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Subject: Finanzausgleich und die Modernisierung des Bundesstaates : Perspektiven nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts / Wolfgang Renzsch. - [Electronic ed.]. - Bonn, 2000. - 18 S. = 64 Kb, Text . - (FES-Analyse : Verwaltungspolitik) <br>Electronic ed.: Bonn : FES Library, 2001
Date: Wed, 7 May 2025 13:47:21 +0200
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Finanzausgleich und die Modernisierung des Bundesstaates : Perspektiven nac=
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<tbody><tr>
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Finanzausgleich und die Modernisierung des Bundesstaates : Perspektiven nac=
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 / Wolfgang Renzsch. - [Electronic ed.]. - Bonn, 2000. - 18 S. =3D 64 Kb, T=
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<!-- END BEGIN2 -->

<p>
</p><ul>
<ul>
<li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E283E1"=
>Das Problem</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E283E2"=
>Das Urteil vom 11. November 1999</a>
<ul>
<li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E1"=
>Die Steuerverteilung zwischen Bund und L=E4ndern</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E2"=
>Die Steuerverteilung unter den L=E4ndern</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E3"=
>Die Gemeindesteuern im L=E4nderfinanzausgleich</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E4"=
>Bundeserg=E4nzungszuweisungen</a></li></ul>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E283E3"=
>Das anstehende Verfahren und zu erwartende Ergebnisse</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E283E4"=
>Modernisierung des Bundesstaates</a>
<ul>
<li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E5"=
>Worum geht es konkret?</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E6"=
>Aufgabenverschiebungen</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E7"=
>Mischfinanzierungen</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E8"=
>Konnexit=E4t im Bundesstaat</a>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E289E9"=
>Steuergesetzgebung und -verteilung</a></li></ul>
</li><li>
<a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/00903.htm#E283E5"=
>Perspektiven</a></li></ul></ul>
<br><br>
<br>
<table border=3D"1"><tbody><tr><td>
<ul>
<p></p><li><b>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 199=
9 enth=E4lt keine Entscheidung in der Sache, aber =DCberpr=FCfungsauftr=E4g=
e an den Bundesgesetzgeber mit dem Ziel, den Finanzausgleich in enger Anleh=
nung an das Grundgesetz transparenter, nachvollziehbarer, widerspruchsfrei =
und berechenbar zu gestalten.</b>
<p></p></li><li><b>Die Terminsetzung =96 in Kraft treten des revidierten Fi=
nanzausgleichs sp=E4testens zum 1. Januar 2005 =96 ist sehr knapp, aber auf=
 das Regierungsprojekt =84Modernisierung des Bundesstaates=84 und die Verha=
ndlungen zum Solidarpakt II abgestimmt.</b>
<p></p></li><li><b>Die Steuerverteilung zwischen Bund und L=E4nder (vertika=
ler Ausgleich) muss zuk=FCnftig anhand von nachvollziehbaren Kriterien, wie=
 sie das Grundgesetz vorgibt, entschieden werden, ihr darf kein blo=DFer po=
litischer Kompromiss zugrunde liegen.</b>
<p></p></li><li> <b>Die Steuerverteilung unter den L=E4ndern (horizontaler =
Ausgleich) folgt der Aufgaben- und damit der Lastenverteilung. Ein L=E4nder=
finanzausgleich mit einer Ausgleichsintensit=E4t von 95 v.H. des Durchschni=
tts ist ausdr=FCcklich als verfassungskonform anerkannt worden. Die Ma=DFst=
=E4be f=FCr Sonderbedarfe (Seeh=E4fen, Stadtstaaten) sind enger und pr=E4zi=
ser zu fassen, gegebenenfalls sind auch Kosten besonders d=FCnn besiedelter=
 R=E4ume zu ber=FCcksichtigen. F=FCr Berlin scheint eine Sonderregelung nah=
eliegend.</b>
<p></p></li><li> <b>Die Gemeindesteuern werden vor allem wegen der enormen =
Unterschiede zwischen ost- und westdeutscher kommunaler Finanzkraft wahrsch=
einlich in einem weiteren Umfang als bisher im L=E4nderfinanzausgleich ber=
=FCcksich</b><a name=3D"I2"></a><b>tigt werden m=FCssen.</b>
<p></p></li><li> <b>Bundeserg=E4nzungszuweisungen sind statthaft, unterlieg=
en aber zuk=FCnftig einer strengeren Begr=FCndungspflicht.</b>
<p></p></li><li> <b>Das Verfahren beeinflusst die Ergebnisse. Bis Ende des =
Jahres 2002 muss das vom Gericht verlangte =84Ma=DFst=E4begesetz=84 vorlieg=
en, im dem bereits alle wesentlichen Weichenstellungen f=FCr die Gestaltung=
 des Finanzausgleich enthalten sein werden. Die zu erwartende Regelung wird=
 eher eine =84kleine=84 L=F6sung auf der Grundlage der bisherigen Entwicklu=
ngen als ein =84gro=DFer Wurf=84 sein, der den deutschen Finanzf=F6deralism=
us grunds=E4tzlich umgestalten w=FCrde: Es wird keinen Wechsel zum Konkurre=
nzf=F6deralismus geben.</b>
<p></p></li><li><b>Im Ergebnis drohen den =84reichen=84 L=E4nder eher Mehrb=
elastungen als Gewinne, die ostdeutschen L=E4nder k=F6nnen ihre Position m=
=F6glicherweise verbessern, auch f=FCr den Bund sind die Aussichten auf ein=
e Besserstellung nicht ung=FCnstig. Konkrete Aussagen =FCber Gewinner und V=
erlierer sind erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens m=F6glich.</b=
>
<p></p></li><li> <b>Die =84Modernisierung des Bundesstaates=84 steht als gl=
eichgewichtige Aufgabe neben der =DCberarbeitung des Finanzausgleichs. Ange=
sichts der Globalisierung und des Funktionsverlustes nationaler Grenzen f=
=FCr wirtschaftliche Prozesse ist es notwendig, die staatlichen Regelungsme=
chanismen mit dem Ziel einer Dezentralisierung anzupassen. In entgrenzten R=
=E4umen wird es wichtiger als bisher, regionale St=E4rken und F=E4higkeiten=
 zu f=F6rdern und zu nutzen.</b>
<p></p></li><li> <b>Es steht eine =DCberpr=FCfung der Kompetenzverteilung i=
m Bundesstaat an; konkret geht es um Fragen der Gesetzgebungszust=E4ndigkei=
ten einschlie=DFlich der Steuergesetzgebung, der Mischfinanzierungen und de=
s Konnexit=E4tsprinzips. Wahrscheinlich erscheinen auch hier Anpassungen im=
 Rahmen bisher verfolgter Entwicklungspfade mit dem Ziel, den deutschen Bun=
desstaat effizienter und flexibler zu gestalten. Kehrtwenden sind nicht zu =
erwarten.</b>
<p></p></li><li> <b>Im Dezember 1999 wurde eine Regierungskommission beschl=
ossen, die in zwei Arbeitsgruppen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes un=
d die Finanzverfassung sowie die Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen =
Bund und L=E4ndern einschlie=DFlich der Anschlussregelung f=FCr den Solidar=
pakt behandeln werden. Im Oktober 2000 sollen Ergebnisse vorgelegt werden.<=
/b>
</li></ul></td></tr></tbody></table><br><br>
<a name=3D"E283E1"></a>

<br><br><h2><b>Das Problem</b></h2>
<p>Am 11. November 1999 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung=
 =FCber das von den L=E4ndern Baden-W=FCrttemberg, Bayern und Hessen veranl=
asste Normenkontrollverfahren =FCber das geltende Finanzausgleichsgesetz ve=
rk=FCndet. Das Gericht hat das geltende Finanzausgleichsgesetz nicht verwor=
fen, sondern in zwei Schritten bis zum Ende des Jahres 2004 eine =DCberpr=
=FCfung verlangt. Bis dahin muss der Gesetzgeber ein =FCberarbeitetes und i=
n seinen Regelungen nachvollziehbar begr=FCndetes Finanzausgleichsgesetz ve=
rabschiedet haben, dass sp=E4testens am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Zuvo=
r jedoch =96 bis Ende 2002 =96 hat der Gesetzgeber ein verfassungserg=E4nze=
ndes =84Ma=DFst=E4begesetz=84 zu verabschieden, das bereits die wesentliche=
n Grundsatzentscheidungen f=FCr den Finanzausgleich definiert. Faktisch m=
=FCssen damit alle wesentlichen gesetzgeberischen Arbeiten vor der Bundesta=
gswahl 2002 bzw. vor dem Beginn des Wahlkampfes erledigt sein. Der zur Verf=
=FCgung stehende Zeitraum ist extrem kurz, er umfasst gerade zwei Jahre. <b=
>Konkrete Vorgaben f=FCr ein neues Finanzausgleichsgesetz sind dem Urteil n=
icht zu entnehmen, wohl aber mahnt das Gericht in Kontinuit=E4t seiner bish=
erigen Rechtsprechung ein enge Anbindung an die Vorgaben des Grundgesetzes =
an.</b>
</p><p>Bei seinem Urteil, insbesondere bei der Terminsetzung, ber=FCcksicht=
igte das Bundesverfassungsgericht, dass bereits am 17. Dezember 1998 der Bu=
ndeskanzler und die Ministerpr=E4sidenten beschlossen, die Aufgabenverteilu=
ng und die Finanzbeziehungen zwischen Bund und L=E4ndern mit dem Ziel einer=
 =84Modernisierung des Bundesstaates=84 grundlegend zu =FCberpr=FCfen. Das =
Ergebnis dieser Reformbem=FChungen soll mit dem Auslaufen des Solidarpakts =
am 1. Januar 2005 in Kraft treten.
