Nr. IZ Die Gleichheit 13? Dienenden überhaupt betrug 1S82 bei einer Bevölkerungs­zahl von rund 45 Millionen 1324924; 1895 bei einer Be­völkerungszahl von rund 51 Millionen beinahe rund dieselbe Zahl, nämlich 133931K. Das ist ein absoluter Rückgang der Berufstätigkeit als Dienende. Es wird erklärlich durch die monftruösen Gesindeordnungen. Dem Geschlecht nach gab es 1882 42519 männliche und 1232 414 weibliche Dienstboten. 1895 wurden nur noch 25359 männliche Die­nende und 1313 957 weibliche gezählt. Wie stark rrotz des Rückgangs der Dienstboten überhaupt ihr Zustrom zu den Ctädten zugenommen hat, zeigen diese Ziffern. In 28 Groß­städten wurden 1895 nicht weniger als 289449 Dienende gezählt, die im Hause der Herrschaft wohnten. 1882 waren ihrer nur 193346 gewesen. Sie verteilten sich in den beiden Jahren wie folgt: IRS 18S2 1. Berlin  ...... 61963 58993 2. Hamburg  ..... 27434 13919 3. München  ..... 19585 14495 4. Breslau  ..... 17396 16139 5. Frankfurt   a. M.... 16266 13396 6. Dresden  ..... 13493 12195 7. Köln  ....... 12995 3965 8. Leipzig  ...... 12969 9287 9. Stuttgart  ..... 19941 19976 19. Hannover  ..... S541 7529 11. Charlottenburg  ... 8347 12. Nürnberg  ..... 7317 5691 13. Bremen  ...... K999 7171 14. Königsberg  ... 6839 7752 15. Magdeburg  .... 6689 16. Düsseldorf  ..... 6154 17. Stettin  ...... 5493 18. Straßburg   i. E.... 5956 4733 19. Braunschweig  ... 4734 29. Mtona...... 4419 21. Danzig  ...... 4129 5993 22. Halle   a. S..... 4993 23. Aachen   3693 24. Elberfeld  ..... 3627 25. Chemnitz  .... 3453 26. Krefeld  ...... 2939 27. Barmen...... 2966 23. Dortmund  ...-- 2869_ Summa 289449 193346 _(Schluß folgt.) Wesen und Entwicklung des Rechts. .Recht ist unausgesetzt« Arbeit, nicht allein der Staatsgewalt, sondern d«S gesamten Volkes." Der große deutsche Rechtslehrer Rudolf v. Jhering hebt mit diesem Satze treffend zwei Seiten des Recht» hervor. DaS Siecht- ist« ewigem Flusse, gleich dem gesellschaftlichen Leben der Menschen, das zu regeln es bestimmt ist. Und es wird bewußt und zu bestimmten Zwecken von Menschen geschaffen, entsprechend den Bedürfniffen und Machtver» hältnissen. denen es dienen soll. Nur zum Teil aber trifft es zu, wenn Jhering   von Arbeit des gesamten Volkes spricht. Wir wollen gar nicht von den Sklavenstaaten der Geschichte reden, in denen ein Teil, oft der größte, der Landesbewohner Vicht   als Menschen, als Rechtssubjekte, angesehen wurde, son­dern lediglich als Sachen, Rechtsobjekte. Nein, in jeder auf «lassenscheidung beruhenden Gesellschaft verteilt sich die Recht schaffende Kraft und Gewalt völlig ungleich auf die einzelnen Gesellschaftsklassen. Die einen sind völlig einflußlos, die anderen üben mehr oder weniger Einfluß auf das Werden des Rechts, je nach ihrer sozialen Macht und Geschicklichkeit. Sine herrschende Klaff« sucht ängstlich ihre Alleinherrschaft auf dem Gebiete des Rechtslebens aufrechtzuerhalten. Und -in« beherrschte wird um so mehr Einfluß auf die Gestal­tung der Gesetze und ihre Anwendung gewmnen. je großer ihre wirtschaftliche Bedeutung, ihre politische Macht, ihre Bildung, ihr Wissen vom Recht entwickelt ist. Als.Recht" bezeichnet man die zwingende Ordnung der äußeren Beziehungen des