INTERNATIONALE POLITIKANALYSE Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 DR. Peter Oesterdiekhoff Mai 2013 n Aus den Wahlen am 4. März geht nicht nur die neue nationale Regierung(Präsident, Vize-Präsident, Parlament) hervor, es wurden zugleich die Gouverneure und Repräsentanten der 47 Bezirksparlamente(county assemblies) gewählt. Damit beginnt der schwierigste Abschnitt der Reform des politischen Systems, die mit der Verfassung von 2010 in Gang gesetzt wurde. n Die Wahlen sind von zahlreichen Ungereimtheiten und Manipulationen gekennzeichnet. Im Unterschied zu den Wahlen 2007 sind daraus keine gewaltsamen Proteste entstanden. Doch hat sich die ethnisch-politische Spaltung des Landes vertieft. n Die Wahlkommission hat ihre Glaubwürdigkeit verloren, da sie keine stichhaltigen Erklärungen für die vielen Unstimmigkeiten und Widersprüche in der Auszählung der Stimmen zu liefern vermochte. Das Gleiche trifft für das Verfassungsgericht zu, das in einem umstrittenen Urteil einstimmig die Präsidentschaftswahl für gültig erklärt hat. Darin wird weithin ein politisches Urteil gesehen, das der Unabhängigkeit der Judikative Schaden zugefügt hat. n Präsident und Vize-Präsident haben versichert, dass sie sich dem Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof stellen werden. Offenbar erwarten sie, wie auch ein Teil der Öffentlichkeit, dass die Anklage sukzessiv durch den Rückzug von Zeugen zusammenfällt. n Die internationale Gemeinschaft scheint ihre Beziehungen zu den beiden angeklagten Amtsträgern zu normalisieren und hat auch kaum eine andere Option, solange sie mit dem Strafgerichtshof kooperieren. Inhalt DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 1. Wahlen für ein neues politisches System................................... 2. Waren die Wahlen gewaltfrei?............................................ 3. Waren die Wahlen frei und fair?.......................................... 4. Die Wahlkommission trägt schwere Blessuren davon......................... 5. Das Dilemma des Verfassungsgerichts..................................... 6. Ethnisch-regionale Wahlblocks........................................... 7. Der Einfluss des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof...........7 8. Mittel- und langfristige Perspektiven...................................... 1 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 1. Wahlen für ein neues politisches System Mit den nationalen Wahlen am 4. März 2013 wurde auf der Grundlage der Verfassung von August 2010 eine neue politische Struktur ins Leben gerufen. Aus den Wahlen gehen nicht nur neu verfasste Institutionen auf der nationalen Ebene(Präsident und Parlament) mit verändertem Machtzuschnitt hervor, sondern auch die neuen Institutionen des dezentralen Systems, das eine signifikante Verschiebung von Kompetenzen und Ressourcen auf die 47 counties impliziert. Kenia geht in eine neue Phase der Verfassungsumsetzung, deren weitere Gestaltung, insbesondere hinsichtlich der politischen Devolution, erheblich von der Präsidentschaft und den Mehrheiten im Parlament und Senat geprägt sein werden. Obwohl die Präsidentschaftswahl die größte Aufmerksamkeit auf sich zog, wurde in den nationalen Wahlen am 4. März 2013 für fünf weitere politische Positionen gestimmt. Die Verfassung von 2010 sieht neben der National Assembly eine zweite legislative Kammer(Senat) vor sowie die Einrichtung der dezentralen politischen Ebene mit einem direkt gewählten Gouverneur und Regionalparlamenten( county assemblies). Ferner wurde aus den 47 counties je eine Vertreterin in das Parlament gewählt. Schon der Wahltag offenbarte die mangelhafte Kapazität der Wahlkommission, den organisatorischen und technischen Anforderungen an diesen komplexen Wahlgang gerecht zu werden. Die anschließende Phase der Stimmenauszählung war geprägt von weiteren technischen Pannen, intransparenten Vorgängen, widersprüchlichen Erklärungen seitens der Wahlkommission, offensichtlichen Manipulationen der Ergebnisse und aufkeimendem