Ragnar Hoenig, Judith Kerschbaumer, Severin Schmidt DIREKT 08/ 2018 GRUNDRENTE& CO. – Konzepte für eine bessere Alterssicherung bei Niedriglohn im Vergleich AUF EINEN BLICK Der Lebensrisiken absichernde Sozialstaat hat in den letzten Jahrzehnten wesentlich zur Stabilität des politischen Systems der Bundesrepublik beigetragen. Bürger_innen haben auf den Sozialstaat vertraut und so Planungssicherheit für ihr Leben bekommen. Ob dieses Vertrauen in Zukunft erhalten bleibt, hängt wesentlich von der Frage ab, ob auch niedrigverdienende Arbeitnehmer_innen im Alter durch das gesetzliche Rentensystem abgesichert sind. Laut einer repräsentativen Umfrage im Auftrag der FES(Heinrich et al. 2016: 20) befürchten 27 Prozent der Befragten, im Alter durch die gesetzliche Rentenversicherung(GRV) nicht ausreichend abgesichert zu sein. Unbegründet ist diese Skepsis nicht. Das gesetzliche Rentensystem hat im OECD-Vergleich ein niedriges und seit den frühen 1980er Jahren sinkendes Sicherungsniveau. Menschen mit einem niedrigen Einkommen trifft dies besonders hart, zumal sie oft nicht den finanziellen Spielraum haben, privat vorzusorgen. Es gibt viele Gründe für ein dauerhaft niedriges Einkommen: Viele Menschen – vor allem Frauen – haben in den vergangenen Jahrzehnten vielfach in Teilzeit gearbeitet, Phasen der Arbeitslosigkeit erlebt, mussten ihre Verwandten pflegen oder Kinder betreuen(OECD 2017: 41). Lücken in der Erwerbsbiografie sind die Folge. Zudem haben atypische oder prekäre Beschäftigungsverhältnisse in den vergangenen Jahren insgesamt deutlich zugenommen(Bäcker/Schmitz 2016: 3f.). Es geht um mehr als Armutsbekämpfung. Durch das sinkende Sicherungsniveau stellt sich darüber hinaus die Frage der Legitimität des Rentensystems. Warum sollten Niedrigverdienende über einen langen Zeitraum Sozialbeiträge zahlen, wenn ihr Einkommen im Alter nur marginal über oder unter dem Grundsicherungsniveau liegt? Politische Parteien, Gewerkschaften und Sozialverbände haben die Reformbedürftigkeit des Systems erkannt und Konzepte für eine Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegt, die das gerade beschriebene Problem lösen sollen. Im Folgenden werden diese Konzepte vorgestellt und diskutiert. LÖSUNG DURCH LEISTUNGSVERBESSERUNG IN DER GRV: VERLÄNGERUNG DER RENTEN NACH MINDESTENTGELTPUNKTEN Durch die Rente nach Mindestentgeltpunkten(RMEP) 1 werden Pflichtbeitragszeiten in der Rente, die weniger als 75 Prozent des Durchschnittsentgelts 2 entsprechen(in 2018: rd. 28.405 Euro jährlich, rd. 2.367 Euro monatlich bei Vollzeit) um 50 Prozent auf max. 75 Prozent des Durchschnitts hochgewertet. Voraussetzung ist, dass 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen. Es ist nicht ausschlaggebend, ob das Entgelt in Vollzeit oder Teilzeit erworben wurde. Diese Mindestbewertung gilt derzeit nur für Zeiten vor 1992 (Eicher et al. 2017). BERECHNUNGSBEISPIELE: Beitragszeiten mit 50 Prozent des Durchschnittseinkommens (2018: 18.936 Euro jährlich, 1.578 Euro monatlich bei Vollzeit) werden um 25 Prozent auf 75 Prozent des Durchschnitts hochgewertet. Vereinfacht bedeutet dies: Wer 35 Jahre zu Mindestlohn arbeitet(aktuell: 8,84 Euro) erwirbt einen Bruttorentenanspruch von rd. 500 Euro, der durch die Mindestbewertung um 250 Euro auf 750 Euro angehoben wird. Wer 35 Jahre in Teilzeit(30 Std. wöchentlich bei einem Stundenentgelt von zehn Euro) eine Bruttorente von 448 Euro erwartet, dessen Rente wird durch die RMEP um 224 Euro höher ausfallen, insgesamt 672 Euro. Die Renten von rund 16 Prozent der heutigen Rentner_innen (26 Prozent Frauen, vier Prozent Männer) fallen durch die RMEP um rd. 78 Euro höher aus. Bei den Neurentner_innen beträgt die Erhöhung rd. 50 Euro. Sie wird von rd. 15 Prozent der Versicherten und dabei rd. 23 Prozent der Frauen und sechs Prozent der Männer in Anspruch genommen. Die Kosten betragen rd. drei Milliarden Euro jährlich. 