zu sehen, da die Gesell­ schaft nur für ihr eigenes Verschulden haftet. 173 wenden haben. 174 Die Zivilgerichte müssten die Loi de Vigilance als eine überragend wichtige, ein gesamtgesellschaft­ liches Interesse verfolgende sog.»Eingriffsnorm« qualifizie­ ren, um die Loi dennoch anzuwenden. Eine entsprechende Klarstellung im Text des Gesetzes wurde vorgeschlagen, 175 konnte sich allerdings nicht durchsetzen. Die völkerrechtli­ chen Staatenpflichten, die Gesetzgebungsmaterialien und die das Gesetzgebungsverfahren begleitende öffentliche Debatte dürften allerdings hinreichende Anhaltspunkte da­ für bieten, dass die Loi als Eingriffsnorm zu qualifizieren ist und somit gerade auch in Auslandssachverhalten gilt. Mit einer Klagewelle wird in der französischen Anwaltschaft nicht gerechnet. Den Beweis der Nichterfüllung der(eher un­ bestimmten) Anforderungen an die Sorgfalt sowie den Be­ weis der Kausalität zu führen, sei für potenzielle Kläger_innen eine enorme Herausforderung. Dennoch dürfte das bloße Ri­ siko, einen zivilrechtlichen Schadensersatz zahlen zu müssen, kombiniert mit der Möglichkeit einer gerichtlichen, ordnungs­ geldbewehrten Anordnung(s. o.), Unternehmen hinreichend motivieren, die gesetzlichen Anforderungen zu beachten. 176 KEINE GELDBUSSE Als weitere Sanktion gegen die Nichterfüllung der Pflicht, einen Überwachungsplan zu entwickeln und zu implemen­ tieren, hatte das Gesetz eine Geldbuße von bis zu zehn Mio. Euro vorgesehen. Im Falle eines eintretenden Schadens soll­ te die Geldbuße höher ausfallen können. Diese Regelungen hob der französische Verfassungsrat jedoch kurz nach der Verabschiedung des Gesetzes auf Antrag mehre­ rer Parlamentarier_innen auf. Nach Ansicht des Gerichts stellen die Sorgfaltspflichten auf zu unbestimmte Rechtsbegriffe ab (nämlich»Menschenrechte und Grundfreiheiten« und»ange­ messene Überwachungsmaßnahmen«) und umfassen zugleich alle»etablierten Geschäftsbeziehungen«, auch solche der Toch­ terunternehmen zu Dritten. Zudem gehe aus dem Gesetz nicht hervor, ob die Richter_innen mehrere Bußgelder von jeweils bis zu zehn Mio. Euro für jeden einzelnen Verstoß verhängen kön­ nen oder die Obergrenze von zehn Mio. Euro für die Summe der zu sanktionierenden Verfehlungen gelte. Insgesamt sei die Loi daher zu sehr von Unbestimmtheiten geprägt, als dass die Regelung einer strafähnlichen Sanktion unzulässig wäre. 177 Noch nicht gänzlich geklärt ist, inwiefern die französischen Zivilgerichte dieses neue Haftungsregime auf Auslandssach­ verhalte anwenden würden. Europarechtliche Vorschriften in der Rom-II-Verordnung sehen vor, dass die europäischen Zivilgerichte auf Auslandssachverhalte grundsätzlich das Recht am Ort des Schadens(also ausländisches Recht) anzu­ 169 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 321. 170 Proposition de loi N° 1519. 171 Cossart / Chaplier / de Lomenie 2017: 317. 172 Sherpa 2019: 10. 173 a. A. Nordhues 2019: 296 f. Im Übrigen bestätigte der Verfassungsrat jedoch die Verfas­ sungsmäßigkeit des Gesetzes. Für eine rein zivilrechtliche Haftung auf den Ersatz von Schäden sei das Gesetz ver­ ständlich genug. 178 174 Eine Ausnahme ist Art. 7 Rom II-VO: In Fällen von Umweltschädigungen kann der/die Kläger_in unproblematisch das Recht des Landes des scha­ densauslösenden Ereignisses zur Anwendung berufen. Das schadensaus­ lösende Ereignis kann unter Umständen in Frankreich zu verorten sein. 175 Zum Beispiel Carpentier et al. 2015. 176 Darstellung und Bewertung des Sanktionsmechanismus der Loi: Brabant / Savourey 2017[2]. 177 Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 9, 10, 12 und 13. 178 Conseil Constitutionnel 2017: Nr. 15–23. 35 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE LITERATUR ActionAid France / Les Amis de la Terre et al.(2019): Law on duty of vigilance of parent and outsourcing companies – Year 1: Companies must do better; www.amisdelaterre.org/IMG/pdf/2019_collective_report_-_ duty_of_vigilance_year_1.pdf(aufgerufen am 18.6.2019). Bourgeois, Valentin / Nataf, Jérémie(2017): Introducing the French Corporate Duty of Due Diligence Law, The Business and Human Rights Review, Issue 5, Autumn 2017, S. 42–45. Brabant, Stéphane / Savourey, Elsa(2017[1]): Scope of the Law on the Corporate Duty of Vigilance, Revue Internationale de la Compliance et de l'Éthique des Affaires, Dossier Thématique 92 zum Heft Nr. 50/2017, S. 1–8. Brabant, Stéphane / Savourey, Elsa(2017[2]), A Closer Look at the Penalties Faced by Companies, Revue Internationale de la Compliance et de l'Éthique des Affaires, Beilage zum Heft Nr. 50/2017, S. 1–5. Brabant, Stéphane / Michon, Charlotte / Savourey, Elsa(2017): The Vigilance Plan: Cornerstone of the Law on the Corporate Duty of Vigi­ lance, Revue Internationale de la Compliance et de l'Éthique des Affaires, Dossier Thématique 93 zum Heft Nr. 50/2017, S. 1–15. Carpentier, M. et al.(2015): Ammendement, am 26.3.2015 dem fran­ zösischen Parlament zugeleitet; www.assemblee-nationale.fr/14/amen­ dements/2628/AN/71.pdf(aufgerufen am 19.8.2019). Conseil Constitutionnel(2017): Entscheidung des Conseil Constitu­ tionnel vom 23.3.2017; www.legifrance.gouv.fr/jo_pdf.do?id=JORF­ TEXT000034290632(aufgerufen am 19.6.2019). Cossart, Sandra / Chaplier, Jérôme / de Lomenie, Tiphaine Beau (2017): The French Law on Duty of Care: A Historic Step Towards Making Globalization Work for All, Business and Human Rights Journal, 2(2017), S. 317–323. Fleischer, Holger / Danninger, Nadja(2017): Der Betrieb 2017, S. 2849–2857. Französisches Parlament(2017): endgültiger Text der Loi du vigilance, abrufbar im Online-Gesetzesregister unter www.legifrance.gouv.fr/eli/ loi/2017/3/27/2017-399/jo/texte.  –(2015): Gesetzesentwurf Nr. 1777, eingebracht am 11.2.2014, abrufbar unter www.assemblee-nationale.fr/14/propositions/pion1777.asp  –(2014): Gesetzesentwurf Nr. 2578, eingebracht am 11.2.2014, abrufbar unter www.assemblee-nationale.fr/14/propositions/pion2578.asp Gouvernement, Décision n° 2017-750 DC du 23 mars 2017 – Ob­ servations du Gouvernement; www.conseil-constitutionnel.fr/decisi­ on/2017/2017750DC.htm(aufgerufen am 15.06.2019). Hannoun, Charley(2017): Le devoir de vigilance des sociétés mères et entreprises donneuses d’ordre après la loi du 27 mars 2017, Dalloz soc. 2017, S. 806. Hübner, Leonhard / Pika, Maximilian(2018): Vertrauensschutz im Ver­ triebsrecht, ZEuP 2018, S. 32–64. Mansel, Peter(2018): Internationales Privatrecht de lege lata wie de lege ferenda und Menschenrechtsverantwortlichkeit deutscher Unterneh­ men, ZGR, S. 439–478. Nasse, Laura(2019): Devoir de vigilance: Die neue Sorgfaltspflicht zur Menschenrechtsverantwortung für Großunternehmen in Frankreich, EuZW – Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht(im Erscheinen). Nordhues, Sophie(2019): Die Haftung der Muttergesellschaft und ihres Vorstandes für Menschenrechtsverletzungen im Konzern, Baden-Baden. Potier, Dominique M.(2015): Bericht zum Gesetzesentwurf Nr. 2628, rapport au nom de la commission des lois, n° 2628; abrufbar unter www.assemblee-nationale.fr/14/rapports/r2628.asp. Sherpa(2019): Vigilance Plan Reference Guidance. Shift Project(2019): Human Rights Reporting in France: A Baseline for Assessing the Impact of the Duty of Vigilance Law, 2018; www.shiftpro­ ject.org/resources/publications/loi-vigilance/(aufgerufen am 18.6.2019). UN Office of the High Commissioner of Human Rights(2012): The Corporate Responsibility to Respect Human Rights: An Interpretive Guide; www.ohchr.org/Documents/Publications/HR.PUB.12.2_En.pdf (aufgerufen am 17.6.2019). UN Working Group on the issue of human rights and transnational corporations and other business enterprises(2018): Bericht »Promotion and protection of human rights: human rights questions, in­ cluding alternative approaches for improving the effective enjoyment of human rights and fundamental freedoms«, 16.7.2018, A/73/163. 36 Länderberichte Gesetzestext: Loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre Article 1 Après l’article L. 225-102-3 du code de commerce, il est inséré un ar­ ticle L. 225-102-4 ainsi rédigé: » Art. L. 225-102-4. – I. – Toute société qui emploie, à la clôture de deux exercices consécutifs, au moins cinq mille salariés en son sein et dans ses filiales directes ou indirectes dont le siège social est fixé sur le territoire français, ou au moins dix mille salariés en son sein et dans ses filiales directes ou indirectes dont le siège social est fixé sur le ter­ ritoire français ou à l’étranger, établit et met en œuvre de manière ef­ fective un plan de vigilance. Les filiales ou sociétés contrôlées qui dépassent les seuils mention­ nés au premier alinéa sont réputées satisfaire aux obligations prévues au présent article dès lors que la société qui les contrôle, au sens de l’article L. 233-3, établit et met en œuvre un plan de vigilance rela­ tif à l’activité de la société et de l’ensemble des filiales ou sociétés qu’elle contrôle. Le plan comporte les mesures de vigilance raisonnable propres à identifier les risques et à prévenir les atteintes graves envers les droits humains et les libertés fondamentales, la santé et la sécurité des personnes ainsi que l’environnement, résultant des activités de la société et de celles des sociétés qu’elle contrôle au sens du II de l’ar­ ticle L. 233-16, directement ou indirectement, ainsi que des activi­ tés des sous-traitants ou fournisseurs avec lesquels est entretenue une relation commerciale établie, lorsque ces activités sont ratta­ chées à cette relation. Le plan a vocation à être élaboré en association avec les parties pre­ nantes de la société, le cas échéant dans le cadre d’initiatives pluripar­ tites au sein de filières ou à l’échelle territoriale. Il comprend les me­ sures suivantes: (1) Une cartographie des risques destinée à leur identification, leur analyse et leur hiérarchisation; (2) Des procédures d’évaluation régulière de la situation des filiales, des sous-traitants ou fournisseurs avec lesquels est entretenue une relation commerciale établie, au regard de la cartographie des risques; (3) Des actions adaptées d’atténuation des risques ou de prévention des atteintes graves; (4) Un mécanisme d’alerte et de recueil des signalements relatifs à l’exis­ tence ou à la réalisation des risques, établi en concertation avec les organisations syndicales représentatives dans ladite société; (5) Un dispositif de suivi des mesures mises en œuvre et d’évaluation de leur efficacité. Le plan de vigilance et le compte rendu de sa mise en œuvre effec­ tive sont rendus publics et inclus dans le rapport mentionné à l’ar­ ticle L. 225-102. Un décret en Conseil d’État peut compléter les mesures de vigilance prévues aux 1° à 5° du présent article. Il peut préciser les modalités d’élaboration et de mise en œuvre du plan de vigilance, le cas échéant dans le cadre d’initiatives pluripartites au sein de filières ou à l’échelle territoriale. II. – Lorsqu’une société mise en demeure de respecter les obligations prévues au I n’y satisfait pas dans un délai de trois mois à compter de la mise en demeure, la juridiction compétente peut, à la demande de toute personne justifiant d’un intérêt à agir, lui enjoindre, le cas échéant sous astreinte, de les respecter. Le président du tribunal, statuant en référé, peut être saisi aux mêmes fins. [Dispositions déclarées non conformes à la Constitution par la décision du Conseil constitutionnel n° 2017-750 DC du 23 mars 2017.]“ Art. 1 Nach Art. L. 225-102-3 des Handelsgesetzbuchs wird folgender Art. L. 225-102-4 eingefügt: » Art. L. 225-102-4. – I. – Jede Gesellschaft, die am Schluss zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre mindestens fünftausend Arbeit­ nehmer_innen bei sich oder in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich oder mindestens zehntau­ send Arbeitnehmer_innen bei sich oder in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften mit Sitz in Frankreich oder im Aus­ land beschäftigt, erarbeitet einen Überwachungsplan und setzt ihn auf wirksame Weise um. Von Tochtergesellschaften oder beherrschten Gesellschaften, welche die Schwellenwerte des ersten Absatzes überschreiten, wird angenommen, dass sie die Pflichten aus diesem Artikel erfüllen, wenn die sie beherr­ schende Gesellschaft i. S. d. Art. L. 233-3 einen Überwachungsplan hin­ sichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft und der Gesamtheit der Tochter­ gesellschaften und beherrschten Gesellschaften erarbeitet und umsetzt. Der Plan umfasst angemessene Überwachungsmaßnahmen der Risi­ koidentifikation und zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Verlet­ zungen der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, der Gesund­ heit und Sicherheit der Menschen und der Umwelt, aus Tätigkeiten der Gesellschaft und denen der Gesellschaften, die sie i. S. d. Art. L. 233-16 II unmittelbar oder mittelbar beherrscht, sowie aus Tätigkeiten der Subunternehmer und Lieferanten, zu denen eine etablierte Ge­ schäftsbeziehung besteht, soweit diese Tätigkeiten mit dieser Bezie­ hung in Verbindung stehen. Der Plan soll in Zusammenarbeit mit den Interessengruppen der Ge­ sellschaft ausgearbeitet werden, ggf. im Rahmen branchenspezifi­ scher oder regionaler multilateraler Initiativen. Er beinhaltet die fol­ genden Maßnahmen: (1) ein Risikokataster zum Zweck der Risikoidentifizierung,-analyse und-priorisierung (2) Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Lage der Tochterge­ sellschaften, Subunternehmer und Lieferanten, zu denen eine ge­ festigte Geschäftsbeziehung besteht, im Hinblick auf das Risiko­ kataster (3) geeignete Maßnahmen zur Risikoverringerung oder zur Vorbeu­ gung gegen schwerwiegende Rechtsverletzungen (4) einen Warn- und Hinweisgebermechanismus für bestehende oder sich verwirklichende Risiken, der gemeinsam mit den in der betref­ fenden Gesellschaft vertretenen Gewerkschaften festgelegt wird (5) einen Mechanismus, um die umgesetzten Maßnahmen zu über­ prüfen und deren Wirksamkeit zu bewerten Der Überwachungsplan und der Bericht über seine wirksame Umset­ zung werden veröffentlicht und in den Bericht nach Art. L. 225-102 aufgenommen. Ein Dekret des Staatsrats kann die in Nr. 1 bis 5 dieses Artikels vor­ gesehenen Überwachungsmaßnahmen ergänzen. Er kann die Einzel­ heiten der Erarbeitung und Umsetzung des Überwachungsplans nä­ her bestimmen, ggf. im Rahmen branchenspezifischer oder regionaler multilateraler Initiativen. II. – Erfüllt eine Gesellschaft die unter I. vorgesehenen Pflichten nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem sie hierzu aufgefor­ dert worden ist, kann das zuständige Gericht sie auf Verlangen jeder Person mit berechtigtem Interesse zur Pflichterfüllung anhalten, ggf. unter Androhung eines Zwangsgeldes. Dasselbe kann bei dem Gerichtspräsident im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt werden. [Bestimmung zu einer Geldbuße von bis zu zehn Mio. Euro, vom Conseil constitutionnel am 23.3.2017 für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt.]