Nr. IZDie Gleichheit13?Dienenden überhaupt betrug 1S82 bei einer Bevölkerungszahl von rund 45 Millionen 1324924; 1895 bei einer Bevölkerungszahl von rund 51 Millionen beinahe rund dieselbeZahl, nämlich 133931K. Das ist ein absoluter Rückgangder Berufstätigkeit als Dienende. Es wird erklärlich durchdie monftruösen Gesindeordnungen. Dem Geschlecht nachgab es 1882 42519 männliche und 1232 414 weiblicheDienstboten. 1895 wurden nur noch 25359 männliche Dienende und 1313 957 weibliche gezählt.— Wie stark rrotz desRückgangs der Dienstboten überhaupt ihr Zustrom zu denCtädten zugenommen hat, zeigen diese Ziffern. In 28 Großstädten wurden 1895 nicht weniger als 289449 Dienendegezählt, die im Hause der Herrschaft wohnten. 1882 warenihrer nur 193346 gewesen. Sie verteilten sich in den beidenJahren wie folgt:IRS 18S21. Berlin...... 61963 589932. Hamburg..... 27434 139193. München..... 19585 144954. Breslau..... 17396 161395. Frankfurt a. M.... 16266 133966. Dresden..... 13493 121957. Köln....... 12995 39658. Leipzig...... 12969 92879. Stuttgart..... 19941 1997619. Hannover..... S541 752911. Charlottenburg... 8347—12. Nürnberg..... 7317 569113. Bremen...... K999 717114. Königsberg... 6839 775215. Magdeburg.... 6689—16. Düsseldorf..... 6154—17. Stettin...... 549318. Straßburg i. E.... 5956 473319. Braunschweig... 4734—29. Mtona...... 4419—21. Danzig...... 4129 599322. Halle a. S..... 4993—23. Aachen 3693—24. Elberfeld..... 3627—25. Chemnitz.... 3453—26. Krefeld...... 2939—27. Barmen...... 2966—23. Dortmund...-- 2869_—Summa 289449 193346_(Schluß folgt.)Wesen und Entwicklung des Rechts..Recht ist unausgesetzt« Arbeit, nicht allein derStaatsgewalt, sondern d«S gesamten Volkes." Dergroße deutsche Rechtslehrer Rudolf v. Jhering hebt mitdiesem Satze treffend zwei Seiten des Recht» hervor. DaSSiecht- ist« ewigem Flusse, gleich dem gesellschaftlichenLeben der Menschen, das zu regeln es bestimmt ist. Undes wird bewußt und zu bestimmten Zwecken von Menschengeschaffen, entsprechend den Bedürfniffen und Machtver»hältnissen. denen es dienen soll. Nur zum Teil aber trifftes zu, wenn Jhering von Arbeit des gesamten Volkes spricht.Wir wollen gar nicht von den Sklavenstaaten der Geschichtereden, in denen ein Teil, oft der größte, der LandesbewohnerVicht als Menschen, als Rechtssubjekte, angesehen wurde, sondern lediglich als Sachen, Rechtsobjekte. Nein, in jeder auf«lassenscheidung beruhenden Gesellschaft verteilt sich die Rechtschaffende Kraft und Gewalt völlig ungleich auf die einzelnenGesellschaftsklassen. Die einen sind völlig einflußlos, dieanderen üben mehr oder weniger Einfluß auf das Werdendes Rechts, je nach ihrer sozialen Macht und Geschicklichkeit.Sine herrschende Klaff« sucht ängstlich ihre Alleinherrschaftauf dem Gebiete des Rechtslebens aufrechtzuerhalten. Und-in« beherrschte wird um so mehr Einfluß auf die Gestaltung der Gesetze und ihre Anwendung gewmnen. je großerihre wirtschaftliche Bedeutung, ihre politische Macht, ihreBildung, ihr Wissen vom Recht entwickelt ist.Als.Recht" bezeichnet man die zwingende Ordnungder äußeren Beziehungen des gesellschaftlichenLebens. Nur die äußeren kann das Recht regeln. Ge.danken sind zollfrei, und das Seelenleben des MenschenUntersteht keiner Regelung von außen her. Boraussetzungdes Rechts ist ein gesellschaftliches Leben: ein Robinsonhat weder Rechte noch Rechtspflichten. Und zwingend mußdie Ordnung sein. Zu befolgen, was Sitte und MoralSkbieten, bleibt immer noch dem Willen des einzelnen überlassen. Das Recht aber verlangt strengen Gehorsam. Ist«s nicht imstande, den Gehorsan, zu erzwingen, so rst esNur ein Scheinrecht? verzichtet es freiwillig darauf de. bestimmten Klaffen, so ist es ein Lügenrecht. Wirkliche» Rechtist. was als allgemeinverbindlich anerkannt und nötigenfallsdurch die Staatsgewalt erzwungen wird. � � �Das Wort»Recht" ist verwandt mit dem Wort»Gerechtigkeit". Sie kommen beide vom Stamme rex, derdas