STUDIE Familienrecht Der»vernachlässigte Hinterhof« der israelischen Gesetzgebung SHIRA NUHAMOVICH Dezember 2018 n Neue Familienmodelle und Rollenverteilungen haben in der israelischen Gesetzgebung zum Familienrecht bislang keinen Niederschlag gefunden. Aus diesem Grund sind es in erster Linie die auf den öffentlichen Diskurs und die gesellschaftliche Realität reagierenden Gerichte, die die Entwicklung des israelischen Familienrechts prägen. n Zwei parallel bestehende und zum Teil konkurrierende Gerichtsbarkeiten der zivilrechtlichen und der religiösen Gerichte führen oftmals zu Unsicherheit und Ungerechtigkeit. Das Geschlecht bildet dabei, insbesondere bei religiösen Gerichten, einen relevanten Aspekt im Hinblick auf den Prozessausgang. Frauen leiden in Ehe- und Scheidungsangelegenheiten sowie im Sorge- und Unterhaltsrecht unter genderdiskriminierenden Einstellungen, die sich in der Rechtsprechung religiöser Gerichte manifestieren. n Ein zentrales Thema der öffentlichen und gender-bezogenen Kontroverse ist das gemeinsame Sorgerecht und dessen Konsequenzen für die Unterhaltspflicht des Mannes. Am Beispiel des Familienrechts zeigt sich, welche schwerwiegenden Konsequenzen die fehlende Trennung zwischen Staat und Religion in Israel für Frauen hat. Inhalt SHIRA NUHAMOVICH| FAMILIENRECHT Einleitung 3 Das Familienrecht in Israel – Ein komplizierter Mix aus religiöser und ziviler Rechtsprechung 3 Der Wettlauf um die 4 Scheidung Unterhalt und Schlussfolgerungen 7 SHIRA NUHAMOVICH| FAMILIENRECHT Einleitung Das Familienrecht ist der»vernachlässigte Hinterhof« der israelischen Gesetzgebung. Das letzte materielle Recht, das in diesem Bereich verabschiedet wurde, war das Spouses‘ Property Relations Act(Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Eheleute) aus dem Jahr 1974. 1 Doch die Familienstrukturen in der westlichen Welt haben sich in den vergangenen vierzig Jahren drastisch verändert. Im Gegensatz zu früher beziehungsweise wesentlich häufiger als in der Vergangenheit gibt es heute gleichgeschlechtliche Ehen und Alleinerziehende, nicht-eheliche Partnerschaften und Zweitehen. Mit der Binnenstruktur der heteronormativen Familie veränderte sich auch die innerfamiliäre Geschlechterrollenverteilung. All das hat in der Gesetzgebung des Landes bislang keinen Niederschlag gefunden. Gleichwohl reagieren die Zivilgerichte Israels auf gesellschaftliche Trends und treiben die Veränderung des Familienrechts voran. Ihre Urteile resultieren nicht aus systematischen Reformen, sondern werden vom öffentlichen Diskurs und neuen Dynamiken innerhalb der Familie selbst bestimmt. Die Rechtsprechung entwickelt sich gewissermaßen spontan durch die Reaktion der Gerichte auf spezifische Fälle, die von einzelnen Bürgern oder Frauen- und Männergruppen, die partikulare Interessen vertreten, vorgebracht werden. Das israelische Familienrecht ist komplex und entspricht in vieler Hinsicht nicht westlichen Standards. Dabei fehlt nicht nur eine moderne Gesetzgebung. Zwei parallel bestehende Rechtssysteme stellen ein weiteres Problem dar. Neben der religiösen Justiz, die Religionsgerichtshöfe für alle offiziell anerkannten Konfessionen vorsieht, 2 existiert das zivilrechtliche System des Familiengerichts. Religiöse Gerichte fällen rechtsgültige Entscheidungen in Familienstandsangelegenheiten von Paaren, die der gleichen Glaubensgemeinschaft oder Konfession angehören. Sie sind die einzige Gerichtsbarkeit in Ehe- und Scheidungssachen, während davon abgeleitete Entscheidungen über Kindesunterhalt, Sorgerecht, Aufteilung des Vermögens etc. in die Zuständigkeit der zivilen 1. Später erfolgten die Verabschiedung eines Gesetzes zu Rentenansprüchen sowie eine vorübergehende Anordnung zur Schlichtung vor einer gerichtlichen Klageerhebung. 