“ 37 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Gesetzestext: Loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d’ordre (Fortsetzung) Article 2 Art. 2 Après le même article L. 225-102-3, il est inséré un article L. 225-102-5 ainsi rédigé: Nach eben jenem Art. L. 225-102-3 wird folgender Art. L. 225-102-5 eingeführt: „ Art. 225-102-5. – Dans les conditions prévues aux articles 1240 et 1241 du code civil, le manquement aux obligations définies à l’article L. 225-102-4 du présent code engage la responsabilité de son auteur et l’oblige à réparer le préjudice que l’exécution de ces obligations au­ rait permis d’éviter. „ Art. 225-102-5. – Unter den in Art. 1240 und 1241 Code civil vorge­ sehenen Voraussetzungen führt die Nichterfüllung der in Art. L. 225102-4 dieses Gesetzes bestimmten Verpflichtungen zur Haftung ihres Verursachers und verpflichtet ihn, den Schaden zu ersetzen, den die Erfüllung dieser Pflichten zu verhindern ermöglicht hätte. [Dispositions déclarées non conformes à la Constitution par la décision du Conseil constitutionnel n° 2017-750 DC du 23 mars 2017.] [Bestimmung zu einer Geldbuße, vom Conseil constitutionnel für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt.] L’action en responsabilité est introduite devant la juridiction compétente par toute personne justifiant d’un intérêt à agir à cette fin. Die Haftungsklage kann vor dem zuständigen Gericht durch jede Per­ son mit einem berechtigten Interesse erhoben werden. La juridiction peut ordonner la publication, la diffusion ou l’affichage de sa décision ou d’un extrait de celle-ci, selon les modalités qu’elle précise. Les frais sont supportés par la personne condamnée. Das Gericht kann die Veröffentlichung, Verbreitung oder Anzeige sei­ ner Entscheidung oder eines Auszugs daraus anordnen und deren Um­ stände festlegen. Die Kosten trägt die verurteilte Person. La juridiction peut ordonner l’exécution de sa décision sous astreinte.“ Das Gericht kann die zwangsweise Vollstreckung seiner Entscheidung anordnen.“ Article 3 Art. 3 [Dispositions déclarées non conformes à la Constitution par la décision du Conseil constitutionnel n° 2017-750 DC du 23 mars 2017.] [Durch die Entscheidung des Conseil constitutionnel Nr. 2017-750 DC vom 23.3.2017 für nicht mit der Verfassung vereinbar erklärte Bestimmungen(Geldbuße).] Article 4 Art. 4 Les articles L. 225-102-4 et L. 225-102-5 du code de commerce s’ap­ pliquent à compter du rapport mentionné à l’article L. 225-102 du même code portant sur le premier exercice ouvert après la publica­ tion de la présente loi. Art. L. 225-102-4 und L. 225-102-5 Code de commerce treten mit dem in Art. L. 225-102 desselben Gesetzbuchs erwähnten Bericht über das erste nach der Verkündung des vorliegenden Gesetzes eröffnete Ge­ schäftsjahr in Kraft. Par dérogation au premier alinéa du présent article, pour l’exercice au cours duquel la présente loi a été publiée, le I de l’article L. 225102-4 dudit code s’applique, à l’exception du compte rendu prévu à son avant-dernier alinéa. Abweichend vom ersten Absatz dieses Artikels ist Art. L. 225-102-4 I Code de commerce während des laufenden Geschäftsjahrs anwendbar, in dem das vorliegende Gesetz verkündet worden ist, mit Ausnahme des in dessen vorletztem Absatz vorgesehenen Berichts. La présente loi sera exécutée comme loi de l’État. Das vorliegende Gesetz wird als»loi de l’État« ausgeführt. 38 Länderberichte 6. EU: CSR-BERICHTSPFLICHTENRICHTLINIE Mit der Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014 zielte der eu­ ropäische Gesetzgeber auf mehr Transparenz von nichtfi­ nanziellen und die Diversität betreffenden Informationen bei bestimmten großen Unternehmen und Gruppen ab. Dieses Anliegen geht auf die Überzeugung der Europäischen Kom­ mission zurück, dass Investoren, Eigner, Gläubiger und Kun­ den der Unternehmen zunehmend geschäftliche Entschei­ dungen an nichtfinanziellen Aspekten der Unternehmens­ führung ausrichten wollen, ihnen die dafür erforderlichen In­ formationen aber weitgehend fehlen. PFLICHTEN Die Unternehmen sollen gemäß der EU-Richtlinie Angaben machen müssen, die für das Verständnis des Geschäftsver­ laufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf die folgenden fünf Belange beziehen: –– Umweltbelange –– Sozialbelange –– Arbeitnehmer_innenbelange –– Achtung der Menschenrechte –– Bekämpfung von Korruption und Bestechung Die Richtlinie 2014/95/EU hat die Vorgaben für neu zu schaf­ fende Berichtspflichten in die Bilanz-Richtlinie der EU(Bi­ lanz-RL) eingefügt, welche wiederum von den nationalen Ge­ setzgebern umzusetzen waren. Die deutschen Umsetzungsvorschriften sind als§§ 289b ff. in das Handelsgesetzbuch eingefügt und seit dem 19.4.2017 in Kraft. Die Richtlinie ist eher zurückhaltend umgesetzt worden. Der Adressatenkreis ist eng gefasst, deutsche Unternehmen müssen sogar über sehr wahr­ scheinliche und schwerwiegende Nachhaltigkeitsrisiken nur unter Umständen(wirtschaftliche Relevanz) berichten, und für eine Vergleichbarkeit der Berichte ist nicht gesorgt. Insgesamt wird zu Recht bezweifelt, dass die CSR-Berichts­ pflichten in Deutschland zu der vom EU-Gesetzgeber im­ plizit erhofften Verhaltensänderung in Unternehmen füh­ ren werden. 179 ADRESSATEN Der deutsche Gesetzgeber hat den von der CSR-Berichts­ pflichten-Richtlinie vorgegebenen Mindest-Adressatenkreis ins deutsche Recht umgesetzt. So sind gemäß§ 269b HGB Unternehmen berichtspflichtig, die mehr als 500 Beschäftig­ te haben und eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. Euro aufweisen oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro im Jahr er­ zielen. Der Adressatenkreis ist darüber hinaus eingeschränkt auf Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel gemeldet sind(kapitalmarktorientierte Unternehmen). Das heißt, besonders große Unternehmen wie Edeka und Rewe, die in Privatbesitz sind, unterliegen nicht der CSR-Berichtspflicht. Während ursprünglich allein in Deutschland von den ca. 11 200 großen Unternehmen etwa 3 500 bis 4 000 Unter­ nehmen von der CSR-Richtlinie erfasst worden wären, sind es nach der Einschränkung auf kapitalmarktorientierte Un­ ternehmen nach einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung noch 536 Unternehmen; über die Hälfte davon Kreditinsti­ tute und Versicherungen. 180 Bezogen auf diese fünf Belange muss ein berichtspflichtiges Unternehmen Folgendes darstellen: (a) eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Un­ ternehmens (b) eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse; nur im Hin­ blick auf diese Konzepte kann das Unternehmen auf ei­ ne Darstellung verzichten, wenn es klar und begründet erläutert, warum es bezogen auf den jeweiligen Belang kein Konzept hat (c) die Ergebnisse dieser Konzepte (d) die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unterneh­ mens – einschließlich, wenn dies relevant und verhältnis­ mäßig ist, seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeug­ nisse oder seiner Dienstleistungen – verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Be­ reiche haben werden, sowie die Handhabung dieser Ri­ siken durch das Unternehmen (e) die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeu­ tung sind Die Berichtspflicht zu den Risiken(lit. d) kann sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken. Allerdings bietet die Be­ richtspflicht, insbesondere in ihrer deutschen Umsetzung, zwei Anknüpfungspunkte für Unternehmen, ihre Berichte über Risiken stark einzuschränken: Erstens ist von»wesentlichen Risiken« die Rede. Die EU-­ Kommission versteht darunter Risiken, die für ein Verständnis der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsaspekte oder für ein Verständnis der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erforderlich sind. 181 Nach Ansicht des deutschen Gesetzge­ bers sind hingegen nur solche Risiken»wesentlich«, die sowohl die Nachhaltigkeitsaspekte beeinträchtigen als auch für das Verständnis der Lage des Unternehmens erforderlich 179 Humbert 2019. 180 Kluge/Sick 2016: 5. 181 EU-Kommission 2019: 4, krit. dazu: Baumüller 2019. 39 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE sind. 182 Somit können deutsche berichtspflichtige Unterneh­ men Risiken in weit entfernten und mehrfach-redundanten, leicht auswechselbaren Lieferketten vernachlässigen. Dort können schwerwiegende Nachhaltigkeitsschäden eingetre­ ten sein oder bevorstehen, die lediglich zu einer Umlenkung der Produktionsprozesse führen und der Kundschaft des Un­ ternehmens kaum bekannt werden. Wirtschaftsprüfer_in­ nen meinen folglich, mit der deutschen Umsetzung der Richtlinie würden»grundsätzlich keine neuen Berichtsinhalte gefordert«, denn Risiken für CSR-Belange seien auch bisher schon zu berichten gewesen, wenn sie für die wirtschaftliche Lage des Unternehmens relevant waren. 183 Tatsächlich ma­ chen 63 Prozent der deutschen berichtspflichtigen Unter­ nehmen noch immer keinerlei Angaben zu CSR-Risiken. 184 Dass es den Investor_innen und Verbraucher_innen, denen die CSR-Berichtspflichten-Richtlinie mehr Klarheit über Nach­ haltigkeitsaspekte verschaffen will, nicht um die wirtschaftli­ che Lage von Unternehmen geht, 185 hat der deutsche Ge­ setzgeber nicht erkannt. Zweitens hat der deutsche Gesetzgeber bei seiner Umset­ zung der CSR-Berichtspflichten-Richtlinie im Handelsgesetz­ buch die Berichtspflicht doppelt eingeschränkt. Während Artikel 19a Abs. 1 lit. d) der Richtlinie die Angabe von Risi­ ken verlangt, die»wahrscheinlich negative Auswirkungen« haben, ist in§ 289c Abs. 3 Nr. 4 HGB nur noch von» sehr wahrscheinlich schwerwiegenden negativen Auswirkun­ gen« die Rede. Begründet hat die Bundesregierung diese Ein­engung damit, dass der EU-Gesetzgeber in seinen Erwä­ gungsgründen zu der Richtlinie von»sehr wahrscheinlich schwerwiegenden negativen Auswirkungen« gesprochen hat und daher davon auszugehen sei, dass eine entspre­ chende Einschränkung des Wortlauts des maßgeblichen Ar­ tikels der Richtlinie in seinem Sinne sei. Allgemein gilt zwar, dass Erwägungsgründe bei der Anwendung und Umset­ zung europarechtlicher Vorgaben nur insoweit herangezo­ gen werden, als deren Wortlaut Interpretationsspielräume eröffnet; von diesem Grundsatz hat sich die Bundesregie­ rung jedoch hier bewusst nicht leiten lassen. 186 Insgesamt bleiben die Nachhaltigkeitsberichte der berichts­ pflichtigen Unternehmen daher vielfach vage und lückenhaft. Die Angabe nichtfinanzieller Informationen muss im jeweili­ gen Lagebericht erfolgen; an geeigneten Stellen ist auf Zah­ len des finanziellen Teils des Berichts zu verweisen. Zwecks 182 Gesetzesbegründung der Bundesregierung, Bundesrat-Ds. 547/16 vom 23.9.2018, S. 52. Ergänzend wird dort ausgeführt, dass CSR-Risiken»in vielen Fällen« zugleich wirtschaftliche Risiken seien. Offen gelassen wird, warum gerade die anderen CSR-Risiken nicht zu berichten sein sollen. 183 Schmidt / Strenger 2019: 485. 184 IÖW 2019: 16 und 28. 185 Zum Risiko- und Wesentlichkeitsbegriff im Lichte des Sinns und Zwecks der Richtlinie Grabosch 2015: 15 ff. Auf diesen Zielkonflikt weisen auch hin: Rauch / Weigt 2018: 122. 186 Der Bundesrat monierte, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregie­ rung den Richtlinienwortlaut unzulässig einschränke und Auslegungs­ grenzen überschreite; die Bundesregierung war jedoch zu keinen Än­ derungen bereit; Bertram / Brinkmann / Kessler / Müller 2018:§ 289c HGB, Rn. 5. Orientierungshilfe für die Berichterstattung hat die Europäi­ sche Kommission unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung veröffentlicht. 187 Die Anwendung von Sorgfalt wird durch die Berichtspflichten nicht verbindlich gemacht. Unternehmen steht es frei, zu be­ richten, dass sie gar keine Konzepte verfolgen. Immerhin al­ lerdings rücken die Berichtspflichten die Nachhaltigkeitsthe­ men auf den leitenden Ebenen des Unternehmens ins Be­ wusstsein. DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Als Teil des Lageberichts müssen auch die nichtfinanziellen Angaben dem Aufsichtsorgan des Unternehmens zur Prü­ fung vorgelegt werden. 188 Diese sind gemäß§ 171 AktG ver­ pflichtet, die Berichte zu prüfen, und beauftragen zu diesem Zweck weit überwiegend externe Dritte, nämlich Wirtschafts­ prüfer_innen. 189 Bei Nichterfüllung der Berichtspflicht oder Falschangaben kann das Bundesministerium für Justiz und Verbraucher­ schutz ein Bußgeld in Höhe von bis zu zehn Mio. Euro oder fünf Prozent des jährlichen Umsatzes erteilen. Sind Darstellungen in einem Bericht unrichtig oder übertrie­ ben positiv, können Konkurrenten des Unternehmens und Verbraucherverbände wettbewerbsrechtliche Unterlassungs­ ansprüche gegen das Unternehmen durchsetzen, denn das Ir­ reführungsverbot gemäß§§ 5, 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gilt auch für Nachhaltigkeitsberich­ te. 190 Die Wirksamkeit der Richtlinie und ihrer nationalen Umset­ zung hängt wesentlich vom Reputationsinteresse des Unter­ nehmens ab. Dieses ist erheblich betroffen, wenn die Marktak­ teure die veröffentlichten Informationen leicht verwerten und vergleichen können. Die Richtlinie(bzw. ihre Umsetzung in Deutschland) macht allerdings keine Vorgaben dazu, welches der vielen international anerkannten Berichtsrahmenwerke für die Berichterstellung zu verwenden ist. Ebenso wird offenge­ lassen, wie die Berichte zu strukturieren sind oder wie und welche Leistungsindikatoren für die quantitative Messung und Darstellung verwendet werden sollen. Dies erschwert die Verwertbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen insbe­ sondere aus der Sicht von Verbraucher_innen. Selbst Wirt­ schaftsprüfer_innen sprechen von einer»verwirrenden Viel­ falt der neuen CSR-Berichterstattung«. 191 Die CSR-Berichtspflichten-Richtlinie hat der Europäischen Kommission in Art. 3 vorgegeben, die Umsetzung der Richt­ 187 COM 2017/C 215/01. 188§ 170 AktG; Haller/Gruber 2018; Financial Experts Association e. V. 2017. 189 Velte / Scheid 2018: 1681. 190 Von Walter 2014. 191 Kolb / Niechcial 2017. 40 linie in den Mitgliedstaaten bis zum 6.12.2018 in einem Be­ richt an das Europäische Parlament zu evaluieren und Ver­ besserungsvorschläge zu unterbreiten. Bisher ist der Bericht nicht veröffentlicht worden. LITERATUR Baumüller, Josef(2019): Neues zur Wesentlichkeit in der nichtfinanziel­ len Berichterstattung – Klarstellungen oder(versteckte) Neuregelungen als Ziel der jüngsten Konsultation der EU-Kommission?, PiR – Internatio­ nale Rechnungslegung, S. 136–142. Bertram, Klaus / Brinkmann, Ralph / Kessler, Harald / Müller, Stefan (2018): Haufe HGB Bilanz-Kommentar. EU-Kommission(2019): Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfi­ nanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, Amtsblatt der EU vom 20.6.2019, C 209. Financial Experts Association e. V.(2017): FEA-Leitlinien zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung(»CSR-Bericht«) durch den Auf­ sichtsrat. Grabosch, Robert(2015): Rechtsgutachten zur Umsetzung der CSR-Be­ richtspflichten-Richtlinie(2014/95/EU) über Offenlegungspflichten von Unternehmen im Hinblick auf nichtfinanzielle Angaben, Gutachten vom 22.6.2015 im Auftrag von Oxfam Deutschland e. V., erhältlich beim Autor. Haller, Axel / Gruber, Stefan(2018): Aufnahme nichtfinanzieller Infor­ mationen in die Lageberichterstattung – Auswirkungen auf die Überwa­ chungsfunktion des Aufsichtsrats, KoR, 474–485. Humbert, Franziska(2019): A Critical Assessment of the CSR Directive and Its German Implementation, Schmalenbach Business Review, S. 279–285. Institut für ökologische Wirtschaftsforschung(IÖW 2019): Monitoring der nichtfinanziellen Berichterstattung; www.ranking-nach­ haltigkeitsberichte.de(aufgerufen am 20.6.2019). Kluge, Norbert / Sick, Sebastian(2016): Geheimwirtschaft bei Trans­ parenz zum Gesellschaftlichen Engagement?, Hans-Böckler-Stiftung, MBF-Report Nr. 27, 11/2016. Kolb, Susanne / Niechcial, Michaela(2017): Verwirrende Vielfalt der neuen CSR-Berichterstattung: Zu viele Freiheiten für Aufstellung und Prüfung?, StuB, S. 697–709. Rauch, Karsten / Weigt, Serafin G. K.