Verdacht, das offizielle Ergebnis sei schon vor den Wahlen festgelegt worden. Am 9. März gab die Wahlkommission die Ergebnisse bekannt. Demnach haben der Präsidentschaftskandidat der Jubilee Alliance, Uhuru Kenyatta, und sein running mate William Ruto 6,173 Millionen Stimmen erhalten, was 50,07 Prozent der abgegebenen Stimmen entspricht. Auf die beiden Kandidaten der Coalition for Reform and Democracy (CORD), Raila Odinga und Musyoka Kalonzo, entfallen 5,34 Millionen Stimmen bzw. 43,31 Prozent aller abgegebenen Stimmen. Musalia Mudavadi, der Anfang 2012 vom Orange Democratic Movement(ODM) zur UDF (United Democratic Front) gewechselt und vergeblich ein Bündnis mit der Jubilee Alliance angestrebt hatte, kam mit weitem Abstand auf 3,93 Prozent. Die Ergebnisse der anderen Kandidaten lagen im Promillebereich. Einigen unter ihnen war ein besseres Ergebnis zugetraut worden, insbesondere Peter Kenneth(Eagle Coalition). In der National Assembly(lower house) stellt die Jubilee Alliance 1 mit 167 Sitzen die größte Fraktion, während CORD 2 141 Mandate errang. Die Koalition Amani 3 hält 24 Sitze, weitere 17 Mandate teilen sich fünf Parteien und vier parteilose Parlamentarier. Im Senat stellt Jubilee mit 30 Mitgliedern die größte Fraktion, CORD erhielt 28 Sitze. Auf die Koalition Amani entfallen sechs Sitze, die restlichen drei der insgesamt 67 Sitze des Senats gehen an die Alliance Party of Kenya(APK). Mit den sich abzeichnenden Nachwahlkoalitionen und Überläufern wird die Regierung sich auf Mehrheiten in beiden Häusern verlassen können. Angesichts der ausgeweiteten Kompetenzen der Legislative ist dieser Aspekt von größerer Bedeutung als zuvor. Schon die Ernennung der Mitglieder des Kabinetts bedarf der parlamentarischen Zustimmung. Außer den 47 Frauen mit reservierten Sitzen haben nur 16 Kandidatinnen den Einzug in die National Assembly geschafft. Keine Frau wurde als Senatorin gewählt, doch ziehen 16 nominierte Frauen in den Senat ein. Die Verfassungsregel, der zufolge jedes Geschlecht mit mindestens einem Drittel der Mitglieder eines gewählten Gremiums vertreten sein muss, wurde vom High Court für das Parlament als eine Auflage zur»progressiven Realisierung « interpretiert. Für die Regionalparlamente gilt diese Entschärfung jedoch nicht. In den meisten Bezirken werden anhand der Parteilisten Frauen in die county assemblies nachnominiert werden müssen, um die Drittelparität herzustellen. 1. Die Jubilee Alliance wird gebildet von The National Alliance(TNA), der United Republican Party(URP) und der National Rainbow Coalition (NARC) 2. Zur Coalition for Reform and Democracy(CORD) haben sich ODM, das Wiper Democratic Movement, FORD-Kenya und andere Parteien zusammengeschlossen(www.cordkenya.org). 3. Zu Amani haben sich die United Democratic Forum Party(UDF), New Ford Kenya und die Kenya African National Union(KANU) zusammengeschlossen. Ihr Präsidentschaftskandidat war Musalia Mudavadi, der ehemalige Minister of Local Governance. 3 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 2. Waren die Wahlen gewaltfrei? Befürchtungen, dass es am Wahltag und in den folgenden Tagen zu Ausschreitungen kommen werde, sind nicht wahr geworden. Im Gegenteil hat die Bevölkerung eine außerordentlich hohe Toleranz gegenüber den zahlreichen technischen Pannen aufgebracht und sich mit erstaunlicher Geduld vor den Wahllokalen in kilometerlange Schlangen eingereiht. Nicht zuletzt haben der Einsatz von etwa 100 000 Polizeikräften, die versöhnlichen Gesten der Kandidaten, die über Medien verbreitet wurden, und die Furcht der Bevölkerung vor einer Wiederholung der Gewaltexzesse nach den letzten Wahlen zu einer insgesamt friedlichen Atmosphäre am Wahltag und den anschließenden Tagen, die von irritierenden Informationen über Pannen und Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess geprägt waren, dazu beigetragen, dass sich die Ereignisse nach den Wahlen 2007 nicht wiederholten. Im Laufe der Wahlkampagnen wurden Bedrohungen, Einschüchterungen und Übergriffe registriert. Sie