2. Als Religionsgemeinschaften in Israel sind anerkannt: Juden, Muslime, Drusen sowie zwölf christliche Religionsgemeinschaften(Lateinische Kirche, Armenisch-Katholische Kirche, Chaldäisch-Katholische Kirche, Melkitisch-Griechisch-Katholische Kirche, Syriakisch-Katholische Kirche, Syriakisch-Maronitische Kirche, Griechisch-Orthodoxe Kirche, ArmenischApostolische Kirche, Syriakisch-Orthodoxe Kirche, Episkopale Kirche, Armenisch-Gregorische Kirche und Evangelikal-Apostolische Kirche). Familiengerichte fallen. In der praktischen Umsetzung erweist sich ein solches System als ausgesprochen problematisch: Eine Ehe kann weder zivil geschlossen noch zivil geschieden werden; interkonfessionelle und gleichgeschlechtliche Ehen sind rechtlich unmöglich. Ein weiterer großer Schwachpunkt ist die konkurrierende Rechtsprechung, die sich aus der Existenz zweier nebeneinander existierender Rechtssysteme ergibt. Das Familienrecht in Israel – Ein komplizierter Mix aus religiöser und ziviler Rechtsprechung Der Wettlauf um die Gerichtsbarkeit Der Status der religiösen Gerichte Israels gründet in der Geschichte und Tradition des Landes. Das Osmanische Reich gewährte religiösen Minderheiten einst eine unabhängige Rechtsprechung in Familienstandsfragen. Dieses Recht blieb – wenngleich beschränkt auf Ehe- und Scheidungsangelegenheiten – auch nach der Staatsgründung Israels 1948 in Kraft. Im Lauf der Jahre gewannen konfessionsgebundene Gerichte – insbesondere die rabbinischen Gerichte der jüdischen Gemeinschaft, die die Mehrheit der Bevölkerung des Landes stellt – nicht zuletzt aufgrund der komplexen Politik in einer Nation, die keine wirkliche Trennung zwischen Staat und Religion kennt, zunehmend an Bedeutung. Während Eheschließungen und Scheidungen ausschließlich vor religiösen Gerichten verhandelt werden, befassen sich sowohl religiöse als auch zivile Gerichte mit Detailfragen, die mit der Auflösung der familiären Einheit zu tun haben oder sich davon ableiten: Unterhalt für Ehefrauen und Kinder, Sorgerecht sowie die Aufteilung des Vermögens. Welches Gericht den jeweiligen Fall behandelt wird durch einen»Wettlauf um die Gerichtsbarkeit« entschieden. Die Seite, die sich als erste an ein Gericht ihrer Wahl wendet, bestimmt, ob religiöse oder zivile Richter Recht sprechen. Der Wettlauf um die Gerichtsbarkeit bewirkt eine Beschleunigung der Verfahren, deren Ausgang überdies durch die jeweils zuständige Gerichtsbarkeit beeinflusst wird. Beide Seiten fürchten, dass der Prozessgegner beim jeweils anderen Gericht Klage erhebt. Damit verringern sich die Chancen auf ein ausgehandeltes Arrangement sehr und es steigt die Wahrscheinlichkeit einer 3 SHIRA NUHAMOVICH| FAMILIENRECHT Eskalation des Konflikts. Der Unterschied zwischen einem ausgehandelten Vergleich vor Gericht und einem Gerichtsbeschluss als Folge eines Wettlaufs um die Gerichtsbarkeit ist insofern relevant, als Agenda und Durchführung