1| 2013 Impulse gegen Rechtsextremismus Recht gegen Rechte Justiz und Gesetzgebung gegen Alt- und Neunazis in Deutschland seit 1945 * Einleitung Bereits kurz nach dem Zweiten Weltkrieg musste sich die Bundesrepublik juristisch mit dem Rechtsextremismus auseinandersetzen. Zunächst ging es vor allem um die rechtliche Aufarbeitung des Nationalsozialismus, bald kamen jedoch neue Herausforderungen im Zusammenhang mit einem modernisierten Rechtsextremismus dazu. In verschiedenen Bereichen des Rechts wird immer noch diskutiert, wie man in einem demokratischen Rechtsstaat unter Beachtung von Grundrechten wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit gegen Demokratiefeindlichkeit vorgehen sollte. Die Fachtagung„Recht gegen Rechte“ der Friedrich-Ebert-Stiftung in Kooperation mit dem Forum Justizgeschichte am 6. Mai 2013 in Berlin lieferte einen wichtigen Beitrag zu dieser Diskussion. Der derzeitige Prozess gegen die Terrorgruppe des Nationalsozialistischen Untergrunds(NSU) zeige, wie brisant und aktuell das Thema sei, so Dr. Irina Mohr, Leiterin des Forum Berlin der Friedrich-Ebert-Stiftung in ihrer Begrüßungsrede.„Der Rechtsstaat lotet hier einmal mehr seine Möglichkeiten aus, wie rechtsextremer Terror geahndet werden kann.“ Doch im Fall der NSU komme der Rechtsstaat zu spät, sagte Dr. Thomas Henne, Vorsitzender des Forum Justizgeschichte.„Mit der Trauer um die Opfer ist das Entsetzen verbunden, dass weder Die Vortragenden waren: • Hans-Ernst Böttcher Präsident des Landgerichts Lübeck i.R. • Dr. Claudia Fröhlich Leibniz Universität Hannover • PD Dr. Thomas Henne Vorsitzender Forum Justizgeschichte • Jakob Knab Studiendirektor, Kaufbeuren • Dr. Horst Meier Autor und Jurist, Kassel • Dr. Irina Mohr Leiterin Forum Berlin, Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin • Prof. i.R. Dr. Ingo Müller Polizeihochschule Hamburg • Prof. Dr. Fabian Virchow Fachhochschule Düsseldorf • Dr. Annette Weinke Friedrich-Schiller-Universität Jena * Dokumentation zur Konferenz am 6. Mai 2013 in Berlin Forum Berlin Impressum| Herausgegeben von Dr. Irina Mohr und Dr. Ralf Melzer, FriedrichEbert-Stiftung, FORUM BERLIN| Text: Viktoria Kleber| Lektorat: Barbara Engels| Fotos: Mark Bollhorst| Layout: Pellens Kommunikationsdesign GmbH, Bonn| © Friedrich-Ebert-Stiftung 2013| Hiroshimastraße 17| 10785 Berlin| Telefon+49(0) 30 26935-7309| Fax+49(0) 30 26935-9240| ISBN 978-3-86498-648-2| www.fes-gegen-rechtsextremismus.de FES GEGEN RECHTS EXTREMISMUS 2 IMPULSE GEGEN RECHTSEXTREMISMUS 1 I 2013 Dr. Irina Mohr, Leiterin Forum Berlin der FES Dr. Thomas Henne, Vorsitzender des Forum Justizgeschichte staatliche noch zivilgesellschaftliche Institutionen die rechtsextremistische Motivation der Morde erkannt haben“, so Henne. Welche juristische Debatte über Rechtsextremismus gab es bereits kurz nach 1945, welche ist heute in der Bundesrepublik noch von Bedeutung? Wie ging die DDR mit Rechtsextremismus um? Wo gibt es heute noch Defizite und Handlungsbedarf für Justiz und Gesetzgebung bei der Entwicklung des Rechts gegen Rechtsextreme? Auf der Konferenz diskutierten Experten und Wissenschaftler diese Fragen mit einer interessierten Fachöffentlichkeit. Alle Beteiligten kamen zu dem Schluss, dass es nicht einfach sei, eine klare Linie zwischen dem Schutz demokratischer Errungenschaften und der Rechtsprechung gegen Rechts zu ziehen. Verbot rechtsextremistischer Vereinigungen in der Bundesrepublik Mehr als 80 rechtsextreme Vereinigungen sind in der Bundesrepublik Deutschland zwischen 1951 und 2011 verboten worden. Immer wieder wird das Für und Wider dieser