Natalie Grams, Christian Lübbers DIREKT 19/ 2019 POSITION Warum Homöopathie keine Leistung der solidarisch finanzierten Krankenkassen sein sollte AUF EINEN BLICK Homöopathische Produkte sind beliebt, sie wer‑ den gegen eine Vielzahl von Leiden und Erkran‑ kungen angewendet. Allerdings ist Homöopathie eine pseudomedizinische Methode und es gibt keine belastbaren Beweise für deren Wirksam‑ keit. Bundesgesundheitsminister Spahn hat jüngst darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen rund 20 Millionen Euro für Homöopathie im Jahr aus‑ geben. Das mag wenig erscheinen, aber es geht um Grundsätzliches: Die Gesetzliche Krankenver‑ sicherung ist ein solidarisch getragenes System, das keine unwirksamen Methoden finanzieren sollte. Kaum eine andere sogenannte alternative Heilmethode hat hierzulande einen so guten Ruf wie die Homöopathie. Sie gilt als besonders beliebt und glaubwürdig, schließlich ist sie von Gesetzes wegen eine Arzneitherapie. Sie wird nicht nur von Heilpraktiker_innen, sondern auch von approbier‑ ten Ärzt_innen ausgeübt. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Erstattung der Homöopathika eine Regelleistung aller gesetzlichen Krankenkassen(GKV). Bei Erwachsenen sind Homöopathika Satzungsleistung. Die ärztliche Homöopa‑ thie als Therapiemethode ist sowohl bei Kindern als auch Erwachsenen eine Satzungsleistung und wird von vielen ge‑ setzlichen Krankenkassen in Deutschland in Gänze oder in Teilen oder bis zu einem gewissen Grenzbetrag erstattet – Tendenz steigend. Da es sich bei der Homöopathie um eine pseudomedizinische Methode handelt, ist diese Erstattung jedoch kritisch zu sehen. Aktuell erfährt diese Situation durch eine kürzliche Äußerung des Bundesgesundheitsmi‑ nisters Jens Spahn, an dieser Regelung festzuhalten, beson‑ dere Kritik und Aufmerksamkeit(SPON 2019). Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Grundlagen der Homöopathie und die Berechtigung der Kritik an der aktuellen Erstat‑ tungspraxis. ÜBER DIE HOMÖOPATHIE Homöopathie ist eine etwas mehr als 200 Jahre alte Heil‑ methode, die auf den deutschen Arzt Samuel Hahnemann zurückgeht. Häufig wird sie heute mit Naturheilkunde ver‑ wechselt oder gleichgesetzt, der Unterschied könnte je‑ doch kaum größer sein. Von den einstmals enthaltenen Ur‑ sprungsstoffen ist in den höher potenzierten Mitteln, den so genannten Hochpotenzen, nichts mehr enthalten und nicht alle Ursprungsstoffe sind pflanzlicher Art. Auch Pla‑ stik, Berliner Mauer, Eiterbakterien oder Gips kommen zum Einsatz. Aber auch bei niedrigen Potenzstufen besteht kein rationaler Grund zu der Annahme mehr, dass eine physio‑ logische Wirkung ausgelöst werden kann. Ein Stoff in Ab‑ wesenheit kann keine spezifische Wirkung entfalten und bei der Herstellung der Homöopathika entsteht – entgegen den Annahmen von Homöopathen – keine Energie oder In‑ formation, die„immateriell“ auf eine„immaterielle Lebens‑ kraft“ wirken. Zur Zeit ihrer Erfindung und als Alternative zur damaligen Medizin bedeutete die Homöopathie zwar durchaus einen Fortschritt in der Behandlung kranker Men‑ schen, weil sie die brachialen Methoden unterließ und Pati‑ ent_innen nicht noch weiter schädigte, sie beruhte jedoch von Anfang an auf Denkfehlern und Trugschlüssen. Vor dem Hintergrund des heutigen