des Prozesses in der Praxis davon abhängen, ob das Verfahren die Zustimmung beider Parteien bedingt oder ob die Angelegenheit Gegenstand eines Wettlaufs um die Gerichtsbarkeit wird. In Erbfragen kann ein rabbinisches Gericht beispielsweise nur entscheiden, wenn alle Streitparteien dem zustimmen. Daher ähnelt die Haltung rabbinischer Gerichte in Erbstreitigkeiten dem liberalen Prozedere eines Zivilgerichts. Ganz anders in Scheidungsverfahren, in denen die rabbinischen Gerichte aufgrund ihrer exklusiven Zuständigkeit einen strikt ultraorthodoxen Ansatz verfolgen. 3 Seit im Juli 2016 das Obligatory Mediation Law(Gesetz über die verbindliche Schlichtung) in Kraft trat, sind Ehegatten verpflichtet, sich vor dem Einreichen der Scheidung um eine Schlichtung zu bemühen. Damit soll die Konfliktintensität gemindert und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung der Streitparteien gefördert werden. Das eigentliche Problem des Wettlaufs um die Gerichtsbarkeit wird durch ein Vermittlungsverfahren jedoch nicht gelöst: Dieses zögert den Wettlauf um die gerichtliche Zuständigkeit nur hinaus. Scheitert die Schlichtung und erreichen die Konfliktparteien binnen 45 Tagen keine Einigung, hat die zuerst um eine prozessuale Lösung ersuchende Partei fünfzehn Tage Zeit, das Gericht zu bestimmen, das die Verhandlung führen soll. Das parallele Wirken einer religiösen und einer säkularen Instanz schürt Unsicherheit und Ungleichheit hinsichtlich des Verfahrensausgangs. Prinzipiell sollten beide Tribunale auf der Grundlage der gleichen Gesetze entscheiden. Doch eine Gerichtsentscheidung hängt nicht zuletzt auch von der Person des Richters ab. Richter an religiösen Gerichten legen das Zivilrecht anders aus als die Richter an Zivilgerichten, und umgekehrt. Ein relevanter Aspekt ist in dieser Hinsicht das Geschlecht: Frauen werden von den immanent patriarchalischen religiösen Gerichten diskriminiert. In rabbinischen Gerichten dürfen Frauen weder als Richterinnen noch auf höheren Verwaltungsebenen tätig sein. Das muslimische SchariaGericht ernannte im vergangenen Jahr zum ersten Mal 3. Hacker, Dr. Daphne(2012):»Religious Tribunals in Democratic States: Lessons from the Israeli Rabbinical Courts«, in: Journal of Law and Religion 27(1), S. 59–82 einen weiblichen Qadi 4 . Das Gericht der Drusen kennt bis heute keine Frau im Richteramt. In der öffentlichen Wahrnehmung entscheiden die säkularen Familiengerichte tendenziell im Interesse der Frauen, während die Urteile der religiösen Gerichte eher zugunsten der Männer ausfallen. Natürlich gibt es auch Fälle, in denen Anwälte weiblicher Mandanten bevorzugt ein religiöses Gericht anrufen. Doch Frauen sind generell skeptisch, wenn ihre Sache von einem religiösen Gericht verhandelt wird. Dabei vergrößert schon der Verdacht, dass sie Diskriminierung fürchten müssen, den Schaden, der durch den Wettlauf der Gerichtsbarkeit angerichtet wird. Ehe Seit 2013 liegt die Ehemündigkeit in Israel bei 18 Jahren. Eine Eheschließung ist nur gültig, wenn sie von einem autorisierten Vertreter der entsprechenden religiösen Instanz der Konfession, der die Eheleute angehören, vollzogen wird. In den in Israel anerkannten Religionsgemeinschaften gelten unterschiedliche Bestimmungen für den Familienstand. Gleichgeschlechtliche oder interkonfessionelle Ehen erlaubt jedoch keine von