Verbote diskutiert, so auch in der aktuellen Debatte um ein NPD-Verbotsverfahren. Befürworter erhoffen sich durch Verbote von rechtsextremen Vereinigungen eine Stärkung des demokratischen Konsenses, so Prof. Dr. Fabian Virchow von der Fachhochschule Düsseldorf. Sie erwarteten, dass Mitläufer abgeschreckt würden und ein Verbot die Szene verunsichere, erklärte Virchow. Gleichzeitig würden der rechten Organisation finanzielle Ressourcen genommen, wenn sie aufgrund eines Verbots ihre parlamentarischen Mandate verlören. Kritiker von Verbotsverfahren befürchten laut Virchow zusätzliche Aufmerksamkeit für rechtsextreme Gruppen, Solidarisierungseffekte und eine Weiterführung und Radikalisierung der Organisation im Untergrund. Gemeinsam mit Wissenschaftlern der Universität Potsdam hat Virchow über die Verbote von rechtsextremistischen Vereinigungen in der Bundesrepublik zwischen 1951 und 2011 geforscht und fünf Thesen aufgestellt: Die erste lautet, dass das Instrument des Verbots von Parteien und Vereinigungen nicht im Sinne einer umfassenden strafrechtlichen Verfolgung eingesetzt worden ist. Nur selten gab es lange Haftstrafen.„Individuen waren über Jahrzehnte in der rechten Szene aktiv, auch noch nach der ursprünglichen Tätigkeit in der verbotenen Organisation“, erläuterte Virchow. Der sogenannte Märtyrer-Effekt, laut dem Persönlichkeiten einer Organisation nach deren Verbot verherrlicht und zu Vorbildern werden, sei nicht nachweisbar. Außerdem stellten Virchow und seine Kollegen fest, dass in der Regel Vereinigungen verboten wurden, die entweder in Ideologie, Symbolik oder Praxis offen an den historischen Nationalsozialismus anknüpften oder unmittelbare Verstöße gegen das Strafgesetzbuch vorbereiteten oder durchführten.„Ausschlaggebend für ein Verbot war nicht unbedingt die konkrete Gefahr für den Bestand der demokratischen Gesellschaft, sondern häufig die Befürchtung negativer Aufmerksamkeit in der internationalen Öffentlichkeit“, so Virchow. Eine Radikalisierung des nationalen Lagers nach einem Verbot sei nicht nachzuweisen.„Insgesamt haben die Verbote zu einer Mäßigung der Propaganda und der Aktionen des rechtsextremen Lagers geführt und dieses politisch weitgehend isoliert“, sagte Virchow. FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 3 Laut Virchow würde ein erfolgreiches NPD-Verbotsverfahren die rechte Szene nicht notwendigerweise deutlich schwächen.„Die NPD hat sich stark verändert, sie ist kleiner, aber politisch homogener als noch in den 60er Jahren“, sagte er. Ein Verbot könnte wegen des starken Zusammenhaltes der NPD wenig bewirken. Andererseits, so Virchow, wäre es nach einem Verbot schwierig, eine Partei wie die NPD auf bundesweiter Ebene zu reorganisieren. Kampf für die Ehre der Widerstandskämpfer: Der Remer-Prozess Der erste große Prozess, in dem der Nationalsozialismus in der Bundesrepublik aufgearbeitet wurde, war der Remer-Prozess 1952. Der hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer initiierte damals den Prozess gegen den ehemaligen Wehrmachtsoffizier Otto Ernst Remer.„Als ausgerechnet Remer die Widerstandskämpfer um Stauffenberg als Landesverräter beschimpfte, galt es zuzugreifen“, sagte Bauer später über den Prozess.„Fritz Bauer tat dies nicht nur für die Opfer des NS-Regimes und deren Hinterbliebene, sondern auch für das Widerstandsrecht“, erläuterte Dr. Claudia Fröhlich von der Leibniz Universität Hannover auf der Fachtagung. So habe Bauer den Widerstand gegen das NS-Regime im Nachhinein legitimiert und ihn nicht als Verrat gelten lassen, so Fröhlich. Nachdem Hitler am 20. Juli 1944 das StauffenbergAttentat nur knapp überlebt hatte, beauftragte er Remer, den Widerstand niederzuschlagen. Nur wenige Stunden später ließ Remer die Widerstandskämpfer hinrichten. Selbst Jahre später bezeichnete er sie noch als„Landesverräter“. Fritz Bauer wollte dem entgegentreten,„er wollte einen historischen Prozess“, sagte Fröhlich.