richteten sich nicht nur gegen Anhänger und KandidatInnen der konkurrierenden Parteien, sondern auch gegen Parteimitglieder, die im Wettbewerb um Kandidaturen lagen. Vor allem Frauen waren Ziele solcher Übergriffe. Schon in den Primärwahlen zogen viele Kandidatinnen die Konsequenz, aus dem Rennen auszusteigen. Von der Öffentlichkeit wird das Ausbleiben von Gewaltausbrüchen nach den Wahlen als Zeichen der politischen Reife des Landes gewürdigt. Es darf aber trotz der relativen Friedlichkeit der Wahlen nicht übersehen werden, dass im Vorfeld viele Menschen, darunter auch eine große Zahl von Polizisten, durch Anschläge ihr Leben verloren haben. Konflikte um ethnische Dominanz in einzelnen Wahlbezirken, vermischt mit Auseinandersetzungen um natürliche Ressourcen, haben im vergangenen Jahr mehr als 500 Menschen das Leben gekostet. Unmittelbar während und nach den Wahlen verloren zehn Menschen das Leben. Die verständliche Freude über das Ausbleiben von ausgeprägter»post-election violence« sollte nicht in Vergessenheit geraten lassen, dass der Wahlprozess in seiner Gesamtheit keineswegs durchweg friedlich verlaufen ist. 3. Waren die Wahlen frei und fair? Am 30. März 2013 wies das Verfassungsgericht den Einspruch gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl ab. Da eine Berufung nicht möglich ist, wurde damit die Wahl von Uhuru Kenyatta zum vierten Präsidenten Kenias und seines Koalitionspartners William Ruto zum Vize-Präsidenten bestätigt. Raila Odinga und Vertreter der NGO African Centre of Governance(Africog) hatten versucht den Nachweis zu führen, dass aufgrund einer Reihe von Unregelmäßigkeiten die Wahlen nicht frei und fair verlaufen sind und die eindeutige Feststellung einer qualifizierten Mehrheit für Kenyatta nicht möglich ist. Das Gericht sah es jedoch als erwiesen an, dass»the said elections were indeed conducted in compliance with the Constitution and the law«. Die beiden Kandidaten der Jubilee Alliance gelten damit endgültig als»validly elected and declared as President elect and Deputy President elect of the Republic of Kenya«. Raila Odinga hat die Entscheidung des Verfassungsgerichts akzeptiert und seine Anhänger aufgefordert, sich nicht zu Äußerungen von Gewalt hinreißen zu lassen. Außer einigen Vorkommnissen in Nairobi und Kisumu blieb die Situation im Land nach Verkündung des Urteils friedlich. Im Ergebnis bestätigte das Verfassungsgericht die Wahlkommission(Independent Election and Boun­daries Commission(IEBC)), die am 9. März die Ergebnisse ihrer Stimmenauszählung in der Präsidentschaftswahl bekanntgegeben hatte. Es ist jedoch unübersehbar, dass im Verlauf des Wahltages und des Auszählungsprozesses viele Unregelmäßigkeiten und technische Defekte aufgetreten waren(s.u.), die Misstrauen gegenüber dem vom IEBC verkündeten Resultat der Präsidentschaftswahl begründeten. Der Gang zum höchsten Gericht war daher nicht nur ein billiger Versuch der unterlegenen Wettbewerber, das Ergebnis noch in ihrem Sinne zu wenden, wie von IEBC und Jubilee Alliance suggeriert wurde, sondern ein für die politische Stabilität des Landes und die Legitimität der neuen Regierung notwendiger Schritt. Dabei muss in Rechnung gestellt werden, dass die Jubilee Alliance nur mit der geringen Marge von circa 8 400 Stimmen bzw. 50,07 Prozent die qualifizierte Mehrheit von mehr als 50 Prozent der Stimmen erringen und damit bereits in der ersten Runde die Präsidentschaftswahl für sich entscheiden konnte. Das knappe Ergebnis an4 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 gesichts zahlreicher offenkundiger Manipulationen wird die Legitimität der neuen Regierung trotz des Verdikts des Verfassungsgerichts voraussichtlich auf Dauer belasten. Eine Klärung der offenen Fragen im Zusammenhang mit der Wahldurchführung ist aber nicht allein für die Position der Regierung Kenyatta/Ruto von Belang. Es wird auch um die Standards für freie und faire Wahlen gehen, die in Zukunft Anwendung finden sollen. Das Verfassungsgericht wird in seiner Urteilsbegründung