ihnen. Paare, die nicht religiös/konfessionell heiraten wollen oder dürfen und dennoch offiziell verheiratet sein möchten, müssen im Ausland standesamtlich die Ehe eingehen, um diese nach ihrer Rückkehr nach Israel beim Innenministerium registrieren zu lassen. Das 2010 verabschiedete Civil Union Law for Citizens with no Religious Affiliation(Gesetz über zivile Partnerschaften für Bürger ohne konfessionelle Bindung) erlaubt Paaren die Bildung einer zivilrechtlichen Lebensgemeinschaft in Israel nur, wenn keiner der beiden Partner offiziell einer Religion angehört. Scheidung Auch für Scheidungsverfahren sind in Israel ausschließlich die religiösen Gerichtshöfe zuständig. In Familienfragen – und insbesondere wenn es die Frauen betrifft – verfügen die rabbinischen Gerichte über sehr viel Macht und Einfluss. Weiterhin kann selbst eine im Ausland standesamtlich geschlossene Ehe in Israel nur von einem 4. Richter eines Schariagerichts. 4 SHIRA NUHAMOVICH| FAMILIENRECHT religiösen Gericht geschieden werden. Zuständig für alle weiteren Angelegenheiten im Zusammenhang mit der angestrebten Auflösung einer Ehe ist das von der antragstellenden Partei zuerst angerufene religiöse oder zivile Gericht. Den Gerichten Israels ist bewusst, dass israelische Frauen von ihren Ehepartnern in Scheidungsverfahren wesentlich stärker unter Druck gesetzt werden können als Frauen in anderen Ländern. Das din ivri 5 gewährt Männern die fast vollständige Kontrolle über die Ausstellung des Get. 6 Daher ist ihre Verhandlungsposition deutlich besser als die der Frauen und wird von ihnen häufig zu deren Nachteil ausgenutzt. Laut din ivri muss der Mann der Frau den Get im vollen Einverständnis beider Ehepartner übergeben. Gleichgestellt sind die Geschlechter hier dennoch nicht, da die Zustimmung des Mannes vor einem religiösen Gericht wesentlich wichtiger ist. Bei der Ablehnung der Scheidung durch den Mann vertreten die rabbinischen Gerichte nach wie vor eine ultraorthodoxe, konservative Position. Dabei wird eine Frau, der der Mann die Scheidung verweigert, quasi zur Geisel ihres Mannes. Sie bleibt»an ihn gekettet«, und Kinder, die sie aus einer neuen Beziehung hat, gelten als Mamzer (»Bastard«). Eine neue Ehe kann die nicht geschiedene Frau nicht schließen. Der Mann erhält dagegen unter bestimmten Umständen eine Ausnahmegenehmigung zur Heirat einer zweiten Frau und ein nichteheliches Kind aus der Verbindung des Mannes mit einer anderen Frau gilt nicht als Mamzer. Frauen sind also davon abhängig, dass ihre Männer sie aus der Ehe entlassen. Umgekehrt gilt das nicht. Auch das kann genutzt werden, um im Zusammenhang mit einer Scheidung Druck auf die Ehefrau auszuüben, um sie zu finanziellen Zugeständnissen gegenüber dem Ehemann zu nötigen. Die islamische Scharia gewährt dem Mann das Recht, sich nach Belieben von seiner Frau zu scheiden, ohne ihre Interessen zu berücksichtigen und ohne ihr die Möglichkeit eines Einspruchs zu lassen. Tatsächlich ist es in Israel jedoch gängige Praxis, dass beide Parteien ein Schiedsgericht anrufen, das dann nach dem Zerrüttungsprinzip eine Trennung verfügen kann, auch wenn der Ehemann dieser nicht zustimmt. An israelischen Schariagerichten tätige Rechtsanwälte berichten überdies, dass ihre muslimischen Mandantinnen keine Probleme haben, 5. Rabbinisches Recht. 