Richten, das heißt geradmachen, bedeutet und wohl ur-lprünalich von der Teilung des Ackerlandes gebraucht wurde.So hängt die Entstehung des Rechts mit der des Privat-«igentums an Produktionsmitteln zusammen. Während aberistecht einen tatsächlichen Zustand im Gesellschaftslebenbezeichnet, bezeichnet Gerechtigkeit eine sittl�e Forderunglichen Ordnung ist: ein Zustand, der vorübergehend in neugegründeten, demokrattsch geregelten Ansiedlungen, dauerndaber nur in einer sozialisttschen Gesellschaft mögklch ist. Ineinem Klassenstaate muß das Recht sich von dem Ideal der Gerechtigkeit entfernen und schließlich zum schreienden Unrechtwerden. Anders ausgedrückt: der Begriff.Recht" ist an sichkein sittlicher Begriff, sondern ein Ausdruck der gesellschaftlichen Machtverhältnisse. Je mehr diese sichvon der sozialen Gleichheit und dem Interesse der Gesamtheit entfernen, um so mehr wird das„Recht" zum Unrecht: zum Büttel der herrschenden Ungerechtigkeit. Es auSdieser unwürdigen Stellung zu erlösen und in möglichstenEinklang mit dem Ideal der Gerechtigkeit, das heißt demGemeinwohl zu bringen, das ist die Aufgabe der sozialdemokratischen Bewegung.Man unterscheidet in der Hauptsache zwei Rechtsquellen: Gewohnheits- und Gesetz es recht. ErstereSist das ursprüngliche. Wo wesenttich« Gleichheit und Gleich-artigkeit der Interessen besteht, ist der Boden für daS Gewohnheitsrecht gegeben. Wir finden es bei den spielendenKnaben als.Bubenrecht" und in teilweise sehr feiner Ausbildung als.Usance" der Kaufleute. Bei den Wilden, diekeine Schrift und einfache Verhältnisse mit wenig widerstreitenden Interessen haben, beherrscht es, oft noch ungeschieden von Volksbrauch und Religion, das ganze gesellschaftliche Leben. Von Fall zu Fall entscheidet hier dieGemeinschaft der Stammesangehörigen als demokratische„Landsgemeinde"(wie es in den Schweizer Kantonen mit urwüchsiger Demokratie noch heute heißt). Für die regelmäßigwiederkehrenden Fälle und die ständigen Beziehungen bildetsich ein festes Gerippe von Regeln, Vorschriften, Formen,das aus dem gleichartigen Bedürfnisse aller erwächst, demeinzelnen Schranken setzt und Triebfedern gibt: das Gewohnheitsrecht.Mit der Zeit bildet sich eine Scheidung der Klassenheraus. Das Privateigentum kommt auf und trennt dasVolk in Reiche und Arme. Stammesfremde und Sklavenleben unter den Stammesgen offen. Eine Priesterkaste bildetsich, im Besitze geheimnisvoller Weisheit und heimlich gehaltener Rechtsformeln. So werden die Berhältniffe immerverwickelter. Es wird notwendig, das Recht in eine Formzu bringen, die seine Kenntnis jedem zugänglich macht. Soentsteht das geschriebene Recht, mitunter(so im atten Rom)als Schutz gegen schrankenlose Willkür der Herrschendenvom Volke erzwungen, sehr zur Unzufriedenheit der herrschenden Klasse, die dadurch ihr Monopol der Nechtskenntniseinbüßt.Aber das neugefaßte Recht bleibt ein Produtt der Klaffen-herrschaft. Wie eine WachSmass« zeigt es die wirtschafttich-sozialen Verhältnisse der Gesellschaft wieder, die sich darinausgedrückt haben. So kann man aus dem jeweiligen Rechteines Volkes zu einer bestiminten Zeit seine wirtschaftlichenVorhältniff, wi, s«tn»n G-tsteSzustand ziemlich klar ermitteln.Ist doch das Recht die feste Form, die das fließe»»»»� Lrt-r»zu bestimmten Zeiten sich gibt, die freilich langsam sichändert und oft von dem geänderten sozialen Inhalt mitGewatt gesprengt werden muß. So könnte man eher sagen,das geltende Recht entspreche zumeist einem Wirtschafts- undKulturstandpunkt, der kürzere oder längere Zeit zurückliegt.Nehmen wir zwei Beispiele: die Entstehung des römischen Rechts und seine Einführung in Deutschland. Dasrömische Recht, das lange vorbildlich und maßgebend fürDeutschland gewesen ist, entstand als das Recht eines«einenackerbautreibenden Stammes. Die ersten geschriebenen Gesetze, deren Erlaß schon eine Einschränkung der Patrizierwillkür darstellt(die Zwölftafelgesetze von 451 vor