deutlich machen müssen, anhand welcher Maßstäbe es die Wahlen für gültig erklärt hat. 4. Die Wahlkommission trägt schwere Blessuren davon Eine gründliche Einschätzung der Wahlen müsste den gesamten Prozess, der unter anderem die Registrierung der Parteien und der Koalitionen sowie die Nominierung der KandidatInnen in den Primärwahlen umfasst, in Betracht ziehen. In allen Phasen wurden Unregelmäßigkeiten und offene, von den zuständigen Institutionen (Wahlkommission und Registrar of Political Parties) nicht geahndete Verstöße gegen das Wahlrecht und Parteiengesetz beobachtet. Dies betrifft ODM und CORD ebenso wie TNA und Jubilee, was möglicherweise der Grund dafür ist, dass keine Partei zur Rechenschaft gezogen wurde. Die Wahlkommission besaß zu Beginn des Jahres 2013 eine außerordentlich hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. Ihre Glaubwürdigkeit gründete vor allem auf der soliden Durchführung des Referendums im August 2010. Mit umso größerer Enttäuschung wurde zur Kenntnis genommen, dass die Kommission am Wahltag nicht in der Lage war, die Stimmabgabe in einem ordentlichen Verfahren zu organisieren. Es wurde über viele Fälle von gefälschten Auszählungsergebnissen und manipulierten Wahlboxen berichtet. Drei Wahlbüroleiter wurden inhaftiert, weil sie angeblich Wahlboxen versteckt hatten und gefälschte Wahlzettel in die Auszählung einbringen wollten. Dies dürften nicht die einzigen Fälle versuchten Wahlbetrugs von Seiten des Personals der Wahlkommission gewesen sein. Für die Identifizierung der Wähler und die Übertragung der Ergebnisse aus den Wahllokalen wurden m­ odernste elektronische Verfahren eingesetzt, die offensichtlich von der Wahlkommission nicht vollständig beherrscht wurden. Sowohl die elektronische Wähleridentifizierung am Wahltag als auch der Transfer der Ergebnisse aus den Wahllokalen haben nicht funktioniert. Die Wahlkommission sah sich gezwungen, den elektronischen Transfer auszusetzen und auf herkömmliche Datenübermittlung umzustellen. Damit gingen aber die Kontrollmöglichkeiten verloren, die in den elektronischen Transfer eingebaut waren und als Garant fairer Stimmauszählung galten 4 . Die Wahlkommission hatte die im Verfassungsreferendum von 2010 eingesetzte Technologie übernommen und im eigenen Haus überarbeitet. Sie wurde unter anderem vom Telefonanbieter Safaricom gewarnt, dass es technische Engpässe in der Datenübermittlung geben werde. Die Wahlkommission hat aber stets betont, für alle eventuellen Probleme Vorsorge getroffen zu haben. Es ist nachvollziehbar, dass der Verlust der elektronischen Kontrolle Anlass zu Gerüchten über Manipulationen gegeben hat. Zumindest wurde dadurch der Spielraum für Fälschungen erheblich erweitert. Schon die Häufung der technischen Defekte gerade in diesem Stadium des Wahlprozesses ist ein Verdachtsmoment. Auffallend ist ferner, dass die Pannen und beobachteten Fälschungsversuche in den meisten Fällen geeignet waren, das Ergebnis zugunsten der Jubilee Alliance zu beeinflussen. Schon am Wahltag erlitt die Glaubwürdigkeit der Wahlkommission einen Einbruch. Ihre nicht immer geschickt vorgetragenen Versicherungen, dass der Wahlprozess einen geordneten Gang nehme, wurden zunehmend als Beschwichtigungen erkennbar, die mit den Beobachtungen, die in den Wahlstationen und ihrer Umgebung gemacht wurden, nicht übereinstimmten. Als sie am 9. März das Auszählungsergebnis der Präsidentschaftswahl bekanntgab, waren es die Aufrufe der unterlegenen Koalition, Ruhe zu wahren, und die Gefasstheit der Bevölkerung, die größeres Unheil verhinderten. Anders als im Dezember 2007 hat CORD/ODM nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse den Gang zum Verfassungsgericht angekündigt und zugleich die Bevölkerung aufgerufen, besonnen zu bleiben und das Gerichtsurteil abzuwarten. 4. Das zum Preis von rund 60 Millionen Euro importierte elektronische Erfassungs- und Übermittlungssystem war als Sicherung gegen Wahlfälschung gerechtfertigt worden. Schon seine Beschaffung war mit Problemen behaftet, die den Verdacht auf korrupte Geschäftspraktiken erregten. 