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Nr.86. 36. Jahrg.

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Biertelfährt,&.76. monatl. 2.25 20 fretins Haus, vorauszahlbar. Einzelne Nummern 10 fenmg. Bostbezug: Wonatlich 2.25 W, egf Suftellungs. gebühr  . Unter Kreusband für Deutsch  land u. Defterreich- Ungarn   5,50 ML fitt bas übrige Ausland 9.60 H., bei täglich einmaliger Buitellung 7.50 M Boltbertellungen nehmen in Däne mari, Holland Luxemburg  , Schweben und die Schweig Eingetragen in die Boft settunareislifte Der Borwarts ericheint wochentäglich zweimal Sonntag. einmal

Telegramm- Moreffe

.Sozialdemokrat Berlin  ".

Vorwärts

Berliner Volksblatt.

10 Pfennig

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Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutschlands  .

Redaktion und Expedition: GW. 68, Lindenstr. 3.

Fernsprecher: Amt Mortsplan, Nr. 15190-13197.

Sonntag, den 16. Februar 1919.

Vorwärts- Verlag 6.m. b. H., GW. 68, Lindenstr. 3. Fernsprecher: Aunt Morigpiah, Nr. 11753-54.

Der Völkerbundsvertrag.

Baris, 15. februar.( Savas.) Der Entwurf des Vertrages] wirffam erscheint, um den Frieden zu wahren. Die vertragschließen über die Gründung des Bölterbundes beginnt mit den Teile stimmen ferner darin überein und erflären feierlich, daß einer kurzen Einleitung, in der es heißt, daß die vertragschließenden jeber das Recht hat, freundschaftlich die Aufmerksamkeit der Dele.

Teile die folgende Konstitution des Böllerbundes annehmen, um

unter sich den Frieden und die Sicherheit zu gewährleisten durch die Verpflichtung, nicht zu Kriegshandlungen zu greifen, fich nach den Borschriften des Bölferrechts zu richten, bie Gerechtigkeit aufrecht zu halten und die Verträge in ihrem Bereich zu achten.

§ 1 und§ 2 handeln von den Delegierten und von der Dele­giertenversammlung.

§ 3. Der Ausführende Rat wird fich aus Bertretern ber Bereinigten Staaten, des Britischen   Reiches, Frankreichs  , Italiens   und Japans   zusammenseßen, außerdem aus Bertretern von vier dem. Völlerbunde angehörenden Staaten. Die Auswahl diefer vier Staaten wird durch die Vertreterversammlung getroffen

werden.

Der Ausführende Rat wird von Beit zu Zeit zusammentreten, wenn die Umstände es erfordern, mindestens aber einmal jährlich, um alle Fragen bes Weltfriedens zu besprechen. Alle Mächte, deren Intereffen bireft durch eine der auf die Tagesordnung gesezten Fragen einer Sigung des Ausführenden Rates berührt werden, wird eingeladen werden, an dieser Sigung teilzunehmen, und der gefaßte Beschluß wird diese Macht nur binden, falls fie eingeladen war.

§ 4 jest feft, daß alle Fragen über die Einsegung von Kom­missionen durch Mehrheitsbeschluß der vertretenen Staaten geregelt werden sollen.

§§ 5 und 6 handeln von der Organisation des Gefretariats, deffen Chef vom Ausführenden Ausschuß ernannt werden wird § 7. Die

Sulaffung sum Bölkerbund von Staaten, sie ben gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnen, sann nicht er. sie den gegenwärtigen Vertrag nicht unterzeichnen, Bann nicht er folgen ohne Zustimmung bon minbestens zwei Dritteln der ruf der Delegiertenversammlung vertretenen Staaten. Es förmen nur Länder zugelassen werden, die Selbstregierung( Self Government  ) Sefihen mit Einschluß der Dominions und Kolonien. Kein Bolt fann zugelassen werden, wenn es nicht in der Lage ist, wirksame Garantien für seine loyale Absicht zu geben, die internationalen Berpflichtungen zu becbadten, und wenn es sich nicht den Grund­fäßen entsprechend verhält, die der Wölferbund hinsichtlich seiner Streitkräfte und seiner militärischen und maritimen Rüstungen feftjeßen fann.

