Wahlverein
Charlottenburg betreffend
Dienstag, den 26. August 1913, abends 8 Uhr, im Volkshause, Rosinenstraße 3:
Fortsetzung der
General Versammlung.
Tagesordnung:
1. Fortjehung der Diskussion über: Massenstreit und Parteitag". 2. Bericht über die Wahlmänner, welche bei der Landtagswahl nicht ges wählt haben. 3. Bericht von der Kreis- Generalversammlung. 4. Wahl eines Revisors. 5. Vereinsangelegenheiten. 6. Verschiedenes.
Mitgliedsbuch legitimiert.
Der Vorstand.
Bekanntmachung
betreffend die Wahlen der Vertreter und Ersatzmänner zum Ausschuß der Allgemeinen Ortskrankenkasse der Stadt Berlin .
Die Wahlen aus dem Kreise der Arbeitgeber finden statt:
am Sonntag, den 28. September 1913, in der Zeit von 10 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags im Kaffenlokal, Cöpenicker Straße 80-82.
Wahlen aus dem Kreise Versicherten
Deutscher Holzarbeiter- Verband. Die in the eptember 1913, in der Zeit von 10 Uhr vormittags
Die Lohnbücher find fertiggestellt und können zur unentgeltlichen Ausgabe an die Mitglieder von den
am Sonntag, den 28.
bis 6 Uhr nachmittags, und zwar:
für die rechts der Spree wohnenden Versicherten:
Vertrauensleuten im Bureau, Rungestraße 30, im Englischen Hof, Alexanderstr. 27e, und in den Germania - Sälen, Chauffee
Zimmer 5, in Empfang genommen werden. Es wird gebeten, hierbei die Mitgliedsbücher für sämtliche im Betrieb beschäftigten Verbandskollegen mitzubringen.
Für die Branche der Einscher erfolgt die Ausgabe der
Lohnbücher in den Bezirks- Versammlungen.
Mitglieder- Versammlungen
Montag, den 25. Auguft, nachmittags 5%, Uhr: Tagesordnung:
angelegenheiten.
Verbands
Bezirk Süd- Ost I: 3m Lotal Sub- Oft, Waldemarstr. 75. Bezirk Süd- Ost II: 3m Reichenberger Hof, Reichenberger
Straße 147.
bei Kutzner,
Vergolder.
Montag, den 25. Auguft, abends 8 Uhr, im Gewerkschaftshaus, Saal 1 u. 2:
Tagesordnung:
1. Das Völkerschlacht- Denkmal in Leipzig . Referent: Kollege H. Späthe. 2. Bericht der Kommission.
Es ist Pflicht aller Kollegen und Kolleginnen der Goldleistenbranche und Rahmenvergoldereien, in dieser Bersammlung zu erscheinen.
Die Branchenkommission.
Küchenmöbel- Tischler.
Montag, 25. August, abends 6 Uhr, im Englischen Hof, Alexanderstraße 27c: Tagesordnung:
1. Vortrag des Kollegen Schreiber: Das Prinzip der Volks: fürsorge. 2. Bericht von der Generalversammlung. 3. Branchenangelegen eiten und Verschiedenes.
14 Mitgliedsbuch ist mitzubringen.
Die Branchenkommission.
Bodenleger.
Montag, 25. August, abends 6 Uhr, im Gewerkschaftshause, Engelufer 15, Saal 5. Tagesordnung:
1. Bericht von der legten Generalversammlung. 2. Branchenangelegenheiten. 3. Berschiedenes.
Drechsler und Treppengeländer- Arbeiter.
Montag, den 25. Auguft, abends 8 Uhr, im Königstadt- Kasino, Holzmarktstr. 72.
Tagesordnung:
1. Bericht vom Bauarbeiterschutz- Kongreß. 2. Bericht von den letzten Generalversammlungen. 3. Die Regelung der Arbeitsvermittelung in der Creppengeländer Branche. Die Kommission.
Sargtischler.
Mittwoch, den 27. August, abends 8½ Uhr, bei Michaltseck, Petersburger Str. 84.
Telephon- Branche und Photographische Apparate.
straße 110,
für die links der Spree wohnenden Versicherten:
Allgemeine Ortskrankenkasse, Cöpenicker Straße 80-82, vorn parterre rechts, und Viktoria- Brauerei, Lützowstraße 111-112.