gesellschaftlichen Lebens. Nur die äußeren kann das Recht regeln. Ge. danken sind zollfrei, und das Seelenleben des Menschen Untersteht keiner Regelung von außen her. Boraussetzung des Rechts ist ein gesellschaftliches Leben: ein Robinson hat weder Rechte noch Rechtspflichten. Und zwingend muß die Ordnung sein. Zu befolgen, was Sitte und Moral Skbieten, bleibt immer noch dem Willen des einzelnen über­lassen. Das Recht aber verlangt strengen Gehorsam. Ist «s nicht imstande, den Gehorsan, zu erzwingen, so rst es Nur ein Scheinrecht? verzichtet es freiwillig darauf de. be­stimmten Klaffen, so ist es ein Lügenrecht. Wirkliche» Recht ist. was als allgemeinverbindlich anerkannt und nötigenfalls durch die Staatsgewalt erzwungen wird. Das Wort»Recht" ist verwandt mit dem Wort»Ge rechtigkeit". Sie kommen beide vom Stamme rex, der das Richten, das heißt geradmachen, bedeutet und wohl ur- lprünalich von der Teilung des Ackerlandes gebraucht wurde. So hängt die Entstehung des Rechts mit der des Privat- «igentums an Produktionsmitteln zusammen. Während aber istecht einen tatsächlichen Zustand im Gesellschaftsleben bezeichnet, bezeichnet Gerechtigkeit eine sittl�e Forderung lichen Ordnung ist: ein Zustand, der vorübergehend in neu­gegründeten, demokrattsch geregelten Ansiedlungen, dauernd aber nur in einer sozialisttschen Gesellschaft mögklch ist. In einem Klassenstaate muß das Recht sich von dem Ideal der Ge­rechtigkeit entfernen und schließlich zum schreienden Unrecht werden. Anders ausgedrückt: der Begriff.Recht" ist an sich kein sittlicher Begriff, sondern ein Ausdruck der gesell­schaftlichen Machtverhältnisse. Je mehr diese sich von der sozialen Gleichheit und dem Interesse der Gesamt­heit entfernen, um so mehr wird dasRecht" zum Un­recht: zum Büttel der herrschenden Ungerechtigkeit. Es auS dieser unwürdigen Stellung zu erlösen und in möglichsten Einklang mit dem Ideal der Gerechtigkeit, das heißt dem Gemeinwohl zu bringen, das ist die Aufgabe der sozialdemo­kratischen Bewegung. Man unterscheidet in der Hauptsache zwei Rechts­quellen: Gewohnheits- und Gesetz es recht. ErstereS ist das ursprüngliche. Wo wesenttich« Gleichheit und Gleich- artigkeit der Interessen besteht, ist der Boden für daS Ge­wohnheitsrecht gegeben. Wir finden es bei den spielenden Knaben als.Bubenrecht" und in teilweise sehr feiner Aus­bildung als.Usance" der Kaufleute. Bei den Wilden, die keine Schrift und einfache Verhältnisse mit wenig wider­streitenden Interessen haben, beherrscht es, oft noch un­geschieden von Volksbrauch und Religion, das ganze gesell­schaftliche Leben. Von Fall zu Fall entscheidet hier die Gemeinschaft der Stammesangehörigen als demokratische Landsgemeinde  "(wie es in den Schweizer   Kantonen mit ur­wüchsiger Demokratie noch heute heißt). Für die regelmäßig wiederkehrenden Fälle und die ständigen Beziehungen bildet sich ein festes Gerippe von Regeln, Vorschriften, Formen, das aus dem gleichartigen Bedürfnisse aller erwächst, dem einzelnen Schranken setzt und Triebfedern gibt: das Ge­wohnheitsrecht. Mit der Zeit bildet sich eine Scheidung der Klassen heraus. Das Privateigentum kommt auf und trennt das Volk in Reiche und Arme. Stammesfremde und Sklaven leben unter den