„Damit sollten die Widerstandskämpfer rehabilitiert werden.“ Dabei ging es in dem Prozess nicht nur um Remer. Laut Dr. Claudia Fröhlich wird Remer im Verlauf des Prozesses zur Randfigur.„Der Prozess hatte einen exemplarischen Charakter für das Ansehen jedes einzelnen Widerstandskämpfers und jedes Desertierten, also für jeden Fall, der unter NS-Herrschaft als Landesverrat geahndet wurde.“ Als Remer am Ende des Prozesses zu drei Monaten Haftstrafe verurteilt wurde, war dies laut Fröhlich ein großer Erfolg für Bauer.„Mehr als sieben Jahre nach dem 20. Juli 1944 war das Handeln der Widerstandskämpfer endlich rechtmäßig.“ Das„Dritte Reich“ war nunmehr auch juristisch als Unrechtsstaat gekennzeichnet. NS-Traditionen der Bundeswehr Auch im Umfeld der Bundeswehr ist eine gründliche Aufarbeitung und Vorbeugung von Rechtsextremismus nötig, wie im Rahmen der Tagung betont wurde.„Es darf im Gesetz keinen Raum für kriegerische Nostalgie, für Übel und Böses geben“, sagte Jakob Knab, Studiendirektor aus Kaufbeuren. Knab ist als Kritiker der Traditionspflege der Bundeswehr bekannt und war an einigen Umbenennungen von Kasernen maßgeblich beteiligt. Bei der Gründung der Bundeswehr 1955 wurden rund ein Dutzend Kasernen nach NS-Funktionsträgern benannt. Laut Knab kam es bei den Gebirgsjägern zu den schlimmsten Entgleisungen. Sie knüpften bei Namensgebungen 4 IMPULSE GEGEN RECHTSEXTREMISMUS 1 I 2013 an„Helden der Wehrmacht“ an. Die Benennungen wurden von verschiedenen Bundesministern gebilligt.„Das ist skandalös“, sagte Jakob Knab, denn es blende den verbrecherischen Vernichtungskrieg aus, den die Wehrmacht geführt habe. Erst am 20. Juli 1961 wurden die ersten fünf Kasernen nach Widerstandskämpfern benannt.„Die Ablehnung unter den Soldaten war spürbar“, so Knab. Es habe den Anschein gegeben, dass in der neuen Bundesrepublik die alten Mächte und Ideen noch weit verbreitet seien.„Lange noch wurde die Bundeswehr im Volksmund ‚neue Wehrmacht’ genannt“, sagte Knab. Die Benennung neuer Kasernen nach alten„Kriegshelden“ ging auch in den 1960er Jahren weiter. 1964 zum Beispiel wurde die Jägerkaserne in Füssen nach Generaloberst Eduard Dietl benannt. Dem fanatischen Nationalsozialisten war nach seinem Tod von Hitler die größte Anerkennung zugesprochen worden. Erst am 9. November 1995 wurde die Kaserne in Allgäu-Kaserne umbenannt.„Es war eine überfällige Umbenennung“, sagte Jakob Knab. Er selbst hatte federführend für einen neuen Namen gekämpft. Ein anderes Beispiel ist die Kaserne in Hof an der Saale. Am 40. Todestags Hitlers, dem 30. April 1985, wurde die General-Hüttner-Kaserne eingeweiht. Hans Hüttner war ein deutscher Offizier, zuletzt Generalmajor der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg. Erst seit dem Frühjahr 2013 heißt diese Kaserne Frankenwaldkaserne. Derzeit gibt es noch etwa zwei Dutzend Kasernen in Deutschland, die einen Namen tragen, der an das NS-Regime erinnert. Knab zeigte sich entschlossen:„Wir werden diese zwei Dutzend Namen auch noch tilgen.“ Opposition oder Verrat: das Staatsschutzstrafrecht Ein weiterer Schwerpunkt der Tagung war die rechtliche Unterscheidung zwischen politischer Opposition und Verrat.