5 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 5. Das Dilemma des Verfassungsgerichts Nach dem raschen Vertrauensverlust der Wahlkommission wurde die Judikative zum wichtigsten Stabilitätsfaktor. Sie hat sich durch gründliche Reformen seit 2010 hohes Ansehen erworben. Etwa drei Viertel der Bevölkerung haben Vertrauen in die Gerichte und erwarten politisch unabhängige Urteile. Mit Anfechtungen der Präsidentschaftswahl hat sich das Verfassungsgericht zu befassen. Es wird von einem reformorientierten Chief Justice geleitet, der selbst trotz einiger Kritik seitens konservativer Kräfte hohes Ansehen genießt. Die am 30. März verkündete, einstimmig getroffene Entscheidung zugunsten der von der Wahlkommission ausgerufenen Wahlsieger wurde von allen Akteuren akzeptiert und hat nur in einigen Hochburgen der ODM gewaltsame Proteste ausgelöst. Die von der Verfassung 2010 installierten institutionellen Sicherungen gegen von den Wahlen ausgelöste Gewalt haben offensichtlich ihren Test bestanden, allerdings zu beträchtlichen institutionellen Verschleißkosten. Schon im letzten Jahr war die Wahlkommission durch interne Konflikte im Management entlang parteipolitischer Linien aufgefallen. Offensichtlich war die Beschaffung der elektronischen Ausrüstung für die Wählerregistrierung durch Korruption gekennzeichnet, was schließlich die Intervention der Regierung erforderlich machte. Ihre Konzilianz gegenüber zahlreichen Verletzungen des Wahlrechts durch Politiker und politische Parteien war ebenfalls kein Indiz für einen korrekten Wahlverlauf. Es ist dennoch erstaunlich, dass noch Anfang 2013 etwa 90 Prozent der Bevölkerung ihr zutrauten, die komplexen Wahlen unparteiisch und erfolgreich durchführen zu können. Ihre Akzeptanz dürfte aber einen erheblichen Einbruch erlitten haben. Nicht nur die Anhänger der CORD-Koalition dürften überzeugt sein, dass die Kommission weder professionell noch unabhängig operiert hat. Angesichts des abrupten Vertrauensschwundes wäre eine Wiederholung der Wahl mit erhöhten Risiken für die Sicherheit im Lande einhergegangen. Vermutlich hat das Verfassungsgericht diesen Aspekt in seine Entscheidung einfließen lassen. Es sah sich einer äußerst schwierigen Entscheidung gegenüber, denn es konnte die vielen Manipulationen im Wahlprozess nicht außer Betracht lassen. Angesichts der Wahlmüdigkeit der Bevölkerung und der hohen Kosten einer zweiten Wahl, die sich angesichts der leeren Kassen nur mit weiterer staatlicher Schuldenaufnahme hätte finanzieren lassen, war vorhersehbar, dass sich das Gericht nur schwer dazu bewegen konnte, der Klage stattzugeben und eine zweite Wahl innerhalb von 60 Tagen zu verordnen. Die am 16. April veröffentlichte, 113-seitige Urteilsbegründung ignoriert aus formalen Gründen einen großen Teil der vorliegenden Evidenz, aus der sich durchaus andere Schlüsse als die vom Gericht gezogenen hätten ziehen lassen. Fast noch gravierender angesichts unbestreitbarer, auch vom Gericht registrierter Wahlmanipulationen ist sein Versagen, die Verfassungsstandards für freie und faire Wahlen zu konkretisieren. Das Gericht setzte sich nicht damit auseinander, welche Mindestanforderungen an einen Wahlvorgang zu stellen sind, um ihn noch als gültig zu qualifizieren. Damit wird implizit die Messlatte für die Beurteilung zukünftiger Wahlen gesenkt. Dabei stellt sich nicht zuletzt auch die Frage, ob ein strategisch herbeigeführtes Wahlchaos, das für die Wahlen am 4. März keineswegs ausgeschlossen werden kann, das Verfassungsgericht erneut dazu veranlassen kann, in nationalem Interesse eine Wiederholung der Wahl auszuschließen. Die Reputation des Gerichts hatte bereits durch die Urteilsverkündung beträchtlich gelitten, nicht nur in den von ODM dominierten Teilen des Slums von Nairobi, sondern auch in der gebildeten Mittelschicht. Die nachgelieferte umfangreiche Begründung hat diesen Schaden eher noch vergrößert, da sie den Eindruck entstehen lässt, ein vorgegebenes