Wissens kann Homöopathie kein Bestandteil der Medizin mehr sein. GESCHICHTE DER HOMÖOPATHIE Die Homöopathie beruht traditionell auf drei Säulen, von denen jede für sich genommen eine unhaltbare Prämisse > FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2 darstellt: Das Ähnlichkeitsprinzip(Simileprinzip), die Arznei‑ mittelprüfung am Gesunden und die Wirkungszunahme durch Verdünnung(Potenzierung). Nach Hahnemanns Ge‑ setz„Similia similibus curentur“(Ähnliches werde durch Ähnliches geheilt) sucht ein/e Homöopath_in in einem ho‑ möopathischen Symptomfinder(Repertorium) ein Mittel aus, für das ein Krankheitsbild beschrieben ist, das dem des Patienten/der Patientin ähnelt. Ein solches Mittel wird gefunden, indem eine Testperson eine Substanz einnimmt und sich auf Veränderungen jeglicher Art beobachtet. Ein‑ bezogen werden neben den körperlichen auch seelische, psychische und emotionale sowie konstitutionelle soge‑ nannte Prüfungssymptome. Die Summe der Erscheinungen wird als sogenanntes Arzneimittelbild in umfangreichen Nachschlagewerken(Materiae medicae) gesammelt. Ein homöopathisches Mittel wird hergestellt, indem man eine Substanz schrittweise verdünnt,„potenziert“. Dies be‑ deutet, dass bei jedem Schritt die neue Verdünnung zehn‑ mal geschüttelt wird, damit die„geistartigen Kräfte“ aus der Substanz in die Lösung übergehen – so zumindest stell‑ te sich Hahnemann das damals vor. Diese Prozedur wird viele Male wiederholt. Bei den D-Verdünnungen jeweils im Verhältnis 1:10 und bei den C-Verdünnungen jeweils im Ver‑ hältnis 1:100. Die Zahl der wiederholten Verdünnungen samt der„Potenzierungen“ wird hinter dem D oder C an‑ gegeben. Zur Herstellung der Kügelchen(Globuli) wird das auf diese Weise hergestellte Homöopathikum auf die be‑ kannten Zuckerkügelchen gesprüht. Dann wird die Verdun‑ stung der Lösung abgewartet. Danach steht das homöopa‑ thische Mittel in Form von Globuli„gebrauchsfertig“ zur Verfügung. Das von Hahnemann erfundene Krankheits- und Thera‑ piemodell ist älter als die moderne Wissenschaft. Es stellte eine Spekulation dar, dessen Grundannahmen heute klar als widerlegt gelten. Hahnemann hat sich einfach getäuscht. Zur damaligen Zeit besaß er auch noch nicht das Wissen aus Physik, Chemie, Physiologie und Pharmakologie oder die wissenschaftliche Methodik der evidenzbasierten Medi‑ zin(Sackett et al. 1997), um seine Denkfehler aufdecken zu können. Hahnemann starb 1843; 1850 begründete Virchow mit der Zellularpathologie die moderne Medizin, danach folgten die bahnbrechenden Erkenntnisse zu den krankheits‑ verursachenden Keimen durch Pasteur, Koch, Semmelweis und von dort an ging es rapide aufwärts mit der Entschlüs‑ selung der Zusammenhänge menschlicher Krankheiten und ihrer Behandlung. Mit dem heutigen, täglich bewährten Wissen und wissenschaftlich anerkannten Prinzipien(die in der Medizin Geltung haben) lässt sich die Homöopathie nicht vereinbaren. Alle vorgelegten Vorstellungen zu ihrem Wirkprinzip, wie das eines Wassergedächtnis oder Erklä‑ rungsmodelle über Quantenphysik, Biophotonen oder Na‑ nopartikel sind widerlegt. WIE KOMMT DIE HOMÖOPATHIE ZU IHREM ARZNEIMITTELSTATUS? Der Wirksamkeitsnachweis eines Mittels oder einer Metho‑ de wird in der Medizin über klinische Studien geführt, die vorzugsweise