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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 152.

Das Gelek zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs

ist am 1. Juli d. J. in kraft getreten. Das Gesetz hat 17 Para­graphen und lautet:

Reklamewefen.

Donnerstag, den 2. Juli 1896.

Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise

13. Jahrg.

bedient, ist diesem zum Erſatze des Schadens verpflichtet. Auch Rheinisch- Westfälischen Bauk, deren Aufsichtsrath er schon seit

fann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.

Gegen Verrath von Geschäfts- oder Betriebs­geheimnissen.

Verjährung.

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Der Angeklagte war seit dem 1. März 1892 Direktor der 1889 angehört hatte. Diese Bank bezweckte den Betrieb von Bank- und Kommissionsgeschäften und industriellen Unter­nehmungen aller Art. Ju Börsenkreisen galt die Bank von jeher als ein unbedeutendes Institut, dessen Unternehmungen über seine Sträfte hinausgingen und den Keim des Todes schon von An­§ 9. Mit Geldstrafe bis zu 3000 m. oder mit Gefängniß fang an in sich trug. Beim Eintritt des Angeklagten bestand bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Angestellter, Arbeiter das Grundfapital aus 1 168 200 m., das in industriellen Papieren § 1. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts- oder Betriebs- festgelegt war. Die Folge davon war, daß es an Betriebsmitteln theilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt geheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut fehlte und fortwährend Veränderungen mit dem Aktienkapital find, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Be- oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer vorgenommen wurden, um der Bank baares Geld zuzuführen und schaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von des Dienstverhältnisses unbefugt an andere zu Zwecken des daß der Angeklagte, wie er behauptet, auch Wucherern in die Waaren oder gewerblichen Leistungen, über die Art des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäfts- Hände fiel. Er war nicht wegen besonders hervorragender Bezuges oder die Bezugsquellen von Waaren, über betriebes Schaden zuzufügen, mittheilt. Talente Direktor geworden, sondern durch das Bemühen seiner den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Be- Freunde, die größere Mengen von Attien besaßen. Er soll den Zweck des Verkaufs unrichtige Angaben thatsächlicher triebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 leichtlebig und leichtsinnig gewesen sein und sich in Prämien­Natur macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders bezeichneten Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz und Stellagegeschäften eingelassen haben, bei denen Reugeld und günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, Spannung das bei solchen Geschäften übliche Maß weit über­unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwerthet oder an schritten. Auf diese Geschäfte führt der Angeklagte die immer Anspruch kann von jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder andere mittheilt. Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den ge= größer werdenden Schwierigkeiten der Bank zurück. Schon im Zuwiderhandlungen verpflichten außerdem zum Erfage des November 1895 hatten verschiedene dieser Firmen ihm Geld an schäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden zur Förderung entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Geweifen lassen, um dem sonst unvermeidlichen Konkurse vorzu gewerblicher Jnteressen geltend gemacht werden, soweit die Ver- sammtschuldner. bände als solche.in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten flagen können. beugen. Thatsächlich sind Versuche, den Angeklagten zu halten, § 10. Wer zum Zwecke des Wettbewerbes es unternimmt, an der Börse gemacht worden, die aufzubringende Summe war Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen An- einen anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im§9 aber zu groß. Als leytes Rettungsmittel zur Berhütung des gaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe Zusammenbruchs hat der Angeklagte dann die Ausgabe fälschlich auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten bis zu 2000 m. oder mit Gefängniß bis zu 9 Monaten angefertigter oder wenigstens nicht lieferbarer Attien der Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht hat, falls bestraft. dieser ihre Ünrichtigkeit kannte oder kennen mußte. Rheinisch- Westfälischen Bank, der Großen Berliner   Omnibus­Gesellschaft, der Potsdamer Straßenbahn Gesellschaft und § 11. Die in den§§ 1, 6, 8, 9 bezeichneten Ansprüche auf Theilschuldverschreibungen der Stammprioritäten der Tar Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in 6 Monaten von nowißer Aktiengesellschaft für Bergbau und Eisenhütten­Angeblich war er nur darauf bedacht, dem Zeitpunkte an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der betrieb benut. heben. Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß er die Aktien der Rheinisch Westfälischen Bank zu langt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der Er betont nachdrücklichst, daß, abgesehen von 200 000 m. Begehung der Handlung an. Potsdamer Straßenbahn- Aktien der Gesammterlös aus der Aus­gabe der Falschstücke im ungefähren Betrage von 1/2 Million baar in die Kasse der Rheinisch- Westfälischen Bank geflossen sei. Aber dort sind diese auf dem persönlichen Konto des An geklagten verbucht worden, auf dem er einen lebhaften Umsatz mit der Bank gehabt hat. So schuldete er zum Beispiel am § 12. Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im 1. Ottober 1894 der Bant 878 744 M. und hatte von ihr § 5 bezeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des§ 4 zu fordern 143 119 M. Am 1. Januar 1895 schuldete er bas hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im§ 1 Ab- gegen 434 545 M. und hatte zu fordern 512 543 M. Wäh fatz 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurück- rend er also im ersten Falle 735 626 Mart schuldete, hatte nahme des Antrags ist zulässig. er im zweiten ein Guthaben von 77 998 M. Die Anklagebehörde eintritt, fönnen von den zum Strafantrage Berechtigten   im Wege feinem persönlichen Gunsten verrechnet haben werde. Der An­Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag folgert daraus, daß er einen Theil der Fälschungen wohl zu der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen geklagte hat dies bisher energisch bestritten und behauptet zum Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage Beweise seiner Uneigennüßigkeit, daß er zu gunsten der Bank wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies auf seinen persönlichen Gewinnantheil aus der Ausgabe von im öffentlichen Intereffe liegt. Aktien der Neuen Gasglühlicht- Aktiengesellschaft und der Neuen Berliner   Elektrizitätswerke und Affumulatoren- Fabrik verzichtet habe. Nach seiner Darstellung hoffte er, die widerrechtlich begebenen Papiere mit dem ihm sicher in Aussicht stehenden der Aktien stand für Mitte Februar 1896 bevor, der Angeklagte Gewinne der Internationalen Elektrizitätswerke und Akkumus latoren- Fabrik wieder einlösen zu können. Die Ausgabe aber ist inzwischen verhaftet worden. Die Anklagebehörde will lich feststellen können, daß der Angeklagte seinen Besitz an Inter­diese harmlosere Darstellung nicht recht glauben. Sie will näm nationalen Attumulatoren Aktien schon im Dezember 1895 dem Direktor Arendt von der Großen Omnibus- Gesellschaft in Depot gegeben, angeblich um nicht einzelne Gläubiger zu bevor angen, thatsächlich zur Sicherheit für die Forderungen der