Ergebnis sollte herbeiargumentiert werden. Dass der chaotische Wahlverlauf keine Erwähnung findet, die vielen Widersprüchlichkeiten in den Darstellungen der Wahlkommission unerwähnt bleiben, ferner wichtige Evidenz aus terminlichen Gründen nicht in Betracht gezogen wurde, um zu einem eindeutigen und einstimmig gefassten Urteilsspruch zu kommen, wird als Ausdruck politischen Räsonnierens interpretiert, das mit judikativer Unabhängigkeit nicht vereinbar sei. 6. Ethnisch-regionale Wahlblocks Das traditionelle Muster der ethnisch-regionalen Blockwahl ist in den vorliegenden Stimmergebnissen deutlich zu erkennen. Die ethnische Konfiguration der Wahlkoalitionen hat sich im letzten Jahr mehrfach geändert. Doch 6 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 ging es in den Verhandlungen zwischen den Parteien und Kandidaten stets um Größe und Kontrolle des Stimmenblocks auf Basis ethnischer Zugehörigkeit. Darauf waren auch alle Kampagnen ausgerichtet. Ihre Haupt­ botschaft war die regionale Einheit, die nötig sei, um nicht hinter anderen Ethnien an Bedeutung zu verlieren. Am erfolgreichsten war dabei die Jubilee-Koalition. Sie hat»ihre« ethnischen Gruppen in der Central Province und im Rift Valley am stärksten mobilisiert, zugleich andere Gruppen, vor allem die Luhya und Kamba, gespalten und als Wahlblöcke geschwächt. Jubilee verfügte über eine Überlegenheit aufgrund der ethnischen Arithmetik, der CORD trotz breiter Streuung über die Regionen außerhalb von Central Province und Rift Valley keine ausreichende Masse entgegensetzen konnte. In den Hochburgen beider Koalitionen lagen ihre Stimmenanteile bei 90 Prozent. Bereits im Vorfeld der Wahlen hatte sich die politische Elite alle Möglichkeiten offengehalten, die traditionelle, ethnisch orientierte Machtpolitik fortzuführen. Durch Änderungen des Parteien- und Wahlgesetzes im Laufe des Jahres 2012 hat sie den Markt für Wählerstimmen dereguliert und sich den ihr gewohnten Spielraum für »party hopping« gesichert. Ethnische Appelle prägten den Wahlkampf nicht weniger als den des Jahres 2007. Offensichtlich haben die Reformen der Verfassung und des Parteiengesetzes die Ethnizität der kenianischen Politik nicht eingeschränkt. Abweichungen von primär ethnisch geprägtem Stimmverhalten, wie sie in den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zum Ausdruck kamen, finden sich am ehesten auf der Ebene der counties. Der engere Bezug zur lokalen Situation förderte konkretes Interesse an den Programmen der zukünftigen Regierungen. Vor allem in den multi-ethnischen Wahlbezirken ließen sich Auseinandersetzungen mit Programmen der KandidatInnen beobachten, die auf der nationalen Ebene faktisch nicht stattgefunden haben. Auch wenn dieser Aspekt keineswegs dominant ist, zeichnet sich hier möglicherweise die zaghafte Entwicklung eines Wählerverhaltens ab, das tendenziell issue-based ist. 7. Der Einfluss des Verfahrens vor dem Internationalen Strafgerichtshof Im Rift Valley und der Central Province war die Positionierung gegenüber dem Internationalen Strafgerichtshof(IStGH) der möglicherweise wahlentscheidende Faktor. Die Jubilee-Koalition hat die Anklage ihrer beiden Kandidaten Uhuru Kenyatta und William Ruto zu einem wirksamen Wahlkampfthema gemacht. Zunächst wurde darin ein Komplott zwischen Raila Odinga und dem IStGH gesehen, mit dem/in dessen Folge Odinga über den amerikanischen Präsidenten Obama den Strafgerichtshof bewegt habe, seine Konkurrenten aus dem Felde zu schaffen. Es war allerdings Odinga, der sich für ein nationales Tribunal eingesetzt hatte. Vereitelt wurde dieses Vorhaben durch Ruto, der auf Den Haag setzte(»let’s not be vague and go to The Hague«), in der Hoffnung, der Prozessbeginn würde noch viele Jahre auf sich warten lassen. Die offenbare Verdrehung der Tatsachen hat die öffentliche Wirkung diese Invektive kaum geschwächt. Auch die Tatsache, dass 2007/2008 vor allem Kalenjin und Kikuyus, als deren Führer Ruto und Kenyatta sich präsentieren, aufeinander losgegangen sind, fand im