ChristiGeburt), spiegelr eine rücksichtslos herrschende Klasse wiederDer Schuldner,)er nicht zahlen kann, wird in die Sklavereiverkaust. Sind der Gläubiger mehrere, so dürfen sie ihnin Stücke hauen Allmählich fetzen die Plebejer«ine Reihevon Milderungm(Zinsherabsetzungen, Neuverteilung des vonden Patriziern mit Beschlag belegten Gemeindelandes undanderes) durch bis sie die völlige Gleichstellung erlangen.Um diese Zeit(etwa 199 Jahre vor Christi Geburt) bildetsich eine neue Klassenherrschaft des mobilen Kapitals aus.Der italienisäe Bauernstand verfällt und wird durch Großgüter mit Sklavenwirtschaft verdrängt. Die Masse desrömischen Ulkes besteht aus Sklaven, Freigelassenen undverlumpten Üürgern. Sie leben von Almosen der hohen Beamten und 2er Großkaufmannschaft, welche die unterjochtenVölker durs Plünderung, Erpressung und Wucher ausbeuten.So verfäll die Wehrkraft des Volkes und die Republik.An ihre stelle tritt daS Cäsarentum, das sich bald zurvollen Monarchie, schließlich zum orientalischen DespotismusauswächtDie Blüte der Rechtswissenschaft fällt in daszweite sahrhundert der Kaiserzett. Ihr liegt zugrunde«ininterncwnaler Berkehr zwischen den im Kaiserreich friedlichgeeint-t Völkern um das Mittelmeer, ein ziemlich hoch-entwptltes Wirtschaftsleben mit ausgebildeter Geldwirtschaftund.ne gesteigerte Bildung wetterer Schichten. Das schließlich anter Kaiser Justinian um 534 nach Christi Geburtherasgegeben« Lorpu« iuris, das heißt Rechtssammlung,spricht einer Gesellschaft mit einer starken Amts- undV-daristokrati«, proletaristertem Kleinbürger- und einemxeinbauerntum. das in einer Art von Hörigkeit lebt. Allesoer wird getragen von einer Masse landwirtschastlich und, ewerblich wie im Haushalt beschäftigter Sklaven, die durchIn dieser Gesellschaft wurde daS Recht festgelegt, daStausend Jahre später wieder in Deutschland zum Lebenerweckt wird und die deutschen Verhältnisse umgestaltenhilft. Auch die deutsche Urzeit hatte eine streng demokratische, ans dem Gemeineigentum an der Stammesmarkberuhende Organisation von Volk und Recht. Durch Kriegeund die großen Wanderungen bilden sich aristokatische undmonarchische Einrichtungen aus. DaS aufkommende Privateigentum und die Rechtlosigkeit der Bauern in den ständigenKriegen führen zur Bildung großer Güter, zur Herab-drückung der Volksmaffe in die Hörigkeit. Gegen Ende de?Mittelalters zeigt sich als Folge der verbesserten Landwirtschaft steigender Wohlstand und vergrößerte Unabhängigkeitder ländlichen Bevölkerung. Di« Entwicklung des gewerblichen Leben? und des Handels bringt eine bedeutendewirtschaftliche und politische Entfaltung der zunehmendenstädtischen Bevölkerung. Diese Lage der Ding« kommt inerweiterter Freiheit und vervollkommneten Rechtszuständenzur Wirkung. Die Entwicklung des Fürstentums, das nachabsoluter Macht strebte, daS Interesse des Adels an derAusdehnung seines Grundbesitzes, schließlich auch der allgemeine Rückgang des Wohlstandes infolge der Verschiebungdes Handelsverkehrs führen wieder zur Herabdrückung derVolksrechte. Das Recht des despottschen spätrömischen Reiches,daS um diese Zeit in Deutschland bekannt wird, erscheintnun diesen Verhältnissen angemessen. Es entspricht auchder auskommenden Geldwirtschaft mehr als das überlieferte,vielfach zersplitterte und in Formelkram befangene einheimische Recht. So vollzieht sich der ganz einzigartigeVorgang der allmählichen Übernahme(zunächst durch dieWissenschaft, dann durch Rechtsprechung und Gesetzgebung)eines fremdländischen, tausend Jahre alten Rechts: dieRezeption des römischen Rechts im 15. und 16. Jahrhundert. 