</p><p><b>Mit dem Urteil, genauer, mit der Sanktion, das geltende Finanzaus=
gleichsgesetz verliere am 1.1. 2003, wenn bis dahin kein =84Ma=DFst=E4beges=
etz=84, und am 1.1.2005, wenn bisher kein neues Finanzausgleichsgesetz in K=
raft getreten ist, seine G=FCltigkeit, zwingt das Bundesverfassungsgericht =
den Bundesgesetzgeber nun, sich ernsthaft und unter hohem Zeit- und Entsche=
idungsdruck dem Problem einer Revision der bundesstaatlichen Aufgaben- und =
Finanzverteilung anzunehmen.</b>
</p><p>Offensichtlich hielt das Gericht es f=FCr notwendig, eine Sanktion m=
it f=FCr die Betroffenen unkalkulierbaren Folgen festzulegen, denn es hande=
lt sich hier um bisher nicht erf=FCllte Ank=FCndigungen aus dem Einigungsve=
rtrag von 1990. Im Einigungsvertrag (Art. 5) empfahlen die vertragschlie=DF=
enden Parteien den gesetzgebenden K=F6rperschaften der vereinigten Bundesre=
publik, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deut=
schen Einheit (und man muss erg=E4nzen: und mit der fortschreitenden europ=
=E4ischen Integration) aufgeworfenen Fragen zur =C4nderung und Erg=E4nzung =
des Grundgesetzes zu befassen. Das Ergebnis der Arbeit der Gemeinsamen Verf=
assungskommission von Bund und L=E4ndern ist bekannt: Die 42. =C4nderung de=
s Grundgesetzes ben=F6tigte gerade zwei Seiten im Bundesgesetzblatt. Die Fi=
nanzverfassung als zentraler Eckstein des Bundesstaates wurde von der Kommi=
ssion nicht einmal thematisiert, sondern den Finanzministern zugewiesen. Di=
e Arbeitsgruppe =84Finanzreform 1995=84 erarbeitete zwar das Konzept f=FCr =
die Eingliederung der ostdeutschen L=E4nder in die bestehende Finanzverfass=
ung (Solidarpakt), eine mittelfristig angelegte Strategie der Finanzverteil=
ung an die ver=E4nderten Rahmendaten, von der angek=FCndigten Reform konnte=
 jedoch schwerlich die Rede sein.
</p><p><b>Dieses Vers=E4umnis holt den Bundesgesetzgeber nun ein, und er st=
eht vor einer doppelten Aufgabe: er muss den Finanzausgleich =FCberpr=FCfen=
 und gegebenenfalls reformieren, auf jeden Fall die Regelungen hinreichend =
begr=FCnden, und zudem steht eine Reform der Aufgaben- und Lastenverteilung=
 im Bundesstaat an. Beide Aufgaben sind eng mit einander verwoben; ihre Koi=
nzidenz erleichtert jedoch die Arbeit nicht, wie man vielleicht auf den ers=
ten Blick meinen k=F6nnte. Im Gegenteil, sie erschwert sie.</b>
</p><p>Infolge des Streits um den Finanzausgleich sind bisher die Verhandlu=
ngen =FCber das Projekt =84Modernisierung des Bundesstaates=84 nicht recht =
von der Stelle gekommen, denn einige L=E4nder verweigerten vor dem Urteil =
=FCberhaupt Verhandlungen, weil sie sich verfassungsgerichtliche Unterst=FC=
tzung versprachen, andere waren wegen des Urteils sehr zur=FCckhaltend hins=
ichtlich der Definition ihrer Positionen. Dadurch ging praktisch ein Jahr v=
erloren. Der enge Zeitrahmen, den das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat,=
 erschwert die Arbeit zus=E4tzlich. <b>Die Finanzverfassung und der Finanza=
usgleich folgen notwendigerweise der Aufgaben- und Lastenverteilung im Bund=
esstaat. Zuerst die Auflagen des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen und da=
nn die Aufgabenverteilung zu diskutieren, hie=DFe, das Pferd vom Schwanze h=
er aufz=E4umen. Sinnvollerweise verf=E4hrt man anders. Aber daf=FCr hat das=
 Urteil nicht die n=F6tige Zeit gelassen, so dass beide Aufgaben parallel e=
rledigt werden m=FCssen.</b> In wie weit der Gesetzgeber dazu in der Lage i=
st oder ob er nicht =FCberfordert wird, bleibt abzuwarten. Auch die gesetzg=
ebenden Organe verf=FCgen nur =FCber begrenzte Probleml=F6sungskapazit=E4te=
n.
<a name=3D"E283E2"></a>

<br><br></p><h2><b>Das Urteil vom 11. November 1999</b></h2>
<p><b>Das Bundesverfassungsgericht sieht die gegenw=E4rtigen Regelungen des=
 Finanzausgleichs nicht mehr in =DCbereinstimmung mit dem Grundgesetz. Die =
Kritik des Gerichtes richtet sich weniger gegen die materiellen Inhalte des=
 Finanzausgleichsgesetzes, als vielmehr gegen den Mangel an Transparenz, ge=
gen unzureichend begr=FCndete und schwerlich nachvollziehbare Regelungen so=
wie schlichte politische Kompromisse mit nur geringer sachlicher Fundierung=
.</b>
</p><p><b>Zu konkreten Einzelfragen des Finanzausgleichs hat das Gericht ni=
cht abschlie=DFend entschieden, sondern nur auf seine fr=FCheren Entscheidu=
ngen rekurriert und damit die Kontinuit=E4t seiner Rechtsprechung betont. E=
s hat aber verdeutlicht, dass der weitere Bestand aller Elemente des System=
s einer nachvollziehbaren, sich an den Normen des Grundgesetzes (und den Ur=
teilen des Gerichtes) orientierenden Rechtfertigung bedarf.</b>
</p><p>Das in sich relativ geschlossene und systematisch angelegte Finanzau=
sgleichsmodell des Jahres 1969 b=FC=DFte im Laufe der Jahre, insbesondere n=
ach 1990 durch eine Reihe von Ver=E4nderungen und Erg=E4nzungen seine urspr=
=FCngliche Form ein. Die Erg=E4nzungen waren oft wenig systematisch angeleg=
t und enthielten unn=F6tige Sonderbestimmungen (z.B. die Vorschriften zur B=
er=FCcksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht in Art. 106 Abs. 3 GG=
 und im Finanzausgleichsgesetz oder Art. 106 a GG: Steueranteil f=FCr Perso=
nennahverkehr), die sich bei einer sachgerechten Anwendung der Verfassungsb=
estimmungen =FCber die vertikale Steuerverteilung er=FCbrigt h=E4tten. <b>D=
iese Entwicklung hin zu einem Verlust an Systematik und Transparenz will da=
s Gericht v=F6llig zu recht korrigiert sehen. Es fordert eine rationale Ste=
uerverteilung im Bundesstaat anstelle einer, die sich im weitem Umfang an b=
lo=DFen politischen Kompromissen ohne sinnhafte Ma=DFst=E4be orientiert.</b=
> Bereits in seinen fr=FCheren Urteilen hatte das BVerfG darauf hingewiesen=
, dass politischen Mehrheit allein, selbst ein Konsens noch keine hinreiche=
nde Legitimation f=FCr Finanzausgleichsregelungen seien. Vielmehr besteht e=
s auf nachvollziehbaren Begr=FCndungen und objektivierbaren Indikatoren. Vo=
m Grundsatz her dienen diese hohen normativen Anspr=FCche des Gerichtes vor=
 allem dem Schutz von Minderheiten, die das Gericht nicht interessengebunde=
nen Mehrheitsentscheidungen ausgeliefert sehen m=F6chte.
<a name=3D"E289E1"></a>
</p><h3><b>Die Steuerverteilung zwischen Bund und L=E4ndern</b></h3>
<p>Unerwartet, weil in keinem der Normenkontrollantr=E4ge thematisiert, nah=
m das Gericht die Problematik der vertikalen Steuerverteilung auf. Art. 106=
 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 GG verlangt, dass bei der Umsatzsteuerverteilung zwis=
chen Bund und L=E4ndern im Rahmen der =84<i>laufenden Einnahmen=84</i> unte=
r Ber=FCcksichtigung der =84<i>notwendigen </i><i>Ausgaben=84</i> und =84<i=
>einer mehrj=E4hrigen Finanzplanung=84</i> ein =84<i>billiger Ausgleich=84<=
/i> stattfindet, bei dem =84<i>eine =DCberlastung </i><i>der Steuerpflichti=
gen vermieden und die Einheitlichkeit </i><i>der Lebensverh=E4ltnisse im Bu=
ndesgebiet ge</i><i>wahrt wird=84</i>. Diese Bestimmungen werden =96 aus de=
r Sicht des Gerichtes =96 bei der gegenw=E4rtigen Praxis der Umsatzsteuerve=
rteilung nicht hinreichend beachtet und nicht sachgerecht angewandt. In der=
 Staatspraxis sie sind nahezu funktionslos geworden, weil praktisch kaum an=
wendbar, denn dar=FCber, was =84laufende Einnahmen=84 (geh=F6rt der Bundesb=
ankgewinn dazu?) oder was =84notwendige Ausgaben=84 (im Unterschied zu w=FC=
nsch- oder realisierbaren; gibt es vielleicht Ausgaben, die notwendig, aber=
 nicht realisierbar sind?) sind, war bisher keine Verst=E4ndigung zwischen =
Bund und L=E4ndern m=F6glich.=20
     <font size=3D"-1"><i>[An dieser Definitionsaufgabe scheiterte bereits =
der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesfinanzministerium, vgl. Einnahmever=
teilung zwischen Bund und L=E4ndern. Probleme und L=F6sungsm=F6glichkeiten,=
  Schriftenreihe des Bundesministerium der Finanzen, Heft 56, Bonn 1995.]</=
i></font>  Das pragmatische <i>=84we agree to disagree=84</i> und der blo=
=DFe politisch ausgehandelte Kompromiss ohne erkennbare Ma=DFst=E4be gen=FC=
gt aus der Sicht des Gerichtes den Vorgaben der Verfassung nicht. Es verlan=
gt daher vom Gesetzgeber <b>die Entwicklung von verbindlichen verfassungsko=
nformen Ma=DFst=E4ben f=FCr die Steueraufteilung</b>.