Es find zu wählen von den bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse der| Stadt Berlin beitragspflichtigen Arbeitgebern aus ihrer Mitte 30 Vertreter und 60 Ersahmänner, von den bei dieser Kasse Versicherten aus ihrer Mitte 60 Vertreter und 120 Erjamänner. Gewählt wird auf die Dauer von vier Jahren. Wahlberechtigt sind!
a) die volljährigen Arbeitgeber und Versicherten der Allgemeinen Drts. frankenkasse zu Berlin , b) die volljährigen Arbeitgeber und Versicherten derjenigen Berliner Krankenkassen, deren Schließung mit dem 1. Januar 1914 erfolgt, c) die volljährigen Arbeitgeber und Versicherten derjenigen Drtstrantentassen, deren Vereinigung auf Grund des§ 268 der Reichsbersicherungsordnung mit der Allgemeinen Drtskrankenkasse zum 1. Januar 1914 beschlossen wird. Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber sind nur solche Arbeitgeber, die für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge an die Allgemeine Drtstrankenkasse zu zahlen haben. Arbeitgeber, die selbst versichert sind, zählen zu den Arbeitgebern nur dann, wenn fie regelmäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen; andernfalls zu den Versicherten. Für die Wählbarkeit stehen den Arbeitgebern bevollmächtigte Be triebsleiter, Geschäftsführer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber gleich. Nicht wählbar sind Mitglieder einer Behörde, welche Aufsichtsbefugnisse über die Staffe hat.
Jeder wahlberechtigte Versicherte hat eine Stimme, die Arbeitgeber führen für je einen versicherungspflichtig Beschäftigten eine Stimme. Arbeitgeber, die mehrere Versicherungspflichtige beschäftigen, führen bis zu 100 versicherungspflichtig Beschäftigter für je angefangene 10, und bezüglich der über 100 hinausgehenden Zahl für je angefangene 20 Beschäftigte eine Stimme. Mehr als 30 Stimmen fann fein Arbeitgeber führen. Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei der Kaffe versichert ist.
Wählbar sind nur volljährige Deutsche.
Weder wählbar noch wahlberechtigt find die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche; ferner Versicherungspflichtige, die Mitglieder einer Ersapkasse sind und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruben. Nicht wählbar ist:
1. mer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Befleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben fann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist,
2. mer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Wer als Arbeitgeber wählbar ist, kann die Wahl nur ablehnen, wenn er 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, 2. mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; Kinder, die ein anderer an Kindesstatt angenommen hat, werden dabei nicht gerechnet, 3. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
4. mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt. Die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; zwei Gegenvormundschaften stehen einer Vormundschaft, ein Ehrenamt der Reichsversicherung einer Gegenvormundschaft gleich, 5. während der unmittelbar vorhergehenden Wahlzeit das Amt mindestens zwei Jahre geführt hat.
Ein Arbeitgeber, der die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnt, kann vom Borsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark bestraft werden. Die Wahlen sind geheim; gewählt wird nach den Grundsäßen der Verhältniswahl nach näherer Bestimmung der Wahlordnung. Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, Wahl vorschläge gesondert für die beteiligten Arbeitgeber und Ver. sicherten aufzustellen und dem unterzeichneten Vorstand spätestens bis zum 13. September 1913 unter der Adresse:
Wahlbureau der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu Berlin , Köpenicker Straße 80/82,
In jedem Wahlvorschlag ist ferner ein Vertreter des Wahlvorschlags und ein Stellvertreter für ihn aus der Mitte der Unterzeichner zu be zeichnen. Ist dies unterblieben, so gilt der erste Unterzeichner als Vers treter des Wahlvorschlags und, soweit eine Reihenfolge erkennbar ist, der zweite als sein Stellvertreter. Der Wahlvorschlagsvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Vorstand die zur Beseitigung etwaiger Anstände erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Die Anstände müssen pätestens bis zum 19. September 1913 beseitigt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt fönnen Wahlvorschläge auch zurüdgenommen werden. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden eine Woche vor der Wahl nach§ 110 der Sagung bekannt gemacht und den Beteiligten auf Wunsch im Kaffenlokal, Köpenicker Straße 80/82, werftäglich von 8-2 Uhr und von 5-7 ühr zur Einsicht vorgelegt. Daselbst tönnen auch die Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichnisse eingesehen werden und etwaige Einsprüche gegen die Richtigkeit der sich aus dem Arbeitgeber- und Mitgliederverzeichnis ergebenden Wahl- und Stimmberechtigung bei Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag unter Beifügung von Beweismitteln geltend gemacht werden.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, als zugelassen sind, so werden diejenigen Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in der zu läffigen Zahl vor ihnen Genannten folgen.
