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Wurf dem Hausfegen und dem Paradehandtuch, und schließlich glaubte Rünftig werden also dle Berlobten ausgenommen. Alle an die Frau selbst daran, daß es außer ihrem Heim eigentlich nichts anderes deren Bestimmungen bleiben bestehen. Von einer vernünftigen mehr für sie geben dürfte. Luftdicht abgeschlossen wurde hier in Altersgrenze ist keine Rede. Nur der Straftarif erhöht dem trauten Heim, Glüd allein" der Familienegoismus großlich von 5 auf 10 Jahre 3uchthaus.... Eine Kostprobe gezogen, der in seiner letzten Auswirkung immer einer der größten aus dem neuen Strafgesetzbuch, das, wie man sagt, dem heutigen Feinde des Fortschritts war. Und wir Frauen wir sollten doch Beitempfinden entsprechen soll. wirklich ein Lied davon singen fönnen! Selbstverständlich bekam das Mädel nicht dieselbe Ausbildung wie der Junge, denn sie heiratete ja dod)" und darum ist es eigentlich erst eine Errungen­schaft der letzten, der Kriegsjahre, wenn wir auch Frauen in leitenden Stellungen fehen. Uns anderen ist die Vorbildung immer derart beschnitten worden, daß es eben nur zu einer Durchschnittsarbeits­kraft hinreichte, und schon ein das Normalmaß übersteigendes Quan tum von Energie dazu gehörte, wollten wir uns vorwärtsarbeiten. Rose Ewald.

Die Tochter verfuppelt?

Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder gewohnheits mäßig noch aus Eigennug betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen, wenn der Schuldige zu der verkuppelten Berson in dem Verhältnis des Chemannes zur Ehefrau, von Eltern zu Kindern, von Vormün­bern zu Pflegebefohlenen, von Geistlichen, Lehrern oder Er ziehern zu den von ihnen unterrichtenden oder zu erziehenden Bersonen steht." § 181 StGB.­

Die Frau ist faffungslos. Sie ist derart faffungslos, daß sie Richter, Staatsanwalt und Verteidiger mit guten Reden bemühen müffen, sie überhaupt verhandlungsfähig zu erhalten. Das ist nicht müssen, sie überhaupt verhandlungsfähig zu erhalten. Das ist nicht leicht, denn sobald der Richter wieder den Eröffnungsbeschluß ver­lesen will und dabel die Bendungen vom fortgesetzten Verbrechen der schweren Kuppelei", vom dringenden Verdacht, der Unzucht Borfchub geleistet zu haben", nicht unterschlagen kann, bricht die Frau stets in neues Schluchzen aus. Sie ist also eine schwere Kupp Terin, eine schwere Berbrecherin; fie hat mit der Unzucht etwas zu tun gehabt, fie, die 60jährige Gemüsehändlerin, die sich immer red­lich durchs Leben geschlagen, die neun Kinder aufgezogen hat, die fich nie in ihrem Leben etwas hat zuschulden kommen lassen. Sie muß nun wie eine Schwerverbrecherin vor Gericht! Dabei ist das Bedauerlichste, daß die Frau sich nicht nur einbildet, all das zu sein, sondern daß sie es nach unserem famofen Straf

buch tatsächlich ist.

Das Berbrechen der Frau liegt in folgendem Tatbestand: Sie hat eine Tochter von 25 Jahren, ein sehr selbständiges Mäd­chen, das bereits mit 14 Jahren als Artistin in die Welt ging, auf der Bühne verunglückte, daraufhin auf Bitten und Drängen der Mutter heimkehrte und ihr nun im Geschäft zur Seite steht. Die Tochter hat seit 6 Jahren einen Freund, einen Italiener, der sie heiraten will, sobald er mit seiner Scheidungsklage durchgedrungen ist. Aber in Italien   sind die Ehescheidungsverfahren noch tompli­zierter als in Deutschland  . So müssen sie sich eben noch gedulden. Sie haben sich bereits Möbel angeschafft, die in der mütterlichen Wohnung stehen. Dorthin tam nun der Freund, um seine Braut und das Kind, das dem Berhältnis entsprungen ist, des öfteren zu besuchen. Manchmal dehnte er dann den Besuch bis in den anderen Morgen aus.

Die Mutter wußte von den gelegentlichen nächtlichen Befuchen. Sie war nicht damit einverstanden. Allein was follte fie tun? Die Tochter wollte sie nicht mehr verlieren, den Freund auch nicht vor den Kopf stoßen. Schießlich waren es ja erwachsene Menschen und wollten sich bald heiraten.

Der Freund hatte eine Feindin. Auch die wußte nämlich von Ben nächtlichen Besuchen und denunzierte den Italiener bel der Bollaei. Sie hoffte, ihm damit eins auszuwischen. Aber ganz wider Willen traf der Racheaft die alte Frau.

Der Staatsanwalt selbst will den Fall so milde wie möglich beurteilt wiffen. Er verstehe die Zwangslage der Frau, berücksich tige auch, daß man gewillt fel, die ungefeßlichen Beziehungen in gefeßliche zu verwandeln, dem Rinde den rechtmäßigen Bater zu geben. Aber schwere Kuppelei fei es nun einmal nach dem Wort­laut des Gefeßze. So beantrage er bei Zubilligung mildernder Ulm  Stände 1 Monat Gefängnis und Bewährungsfrist. Diefem Strafantrag entspricht das Gericht.