§ 8. Die vertragschließenden Teile erkennen an, daß die Auf­rechterhaltung des Friedens eine Beschränkung der natio nulen Rüstungen erbeischt, und zwar auf das Minimum, das mit der gemeinsamen Ausführung der internationalen Ver­pflichtungen und mit der nationalen Sicherheit verträglich ist. Es follen dabei die geographische Lage und die allgemeinen Umstände eines jeden Landes besonders berüdfichtigt wecben.

giertenversammlung oder des Ausführenden Rates auf jeden Um

ftand zu lenten, der den Frieden zu stören droht.

In diesem Falle hat der Ausführende Rat die Pflicht, anzu­geben, mit welchen militärischen oder maritimen Streitkräften die Mitglieder des Völkenbundes sich an den Streitkräften beteiligen müssen, die dazu verwandt werden, die Unterzeichner des Ver­trages zu schüßen. Die vertragschließenden Teile stimmen ferner darin überein, daß fie sich gegenseitig in der Anwendung finan zieller und wirtschaftlicher Maßnahmen unterstützen wollen, die fraft diefes Paragraphen getroffen werden, um die Verluste und Unzuträglichkeiten, die daraus entspringen auf ein Mindestmaß herabzubrüden. Sie werben außerdem ben Streitkräften aller bertragschließenden Teile freien Durchmarsch durch bas Gebiet der Unterzeichner des Vertrages gewähren.

§ 12. Die vertragschließenden Parteien Lominen dahin überein, daß falls unter ihnen Streitigkeiten entstehen, die nicht durch die gewöhnlichen Methoden der Diplomatie zu regeln sind, sie auf feinen Fall zum Kriege schreiten dürfen, ohne vorher ihre Streit. punkte einer Untersuchung unterbreitet zu haben. Sie dürfen

niemals einem Mitgliede bes Völkerbundes ben Krieg erklären.

rung

Die Punkte 19 bis 26 enthalten in der Hauptsache die Forde humaner Arbeitsbedingungen für Frauen, Männer und Kinder,

die Gründung eines Arbeitsbureaus als Unterteil der Organi­fation des Wölferbundes, Freiheit des Verkehrs, Bevorzugung bes Handels für alle Staaten, die Mitglieder des Bölferbundes find, wobei unter anderem auf Sonderabfommen geachtet werden sollen, die fich aus der Not während des Krieges verwüsteten Gebiete er­geben haben. Alle in Zukunft gegrünbe an internationalen Bureaus follen bem Büll vund unterstehen.

Berner muß jeder Vertrag treffend ein internationales Abkom men, welches noch im Augenblid von einem Mitglied des Völker­bundes geschlossen werden sollte, von vornherein bei dem General fetretariat registriert werden, so daß fein derartiger Vertrag Gül­tigkeit haben wird, bevor er auf diese Weise registriert st. Der Rat ber Delegierten soll das Recht haben, von Zeit zu Zeit den Mit. gliedern des Völkerbundes zu raten, Verträge zu revidie. ren und die Abkommen zu revibieren, die den Weltfrieden in Gefahr bringen tönnen. Die vertragschließenden Parteien haben beschlossen und sich feierlich verpflichtet, Abkommen, die mit den Bestimmungen mcht in Einflang stehen, aufzugeben und feines au schließen, die mit den Bestimmungen in Widerspruch stelyn. Wenderungen des ganzen Abkommens werden in Straft treten, wenn sie durch die Staaten gutgeheißen werden, beren Delegierte

Sie müssen dem Schiedsspruch oder dem Vorschlage Folge leiften. den Ausführenden Rat bilden, sowie durch drei Viertel der Staa. Der Urteilsspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterbreiten, deren Abordnungen den Rat der Delegierten bilden. tung des Streitfalles zu fällen.

§ 13. Zu diesem Zweck wird der Schiedsgerichtshof, dem diese Angelegenheit unterworfen wird, errichtet, ein Gerichtshof, der durch

beide Barteien afzeptiert wird. Die hohen vertragschließenden Bar- Der Fall Luxemburg- Liebknecht.

teien einigen fich, daß fie jeden gefällten Ausspruch mit guter Treue ausführen werden. Wenn sie bei der Durchführung des gefällten Gegen Karl Liebknecht   und Rosa Buremburg Rechtsspruches in irgendeiner Weise im Rückstande bleiben, bann soll haben wir in den letzten Monaten ihres Lebens mit aller ber Grefutivrat Borschläge machen, welche Schritte man am besten anwenbet, bamit der Schiedsgerichtsspruch auch durchgeführt wird. anwendet, damit der Schiedsgerichtsspruch auch durchgeführt wird. §14. Der Ausführende Rat ol Pläne aufstellen für die Er­richtung eines permanenten

internationalen Juftishofed.