placebokontrolliert, doppelt-verblindet und randomisiert sein sollten. Man nennt diese Form den„Gold‑ standard“ für solche Studien(Kabisch et al. 2011). Ein Mittel gilt dann als wirksam, wenn es in mehreren, unabhängig wiederholbaren Studien nachweisen kann, signifikant bes‑ ser als ein Placebo oder ein etabliertes Medikament zu wir‑ ken. Dann kann es eine Zulassung als Arzneimittel erhal‑ ten. Für die Homöopathie gibt es(wie auch für die Phyto‑ therapie und die Anthroposophie) jedoch Ausnahmen von dieser gesetzlichen Regelung. Sie gelten nach einer Neu‑ regelung des Arzneimittelgesetzes(AMG) im Jahr 1978 auch ohne einen solchen Wirksamkeitsnachweis als Arznei‑ mittel, da sie den sogenannten Besonderen Therapierich‑ tungen zugerechnet werden, für die gesetzliche Privilegie‑ rungen geschaffen wurden. Auf einen Wirksamkeitsnach‑ weis nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden wurde für diese Mittel verzichtet. Es reicht aus,„homöopathisches Erkenntnismaterial“ beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte(BfArM) zu benennen, beispielsweise Literatur oder Einzelfälle, um eine Registrierung als Arznei‑ mittel zu erhalten(BfArM 2013). Wird eine„Zulassung“ für Homöopathika begehrt(was eine Werbung unter Nennung von Anwendungsbereichen ermöglicht) befindet darüber eine Kommission von Homöopathen in einem sogenannten „Binnenkonsens“, ohne dass dafür Studien der beschriebe‑ nen Qualitätsstufe vorliegen müssen. Als solchermaßen registrierte oder auch zugelassene Arzneimittel können sie dann auch von Krankenkassen erstattet werden. Nach Aus‑ kunft des BfArM ist bislang noch kein homöopathisches Mittel unter Berufung auf eine zum Beleg der Wirksamkeit geeignete Studie zugelassen worden(BfArM 2018: 43). KEIN WIRKSAMKEITSNACHWEIS VON HOMÖOPATHIE Es mag zunächst verwundern, dass dennoch immer wieder Studien genannt werden, die eine Wirkung der Homöopa‑ thie postulieren. Da sich methodische Mängel(Voreinge‑ nommenheit, fehlende Daten, Statistikfehler, keine Ver‑ gleichsgruppe oder Verblindung) dieser Einzelstudien oft erst bei einer systematischen Analyse oder beim Versuch der unabhängigen Wiederholung zeigen, wird eine belast‑ bare Aussage, die„Evidenz“, erst in der vergleichenden Aus- und Bewertung durch Metaanalysen und systema‑ tische Reviews erreicht. In den großen systematischen Reviews, also den wissen‑ schaftlichen Arbeiten, die die höchste Evidenzklasse(Wirk‑ samkeitsnachweisklasse) bilden und die viele einzelne klini‑ sche Studien indikationsübergreifend zusammenfassen, finden sich keine belastbaren Belege für eine Wirksamkeit von Homöopathie. Es gibt derzeit(Stand 2019) elf solcher umfassenden Arbeiten(Homöopedia 2019), die die klini‑ schen Studien zur Homöopathie insgesamt untersuchen, also über viele Indikationen(Krankheitsbilder) hinweg. Kei‑ ne kommt beim Gesamtergebnis zu einer Schlussfolgerung, dass ein belastbarer Nachweis für die Wirksamkeit der Ho‑ möopathie über Placebo hinaus vorliegt. Dennoch werden einige dieser Reviews von den Verfechter_innen der Ho‑ möopathie oft zitiert, als wäre darin ein solcher Nachweis gelungen. Das ist nicht zu rechtfertigen. 