Stammesgen offen. Eine Priesterkaste bildet sich, im Besitze geheimnisvoller Weisheit und heimlich ge­haltener Rechtsformeln. So werden die Berhältniffe immer verwickelter. Es wird notwendig, das Recht in eine Form zu bringen, die seine Kenntnis jedem zugänglich macht. So entsteht das geschriebene Recht, mitunter(so im atten Rom  ) als Schutz gegen schrankenlose Willkür der Herrschenden vom Volke erzwungen, sehr zur Unzufriedenheit der herr­schenden Klasse, die dadurch ihr Monopol der Nechtskenntnis einbüßt. Aber das neugefaßte Recht bleibt ein Produtt der Klaffen- herrschaft. Wie eine WachSmass« zeigt es die wirtschafttich- sozialen Verhältnisse der Gesellschaft wieder, die sich darin ausgedrückt haben. So kann man aus dem jeweiligen Recht eines Volkes zu einer bestiminten Zeit seine wirtschaftlichen Vorhältniff, wi, s«tn»n G-tsteSzustand ziemlich klar ermitteln. Ist doch das Recht die feste Form, die das fließe»»»» Lrt-r» zu bestimmten Zeiten sich gibt, die freilich langsam sich ändert und oft von dem geänderten sozialen Inhalt mit Gewatt gesprengt werden muß. So könnte man eher sagen, das geltende Recht entspreche zumeist einem Wirtschafts- und Kulturstandpunkt, der kürzere oder längere Zeit zurückliegt. Nehmen wir zwei Beispiele: die Entstehung des römi schen Rechts und seine Einführung in Deutschland  . Das römische Recht, das lange vorbildlich und maßgebend für Deutschland   gewesen ist, entstand als das Recht eines«einen ackerbautreibenden Stammes. Die ersten geschriebenen Ge­setze, deren Erlaß schon eine Einschränkung der Patrizier willkür darstellt(die Zwölftafelgesetze von 451 vor Christi Geburt), spiegelr eine rücksichtslos herrschende Klasse wieder Der Schuldner,)er nicht zahlen kann, wird in die Sklaverei verkaust. Sind der Gläubiger mehrere, so dürfen sie ihn in Stücke hauen Allmählich fetzen die Plebejer«ine Reihe von Milderungm(Zinsherabsetzungen, Neuverteilung des von den Patriziern mit Beschlag belegten Gemeindelandes und anderes) durch bis sie die völlige Gleichstellung erlangen. Um diese Zeit(etwa 199 Jahre vor Christi Geburt) bildet sich eine neue Klassenherrschaft des mobilen Kapitals aus. Der italienisäe Bauernstand verfällt und wird durch Groß­güter mit Sklavenwirtschaft verdrängt. Die Masse des römischen Ulkes besteht aus Sklaven, Freigelassenen und verlumpten Üürgern. Sie leben von Almosen der hohen Be amten und 2er Großkaufmannschaft, welche die unterjochten Völker durs Plünderung, Erpressung und Wucher ausbeuten. So verfäll die Wehrkraft des Volkes und die Republik  . An ihre stelle tritt daS Cäsarentum, das sich bald zur vollen Monarchie, schließlich zum orientalischen Despotismus auswächt Die Blüte der Rechtswissenschaft fällt in das zweite sahrhundert der Kaiserzett. Ihr liegt zugrunde«in interncwnaler Berkehr zwischen den im Kaiserreich friedlich geeint-t Völkern um das Mittelmeer  , ein ziemlich hoch- entwptltes Wirtschaftsleben mit ausgebildeter Geldwirtschaft und.ne gesteigerte Bildung wetterer Schichten. Das schließ­lich anter Kaiser Justinian   um 534 nach Christi Geburt  herasgegeben« Lorpu« iuris, das heißt Rechtssammlung, spricht einer Gesellschaft mit einer starken Amts- und V-daristokrati«, proletaristertem