6. Hebräisch für Scheidebrief. die Scheidung von ihren Männern vor Gericht durchzusetzen. Allerdings muss diese Tatsache im Kontext der muslimischen Gesellschaft gesehen werden, in der die Scheidungsraten 7 relativ niedrig und richtungsweisende richterliche Entscheide weniger relevant sind. Unterhalt und Sorgerecht Zentrale Themen der öffentlichen und gender-bezogenen Kontroverse in Israel sind der Kindesunterhalt und das Sorgerecht, insbesondere das gemeinsame Sorgerecht und dessen Konsequenzen für die Unterhaltspflicht. Hier findet aktuell eine Art Gesetzesrevolution statt. Das israelische Zivilrecht sieht vor 8 , dass beim Kindesunterhalt das religiöse Personenstandsrecht auf die Prozessparteien Anwendung findet. Damit bestimmt auch im Zivilgericht das religiöse Recht 9 den Rahmen des Kindesunterhalts. Das Zivilrecht gilt nur in Fällen, in denen die betroffene Person keine konfessionelle Bindung aufweist. Sowohl gemäß jüdischem Recht(din ivri) als auch gemäß der Scharia ist der Vater zur Unterhaltsleistung für seine Kinder verpflichtet, und zwar unabhängig vom Verdienst der Eltern oder spezifischen Sorgerechtsregelungen. Nach jüdischem Recht erfolgen die Unterhaltszahlungen entsprechend dem Alter des Kindes. Dagegen sieht die Scharia in Israel die absolute Unterhaltspflicht bis zum 18. Lebensjahr des Kindes vor. In jüngerer Zeit mussten sich israelische Familiengerichte wiederholt mit Fällen befassen, in denen jüdische Väter aufgrund erweiterter Besuchsregelugen und/oder gemeinsamer Sorgerechtsvereinbarungen eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragen. Sie führen Diskriminierung und Ungleichbehandlung an und argumentieren, dass es ungerecht sei, wenn Väter gesetzlich zu vollen Unterhaltszahlungen verpflichtet würden, obwohl sie die Hälfte der Zeit mit den Kindern verbringen. Die uneingeschränkte Pflicht zum Kindesunterhalt wird immer wieder durch Gerichtsentscheidungen zugunsten 7. Laut dem Zentralen Statistikbüro wurden sich in den vergangenen fünf Jahren durchschnittlich 29,2 Prozent der jüdischen Ehen geschieden. In der muslimischen Bevölkerung beträgt die Scheidungsrate 17 Prozent, bei Christen und Drusen liegt sie bei 14 Prozent. 8. Family Law Amendment(Maintenance) Law 1959(Ergänzung zum Familienrecht von 1959). 9. Rabbinisches Recht(oder din ivri) für die Juden, die Scharia für Muslime etc. 5 SHIRA NUHAMOVICH| FAMILIENRECHT jüdischer Prozessparteien ausgehöhlt. Nachdem man zunächst beim gemeinsamen Sorgerecht auf bestimmte Komponenten der Unterhaltspflicht verzichtete, werden Väter immer häufiger gänzlich von ihr befreit. Jahrelang verabschiedete das Oberste Gericht keine richtungsweisenden Entscheide über das gemeinsame Sorgerecht und seine Konsequenzen für den Kindesunterhalt. Die Folge: Unsicherheit und mangelnde Kohärenz in der Urteilsfindung. Im Juli 2017 verabschiedete das Oberste Gericht schließlich mit einer erweiterten Kammer aus sieben Richtern eine Grundsatzentscheidung, nach der Väter Unterhaltszahlungen nur zurückhalten dürfen, wenn beide Ehepartner über das gleiche oder ein ähnliches Gehalt verfügen. Das Urteil wurde vom Obersten Rabbinischen Rat in Israel in einer offiziellen Erklärung unterstützt. Der Rat befand, man könne das din ivri so auslegen, dass Väter in bestimmten Fällen von der Unterhaltspflicht für ihre Kinder befreit werden. Diese amtliche Verlautbarung