19/ 2019 – HOMÖOPATHIE KEINE LEISTUNG DER SOLIDARISCH FINANZIERTEN KRANKENWISO DIREKT 3 KASSEN SEIN SOLLTE Der Beirat für Gesundheits- und Medizinforschung der aus‑ tralischen Regierung(NHMRC) hat das bislang umfangreich‑ ste Review zur Wirksamkeit der Homöopathie durchge‑ führt, um eine Handlungsempfehlung für die Öffentlichkeit zu erarbeiten. Man hat dort 57 systematische Übersichts‑ arbeiten zu einzelnen Krankheitsbildern und 225 Einzel‑ studien ausgewertet(NHMRC 2015). Zusammenfassendes Ergebnis war:„Aufgrund der Untersuchung der Evidenz zur Wirksamkeit der Homöopathie kommt das NHMRC zu dem Schluss, dass es keine Krankheitsbilder gibt, für die es einen zuverlässigen Nachweis dafür gäbe, dass die Homöo‑ pathie bei der Behandlung von Gesundheitsproblemen wir‑ kungsvoll wäre.“(NHMRC 2015: 6) Doch auch Homöopathie-Forscher_innen selbst kom‑ men zu keinem anderen Ergebnis, selbst dann nicht, wenn die Homöopathie ihr vermeintliches Alleinstellungsmerkmal der individualisierten Verordnung ausspielt. Robert Mathie, ein Homöopathie-Forscher am englischen Homeopathy Re‑ search Institute, hat insgesamt vier umfassende Reviews zur Studienlage vorgelegt. Er kann aber in keiner Arbeit mehr konstatieren, als dass die Nachweise schwach und nicht genug belastbar sind, um zu einem Evidenznachweis für die Homöopathie zu kommen. So schreibt er zum Bei‑ spiel unter seiner neuesten Arbeit(Mathie 2019):„Die in der Homöopathie individuell verschriebenen Mittel zeigen möglicherweise kleine spezifische Behandlungseffekte.[…] Die generell geringe oder zweifelhafte Qualität der Nach‑ weise verlangt, diese Ergebnisse vorsichtig zu interpretie‑ ren.“ Zu mehr konnten sich auch die von homöopathischen Forscher_innen vorgelegten Reviews nicht verstehen – das ist weit weg von einer belastbaren Evidenz pro Homöo‑ pathie. DAS FAZIT AUS DER WISSENSCHAFTLICHEN SICHT Die Homöopathie scheitert wissenschaftlich sowohl an der Darlegung eines plausiblen Wirkmechanismus als auch am Nachweis einer über den Placebo-Effekt hinausgehenden Wirkung. Letzteres ist zwar ständiger Gegenstand gegen‑ teiliger Behauptungen, aber die weltweit wissenschaftlich vielfach ausgewertete Datenlage ist eindeutig. Wohl aus diesem Grund zitieren Homöopath_innen vielfach Arbeiten geringerer Evidenzstufe(„Fallstudien“,„Versorgungsfor‑ schung“, also keine klinischen Studien oder systematische Reviews wie sonst für Arzneimittel als Wirknachweis üb‑ lich), oft verzerrt durch statistische und methodische Män‑ gel. Angesichts der klaren Gesamtevidenz kann diesen Ver‑ suchen jedoch keine Beweiskraft zugesprochen werden. Der fehlende plausible Wirkmechanismus und der feh‑ lende Nachweis einer klinischen Evidenz berechtigen zu der Schlussfolgerung, dass Homöopathie keine spezifische arz‑ neiliche Wirkung aufweist. Sie ist eine Scheintherapie mit vorwissenschaftlich-esoterischen Wurzeln wie manche an‑ dere auch – nur mit einem höheren Beliebtheitsgrad. Dass Placebo- und andere Kontext-Effekte eine gefühl‑ te Wirksamkeit vortäuschen, begründet keine spezifische Arzneitherapie. Kontext-Effekte sind weder spezifisch noch planbar noch ein Alleinstellungsmerkmal der Homöopathie. Alle Ärzt_innen sollten ihren Patient_innen Zeit und Auf‑ merksamkeit schenken, aber dafür bedarf es keiner Homöo‑ pathie. Da viele Beschwerden(man geht von um 80 Pro‑ zent bei primärärztlichen Kontakten aus) von allein aus‑ heilen, dank der Selbstheilungsmechanismen