Kleinbürger- und einem xeinbauerntum. das in einer Art von Hörigkeit lebt. Alles oer wird getragen von einer Masse landwirtschastlich und , ewerblich wie im Haushalt beschäftigter Sklaven, die durch In dieser Gesellschaft wurde daS Recht festgelegt, daS tausend Jahre später wieder in Deutschland   zum Leben erweckt wird und die deutschen   Verhältnisse umgestalten hilft. Auch die deutsche   Urzeit hatte eine streng demo­kratische, ans dem Gemeineigentum an der Stammesmark beruhende Organisation von Volk und Recht. Durch Kriege und die großen Wanderungen bilden sich aristokatische und monarchische Einrichtungen aus. DaS aufkommende Privat­eigentum und die Rechtlosigkeit der Bauern in den ständigen Kriegen führen zur Bildung großer Güter, zur Herab- drückung der Volksmaffe in die Hörigkeit. Gegen Ende de? Mittelalters zeigt sich als Folge der verbesserten Landwirt­schaft steigender Wohlstand und vergrößerte Unabhängigkeit der ländlichen Bevölkerung. Di« Entwicklung des gewerb­lichen Leben? und des Handels bringt eine bedeutende wirtschaftliche und politische Entfaltung der zunehmenden städtischen Bevölkerung. Diese Lage der Ding« kommt in erweiterter Freiheit und vervollkommneten Rechtszuständen zur Wirkung. Die Entwicklung des Fürstentums, das nach absoluter Macht strebte, daS Interesse des Adels an der Ausdehnung seines Grundbesitzes, schließlich auch der all­gemeine Rückgang des Wohlstandes infolge der Verschiebung des Handelsverkehrs führen wieder zur Herabdrückung der Volksrechte. Das Recht des despottschen spätrömischen Reiches, daS um diese Zeit in Deutschland   bekannt wird, erscheint nun diesen Verhältnissen angemessen. Es entspricht auch der auskommenden Geldwirtschaft mehr als das überlieferte, vielfach zersplitterte und in Formelkram befangene ein­heimische Recht. So vollzieht sich der ganz einzigartige Vorgang der allmählichen Übernahme(zunächst durch die Wissenschaft, dann durch Rechtsprechung und Gesetzgebung) eines fremdländischen, tausend Jahre alten Rechts: die Rezeption des römischen Rechts im 15. und 16. Jahr­hundert. 1495 wurde daS neue Recht durch die Reichs­kammergerichtsordnung für das Deutsche Reich eingeführt. Es setzte sich aber doch nur allmählich und unter heftigem Widerstand des Volkes durch. Die nächst« Zeit brachte die großen religiösen Kämpfe und Kriege. Nach der Nieder­werfung der Bauernaufstände erfolgte die Ausbildung neuen Großgrundbesitzes und der Leibeigenschaft der Bauern, namenttich im östlichen und nördlichen Deutschland  . Ge­werbe, Handel. Städtewesen und höhere Kultur verfielen. Das Fürstentum, aus größeren und kleineren Despoten be­stehend, wurde allmächtig. Das deutsche   Volk sank tief- Es war entrechtet. Im 13. Jahrhundert beginnt eine neue Entwicklung auch im Rechtswesen. Unter den, Einflüsse der industriellen Ent­wicklung zum Kapitalismus räumt deraufgeklärte Abso­lutismus" mit einigen der überlieferten Mißstände auf. Er sammelt das alte Recht oder schafft neues, so namentlich daS Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794. In manchen Teilen Deutschlands   blieb das»gemeine", daS heißt gemeinsame Recht, in Kraft: das den neueren Verhält- .Mrn t-rfsrr««««paßt» rüttnsch« Recht, dessen Quelle noch die alten römischen Gesetzbücher waren. Neue Verhältnisse bahnten sich an unter dem Einfluß der großen französischen   Revolution. Simon Katzenstein.  «tu-.al- baS Neckt, das dem sittlichen Gefühl des Volkes.ewervucy wie ,m Haushalt beschäftigter Sklaven, die durch enttmückt.' So kann-in bestimmter Rechtssatz einer Forde- �tz vor manchen Übergriffen geschützt find. Und die kUn�dn Gerechtiakett entsprechen oder ihr widersprechen Kröffmig bildet eme absolute Monarchie, die mit einer auS- bleibt doch Recht. Und ein ganzes Rechtssystem wir wenn dem Ideal der Gerechtigkeit dann nah- kommen Gesellschaft keine Nässenden Jntere�engegensatze Händen und daS Gemeinwohl wirllich der Zweck der r� gebildeten Beamtenschaft regiert. Nationale Unterschiede sind ohne rechtliche Bedeutung, die Verschiedenheit der Reli­gionen ist besettigt durch den Sieg der verweltlichten christ­lichen Kirche. Aus der klerikalen Hochburg Aachen.  > Vor einiger Zeit haben wir in einem längeren Artikel die geistigen Kräfte geschildert, die in der Aachener Bevölkerung wirksam sind. Wir haben gezeigt, welch ungeheure Macht die religiösen Überlieferungen über die Volksmassen haben: im dröhnenden Fabriksaal prangen die Altäre und flammen die Opferkerzen. Heute seien mit einigen Streiflichtern die materiellen Lebensbedingungen verschiedener Arbeiterschichten näher beleuchtet. Aachen   besitzt etwa 12 Spinnereien mit reichlich 2999 Beschäfttgten. Es sind darunter nur einige hundert Männer, sogenannte Putzer und Selfaktorsteller. die einen Verdienst von 16 bis 24 Mk. erzielen. Alle übrigen sind Mädchen und verheiratete Frauen, die durchgängig aufs schmachvollste ausgebeutet werden und in bitterster Armut leben. Eine Kategorie von ihnen bezeichnet man als sogenannte Faden linder" das sindKinder" zwischen 14 bis 39 Jahren, von denen die Erwachsenen zum Teil verheiratet sind und Kinder haben; der Verdienst dieser Arbeiterinnen beträgt 3, im Höchstfall 12 Mk. Wolferinnen und Drosseurtnnen. geübte Arbeitskräfte, die vielfach von Jugend auf in der Spinnerei tätig gewesen sind, erzielen einen Lohn von 8 bis 9 Mk., mit Hilfe von Überstunden auch von 19 bis 12 Mk. Dafür müssen die Wolferinnen die allrrschmutzigste Arbeit verrichten, die man sich nur denken kann. In der Mehrzahl kommen die Arbetterinnen aus den umliegenden Dörfern, manchmal bis zu 6 Stunden weit her. Die Nächstwohnenden benutzen morgens und abends den Arbeiterzug; die Weiterentfernten kehren nur Samstags in ihr Eifeldorf zurück. Sie alle müssen ihre Lebensansprüche auf daS äußerste beschränken. Die Mittagsmahlzeit wird meist auf den Abend verlegt; etwa 299 Arbetterinnen kam­pieren in Fabrikschlafsälen, jedoch ein« viel größer« Anzahl hat für wenige Groschen ein primitives Privatlogis in der Stadt gemietet. Dort schlafen diese Frauen und Mädchen zu 3 bis 6 in einem Zimmer, immer zwei in einem Bett, manchmal auch drei. Bis Ende der neunziger Jahre sind die Zustände noch viel fürchterlicher gewesen. Damals war der Hungerlohn noch schmaler, und außerdem waren körper­liche Mißhandlungen an der Tagesordnung. Das Fabrik« schlaf syst« m war fast allgemein verbreitet, und die Schilderung, die uns ein Augenzeuge von einem derarttgen