(2018): Risikoangaben im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung, KoR, S. 119–126. Schmidt, Matthias / Strenger, Christian(2019): Die neuen nicht­ finanziellen Berichtspflichten – Erfahrungen mit der Umsetzung aus Sicht institutioneller Investoren, NZG, S. 481–487. Velte, Patrick / Scheid, Oliver(2018): Prüfung der nicht-finanziellen (Konzern-)Erklärung nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, DStR, S. 1681–1685. von Walter, Axel(2014): Corporate Social Responsibility und das Irre­ führungsverbot nach den§§ 5, 5a UWG, in: Reto M. Hilty / Frauke Hen­ ning-Bodewig(Hrsg.): Corporate Social Responsibility, 187 MPI Studies on Intellectual Property and Competition Law 21, S. 187–196.  41 Länderberichte FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 7. AUSTRALIEN: MODERN SLAVERY ACT 2018 Im Herbst 2018 verabschiedete der australische Gesetzge­ ber ebenfalls eine Berichtspflicht zu modernen Formen der Sklaverei. Sie bezieht sich auf die Maßnahmen, die Unter­ nehmen zur Bewältigung des Risikos moderner Sklaverei bei ihren Geschäftstätigkeiten und in ihren Lieferketten ergrei­ fen. 192 Sie ist vergleichbar mit den Berichtspflichten Kalifor­ niens und des Vereinigten Königreichs. Das erste Berichts­ jahr wird voraussichtlich am 1.7.2019 beginnen. 193 Unternehmen mit einer Niederlassung oder Geschäftstätig­ keit ohne Niederlassung in Australien auf die Berichtspflicht einstellen. Das Innenministerium Australiens rechnet mit ca. 3 000 berichtspflichtigen Unternehmen. 199 Kleinere australische oder in Australien geschäftstätige Un­ ternehmen dürfen freiwillig Berichte bei dem neu eingerich­ teten öffentlichen Berichtsregister einreichen. 200 PFLICHTEN Im Vergleich zum englischen Modern Slavery Act 2015 weist der australische Modern Slavery Act deutliche Verbesserun­ gen auf. Das australische Gesetz verpflichtet beispielsweise nicht nur private Unternehmen zur Berichterstattung, son­ dern auch den/die Minister_in zu einem Bericht über Liefe­ rungen im Rahmen der öffentlichen Beschaffung der staatli­ chen Commonwealth-Einrichtungen. Kerngegenstand des Gesetzes ist ein Bericht über moderne Formen der Sklaverei. Dazu zählen: 201 –– Sklaverei, sklavereiähnliche Taten und Menschenhandel, wie sie in§§ 270–271 des australischen Strafgesetzbuchs umfangreich(auf 33 Seiten) definiert sind, jedoch unab­ hängig vom Ort des Begehens im In- oder Ausland Die Zivilgesellschafft hofft, dass der jährliche Bericht des In­ nenministers bzw. der Innenministerin zur Umsetzung des Modern Slavery Act Aufschluss darüber geben wird, welche Unternehmen sich dem Gesetz widersetzen. 194 Unter den vergleichbaren Gesetzen beispielsweise im Vereinigten Kö­ nigreich und Frankreich lässt sich häufig nur schwer feststel­ len, welche Unternehmen berichtspflichtig sind. ADRESSATEN –– Menschenhandel im Sinne des Art. 3 des Protokolls über die Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Men­ schenhandels zum UN-Übereinkommen gegen die grenz­ überschreitende organisierte Kriminalität von 2000 –– die schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Ar­ beitsorganisation(ILO) Jeder Bericht muss zwingend folgende Angaben beinhalten: 202 Die australische Berichtspflicht gilt nicht nur für bestimmte Unternehmen, sondern auch für NROs, Universitäten und den australischen Bundesstaat(Commonwealth). 195 Unternehmen sind betroffen, wenn sie weltweit einem kon­ solidierten Umsatz von mindestens 100 Mio. Australischen Dollar(ca. 66 Mio. Euro) erzielen und in Australien ihren Sat­ zungssitz haben oder geschäftstätig sind. 196 In Australien ge­ schäftstätig ist ein ausländisches Unternehmen jedenfalls dann, wenn es in Australien eine Niederlassung unterhält. 197 In diesem Fall ist das Unternehmen den Finanzbehörden zwecks Erhebung von Steuern bekannt. Darüber hinaus plant die Regierung, eine Geschäftstätigkeit ausländischer Unter­ nehmen in Australien auch dann als gegeben anzusehen, wenn diese wegen ihrer Art oder ihres Umfangs der australi­ schen Wertpapier- und Kapitalanlageaufsichtsbehörde ge­ meldet sein muss. 198 Es müssen sich mithin auch ausländische (a) den Namen des berichterstattenden Unternehmens (b) die Beschreibung des Aufbaus, der Geschäftsabläufe und Lieferketten des Unternehmens (c) die Beschreibung der Risiken moderner Formen der Skla­ verei in den Geschäftsabläufen und Lieferketten des be­ richtenden Unternehmens sowie aller Unternehmen, die das berichtende Unternehmen besitzt oder kontrolliert (d) die Beschreibung der Maßnahmen der Risikobewertung und des Risikomanagements des berichtenden Unter­ nehmens und seiner im Besitz befindlichen oder kontrol­ lierten Unternehmen, einschließlich der Sorgfalts- und Wiedergutmachungsmaßnahmen (e) die Beschreibung, wie das berichtende Unternehmen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet 192§ 3 MSA. 193§ 2 MSA. Die ersten Berichte dürften demnach Anfang 2021 vorliegen, Sinclair 2019: 87. 194 Sinclair 2019: 87. 195§§ 5(1)(2) und 6 MSA. 196§ 5(1) MSA. 197§ 5(2) MSA,§ 21(1) Corporations Act 2001. 198 Department of Home Affairs 2019: 17. An dieser Stelle des Entwurfs ihres Leitfadens verweist die Regierung auf die Pflicht, Geschäftstätigkeiten in Australien der Australian Securities& Investments Commission zu melden. (f) die Konsultationsverfahren innerhalb des Konzerns (g) alle anderen Informationen, die das berichtende Unter­ nehmen für relevant hält 199 Fact Sheet des Department of Home Affairs 2018. 200§ 6 MSA. 201§ 4 MSA; s. dazu eingängig Christ/Burritt 2018: 104 ff. 202§ 16 MSA. 42 Länderberichte Der Bericht muss von der Geschäftsleitung(Vorstand bzw. Geschäftsführung) genehmigt, von einem seiner Mitglieder unterschrieben und binnen sechs Monaten nach Ende des Berichtsjahres beim Bundesinnenminister(Minister of Home Affairs) eingereicht sein(§ 13(2) MSA). Konzerne können ei­ nen Bericht für alle Konzernunternehmen gemeinsam ein­ reichen(§ 14(1) MSA). Darüber hinaus wird das Innenministerium jährlich einen Be­ richt über die Befolgung des Gesetzes veröffentlichen und die best-practice- Beispiele des Gesetzes identifizieren(§ 23 MSA). Außerdem sieht das Gesetz innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten ein staatliches Review-Verfahren über die Effektivität und Umsetzung des Gesetzes vor(§ 24 MSA). Das Gesetz gibt dem Minister of Home Affairs auf, ein öffent­ lich und kostenlos zugängliches Berichtsregister zu unterhal­ ten. Nach eigenem Ermessen kann der Minister darin auch die Berichte der Öffentlichkeit bereitstellen, die den gesetzli­ chen Anforderungen nicht genügen(§§ 18–19 MSA). Das Innenministerium ist außerdem befugt, konkretisieren­ de Rechtsverordnungen zu erlassen. Zivil- und strafrechtli­ che Sanktionen sind ihm dabei jedoch ausdrücklich ver­ wehrt(§ 25 MSA). DURCHSETZUNGSMECHANISMUS MODERN SLAVERY ACT 2018 VON NEW SOUTH WALES Nachdem die Berichte beim Bundesinnenministerium einge­ reicht worden sind, wird dieses die Berichte der Öffentlich­ keit in einem Online-Register gratis zum Abruf bereitstellen. Bei Verstößen gegen die Berichtspflicht darf der/die Innen­ minister_in den Namen der berichtspflichtigen Person sowie Einzelheiten des Verstoßes öffentlich bekannt machen(§ 16 A(4)). Der/die Innenminister_in hat jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Modern Slavery Act zu veröffentli­ chen(§ 23 A). Im Übrigen verlässt sich das Gesetz ähnlich wie der UK MSA auf den kritischen Blick zivilgesellschaftli­ cher Organisationen. Diesen ist es überlassen, Berichte aus­ zuwerten und zu vergleichen, sie auf ihre Aussagekraft und Richtigkeit zu prüfen und ggf. öffentlich anzuprangern. We­ gen ihres Reputationsinteresses sollen die Unternehmen ge­ neigt sein, aussagekräftig und korrekt zu berichten. Auf Straf- und Bußgeldvorschriften hat der Gesetzgeber vor­ erst verzichtet. 203 Ob das Gesetz um Bußgeldvorschriften oder andere Sanktionen ergänzt werden muss, will der Ge­ setzgeber drei Jahre nach Inkrafttreten überprüfen. 204 Von der Entwicklung des MSA auf Ebene des australischen Bundes ließ sich der Bundesstaat New South Wales nicht abhalten und verabschiedete bereits am 27.6.2018 einen ei­ genen Modern Slavery Act, der für das Bundesparlament ein ambitioniertes Vorbild war. 206 Dieses Gesetz gilt für Un­ ternehmen, die gewerblich tätig sind, eine geringere Um­ satzschwelle(50 Mio. Australische Dollar; z. Z. 31 Mio. Eu­ ro) überschreiten und Arbeitnehmer_innen in New South Wales beschäftigen. Die Vorgaben zur Lieferkette(§ 24 MSA New South Wales) entsprechen in etwa den Regelun­ gen des Bundesgesetzes. Das Landesgesetz sieht die Ernen­ nung eines Antisklaverei-Beauftragten von New South Wa­ les vor und ermächtigt diesen, Bußgelder in Höhe von bis zu 1,1 Mio. Australischen Dollar zu verhängen, wenn ein Un­ ternehmen eine falsche, irreführende oder gar keine Erklä­ rung einreicht. Unternehmen mit 100 Mio. Australischen Dollar Umsatz, die zusätzlich vom Schwestergesetz des Bundes erfasst sind, sind von der Bußgeldsanktion ausge­ nommen. 207 Von einem mit weiten Kompetenzen ausgestatteten Anti­ sklaverei-Beauftragten des Bundes hat der australische Ge­ setzgeber abgesehen. Stattdessen bildet das Innenministeri­ um ein Referat für Wirtschaftsbeziehungen, das Unterneh­ men beim Umgang mit modernen Formen der Sklaverei un­ terstützen soll. Ist das Innenministerium der Ansicht, dass ein Bericht den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht wird, kann es das Unternehmen schriftlich auffordern, den Berichtsman­ gel binnen einer Frist von mindestens 28 Tagen entweder zu begründen oder nachzubessern(§ 16A MSA). Dabei weist das Ministerium darauf hin, dass es den Verstoß ge­ gen die Berichtspflicht unter Nennung des Namens des Un­ ternehmens öffentlich bekannt machen kann; dem kann das Unternehmen durch einen Antrag bei einem Verwal­ tungsgericht zuvorkommen(§ 16A(4)(6) MSA). 205 203 Sinclair 2019: 86. 204 Sinclair 2019: 87. 205§ 16 A(6). 206 Modern Slavery Act 2018, veröffentlicht unter www.legislation.nsw.gov. au. Das Gesetz wird kurz zusammengefasst in Marshall / Jones 2018: 29 f. 207 Sinclair 2019: 87. 43 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE LITERATUR Australian Parliament(2018): Modern Slavery Act 2018, No. 153 2018, Gesetzestext, abrufbar unter https://www.legislation.gov.au/Details/ C2018A00153. Christ, Katherine Leanne / Burritt, Roger Leonard(2018): Current perceptions on the problem of modern slavery in business, Business ­Strategy and Development, S. 104–113. Department of Home Affairs(2019): Modern Slavery Act 2018: Draft Guidance for Reporting Entities(veröffentlicht zwecks Stakeholderkonsul­ tation bis 19.5.2019). Department of Home Affairs(2018): Factsheet: Modern Slavery Re­ porting Requirements; abrufbar unter www.business-humanrights.org/ en/australia-government-introduces-modern-slavery-bill-2018-to-parlia­ ment#c174050. Marshall, Caroline/Jones, Hayley(2018): Modern slavery regulation in Asia Pacific: Preparing for greater supply chain transparency in Australia, The Business and Human Rights Review, Issue 6, Autumn 2018, S. 28–31. New South Wales Parliament: www.legislation.nsw.gov.au/#/view/ act/2018/30 Modern Slavery Act, s.24(2) and(6). Sinclair, Amy(2019): Tackling modern slavery now a matter of legal compliance, Law Society of New South Wales Journal(Australia), März 2019, S. 86–87. 44 Länderberichte 8. NIEDERLANDE: WET ZORGPLICHT KINDERARBEID* Am 14.5.2019 hat der niederländische Senat einem Gesetz über eine Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Kinderarbeit zugestimmt, welches bereits im Februar 2017 von der Tweede Kamer, dem vom Volk gewählten Haus des niederländi­ schen Parlaments, beschlossen worden war. 208 Das»Wet Zorgplicht Kinderarbeid«(kurz: Wet) wird an einem durch königliches Dekret bestimmten Zeitpunkt, frühestens am 1.1.2020, in Kraft treten. Spätestens sechs Monate nach In­ krafttreten des Gesetzes müssen Unternehmen die Pflichten erfüllt haben. Der Entwurf sieht vor, dass durch Verordnung Freistellungen für einzelne Kategorien von Unternehmen erteilt werden können(Art. 6). Die Regierung hat angekündigt, dass sie sich dabei von Proportionalitätsgedanken leiten lassen würde. PFLICHTEN Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen einmalig ge­ genüber einer noch zu bestimmenden Aufsichtsbehörde er­ klären, dass sie die angemessene Sorgfalt im Sinne des Art. 5 gegen Kinderarbeit anwenden. Hierfür haben sie nach Geltungsbeginn des Gesetzes sechs Monate Zeit. Der niederländische Gesetzgeber hält den Schutz vor Irre­ führung für ein fundamentales Recht der Verbraucher_in­ nen. Die große Mehrheit der Verbraucher_innen würde kei­ ne Waren oder Dienstleistungen aus Kinderarbeit beanspru­ chen. Folglich brauchten Verbraucher_innen auf dem nie­ derländischen Markt Informationen darüber, ob Unterneh­ men bei der Herstellung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen alles vernünftigerweise Mögliche gegen den Einsatz von Kinderarbeit tun. Um den Begriff»Kinderarbeit« zu definieren, verweist das Gesetz auf die einschlägigen Übereinkommen der ILO: Das Übereinkommen 138 von 1973 regelt das Mindestalter für Arbeit gefährlicher Art und für Arbeit ungefährlicher Art, und das Übereinkommen 182 von 1999 zielt auf die Beseiti­ gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit ab. Eigene Definitionen im Rahmen dieses Gesetzes zu normieren, hät­ te nach Ansicht des Parlaments seine Anwendung eher er­ schwert als erleichtert. Seit Juni 2018 bietet die niederländische Regierung Unter­ nehmen, die sich bei den 13 branchenspezifischen Runden Tischen für Menschenrechte engagieren, auch finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gegen Kinderarbeit. 209 Es gibt einige wenige Länder, die diese Übereinkommen der ILO bisher nicht ratifiziert haben. Dem Wortlaut des Entwurfs und seinem Zweck zufolge müssten sich die Sorgfaltsmaßnahmen allerdings gerade auch auf die dorti­ gen Teile ihrer Lieferkette beziehen. ADRESSATEN Betroffen sind alle Unternehmen, die Waren oder Dienst­ leistungen an niederländische Endverbraucher_innen lie­ fern bzw. erbringen, gleich ob es sich bei dem/der jeweili­ gen Endverbraucher_in um ein Unternehmen oder einen/ eine Verbraucher_in handelt(Art. 4(1)). Ausdrücklich stellt das Gesetz klar, dass es auch für ausländische Unterneh­ men gilt, die in den Niederlanden nicht ansässig sind, aber mindestens zweimal jährlich Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher_innen liefern bzw. er­ bringen(Art. 4(1) S. 2). Ausgenommen sind Unternehmen, die Waren lediglich trans­ portieren bzw. umschlagen, so beispielsweise der Hafen von Rotterdam(Art. 4(4)). Indirekt hat das Gesetz Auswirkungen auf weitere Unter­ nehmen in den globalen Lieferketten, denn die unmittelbar vom Gesetz erfassten Unternehmen müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos von Kinderarbeit in ihren Liefer­ ketten entwickeln und implementieren. * Der Autor dankt Advocaat Wouter Timmermans, Stellicher Advocaten, Arnheim, für seine Mitwirkung an diesem Abschnitt. 208 Wet Zorgplicht Kinderarbeid, beschlossen am 7.2.2017, Kamerstuk­ ken 34506, nr. 1–3. 