3 > FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 2 Mit einer Verlängerung könnten auch Zeiten einer Beschäftigung im Niedriglohnbereich nach dem 31.12.1991 aufgewertet werden. Dabei sollten auch die heutigen Rentner_innen durch eine Rentenneuberechnung profitieren. LÖSUNG DURCH FREIBETRÄGE IN DER GRUNDSICHERUNG Bezieher_innen einer niedrigen Rente könnten auch über Freibeträge in der Grundsicherung bessergestellt werden. Die Grundsicherung soll das Existenzminimum von älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen sicherstellen und umfasst Bedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt(Regelbedarf), für Unterkunft und Heizung sowie einige besondere Bedarfe. Die Grundsicherung ist bedarfsabhängig, das heißt Einkommen und Vermögen, wie z. B. eine Rente, werden auf die Bedarfe in der Regel angerechnet. Seit 2018 gibt es in der Grundsicherung einen Freibetrag für die zusätzliche freiwillige Altersversorgung. Hiermit wird erreicht, dass ein Teil der privaten oder betrieblichen Altersversorgung bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleibt und sich der Grundsicherungsanspruch entsprechend erhöht. Der Freibetrag besteht aus einem Grundfreibetrag von 100 Euro und einem prozentualen Erhöhungsfreibetrag von 30 Prozent des Teils der Zusatzvorsorge, der die 100 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1(2018: 208 Euro) begrenzt. Mit einer Einbeziehung der gesetzlichen Rente in diesen Freibetrag ließe sich erreichen, dass auch Renten nicht mehr vollständig auf die Grundsicherung angerechnet würden und die Grundsicherung entsprechend höher ausfiele. BERECHNUNGSBEISPIEL: Bei einem Grundsicherungsbedarf(Regelbedarf+ Unterkunft& Heizung+ besondere Bedarfe) von 800 Euro und einer anrechenbaren Rente von 600 Euro beträgt die Grundsicherung aktuell 200 Euro. Wenn der Freibetrag für die Zusatzvorsorge auf die gesetzliche Rente ausgedehnt würde, blieben 208 Euro der Rente anrechnungsfrei. Denn 100 Euro der Rente würden als Grundfreibetrag freigestellt. Von den übrigen 500 Euro würden 30 Prozent freigestellt, also 150 Euro. Da dies zusammengerechnet höher ist als die Grenze für 2018 von 208 Euro, wird der Freibetrag auf 208 Euro begrenzt. Von der Rente würden also nur 392 Euro (600 Euro – 208 Euro) angerechnet, so dass sich der Grundsicherungsanspruch auf 408 Euro erhöhen würde. Das Gesamteinkommen würde wegen des Rentenfreibetrags 1.008 Euro (600 Euro Rente+ 408 Euro Grundsicherung) und nicht nur 800 Euro betragen. VOR- UND NACHTEILE DER BEIDEN MODELLE Beide Modelle verfolgen das Ziel, die Alterssicherung von Niedrigverdienenden zu stärken, indem ihre Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung besser anerkannt werden und sie höhere Leistungen im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Trotz dieses gemeinsamen Ziels weisen beide Modelle bei näherer Betrachtung erhebliche Unterschiede auf. Den augenfälligsten Unterschied bildet die rechtliche Verortung der „Anerkennensleistung“ für Niedrigverdienende. Nach dem Freibetragsmodell soll sie in Form einer Grundsicherungsleistung und nach dem Modell der Rente nach Mindestentgeltpunkten in Form einer Versicherungsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung ausgestaltet werden. Dabei dürfte die Ausgestaltung als Rentenleistung bei den Betroffenen auf eine größere Zustimmung stoßen, weil Versicherungsleistungen generell ein größeres Ansehen genießen als bedürftigkeitsorientierte Fürsorgeleistungen wie die Grundsicherung, für die zudem strengere Rückgriffsregeln gelten. Mit der unterschiedlichen rechtlichen Verortung der Vorschläge gehen weitere, erhebliche Unterschiede einher. Als Versicherungsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Mindestentgeltpunkte-Modell