des Obersten Rabbinischen Rats ist von großer Tragweite, da die religiösen Gerichte im Allgemeinen und das rabbinische Gericht insbesondere akribisch darauf achten, dass nichts ihre Interpretation des din ivri sowie die eigene Autorität und Rechtsprechung infrage stellt oder unterminiert. Die Empfehlung, »sich herauszuhalten« und dem Zivilgericht zu gestatten, ein Urteil unter Erwägung der Gleichberechtigung zu fällen – in einem Fall, wo es um die Minderung der finanziellen Pflichten der Väter geht – war daher alles andere als ein Zufall. Die Entscheidung des Obersten Gerichts gründet nicht auf Ignoranz gegenüber der Gender-Ungerechtigkeit, die das israelische Personenstandsrecht oder das diskriminierende religiöse Recht charakterisiert. Die Obersten Richter sind sich bewusst, dass Jüdinnen in Israel in Scheidungsverfahren nach dem Recht der Torah massivem Druck und der Gefahr der Erpressung durch die Männer ausgesetzt sind. Daher sollten per Gerichtsbeschluss die Frauen geschützt werden, die nach der Scheidung wirtschaftlich schlechter gestellt sind als ihre Ehemänner. Die Kammer thematisierte sogar die nach wie vor bestehende Diskriminierung von Frauen am Arbeitsplatz. Die Tatsache, dass das fragliche Urteil in einer Sache gefällt wurde, bei der es um die unter bestimmten Umständen zulässige Minderung der finanziellen Verpflichtungen des Mannes ging, ist gleichwohl nicht zu übersehen. Auch finden sich die Nuancen und Sensibilitäten der Entscheidung des Obersten Gerichts in den Entscheidungen der zuständigen Amtsgerichte nicht wieder. Diese befreien nun Väter von ihrer Unterhaltspflicht, selbst wenn die Einkommensunterschiede bei den betroffenen Eltern groß sind. Die mangelnde Einheitlichkeit im System benachteiligt nur die Frauen. Die bestehende Ungerechtigkeit bleibt bestehen. Auch die sogenannte»Kinder im zarten Alter«-Doktrin (tender years presumption) wird von den Familienrichtern nicht mehr zwingend als entscheidungsrelevanter Faktor berücksichtigt. Basierten ihre Entscheidungen traditionell auf der Annahme, ein Aufwachsen bei der Mutter sei bis zum sechsten Lebensjahr das Beste für das Kindeswohl, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen, 10 folgen sie nun der Argumentation von Männerorganisationen, die geschiedene Väter vertreten und fordern, dieses Prinzip nicht mehr oder nur noch eingeschränkt anzuwenden. Hier wird eine Verfahrensgrundlage bewusst ausgehebelt, um die Stellung der Mutter als wichtigste Sorgeberechtigte zu schwächen. Die meisten Zivilgerichte des Landes verfügen mittlerweile ein gemeinsames Sorgerecht. Den Preis für diesen Trend zahlen vor allem die Frauen, da viele Männer vor Gericht um das physische Sorgerecht für die Kinder streiten, um sich so ihrer finanziellen Unterhaltspflicht zu entziehen. Waren Sorgerechtsverfahren einst die Ausnahme, sind sie heute bald die Regel. Das Sorgerecht wurde zu einer weiteren Waffe skrupelloser Männer, die Frauen nötigen, auf ihre Rechte zu verzichten, um geschieden zu werden. Tatsächlich ist es noch zu früh, um Schlussfolgerungen bezüglich der Konsequenzen der neuen Kindesunterhaltsbestimmungen für die Frauen zu ziehen. Dennoch zeichnet sich bereits jetzt ab, dass der neue Trend ihre Lage nicht verbessert. Für viele scheidungswillige Frauen ist vermutlich sogar das Gegenteil der Fall: Schon sehr früh im Verfahren sind heute viele von ihnen gezwungen, sich mit geringeren Unterhaltszahlungen für ihre Kinder zufrieden zu geben. Die magischen Worte »gemeinsames Sorgerecht« stehen drohend im Raum und werden selbst von Vätern eingebracht, die sich nie um die Kindererziehung gekümmert haben. Mittlerweile wird quasi standardmäßig ein signifikant geringerer Unterhalt festgesetzt. Die neue Praxis des Familienrechts unterscheidet sich deutlich vom früheren Prozedere. 