</p><p>In der gegenw=E4rtigen Staatspraxis wird f=FCr die Steuerverteilung =
zwischen Bund und L=E4ndern aufgrund der jeweiligen Finanzplanungen ein Abg=
leich der Deckungsquoten vorgenommen. Weil Bund und L=E4nder sich nicht in =
der anzuwendenden Methodik (Streitpunkte sind beispielsweise der Bundesbank=
gewinn, die Abf=FChrungen des Bundes an die EU, Bereitstellung von Kompleme=
nt=E4rmitteln seitens der L=E4nder f=FCr EU-Ma=DFnahmen und Lastentragung b=
ei der Ausf=FChrung von EU-Verordnungen durch die L=E4nder) einig sind und =
weil Finanzplanungen nicht nur realisierbare, sondern auch w=FCnschbare Aus=
gaben (=84Luftbuchungen=84) enthalten, deren Notwendigkeiten nat=FCrlich we=
chselseitig bestritten werden, ist das Verfahren und sind infolgedessen sei=
ne Ergebnisse immer wieder umstritten. Das Verfahren hat zudem den Nachteil=
, dass es m=F6glicherweise eine unsolide Ausgabenpolitik durch erh=F6hte An=
spr=FCche =84pr=E4miiert=84, strikte Haushaltsdisziplin durch verminderte A=
nspr=FCche =84bestraft=84. Diese aus modelltheoretischen =DCberlegungen abg=
eleiteten Fehlanreize des Systems, die sich allerdings empirisch kaum beleg=
en lassen, ber=FChren den Verfassungsbefehl, eine =DCberlastung der Steuerp=
flichtigen zu vermeiden.
</p><p><b>Das BVerfG m=F6chte diese Probleme durch eine langfristige angele=
gte, auf einheitlichen Ma=DFst=E4ben beruhende Finanzplanung und eine darau=
f aufbauende Steuerverteilung gel=F6st sehen. Diesem Anliegen des Gerichtes=
 sind allerdings praktische Grenzen gesetzt: Wegen der Unm=F6glichkeit, die=
 =84Notwendigkeit=84 von =F6ffentlichen Ausgaben objektiv und befreit von p=
olitischen Erw=E4gungen eindeutig zu bestimmen, kann der vertikale Ausgleic=
h nicht =84spitz=84 gerechnet werden, sondern bleibt letztlich auf eine pol=
itische Verst=E4ndigung angewiesen. Mit dem Rechenstift l=E4sst sich nur de=
r Korridor bestimmen, in dem eine politische Einigung gefunden werden muss.=
</b>
</p><p>Wie kann der Gesetzgeber angesichts des Dilemmas, dass er vor einer =
im Grunde nicht l=F6sbaren Aufgabe steht, nun mit den Auflagen des Bundesve=
rfassungsgerichtes umgehen? <b>Die naheliegende L=F6sung, den Steuerverbund=
, der diese Probleme =FCberhaupt erst verursacht, durch ein Trennsystem zu =
ersetzen, scheidet aus praktischen Gr=FCnden aus.</b> Unabh=E4ngig davon, o=
b man einen Wechsel f=FCr w=FCnschenswert h=E4lt oder nicht, wird wegen bes=
tehender politischer Differenzen in dieser Frage und wegen des Zeitaufwande=
s f=FCr eine Verfassungs=E4nderung eine L=F6sung im gegebenen Zeitrahmen bi=
s Ende 2002 kaum m=F6glich sein.
</p><p>Damit bleiben dem Bundesgesetzgeber nur zwei, eine wahrscheinlichere=
 und eine weniger wahrscheinliche Option:
</p><p><b>Er k=F6nnte versuchen, das Grundgesetz von den Formulierungen zu =
befreien, die dem Zeitgeist der 60er Jahre entsprechen, sich in der Staatsp=
raxis aber als nicht anwendbar erwiesen, konkret Art. 106 Abs. 3 Ziff. 1 un=
d 2 GG zu streichen. Damit w=FCrde zwar nicht den Intentionen des Urteils g=
efolgt, ihm aber die verfassungsrechtliche Grundlage seiner Kritik teilweis=
e entzogen.</b> Ob f=FCr eine solche L=F6sung aber die notwendige Zwei-Drit=
tel-Mehrheit im Bundesrat und Bundestag zu finden ist, erscheint eher zweif=
elhaft.
</p><p><b>Realistischer erscheint der Ansatz, auf der Basis des Status quo =
die Ma=DFst=E4be, die dem Verfahren gegenw=E4rtig explizit oder implizit zu=
grunde liegen, exakter zu definieren.</b> Angesichts der Schwierigkeit der =
Aufgabe, zu bestimmen, was im Bund-L=E4nder-Verh=E4ltnis als =84notwendig=
=84 angesehen wird, wird eine solche =84zweitbeste=84, pragmatische L=F6sun=
g, die gen=FCgend Spielraum f=FCr notwendigerweise politische Definitionen =
l=E4sst, der offensichtlich nicht m=F6glichen =84besten=84 L=F6sung vorzuzi=
ehen sein.
      <font size=3D"-1"><i>[<sup> </sup>Denkbar w=E4re in diesem Zusammenha=
ng eine =84kleine=84 Verfassungs=E4nderung, wenn Bund und L=E4nder sich =FC=
ber eine Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe verst=E4ndigen. Au=
s =84laufenden Ein nahmen=84 k=F6nnten =84Einnahmen=84 oder =84Steuereinnah=
 men=84  werden,  aus  =84notwendigen  Ausgaben=84  schlichte =84Ausgaben=
=84. Aber selbst eine solche Minimal=E4nderung des GG setzt einen Konsens i=
n der Sache zwischen Bund und L=E4ndern voraus.]</i></font>=20
<a name=3D"E289E2"></a>
</p><h3><b>Die Steuerverteilung unter den L=E4ndern</b></h3>
<p>Weniger problematisch als die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbeg=
riffe des Art. 106 erscheint die des Art. 107 Abs. 2 GG. Hier kann in weite=
m Umfang auf die Urteile des BVerfG selbst zur=FCckgegriffen werden: =84Ang=
emessen=84 ist der horizontale Finanzausgleich nur dann, wenn das Ausgleich=
sziel systemimmanent erreicht wird. <b>Das =FCberarbeitete Finanzausgleichs=
gesetz muss danach ohne Garantie- oder Korrekturklauseln auskommen.</b> Von=
 wesentlicher Bedeutung ist die Klarstellung des Gerichtes, dass sich die <=
b>Steuerverteilung nach der Aufgabenzuordnung</b> zu richten habe. Diese Au=
ssage gilt nicht nur f=FCr das Bund-L=E4nder-Verh=E4ltnis, sondern auch f=
=FCr den Finanzausgleich unter den L=E4ndern. <b>Damit ist herausgestellt, =
dass der horizontale Finanzausgleich sich nicht =FCber Absch=F6pfungsquoten=
 (z.B. den sogen. =84Halbteilungsgrundsatz=84) definieren l=E4sst, sondern =
nur =FCber den Aufgabenbestand der L=E4nder.</b> Die =84Angemessenheit=84 d=
es Ausgleichs bestimmt sich danach, ob auch die leistungsschwachen L=E4nder=
n ihren Aufgaben gerecht werden k=F6nnen. <b>Das Gericht best=E4tigt in die=
sem Zusammenhang ausdr=FCcklich ein Ausgleichsniveau von 95 v.H. des Durchs=
chnitts als gerechtfertigte Mitte zwischen Autonomie der L=E4nder und b=FCn=
discher Solidarit=E4t.</b>
</p><p>Hinsichtlich des <b>Nivellierungsverbots</b> und der <b>Wahrung der =
Finanzkraftreihenfolge</b> k=F6nnen ebenfalls die Ausf=FChrungen des Gerich=
ts der Sache nach in das Gesetz =FCbernommen werden. Angesichts der =F6ffen=
tlichen Debatte der letzten Jahre hat es <b>festgestellt, dass das =84Eigen=
e=84 der L=E4nder ihr Steueraufkommen nach der Umsatzsteuerverteilung einsc=
hlie=DFlich des Umsatzsteuerausgleichs ist. Au=DFerdem hat es die Bundeserg=
=E4nzungszuweisungen f=FCr besondere und befristete Bedarfe von einer allge=
meinen Finanzkraftanhebung abgegrenzt und herausgestellt, dass besondere Be=
darfe auch dann nicht das Nivellierungsverbot tangieren, wenn dadurch die b=
eg=FCnstigten L=E4nder im Ergebnis =FCber eine =FCberdurchschnittliche Fina=
nzkraft verf=FCgen.</b> Das Urteil nimmt hierbei Bezug auf die Haushaltshil=
fen f=FCr Bremen und das Saarland sowie die Hilfen f=FCr die ostdeutschen L=
=E4nder.