Die Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet ein. gereicht werden, oder wenn sie nicht mit den erforderlichen Unterschriften bersehen, oder wenn die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, es sei denn, daß die Mängel rechtzeitig beseitigt werden.
Die Stimmabgabe ist an die Wahlvorschläge gebunden. Sind auf gültigen Wahlvorschlägen im ganzen nur so viele wählbare Bewerber benannt, wie Vertreter zu wählen sind, so gelten fie als gewählt. Sind meniger Bewerber vorgeschlagen, so gelten diese ebenfalls als gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung durch eine Wahlkarte resp. Bescheinigung auszuweisen, welche denjenigen Wahlberechtigten, die bereits bei der Allgemeinen Ortstrantenfasse beteiligt oder versichert sind, auf ihren Antrag in der Zeit vom 13. September bis 27. September 1913 werftäglich im Kassenlokal, Köpenicker Straße 80/82, von 8-2 Uhr und von 5-7 Uhr, und denjenigen beteiligten und versicherten Wahlberechtigten der nicht zugelassenen Stassen in den Geschäftslokalen dieser Kassen auszustellen sind. Die beteiligten Ar beitgeber können sich in der gleichen Zeit daselbst bescheinigen lassen, wiebiel Stimmen fie bei der Wahl führen.
Der Wahlausschuß ist befugt, die Wahl- und Stimmberechtigung jedes Wählers bei der Wahlhandlung zu prüfen.
Ist der Wähler nicht im Befit einer Wahlfarte resp. Bescheinigung, so wird er zur Wahl nur zugelassen, wenn er in einer sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses überzeugenden Weise seine Wahlberechtigung nach weisen kann. Als Nachweis genügt in der Regel für die Arbeitgeber die Quittung über die zuletzt gezahlten Staffenbeiträge. Für die Kassenmitglieder eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß der Be treffende am Tage der Wahl noch in Beschäftigung steht.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt.
Der Wähler erhält einen der Umschläge, die mit dem Stempel der Kasse versehen und im Wahlraum bereit zu halten find, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legt und übergibt hierauf den Umschlag unverschlossen unter Aus händigung seiner Wahlfarte dem Vorsitzenden oder dem von diesem be zeichneten anderen Mitgliede des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels vermerken und wirst dann den Umschlag in die Wahlurne. Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht haben so viel Stimmzettel je in einem besonderen Umschlage abzugeben, als sie Stimmen haben und abgeben wollen. In diesem Falle ist die Zahl der abgegebenen Umschläge zu vermerken.
Wähler, die durch förperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimm zettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und dem Borsigenden des Wahlausschusses zu übergeben, dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauens person bedienen.
Der Stimmzettel, der dem Wähler im Wahllokal aus. gehändigt wird, muß die Ordnungsnummer des Wahlvorschlages, dem der Wähler seine Stimme geben will, enthalten. Der Wähler tann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einer Ordnungseinzureichen. nummer der zugelassenen Wahlvorschläge vollständig übereinstimmt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens je 10 Wahlberechtigten der Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe und 10X8 Zentimeter groß betreffenden Gruppe mit zusammen mindestens 30 Stimmen unterzeichnet sein. Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, find ungültig, sein. Unterzeichnet ein Wähler mehr als einen Wahlvorschlag, so wird sein wenn das Abweichen die Absicht einer Stennzeichnung wahrscheinlich macht. Name nur auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlage gezählt und auf den Stimmzettel, die außer der Bezeichnung einer zugelassenen Ordnungsübrigen Vorschlägen gestrichen. Sind mehrere Wahlvorschläge, die von nummer irgend einen Vermerk tragen, oder deren Umschläge ein Merkmal demselben Wahlberechtigten unterzeichnet jind, gleichzeitig eingereicht, so haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder gilt die Unterschrift auf demjenigen Wahlvorschlage, welchen der Unter die unterschrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzetteln, die zeichner binnen einer ihm gesezten Frist von höchstens zwei Tagen bestimmt. sich in einem nicht mit dem Stempel der Kaffe versehenen Umschlag be Unterläßt dies der Unterzeichner, so entscheidet das Los. finden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, soweit er Jeder Wahlvorschlag darf höchstens dreimal so viel Bewerber benennen, zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmals Vertreter zu wählen sind. Die einzelnen Bewerber find unter sortzettel bestimmt ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie volllaufender Nummer aufzuführen, welche die Reihenfolge ihrer Benennung ständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig ausdrüdt und nach Familien- und Vornamen, Beruf, Wohnort und angesehen. Wohnung zu bezeichnen. Bei Versicherten ist auch der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt find, anzugeben. Mit den Wahlvorschlägen für Versicherte ist von jedem Bewerber eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei den Wahlvorschlägen für Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, soweit ein vorgeschlagener Bewerber nach§ 17 der Reichsversicherungsordnung zur Ablehnung der Wahl beUhr, fugt ist.