und des Im‑ munsystems, gaukelt die Homöopathie hier eine Wirkung vor, die sie nicht hat. So erklären sich die vielfach positiven Erfahrungen mit Homöopathie, die zu ihrem guten Ruf bei‑ getragen haben. HOMÖOPATHIE-ERSTATTUNG DURCH KRANKENKASSEN Zum Zwecke der Wettbewerbssteigerung unter Gesetz‑ lichen Krankenversicherungen(GKV) wurde 2012 unter Gesundheitsminister Daniel Bahr der Katalog der sogenann‑ ten Satzungsleistungen stark erweitert, was den Kassen ermöglichte, Erstattung rezeptfreier Arzneimittel als frei‑ willige Zusatzleistung(neben den Regelleistungen, jedoch innerhalb des für alle geltenden Tarifs) anzubieten. Kranken‑ kassen nutzen dies jedoch aus, um auch mit wissenschaft‑ lich nicht belegten Methoden um Mitglieder zu werben: Infolge der Änderung des Sozialgesetzbuchs V ist es den Kassen seither möglich, auch Arzneimittel der Besonderen Therapierichtungen, insbesondere der Homöopathie, zu erstatten. Die GKV ist ein Solidarsystem und als solches nicht dazu bestimmt, Dinge zu finanzieren, die keinen nachgewiese‑ nen Nutzen haben(Burkhardt 2013). GKVen stehen dem‑ entsprechend unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sie nur Behandlungen und Arzneimittel erstatten dürfen, wenn deren Einsatz sowohl notwendig als auch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Dabei gilt der Grundsatz, „nichts ist unwirtschaftlicher, als eine unwirksame Thera‑ pie“. Auch Satzungsleistungen sind davon keineswegs aus‑ genommen. 1 Trotzdem hat der Gesetzgeber 2012 Mittel wie die Ho‑ möopathie, denen der wissenschaftliche Wirkungsnach‑ weis fehlt, ausdrücklich zugelassen, weil man dem Wunsch vieler Bürger_innen und Kassen nachkommen wollte. GRÜNDE GEGEN DIE ERSTATTUNG VON HOMÖOPATHIE DURCH KRANKENKASSEN Ausgaben für die pseudomedizinische Methode Homöopa‑ thie sind eine ungerechtfertigte Verwendung von Beitrags‑ geldern der Solidargemeinschaft. – Die wissenschaftliche Beurteilung spricht eindeutig ge‑ gen die Homöopathie und einen Platz für sie innerhalb der Medizin. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ho‑ möopathie gleichwohl bislang politisch regelrecht privi‑ legiert wird. Dazu gehört das Privileg des Binnenkonsens nach dem Arzneimittelgesetz, das ihr ohne wissenschaft‑ liche Grundlage die Arzneimitteleigenschaft sichert, und in der Folge dessen eben auch die Kostenübernahme per Krankenkassenerstattung. Die Erstattung der Ho‑ möopathie durch GKVen ist ein falsches Signal an die Bevölkerung, mit dem eine Wirksamkeit der Homöopa‑ FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 4 thie suggeriert wird, die der Faktenlage entgegensteht. Auch hierdurch ist in der Allgemeinheit ein völlig fal‑ sches Bild von der Homöopathie entstanden, was nicht unerheblich zur Zunahme einer beklagenswerten Wis‑ senschafts- und Faktenfeindlichkeit beiträgt. Diese wie‑ derum wirkt einer Verbesserung der Gesundheitskom‑ petenz der Bevölkerung, einem zentralen Anliegen der Gesundheitspolitik, direkt entgegen. – Die Vermittlung des Eindrucks, Homöopathie sei wirk‑ same Medizin, ist gegenüber der Patientenschaft nicht nur unredlich, sie ist auch gefährlich. Mit dem Anliegen gesundheitlicher Aufklärung ist dies unvereinbar. Direkte Folgen entstehen Tag für Tag: Krankheitsverläufe kön‑ nen sich dadurch