209 Fonds Bestrijding Kinderarbeid, errichtet von der Regierung am 12.6.2018. Die in dem Wet geregelten Pflichten erfüllt ein Unterneh­ men in drei Schritten: 1. Anhand einer Sorgfaltsprüfung(Due Diligence) ermittelt es, ob es einen vernünftigen Verdacht(redelijk vermoeden) auf Kinderarbeit in ihrer Lieferkette gibt. Dabei muss es Informationen aus Quellen berücksichtigen, die»ver­ nünftigerweise erkennbar und verfügbar sind« und die Vorgaben einer künftigen niederländischen Verordnung beachten. In der Verordnung werden voraussichtlich die Empfehlungen des ILO-IOE Child Labour Guidance Tools wiedergegeben werden(Art. 5(2)(3)). Möglicherweise wird auch auf das Tool»MVO-Risiken-Checker« verwie­ sen werden, das die niederländische Regierung entwi­ ckeln lassen hat. Der Begriff redelijk vermoeden ist im nie­ derländischen Straf- und Zivilrecht gebräuchlich. Aus den Lesungen im Parlament geht hervor, dass ein vernünftiger Verdacht etwa vorliegen soll, wenn Länder für Kinderar­ beit bei vergleichbaren Waren oder Dienstleistungen be­ kannt sind. Liegt kein vernünftiger Verdacht vor, geht das Unternehmen ohne Weiteres zu Schritt drei über. 2. Besteht ein vernünftiger Verdacht, muss das Unterneh­ men einen»Aktionsplan« entwickeln und umsetzen. Dabei sind ebenfalls die Empfehlungen des ILO-IOE Child Labour Guidance Tools zu berücksichtigen. Mit weiteren Vorgaben für den Aktionsplan ist in einer künftigen Verordnung der Regierung sowie in bran­ chenspezifischen»Gemeinsamen Aktionsplänen« zu rechnen. Letztere werden von NROs und Wirtschafts­ 45 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE verbänden ausgearbeitet. Sie können von dem/der Au­ ßenhandelsminister_in genehmigt werden, der/die da­ durch Klarheit schafft, dass die darin beschriebenen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen genü­ gen. Dies gilt insbesondere für die Covenants, die zur­ zeit von den branchenspezifischen Runden Tischen der niederländischen Regierung erstellt werden. 3. Das Unternehmen gibt eine»Erklärung zur Anwendung der Angemessenen Sorgfalt« ab. Die Erklärung muss le­ diglich einmal abgegeben werden und braucht nicht er­ neuert zu werden. Sie kann sich in der bloß pauschalen Aussage erschöpfen, dass die angemessene Sorgfalt zur Vermeidung von Kinderarbeit angewandt werde. Das Wet ermächtigt die Regierung, weitere Anforderungen an die Erklärung aufzustellen; diese hatte für ergänzen­ de Vorgaben allerdings in einer Stellungnahme vom 17.7.2017»keinen Bedarf« gesehen. Die Unternehmen müssen ihre Erklärungen der Aufsichtsbehörde melden. Voraussichtlich wird dies die Verbraucherschutzzentrale Autoriteit Consument& Markt sein, es kann aber auch eine gänzlich neue Behörde eingerichtet werden. Die Erklärungen werden von der Aufsichtsbehörde in einem Register veröffentlicht werden. DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Bei der Aufsichtsbehörde können jeder Mensch und jedes Unternehmen, dessen Interessen betroffen sind, Beschwer­ de mit einem konkreten Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz einreichen(Art. 3). Ein bloßer Verdacht ins Blaue hinein, wegen Hörensagens oder niedriger Preise, soll nicht als»konkreter Hinweis« genügen; nach Ansicht der Regierung sind konkrete Angaben erforderlich. 210 Schafft das Unternehmen nicht binnen sechs Monaten Abhilfe, kann die Aufsichtsbehörde ein Bußgeld i. H. v. 820 000 Euro, in besonderen Fällen bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes zunächst androhen und dann anordnen. Geschäftsführer_in­ nen müssen bei wiederholten Verstößen binnen fünf Jahren mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Möglich ist sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu sechs Monaten(Art. 6(1)). We­ gen der Bedeutung von Kinderarbeit hat sich der Gesetzgeber bewusst für diese erheblichen Sanktionen entschieden. 211 Dass geschädigte Kinder gegen Unternehmen einen Schadens­ ersatzanspruch auf eine Verletzung der Pflichten dieses Geset­ zes herleiten könnten, ist sehr wahrscheinlich ausgeschlossen. Denn im niederländischen Rechtssystem wird bei der Herlei­ tung von Rechtsfolgen besonders auf den primären Gesetzes­ zweck geachtet, welcher hier der Verbraucherschutz ist. Der Gesetzgeber setzt außerdem darauf, dass Endabneh­ mer der Waren und Dienstleistungen anhand des öffentli­ 210 Kamerstukken I 2016-2017, 34506, G: 4–5. 211 Kamerstukken II 2016-2017, 34506, 6: 16(MvT). chen Registers die Erklärungen von Unternehmen einsehen und sie bei ihren Einkaufsentscheidungen berücksichtigen. AUSBLICK Die der Aufsichtsbehörde zu erteilende und zu veröffentli­ chende Erklärung steht scheinbar im Vordergrund des Geset­ zes. Sie muss allerdings keine inhaltlichen Ausführungen ent­ halten und muss nur einmal erteilt werden. Die ebenfalls im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten sind mindestens eben­ so bedeutsam. 212 Sie gelten unabhängig davon, ob die zu veröffentlichende Erklärung(wahrheitsgemäß) abgegeben worden ist und können ebenfalls unabhängig davon von Per­ sonen mit berechtigtem Interesse durchgesetzt werden. Die Sorgfaltspflicht hat in zweifacher Hinsicht extraterritori­ alen Charakter: Erstens bezieht sie sich auch auf Kinderar­ beit, die in Wertschöpfungsketten außerhalb der Niederlan­ de stattfindet. Zweitens beansprucht sie ausdrücklich auch für ausländische Unternehmen ohne einen Sitz in den Nie­ derlanden Geltung, die niederländische Unternehmen oder Verbraucher beliefern. Zweifelhaft ist, ob die Aufsichtsbehörde mögliche Verstöße aufdecken kann. Sie brauchte die nötige Expertise und Ka­ pazitäten sowie die Berechtigung, von Beschwerdegegnern Auskunft und Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Dazu äußert sich das Wet jedoch nicht. 213 Die mehrfachen Verweise auf Übereinkommen und Tools in­ ternationaler Organisationen und auf ministeriell genehmig­ te Branchenleitfäden erscheinen zweckmäßige Hilfestellun­ gen zu bieten. Zwar wird dennoch vereinzelt bemängelt, die Anforderungen an die Sorgfalt seien unklar. 214 Allerdings hatten 22 niederländische Unternehmen, darunter Heine­ ken und Nestlé Holland, im Oktober 2017 den Gesetzesent­ wurf öffentlich unterstützt und sich in einem offenen Brief an den Senat dafür ausgesprochen, dass er das Gesetz in Kraft treten lassen möge. 215 LITERATUR International Corporate Accountability Roundtable(ICAR) / Focus On Labour Exploitation(FLEX)(2019): Full Disclosure: Towards Better Modern Slavery Reporting, März 2019. Tony’s Chocolonely und 21 weitere Unternehmen(2017):»Een wet zorgplicht kinderarbeid, pakt kinderarbeid serieus aan«, offener Brief vom 3.10.2017, abrufbar unter www.business-humanrights.org/sites/default/ files/documents/171002%20Joint%20Business%20letter%20in%20sup­ port%20of%20Dutch%20child%20labour%20HRDD%20law_EN.pdf. Vytopil, Louise(2017): Het Wetvoorstel Zorgplicht Kinderarbeid: naar een wettelijke zorgplicht voor maatschappelijk verantwoord onderne­ men?(3.10.2017), Bb 2017/19, S. 260–264. 212 So auch ICAR, FLEX 2019. 213 Kritisch: Vytopil 2017. 214 Vytopil 2017. 215 Tony’s Chocolonely u. a. 2017. 46 Länderberichte Gesetz über die Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit (Wet Zorgplicht Kinderarbeid) Art. 1 Definitionen Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben folgende Bedeu­ tung: a. Kinderarbeit: Kinderarbeit im Sinne des Artikels 2 b. Endverbraucher: jede natürliche oder juristische Person, die Pro­ dukte oder Dienstleistungen nutzt c. Unternehmen: Unternehmen im Sinne des Artikels 5 des Handels­ registergesetzes 2007 oder jegliche, wirtschaftliche Tätigkeiten ausübende Einheit, unabhängig von der Rechtsform oder Weise, in der sie finanziert wird (4) Eine Beschwerde wird von der Aufsichtsbehörde erst geprüft, nach­ dem das Unternehmen die Beschwerde beantwortet hat oder sechs Monate lang auf die Beschwerde hin untätig geblieben ist. Art. 4 Erklärung (1) Jedes in den Niederlanden ansässige Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher verkauft oder liefert, hat zu erklären, dass es die angemessene Sorgfalt im Sinne des Art. 5 anwendet, um zu verhindern, dass diese Waren oder Dienstleistungen durch Kinderarbeit zustande kommen. Satz 1 gilt entsprechend für nicht in den Niederlanden ansässige Unter­ nehmen, die Waren oder Dienstleistungen an niederländische End­ verbraucher verkaufen oder liefern. d. Aufsichtsbehörde: eine durch Rechtsverordnung zu bestimmende Aufsichtsbehörde(toezichthouder) e. verbindliche Anordnung: eine Handlungsanordnung(zelfstandige last) anlässlich eines Verstoßes f. Zelfstandige last: die Anordnung einer bestimmten Handlung (Art. 5:2 Abs. 2 des Verwaltungsgesetzbuchs), die gesetzlich vor­ geschrieben ist g. der Minister: der Minister für Außenhandel und Entwicklungshilfe (Onze Minister) Art. 2[Kinderarbeit] (1) Kinderarbeiten sind: a. alle Arbeiten, die mit oder ohne Arbeitsvertrag von Personen ver­ richtet werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, und zu den schlimmsten Formen der Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinder­ arbeit von 1999 zählen b. wenn die Arbeit in einem Staat verrichtet wird, der Mitglied des Übereinkommens über das Mindestalter für die Zulassung zur Be­ schäftigung von 1973 ist, jede Arbeit, die der Mitgliedstaat zur Um­ setzung des Übereinkommens verboten hat c. wenn Arbeit außerhalb der Mitgliedstaaten i. S. d. lit. b verrichtet wird, jede Arbeit, die mit oder ohne Arbeitsvertrag durch Perso­ nen verrichtet wird, 1. die schulpflichtig sind oder die noch nicht das Alter von 15 Jahren erreicht haben, 2. die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, soweit diese Arbeit durch die Art der Arbeit oder durch die Umstände, un­ ter denen sie durchgeführt wird, die Gesundheit, die Sicher­ heit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährdet (2) Ungeachtet Abs. 1 c zählen als Kinderarbeit nicht leichte Arbeitsak­ tivitäten im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens über das Mindestalter von 1973, die bis zu 14 Stunden pro Woche von Personen ausgeübt werden, die das Alter von 13 Jahren erreicht haben. Art. 3 Aufsicht (1) Zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist die Aufsichtsbehörde. (2) Jede natürliche oder juristische Person, deren Interessen durch die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes betroffen sind, kann darüber Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einreichen. (3) Gegenstand der Beschwerde kann nur ein konkreter Hinweis be­ züglich einer Nichteinhaltung dieses Gesetzes durch einen bestimm­ ten Beschwerdegegner sein. (2) Das Unternehmen hat nach seiner Anmeldung zum Handelsregis­ ter unverzüglich die Erklärung i. S. d. Abs. 1 an die Aufsichtsbe­ hörde zu senden. Unternehmen, die bereits in das Handelsregister eingetragen sind, senden die Erklärung innerhalb von sechs Mo­ naten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Aufsichtsbehörde. Ein Unternehmen, das nicht im europäischen Teil der Niederlande sesshaft ist und nicht im Handelsregister eingetragen ist, sendet die Erklärung innerhalb von sechs Monaten, nachdem es das zweite Mal in einem Jahr Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher liefert, an die Aufsichtsbehörde. (3) Durch Verordnung können Ausnahmen zu den Fristen und nähere Vorgaben über Form und Inhalt der Erklärung erlassen werden. (4) Der bloße Transport von Waren ist keine Lieferung im Sinne des Abs. 1. (5) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht die Erklärungen in einem öf­ fentlichen Register auf ihrer Website. Art. 5 Angemessene Sorgfalt (1) Ein Unternehmen, das unter Berücksichtigung der Vorgaben des Abs. 3 untersucht, ob ein vernünftiger Verdacht(redelijk vermoeden) des Einsatzes von Kinderarbeit bei der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen besteht und im Falle ei­ nes solchen Verdachts einen Aktionsplan erstellt und ausführt, hat eine angemessene Sorgfalt(gepaste zorgvuldigheid) anzuwenden. Ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen von einem Un­ ternehmen abnimmt, das eine Erklärung im Sinne des Art. 4 abge­ geben hat, hat ebenfalls bezüglich dieser Waren oder Dienstleis­ tungen eine angemessene Sorgfalt angewendet. Ein Unternehmen, das nur Waren oder Dienstleistungen abnimmt von Unternehmen, die eine Erklärung im Sinne des Art. 4 abgegeben haben, hat eben­ falls die angemessene Sorgfalt angewendet und muss keine Erklä­ rung im Sinne des Art. 4 abgeben. (2) Die Untersuchung gemäß Abs. 1 zielt auf Informationsquellen, die für das Unternehmen vernünftigerweise erkennbar und verfügbar sind. (3) Durch Verordnung werden weitere Vorgaben für die Untersuchung und den Aktionsplan gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung des ILO-IOE Child Labour Guidance Tool for Business bestimmt. (4) Der Minister kann einen gemeinsamen Aktionsplan, der zwischen einer oder mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen, Ar­ beitnehmer- und Arbeitgeberverbänden vereinbart wird und zum Ziel hat, dass die teilnehmenden Unternehmen eine angemessene Sorgfalt gegen Kinderarbeit bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen anwenden, genehmigen. Ein Unternehmen, das gemäß den Vorgaben des von dem Minister ge­ nehmigten gemeinsamen Aktionsplans handelt, wendet die ange­ messene Sorgfalt an. Art. 6 Freistellung Einzelne Kategorien von Unternehmen werden durch Verordnung von diesem Gesetz freigestellt. Vorschläge für freizustellende Kategorien sind erst vier Wochen nach den Beratungen des Entwurfs in beiden Kammern möglich. 47 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Gesetz über die Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit (Fortsetzung) Art. 7 Öffentlich-rechtliches Bußgeld (1) Im Falle eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 kann die Aufsichts­ behörde eine Geldbuße verhängen, höchstens jedoch bis zum Be­ trag der zweiten Kategorie des§ 23 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs. (2) Die Aufsichtsbehörde kann eine öffentlich-rechtliche Geldbuße bis zum Betrag der sechsten Kategorie des§ 23 Abs. 4 des Straf­ gesetzbuchs verhängen in folgenden Fällen: a. Verstoß gegen die Pflicht zur Untersuchung oder die Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans gem. Art. 5 Abs. 1 Wet Zorgplicht Kinderarbeid, Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 3, falls in den fünf Jahren vor dem Verstoß eine öffentlich-rechtliche Geld­ buße aufgrund Art. 7 Abs. 1 oder 2 dieses Gesetzes verhängt wor­ den ist für einen gleichen Verstoß durch das Unternehmen im Auftrag von oder unter tatsächlicher Führung von demselben Geschäfts­f­­ührer. Art. 10 Evaluation Der Minister erstattet dem Parlament innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Wirksamkeit und die Auswirkungen dieses Gesetzes in der Praxis. b. Nichteinhaltung der an die Untersuchung oder den Aktions­ plan gestellten Anforderungen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 (3)§ 23 Abs. 7 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwen­ dung auf Abs. 1 und 2 dieses Artikels. (4) Die Aufsichtsbehörde verhängt kein öffentlich-rechtliches Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Art. 4 und 5, bevor sie eine verbindliche Anordnung erteilt hat. Die Aufsichts­ behörde kann dem Pflichtigen eine Frist zur Erfüllung der verbind­ lichen Anordnung setzen. Art. 8 Aussetzung des Bußgeldes Die Wirkung eines Beschlusses zur Erteilung eines öffentlich-rechtli­ chen Bußgeldes wird bis Ablauf der Frist für die Einreichung einer Be­ schwerde oder Berufung ausgesetzt oder bis es eine Entscheidung be­ züglich der Beschwerde bzw. Berufung gegeben hat. Art. 11 Übergangsregelung Dieses Gesetz gilt nicht für die Lieferung von Waren oder Dienstleis­ tungen, die bereits vor dem Verkündungsdatum dieses Gesetzes ver­ traglich vereinbart waren bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Verpflich­ tung gemäß einer Klausel, die vor dem Verkündungsdatum vereinbart worden ist, nicht länger mehr besteht, jedoch nicht später als fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Art. 