Wahlkampf einen positiven Widerhall: Beide Führer hätten sich um die Verteidigung ihrer ethnischen Gemeinschaften verdient gemacht und müssten nun in Den Haag dafür büßen. Nicht zuletzt diese angedichtete Märtyrerrolle erklärt ihre starke Kontrolle über Central Province und Rift Valley. Der Strafgerichtshof hat kurz vor dem Wahltermin den Prozessbeginn, der auf den 10. April angesetzt war, auf Mai(Ruto) bzw. Juli(Kenyatta) verschoben. Kurz nach den Wahlen gab die Chefanklägerin bekannt, dass die Anklage gegen Muthaura fallengelassen werde. Der entscheidende Zeuge habe seine Aussage widerrufen, nachdem er bestochen worden sei. Diese Entwicklungen werden in der Öffentlichkeit weithin als Eingeständnis gewertet, dass der Strafgerichtshof nicht über ausreichende Evidenz verfügt. Vermutlich wird in der nächsten Zeit die Beeinflussung oder Beseitigung von Zeugen verstärkt fortgesetzt werden. Es ist damit zu rechnen, dass Ruto und Kenyatta sich dem Prozess in Den Haag stellen werden und erst die»Notbremse ziehen«, das heißt, die von der kenianischen Gesetzgebung gewährte Immunität in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Situation vor Gericht als aussichtslos wahrnehmen. 7 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 Die internationale Gemeinschaft, insbesondere die Europäische Kommission, die USA und Großbritannien, haben mit häufigen Ermahnungen, die negativen außenpolitischen Konsequenzen einer Wahl dieser Kandidaten in Betracht zu ziehen, die Identifikation mit ihnen eher verstärkt und die Entstehung nationalistischer, antiwestlicher Stimmungen unterstützt. Der Strafgerichtshof wird mehr als zuvor als ein Instrument westlicher Einmischung verstanden. In den diplomatischen Adressen an die Wahlsieger kommen Androhungen von Konsequenzen und der Reduzierung externer Beziehungen nicht mehr vor. Ob sich damit bereits eine Fortsetzung der üblichen Beziehungen ankündigt, ist schwer zu ermessen. Die Regierung wird ihre Bemühungen, einen afrikanischen Anti-IStGH-Pakt zu schmieden, verstärkt fortsetzen und ihre internationalen Beziehungen zu nicht-westlichen Ländern ausbauen. China hat als erstes Land den Wahlsiegern gratuliert. 8. Mittel- und langfristige Perspektiven Die ersten nationalen Wahlen auf der Grundlage der Verfassung von 2010 haben nicht nur das politische Personal ausgewechselt, sondern gleichzeitig eine neue Regierungsstruktur hervorgebracht. Daher waren sie komplexer und konfliktbedrohter als vorhergehende Wahlen. Davon zeugen die vielen Vorkommnisse von»pre-election violence«, die das Land seit Anfang 2012 registriert hat. An dieser Herausforderung gemessen, sind die Wahlen relativ friedlich verlaufen. Dennoch deutet sich an, dass die Nation nach den Wahlen gespaltener ist als zuvor. Die sozialen Medien verzeichnen eine starke Zunahme tribalistischer Hasstiraden. Es wird als(erneut) erwiesen angesehen, dass eine nationale Regierung nur von den politischen Eliten der Mount Kenya-Region bzw. des Rift Valley gebildet werden kann. Eine öffentliche Auseinandersetzung findet aber nicht statt – zu groß scheinen die Bedenken zu sein, sich dadurch Sanktionen zuzuziehen oder Unruhen auszulösen. Die Ergebnisse werden weithin mit Fatalismus zur Kenntnis genommen. Die Fronten zur Opposition haben sich verhärtet, und es bleibt abzuwarten, ob die vagen Kooperationsangebote von Präsident Kenyatta Früchte tragen werden. Mit der Jubilee Alliance haben sich politische Interessen und Personen durchgesetzt, die nicht als Protagonisten des Reformprozesses gelten können. Es ist zu erwarten, dass die Verfassungsreformen verlangsamt und kompromittiert werden. Auch wenn sich die ODM in der Koalitionsregierung seit 2008 als Juniorpartner darstellte, ist ohne dieses Korrektiv mit stärkeren Abweichungen vom Verfassungskurs zu rechnen. Zentralistische Interessen, die schon 2012 und Anfang 2013 nicht-verfassungskonforme Gesetze zur Gestaltung der counties und der Beziehungen zwischen der nationalen und dezentralen Ebene zustande gebracht