Dieser Gerichtshof foll befugt sein, alle Fragen zu behandeln, welche die Parteien als unter den vorangehenden Artikel fallend, betrachten. § 15. Wenn zwischen Mitgliedern des Verbandes irgendeine Differenz entsteht, bie zu einem Bruch führen und die der oben er wähnten Arbitrage( Schiedsgerichtsbarkeit) nicht unterworfen werden fann, dann einigen sich die Parteien, daß fie die Angelegen­heit dem Grekutivrat überweisen werben.

§ 16. Wenn eine der vertragschließenden Barteien ihre in§ 12 niedergelegten Verpflichtungen übertritt oder nicht erfüllt, bann soll sie als durch diese Weigerung an sich bereits einer Kriegstat

Schärfe unferer Ueberzeugung gekämpft, daß der Sieg der bon ihnen geführten Bewegung unabsehbares Unglück für das arbeitende Bolt Deutschlands   bedeuten würde. Leider blieben sie taub gegen alle Mahnungen und entfesselten dent Bürgerkrieg, der Hunderten Unschuldiger das Leben gekostet hat, der Tausenden, ja Millionen den Tod gebracht hätte, wenn seine Flamme nicht rasch niedergetreten worden wäre. In dem Augenblick, in dem der Berliner   Bürgerkrieg- glüdlicherweise!- zugunsten der Regierung beendet und die Verhaftung Karl Liebknechts und Stofa Zuremburgs vollzogen war, waren diese beiden Führer der Spartakus- Bewegung wehrlofe Gefangene und hatten als solche ein Anrecht auf Schutz. Sie waren feine gemeinen Verbrecher, sondern hatten aus ehrlicher Ueberzeugung für Ideen, mochten sie noch so ver­derblich sein, gefämpft, und hatten darum auch Anrecht auf achtungsvolle Behandlung. Sie sind als Gefangene er­mordet worden, und dagegen hat sich das ganze arbeitende Volf ohne Unterschied der Partei mit Recht empört.