diejenigen Niedrigverdienenden im Fokus, die eine gewisse Versicherungsdauer nachweisen können. Um systeminterne Wertungswidersprüche zu verhindern, wird man für die Hochwertung wenigstens eine Versicherungszeit von 35 Jahren fordern müssen, wie es das Rentenrecht bereits für Zeiten bis 1992 vorsieht. Ein Blick in die Statistik des Rentenbestandes für Ende 2016 zeigt: Während die Männer, aber auch die Frauen in den neuen Bundesländern, zu mehr als 80 Prozent 35 Jahre mit Beitrags- und beitragsfreien Zeiten seinerzeit erreicht hatten, waren es bei den Frauen in den alten Bundesländern gerade einmal 38 Prozent. 4 Hier liegt ein Vorteil des Freibetragsmodells, bei dem es auf die Dauer der Versicherung nicht ankommt. Der Freibetrag kann auch bei weniger als 35 Beitragsjahren zu einer„Anerkennensleistung“ führen. Entscheidend ist, dass nach Abzug des Freibetrags von der anrechenbaren Rente Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne vorliegt. Das Freibetragsmodell honoriert damit weniger die Versicherungsdauer, sondern die hinter einer bestimmten Rentenhöhe stehende Beitragsleistung. Damit ist ein weiterer Unterschied angesprochen. Die Hochwertung nach dem Mindestentgeltpunkte-Modell ist – zumindest wie es aktuell für Zeiten vor 1992 im Gesetz verankert ist – bedarfsunabhängig ausgestaltet. Zwar sieht das Modell eine Begrenzung insoweit vor, als die Pflichtbeitragszeiten im Durchschnitt einen Wert von weniger als 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes aufweisen müssen. Trotzdem spielt die Frage der Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne, die von vielen Betroffenen als eine Stigmatisierung empfunden wird, hier keine Rolle. Von der Hochwertung nach dem Mindestentgeltpunkte-Modell können daher auch diejenigen profitieren, die wegen weiterer anrechenbarer Einkommen oder Vermögen dem Grunde nach gar nicht hilfebedürftig sind. Die„Anerkennensleistung“ nach dem Mindestentgeltpunkte-Modell stellt damit eine allein auf die Versicherungsbiografie der betroffenen Person bezogene Leistung dar. Die„Anerkennensleistung“ nach dem Freibetragsmodell hingegen ist wegen der Bedürftigkeitsprüfung eine auf das Haushaltseinkommen bezogene Leistung. Denn bei der Bedürftigkeit ist nicht nur das Einkommen und Vermögen der betroffenen Personen, sondern auch das der Partner_innen zu berücksichtigen. Auch bei der Leistungshöhe ergeben sich deutliche Unterschiede. Die Hochwertung im Rahmen des MindestentgeltpunkteModells erfolgt prozentual bezogen auf den individuellen Durchschnittswert der Pflichtbeitragsleistungen. Die Grenze dieser prozentualen Hochwertung bildet 75 Prozent des allge- 08/ 2018 – GRUNDRENTE& CO. WISO DIREKT 3 meinen Durchschnitts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Hochwertung erfolgt damit individuell auf Grundlage der jeweiligen Erwerbsbiographie. Sie stellt aber keineswegs sicher, dass die hochgewertete Rente auch über dem Grundsicherungsniveau liegt. Anders die„Anerkennensleistung“ nach dem Freibetragsmodell: Sie gewährleistet stets einen Abstand zum allgemeinen Grundsicherungsniveau. Das anrechnungsfrei gestellte Einkommen erhöht immer das Gesamteinkommen aus Rente und Grundsicherung. Dies bedeutet aber zugleich, dass das Freibetragsmodell den Grundsicherungsbezug nicht verhindert, sondern ihn vielmehr ausweitet. Wird ein Teil der Rente von der Anrechnung bei der Grundsicherung freigelassen, steigt der Anteil der Rentner_innen im Grundsicherungsbezug zwangsläufig an. Bei all diesen Unterschieden bleibt schließlich eine Gemeinsamkeit beider Modelle: Beide Modelle brechen mit Grundprinzipien ihres jeweiligen Systems. Die Hochwertung nach dem Mindestentgeltpunkte-Modell durchbricht das Beitrags-Leistungs-Verhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn bei gleicher