„Die Versuchung, die politische Opposition mundtot zu machen, ist für alle Regierungen und zu allen Zeiten sehr groß“, sagte Prof. i.R. Dr. Ingo Müller von der Polizeihochschule in Hamburg. Freiheitlichkeit erkenne man daran, in welchem Maße die Rechtsstaatlichkeit der Unterdrückung der Opposition vorbeuge. Zwischen politischer Opposition und Staatsverrat zu unterscheiden, sei eine der Errungenschaften der modernen Rechtslehre. „Ein Verräter“, sagte Müller, gelte überall als„gemeinster Verbrecher.“ Die Tendenz des Staatsschutzrechts in den 1950er Jahren sei gewesen, die Verteidigungslinie nach vorne zu verlegen. Vermehrt sei oppositionelle Meinungsäußerung als Verrat dargestellt worden. 1951 wurde ein altes Staatsschutzstrafrecht erneut eingeführt, durch das nicht nur staatsfeindliche Handlungen strafbar wurden, sondern auch die Absicht zu diesen. Dieses Staatsschutzrecht ging ursprünglich auf einen Vorschlag der SPDFraktion zurück, die gefährliche Alt- und Neunazi-Tendenzen unterbinden wollte.„Die Anwendung dieses Rechts übertraf alle Befürchtungen“, so Müller.„Dieses Gesetz, das als Schutz für den Staat gedacht war, wurde zur Bedrohung der Freiheit aller.“ Das Staatschutzstrafrecht habe damals eine Dimension angenommen, mit der die SPD-Fraktion nicht gerechnet hätte.„Anstatt gegen neonazistische Tendenzen vorzugehen, warf man alles, was links von der Mitte zu verorten war, in einen kommunistischen Topf“, sagte Müller. Diese Erfahrungen prägen die Bundesrepublik laut Müller bis heute. Die Tendenzen Jakob Knab, Studiendirektor aus Kaufbeuren FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 5 einer gewissen Kriminalisierung der Linken sei auch 2013 spürbar, obwohl das Staatsschutzstrafrecht bereits 1968 unter Gustav Heinemann wieder abgeschafft wurde. Ostdeutscher Rechtsextremismus im Visier der Stasi Nicht nur in der Bundesrepublik, auch in der DDR gab es rechtsextreme Tendenzen. Vor allem Jugendliche hegten anti-sozialistische Tendenzen und sympathisierten mit rechtem Gedankengut. Erich Mielke, der damalige Minister für Staatssicherheit in der DDR, vermutete damals, dass der„Klassenfeind“ gezielt ideologischen Einfluss auf die Jugendlichen ausübe.„1988 platzte Mielke der Kragen“, berichtete Dr. Annette Weinke von der FriedrichSchiller-Universität Jena auf der Fachtagung. Weinke erläuterte in ihrem Vortrag, dass Mielkes Vermutung über die Gründe der Verbreitung des rechtsextremen Gedankengutes falsch war. In der Forschung wird laut Weinke von zwei Hauptursachen ausgegangen. Zum einen wird die Stärkung der rechten Szene in der DDR auf einen„Transformationsschock“ zurückgeführt. Demnach habe der Übergang zu einer planwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung nach dem Ende des„Dritten Reichs“ generationsübergreifend zu Unsicherheit und Orientierungslosigkeit beigetragen. Zum anderen vermute man im repressiven System der Einparteienherrschaft und in der Militarisierung der ostdeutschen Gesellschaft Ursachen für rechtsextreme Orientierungen. Das Ministerium für Staatssicherheit, die Stasi, die in der DDR präzise über die sozialistische Ideologie wachte, zeigte Bürger mit rechtsextremem Gedankengut nicht an. Laut Weinke wollte die DDR so ihr Ansehen wahren und gegenüber dem„Klassenfeind“ keine Schwäche zeigen. Einige Rechte hätten trotz faschistischer Überzeugungen dem sozialistischen Staatsideal nahegestanden. Wenn sie nicht gerade„jüdische Grabsteine umwarfen“, hätten sie als sozialistische Musterbürger und tugendhafte Arbeiter gegolten, erklärte Weinke. Das politische Profil der rechten Szene war der Stasi nicht bekannt. In einem internen Papier von 1986 war erstmals explizit von einem politischen Untergrund die Rede. Den Anstoß zur ernsthaften Auseinandersetzung mit der rechten Szene auf der Leitungsebene der Stasi gab die Stürmung eines Konzerts 1987 in Berlin durch RechtsextreProf. Dr. Fabian Virchow, Fachhochschule Düsseldorf Dr. Claudia Fröhlich, Leibniz Universität Hannover 6 IMPULSE GEGEN RECHTSEXTREMISMUS 1 I 2013 misten. Die Richter wurden jedoch ausdrücklich dazu aufgefordert, die rechtsextremen Motive der Täter herunterzuspielen.