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt in Kraft zu einem durch königliches De­ kret festgelegten Zeitpunkt, der nicht vor dem 1. Januar 2020 liegt. (2) Dieses Gesetz endet zu einem durch königliches Dekret festge­ legten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung des Berichts im Sinne des Artikels 10 liegt. Art. 9 Strafbarkeit Art. 13 Bezeichnung des Gesetzes In Art. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzbuchs wird nach Regeln der alphabetischen Sortierung eingefügt: Dieses Gesetz wird bezeichnet als: Gesetz über die Sorgfaltspflicht bezüglich Kinderarbeit 48 Länderberichte 9. SCHWEIZER KONZERN­ VERANTWORTUNGSINITIATIVE Die Volksinitiative»Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt« verfolgt die Einfü­ gung eines neuen Art. 101a in die Eidgenössische Bundes­ verfassung, der dem Gesetzgeber der Schweiz Vorgaben für eine gesetzliche Verpflichtung großer Schweizer Unterneh­ men mit Blick auf eigene Handlungen und zur sorgfältigen Überwachung ihrer Tochterunternehmen und Lieferketten geben würde. Die Konzernobergesellschaften sollen Risiken erkennen und vermeiden, ggf. Schäden wiedergutmachen und über ihre Bemühungen berichten. Nur wenn sie ange­ messene Sorgfaltsmaßnahmen angewandt haben, sollen sie für dennoch eintretende Schäden nicht haften müssen. Die als»Konzernverantwortungsinitiative« bekannte Volksi­ nitiative wird von menschen- und umweltrechtlichen NROs, Gewerkschaften und Aktionärsverbänden getragen. Ihr An­ lass war die Entscheidung der Regierung der Schweiz(Bun­ desrat), keine verbindlichen Regeln zur Umsetzung der UNLeitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zu erlas­ sen. 216 GESETZGEBUNGSVERFAHREN: VOLKSINITIATIVE UND GEGENVORSCHLAG Die Volksinitiative reichte ihren Entwurf einer Ergänzung der Bundesverfassung(BV-Entwurf) mit 120 418 gültigen Unter­ schriften am 10.10.2016 bei der Bundeskanzlei ein; somit muss die Verfassungsänderung dem Volk der Schweiz zur Abstimmung vorgelegt werden, voraussichtlich im Jahr 2020. Zuvor haben sowohl die Regierung(Bundesrat) als auch das Parlament, bestehend aus Nationalrat und Stände­ rat, die Möglichkeit, dem Vorschlag der Initianten einen selbst gestalteten Gegenvorschlag auf Verfassungsebene (direkter Gegenvorschlag) oder Gesetzesstufe(indirekter Gegenvorschlag) gegenüberzustellen. Die Regierung der Schweiz hat dem Parlament empfohlen, die Volkinitiative ohne einen Gegenvorschlag abzulehnen. 217 Am 14.6.2018 verabschiedete der Nationalrat mit 121 zu 73 Stimmen einen Gegenvorschlag. Dieser umfasst mehrere neue Vorschriften im Schweizer Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch und inter­ nationalen Privatrecht. 218 Dadurch soll das Anliegen der Volksinitiative weitgehend, wenn auch nicht vollumfassend, umgesetzt werden. Der Ständerat müsste dem Gegenvor­ schlag zustimmen, damit die Gesetzesänderungen in Kraft treten können. Doch ihm ging auch der Gegenvorschlag des Nationalrats zu weit. Auch in einer von seinem eigenen Rechtsausschuss leicht geänderten Fassung lehnte er den Gegenvorschlag im März 2019 mit 22 zu 20 Stimmen knapp ab. Der Nationalrat wiederum hielt im Juni 2019 seinen Ge­ genvorschlag mit 109 zu 69 Stimmen aufrecht. 216 Konzernverantwortungsinitiative: Factsheet I, 2. 217 Schweizerischer Bundesrat 2017. 218 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 4. Die beiden Kammern versuchen nun, sich auf einen Inhalt des Gegenvorschlags zu einigen. Gelingt ihnen dies, würde das Initiativkomitee die Konzernverantwortungsinitiative vor­ aussichtlich zurückziehen. Bleibt der Gegenentwurf jedoch erfolglos, so wird das Volk der Schweiz voraussichtlich im Jahr 2020 bei einer Volksabstimmung über den Verfassungs­ text der Konzernverantwortungsinitiative entscheiden. Laut einer Untersuchung der Eidgenössischen Technischen Hoch­ schule Zürich stimmt die Bevölkerung einer strengen Gesetz­ gebung in diesem Bereich mehrheitlich zu. 219 ADRESSATEN Der in die Bundesverfassung einzufügende Art. 101a BV-Entwurf betrifft alle Unternehmen mit satzungsmäßi­ gem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz. Durch diese dreifache Anknüpfung wird ein Gleich­ lauf mit den Regeln über die Zuständigkeit der schweizeri­ schen Zivilgerichte hergestellt. 220 Der satzungsmäßige Sitz von Gesellschaften ist aus öffentlich einsehbaren Handelsre­ gistern ersichtlich. Die»Hauptverwaltung« ist dort, wo die Unternehmensleitung tatsächlich ihren Willen bildet und die Gesellschaft bzw. den Konzern führt. Eine»Hauptniederlas­ sung« ist der Ort eines nach außen erkennbaren tatsächli­ chen Geschäftsschwerpunkts; dieselbe Gesellschaft kann mehrere solcher Geschäftsschwerpunkte haben, z. B. wenn sie verschiedene Produktsparten führt. 221 Die Sorgfalts­ pflichten sollen also auch für deutsche und andere ausländi­ sche Unternehmen geregelt werden, die einen dieser drei Anknüpfungspunkte zur Schweiz aufweisen. 222 Die Initiato­ ren wollen damit verhindern, dass Unternehmen sich den Sorgfaltsanforderungen entziehen, indem sie ihren Sat­ zungssitz ins Ausland verlegen. 223 Die Rechtsform des Un­ ternehmens(z. B. AG und GmbH) spielt keine Rolle. Am Ende von Art. 101a Abs. 2 lit. b BV-Entwurf soll dem Ge­ setzgeber vorgegeben werden, bei der Regelung der Sorg­ faltspflicht Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittle­ rer Unternehmen zu nehmen, die geringe Risiken aufweisen. Damit will die Initiative kleine und mittlere Unternehmen aus dem Adressatenkreis ausgeschlossen wissen, es sei denn, sie sind in einem Hochrisikosektor tätig. Beispielhaft werden in den Erläuterungen zur Initiative der Rohstoffabbau und-han­ del genannt; die Regierung der Schweiz werde regelmäßig zu überprüfen haben, welche Branchen als Hochrisikosekto­ ren einzustufen sind. 224 219 So befürworten zwei Drittel der Befragten, dass der Staat die Tätig­ keit von Unternehmen im Ausland stärker beaufsichtigen und regu­ lieren sollte, ETH Zürich 2019. 220 Art. 60 des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtli­ che Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent­ scheidungen in Zivil- und Handelssachen(Lugano-Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist weitgehend an die Gerichtszuständigkei­ ten in der EU gemäß der Brüssel I-VO der EU angeglichen. 221 Orte der Hauptverwaltung lassen sich häufig nicht mit Sicherheit er­ kennen; dazu Handschin 2017: 999 und 1001. 222 Schweizerischer Bundesrat 2017: 6355. 223 Handschin 2017: 999. 224 Konzernverantwortungsinitiative: Factsheet V, 2. 49 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Schätzungen der Initiatoren zufolge sollen ungefähr 1 500 Schweizer Unternehmen erfasst sein, darunter nur wenige kleine und mittlere Unternehmen. 225 Der Nationalrat schränkt den Adressatenkreis in seinem Ge­ genvorschlag weiter ein. Ihm zufolge sind lediglich Großun­ ternehmen mit Sitz in der Schweiz erfasst, die zwei der nach­ stehenden Größen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäfts­ jahren überschreiten: Bilanzsumme von 40 Mio. Franken, Umsatzerlös von 80 Mio. Franken oder 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Kleine und mittlere Unternehmen wer­ den nur erfasst, wenn sie ein besonders hohes Risiko aufwei­ sen; Großunternehmen mit besonders kleinen Risiken wer­ den wiederum ausgenommen; hierzu soll die Regierung der Schweiz eine Verordnung erlassen. 226 Der Gegenvorschlag des Nationalrats würde den Kreis der betroffenen Unterneh­ men auf unter 1 000 einengen. 227 und auch auf faktisch oder durch wirtschaftliche Machtaus­ übung kontrollierte Tochtergesellschaften bezogen werden. Die Initiator_innen der Verfassungsänderung sehen in der Sorgfaltsprüfung drei wesentliche Schritte(Art. 101a Abs. 2 lit. b BV-Entwurf). Unternehmen sollen verpflichtet werden, –– die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, –– geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Verletzun­ gen international anerkannter Menschenrechte und in­ ternationaler Umweltstandards zu ergreifen bzw. beste­ hende Verletzungen zu beenden und –– Rechenschaft über ergriffene Maßnahmen abzulegen. PFLICHTEN Die Initiative will Unternehmen zur Respektierung der inter­ national anerkannten Menschenrechte sowie der internatio­ nalen Umweltstandards auch im Ausland verpflichten. Hin­ weise auf den Umfang dieser Themen ergeben sich aus den Erläuterungen zur Initiative: Gemeint sind zumindest die in­ ternationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen und die Kernarbeitsnormen der ILO. Bei den Umweltstandards handele es sich um außerhalb des staatlichen Rechtssetzungsverfahrens zustande gekomme­ ne Normen, u. a. das Montreal-Abkommen zum Schutz der Ozonschicht, Emissionsgrenzwerte der Weltgesundheitsor­ ganisation WHO, die Nachhaltigkeitsstandards der Internati­ onal Finance Corporation(IFC) sowie Standards der Interna­ tional Organization for Standardization(ISO). 228 Es obläge dem Gesetzgeber, festzulegen, welche Bestimmungen ge­ nau umfasst sind. 229 Der Gegenvorschlag des Nationalrats will hier genauer vorgeben, dass nur völkerrechtlich verbind­ liche und von der Schweiz ratifizierte Bestimmungen um­ fasst sind. 230 Unternehmen sollen diese Bestimmungen auch im Ausland zu respektieren haben. Hinsichtlich der Menschenrechtsaus­ wirkungen in sämtlichen Geschäftsbeziehungen und von kontrollierten Tochtergesellschaften sollen sie gesetzlich zu einer»angemessenen Sorgfaltsprüfung« verpflichtet wer­ den(Art. 101a Abs. 2 lit. a und b BV-Entwurf). Die Sorgfalt soll damit – in Anlehnung an die Standards der UNO und OECD – durch die gesamte Wertschöpfungskette reichen 225 Siehe unter https://konzern-initiative.ch/initiative-erklaert/(aufgeru­ fen am 23.7.2019). 226 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 1, 2. 227 Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018. 228 Konzerninitiative, Erläuterungen: Kapitel 3.2.3.1 und 3.2.3.3. 229 Grosz 2017: 978 ff. 230 Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag« 2018: 2. Unternehmen sollen sich hierbei an maßgebenden Stan­ dards wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Men­ schenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen orientieren. 231 Der Gegenvorschlag des Nationalrats nennt als weitere Pflicht die Überwachung der Wirksamkeit der Maßnahmen. Die Pflicht, Maßnahmen in der gesamten Lieferkette zu er­ greifen, beschränkt der Gegenentwurf ausdrücklich auf die Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft. Zudem verankert er den Grundsatz der Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahmen und räumt Unternehmen die Möglichkeit bzw. Pflicht ein, Risiken zu priorisieren. 232 Tätigkeiten Dritter sol­ len dem Gegenvorschlag zufolge nur von der Sorgfalt er­ fasst sein, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit, den Produkten oder Dienstleistungen des Unternehmens verbunden sind. 233 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die Effektivität der Sorgfaltspflicht will die Konzerninitiative durch eine zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz ge­ währleisten. Zum einen wird durch die Neuregelung der Sorgfaltsanforderungen(Art. 101a Abs. 2 lit. a und b BV-Ent­ wurf) implizit auch die Haftung der Unternehmen für eigenes Verschulden verschärft: Wer etwa die Produktionsanfor­ derungen erhöht, ohne die Lieferfristen anzupassen, kann dadurch für entlang der gesamten Lieferkette entstandene Schäden aufgrund des bestehenden Schweizer Obligatio­ nenrechts(Art. 41 OR) haften müssen. 234 Darüber hinaus er­ weitert Art. 101a Abs. 2 lit c. des Initiativtextes die im Schweizer Obligationenrecht etablierten Geschäftsherren­ haftung: Unternehmen würden demnach für den Schaden 231 Konzernverantwortungsinitiative: Jur. Erläuterungen zum Entwurf der Volksinitiative: 32. 232 Siehe Art. 716a Abs. 2 Obligationsrecht, s. indirekter Gegenent­ wurf des Schweizer Nationalrats; Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018: 8. 233 Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats 2018: 7. 234 Geisser 2017: 951 f. 50 Länderberichte haften, den durch sie wirtschaftlich kontrollierte Unterneh­ men im Ausland verursacht haben. Praktisch zielt die Initia­ tive damit vor allem auf eine Haftung für Tochterunterneh­ men ab, da die Wirtschaft in der Schweiz besonders durch globale Konzernierungen geprägt ist. 235 Eine für den Rechtsschutz wichtige Regelung ist die Beweis­ lastverteilung zugunsten betroffener Menschen: Bei einer Schädigung durch ein kontrolliertes Unternehmen sollen die Zivilgerichte davon ausgehen, dass die Sorgfalt nicht ange­ messen ausgeübt worden ist. Erst wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Sorgfalt angemessen ausgeübt hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre, wird es von der Haftung entlastet(sog. Sorgfalts- oder Entlastungsbeweis). 236 Der Gegenentwurf des Nationalrats hebt insoweit zusätzlich erneut auf den Be­ griff des Einflusses ab und will klarstellen, dass es für eine Haftungsbefreiung auch genüge, wenn das Unternehmen keinen Einfluss auf das Verhalten des Tochterunternehmens hatte. 237 Der Gegenvorschlag des Nationalrats will die Haftung au­ ßerdem einschränken auf Schädigungen an Leib, Leben oder Eigentum durch Tochterunternehmen, die nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich kontrolliert werden können und auch tatsächlich kontrolliert worden sind(sog. Leitungsprinzip). Ob auch natürliche Personen(Vorstandsmitglieder und Ge­ schäftsführer) haften können, lässt die Volksinitiative offen und wird vom Gegenentwurf des Nationalrats explizit aus­ geschlossen. 238 Die Konzernverantwortungsinitiative stellt zudem klar, dass die zu schaffenden Bestimmungen zur Sorgfalt und Haftung in jedem Fall anzuwenden sein sollen, auch wenn ein Schweizer Zivilgericht auf einen konkreten Fall grundsätzlich ausländisches Recht anzuwenden hätte. 239 Der Gegenvor­ schlag des Nationalrats sieht insoweit bereits eine differen­ zierte Regelung vor: Der Schaden und der Kausalzusam­ menhang sollen(gemäß dem Schweizer Internationalen Pri­ vatrecht) in der Regel nach ausländischem Recht bestimmt werden. Die Widerrechtlichkeit und Schuld richten sich nach Schweizer Recht, es sei denn, die Anwendung des Rechts am Schadensort ist im konkreten Fall sachgerechter. Der Kontrollbegriff richtet sich auch nach dem Schweizer Recht. Durch diese differenzierende Regelung soll dem Einwand des»Rechtsimperialismus« vorgebeugt werden. Ein weiterer Durchsetzungsmechanismus ist in der Rechen­ schaftspflicht zu sehen. Diese wird so verstanden, dass Un­ ternehmen verpflichtet werden würden, regelmäßig Berich­ te in einer für die Zielgruppen verständlichen, vergleichba­ ren und leicht zugänglichen Form zu veröffentlichen. 