Donnerstag, den 28. August, abends 8½ Uhr, im Gewerkschaftshaus, Engelufer 15, Saal 5.
Tagesordnung:
1. Bericht der Branchenkommission. 2. Bericht der Vertrauensleute. Verschiedenes.
Tisch- Branche.
donnerstag, den 28. August, abends 7 bei W. Reckling, Borhagener Chauffee:
Vertrauensmänner- Versammlung
Jede Werkstatt muß vertreten sein.
Die Ortsverwaltung.
Bilderrahmenmacher.
Die Wahl wird zu der festgesetzten Zeit geschlossen; nur die am Schluß der Wahlhandlung im Wahlraum anwesenden Wähler dürfen dann noch von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Berlin , den 23. August 1913.
Allgemeine Ortskrankenkasse zu Berlin .
Der Vorstand: W. Piehl, Borsigender.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an obige Bekanntmachung des Vorstandes der Allgemeinen Ortskrankenkasse zu Berlin bringen wir folgendes zur öffent lichen Kenntnis: Wahlberechtigt find ferner die am 1. Januar 1914 durch die Reichsversicherungsordnung neu in die Krankenversicherung einbezogenen volljährigen Mitglieder der Allgemeinen Ortstrankentasse der Stadt Berlin und die volljährigen Arbeitgeber solcher Mitglieder. Ausgenommen hiervon find die Arbeitgeber unständig Beschäftigter als solche sowie unständig Beschäftigte, die nach§ 455 der Reichsversicherungsordnung feine Beitragsteile zahlen, und ferner solche Versicherungspflichtigen, die Mitglieder einer Ersazkasse sind und deren eigene Rechte und Pflichten auf ihren Antrag ruhen. Die wahlberechtigten Personen werden aufgefordert, fich zwecks Eintragung in die Wählerliste zwischen dem 13. und 27. September d. J. werktäglich von haben sich dort durch eine Bescheinigung ihrer Arbeitgeber über das bestehende Beschäftigungsverhältnis auszuweisen. Den in die Wählerliste aufgenommenen Personen wird im Wahlbureau der Allgemeinen Ortsfrankenkasse eine Wahlkarte als Ausweis zur Ausübung ihres Stimmrechts am Wahltage, das heißt am 28. September d. 3., ausgehändigt werden. Im übrigen wird noch darauf hingewiesen, daß die in der vorstehenden Bekanntmachung der Allgemeinen Dristrantentasse enthaltenen Bestimmungen über den Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses auch für die hier genannten Personen in allen Buntien Geltung haben. Berlin , den 13. August 1913.
Donnerstag, den 28. August, abends 6 Uhr, 8-2 Uhr und von 5-7 Uhr im Wahlburean der Allgemeinen Ortskrankenkasse, Köpenicker Str. 80/82, einzufinden. Die Arbeitnehmer im Gewerkschaftshaus, Engelufer 15:
Branchen- Versammlung
Tagesordnung:
Die Volksfürsorge und die Schäden der Privatversicherungen. 2. Branchen- und Verbandsangelegenheiten.
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Um pünktliches und vollzähliges Erscheinen ersucht
Die Kommission.
( L. S.)
Dr. Meyer.