1495 wurde daS neue Recht durch die Reichskammergerichtsordnung für das Deutsche Reich eingeführt.Es setzte sich aber doch nur allmählich und unter heftigemWiderstand des Volkes durch. Die nächst« Zeit brachte diegroßen religiösen Kämpfe und Kriege. Nach der Niederwerfung der Bauernaufstände erfolgte die Ausbildung neuenGroßgrundbesitzes und der Leibeigenschaft der Bauern,namenttich im östlichen und nördlichen Deutschland. Gewerbe, Handel. Städtewesen und höhere Kultur verfielen.Das Fürstentum, aus größeren und kleineren Despoten bestehend, wurde allmächtig. Das deutsche Volk sank tief-Es war entrechtet.Im 13. Jahrhundert beginnt eine neue Entwicklung auchim Rechtswesen. Unter den, Einflüsse der industriellen Entwicklung zum Kapitalismus räumt der„aufgeklärte Absolutismus" mit einigen der überlieferten Mißstände auf. Ersammelt das alte Recht oder schafft neues, so namentlich daSAllgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794.In manchen Teilen Deutschlands blieb das»gemeine", daSheißt gemeinsame Recht, in Kraft: das den neueren Verhält-.Mrn t-rfsrr««««paßt» rüttnsch« Recht, dessen Quelle nochdie alten römischen Gesetzbücher waren.Neue Verhältnisse bahnten sich an unter dem Einflußder großen französischen Revolution.Simon Katzenstein.«tu-�.al- baS Neckt, das dem sittlichen Gefühl des Volkes.ewervucy wie ,m Haushalt beschäftigter Sklaven, die durchenttmückt.' So kann-in bestimmter Rechtssatz einer Forde- �tz vor manchen Übergriffen geschützt find. Und diekUn�dn Gerechtiakett entsprechen oder ihr widersprechen Kröffmig bildet eme absolute Monarchie, die mit einer auS-bleibt doch Recht. Und ein ganzes Rechtssystem wirwenndem Ideal der Gerechtigkeit dann nah- kommenGesellschaft keine Nässenden Jntere�engegensatzeHänden und daS Gemeinwohl wirllich der Zweck der r�gebildeten Beamtenschaft regiert. Nationale Unterschiedesind ohne rechtliche Bedeutung, die Verschiedenheit der Religionen ist besettigt durch den Sieg der verweltlichten christlichen Kirche.Aus der klerikalen Hochburg Aachen.>Vor einiger Zeit haben wir in einem längeren Artikeldie geistigen Kräfte geschildert, die in der AachenerBevölkerung wirksam sind. Wir haben gezeigt,welch ungeheure Macht die religiösen Überlieferungen überdie Volksmassen haben: im dröhnenden Fabriksaal prangendie Altäre und flammen die Opferkerzen. Heute seien mit einigenStreiflichtern die materiellen Lebensbedingungenverschiedener Arbeiterschichten näher beleuchtet.Aachen besitzt etwa 12 Spinnereien mit reichlich2999 Beschäfttgten. Es sind darunter nur einige hundertMänner, sogenannte Putzer und Selfaktorsteller. dieeinen Verdienst von 16 bis 24 Mk. erzielen. Alle übrigensind Mädchen und verheiratete Frauen, die durchgängig aufsschmachvollste ausgebeutet werden und in bitterster Armutleben. Eine Kategorie von ihnen bezeichnet man als sogenannte„Faden linder"— das sind„Kinder" zwischen 14 bis39 Jahren, von denen die Erwachsenen zum Teil verheiratetsind und Kinder haben; der Verdienst dieser Arbeiterinnenbeträgt 3, im Höchstfall 12 Mk. Wolferinnen undDrosseurtnnen. geübte Arbeitskräfte, die vielfach vonJugend auf in der Spinnerei tätig gewesen sind, erzieleneinen Lohn von 8 bis 9 Mk., mit Hilfe von Überstundenauch von 19 bis 12 Mk. Dafür müssen die Wolferinnendie allrrschmutzigste Arbeit verrichten, die man sich nurdenken kann.In der Mehrzahl kommen die Arbetterinnen aus denumliegenden Dörfern, manchmal bis zu 6 Stunden weit her.Die Nächstwohnenden benutzen morgens und abends denArbeiterzug; die Weiterentfernten kehren nur Samstags inihr Eifeldorf zurück. Sie alle müssen ihre Lebensansprücheauf daS äußerste beschränken. Die Mittagsmahlzeit wirdmeist auf den Abend verlegt; etwa 299 Arbetterinnen kampieren in Fabrikschlafsälen, jedoch ein« viel größer« Anzahlhat für wenige Groschen ein primitives Privatlogis in derStadt gemietet. Dort schlafen diese Frauen und Mädchenzu 3 bis 6 in einem Zimmer, immer zwei in einem Bett,manchmal auch drei.— Bis Ende der neunziger Jahre sinddie Zustände noch viel fürchterlicher gewesen. Damals warder Hungerlohn noch schmaler, und außerdem waren körperliche Mißhandlungen an der Tagesordnung. Das Fabrik«schlaf syst« m war fast allgemein verbreitet, und dieSchilderung, die uns ein Augenzeuge von einem derarttgen