</p><p>Erheblich schwieriger wird es, wenn es um die =DCberpr=FCfung einzel=
ner Elemente des L=E4nderfinanzausgleichs geht. Weniger noch als in anderen=
 Teilen des Urteils hat das Gericht hier implizite Regelungshinweise gegebe=
n, sondern lediglich die gegenw=E4rtigen Regeln in Frage gestellt. Mit den =
gerichtlichen Ausf=FChrungen zum Begriff der =84Finanzkraft=84 ist die gege=
nw=E4rtige Form der Anrechnung von Seehafenlasten kaum in Einklang zu bring=
en. Das Urteil spricht hier von der F=F6rderung der K=FCstenl=E4nder und fr=
agt nach, ob nach dem f=F6derativen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auch v=
ergleichbare andere Regionen gef=F6rdert werden m=FCssten. Offensichtlich v=
ermutet das Gericht, dass hier nicht gesamtstaatlich bedeutend Infrastruktu=
rma=DFnahmen zum Erhalt global agierender (=DCber-)Seeh=E4fen von den Steue=
reinnahmen abgesetzt werden, sondern infolge der Einbeziehung auch Niedersa=
chsens und Mecklenburg-Vorpommerns eine allgemeine Beg=FCnstigung der K=FCs=
tenl=E4nder (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins) stattfindet. <b>Das Gericht =
verbietet das Absetzen von Seehafenlasten nicht grunds=E4tzlich, aber um di=
ese (oder eine =E4hnliche) Regelung aufrecht zu erhalten, m=FCssten die L=
=E4nder, die =FCberregional bedeutsame Seeh=E4fen unterhalten, begr=FCnden,=
 in welchem Ma=DF und in welcher Weise sie f=FCr ihre H=E4fen gesamtstaatli=
che, von allen mitzufinanzierende Infrastrukturleistungen erbringen, und in=
 welcher Weise sich diese Seeh=E4fen beispielsweise von Flugh=E4fen oder be=
deutenden Binnenh=E4fen unterscheiden.</b> Sinnvoll w=E4re es in diesem Zus=
ammenhang auch, =FCber andere Modelle der F=F6rderung von Seeh=E4fen nachzu=
denken, die Bremen, Hamburg und eventuell Rostock Chancengleichheit im Wett=
bewerb mit anderen Seeh=E4fen wie Antwerpen, Rotterdam oder Stettin sichern=
.
</p><p>Ebenfalls schwierig wird die <b>Ber=FCcksichtigung der h=F6heren Las=
ten der Stadtstaaten </b>einerseits und =96 das Gericht st=F6=DFt diese Fra=
ge an =96 der <b>L=E4nder mit besonders geringer Siedlungsdichte (in Ostdeu=
tschland) </b>andererseits. <b>Ein eventuell h=F6herer Finanzbedarf je Einw=
ohner in den Stadtstaaten darf nicht mehr angenommen, weil es schon immer s=
o war, sondern muss schl=FCssig begr=FCndet werden. </b>Ebenso ist zu pr=FC=
fen, in wie weit in den besonders gering besiedelten L=E4ndern die =F6ffent=
lichen Lasten je Einwohner h=F6her sind als in anderen. <b>Die betroffenen =
L=E4nder m=FCssten aufzeigen, ob und in welchem Umfang bundesgesetzlich ger=
egelte Aufgaben, verfassungsm=E4=DFig vorgegebene Pflichtaufgaben (z.B. Bil=
dung und innere Sicherheit) und eventuell gesamtstaatliche Funktionen einen=
 h=F6heren Steueranspruch rechtfertigen.</b> Popitz=92 klassisches Bild vom=
 =84kanalisierten B=FCrger=84 mit h=F6heren kulturellen Anspr=FCchen trifft=
 nicht mehr ohne weiteres zu; im Gegenteil, heute ist der =84kanalisierte B=
=FCrger=84 auf dem Land oftmals teurer als in der Stadt. Das Ma=DFst=E4bege=
setz wird vermutlich eine Einwohnerwertung nicht beziffern, wohl aber die K=
riterien f=FCr deren Berechnung benennen. In diesem Zusammenhang stellt sic=
h zudem die Frage, ob man <b>Berlin</b> auf Dauer Bremen und Hamburg wird g=
leichstellen k=F6nnen. Dem Urteil sind Zweifel zu entnehmen. W=E4re nicht e=
ine Bundesfinanzierung f=FCr Berlin als Hauptstadt auf der Basis entgangene=
r Steuereinnahmen denkbar? Der Bund zahlt f=FCr das Reichstagsgeb=E4ude und=
 andere Einrichtungen keine Grundsteuer; ein Dienstleistungsunternehmen bei=
spielsweise mit der Lohnsumme des Bundesfinanzministeriums w=FCrde vermutli=
ch eine nennenswerte Summe an K=F6rperschaft- und Gewerbesteuer entrichten.=
 Es w=E4re zu pr=FCfen, ob auf der Basis von Art. 106 Abs. 8 GG das Problem=
 =84Berlin=84 im L=E4nderfinanzausgleich entsch=E4rft werden k=F6nnte.
<a name=3D"E289E3"></a>
</p><h3><b>Die Gemeindesteuern im L=E4nderfinanzausgleich</b></h3>
<p>Neben diesem Problem wird die Umsetzung der Verfassungsbestimmung =FCber=
 die =84Ber=FCcksichtigung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs der Gemein=
den=84 schwierig. <b>Der schlichte und nicht n=E4her begr=FCndete politisch=
e Kompromiss der h=E4lftigen Einbeziehung der Gemeindesteuern in den L=E4nd=
erfinanzausgleich von 1955 ist kaum mit dem Urteil zu vereinbaren.</b> Zude=
m hat das BVerfG bereits in seinem Urteil von 1992 eine =DCberpr=FCfung der=
 Gewichtung der Einwohner nach Ortsgr=F6=DFenklassen bei den Kommunalsteuer=
n verlangt, der Gesetzgeber aber hat diesen Auftrag bisher nicht erf=FCllt.=
 Regelungen, die in der alten Bundesrepublik hinnehmbar waren =96 wie die h=
=E4lftige Ber=FCcksichtigung der Gemeindesteuern und Nichtber=FCcksichtigun=
g der Konzessionsabgaben =96, sind wegen des gro=DFen Finanzkraftgef=E4lles=
 zwischen den Gemeinden der west- und der ostdeutschen L=E4nder fragw=FCrdi=
g geworden. <b>Das Urteil legt nahe, Gemeindeeinnahmen in einem h=F6heren M=
a=DF als bisher in den Ausgleich einzubeziehen.</b> Allerdings schreibt das=
 Gericht nicht vor, dass die Gemeindesteuern im vollen Umfang in den L=E4nd=
erfinanzausgleich einzubeziehen sind. Dass Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG (=84Die=
 Gew=E4hrleistung der Selbstverwaltung [der Gemeinden, W.R.] umfasst auch d=
ie Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.=84) eine grunds=E4tzlich=
e H=FCrde f=FCr die volle Einbeziehung darstellen k=F6nnte, ist nicht zu er=
kennen, denn die kommunale Finanzautonomie wird nicht entscheidend von der =
Frage der Ber=FCcksichtigung im L=E4nderfinanzausgleich ber=FChrt.
      <font size=3D"-1"><i>[Von  gr=F6=DFere  Bedeutung  f=FCr  die  Finanz=
autonomie  der Gemeinden ist deren M=F6glichkeit zur eigenst=E4ndigen Fests=
etzung von Hebes=E4tzen. ]</i></font>=20
   Tats=E4chlich sind andere Quoten als 100 v.H. schwerlich zu begr=FCnden =
und unterliegen dem Verdacht, =84gegriffen=84 zu sein. <b>Die Ber=FCcksicht=
igung des Finanzbedarfs der Gemeinden wird ebenfalls ge=E4ndert werden m=FC=
ssen.</b> Anstelle der Ortsgr=F6=DFenklassen k=F6nnte auch hier die Siedlun=
gsdichte des Landes, unabh=E4ngig von den gestaltbaren Ortsgr=F6=DFen, anal=
og zur Einwohnerwertung bei den Landessteuern einen Ma=DFstab bilden. Es sp=
richt vieles daf=FCr, bei den Gemeindesteuern dieselbe Einwohnerwertung wie=
 bei den Landessteuern zugrunde zu legen.
<a name=3D"E289E4"></a>
</p><h3><b>Bundeserg=E4nzungszuweisungen</b></h3>
<p>Schlie=DFlich verlangt das Gericht Ma=DFst=E4be f=FCr die Gew=E4hrung vo=
n Bundeserg=E4nzungszuweisungen. Die Erm=E4chtigung zu Bundeserg=E4nzungszu=
weisungen erlaubt zwar grunds=E4tzlich einen abschlie=DFenden und erg=E4nze=
nden Ausgleich, der jedoch weder den horizontalen Finanzausgleich noch die =
vertikale Steuerverteilung ersetzen darf. Dieser Zweck begrenzt den Mittele=
insatz im Verh=E4ltnis zum L=E4nderfinanzausgleich. <b>Gew=E4hrt der Bund B=
undeserg=E4nzungszuweisungen zur allgemeinen Anhebung der Finanzkraft der l=
eistungsschwachen L=E4nder, ist dabei das Nivellierungsverbot zu beachten.<=
/b> Das BVerfG verlangt damit eine Begrenzung des Volumens im Verh=E4ltnis =
zu dem des L=E4nderfinanzausgleich. <b>Die gegenw=E4rtige Regelung, 90 v.H.=
 an die Fehlbetr=E4ge des Durchschnitt auszugleichen, ist mit dieser Entsch=
eidung schwerlich vereinbar.</b> Bundeserg=E4nzungszuweisungen wegen besond=
erer Lasten bed=FCrfen der besonderen Begr=FCndung und einer Befristung, de=
r f=F6derative Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Damit =96 so das=
 Gericht ausdr=FCcklich =96 sind die Hilfen an die ostdeutschen L=E4nder we=
gen teilungsbedingter Lasten sowie die an Bremen und das Saarland zur Haush=
altssanierung zu vereinbaren. Kaum vereinbar damit sind aber die unbefriste=
ten Zuweisungen wegen =FCberdurchschnittlicher Kosten politischer F=FChrung=
 in kleinen L=E4ndern. =96 Die =DCbergangs-Bundeserg=E4nzungszuweisungen zu=
gunsten der alten armen L=E4nder laufen 2004 aus; das rettete sie wohl.