240 LITERATUR Bueno, Nicolas(2018): The Swiss Responsible Business Initiative and its Counter-Proposal: Texts and Current Developments, Business and Hu­ man Rights Journal Blog, abrufbar unter https://uzh.academia.edu/Nico­ lasBueno. ETH Zürich(2019): Was denkt die Bevölkerung über die Verantwortung der Konzerne? Ergebnisse einer Untersuchung der Eidgenössischen Tech­ nischen Hochschule Zürich, 31.5.2019, abrufbar unter https://ethz.ch/de/ news-und-veranstaltungen/eth-news/news/2019/05/was-denkt-die-be­ voelkerung-ueber-die-verantwortung-der-konzerne.html. Fleischer, Holger / Danninger, Nadja(2017): Der Betrieb 2017, S. 2849–2857. Geisser, Gregor(2017): Die Konzernverantwortungsinitiative: Darstel­ lung, rechtliche Würdigung und mögliche Umsetzung, AJP/PJA 8/2017, S. 943–966. Grosz, Mirina(2017): Menschenrechte als Vehikel für ökologische Unternehmensverantwortung, Aktuelle Juristische Praxis(AJP), 2017, S. 978–987. Handschin, Lukas(2017): Konzernverantwortungsinitiative: Gesell­ schaftsrechtliche Aspekte, Aktuelle Juristische Praxis(AJP), S. 998–1004. Komitee»Ja zur Unternehmensverantwortung mit Gegenvorschlag«: Gegenvorschlag und Volksinitiative im Vergleich, abrufbar unter https://www.kvi-gegenvorschlag.ch/deutsch/gegenvorschlag. Kommission für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats(2018): Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom 18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative»Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt« im Rahmen der Revision des Aktienrechts, abruf­ bar unter www.parlament.ch/centers/documents/de/bericht-rk-n-16-0772018-05-18-d.pdf. Kommision für Rechtsfragen des Schweizer Nationalrats(2018): In­ direkter Gegenentwurf der Kommission für Rechtsfragen des National­ rats, abrufbar unter www.parlament.ch/centers/documents/de/dok-ge­ genentwurf-mm-rk-n-2018-05-04.pdf. Konzernverantwortungsinitiative(2018): Factsheet I, Historischer und politischer Hintergrund der Initiative, abrufbar unter https://konzern-initia­ tive.ch/wp-content/uploads/2018/05/KVI_Factsheet_1_D_Lay_1801.pdf. Konzernverantwortungsinitiative(2018): Jur. Erläuterungen zum Entwurf der Volksinitiative; https://konzern-initiative.ch/wp-content/ uploads/2018/05/20170915_Erlaeuterungen-DE.pdf. Konzernverantwortungsinitiative(kein Datum): Erläuterungen zum Gegenvorschlag, abrufbar unter https://konzern-initiative.ch/indirek­ ter-gegenvorschlag/. Schweizer Bundesrat(2017): Mitteilung vom 15.9.2017; www.admin. ch/opc/de/federal-gazette/2017/6335.pdf. Schweizer Parlament(2019): Medienmitteilung vom 20.2.2019, abrufbar unter www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-s-2019-02-20.aspx. 235 Konzernverantwortungsinitiative, Factsheet V: 2,»typischerweise Tochterunternehmen«. 236 Art. 101a lit c) der Konzernverantwortungsinitiative. 237 Art. 55 Abs. 1 Schweizer Obligationenrecht, s. indirekter Gegenent­ wurf des Schweizer Nationalrats. 238 Art. 759a Ca. Schweizer Obligationenrecht, s. indirekter Gegenent­ wurf des Schweizer Nationalrats. 239 Art. 101a lit d) der Konzernverantwortungsinitiative. 240 Bundesrat 2017: 6363. 51 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Wortlaut der Verfassungsänderung(Volksinitiative) Art. 101a(neu) Verantwortung von Unternehmen der Schweizer Verfassung (1) Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft. (2) Gesetz regelt die Pflichten der Unternehmen mit satzungs­ mässigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen: a. Die Unternehmen haben auch im Ausland die international an­ erkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umwelt­ standards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die international anerkannten Menschenrechte und die internatio­ nalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein an­ deres kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Ver­ hältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaft­ liche Machtausübung erfolgen; b. Die Unternehmen sind zu einer angemessenen Sorgfalts­ prüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die inter­ national anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu ergreifen, bestehende Verletzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäfts­ beziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist ab­ hängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse klei­ ner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risi­ ken aufweisen; c. Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen aufgrund der Verletzung von inter­ national anerkannten Menschenrechten oder internationalen Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrich­ tung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Be­ stimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchst. b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre; d. Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a–c er­ lassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das in­ ternationale Privatrecht bezeichneten Recht. Wortlaut des Gegenvorschlags des Nationalrats(Mai 2018) Art. 716a Obligationsrecht(OR) 2. Unübertragbare Aufgaben […] 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per­ sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Sta­ tuten, Reglemente und Weisungen sowie der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland; 10. bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, Massnahmen zur Einhal­ tung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland zu treffen: die Erstellung des Berichts gemäss Artikel 961e. Art. 716a OR(neu) 2a. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland 1 Der Verwaltungsrat trifft Massnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaft die in ihren Tätigkeitsbereichen massgeblichen Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland einhält. Er ermittelt mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt und schätzt diese ein. Er setzt unter Berücksichtigung der Einflussmöglichkeiten der Gesellschaft Massnahmen zur Minimie­ rung der festgestellten Risiken sowie zur Wiedergutmachung von Verletzungen um. Er überwacht die Wirksamkeit der Massnah­ men und berichtet darüber. Gegenstand dieser Sorgfaltsprüfung sind auch die Auswirkungen der Geschäftstätigkeit von kontrol­ lierten Unternehmen und aufgrund von Geschäftsbeziehungen mit Dritten. 2 Bei der Sorgfaltsprüfung befasst sich der Verwaltungsrat vorran­ gig mit den schwersten Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt. Er wahrt den Grundsatz der Angemessenheit. 4 Er findet überdies Anwendung auf Gesellschaften, deren Tätigkeit ein besonders grosses Risiko der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Aus­ land birgt. Er ist nicht anzuwenden auf Gesellschaften mit einem besonders kleinen solchen Risiko. Der Bundesrat erlässt dazu Aus­ führungsbestimmungen. 5 Dieser Artikel findet grundsätzlich keine Anwendung auf Gesell­ schaften, die von einem Unternehmen kontrolliert werden, für wel­ ches dieser Artikel anwendbar ist. Er ist jedoch, mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht, auch anzuwenden auf Gesellschaften, die ihrerseits ein oder mehrere ausländische Unternehmen kontrollie­ ren, wenn sie miteinander die Schwellenwerte gemäss Absatz 3 überschreiten und ihre Geschäftstätigkeiten einen engen Zusam­ menhang haben oder wenn die Tätigkeiten der ausländischen Un­ ternehmen ein besonderes Risiko im Sinne von Absatz 4 bergen. 6 Wo das Gesetz auf die Bestimmungen zum Schutz der Menschen­ rechte und der Umwelt auch im Ausland hinweist, sind damit die entsprechenden für die Schweiz verbindlichen internationalen Be­ stimmungen gemeint. Art. 810 OR II. Aufgaben der Geschäftsführer […] 4. die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen sowie der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland; Art. 810a OR(neu) IIa. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland Artikel 716a ist entsprechend anwendbar. 3 Dieser Artikel findet Anwendung auf Gesellschaften, die, allein Art. 901 OR 5. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der oder zusammen, mit einem oder mehreren von ihnen kontrollier­ Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland ten in- oder ausländischen Unternehmen, zwei der nachstehen­ den Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über­ Artikel 716a ist entsprechend anwendbar. schreiten: Art. 69a ZGB(neu) 3. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz a. Bilanzsumme von 40 Millionen Franken der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland b. Umsatzerlös von 80 Millionen Franken c. 500 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt 1 Artikel 716a des Obligationenrechts ist entsprechend anwendbar. 52 Länderberichte Wortlaut des Gegenvorschlags des Nationalrats(Mai 2018) (Fortsetzung) Dritter Abschnitt Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland Eigentum im Ausland geschädigt wurden aufgrund einer Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland, ist ausgeschlossen. Art. 961e OR(neu) 1 Bei Unternehmen, die nach Gesetz zur Einhaltung der Bestim­ mungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland verpflichtet sind, legt ein Bericht Rechenschaft über die Erfüllung der einzelnen Pflichten gemäss Artikel 716a ab. 2 Der Bericht ist öffentlich zugänglich zu machen. Art. 55 OR C. Haftung des Geschäftsherrn Art. 69a Zivilgesetzbuch(ZGB)(neu) 3. Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland 2 Eine Haftung der Mitglieder des Vorstands gegenüber Personen, die durch einen durch den Verein kontrollierten anderen Verein oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen an Leib und Leben oder Eigentum im Ausland geschädigt wurden aufgrund einer Ver­ letzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland, ist ausgeschlossen. Nach diesen Grundsätzen haften auch Unternehmen, die nach Gesetz zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland verpflichtet sind, für den Schaden, den durch sie tatsächlich kontrollierte Unternehmen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen durch Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt an Leib und Leben oder Eigentum im Ausland verursacht haben. Unter­ nehmen haften insbesondere nicht, wenn sie nachweisen, dass sie die durch das Gesetz von ihnen geforderten Massnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt getroffen haben, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass sie nicht auf das Verhalten des kon­ trollierten Unternehmens, in dessen Zusammenhang die geltend ge­ machten Rechtsverletzungen stehen, Einfluss nehmen konnten. Ein Unternehmen kontrolliert ein anderes Unternehmen nicht allein deswegen, weil dieses von jenem wirtschaftlich abhängt. Art. 759a Ca. Ausschluss der Haftung Eine Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie aller mit der Geschäftsführung befassten natürlichen Personen gegenüber Perso­ nen, die durch ein durch die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen an Leib und Leben oder Eigentum im Ausland geschädigt wurden auf­ grund einer Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschen­ rechte und der Umwelt im Ausland, ist ausgeschlossen. Art. 139a Internationales Privatrecht Gesetz(IPRG) g. Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt auch im Ausland 241 1 Bei Ansprüchen gegen Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht zur Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Men­ schenrechte und der Umwelt auch im Ausland verpflichtet sind, aufgrund von Schäden an Leib und Leben oder Eigentum im Aus­ land wegen Verletzung der genannten Bestimmungen beurtei­ len sich die Widerrechtlichkeit und die Schuldhaftigkeit des Ver­ haltens nach diesen Bestimmungen. Sie unterstehen jedoch dem aufgrund von Artikel 133 anzuwendenden Recht, wenn dies nach dem Zweck der Bestimmungen dieses Rechts und den sich dar­ aus ergebenden Folgen zu einer nach schweizerischer Rechtsauf­ fassung sachgerechten Entscheidung führt, oder wenn die Wi­ derrechtlichkeit und die Schuldhaftigkeit des Verhaltens nur nach diesem Recht bestehen. 2 Ob eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland tatsächlich kontrolliert, bei Ansprüchen von der genannten Art als haftpflichtige Person ins Recht gefasst wer­ den und ob sie sich von einer Haftung befreien kann, beurteilt sich nach schweizerischem Recht. 3 Artikel 132 ist vorbehalten. Art. 918a Ca. Ausschluss der Haftung Eine Haftung der mit der Verwaltung oder Geschäftsführung befass­ ten natürlichen Personen gegenüber Personen, die durch ein durch die Genossenschaft kontrolliertes Unternehmen an Leib und Leben oder 241 Die Rechtskommission des Ständerates hat empfohlen, diese Re­ gelung zu ändern, sodass grundsätzlich das Schweizer Recht zur Anwendung auf alle Haftungsvoraussetzungen berufen wird. 241 241 53 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE 10. ÖSTERREICH: ENTWURF EINES SOZIALVERANTWORTUNGSGESETZES FÜR DIE TEXTILBRANCHE Am 26.9.2018 fand im Nationalrat Österreichs die erste Le­ sung des Sozialverantwortungsgesetzes statt. 242 Die Sozialde­ mokratische Partei Österreichs(SPÖ) will mit diesem Gesetz den Verkauf von Bekleidungsartikeln unterbinden, bei denen es entlang der Produktions- und Lieferkette zu Zwangs- und Kinderarbeit gekommen ist. In der ersten Aussprache im Nationalrat zeigte sich, dass die Gesetzgebungskompetenz Österreichs vereinzelt bezweifelt wird – wohl eher sei die EU zuständig –, die Abgeordneten den Gesetzesentwurf im Übrigen jedoch unterstützten. Die­ ser liegt nun wie üblich in einem Ausschuss des Nationalrats zur Beratung. ADRESSATEN –– der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Verletzungen; –– der Komplexität der Produktions- und Lieferkette; hier­ bei lässt der Gesetzesentwurf offen, ob die Risikoana­ lyse bei komplexeren Lieferketten gründlicher, weniger gründlich oder einfach anders gestaltet werden muss; –– der Unternehmensgröße des Importeurs; –– der Art und Unmittelbarkeit seines Beitrags sowie –– seinen tatsächlichen und wirtschaftlichen Einflussmög­ lichkeiten auf den unmittelbaren Verursacher. Werden dem Importeur Anhaltspunkte für Kinder- oder Zwangsarbeit bekannt, hat er anhand der konkreten Umstän­ de des Einzelfalls eine vertiefte Analyse vorzunehmen und da­ bei die Betroffenen einzubeziehen. Die Risikoanalyse ist an­ lassbezogen, zumindest aber einmal im Jahr zu erneuern. Das Gesetz würde für mittelständische und große Unterneh­ men gelten, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung, eine Haupt­ niederlassung oder eine einfache Niederlassung in Österreich haben(§ 2 des Entwurfs) und Schuhe oder Textilien nach Ös­ terreich importieren oder dort mit ihnen Handel betreiben. Die maßgeblichen Schwellenwerte sind die des Schweizer Bi­ lanzrechts, 243 auch wenn es sich um ausländische Unterneh­ men handelt. PFLICHTEN Die Pflichten zielen auf die Vermeidung von Verstößen gegen »das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot« entlang der gesam­ ten Produktions- und Lieferkette(§ 1). Welche Verbote damit gemeint sind, ob ausländische oder österreichische nationale Normen oder Völkerrecht, klärt der Gesetzesentwurf nicht auf. Die Gesetzesbegründung erwähnt lediglich, dass»keine Kinderarbeit, keine Zwangs- und Pflichtarbeit zwei wesentli­ che ILO-Kernarbeitsnormen« seien. Importeure müssten dem Gesetzesentwurf zufolge eine Risi­ koanalyse durchführen, ggf. Folgemaßnahmen ergreifen und Dokumentationspflichten erfüllen(§§ 4 und 5): Als Folgemaßnahmen – wenn ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann – sind»geeignete und angemessene Maßnah­ men zur Prävention« zu ergreifen. Die Dokumentation der Risikoanalyse und Folgemaßnahmen hat der Importeur fünf Jahre lang aufzubewahren und klage­ befugten Verbänden auf deren Verlangen vorzuweisen(§ 5). Anders als Importeure müssen Händler keine umfangrei­ chen Risikoanalysen und Dokumentationen vornehmen. Sie müssen lediglich das Unternehmen benennen können, das ihnen das Produkt geliefert hat. Entsprechende Auskunft haben sie klagebefugten Verbänden zu erteilen(§ 6). DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die Sorgfaltspflichten sollen durch Verbraucherschutzver­ bände durchgesetzt werden(§§ 7 und 8). Sie sollen –– von den Unternehmen die Vorlage ihrer Sorgfaltsdoku­ mentation verlangen können; –– auf Unterlassung des Vertriebs der Produkte klagen kön­ nen und Im Rahmen der Risikoanalyse müssen Risiken entlang der Pro­ duktions- und Lieferkette in angemessener Weise ermittelt und bewertet werden. Die Angemessenheit richtet sich insbe­ sondere nach –– den länder- und sektorspezifischen Risiken; –– auf Abschöpfung der Unternehmensgewinne aus den Produkten klagen können. Die abgeschöpften Unternehmensgewinne sollen einem »Fonds für soziale Verantwortung von Unternehmen«(§ 10) zugutekommen. 