Rentenhöhe können, je nachdem, ob die Rentenhöhe aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Hochwertung erreicht wurde, unterschiedliche Beitragsleistungen zugrunde liegen. Das Freibetragsmodell hingegen durchbricht den Bedürftigkeitsgrundsatz, der besagt, dass der Einsatz eigener Mittel zur Sicherung des Existenzminimums Vorrang hat vor der Inanspruchnahme von staatlichen Fürsorgeleistungen. Denn durch den Freibetrag wird ein bestimmter Teil der Rente von der Anrechnung bei der Grundsicherung freigestellt, obwohl die Rente nach dem Bedürftigkeitsgrundsatz dem Grunde nach vollständig vor einer Inanspruchnahme von Grundsicherung einzusetzen wäre. Der Sozialbeirat stellt in seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2017 daher zu Recht fest:„Es gibt keinen Königsweg für eine Mindestsicherung: Alle bekannten Konzepte konfligieren entweder mit dem Prinzip der Beitragsäquivalenz in der Rentenversicherung[…] oder mit dem Subsidiaritätsprinzip der Grundsicherung“(Sozialbeirat 2017: 87). LÖSUNG DURCH EINFÜHRUNG DER „GRUNDRENTE“ DER GROSSEN KOALITION? CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vom März 2018 auf die Einführung einer„Grundrente“ geeinigt(CDU et al. 2018). Mit ihr sollen Lebensleistung honoriert und Altersarmut bekämpft werden. Die„Grundrente“ soll eine Absicherung von zehn Prozent über der Grundsicherung gewährleisten und 35 Beitragsjahre oder Zeiten der Kindererziehung bzw. der Pflege sowie eine Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung voraussetzen. Die Abwicklung der Grundrente soll durch die Rentenversicherung erfolgen. Bei der Bedürftigkeitsprüfung sollen sie mit den Grundsicherungsämtern zusammenarbeiten. Die„Grundrente“ erinnert an das Konzept der„gesetzlichen Solidarrente“(Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im November 2016 vorgeschlagen hatte. Mit diesem Konzept sollte für langjährig Beschäftigte ein Alterseinkommen in Höhe von zehn Prozent über dem regionalen durchschnittlichen Bruttobedarf bei der Grundsicherung gewährleistet werden. Entscheidende Unterschiede zur„Grundrente“ sind aber, dass die „Solidarrente“ nur einer„vereinfachten Einkommensprüfung“ und keiner Bedürftigkeitsprüfung unterliegen sollte und zudem als Zuschuss außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung verortet war. Bei genauer Betrachtung sollen mit der„Grundrente“ und der „gesetzlichen Solidarrente“ die Vorteile des Mindestentgeltpunkte-Modells und des Freibetragsmodells kombiniert werden. Durch die Leistungshöhe von zehn Prozent über der Grundsicherung soll erreicht werden, dass die Leistung Altersarmut in Form des Grundsicherungsbezuges verhindert. Damit würde eine Schwäche des Mindestentgeltpunkte-Modells überwunden, das eine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit in der Grundsicherung nicht garantiert. Mit der rechtlichen Verortung der„Grundrente“ bzw. der„Solidarrente“ außerhalb der Grundsicherung würde eine Schwäche des Freibetragsmodells beseitigt. Die„Anerkennensleistung“ würde nämlich nicht als Grundsicherungsleistung gewährt und würde damit den Anteil der Grundsicherungsbeziehenden nicht erhöhen. Durch die„Bedürftigkeitsprüfung“ bei der „Grundrente“ und die„vereinfachte Einkommensprüfung“ bei der „Solidarrente“ soll schließlich die große Streuwirkung verhindert werden, die als Problem der Hochwertung nach dem Mindestentgeltpunkte-Modell gesehen wird. Eine Bedürftigkeits- bzw. vereinfachte Einkommensprüfung soll erreichen, dass die Leistung zielgenauer bei den Menschen ankommt, die sie tatsächlich brauchen. Die „Grundrente“ und die„Solidarrente“ stellen einen Versuch dar, den Wettbewerb zwischen dem MindestentgeltpunkteModell und dem Freibetragsmodell um das bessere Konzept für eine höhere Absicherung von Niedrigverdienenden bei der Alterssicherung durch