Der Anspruch auf Schadenersaz fann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten. Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handels­gebrauch zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter die vorstehenden Be­dingungen nicht.

Im Sinne der Bestimmungen des Absages 1 und 2 find den Angaben thatsächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und ge­eignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirth­schaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch land­wirthschaftliche zu verstehen.

Gerichtszuständigkeit.

§ 2. Für Klagen auf grund des§ 1 ist ausschließlich zu ständig das Gericht, in deffen Bezirk der Beklagte seine gewerb liche Niederlaffung oder in Erinangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im Inlande weder eine ge­werbliche Niederlassung, noch einen Wohnsiß haben, ist aus schließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Einstweilige Verfügungen.

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Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.

Strafverfolgung.

die Schöffengerichte zuständig. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so find

Urtheilsverkündigung u. f. w.

§ 3. Zur Sicherung des im§ 1 Absatz 1 bezeichneten An- tann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des § 13. Wird in den Fällen des§ 4 auf Strafe erkannt, so spruchs fönnen einstweilige Verfügungen erlaffen werden, auch Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. wenn die in den§§ 814, 819 der Bivilprozeß Ordnung bezeich- Schuldigen neten Voraussetzungen nicht zutreffen. Buständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 820 der Bivil- Prozeßordnung Anwendung.

Gegen täuschende Reklamen.

§ 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekannt­machungen oder in Mittheilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Beschaffenheit, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder gewerb lichen Leiſtungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Aulaß oder den Zweck des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 m. bestraft.

gleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung Wird in den Fällen des§ 7 auf Strafe erkannt, so ist zu innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen.

Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung an­ordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind. Ist in den Fällen der§§ 1, 6 und 8 auf Unterlassung   Klage erhoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.

Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu bestimmen. Buke.

Omnibus Gesellschaft.