„Das Verfahren wurde entpolitisiert, um das antifaschistische Profil der DDR im internationalen Kontext zu wahren“, erklärte Weinke. Als westdeutsche Medien von der Vernachlässigung des rechtsextremistischen Hintergrunds der Täter im Prozess berichteten, änderten SED und Stasi ihre Strategie. Die Stasi begann, das rechte Milieu systematisch zu registrieren, und stellte fest, dass die Anzahl organisierter Gruppierungen mit klar rechtsextremistischem Profil relativ gering war. Das weitaus größere Problem jedoch, die weitverbreitete Ausländerfeindlichkeit, wurde ausgeblendet. Rechtliche Möglichkeiten der Bekämpfung des Rechtsextremismus Neben einer historischen Aufarbeitung der Beziehung zwischen Recht und Rechts bot die Fachtagung eine Bestandsaufnahme rechtlicher Möglichkeiten im Kampf gegen Rechtsextremismus. Die Teilnehmenden diskutierten unter anderem, wie sich der Kampf gegen Rechts mit Grundrechten vereinbaren lässt. Meinungsfreiheit und Kommunikationsdelikte „Recht kann eingreifen und schützen, ohne die politische Gesinnung zu berücksichtigen“, so Dr. Horst Meier, Autor und Jurist aus Kassel.„Ich halte Recht gegen Rechte für ebenso fragwürdig wie Recht gegen Linke“, sagte er. Wo immer Recht im politischen Kontext ausgeübt werde, sei kritische Aufmerksamkeit und die Rückbesinnung auf das Grundgesetz notwendig, um die Instrumentalisierung des Rechts für politische Zwecke zu verhindern. Der Paragraph 90a des Strafgesetzbuches(„Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole“) ist in der Vergangenheit sowohl gegen Links- als auch gegen Rechtsextremismus angewandt worden. Meier kritisierte den Einsatz des Paragraphen, weil das zu schützende Rechtsgut unklar definiert sei. Laut Verfassungsgericht ist die Schwelle zur Verletzung des Rechtsguts dann überschritten, wenn die Meinungsäußerung mittelbar den Bestand der Bundesrepublik oder die Funktionsfähigkeit der Staatsorgane gefährdet. Da die Verletzung des Rechtsguts nach dieser Definition unrealistisch sei, hätte Paragraph 90a keinen legitimierten Schutzzweck und sei somit verfassungswidrig, befand Meier. Es sei nicht erforderlich, den demokratischen Staat vor einer rein abstrakten Gefährdung durch verbale Angriffe zu schützen. „Ist es richtig, aus etwas Unmoralischem etwas Rechtswidriges zu machen?“, fragte Meier im Rahmen der Tagung. Hinterbliebene und Opfer des Nationalsozialismus hätten ohne Frage einen Anspruch auf die Anerkennung der Verletzung ihrer Menschenwürde.„Aber sollte das durch Staatsrecht geschehen?“, fragte er weiter. Die Bundesrepublik begebe sich damit in gefährliches Fahrwasser. Die Anwendung des Strafrechts bei der Ausschwitz-Lüge verletze laut Meier die Meinungsfreiheit, wenn nicht die Würde der Opfer, sondern ein vom Staat verwaltetes Geschichtsbild das zu schützende Rechtsgut definiere. Das sei der Fall bei der Verherrlichung, Verharmlosung oder Wertung von Tatbeständen, nicht jedoch bei der Leugnung von Tatsachen. Das Verfassungsgericht allerdings bestätigt ausdrücklich die Anwendung des Paragraphen mit dem Verweis auf die antinazistische Identität der Bundesrepublik.