10. Das gilt für das Zivilrecht, nicht für religiöses Recht: The Legal Capacity & Guardianship Law of 1962(Gesetz über Rechtsfähigkeit und Vormundschaft von 1962). 6 SHIRA NUHAMOVICH| FAMILIENRECHT Die beschriebenen Veränderungen zeigen sich vor allem in der jüdischen Gemeinde Israels. Zwar sind alle Religionsgemeinschaften des Landes familienorientiert 11 , doch ist der Familiensinn bei den säkularen jüdischen Familien heute weniger stark ausgeprägt als in der Vergangenheit. Überdies sind die meisten Jüdinnen berufstätig, während in der israelisch-arabischen Bevölkerung – mit einem Anteil von knapp zwanzig Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes – 2015 nur etwa 32 Prozent der Frauen zwischen 25 und 54 außer Haus arbeiteten. Bei den Männern dieser Gruppe betrug der Anteil im gleichen Jahr 74 Prozent. 12 Gemäß der Scharia erhalten Väter das Sorgerecht für Söhne ab dem siebten und für Töchter ab dem neunten Lebensjahr. Allerdings setzen die Schariagerichte in Israel diese Regelung nicht um. In aktuellen Gerichtsentscheidungen wird den Müttern das Sorgerecht für Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr zugesprochen. Eine andere Regelung wird nur getroffen, wenn(in höchster Instanz) nachgewiesen werden kann, dass die Mutter nicht in der Lage ist, ihre Kinder großzuziehen. Ob die vorstehend beschriebene Entscheidung des Obersten Gerichts vom Juli 2017 perspektivisch auch in diesem Bereich der Justiz greift, ist noch nicht abzusehen. Der Kontext, in dem wir uns hier bewegen, ist facettenreich und einzigartig: Bei insgesamt steigenden Scheidungsraten lebt die muslimische Bevölkerung Israels immer noch eher familienorientiert und weist relativ wenige Scheidungen auf. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Tatsache, dass die Mehrheit der Familienrichter an den Zivilgerichten der jüdischen Gemeinschaft angehört. Das gleiche gilt für die Mehrzahl der Prozessparteien. Neue Gesetze und Trends manifestieren sich damit zuerst bei jüdischen Streitparteien und sind aktuell vor allem mit Blick auf das jüdische Religionsrecht(din ivri) relevant. Schlussfolgerungen Gibt es keine Trennung von Staat und Religion und gelten grundlegende Gerichtsurteile und Gesetze nur für einen Teil der Bevölkerung, nehmen Unsicherheit, Ungleichheit und Ungerechtigkeit zu. Die Zeit wird zeigen, 11. Familienorientierung: Die Unterordnung persönlicher Interessen und individueller Privilegien unter Familienwerte und-bedürfnisse 12. Hacker, Dr. Daphne(2012):»Religious Tribunals in Democratic States: Lessons from the Israeli Rabbinical Courts«, in: Journal of Law and Religion 27(1), S. 59–82. welche zivilrechtlichen Folgen die Aufgabe der»Kinder im zarten Alter«-Doktrin haben wird und welche neuen Urteile es zum Kindesunterhalt und Sorgerecht in der nicht-jüdischen Bevölkerung Israels geben wird. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass alle in Israel anerkannten Religionen auf den Mann als zentrale Figur der Familie fokussieren: Er bestimmt über Kinder und Ehefrau. Gemessen wird mit doppeltem Maß: streng gegenüber Frauen, nachsichtig gegenüber Männern. Die bestehende Kluft wird sich vertiefen, wenn wir unsere Arbeit auf einzelne Themen beschränken, denn die diskriminierende ultra-orthodoxe Religionsordnung stellt das Hauptproblem dar. Eine klare Trennung zwischen Staat und Religion würde gerechte zivile Ehe- und Scheidungsverfahren fördern. Ein Wettlauf um die Gerichtsbarkeit wäre damit überflüssig. Angesichts der Tatsache, dass sich heute nur 44 Prozent der Israelis als säkular bezeichnen – bei jährlich steigender Zahl der traditionellen, religiösen und ultraorthodoxen Juden im Land – und angesichts des Vetorechts der(meist jüdischen) religiösen Parteien, ist die Einführung einer völligen Trennung von Staat und Religion in Israel jedoch nicht zu erwarten. Die religiösen Gerichte und ihre exklusive Gerichtsbarkeit in Ehe- und Scheidungsangelegenheiten sind in der israelischen Gesellschaft und Politik fest verankert. Auch die Versuche linker Parteien, Veränderungen anzustoßen, blieben bisher auf marginale Themen beschränkt. Das Kernproblem der parallelen Gerichtsbarkeit religiöser und ziviler Gerichte rührt auch die Linke nicht an. Es würde nicht zuletzt auch zur Liberalisierung der religiösen Gerichte beitragen, wenn vor ihnen geführte Prozesse das Einverständnis aller Prozessbeteiligten bedingten. Eine solche Lösung ist in Israel jedoch leider nicht zu erwarten. Die Regierung wie der überwiegende Teil der Opposition – mit Ausnahme von Israel Beytenu und Meretz – sind weder bereit noch willens, Schritte zu unternehmen, um die Macht der religiösen Gerichte zu beschränken: manche aufgrund ihres eigenen religiösen Glaubens, andere weil sie Realpolitiker sind und den Status Quo sowie die politische Macht der religiösen Parteien anerkennen. Thematisiert wird die Problematik in der Regel nur von israelischen Frauenorganisationen und einigen wenigen(meist weiblichen) Abgeordneten der Knesset. Übersetzung aus dem Englischen: Lilian-Astrid Geese 7 Über die Autorin Shira Nuhamovich, Co-Vorsitzende des Frauenrechtsausschusses und Vize-Vorsitzende des Familienrechtsausschusses in der israelischen Anwaltskammer, ist Inhaberin und leitende Rechtsanwältin der Kanzlei Shira Nuhamovich Law Office. Die Kanzlei hat sich auf Familien- und Erbrecht mit Schwerpunkt auf die Rechte von Frauen und Menschen mit besonderen Bedürfnissen spezialisiert. Zudem unterhält sie eine innovative Forschungsabteilung, die die Auswirkungen des Familienrechts auf Familien mit Kindern und jungen Menschen mit besonderen Bedürfnissen untersucht und Rechtsexperten und Gerichte berät. Impressum Friedrich-Ebert-Stiftung| Naher / Mittlerer Osten und Nordafrika Hiroshimastr. 28| 10785 Berlin| Deutschland Verantwortlich: Dr. Ralf Hexel, Leiter, Naher / Mittlerer Osten und Nordafrika Tel.:+49-30-269-35-7420| Fax:+49-30-269-35-9233 http://www.fes.de/nahost Bestellungen / Kontakt: info.nahost@fes.de Eine gewerbliche Nutzung der von der Friedrich-Ebert-Stiftung (FES) herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Diese Publikation wird auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft gedruckt. ISBN 978-3-96250-250-8