H

=

Arendt hat diese Aktien dem An­Die Aktien sind

geklagten wieder zur Verfügung gestellt. dann von Emanuel Fränkel mit Arrest belegt worden.

Zur Charakteristik des Angeklagten verweist die Anklage auf das zur Charakteristik des Angeklagten verweist die Anklage auf das Schicksal derjenigen Gesellschaften, bei denen der Angeklagte be= theiligt war. Die Rheinisch- Westfälische Bank hat zeitweilig das Sanirungsgeschäft betrieben; bei diesen Sanirungen haben die Aktionäre immer beträchtliche baare Zahlungen machen müssen, wie z. B. 1. Bergischer Gruben- und Hüttenverein 904 400 M.; Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu 4. Konsolidirte Redenhütte 489 600 M.; 5. Dortmunder Bergbau § 14. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten 2. Stobwasser 211 000 M.; 3. Borussia Bergbau 406 800 M.; gegen die bevorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder erlegende Buße bis zum Betrage von 10000 m. erkannt werden. 1318 320 M.; 6. Münchener Brauhaus 249 480 M. statt der Geldstrafe auf Haft oder auf Gefängniß bis zu sechs Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Ge- 149 700 Mart; 7. Rheinisch Westfälische M Monaten erkannt werden; die Bestimmungen des§ 245 des Straffammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung 325 620 Mark; Tarnowißer Bergbau 1886: 203 040 Mark; gesetzbuches finden entsprechende Anwendung. eines weiteren Entschädigungsanspruchs nicht aus.

Gegen Onantitätsverschleierungen.

Für den Einzelverkehr mit Bier in Flaschen oder Krügen fann die Angabe des Juhalts unter Festsetzung angemessener Fehlergrenzen vorgeschrieben werden.

Zuständigkeit.

Schutz im Auslande.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Be§ 16. Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht befißt, stimmungen find durch das Reichsgefeßblatt zu veröffentlichen hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in und dem Reichstag   sogleich oder bei seinem nächsten Zusammen- dem Staat, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, tritt vorzulegen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundes­rathes werden mit Geldstrafe bis 150 Mart oder mit Haft bestraft.

Gegen Herabsetzung des Konkurrenten.

nach einer im Reichs Gefeßblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schuß genießen. § 17. Dieses Gefeß tritt am 1. Juli 1896 in fraft.

Prozek Hermann Friedmann  .