einen Hybrid aus beiden Modellen zu entscheiden. Diese Idee ist verlockend, wirft aber Fragen auf. Wer soll über die Leistung entscheiden, die Rentenversicherungs- oder die Grundsicherungsträger? Schon diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, denn die„Grundrente“ und die„Solidarrente“ tragen Anforderungen aus beiden Systemen in sich. Dies gilt etwa für die erforderliche Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung oder die Bedürftigkeits- bzw. Einkommensprüfung. Sinnvollerweise müssten beide Träger an der Entscheidung beteiligt sein, also jeder Träger über die seinen Leistungsbereich betreffenden Fragen entscheiden. Doch gegen welchen Träger wären im Falle einer solchen„gemeinsamen Entscheidung“ Widerspruch und Klage zu führen? Würden die„Grundrente“ und die„Solidarrente“ gar den Einstieg in eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung wie bei den Jobcentern darstellen? Daneben stellt sich auch die Frage der Finanzträgerschaft. Eine Leistung zur Vermeidung von Altersarmut müsste als gesamtgesellschaftliche Aufgabe ebenso aus Steuermitteln finanziert werden wie eine versicherungsfremde Leistung zur Herstellung eines Abstandes der Rente zur Grundsicherung. Eine Administration der„Grundrente“ durch die Rentenversicherung birgt jedoch die Gefahr, dass die Leistungen am Ende doch von der Versichertengemeinschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht durch den Steuerzahler getragen werden. Überdies birgt ein Hybrid aus beiden Modellen die Gefahr, dass die ursprünglichen Leistungsziele aus dem Blick geraten. Das Mindestentgeltpunkte-Modell und das Freibetragsmodell haben – wie gezeigt – eine Förderung unterschiedlicher Personenkreise zum Ziel und sind insoweit gerade nicht deckungsgleiche Vorschläge. Während das Mindestentgeltpunkte-Modell auf eine leistungsrechtliche Besserstellung von langjährig Rentenversicherten zielt, will das Freibetragsmodell Kleinstrenten ganz generell begünstigen. Da es sich um unterschiedliche Personenkreise und unterschiedliche Begünstigungsmotive handelt, sind Forderungen nicht ganz von der Hand zu weisen, FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK 4 Ziel Grundsicherungsfestigkeit Bedürftigkeitsprüfung Honoriert wird Leistungshöhe RMEP Besserstellung von langjähriger Versicherung in der GRV Nein Grundsicherungsbezug wird reduziert Bedarfsunabhängig Freibetragsmodell Grundrente Generelle Begünstigung von Klein(st)renten Ja Grundsicherungsbezug wird ausgeweitet Bedarfsabhängig Versicherungsdauer in der GRV (mind. 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten) Prozentual vom individuellen Durchschnittswert der Pflichtbeitragsleistung mit Begrenzung auf 75% des Durchschnitts Unabhängig von der Versicherungsdauer Das anrechnungsfrei gestellte Einkommen erhöht stets das Gesamteinkommen aus Rente und Grundsicherung 35 Beitragsjahre und Zeiten der Kindererziehung bzw. Pflege 10% über Grundsicherung beide Modelle als komplementäre Instrumente anzusehen. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass die langjährige Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung honoriert und der leistungsrechtliche Abstand der Rente zur Fürsorge in der Grundsicherung hergestellt wird. Freilich hätte dieser komplementäre Ansatz deutlich höhere Kosten zur Folge. FAZIT Im Koalitionsvertrag haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, dass zu einer generationengerechten und zuverlässigen Rente„die Anerkennung der Lebensleistung und ein wirksamer Schutz vor Altersarmut“ gehören. Nun müssen sie sich entscheiden, mit welchen Modellen sie diese Ziele erreichen wollen und welche Personengruppen davon profitieren sollen. Alle aufgezeigten und in der sozialpolitischen Diskussion stehenden Modelle durchbrechen dabei ihre jeweiligen Grundprinzipien, entweder