<a name=3D"E283E3"></a>

<br><br></p><h2><b>Das anstehende Verfahren und zu erwartende Ergebnisse</b=
></h2>
<p><b>Mit dem Ma=DFst=E4begesetz werden faktisch alle entscheidenden Weiche=
n f=FCr das Finanzausgleichsgesetz gestellt</b>, es sei denn, der Gesetzgeb=
er entschlie=DFt sich zu einem sehr abstrakten Ma=DFst=E4begesetz, was aber=
 kaum den Intentionen des BVerfG entsprechen d=FCrfte. Wegen der engen mate=
riellen Verzahnung des Ma=DFst=E4begesetzes mit dem Finanzausgleichsgesetz =
werden die an der Gesetzgebung Beteiligten bei den Entscheidungen =FCber da=
s Ma=DFst=E4begesetz immer dessen konkrete Umsetzung im Finanzausgleichsges=
etz im Auge haben. Die Vorstellung des Gerichtes, der Gesetzgeber beschlie=
=DFe das Ma=DFst=E4begesetz gleichsam unter einem =84Schleier von Nichtwiss=
en=84, ohne R=FCcksicht auf die Auswirkungen, ist sicherlich politikfern. W=
eder ein Regierungschef noch ein Finanzminister, aber auch kein Bundestagsa=
bgeordneter d=FCrfte und sollte sich daran machen, eine Gesetz =84im Blindf=
lug=84 zu beschlie=DFen, dessen absehbare Konsequenzen sie oder er nicht ke=
nnt. Wie die Vorstellung des BVerfG =FCber das Verfahren mit dem Prinzip vo=
n den W=E4hlern verantwortlichen Regierungen und Parlamenten zu vereinbaren=
 ist, ist schwerlich nachvollziehbar.
</p><p>Eine grundlegende =DCberarbeitung des Finanzausgleichsgesetz wird =
=96 so ist zu hoffen =96 zu einem einfacheren, klareren und leichter nachvo=
llziehbaren Gesetz ohne die vom Gericht kritisierten Ungereimtheiten und na=
chtr=E4glichen Korrekturklauseln f=FChren. Diese wird eine =84kleine=84 L=
=F6sung sein, denn f=FCr einen gro=DFen Wurf mangelt es nicht nur an einer =
=FCberzeugenden Alternative (die Modelle, die die Probleme des bestehenden =
l=F6sen, schaffen meist mehr neue) und an hinreichenden politischen Mehrhei=
ten, sondern vor allem auch an Zeit. Eine wesentliche System=E4nderung ist =
in dem gesetzten Zeitrahmen nicht zu schaffen, wohl aber eine =DCberarbeitu=
ng des bestehenden Gesetzes.
</p><p>Diese Feststellung schlie=DFt die Konsequenz ein, dass das materiell=
e Ergebnis nicht allzu weit vom Status quo entfernt sein wird. <b>Abgesehen=
 von Verfahrensverbesserungen sind wesentliche materielle =C4nderungen bei =
Steueraufteilung zwischen Bund und L=E4ndern wenig wahrscheinlich.</b> F=FC=
r den horizontalen Finanzausgleich lassen sich derzeit bestenfalls Chancen =
und Risiken aufzeigen: <b>Der L=E4nderfinanzausgleich mit einer Auff=FCllun=
gsquote von 95 v.H. des L=E4nderdurchschnitts wird bleiben. Bestehende Sond=
erregelungen wie die Anrechnung von Seehafenlasten, die Ber=FCcksichtigung =
der kommunalen Finanzkraft und des Finanzbedarfs sowie die Einwohnerwertung=
 zugunsten von Stadtstaaten d=FCrften dagegen in ihrer jetzigen Form eine P=
r=FCfung kaum unver=E4ndert =FCberstehen. Das hei=DFt nicht, dass die beste=
henden Regelungen notwendigerweise abgeschafft werden</b>, aber sie bed=FCr=
fen einer nachvollziehbaren Begr=FCndung und =96 so weit notwendig =96 eine=
r Modifikation. <b>Aufgrund der zu erwartenden Modifikationen wird der L=E4=
nderfinanzausgleich f=FCr die finanzstarken L=E4nder tendenziell eher teure=
r als billiger.</b> Die Stadtstaaten werden konkret nachweisen m=FCssen, wa=
rum und in welchem Umfang die Erf=FCllung ihrer verfassungsm=E4=DFigen Aufg=
aben teurer ist als in einem Fl=E4chenland. Die Verhandlungsergebnisse werd=
en zu einem nicht geringen Teil von der Glaubw=FCrdigkeit der Begr=FCndung =
h=F6herer unabweisbarer Lasten und einer strengen Haushaltspolitik abh=E4ng=
en. F=FCr Berlin, das mehr als jedes andere Land von den Zuweisungen aus de=
m L=E4nderfinanzausgleich (1998: 4,4 Mrd. DM) und vom Bund (Bundeserg=E4nzu=
ngszuweisungen und Investitionshilfen 1998: 5 Mrd. DM) abh=E4ngig ist, k=F6=
nnte sich die Verhandlungssituation erheblich verschlechtern, falls die von=
 der bisherigen Finanzsenatorin verfolgte Konsolidierungspolitik nicht glau=
bw=FCrdig fortgesetzt wird. Noch hat die Bundeshauptstadt gro=DFe Probleme =
dabei, ihre Ausgaben auf das Niveau selbst des reichsten Landes, Hamburg, h=
erunterzufahren.
</p><p><b>Die armen L=E4nder werden sowohl bei den finanzkraftbezogenen Bun=
deserg=E4nzungszuweisungen als auch bei denen f=FCr =FCberproportionale Kos=
ten politischer F=FChrung verlieren, gewinnen d=FCrfte an dieser Stelle der=
 Bund.</b> Zwar erlaubt die Erm=E4chtigung zu Bundeserg=E4nzungszuweisungen=
 einen abschlie=DFenden und erg=E4nzenden Ausgleich, jedoch ist mit den Aus=
f=FChrungen des Urteils die gegenw=E4rtige H=F6he =96 90 v.H. der Fehlbetr=
=E4ge an den Durchschnitt =96 nicht zu vereinbaren. Die Bundeserg=E4nzungsz=
uweisungen wegen =FCberproportionaler Kosten f=FCr politische F=FChrung wer=
den wohl kaum einer sachlichen =DCberpr=FCfung Stand halten k=F6nnen, denn =
f=FCr die Gew=E4hrung von Bundeserg=E4nzungszuweisungen f=FCr Sonderlasten =
m=FCssen au=DFergew=F6hnliche Gegebenheiten vorliegen, die einer besonderen=
, den Ausnahmecharakter ausweisenden Begr=FCndungspflicht unterliegen. Davo=
n kann in diesem Fall kaum die Rede sein.
</p><p><b>Eine Kompensation der erkennbaren Einnahmeausf=E4lle der finanzsc=
hwachen L=E4nder wird m=F6glich durch eine wahrscheinlich h=F6here Ber=FCck=
sichtigung kommunaler Einnahmen im L=E4nderfinanzausgleich</b> und =96 im F=
all Brandenburgs und Mecklenburg-Vorpommerns, eventuell auch Th=FCringens u=
nd Sachsen-Anhalts =96 auch durch eine Einwohnerwertung zugunsten der L=E4n=
der mit besonders geringer Siedlungsdichte. =DCber m=F6gliche konkrete Erge=
bnisse zu sprechen, hie=DFe aber spekulieren.
</p><p><b>Bundeserg=E4nzungszuweisungen f=FCr Sonderlasten sind weiterhin z=
ul=E4ssig, aber die Begr=FCndungspflicht wurde deutlich versch=E4rft</b>, d=
arauf wurde bereits hingewiesen. F=FCr ihre Rechtfertigung m=FCssen au=DFer=
gew=F6hnliche Gegebenheiten vorliegen, die einer besonderen, den Ausnahmech=
arakter ausweisenden Begr=FCndungspflicht unterliegen. Die besondere F=F6rd=
erung der ostdeutschen L=E4nder wegen vor=FCbergehender wiedervereinigungsb=
edingter Sonderbedarfe sowie die bis 2004 befristeten und degressiv gestalt=
eten Hilfen f=FCr Bremen und das Saarland wegen ihrer extremen Haushaltsnot=
lage werden dieser Begr=FCndungspflicht gerecht. Sie versto=DFen auch nicht=
 gegen das Nivellierungsverbot. <b>Im Hinblick auf die weitere Hilfe f=FCr =
die ostdeutschen L=E4nder besteht aber l=E4ngerfristig Korrekturbedarf: die=
 Fortsetzung der Hilfen =FCber das Jahr 2004 (Solidarpakt II) hinaus bedarf=
 einer =DCberpr=FCfung. Hierbei w=E4ren Degressionsschritte und Auslauffris=
ten zu regeln. Dar=FCber hinaus w=E4re es angezeigt, das gegenw=E4rtig prak=
tizierte =84Gie=DFkannensystem=84 durch eine gezielte Regionalf=F6rderung z=
u ersetzen. Sinnvolle Kriterien w=E4ren dann nicht mehr =84Ost=84 oder =84W=
est=84, sondern =F6konomische wie Arbeitslosigkeit und Wirtschaftskraft, di=
e auf wirtschaftsschwache Regionen in Ost- und Westdeutschland gleicherma=
=DFen angewandt w=FCrden.</b> G=FCnstiger als Bundeserg=E4nzungszuweisungen=
 w=E4ren f=FCr eine solche F=F6rderung wahrscheinlich Investitionshilfen na=
ch Art. 104 a Abs. 4 GG.
</p><p>Die Aufgaben, die vor dem Gesetzgeber liegen, sind zweifellos schwie=
rig. Vor allem der Bund ist jetzt gefordert, der sich nach diesem Urteil ni=
cht wieder auf die Rolle eines Notars von Vereinbarungen der L=E4nder zur=
=FCckziehen kann. Der enorme Zeitdruck, den das Gericht mit der Vorgabe ein=
er Gestaltung in zwei Phasen geschaffen hat, erschwert eine sachgerechte L=
=F6sung erheblich.