„Kann man dem Grundgesetz eine Prof. i.R. Dr. Ingo Müller, Polizeihochschule Hamburg Dr. Annette Weinke(r.), Friedrich-Schiller-Universität Jena FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG 7 Hans-Ernst Böttcher, Präsident des Landgerichts Lübeck i.R. antifaschistische Werteordnung unterschieben?“, fragte Meier.„Mit Sonderrechten gegen Rechts legt man die Axt an das Grundprinzip der Meinungsfreiheit.“ Auch im Falle des Paragraphen 130 des Strafgesetzbuches („Volksverhetzung“) sieht Meier die Meinungsfreiheit einer„strafbewährten Erinnerungskultur“ untergeordnet. Mit Paragraph 130 trete die deutsche Rechtsprechung dafür ein, dass das politische Klima nicht so sehr vergiftet werde, dass die Bürger sich nicht mehr sicher fühlten. Meier sieht diese sogenannten Klima-Delikte als abstrakte Gefährdungsdelikte und als gutes Beispiel dafür, dass rechtsextreme Äußerungen in der deutschen Rechtsprechung nicht ausreichend auf konkrete Gefahren und Rechtfertigungen hinterfragt würden. Anstelle einer öffentlichen Debatte entstünde so ein„erzwungenes Schweigen“.„Wir müssen unsere Bürgerrechte radikal ernst nehmen“, so Meier. Versammlungsrecht und gesellschaftliche Realität Wie sich der Kampf gegen Rechtsextremismus mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit vereinbaren lässt, erklärte Hans-Ernst Böttcher im Rahmen der Tagung. Böttcher war Präsident des Landgerichts in Lübeck und ist Mitbegründer der Bürgerinitiative„Wir können sie stoppen“, die sich gegen Rechtsextremismus engagiert. „Schleswig-Holstein war ein ziemlich braunes Nest“, so Böttcher. Es hätte sich zwar einiges getan, Bürger mit rechtsextremer Gesinnung gebe es aber noch immer. Seit 2006 versuchen Neonazigruppen, Demonstrationszüge unter dem Vorwand zu organisieren, den Opfern der Bombardierung Lübecks zu gedenken.„Jahr für Jahr stellt sich ihnen ein breites Bündnis aus politischen Gruppen, Bürgerinnen und Bürgern und Jugendgruppen entgegen, um die Verharmlosung der Täter und die Verunglimpfung der Opfer zu verhindern“, erklärte Böttcher. Dies sei auch mithilfe des Paragraphen 130 möglich, den Böttcher ausdrücklich verteidigte. Dieser besagt, dass Teilnehmer einer Versammlung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren belegt werden können, wenn eine„Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt“. Dass die Nazi-Demonstrationen in Lübeck teilweise verboten werden konnten, führt Böttcher auf die Initiativen der Lübecker Zivilgesellschaft, den Bürgermeister und den Innensenator zurück. Einmal jedoch habe das Verwaltungsgericht SchleswigHolstein den Widerruf eines Verbotsantrages bestätigt. Als Begründung wurde laut Böttcher das allgemeine Recht der Meinungsfreiheit angeführt. So fand in Lübeck eine erlaubte Demonstration der Neonazis statt. Generell wertet Böttcher die Initiative„Wir können sie stoppen“ als Erfolg. Es habe sich gezeigt, dass„ein Zusammenwirken von politischer, juristischer und gesellschaftlicher Auseinandersetzung zu einem guten Ende führen kann“, und zwar ohne die Rechtsprechung zu verletzen. Es gehe einfach darum, den öffentlichen Frieden zu schützen, die Würde der Opfer zu bewahren und die nationalsozialistische Herrschaft nicht zu verharmlosen. 8 IMPULSE GEGEN RECHTSEXTREMISMUS 1 I 2013 Straf-, Zivil-, Verfassungs- und Urheberrecht als Instrumente gegen Rechtsextremismus Wie wichtig Recht im Kampf gegen Rechts ist, betonte auch Dr. Thomas Henne, Vorsitzender des Forum Justizgeschichte.„Wir brauchen ein Recht gegen Rechtsextremismus, aber wir brauchen kein Sonderrecht“, sagte er. Am Beispiel des Films„Jud Süß“ von Veit Harlan und Hitlers„Mein Kampf“ verdeutlichte Henne, warum aus seiner Sicht eine generelle Verbotspolitik problematisch sei.