verlängern, wirksame Therapien hin‑ ausgezögert oder im ungünstigsten Falle gar verhindert werden. Mit anderen Worten: Es entsteht unnötiges Leid. Homöopathie-Statistiken, die dieses Verzögern oder Unterlassen von richtiger Therapie dokumentieren, gibt es nicht. Es gehört zum System, dass diese Fälle in den Fall- und Sterbestatistiken der von Homöopathen vielfach geringgeschätzten„Schulmedizin“ landen. Zu‑ dem ist es nicht von der Hand zu weisen, dass langfristig mit Folgekosten von Scheintherapien– im medizinischen wie im volkswirtschaftlichen Bereich – infolge von The‑ rapieverzögerungen durch Krankheitsbilder zu rechnen ist, die sich faktisch unbehandelt entwickeln konnten. Es darf nicht übersehen werden, dass Homöopathie, gleich ob in ärztlicher oder in anderer Hand, eine wirk‑ same Behandlung nur vortäuscht. – Die per Satzungsleistung getragenen Kosten für„rezept‑ freie homöopathische Mittel“ sind selbstverständlich nicht die einzigen Kosten, die den Krankenkassen für Homöopathie entstehen. Die ärztliche Honorierung für homöopathische Behandlungen wird außerhalb der Budgets über Selektivverträge mit der Marketinggesell‑ schaft des Zentralvereins homöopathischer Ärzte eben‑ falls als Satzungsleistung erbracht. Hinzu kommt, dass nach wie vor für Kinder und Heranwachsende entspre‑ chend den gesetzlichen Vorschriften Homöopathika un‑ eingeschränkt als Regelleistung erstattet werden. Die immer wieder genannten Zahlen im allenfalls unteren zweistelligen Millionen-Bereich für homöopathische Kas‑ senleistungen spiegeln die Gesamtsituation mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend wider. – Die Krankenkassen gehen davon aus, ihnen werde ein ökonomischer Vorteil zuwachsen, wenn es ihnen gelingt, mit dem Angebot von Homöopathieerstattungen eine junge, möglichst gesunde und zudem gesundheitsbe‑ wusste Klientel zu binden. Das mag immerhin noch ein rationaler Ansatz sein, der allerdings eher zu einem Handelsunternehmen als zu einer Krankenkasse eines Solidarsystems passen dürfte. Jedoch ist längst mit hin‑ reichender Sicherheit klar, dass diese Rechnung letztlich nicht aufgeht. Nach fundierten Untersuchungen in Zu‑ sammenarbeit mit der Techniker Krankenkasse verur‑ sachen Homöopathie-Patient_innen bei der GKV durch‑ weg höhere Kosten als eine nicht auf Homöopathie set‑ zende Vergleichsgruppe. Zwei aufeinanderfolgende Studien(Ostermann et al. 2015, 2017) bestätigten dies eindrucksvoll. Das in der ersten Studie untersuchte ho‑ möopathieaffine Kollektiv von über 22.000 Patient_in‑ nen verursachte direkte Mehrkosten gegenüber der Ver‑ gleichsgruppe von mehr als 30 Millionen Euro in den ersten 18 Monaten. – In europäischen Nachbarländern wie England, Frankreich oder Spanien verfährt man wissenschaftlich orientiert und allein im Sinne des Patientenschutzes. Dort wurde bzw. wird die Homöopathie aus dem öffentlichen Ge‑ sundheitswesen entfernt und es wird Wert auf die Infor‑ mation der Bevölkerung über die zutreffende Einord‑ nung der Homöopathie gelegt. Absehbar ist, dass eine Diskussion auf EU-Ebene über die Rolle der Homöopa‑ thie in der EU-Arzneimittelrichtlinie in Gang kommen wird. Was die Frage aufwirft, wie und mit welchen Ar‑ gumenten Deutschland dort den Diskurs führen will, wenn hier weder die Erstattung durch Krankenkassen