haben, werden sich stärker durchsetzen. Ihr Ziel ist die Reduzierung der counties auf die Position dezentralisierter Verwaltungseinheiten bzw. ihre Assimilierung an die Provinzadministration, die sich jedoch mit dem Ende des zentralistischen Staates den counties unterzuordnen hat. In seiner ersten Ansprache an die neuen Gouverneure charakterisierte der scheidende Präsident Kibaki Kenia als einen»unitarischen« Staat. Vermutlich ist dies mehr als ein individueller Lapsus. Allerdings leisten die Gouverneure bereits erbitterten Widerstand, da sie die Einengung ihres politischen und finanziellen Handlungsspielraums bereits zu spüren bekommen. Der Ausgang dieses Konfliktes wird die politische Landschaft langfristig prägen. Eine Aufweichung der Verfassungsvorgaben zur politischen Devolution würde die Spaltung des Landes vertiefen. Die Institutionen, die für die Durchführung der nationalen Wahlen und damit einhergehender Beschwerden zuständig sind, werden bemüht sein, ihre Reputation wiederherzustellen. Die Wahlkommission und das Verfassungsgericht gehören zu den Wahlverlierern. Um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu unterstreichen, müssen sie bis zu den nächsten Wahlen glaubhaft machen, dass sie sich nicht als Spielball politischer Interessen missbrauchen lassen bzw. sich aus einem Dilemma nicht mit politisch opportunen Entscheidungen befreien. Vor allem die Wahlkommission und das Registrar of Political Parties müssen mit ihrer Tradition der Nachgiebigkeit und Toleranz gegenüber Politikern und politischen Parteien, die noch an den Zustand der impunity glauben, schnell und gründlich brechen. Der neuen Regierung ist eine Instabilität inhärent, die im Laufe der Zeit in Erscheinung treten kann. Das Daseinsmotiv der Jubilee Alliance und der von ihr gebildeten Regierung ist das Verfahren vor dem Strafgerichtshof. Dessen Verlauf wird nicht nur die aktuellen Regierungsgeschäfte tangieren, wie von den Medien breit erörtert, 8 DR. Peter Oesterdiekhoff| Kenia nach den nationalen Wahlen 2013 sondern auch die Kohärenz der tragenden Elemente der Koalition. Die ungelösten Konflikte im Rift Valley können in der gerichtlichen Aufarbeitung der Geschehnisse von 2008 virulent werden und die Harmonie des Bündnisses als Schein entlarven. Ferner wird die wirtschaftliche und politische Elite der Kikuyu in den politischen Ambitionen von William Ruto eine Gefahr sehen. Sie wird nicht das Risiko eingehen, wie unter dem Regime von arap Moi wieder in die zweite Reihe versetzt zu werden, und den Koalitionspartner URP noch vor den nächsten Wahlen zu schwächen versuchen. Die internationale Gemeinschaft sollte versuchen, den Fokus ihrer Zusammenarbeit mit Kenia auf Institutionen und Organisationen, die durch die Verfassung Unabhängigkeit genießen(Judikative, counties, verschiedene Kommissionen), zu verlagern und die in der Verfassung angelegten, nach den Wahlen aber beeinträchtigten countervailing powers zu stärken. Es darf nicht übersehen werden, dass die 47 counties als unabhängige und distinkte Regierungen über erheblichen Einfluss verfügen werden und Uhuru Kenyatta nicht die Rolle des imperialen Präsidenten wird spielen können, die sein Vater und dessen beide Nachfolger noch auszuüben vermochten. 9 Über den Autor Dr. Peter Oesterdiekhoff ist Landesvertreter der FriedrichEbert-Stiftung in Kenia. Eine gewerbliche Nutzung der von der FES herausgegebenen Medien ist ohne schriftliche Zustimmung durch die FES nicht gestattet. Impressum Friedrich-Ebert-Stiftung Referat Afrika| Abteilung für internationale Zusammenarbeit Hiroshimastr. 17| 10785 Berlin| Deutschland Verantwortlich: Manfred Öhm, Leiter des Referats Afrika Tel.:++49-30-26935-7442| Fax:++49-30-26935-9217 http://www.fes.de/afrika Bestellungen/Kontakt hier: svende.eickhoff@fes.de Die in dieser Publikation zum Ausdruck gebrachten Ansichten sind nicht notwendigerweise die der Friedrich-Ebert-Stiftung. Diese Publikation wird auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft gedruckt. ISBN 978-3-86498-534-8