das Prinzip der Beitragsäquivalenz in der gesetzlichen Rentenversicherung oder das Subsidiaritätsprinzip der Grundsicherung als Leistung der Sozialhilfe. Entscheidend ist, ob es sich lohnen soll, langjährig einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbsarbeit nachzugehen – auch bei niedrigen Entgelten – oder ob ein stärkeres Gewicht auf Armutsvermeidung durch bedarfsgeprüfte Fürsorgeleistungen gelegt werden soll. Leistungsverschlechternde Eingriffe sind, wie die Vergangenheit zeigt, in beiden Systemen möglich; im Bereich der Sozialhilfe jedoch leichter rechtlich durchzusetzen. Ein weiteres Kriterium kann der mit den Reformmaßnahmen verbundene Finanzaufwand sein. Da von beiden Modellen unterschiedliche Personenkreise, die nur zum Teil deckungsgleich sind, betroffen wären, wäre eine Lösung, sowohl die Rente nach Mindestentgeltpunkten auch für Zeiten nach 1992 fortzuführen und parallel ein Freibetragsmodell unter Einbeziehung der gesetzlichen Rentenversicherung zu implementieren. Dies ist die zielführendste, aber zugegebenermaßen auch die teuerste Variante. Politisch kraftaufwändiger wird es sein, eine klare Entscheidung für eines der beiden Modelle herbeizuführen. Die Variante„ein bisschen von beidem“ hat den Vorteil der besseren Vermittelbarkeit, birgt aber auch die Gefahr in sich, nicht das Beste aus beiden Welten, sondern die Nachteile zu kumulieren. Dies gilt es in der anstehenden Debatte zu verhindern. Autor_innen Ragnar Hoenig, Leiter der Abteilung Arbeit, Soziales, Europa beim Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt. Dr. Judith Kerschbaumer, Leiterin des Bereichs Sozialpolitik ver.di Bundesvorstand. Severin Schmidt, Leiter des Gesprächskreises Sozialpolitik der Friedrich-EbertStiftung(FES). Anmerkungen 1 – Die Rente nach Mindestentgeltpunkten wurde durch das Rentenreformgesetz 1992 eingeführt und löste damit die Renten nach Mindesteinkommen ab, die ab 1972 bei Vorliegen von„nur“ 25 Versicherungsjahren die durchschnittliche Entgeltposition grundsätzlich auf 75 Prozent des Durchschnitts anhob, ohne Berücksichtigung der ursprünglichen Entgeltposition. 2 – In 2018 beträgt der vorläufig festgesetzte Durchschnittslohn aller Versicherten: 37.873 Euro. 3 – Zahlen der deutschen Rentenversicherung Bund, Pressefachseminar Juli 2014. 4 – Deutschen Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zahlen 2017, S. 40ff. Literaturverzeichnis Bäcker, Gerhard; Schmitz, Jutta 2016: Atypische Beschäftigung in Deutschland. Expertise für die Kommission„Zukunft der Arbeit“ der Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2016: Gesamtkonzept zur Alterssicherung, S. 34ff. CDU, CSU, SPD 2018: Ein neuer Aufbruch für Europa – Eine neue Dynamik für Deutschland – Ein neuer Zusammenhalt für unser Land, Koalitionsvertrag, März, S. 14f., 92f. Eicher, Heinz; Michaelis, Klaus; Keck, Thomas(Hrsg.) 2017: Die Rentenversicherung im SGB,§ 262 SGB VI. Heinrich, Roberto; Jochem, Sven; Siegel, Nico A. 2016: Die Zukunft des Wohlfahrtsstaates: Einstellungen zur Reformpolitik in Deutschland, Reihe gute Gesellschaft – soziale Demokratie#2017plus, Friedrich-Ebert-Stiftung, Abt. Wirtschafts- und Sozialpolitik, Bonn. Organization for Cooperation and Economic Development, OECD 2017: Preventing Ageing Unequally, Paris. Sozialbeirat 2017: Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2017, BT-Drs. 19/140(Vorabfassung). Impressum © 2018 Friedrich-Ebert-Stiftung Herausgeberin: Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Godesberger Allee 149, 53175 Bonn Fax 0228 883 9202, 030 26935 9229, www.fes.de/wiso Für diese Publikation ist in der FES verantwortlich: Severin Schmidt, Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik Bestellungen/Kontakt: wiso-news@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. ISBN: 978-3-96250-106-8