242 Der Gesetzesentwurf einschließlich der Begründung und die Rede­ protokolle der ersten Lesung sind abrufbar unter: www.parlament. gv.at/PAKT/VHG/XXVI/NRSITZ/NRSITZ_00039> Sitzungsverlauf. 243 Kriterien: 5 Mio. Euro Bilanzsumme, 10 Mio. Euro Umsatzerlöse, 50 Arbeitnehmer_innen. Der im internationalen Vergleich ungewöhnliche Sanktions­ mechanismus erklärt sich aus den Kompetenzen des öster­ reichischen Sozialministeriums. In diesem war der Gesetze­ sentwurf bereits vor den österreichischen Nationalrats-Wah­ len des Jahres 2017 erarbeitet worden. Das Sozialministeri­ um ist u. a. für den Verbraucherschutz zuständig. 54 Länderberichte Entwurf: Gesetz zur Einhaltung unternehmerischer Sozialverantwortung (Sozialverantwortungsgesetz – SZVG) 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel § 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, das Inverkehrbringen und den Vertrieb von Produkten gemäß§ 3 Z 1 zu verhindern, bei denen es entlang der Produktions- und Lieferketten zu Verstößen gegen das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot kommt. Geltungsbereich § 2.(1) Bundesgesetz regelt die Sorgfaltspflichten von Unter­ nehmern(§ 1 KSchG), die ein in§ 3 Z 1 definiertes Produkt erstmalig auf dem österreichischen Markt in Verkehr bringen (Importeur,§ 3 Z 3), und die Verpflichtung von Händlern(§ 3 Z 4), die diese zum Verkauf in Österreich anbieten, in Hinblick auf die Einhaltung des Verbots von Zwangs- und Kinderarbeit entlang der Produktions- und Lieferkette. (2) Gesetz gilt für alle Importeure und Händler mit satzungs­ mäßigem Sitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder ei­ ner Niederlassung in Österreich, sofern sie – allein oder in kon­ solidierter Betrachtungsweise – mindestens zwei der in§ 221 Abs. 1 UGB genannten Größenmerkmale überschreiten. Rahmen gegebenenfalls auch die Betroffenen miteinzube­ ziehen sind; Satz 2 gilt entsprechend. Die Risikoanalyse ist neu durchzuführen oder zu aktualisieren, soweit dazu An­ lass besteht; Satz 2 gilt entsprechend. Anlassunabhängig ist sie zumindest jedes Jahr durchzuführen. b) Kann nach der Risikoanalyse gemäß lit. a ein Risiko nicht ausgeschlossen werden, sind gegebenenfalls geeignete und angemessene Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen. Außer in Fällen, in denen die Risikoanalyse gemäß lit. a ergibt, dass keine Risiken bestehen oder diese vernach­ lässigbar sind, sind unverzüglich geeignete und angemes­ sene Maßnahmen zu ergreifen, um der Verwirklichung der festgestellten Risiken entgegenzuwirken. Lit. a Satz 2 gilt entsprechend. Dokumentationspflicht § 5.(1) Einhaltung der Pflichten gemäß§ 4 Abs. 2 ist zu doku­ mentieren. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (2) Dokumentation ist den nach§ 29 Abs. 1 KSchG klagebe­ fugten Verbänden auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen. Begriffsbestimmungen § 3. Für die Zwecke dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff 1. Bekleidungsartikel einschließlich Schuhe und Textilien, (3) Ist der Importeur gemäß§ 243b oder§ 267a UGB zur Offenle­ gung verpflichtet, muss die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht auch Angaben über die zur Einhaltung der Pflichten nach§ 4 Abs. 2 getroffenen Maßnah­ men enthalten. 2. jede erstmalige Abgabe von Produkten i. S. d. Z 1 auf dem österreichischen Markt zum Vertrieb im statio­ nären Handel, 3. ist, wer im Rahmen einer unternehmerischen Tätig­ keit ein Produkt i. S. d. Z 1 nach Österreich einführt, um es im Inland in Verkehr zu bringen. Als Importeur gilt auch, wer als erster Unternehmer in der Produktions- und Lieferkette seinen satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung, Hauptniederlas­ sung oder Niederlassung in Österreich hat; als Inverkehrbringen i. S. d. Z 2 gilt diesfalls die Abgabe durch diesen. 3. Abschnitt Pflichten der Händler § 6. Ein Händler von Produkten gemäß§ 3 Z 1 hat den nach§ 29 Abs. 1 KSchG klagebefugten Verbänden auf deren Verlangen binnen vier Wochen den Importeur oder seinen jeweiligen Vormann, der das Produkt geliefert hat(Händler oder Importeur), zu benennen. 4. Abschnitt Verbandsklage Unterlassungsanspruch 4. ist, wer nicht Importeur ist und in der Lieferkette im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit ein Produkt i. S. d. Z 1, das bereits i. S. d. Z 2 in Verkehr gebracht ist, auf dem ös­ terreichischen Markt verkauft oder zum Vertrieb ankauft. 2. Abschnitt Pflichten des Importeurs Sorgfaltspflicht § 4.(1) Importeur von Produkten gemäß§ 3 Z 1 hat die Sorgfalts­ pflicht des Abs. 2 zu erfüllen. (2) ie Sorgfaltspflicht umfasst folgende Elemente: a) Der Importeur hat eine Risikoanalyse durchzu­ führen, in deren Rahmen in angemessener Weise zu ermit­ teln und zu bewerten ist, ob und welche Risiken bestehen, dass es entlang der Produktions- und Lieferkette zu Verstö­ ßen gegen das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot kommt. Die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach den länder- und sektorspezifischen Risiken, der typischerweise zu erwartenden Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Verletzungen, der Komplexität der Produktions- und Liefer­ kette, der Unternehmensgröße des Importeurs, der Art und Unmittelbarkeit seines Beitrags sowie seinen tatsächlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten auf den unmit­ telbaren Verursacher. Werden dem Importeur aufgrund der Risikoanalyse oder in sonstiger Weise Anhaltspunkte für Ver­ letzungen bekannt, hat er anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls eine vertiefte Analyse vorzunehmen, in deren § 7.(1) der Importeur gegen§ 4 Abs. 2,§ 5 Abs. 1 oder Abs. 3, kann er von den in§ 29 Abs. 1 KSchG genannten Einrich­ tungen auf Unterlassung geklagt werden. Sofern der Impor­ teur, der gegen die in Satz 1 genannten Pflichten verstößt, auch ein Produkt in Verkehr bringt oder vertreibt, bei dem es entlang der Produktions- und Lieferkette zu Verstößen gegen das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot kommt, kann er auf Un­ terlassung des Inverkehrbringens und Vertriebs geklagt wer­ den. Behauptet ein Unternehmer, dass er nicht als Importeur gehandelt hat, obliegt ihm der Beweis. Die§§ 24 und 25 Abs. 3 bis 7 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Vertreibt der Händler, der gegen§ 6 verstößt, auch ein Pro­ dukt, bei dem es entlang der Produktions- und Lieferkette zu Verstößen gegen das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot kommt, kann er von den in§ 29 Abs. 1 KSchG genannten Einrichtun­ gen auf Unterlassung des Vertriebs geklagt werden. Die§§ 24 und 25 Abs. 3 bis 7 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die Gefahr eines Verstoßes besteht nicht mehr, wenn der Un­ ternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß§ 29 Abs. 1 KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe(§ 1336 ABGB) be­ sicherte Unterlassungserklärung abgibt. Gewinnabschöpfungsanspruch § 8.(1) Unternehmer, der ein Produkt in Verkehr bringt oder ver­ treibt, bei dem es entlang der Produktions- und Lieferkette zu Verstößen gegen das Zwangs- und Kinderarbeitsverbot kommt, kann von den in§ 29 Abs. 1 KSchG genannten Einrichtungen 55 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Entwurf: Gesetz zur Einhaltung unternehmerischer Sozialverantwortung (Fortsetzung) auf Leistung des nach Maßgabe von Abs. 2 ermittelten Gewinns an den Fonds für soziale Verantwortung von Unternehmen ge­ klagt werden. Als Streitwert i. S. d.§§ 54 ff. JN gilt höchstens ein Betrag in Höhe von 31 000 Euro.§ 25 Abs. 3 bis 7 UWG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Gewinn gilt die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufs­ preis des verkauften Produkts. Zur Ermittlung des Gewinns trifft den Unternehmer eine Auskunftspflicht gegenüber den nach§ 29 Abs. 1 klagebefugten Einrichtungen. § 10.(1) besonderen Anerkennung und Förderung von Engage­ ment im Bereich Corporate Social Responsibility sowie zur Förderung der Rechtsdurchsetzung nach diesem Bundesge­ setz wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeich­ nung»Fonds für soziale Verantwortung von Unternehmen«. Zuwendungen aus dem Fonds können natürlichen und juris­ tischen Personen gewährt werden, die zur Entwicklung oder tatsächlichen Durchführung von innovativen Maßnahmen, be­ sonderen Aktivitäten oder Initiativen zu Corporate Social Re­ sponsibility in Österreich beitragen. (3) Anspruch entfällt durch den Nachweis, dass der Unterneh­ mer die ihn treffenden Sorgfaltspflichten gemäß§ 4 Abs. 2 be­ ziehungsweise die ihn treffende Benennungspflicht gemäß§ 6 eingehalten hat oder ihn an deren Verletzung kein oder ein nur leichtes Verschulden trifft. (2) von Zuwendungen aus dem Fonds können 1. Staatsbürger/innen oder Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, oder 2. inländische juristische Personen (4) ein Unternehmer, dass er nicht als Importeur ge­ handelt hat, obliegt ihm der Beweis. (5) Verbindlichkeit kann vom Richter gemäßigt oder auch ganz erlassen werden, wenn der Unternehmer seine Pflichten nicht vorsätzlich verletzt hat und ihn die Vorteilsabschöpfung unbil­ lig hart träfe. Für das Vorliegen dieser Umstände ist der Unter­ nehmer behauptungs- und beweis­pflichtig. sein. (3) Fonds ist beim Bundesministerium für Arbeit und Sozia­ les angesiedelt, dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen (6) Anspruch verjährt fünf Jahre nach Inverkehrbringen oder Vertrieb des Produkts. § 9.(1) Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach§ 7 und§ 8 wird durch die Handelsgerichte ausgeübt.§ 51 Abs 2 Z 10 und § 83c JN finden sinngemäß Anwendung. Vollziehung § 11. der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut. Inkrafttreten (2)§ 7 Abs 2 Satz 1 und§ 8 Abs 2 JN sind nicht anzuwenden.§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1.2019 in Kraft. 56 Länderberichte 11. EU-VERORDNUNG ZU KONFLIKTMINERALIEN Die Rohstoffe Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze und Gold sind für die Herstellung vieler Gebrauchsgegenstände und Wirtschaftsgüter unverzichtbar; gerade der Übergang zu ei­ ner CO 2 -armen Wirtschaft mit erneuerbaren Energien hängt von diesen Rohstoffen ab. 244 Die EU hat im Bezug dieser Roh­ stoffe Zusammenhänge zu mehreren besonders schwerwie­ genden Beeinträchtigungen der Menschenrechte erkannt. Rohstoffreiche Gebiete sind häufig von gewaltsamen Konflik­ ten betroffen, in denen hoheitliche Institutionen nur wenig Steuerungsmacht ausüben können. So kommt es gerade dort häufig zu Kinderarbeit, sexueller Gewalt, Zwangsumsiedlun­ gen und Zerstörungen kultureller Orte. Durch illegalen Mine­ ralabbau werden bewaffnete Gruppen finanziert. Das Euro­ päische Parlament hat die Kommission daher vier Mal aufge­ fordert, Regeln für Konfliktmineralien vorzubereiten, die de­ nen des Dodd-Frank Act der USA vergleichbar sind. 245 Aus diesen Gründen hat die EU die Verordnung 2017/821 vom 17.5.2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer aus Konflikt- und Hochrisikogebieten geschaffen(im Folgenden: die VO). 246 Damit bewaffnete Gruppen in Konfliktregionen diese Mineralien kaum mehr handeln können, soll die VO ein sog.»Unionssystem« einrichten, das für Transparenz und Si­ cherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unternehmen so­ wie indirekt von Hütten und Raffinerien sorgt(Art. 1(1) VO). Die durch die VO eingeführten Sorgfaltspflichten von Unter­ nehmen werden als ein wichtiger Beitrag gegen gewaltsame Konflikte gesehen. 247 Zu der erwarteten Sorgfalt gehören Maßnahmen, die auf dem Gebiet der Compliance allgemein anerkannt und wesentlich sind. Konkreter äußert sich in Deutschland bisher kein Gesetz zu Compliance-Maßnahmen. Unternehmen werden bei der Ausübung ihrer Sorgfalt durch hoheitliche Hilfestellungen unterstützt: Die Europäische Kom­ mission wird ein Handbuch veröffentlichen, das es Unterneh­ men erleichtert, Konflikt- und Hochrisikogebiete zu identifi­ zieren, und von Sachverständigen eine Liste solcher Gebiete erstellen lassen. Sie wird außerdem Informationen bereitstel­ len, die die Ausübung der Sorgfalt erleichtern, insbesondere eine Liste verantwortungsbewusster Raffinerien und Schmel­ zen weltweit. Darüber hinaus wird sie Systeme, die Unterneh­ men die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erleichtern sollen, auf Antrag von Unternehmen oder anderen interessierten Personen anerkennen; die dafür maßgeblichen Kriterien hat sie 2019 in einer Delegierten Verordnung festgelegt. 248 Auch außen- und entwicklungspolitische Maßnahmen der Union 244 Church / Crawford 2018. 245 Entschließungen vom 7.10.2010, 8.3.2011, 5.7.2011 und 26.2.2014. 246 Siehe dort Erwägungsgründe 1, 3 und 7. 247 Dazu eingängig Heße / Klimke 2017: 446. 248 Delegierte Verordnung(EU) 2019/429 der Kommission vom 11.1.2019 hinsichtlich der Methode und Kriterien für die Bewertung und Anerkennung von Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für Zinn, Tantal, Wolfram und Gold. und Mitgliedstaaten tragen zum Kampf gegen die Korruption auf lokaler Ebene, zur Stärkung der Grenzen sowie zur Auf­ klärung der lokalen Bevölkerungsgruppen und ihrer Vertreter mit Blick auf die Meldung von Missständen bei. Die in der VO geregelten Pflichten von Unternehmen werden unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ab dem 1.1.2021 gelten; in Kraft ist die Verordnung bereits seit 2017(Art. 20 VO). ADRESSATEN Die Verordnung gilt für Unternehmen weltweit, die Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erze oder Gold in die EU zur Einfuhr selbst anmeldet oder von einem anderen Unternehmen an­ melden lassen(sog.»Unionseinführer« i. S. d. Art. 2 VO). Auf die Größe der Unternehmen kommt es nicht an. Im Anhang zur VO sind Mengenschwellen festgelegt. Die Sorgfaltspflichten gelten für diejenigen Unionseinführer, die binnen eines Jahres mindestens die dort genannte Menge einführen. Zurzeit liegen die Schwellenwerte zwischen 100 kg (Gold) und 250 000 kg(Wolframerze und ihre Konzentrate). Die Europäische Kommission kann die Schwellenwerte anpas­ sen, sodass weiterhin mindestens 95 Prozent jedes der in die EU eingeführten Metalle und Mineralien von den Sorgfalts­ pflichten erfasst werden(Art. 1(3)-(5) VO). Viele Unternehmen, die Konfliktmineralien handhaben oder liefern, ohne dabei eine Grenze zur EU zu überschreiten, wer­ den indirekt betroffen sein: Sie werden von den verpflichte­ ten Unternehmen zur Auskunft und Mitwirkung bei der Er­ füllung der Sorgfaltspflicht angehalten werden. Die Verord­ nung wird für 600 bis 1 000 Unionseinführer direkt gelten. Indirekt werden von der Verordnung etwa 500 Hütten und Raffinerien mit Sitz innerhalb und außerhalb der EU betrof­ fen sein. 249 Am Anwendungsbereich der Verordnung wird kritisiert, dass bestimmte, ähnlich konfliktbehaftete Rohstoffe nicht erfasst sind, insbesondere Lithium, Cobalt und Jade. 250 Außerdem sind Unionseinführer in der Regel sog.»vorgelagerte Unter­ nehmen«, die von den Minen bis zu den Hütten und Raffine­ rien Rohstoffe abbauen, veredeln und zu Metallen verarbei­ ten.»Nachgelagerte Unternehmen«, die Metalle einführen und in der Regel erst innerhalb der EU tätig werden, nimmt die VO von Teilen der Sorgfaltspflicht aus. Sie sollen zunächst freiwillig erfüllt werden. Damit scheint sich der Regelungsge­ halt der Verordnung leicht umgehen zu lassen. Ob weitere Rohstoffe erfasst werden, die Schwellenwerte gesenkt wer­ den und die verarbeitende Industrie innerhalb der EU glei­ chermaßen verpflichtet werden soll, 251 wird die Kommission im Rahmen ihrer ersten Review der VO zwei Jahre nach In­ krafttreten einschätzen(Art. 17(2) VO). 