Der Ausführende Stat ist beauftragt, den Plan für diese Ver­ringerung der Rüftungen auszuarbeiten. Er soll außerdem jeber schuldig erachtet werden, und zwar einer Kriegshandlung gegen alle Regierung eine gerechte und vernünftige Festlegung der mili- Mitglieder des Bölkerbundes überhaupt. Infolgedessen soll der be- Tote fann man nicht wieder lebendig machen, aber rechts­tärischen Rüstungen zur Prüfung vorlegen, die dem Maßstab der treffende Vertragsbrüchige von allem Handel und Finanzbeziehun widrige Tötung, Mord, fordert Strafe. Auch darüber kann durch das Abrüftungsprogramm festgefeßten Streitkräfte ente gen und von jedwedem Verkehr von Staat zu Staat wie von allem gar feine Meinungsverschiedenheit herrschen und in der spricht. Die angenommenen Grenzen dürfen ohne Bewilligung finanziellen, fommerziellen und persönlichen Verkehr der Unter- fchärfften Betonung dieser Ueberzeugung wollen die poli des Ausführenden Rates nicht überschritten werden. Die vertragschließenden Teile stimmen darin überein, daß tanen bes betreffenden Staates mit den Untertanen aller anderen fischen Gegner der Ermordeten hinter ihren Anhängern nicht Staaten des Völkerbundes abgeschnitten werden. zurückstehen. Mit Entrüstung weisen wir die Vermutung bie private erstellung bon Munition und§ 17. Bei Streitigteiten zwischen einem Mitglied des zurück, irgendein Sozialdemokrat könnte die geschehene Tat Kriegsgerät zu schweren Bedenken Anlaß gibt. Sie beauf tragen den Ausführenden Rat, zu erwägen, wie die hieraus sich zwei Staaten, die nicht dem Wölferbund angehören, tommen die zeugung, es könnte ihm um die restlose Aufklärung tragen den Ausführenden Mat, zu erwägen, wie die hieraus fich Bölferbundes und einem Staate, der nicht Mitglied ist, oder zwischen minder streng berurteilen als Anhänger einer anderen Ueber­ergebenden berderblichen Folgen hintangehalten werden fönnen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Länder, die vertragschließenden Teile dahin überein, daß die Nichtmitglieder des Falles und die rücksichtslose Bestrafung felbft nicht die für ihre Sicherheit nötige Munition und Kriegs- es Wölferbundes aufgefordert werden sollen, die Pflichten der Bun der Schuldigen weniger ernst zu tun fein. besmitglieder im Bereiche des Streitfalles und unter den vom Aus- Das Dokument, das wir an anderer Stelle mit unwesentlichen gerätschaften heritellen können. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem, sich men. Nehmen sie diese Einladung an, so werben die vorstehenden gegen die Militärgerichtsbarkeit bar, wie fic Die vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem, fich führenden Ausschuß für gerecht gehaltenen Bedingungen anzuneh- Kürzungen veröffentlichen, stellt eine schwere Anklage gegenseitig die Lage ihrer Industrien, die für den Krieg in Be gegenseitig die Lage ihrer Industrien, die für den Krieg in Be­tradht fommen fönnen, nicht zu berheimlichen, ebensowenig auch Bestimmungen unter Vorbehalt der für nötig erachteten Abände in diesem Augenblick leider noch besteht. Die Regierung ist ben Stand ihrer Rüftungen. Sie verpflichten sich ferner, offen tungen auf fie angewendet. Mit der Absendung dieser Einladung in diesem Falle ein Gefangener der Gesetzlichkeit, ben Etand ihrer Rüftungen. Sie verpflichten sich ferner, offen eröffnet der Ausführende Nat eine Untersuchung über Tatsachen sie hat vollkommen recht, daß fie in ein fchwebendes Verfahren Informationen über ihre militärischen und maritimen Rüstungs- und Belege des Falles, und wird das ihm am besten und wirksam nicht eingreifen, niemanden seinem ordentlichen Richter ent­§ 9. Es wird eine ftandige Rommiffion eingefett ich weigert, die Berpflichtungen eines Mitgliedes des Wörterbundes ordentlicher sein würde im Sinne toter Paragraphen, nicht sten erscheinende Borgehen anraten. Wenn die so eingeladene Wacht ziehen tonn. Wenn aber der ordentliche Richter" nur ein werden, die dem Wöllerbund ihre Ansicht über die Ausführung innerhalb der Grenzen des Streitfalles anzunehmen, und gegen aber des lebendigen Rechtsgefühl, so enistände der schwerste des§ 8, und überhaupt allgemein über militärische und maritime einen Staat, der Mitglied des Völlerbundes ist, mit einer Handlung Konflikt. Nur eine Aenderung des Gesetzes mit rückwirkender Bragen unterbreiten soll. $ 10. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die In- borgeht, die eine Verlegung des§ 12 bedeutet, sind die Bstimmun- Kraft könnte da einen Ausweg schaffen. bersehrtheit des Gebietes und die politische Unabhängen des§ 16 auf dieses Land anwendbar. Wenn die beiden so ein­gigkeit aller Mitglieder des Bölkerbundes zu achten und gegen jeden geladenen Länder fich weigern, die Verpflichtungen der Mitglieder Wolfes aur alten Militärgerichtsbarkeit gering ist und daß es des Bölkerbundes in den Grenzen des Streitfalles anzunehmen, so Angriff von außen zu schüßen. Im Falle eines Angriffes, oder fann der Ausführende Rat jebe Handlung unternehmen und alles nur gefiärft werden könnte durch ein rüdsichtslofes eines brohenden Angriffes wird der Ausführende Rat auf die empfehlen, was geeignet ist, Feindseligkeiten zu verhindern und paffenden Mittel zur Ausführung dieser Verpflichtung Bedacht eine Regelung herbeizuführen

programme auszutauschen.

nehmen.

Darum fogen wir rund heraus. daß das Vertrauen des

langen beileibe nicht, dok Personen als Schuldige behandelt Durchareifen im Folle Lurembira- Lieb necht. Wir ver­merden, deren Schuld nicht bewiefen ist, aber wir veriannen Verhaftung der Berdächtigen und Beitrafuna der als fchuldig Erfannten nach den Bestimmungen des Gesetzes. Wir ver­

§ 18. Dem Völkerbund wird die allgemeine Kontrolle über Waffen und Munition der Länder anvertraut. wo diese Kontrolle im gemetnfamen Interesse des Böl langen eine Führung der Untersuchuna. die jeden Verdacht

§ 11. Jeber zieg aber jebe Striegsbrohung, bie direkt ober inbireft einen der vertragschließenden Teile berührt, wird als den ganzen Böfferbund angehend betrachtet, und die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, alles zu tun, was ihnen flug und terbundes nötig ist,

einer Barteilichkeit auungunsten der Opfer und zugunsten