<a name=3D"E283E4"></a>

<br><br></p><h2><b>Modernisierung des Bundesstaates</b></h2>
<p>In welchem Verh=E4ltnis steht die Revision des Finanzausgleichs zum Proj=
ekt =84Modernisierung des Bundesstaates=84? Zur Ausgangslage:
</p><p>F=FCr viele Jahre galt die Bundesrepublik oft als erfolgreicher als =
andere Staaten. Ihre Verfassungsstrukturen und der =F6ffentliche Sektor kon=
nten im Vergleich als =84modern=84 gelten. In den letzten Jahren haben sich=
 jedoch die Rahmenbedingungen durch die fortschreitende europ=E4ische Integ=
ration und die Globalisierung in einer Weise ver=E4ndert, dass das =84Model=
l Deutschland=84 international seinen Modernit=E4tsvorsprung verloren hat. =
Es wurde vers=E4umt, das einst in geschlossenen Grenzen erfolgreiche Modell=
 an ver=E4nderte, =84entgrenzte=84 Rahmenbedingungen anzupassen.
</p><p>Unter den Bedingungen der Freiheiten des europ=E4ischen Binnenmarkte=
s, der Freiz=FCgigkeit von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital, v=
erloren (keynesianische) politische Steuerungsmodelle, die einen im wesentl=
ich geschlossenen Nationalstaat voraussetzen, an Funktionst=FCchtigkeit: ka=
nn das Objekt der staatlichen (oder quasi-staatlichen) Regulierung ohne bes=
onderen Aufwand den territorial begrenzten Regelungsbereich verlassen, l=E4=
uft die Regulierung leer. Weil das so ist, sind die hergebrachten deutschen=
 Regelungsmodelle dringend =FCberholungsbed=FCrftig. Das gilt nicht nur f=
=FCr das Steuerrecht, das international konkurrenzf=E4hig sein sollte, das =
gilt auch f=FCr ineffiziente monopolistische Strukturen wie sie =96 noch =
=96 bei Post und Bahn (die Reform des Telekommunikationssektors hat bewiese=
n, wie es besser geht) bestehen oder auch den Bereich sozialpolitischer Reg=
elungen: Gesamtstaatliche Regelungen wie Fl=E4chentarifvertr=E4ge werden te=
ndenziell zu einem Wettbewerbsnachteil, wenn deutsche Gebietsk=F6rperschaft=
en und ihre Industrien mit nicht-deutschen konkurrieren, die anderen Regelu=
ngsregimen unterliegen.
</p><p>Die territoriale Bindung von Regulierungen an nationale Grenzen wird=
 fragw=FCrdig, wenn diese Grenzen wirtschaftlich funktionslos geworden sind=
. Unter solchen Umst=E4nden sind dezentrale Regulierungen vorzuziehen. Klei=
nr=E4umigere Strukturen sind leichter an ver=E4nderte Bedingungen anzupasse=
n; abstrakte Besitzstandsverteidigung tritt eher hinter konkretem Anpassung=
sbedarf zur=FCck.
</p><p>Eine Folge vers=E4umter Anpassung ist die hohe Arbeitslosigkeit in D=
eutschland. Andere, modernere Staaten waren und sind hier viel erfolgreiche=
r. Deshalb ist eine Modernisierung des Staates dringend notwendig, denn nur=
 ein effizienter =F6ffentlicher Sektor ist in der Lage, einen Beitrag zur S=
icherung =84sozialer Gerechtigkeit=84 zu leisten. Ein ineffizienter, an Bes=
itzstandswahrung orientierter Staat produziert notwendigerweise soziale Ung=
erechtigkeit, vor allem in der Form von Arbeitslosigkeit.
</p><p>Das Projekt =84Modernisierung des Bundesstaates=84 ist nur ein Teil =
der anstehenden Staatsmodernisierung; n=E4mlich der Teil, der sich mit der =
Reform der Bund-L=E4nder-Beziehungen befasst. F=FCr ihn ist das Urteil des =
Bundesverfassungsgerichtes vom 11. November 1999 bedeutend. Die Umsetzung d=
es Urteils und die Modernisierung des Bundesstaates stehen in einer gewisse=
n Spannung zu einander. Einmal geht es um die Anpassung des Finanzausgleich=
s an bestehende Verfassungsvorgaben, das andere Mal um eine Reform der Aufg=
aben- und Lastenverteilung im Bundesstaat. Die gleichzeitige Bearbeitung di=
eser beiden unterschiedlichen, jedoch inhaltlich eng zusammenh=E4ngenden Au=
fgaben wird den Gesetzgeber vor erhebliche Koordinierungsprobleme stellen. =
Die Gefahr, dass unter dem Druck zur =DCberarbeitung des Finanzausgleichs d=
as Projekt =84Modernisierung des Bundesstaates=84 ins Hintertreffen geraten=
 k=F6nnte, ist nicht von der Hand zu weisen.
</p><p>Die Regierungschefs der L=E4ndern haben sich daher am 16. Dezember 1=
999 darauf verst=E4ndigt, eine Bund-L=E4nder-Regierungskommission mit zwei =
Arbeitsgruppen einzurichten, von denen sich eine mit der Neuordnung der f=
=F6deralen Kompetenzordnung und der Finanzverfassung, die andere mit der Ne=
uordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und L=E4ndern einschlie=DFlich=
 der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der Anschlussr=
egelung f=FCr den Solidarpakt befassen wird. Nachdem Bund und L=E4nder jewe=
ils f=FCr sich ihre Positionen erarbeitet haben, sollen diese Arbeitsgruppe=
n ab April 2000 t=E4tig werden und im Oktober ihre Berichte vorlegen.
<a name=3D"E289E5"></a>
</p><h3><b>Worum geht es konkret?</b></h3>
<p>Bei der Reichsgr=FCndung 1871 wurde f=FCr den Bundesstaat ein Entwicklun=
gspfad eingeschlagen, der dem Bund bestimmte Regelungsbefugnisse zubilligte=
, den Gliedstaaten aber die Ausf=FChrung und Finanzierung von bundesstaatli=
ch geregelten Aufgaben =FCberlie=DF. Trotz aller Br=FCche in der deutschen =
Geschichte wurde dieses Entwicklungsmuster, das mit Deutschland nur die Eur=
op=E4ische Union teilt, beibehalten: die Gr=FCndung der Bundesrepublik durc=
h die L=E4nder 1949 erfolgte unter derselben Ma=DFgabe. Allerdings hatte si=
ch seit 1871 der Bereich der Regelungsbefugnisse des Bundes erheblich ausge=
weitet, insbesondere durch die Erzbergersche Finanzreform von 1919/20, dar=
=FCber hinaus wurden neue Aufgaben wie die Regulierung der Luftfahrt oder d=
er Nutzung der Kernenergie dem Bund =FCbertragen. Eine Indiz f=FCr die =DCb=
ertragung von Regelungskompetenzen von den L=E4ndern auf den Bund ist, dass=
 der Anteil der Zustimmungsgesetze seit der ersten Wahlperiode des Deutsche=
n Bundestages (1949 =96 1953) von 40 auf rund 60 v.H. in der dreizehnten (1=
994 =96 1998) gestiegen ist.
<a name=3D"E289E6"></a>
</p><h3><b>Aufgabenverschiebungen</b></h3>
<p><b>Nicht nur im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Stellung der L=E4=
nder, sondern auch im Hinblick auf ihre Rolle als eigenst=E4ndige subnation=
ale Gebietsk=F6rperschaften in der EU bedarf die Aufgabenverteilung des Gru=
ndgesetzes einer =DCberpr=FCfung.</b> Mit dem faktischen Wegfall nationaler=
 Grenzen und daraus erwachsener neuer Konkurrenzsituationen, die zwischen d=
en deutschen L=E4ndern und anderen Regionen in der EU mit anderen Regelungs=
regimen entstanden sind, ist das Bed=FCrfnis an einer St=E4rkung der Regelu=
ngszust=E4ndigkeiten der L=E4nder gestiegen. Auf die L=E4nder sind bereits =
neue Verantwortlichkeiten zugekommen, weitere werden hinzutreten, jedoch si=
nd ihre autonomen Regelungsm=F6glichkeiten sehr begrenzt. <b>Denkbar w=E4re=
 in den Bereichen, in denen die L=E4nder mehr Kompetenzen beanspruchen, der=
 Landesgesetzgebung einen Vorrang vor der Bundesgesetzgebung (Art. 73ff. GG=
) zu geben: die Bundesgesetzgebung gilt fort, die L=E4nder h=E4tten aber je=
weils f=FCr sich die M=F6glichkeit eines =84opting-out=84 f=FCr eine eigene=
 Gesetzgebung.</b> Anders als die Vorschriften des Art. 125 a Abs. 2 GG w=
=FCrde ein solcher Vorrang nicht in jedem Einzelfall von der Zustimmung des=
 Bundestages abh=E4ngen.
</p><p><b>Opting-out-Klauseln im Bereich der Bundesgesetzgebung h=E4tten zu=
dem den Charme, dass der Bund sich aus Streitigkeiten mit oder unter den L=
=E4ndern ohne gr=F6=DFeren Aufwand zur=FCckziehen k=F6nnte. Erinnert man si=
ch an den Streit um die Wiedereinf=FChrung der Verm=F6gensteuer, einer Land=
essteuer, oder den Streit um den Ladenschluss unter den Wirtschaftsminister=
n der L=E4nder, dann fragt man sich vergebens, warum der Bund sich nicht zu=
r=FCckzieht und die entsprechende Gesetzgebung den L=E4ndern =FCberl=E4sst.=
 Der Bund w=E4re um diesen Streit entlastet, die Landesparlamente m=FCssten=
 dann ihre Entscheidungen gegen=FCber ihren W=E4hlern vertreten.</b>
</p><p>Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Aufgabenverlagerungen ausgesprochen=
 schwierig sind. In ihren Sonntagsreden ist sich die politische Klasse der =
Bundesrepublik einig: die R=FCckverlagerung von Aufgaben ist sinnvoll und n=
otwendig. Von Montag bis Freitag, wenn es um die Details geht, in denen bek=
anntlich der Teufel sitzt, scheitert fast jeder Versuch, den Landesgesetzge=
bern auch kleine Entscheidungsr=E4ume zu lassen. Vermutlich ist die Form de=
r deutschen Parteiendemokratie ein wesentliches Hindernis f=FCr eine Dezent=
ralisierung, denn alle Parteien streben eine ebenen=FCbergreifend geschloss=
ene Politik an, die keinen oder wenig Raum f=FCr regionale Differenzierunge=
n l=E4sst. Tendenziell w=FCrde eine regionale Differenzierung den parteipol=
itischen =84Schulterschluss=84 gef=E4hrden.