„Publizisten sind sich immer wieder einig, dass das Buch und der Film gefährlich seien und deshalb nicht gelesen und gesehen werden dürfen“, so Henne. Bis heute sind sie in Deutschland verboten. Dabei ist ein öffentlicher Diskurs über die Werke laut Henne notwendig. „Stattdessen werden diese Dinge vom Gesetzgeber lieber totgeschwiegen.“ Es sei eine komplexe juristische Ebene, auf der der Gesetzgeber die Werke von der Öffentlichkeit fernhalte.„Wir sprechen dabei von Ebenen des Straf-, Zivil-, Verfassungs- und Urheberrechts“, sagte Henne.„Die Justiz wird genutzt, um die Geschichtspolitik zu definieren und die Diskurshoheit beim Thema Antisemitismus zu gewinnen“, so Henne.„Dabei laufen wir Gefahr, Opfer von Geschichtsklitterung zu werden. Die Gesellschaft verpasst damit eine Chance, sich fundiert mit rechten Inhalten auseinanderzusetzen.“ Das Urheberrecht werde beispielsweise genutzt, um den Film in Deutschland unzugänglich zu machen. Die Murnau-Stiftung und das Land Bayern, die das Urheberrecht an Film und Buch besitzen, haben veranlasst, dass beide nur unter besonderen Vorgaben und im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung gesehen oder gelesen werden dürfen. Das Internet kennt diese Beschränkung nicht.„An dieser Stelle muss die Rechtsordnung weiter justieren“, forderte Henne. Abschlussdiskussion: Recht oder Freiheit? In der abschließenden Diskussion, die die Fachjournalistin Annette Wilmes moderierte, verdeutlichten die Experten erneut ihre Standpunkte. Fabian Virchow und Hans-Ernst Böttcher konnten das Plädoyer Meiers für eine radikale Auslegung der Meinungsfreiheit nicht nachvollziehen. „Wir Deutschen brauchen mehr demokratisches Selbstbewusstsein“, insistierte Meier dennoch.„Nur so können wir unsere Freiheiten wahren.“ Dem entgegnete Böttcher: „Ich glaube, dass der Satz ‚Faschismus ist keine Einstellung, sondern ein Verbrechen‘ keine leere Floskel darstellt.“ Und weiter:„Warum brauchen wir Schreckenstaten wie die des NSU, um über ernsthafte Mittel nachzudenken?“ Die Justiz müsse klare Wege finden, um demokratiefeindliche Elemente eliminieren zu können.„Meinungsfreiheit ja, unter allen Umständen, aber nicht für Nazis.“ Der Großteil der Diskutanten aus dem Publikum schloss sich Böttcher an. Thomas Henne warnte hingegen, dass das Prinzip der Gleichbehandlung gewahrt werden müsse.„Sobald eine Gruppe exkludiert ist“, sagte Henne,„ist der Weg schnell geöffnet, die nächste auch zu exkludieren.“ Das habe in der deutschen Geschichte schon zu viel Unrecht geführt. Das Projekt„Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus“ im Forum Berlin der Friedrich-Ebert-Stiftung bietet kontinuierlich Veranstaltungen, Publikationen und Seminare zu aktuellen Erscheinungsformen des Rechtsextremismus und zu effektiven Gegenstrategien an. Die Publikationsreihe„Impulse gegen Rechtsextremismus“ bündelt die wichtigsten Ergebnisse unserer Veranstaltungen. Sie wird ergänzt durch die Publikationsreihe„Expertisen für Demokratie“, welche ausgewählte Fachbeiträge zu aktuellen Fragestellungen aus der Auseinandersetzung mit dem Rechtsextremismus dokumentiert. Wenn Sie auch zukünftige Ausgaben der„Impulse gegen Rechtsextremismus“ erhalten möchten, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihren Kontaktdaten an forum.rex@fes.de. Mehr Informationen zu der Veranstaltung und der Arbeit der FES für Demokratie und gegen Rechtsextremismus finden Sie unter www.fes-gegen-rechtsextremismus.de. Forum Berlin