249 Siehe Erläuterung der Europäischen Kommission. 250 Teicke / Rust 2017: 450. Die Einfuhr von Diamanten unterliegt bereits seit Langem dem in der VO(EG) Nr. 2368/2002 festgelegten Zertifi­ zierungsprozess. 251 Dafür: Teicke / Rust 2017: 450. 57 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE PFLICHTEN Die VO regelt Sorgfaltspflichten von Unionseinführern bezo­ gen auf die gesamten Lieferketten. Die Sorgfaltspflichten sind entsprechend der Due Diligence Guidance Mineral Sourcing der OECD ausgestaltet. Unternehmen sollen sich mit den von ihnen zu ergreifenden Maßnahmen bemühen, tatsächliche und potenzielle Risiken im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisikogebieten weltweit zu ermitteln und ihnen zu begegnen, um mit ihren Beschaffungstätigkeiten verbundene schädliche Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern. Welche Regionen weltweit als»Konflikt- und Hochrisikogebiete« einzustufen sind, sollen Unternehmen anhand eines Handbuchs der Europäischen Kommission be­ stimmen können; eine ergänzende Liste einer Expertengrup­ pe soll Unternehmen weitere Hilfestellungen für die Sorgfalt geben. Vier Sorgfaltspflichten werden geregelt, deren Erfüllung je­ weils zu dokumentieren ist(Art. 3(1), 4 lit. c) VO): –– Ein solides Managementsystem(Art. 4 VO): Die Liefer­ kettenpolitik des Unternehmens muss dem Muster 252 der OECD entsprechen, veröffentlicht und in die Ver­ tragswerke eingebunden werden. Ihre Einhaltung ist durch eine eigens damit betraute Person zu überwachen (sog. Compliance-Beauftragte_r 253 ). Dazu gehören auch ein Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung sowie Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette. Die VO stellt hin­ sichtlich Mineralen und Metallen unterschiedliche An­ forderungen an das Managementsystem. –– Ein Risikomanagement(Art. 5 VO): Risiken in der Liefer­ kette im Zusammenhang mit Konflikt- und Hochrisiko­ gebieten müssen ermittelt und bewertet werden, und es muss eine Strategie für den Umgang mit den ermittelten Risiken entworfen sowie umgesetzt werden. Die VO de­ finiert Konflikt- und Hochrisikogebiete als»Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, z. B. gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systemati­ sche Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden«. 254 An die Ri­ sikominderungsstrategie stellt die VO genauere Anfor­ derungen. –– Audits(Art. 6): Unabhängige Dritte sollen die Tätigkei­ ten, Prozesse und Systeme des Unionseinführers darauf prüfen, ob die Prozesse die Anforderungen der VO erfül­ len. Dabei müssen die OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für Audits eingehalten werden. –– Offenlegung(Art. 7): Unionseinführer müssen den zu­ ständigen nationalen Behörden die Ergebnisse der Au­ dits vorlegen und – soweit Geschäftsgeheimnisse oder Wettbewerbsbedenken nicht entgegenstehen – mit ih­ ren unmittelbar nachgelagerten Abnehmern relevante Informationen teilen. Über ihre Strategien und Verfah­ ren müssen sie jährlich öffentlich(online) berichten. Zu Konfliktmineralien aus Recycling braucht der Unionsein­ führer nur offenzulegen, wie er auf sorgfältige Weise zu der Annahme gelangt, es handele sich um Recycling. Wer nur Metalle einführt und nicht die ihnen vorgelagerten Minerale, braucht lediglich ein abgeschwächtes Risikoma­ nagement durchzuführen; dabei sind im wesentlichen Be­ richte Dritter über die Hütten und Raffinerien in der Liefer­ kette auszuwerten(Art. 5(4)–(5) VO). Damit erübrigt sich auch die Auditierung der eigenen Tätigkeiten, Manage­ mentsysteme und Prozesse, wenn»substanziell nachgewie­ sen« ist, dass die Hütten und Raffinerien die Bestimmungen der Verordnung einhalten. Die Kommission wird eine Liste von Hütten und Raffinerien führen, die als konform gelten (Art. 9). Unternehmen können auf kommerzielle oder andere zivilge­ sellschaftliche Initiativen zurückgreifen bzw. mit diesen ko­ operieren, um ihre Sorgfaltspflicht teilweise zu erfüllen. In ei­ ner Delegierten Verordnung hat die Europäische Kommission die Methode und die Kriterien festgelegt, anhand derer sie zivilgesellschaftliche Systeme zur Erfüllung der Sorgfalts­ pflichten auf Antrag anerkennen wird. 255 Allein weil Lieferan­ ten sich einem solchen System unterworfen haben, wird je­ doch noch nicht rechtssicher Verlass darauf sein, dass damit die Sorgfaltspflicht erfüllt ist. 256 Die Kommission wird im An­ erkennungsverfahren nämlich nur Konzept und Standards der Sorgfaltssysteme bewerten, nicht auch, wie zuverlässig diese von den Lieferanten beachtet werden. 257 DURCHSETZUNGSMECHANISMUS Die Behörden der Mitgliedstaaten werden Dokumente und Auditberichte prüfen(Art. 3) und bei den Unionseinführern vor Ort nachträgliche Kontrollen durchführen(Art. 11). Jeder Mitgliedstaat der EU muss die effektive Durchsetzung der Verordnung durch rechtliche Sanktionen wie Bußgelder si­ cherstellen(Art. 16). 258 Die Verordnung gibt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor, zusammenzuarbeiten und Informationen zu teilen(Art. 13). Am 6.6.2019 hat das Bun­ desministerium für Wirtschaft und Technologie seinen Refe­ rentenentwurf für ein Durchführungsgesetz veröffentlicht, das die Einzelheiten der Umsetzung in Deutschland regelt. Wegen der Pflicht zur öffentlichen Berichterstattung be­ steht für Unternehmen außerdem ein erhöhtes Reputati­ 252 OECD 2016: Annex II. 253 Teicke / Rust 2017: 41. 254 Art. 2 lit. f) VO. Die Kommission wird ein Handbuch veröffentlichen, das die Rechtsanwender_innen bei der Anwendung dieser Definition unterstützt. 255 Delegierte Verordnung(EU) 2019/429 der Kommission vom 11.1.2019. 256 a. a. O., Erwägungsgrund 5. 257 Kritisch dazu: Germanwatch 2019, vgl. Sydow/Reichwein 2018. 258 Bisher gibt es keine Regelungen zu Sanktionen im deutschen Recht. 58 Länderberichte onsrisiko, wenn sie ihre konfliktrohstoffbezogene Sorgfalt nur schlecht oder nicht ausüben. Soweit die Verordnung»nachgelagerten Unternehmen« an­ heimstellt, Teile der Sorgfaltsmaßnahmen freiwillig anzu­ wenden, setzt der Gesetzgeber auf einen peer pressure; die Kommission wird zwei Jahre nach Geltungsbeginn der VO überprüfen, ob dies genügt, und ggf. die Maßnahmen auch für die nachgelagerten Unternehmen verbindlich machen. Ob die Konfliktmineralien-VO positive Auswirkungen haben wird oder ein De-facto-Handelsembargo bewirkt, ist zurzeit kaum vorhersagbar. 259 Wie schon zum Dodd-Frank Act an­ gemerkt, ist die Situation um Konfliktmineralien außeror­ dentlich komplex, insbesondere in der Region der Großen Seen in Afrika, und durch Gesetzgebung allein nicht sachge­ recht zu beherrschen. Zahlreiche regionale, nationale und zwischenstaatliche Initiativen haben sich gebildet, die einen Beitrag zu besseren Governance-Strukturen leisten. Für einen Beitrag aus Deutschland haben beispielsweise die Gesell­ schaft für Internationale Zusammenarbeit(GIZ) und die Bun­ desanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe(BGR) ge­ meinsam mit der Staatenkonferenz International Conference on the Great Lakes Region(ICGLR) einen regionalen Zertifi­ zierungsmechanismus implementiert und eine Datenbank zur Überwachung der Mineralströme eingerichtet. Die Be­ wältigung des Problemkomplexes wird erheblich von einer Integration und Unterstützung derartiger Initiativen abhän­ gen. Möglicherweise werden die vorgesehenen Evaluierun­ gen der Verordnung zeigen, dass der Adressatenkreis und die mengenmäßigen Schwellenwerte nachjustiert werden sollten. LITERATUR Church, Clare/Crawford, Alec(International Institute for Sustainable Development, IISD)(2018): Green Conflict Minerals: The fuels of con­ flict in the transition to a low-carbon economy; www.iisd.org/story/ green-conflict-minerals/(aufgerufen am 20.6.2019). Europäische Kommission: Erläuternde Informationen, s. unter http:// ec.europa.eu/trade/policy/in-focus/conflict-minerals-regulation/regulati­ on-explained/index_de.htm. Europäisches Parlament(2017): Gesetzestext; https://eur-lex.europa. eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R0821(aufgerufen am 20.6.2019). Germanwatch / Amnesty International / weed et al.(2019): Ensur­ ing the proper implementation of the EU Regulation on the responsible sourcing of minerals from conflict-affected and high-risk areas, Joint Policy Note, 25.04.2019; germanwatch.org/de/16453(aufgerufen am 22.7.2019). Heße, Dustin / Klinke, Romy(2017): Die EU-Verordnung zu Konfliktmi­ neralien: Ein stumpfes Schwert?, EuZW, S. 446–450. OECD(2016): Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas, 3rd edition. Rieth, Lothar / Zimmer, Melanie(2014): Unternehmen der Rohstoffin­ dustrie – Möglichkeiten und Grenzen der Konfliktprävention, Die Frie­ dens-Warte 79(2004), S. 75–101. Sydow, Johanna / Reichwein, Antonia(2018): Governance of Mine­ ral Supply Chains of Electronic Devices: Discussion of Mandatory and Vo­ luntary Approaches in Regard to Coverage, Transparency and Credibility, Studie für Germanwatch; germanwatch.org/de/15504-0(aufgerufen am 22.7.2019). Teicke, Tobias / Rust, Maximilian(2018): Gesetzliche Vorgaben für Supply Chain Compliance – Die neue Konfliktmineralien-Verordnung, CCZ, S. 39–43. 259 Teicke / Rust 2017: 449. 59 FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS a. A. a. a. O. CSR DRC Ds. EU HolzSiG i. H. v. ICGLR IFC ILO IOE ISO MSA MSI m. w. N. NRO OECD RCOI RINR RL SEC Sec. UN VO WHO andere Ansicht am angegebenen Ort Corporate Social Responsibility Demokratische Republik Kongo Drucksache Europäische Union Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Höhe von International Conference on the Great Lakes Region (Internationale Konferenz der Große- Seen-Region) International Finance Corporation(Internationale Finanz-Corporation) International Labour Organization(Internationale Arbeitsorganisation) International Organisation of Employers(Internationaler Arbeitgeberverband) International Organization for Standardization(Internationale Organisation für Normung) Modern Slavery Act 2015(Vereinigtes Königreich, UK MSA) bzw. Modern Slavery Act 2018(Australien, AU MSA) Multi-Stakeholder-Initiative mit weiteren Nachweisen Nichtregierungsorganisation Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) Reasonable Country of Origin Inquiry(angemessene Ursprungslandermittlung) Regional Initiative against the Illegal Exploitation of Natural Resources (Regionale Initiative gegen die Ausbeutung natürlicher Ressourcen) Richtlinie Securities and Exchange Commission (Börsenaufsichtsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika) Section(Abschnitt eines Gesetzes) United Nations(Vereinte Nationen) Verordnung World Health Organization(Weltgesundheitsorganisation) 60 impressum ÜBER DEN AUTOR IMPRESSUM Robert Grabosch, LL.M.(Kapstadt), ist Partner der Kanz­ lei Schweizer Legal. Er ist seit 2011 in Berlin als Rechtsan­ walt niedergelassen und auf dem Gebiet des Wirtschafts­ rechts tätig, insbesondere in Angelegenheiten des Handelsund Gesellschaftsrechts sowie der Corporate Social Responsibility. Friedrich-Ebert-Stiftung| Global Policy and Development Hiroshimastr. 28| 10785 Berlin| Germany Verantwortlich: Frederike Boll| Wirtschaft und Menschenrechte /  Gute Arbeit weltweit Der Autor dankt der Doktorandin Helya Gieseler für ihre Mitwirkung an den Abschnitten 1–5, 7, 9 und 11. Sein Dank gilt ebenfalls Advocaat Wouter Timmermans, Stelli­ cher Advocaten, Arnheim, für dessen Mitwirkung an dem Abschnitt zum niederländischen Wet Zorgplicht Kinderarbeid und Attorney-At-Law Anna Engelhard-Barfield, Wa­ shington D. C., für ihre Mitwirkung an den Abschnitten zum Dodd-Frank Act und zum California Transparency in Supply Chains Act. Tel.:+49-30-269-35-7469| Fax:+49-30-269-35-9246 http://www.fes.de/GPol Bestellungen / Kontakt: Christiane.Heun@fes.de Eine gewerbliche Nutzung der von der Friedrich-EbertStiftung(FES) herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. GLOBALE POLITIK UND ENTWICKLUNG Das Referat Globale Politik und Entwicklung der FriedrichEbert-Stiftung fördert den Dialog zwischen Nord und Süd und trägt die Debatten zu internationalen Fragestellungen in die deutsche und europäische Öffentlichkeit und Politik. Es bietet eine Plattform für Diskussion und Beratung mit dem Ziel, das Bewusstsein für globale Zusammenhänge zu stärken, Sze­ narien zu entwickeln und politische Handlungsempfehlun­ gen zu formulieren. Diese Publikation erscheint im Rahmen des Globalisierungsprojektes, verantwortlich als Koordinator: Frederike Boll, frederike.boll@fes.de. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Diese Pub­ likation wird auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft gedruckt. ISBN 978-3-96250-411-3 UNTERNEHMEN UND MENSCHENRECHTE Gesetzliche Verpflichtungen zur Sorgfalt im weltweiten Vergleich Die Studie zeigt, dass die unterschiedli­ chen(inter)nationalen Gesetzgeber als Themen teilweise einzelne Aspekte wie Sklaverei, Kinderarbeit, die Finanzierung gewaltsamer Konflikte oder die Zerstö­ rung natürlicher Lebensgrundlagen auf­ greifen. In jüngerer Zeit zeigen sich aller­ dings auch umfassende Ansätze, die sozi­ alen Belange, Arbeitnehmerbelange und den Umweltschutz zu integrieren. Teilwei­ se verpflichten die Gesetze auch ausländi­ sche Unternehmen, die in dem jeweiligen Land nicht niedergelassen sondern ledig­ lich geschäftstätig oder an der Börse no­ tiert sind. So schaffen die Gesetzgeber ein level playing field und bewahren die inlän­ dische Wirtschaft vor unlauterer Konkur­ renz aus dem Ausland. Typische Elemente einer Sorgfaltspflicht sind die Risikoanalyse und Präventions­ maßnahmen. Häufig nennen die Gesetze als mögliche oder zwingende Maßnah­ men die Konsultation diverser Interessen­ gruppen, das Lieferantenmanagement, Au­d­ itierungen, Personalschulungen, Hin­ weisgebermechanismen und die Verwen­ dung von Leitfäden. Die Durchsetzung der Gesetze wird auf verschiedenen Wegen verfolgt. Teilweise setzen die Gesetzgeber auf das Reputationsinteresse der Unter­ nehmen und verpflichten diese lediglich zur Transparenz durch Berichterstattung. Wirkungsvoller scheinen jedoch behördli­ che Sanktionierungen wie Geldbußen. Zudem wird effektiver Rechtsschutz eher durch Gesetze gewährleistet, die für be­ troffene Menschen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedergut­ machung sicherstellen. Die Sorgfaltspflicht und ihre Elemente eig­ nen sich für eine themenübergreifende Harmonisierung durch einen Rechtsakt auf einer internationalen Ebene. Regulie­ rung auf nationaler / regionaler Ebene bremst Gesetzgebungsprozesse auf höhe­ rer Ebene nicht aus, sondern könne diese begünstigen. Angesichts des eindeutigen Trends zur Verrechtlichung kommen Un­ ternehmen nicht umhin, CSR als dauerhaf­ tes Thema der Vorstands- und Geschäfts­ führungstätigkeit zu verankern, ihre Nach­ haltigkeitsabteilungen zu stärken und für deren engen Austausch mit den Rechts-, Compliance- und Einkaufsabteilungen zu sorgen. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie hier: https://www.fes.de/themenportal-die-welt-gerecht-gestalten/ weltwirtschaft-und-unternehmensverantwortung/