<a name=3D"E289E7"></a>
</p><h3><b>Mischfinanzierungen</b></h3>
<p>Mischfinanzierungen, eine Beteiligung einer Ebene an den Lasten der ande=
ren, sind im Bundesstaat immer problematisch. Mit der Gew=E4hrung von Finan=
zzuweisungen sind oftmals inhaltliche Auflagen verbunden, der Oberstaat ste=
uert durch finanzielle Mittel die politischen Entscheidungen der Gliedstaat=
en in seinem Interesse (=84goldener Z=FCgel=84). Allokative Fehlsteuerungen=
 sind die Folge. Zugleich lassen Zuweisungen des Oberstaates das Interessen=
 der Gliedstaaten an einer sparsamen Haushaltswirtschaft erlahmen. Mit dem =
Geld, das nicht von den eigenen Steuerb=FCrgern aufgebracht wurde, wird lei=
cht etwas gro=DFz=FCgiger umgegangen, dieses insbesondere dann, wenn Zuweis=
ungen dauerhaft flie=DFen. <b>Tendenziell f=F6rdern Mischfinanzierungen ein=
 Aufbl=E4hen von Ausgaben. Sie sind damit ein Hindernis auf Weg zum Abbau d=
er =F6ffentlichen Defizite.</b>
</p><p>Trotz aller Kritiken, denen ihre Berechtigung kaum abgesprochen werd=
en kann, kommt in der politischen Realit=E4t kein Bundesstaat ohne Formen d=
er Mischfinanzierungen aus. In der Regel erlaubt eine geringere Regelungsdi=
chte in anderen Staaten dem Bund mehr Einfluss auf die Gliedstaaten als in =
der Bundesrepublik. Insbesondere sind in keinem anderen Staat die Zustimmun=
gserfordernisse der empfangenen Gebietsk=F6rperschaften vergleichbar hoch. =
Das reduziert das Machtpotential des Bundes gegen=FCber den L=E4ndern erheb=
lich. <b>Es ist realistischerweise nicht vorstellbar, dass die Mischfinanzi=
erungen in Deutschland abgeschafft werden; eine Reform hingegen erscheint a=
ngezeigt.</b> Ihr Ziel sollte ein Abbau und eine Vereinfachung der Mischfin=
anzierungen sein. Insbesondere geht es darum, =84finanzielle Besitzst=E4nde=
=84 zu =FCberpr=FCfen.
</p><p>Gemessen an den Schwierigkeiten einer erfolgreichen Aufgabenkritik e=
rscheint die der Mischfinanzierungstatbest=E4nde (Art. 91a, 91b, 104a Abs. =
3 und 4 GG) geradezu einfach: Die Mitwirkungsrechte des Bundes bei den Geme=
inschaftsaufgaben nach Art. 91a GG haben sich entweder durch die Abwanderun=
g der Zust=E4ndigkeiten zur EU (regionale Wirtschaftsstruktur und Agrarstru=
ktur) im wesentlichen erledigt oder erweisen sich etwa beim Hochschulbau of=
t genug als Hindernis f=FCr den Ausbau durch die L=E4nder. Anders hingegen,=
 weil sehr viel flexibler, sind die Gemeinschaftsaufgaben nach Art. 91b GG =
(Bildungsplanung und Forschungsf=F6rderung) zu bewerten. Die Zusammenarbeit=
 von Bund und L=E4ndern bei der Forschungsf=F6rderung nach Art. 91b GG scha=
fft die Voraussetzungen f=FCr eine dezentrale Forschungslandschaft in Deuts=
chland, in der auch kleine und finanzschwache L=E4nder kostenintensive Fors=
chungsinstitute betreiben k=F6nnen. Wegen der Flexibilit=E4t dieses Instrum=
ents wurde das Hochschulerneuerungsprogramm f=FCr die neuen L=E4nder aufgru=
nd der Bestimmungen des Art. 91b GG, nicht der des 91a GG durchgef=FChrt. A=
llerdings, dass der Bund auch im Bereich der schulischen Bildung (Laborschu=
len) t=E4tig wird, erscheint als zuviel des Guten.
</p><p>Die Mischfinanzierungen nach Art. 104a Abs. 3 GG (Geldleistungsgeset=
ze) dienen in erster Linie sozialpolitischen Zwecken der Bundespolitik. Dur=
ch diese Bestimmung wird es m=F6glich, bestimmte staatliche Leistungen wie =
Wohngeld oder BAf=F6G bundeseinheitlich zu gestalten, die Ausf=FChrung aber=
 dezentral =96 =84vor Ort=84 =96 anzubieten. Da es sich hierbei um Bundesau=
fgaben handelt, die von den L=E4ndern praktisch ohne eigene Gestaltungsspie=
lr=E4ume ausgef=FChrt werden, w=E4re zu =FCberlegen, ob ein Regelsatz f=FCr=
 die Bundesbeteiligung und wegen der finanziellen Belastung der L=E4nder ei=
n generelles Zustimmungserfordernis der L=E4nder (derzeit erst an 25 v.H. L=
andesanteil) eingef=FChrt werden sollten.
</p><p>Die F=F6rderung von besonders bedeutsamen Investitionen der L=E4nder=
 und Gemeinden nach Art. 104a Abs. GG hat sich grunds=E4tzlich auch bew=E4h=
rt. Allerdings stellt sich die Frage, ob die sehr weiten Kriterien f=FCr di=
e Gew=E4hrung von Investitionshilfen versch=E4rft und Dauerf=F6rderungen wi=
e nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz beendet werden sollten. Das =
Bundesverfassungsgericht hat zwar die Investitionsf=F6rderung in seinem Urt=
eil nicht thematisiert, nimmt man jedoch die Ausf=FChrungen zu den Bundeser=
g=E4nzungszuweisungen ernst, nach denen diese kein Ersatz der vertikalen St=
eueraufteilung sein d=FCrfen, stellt sich hier analog die Frage, ob durch =
=FCber einen langen Zeitraum gew=E4hrte Investitionszuweisungen nicht gerad=
e dieses geschieht.
<a name=3D"E289E8"></a>
</p><h3><b>Konnexit=E4t im Bundesstaat</b></h3>
<p>In der Bundesrepublik f=FChren die L=E4nder Bundesgesetze als ihre eigen=
e Angelegenheit (Art. 83 GG) aus. Nach dem Lastenteilungsgrundsatz (Art. 10=
4a Abs. 1 GG) fallen die Kosten bei der ausf=FChrenden Ebene, den L=E4ndern=
, nicht bei der veranlassenden, dem Bund, an (Vollzugskausalit=E4t). <b>Die=
 Kostenanlastung nach dem Vollzugs-, nicht nach dem Veranlassungsprinzip wi=
derspricht dem =F6konomischen Optimum der =84institutionellen Kongruenz=84,=
 nach der Veranlassung, Ausf=FChrung und Lasten einer Aufgabe in einer Hand=
 liegen sollten.</b> Zahlreiche Kritiker sehen in dem Umstand, dass der Bun=
d zu Lasten der L=E4nder Aufgabenwahrnehmungen veranlassen kann, die Achill=
esferse des deutschen Bundesstaates. Ber=FChmt-ber=FCchtigt ist das vielzit=
ierte Beispiel, dass aufgrund eines Bundesgesetzes jeder Dreij=E4hrige den =
Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat: der Bund beschlie=DFt, L=E4nder u=
nd Gemeinden zahlen. Die Mitwirkung der L=E4nder im Bundesrat hat sich oftm=
als als =84stumpfes Schwert=84 gegen solche Belastungen erwiesen, zumal fin=
anzielle Belastungen allein noch keine Zustimmungspflichtigkeit von Bundesg=
esetzen nach Art. 84 GG konstituiert. <b>Tendenziell behindert die Kostenan=
lastung nach dem Vollzugsprinzip eine sparsame Haushaltspolitik: die Bundes=
gesetzgebung w=E4re vermutlich weniger intensiv, wenn der Bund die dadurch =
verursachten Kosten zu tragen h=E4tte. Deshalb sollte sie =FCberpr=FCft wer=
den.</b>
</p><p><b>Trotz der =96 berechtigten =96 Kritiken an dem Prinzip der Vollzu=
gskausalit=E4t sollte sie beibehalten werden, denn das Zusammenf=FChren von=
 Veranlassen, Ausf=FChren und Kosten=FCbernahme w=FCrde vermutlich mehr Pro=
bleme schaffen als l=F6sen: Grunds=E4tzlich sichert die Kostenanlastung bei=
 der ausf=FChrenden Ebene das Interesse an einer sparsame Mittelverwendung.=
 W=FCrde die veranlassende Ebene zahlen, k=F6nnte davon nicht mehr die Rede=
 sein. Eine aufgabenbezogene Kostenerstattung durch den Bund =96 analog zur=
 Bundesauftragsverwaltung =96 w=FCrde entweder das Interesse der L=E4nder a=
n einer sparsamen Haushaltswirtschaft erlahmen lassen oder eine verwaltungs=
intensive Fachaufsicht durch den Bund erfordern. Beides erscheint nicht w=
=FCnschenswert.</b> Wollte man vollst=E4ndige Kongruenz herstellen, m=FCsst=
e, soweit der Bund die Gesetzgebung behielte, eine entsprechende Bundesverw=
altung aufgebaut werden. Soweit die Gesetzgebung den L=E4ndern =FCbertragen=
 w=FCrde, w=E4re eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung nicht mehr gegeben.