M

Bank

9. Tarnowitzer Bergbau 1892: 418 500 Mark; 10. Linden bauverein 2057 080.; 11. desgl. Obligationen 585 120 M. Das ist eine Gesammtsumme von 7318660 m. Von einer Rück­§ 5. Durch Beschluß des Bundesraths tann festgesetzt werden,§ 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage fichtnahme auf die Interessen der Aktionäre zeugt es nach der daß bestimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen ein Anspruch auf grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, ge- Ansicht der Anklagebehörde auch nicht, daß die schon erwähnten Einheiten der Bahl, der Länge und des Gewichts oder mit einer hören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Land- Aftien der Neuen Gasglühlicht Gesellschaft und der Neuen Ber­auf der Waare oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe gerichte begründet ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die liner Elektrizitätswerke dem Publikum ohne Genehmigung des über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feil- Berhandlung und Entscheidung letter Instanz im Sinne des§8 Börsenfommissariats angeboten worden sind, dem die Prospekte gehalten werden dürfen. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze wird dem nicht vorgelegen haben. Wie den Angeklagten Geld lockte, sucht Reichsgericht zugewiesen. die Anklage ausführlichst an den Schicksalen des Bahnhofswirths Gelhaar in Oschatz   darzuthun. Dieser hatte einige größere Lotteriegewinne gemacht, von denen Friedmann erfuhr. Diefer machte ihm dann brieflich die ganz vertrauliche Mittheilung, daß die Rheinisch- Westfälische Bant eine gute Dividende vertheilen und daß die Attien steigen würden. Gelhaar soll durch diese und andere mit den Thatsachen nicht übereinstimmende Ans preisungen bewogen worden sein, seinen Besitz an sicheren Effekten zu verkaufen und sich dafür Rheinbankattien zu kaufen. Gelhaar ist dann auch am 18. März 1895 zum Aufsichtsrath gewählt worden, dessen Mitglied er bis zum 6. März 1896 gewesen ist. Der Angeklagte soll auch noch den Versuch gemacht haben, Gelhaar zur Ueberweisung der Attien an die Rheinisch Westfälische Bank zum Zwecke des Umtausches gegen neue Aftien zu veranlassen. Am 6. Juli 1895 fand nämlich eine Aufsichtsraths- Sigung statt, um über die Gra höhung des Grundkapitals um 600,000. zu verhandeln. Der frühere Rechtsanwalt Dr. Frizz Friedmann, Vorsitzent des Der Angeflagte, welcher sich seit dem 8. Februar d. J. in Aufsichtsraths, sezte auseinander, daß ein Konsortium Geld Untersuchungshaft befindet, ist 1856 in Gleiwit geboren und aufgebracht, die Attien fest zu 101 übernommen habe und sie den Aktionären zu diesem Kurse anbiete. Dieses Ant­jüdischer Heligion. als ein großer Vortheil für die Aktionäre Er wird beschuldigt: A. burch zwei selbständige Handlungen gebot wurde 1. des Münzverbrechens sich schuldig gemacht zu haben, indem bezeichnet und weiter mitgetheilt, daß jeder Besizer von Aktien er den inländischen Papieren gleich geachtete, auf den Inhaber zwei zum Bezuge einer neuen berechtigt sei. lautende Aktien, die von einer zur Ausgabe solcher Papiere be- Der Angeklagte gab sich als Vertreter dieses Konsortiums rechtigten Gesellschaft ausgestellt sind, nämlich Attien der aus, zählte 600,000 Mt. auf und nahm sie in seiner Eigenschaft Rheinisch- Westfälischen Bank und der Potsdamer Straßenbahn- als Direktor der Bant an sich. Gin ähnlicher Vorgang soll sich gesellschaft, nachmachte und dies nachgemachte Geld als echtes in in einer Aufsichtsrathssigung vom September 1895 abgespielt Verkehr brachte; 2. durch dieselben Handlungen sich der Ur- haben, wo es sich um Erhöhung des Grundkapitals um tundenfälschung und des Betruges schuldig gemacht zu haben; 1,200,000 Mt. bandelte. Gelhaar soll darauf hin und auf die B. durch Begebung nicht kursfähiger Omnibusaktien in drei glänzenden Aussichten, die ihm der Angeklagte vorgegaufelt, noch weiteren Fällen einen Betrug begangen zu haben; C. Durch ganz bedeutende Posten von Attien der Rheinisch- Westfälischen eine weitere vierte selbständige Handlung Privaturkunden, näm- Bant übernommen haben. Die Anklagebehörde will nach lich Theilschuldverschreibungen der Tarnowizer Attien folchen Erfahrungen nicht daran glauben, daß es dem Angeklagten gesellschaft für Bergbau und Eisenhüttenbetrieb gefälscht bei seinen Fälschungen wesentlich auf das Interesse der Bank einen Betrug gleichzeitig verübt gu haben; § 8. Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine und angefommen sei. Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, D. Durch eine fünfte felbständige Handlung ihm anvertraute Bei der widerrechtlichen Begebung von Aktien handelt es eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer fremde Sachen, nämlich Stamm- Prioritätsaktien der Tarnowißer sich zum theil um Neudrucke von Aktien( Rheinisch- Westfälische Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ber- Attiengesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb in rechtswidriger Bank und Potsdamer Straßenbahn), zum theil um über den Bedarf hinaus gedruckte, vorhandene Stücke. Eine dritte Gruppe wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Weise sich zugeeigut zu haben.

§ 6. Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbs. geschäft eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines anderen Behauptungen thatsächlicher Art auf­stellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Juhabers zu schädigen, ist, sofern die Behauptungen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch fann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibe." Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine Anwen­dung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mitthei­lung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Bestrafung bei Kreditschädigung.

§ 7. Wer wider befferes Wissen über das Erwerbsgeschäft eines anderen, über die Person des Juhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Waaren oder gewerblichen Leistungen eines anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Ge­fängniß bis zu einem Jahre bestraft.

Gegen Firmenschwindel.

Die Verhandlung der Strafsache des früheren Direktors der Hermann Rheinisch Westfälischen Bant" Friedmann, begann gestern vor dem Schwurgericht des hiesigen Landgerichts I.

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