Im Entwurf zum neuen Strafgeseßbuch hat der Kuppelpara­graph als§ 275 den folgenden Wortlaut befommen: Wer an feiner Ehefrau Kuppelei begeht, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft. Ebenso werden Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Groß­eltern und Pflegeeltern, Vormünder und Pfleger bestraft, die an threm Kind, Adoptivkind, Stiefkind, Entel, Pflegekind, Mündel oder Begling sowie Geistliche, Lehrer und Erzieher, die an einem ihrer Erziehung oder ihrem Unterricht anvertrauten Schüler oder 3ög ling Kuppelei begehen. Die Borschrift gilt nicht für die Duldung des Beifchlafs zwischen Berlobten."

Die unehelichen.

Ein Bergleich mit der Biedermeierzeit.

Nach dem Kriege gibt es erheblich weniger Männer als Frauen. In Europa   tönnen etwa 18 Millionen Frauen nicht mehr auf eine Ehe rechnen. In Deutschland   sind es etwa 2 Millionen. Angesichts dieser Zahlen sollte man meinen, die Zahl der unehelichen Kinder müsse zugenommen haben. Das ist nicht der Fall. Ebensowenig hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte überhaupt die Ziffer der unhehelichen Geburten wesentlich verändert. Mit mert­würdiger Konstanz sind von 100 Kindern etwa 10 unehelich. In der sogenannten guten alten Zeit, zum Beispiel von 1851 bis 1860, waren es 11,5 Proz., von 1861 bis 1870 wieder 11,5 Proz., eln Jahr vor dem Kriege jogar noch weniger: 9,5 Pro3. Und nach dem Kriege fchwantte diese Zahl zwischen 10,5 und 12,6 Proz. Also mit dem von Muckern und Pfaffen so heftig be. jammerten Niedergang der Moral ist es nichts. In der Bieder­meierzeit setzten die Leute genau so viel unerlaubte Kinder wie

heute in eine Welt, die offenbar nicht besser und nicht schlechter ge­worden ist. Aber dort, wo die Moral von der alleinfeligmachenden Kirche besonders sorgfältig überwacht wird, zum Beispiel in Bayern  , dort wird es vielleicht anders sein? Sehen wir im Statistischen Jahrbuch 1928 nach. Dort erfahren wir: in Bayern  werden verhältnismäßig viel mehr Uneheliche geboren, als sonst in Deutschland  .

Nach der Berfassung gibt es feinen Unterschied zwischen un ehelichen und ehelichen Kindern. Aber die bürgerliche Moral sett sich über die Verfassung hinweg. Sie spricht ihr Schuldig" über die unschuldigen Kinder. Man weiß, wie diese verheimlicht, versteckt, herumgeschoben und herumgestoßen werden. Sie wechseln ihre Pflegestellen und kommen nur selten zu einer wirklichen Erziehung. Ein großer Teil der Fürsorgezöglinge rekrutiert sich aus diesen Un ehelichen. Die Säuglingssterblichkeit der Unehelichen ist doppelt so groß als die der ehelich geborenen Kinder. Ungefähr der vierte Teil der Unehelichen ffirbt. Es wäre die Aufgabe der Gesellschaft, sich dieser Kinder anzunehmen, anstatt aus den Motiven einer chriftlichen" Moral fie brutal zu verstoßen und dahinfiechen zu laffen.

Warum altern wir?

Die Berjüngungsforscher, um die der Lärm allmählich abge. tlungen ist, begründen ihre Versuche vornehmlich auf der Annahme, daß es sich beim Altern um Vorgänge handelt, die ein einzelnes Organ oder Organsystem, in erster Linie die Keimdrüsen, betreffen. Diese zu unterbinden, sollte hinreichen, um den gefürchteten Prozeß des Alterns aufzuhalten. Erst später würde dann der funktionelle und anatomische Verfall der anderen Organe nachfolgen.

Dieser Auffassung von der Ungleichzeitigkeit des Alterns" treten nun in der Klinischen Wochenschrift zwei Forscher, Bür. ger und Schlomfa, entgegen, die Gewebeuntersuchungen an Rippenknorpeln, Linsen, Hornhaut usw. anstellten. In allen diesen Gewebearten zeigte sich mit zunehmendem Alter eine wachsende Wasserarmut, mit der eine Zunahme an Schladen­fubftanz" parallel ging. Auf Grund ihrer Untersuchungen sind mun die Forscher zu der Ansicht gekommen, daß Altern nicht Verfall einzelner Organe, sondern gleichzeitiges und harmo ntsches Bersagen aller Organe bedeutet, das eben haupt­fächlich auf der Wasserarmut in den Geweben beruht, mit der eine sekundäre Einlagerung von Schladenstoffen verbunden ist, ein all­gemeines, für den ganzen Organismus geltendes Gesetz!

Interessant ist, daß der englische   Philofoph Spencer bereits um die Mitte des vorigen Jahrhunderts, als man noch nichts von Berjüngung" wußte, den Prozeß des Alterns auf die gleiche Weise erklärt hat.

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Frau von Vopelius.

Die Frau eines Bergarbeiters, eine vierzehnfache Mutter, hatte sich furz vor dem Kriege an die Borsitzende des Baterländischen Frauenvereins zu Sulzach( Saar  ), Frau von Bopelius, Gattin eines Hüttenbesizers, um Unter­stüßung gewandt. Aus der ablehnenden Antwort der natürlich­hochpatriotischen und nationalen Frau von Bopelius sei hier noch einmal der nachfolgende Sag in Erinnerung gebracht:

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... Es hat überhaupt niemand das Recht, Ansprüche zu machen. Der Vaterländische Frauenverein fann doch nichts