</p><p><b>Im Ergebnis sind praktikable Alternativen zum Vollzug von Bundesg=
esetzen durch die L=E4nder als deren eigene Angelegenheit schwerlich zu erk=
ennen. Die unbestreitbaren Schw=E4chen der Kostenanlastung nach dem Vollzug=
sprinzip erscheinen noch immer geringer als diejenigen, die sich ergeben w=
=FCrden, wenn man das Veranlassungsprinzip verwirklichen wollte.</b>
<a name=3D"E289E9"></a>
</p><h3><b>Steuergesetzgebung und -verteilung</b></h3>
<p>Die Steuergesetzgebung (Art. 105 GG) liegt in der Bundesrepublik teils a=
ls ausschlie=DFliche, teils als konkurrierende, beim Bund. Die L=E4nder hab=
en keine nennenswerten M=F6glichkeiten, durch eine eigene Steuergesetzgebun=
g =FCber ihre Einnahmen zu bestimmen. Einige L=E4nder m=F6chten dies ge=E4n=
dert sehen und verlangen eine eigene (begrenzte) Steuergesetzgebungskompete=
nz. Das Recht, eigene Steuern nicht nur zu erheben, sondern auch festlegen =
zu k=F6nnen, gilt vielfach als substantieller Bestandteil der Staatlichkeit=
 von Gliedstaaten. F=FCr Deutschland ist von finanzwissenschaftlicher Seite=
 oftmals vorgeschlagen worden, den L=E4ndern in einem begrenzten Rahmen die=
 M=F6glichkeit einzur=E4umen, eigene Hebes=E4tze oder Zuschl=E4ge bei der E=
inkommen- und/oder K=F6rperschaftsteuer zuzubilligen. Bisher ist keine Bund=
esregierung solchen Vorstellungen gefolgt, alle haben an der einheitlichen =
Steuergesetzgebung durch den Bund festgehalten. Auch die gegenw=E4rtige hat=
 in ihrer bisherigen Gesetzgebung und in ihren Reformentw=FCrfen (=84Steuer=
reform 2000=84) nicht erkennen lassen, dass sie von dieser Haltung abweiche=
n will. Im Gegenteil, im Zentrum der =DCberlegungen steht nicht die innerst=
aatliche Regionalisierung der Gesetzgebung, sondern die europ=E4ische Harmo=
nisierung.
</p><p>Trotzdem spricht eine Reihe ernst zunehmender Argumente f=FCr eine S=
teuergesetzgebung durch die L=E4nder. <b>K=F6nnten die L=E4nder ihre Steuer=
einnahmen selbst bestimmen, w=E4re das eine erhebliche Bereicherung der Lan=
despolitik. Derzeit k=F6nnen Parteien nur mit Leistungsangeboten konkurrier=
en, nicht jedoch mit verminderten Steuerlasten. Tendenziell f=F6rdern solch=
e beschr=E4nkten politischen Wettbewerbsbedingungen und das Fehlen einer St=
euerkonkurrenz unter den L=E4ndern die =F6ffentlichen Ausgaben und tragen n=
icht zu einer sparsamen Haushaltswirtschaft bei.</b>
</p><p>Mit dem Bef=FCrworten eigener Steuergesetzgebungskompetenzen der L=
=E4nder ist die Frage, welche Steuern sind daf=FCr geeignet, noch nicht bea=
ntwortet. <b>Das deutsche Steuersystem erscheint wenig geeignet f=FCr eine =
Landessteuergesetzgebung. </b>Wenig sinnvoll erscheinen progressive Steuern=
, die auch distributive Zwecke verfolgen. Auch sollten es keine Steuern sei=
n, die im eng verflochtenen Raum der Bundesrepublik unangemessene Ausweichr=
eaktionen provozieren. Wenn sich die formale Verlagerung des steuerlichen W=
ohnsitzes in das Wochenendh=E4uschen in das =84billige=84 Bundesland bei Be=
ibehaltung des Lebensmittelpunktes im =84teuren=84 lohnt, ist eine solche R=
egelung wohl kaum sinnvoll.
     <font size=3D"-1"><i>[<sup> </sup>Die Vorstellung, solchen offensichtl=
ichen Missbrauch  durch =DCberwachungsma=DFnahmen (wie sie teilweise in der=
 Schweiz =FCblich sind) zu unterbinden, ist nicht sonderlich attraktiv.]</i=
></font>  Aus diesen Gr=FCnden erscheint die Einkommensteuer wenig geeignet=
 f=FCr eine eigene Gesetzgebungskompetenzen der L=E4nder.
</p><p>Anders sieht es bei den =84kleineren=84 Landessteuern, z.B. bei der =
<b>Kraftfahrzeugsteuer</b> f=FCr PKW, aus. Sie k=F6nnte so gestaltet werden=
, dass die L=E4nder das Recht bekommen, eigene S=E4tze festzulegen. Die Kra=
ftfahrzeugsteuer ist gering genug, dass keine Ausweichreaktionen provoziert=
 w=FCrden. Schlie=DFlich nimmt der Autofahrer auch regionale Differenzierun=
g bei den erheblich teureren Versicherungstarifen hin.
</p><p><b>An der Steueraufteilung l=E4sst sich vermutlich wenig =E4ndern.</=
b> Zwar sind die Probleme des Steuerverbundes hinreichend bekannt. In einem=
 Trennsystem, in dem dem Bund die Einkommen- und K=F6rperschaftsteuer volls=
t=E4ndig zuflie=DFen w=FCrde, er auch die Lasten von Tarifkorrekturen selbs=
t tragen w=FCrde, ben=F6tigen Steuerreformen nicht mehr die Zustimmung des =
Bundesrates und w=E4ren damit einfach zu verwirklichen.
</p><p>Ein Verflechtung des Steuerverbundes w=FCrde damit zwar erst einmal =
die Steuergesetzgebung vereinfachen, jedoch das Reagieren auf Lastenverschi=
ebungen im Bundesstaat erheblich erschweren: Kein Bundesstaat ist =84statis=
ch=84; im Gegenteil, im Zuge der Ver=E4nderung der =F6ffentlichen Aufgaben =
verschieben sich auch regelm=E4=DFig Belastungen der Ebenen. In einem strik=
ten Trennsystem w=FCrden Lastenverschiebungen zwischen den Ebenen notwendig=
erweise dazu f=FChren, dass die Ebene jeweils entsprechend der Mehr- oder M=
inderlasten ihre Steuern anpassten. Ein solches Verfahren impliziert die Ge=
fahr, dass die Gestaltung des Steuersystems sich nicht an Gesichtspunkten e=
ines konkurrenzf=E4higen Steuersystems orientiert, sondern vornehmlich an d=
enen der Lastenverteilung und den Haushaltserfordernissen der jeweiligen st=
aatlichen Ebene. <b>Im Interesse einer rationalen Steuergestaltung erschein=
t es sinnvoll, die Steuergesetzgebung von der Lastenverteilung im Bundessta=
at zu trennen, den Steuerverbund zu erhalten und in ihm flexible Elemente z=
u bewahren,</b> zumal Alternativen vermutlich mehr Probleme schaffen als si=
e l=F6sen.
<a name=3D"E283E5"></a>

<br><br></p><h2><b>Perspektiven</b></h2>
<p>Der Finanzausgleich ist allen diesen Bereichen nachgeschaltet, seine Ges=
taltung richtet sich nach den vorgefundenen Finanzstrukturen. <b>Realistisc=
herweise wird man davon ausgehen k=F6nnen, dass im Zuge der =84Modernisieru=
ng des Bundesstaates=84 die Grundstrukturen des bundesdeutschen Finanzf=F6d=
eralismus nicht angetastet werden: das Urteil des Bundesverfassungsgerichte=
s gibt auch keinen Anlass dazu. Der Konnexit=E4tsgrundsatz auf der Basis de=
s Vollzugsprinzips und der Steuerverbund werden ebenfalls bleiben. Eigene S=
teuergesetzgebungskompetenzen der L=E4nder sind eher unwahrscheinlich. Mit =
Gl=FCck werden einige Gesetzgebungskompetenzen vom Bund auf die L=E4nder ve=
rlagert.</b> Da es sich aber dabei um Aufgaben handeln wird, deren Wahrnehm=
ung die L=E4nder schon jetzt finanzieren, werden damit kaum Lastenverlageru=
ngen verbunden sein. <b>Am wahrscheinlichsten sind =C4nderungen bei den Mis=
chfinanzierungen.</b> Sie k=F6nnten vereinfacht und flexibler gestaltet wer=
den. Die finanziellen Folgen w=FCrden bei der Gestaltung des Finanzausgleic=
hs ber=FCcksichtigt werden m=FCssen. Die Auswirkungen des Projektes =84Mode=
rnisierung des Bundesstaates=84 auf den Finanzausgleich werden vermutlich b=
egrenzt bleiben.
</p><p>Eine solche Einsch=E4tzung legt es nahe, beides =96 die =DCberarbeit=
ung des Finanzausgleichs und die Reform der bundesstaatlichen Ordnung =96 p=
arallel zu bearbeiten, jedoch die Entscheidungsprozesse inhaltlich zu verkn=
=FCpfen. Die Entscheidung der Regierungskommission von Bund und L=E4ndern, =
zwei Arbeitsgruppen dazu einzurichten, die bis zum Herbst 2000 Ergebnisse v=
orlegen sollen, folgt dieser =DCberlegung.
</p><p><b>Anmerkungen</b>
<table bgcolor=3D"CCCCCC"><tbody><tr><td>
<i><u>Hinweis</u></i><br>
<i> In der Online-Ausgabe sind die Anmerkungen im Text integriert <font siz=
e=3D"-1"><i>[in eckigen Klammern]</i></font>
</i></td></tr></tbody></table>
<!-- START END -->
</p><hr>
<font size=3D"-2">
=A9 <a href=3D"mailto:wwwadm@www.fes.de">Friedrich Ebert Stiftung</a>
| <a href=3D"https://library.fes.de/fulltext/stabsabteilung/support.html">t=
echnical support</a> | net edition=20
<a href=3D"mailto:walter.wimmer@fes.de">fes-library</a> | Januar 2001
</font></td></tr></tbody></table>
<!-- END END -->

</body></html>
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