noch die Arzneimitteleigenschaft per gesetzlicher Privi‑ legierung in Frage gestellt werden. Frankreich hat jüngst die Erstattung von Homöopathie ab dem Jahr 2021 komplett gestrichen(Benkimoun 2019). FAZIT Das deutsche öffentliche Gesundheitssystem ist kein Markt. Es wurde als Solidarsystem konzipiert, das alle nach ihrer Leistungsfähigkeit be- und nach ihrer Bedürftigkeit entlas‑ tet. Es ist eine falsche und abwegige Vorstellung, Homöo‑ pathie als eine Methode ohne jeglichen validen Wirkungs‑ nachweis aus diesem System heraus zu finanzieren, etwa weil ein Teil der Versicherten es so wünscht und Kranken‑ kassen sich davon Wettbewerbsvorteile erhoffen. Der im Gesamtrahmen geringe Betrag für Homöopathie spielt an‑ gesichts der anderen beherrschenden Aspekte keine ent‑ scheidungsrelevante Rolle. Das Sozialgesetzbuch V weist den Krankenkassen Ver‑ antwortung für das gesundheitliche Wohlergehen und die Gesundheitskompetenz ihrer Versicherten zu. Mit Kosten‑ übernahmen für Homöopathie ist dies unvereinbar. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht für das Prinzip eines Wettbewerbs zwischen den Leistungsträgern gedacht. Der Fokus auf die wirtschaftlichen Rahmenbedin‑ gungen des öffentlichen Gesundheitswesens verstellt allzu oft den Blick darauf, dass Patientenwohl und Patienten‑ schutz die primären Ziele sind. Diese Aspekte zugunsten einer reinem Wettbewerbsdenken geschuldeten Maßnah‑ me hintenan zu stellen, die zudem nicht einmal ökonomisch sinnvoll scheint, kann nicht Gegenstand nachhaltiger Ge‑ sundheitspolitik sein. Solche Schräglagen, bedingt durch Denken in Kategorien wie Kommerz, Privatisierung, Ge‑ winnmaximierung oder auch Wettbewerb(Maibach-Nagel 2019) gefährden das System im Kern, beeinträchtigen die Gesundheit und kosten im schlimmsten Fall Menschenleben. 19/ 2019 – HOMÖOPATHIE KEINE LEISTUNG DER SOLIDARISCH FINANZIERTEN KRANKENWISO DIREKT 5 KASSEN SEIN SOLLTE Autor_innen Dr. med. Natalie Grams, Ärztin und Autorin, Leiterin des kritischen Informationsnetzwerks Homöopathie Dr. med. Christian Lübbers, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkun‑ de, Sprecher des kritischen Informationsnetzwerks Homöopathie Anmerkungen 1 – „… eine Begünstigung von Arzneimitteln der besonderen Therapie‑ richtungen mit der Folge, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, kommt nicht in Betracht“(BSG 2016, RdNr. 53). Literaturverzeichnis Benkimoun, Paul 2019: La Haute Autorité de santé se prononce pour le déremboursement de l’homéopathie(Die Oberste Gesundheitsbe‑ hörde äußert sich zur Streichung der Erstattung für Homöopathie), in: Le Monde, 26.6.2019, aktualisiert 27.6.2019, https://www.lemonde.fr/ sante/article/2019/06/26/la-haute-autorite-de-sante-vote-le-derembour‑ sement-de-l-homeopathie_5481917_1651302.html(1.10.2019). BfArM 2013: Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimit‑ tel, Bonn, https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/ Zulassungsarten/BesondereTherapierichtungen/_node.html(1.10.2019). BfArM 2018: Jahresbericht 2017/18, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn, https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/ DE/BfArM/Publikationen/Jahresbericht2017-18.pdf, S. 43(1.10.2019). 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