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Volksbegehren und Volksentscheid im Kommunalverfassungsrecht der Weimarer Zeit
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299
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Christian Engeli

Volksbegehren und Volksentscheid im Kommunalverfassungsrecht der Weimarer Zeit

I. DAS PLEBISZIT AUF REICHS-, LÄNDER- UND GEMEINDEEBENE

Spricht man von Elementen direkter Demokratie im Weimarer Staat, so denkt man in erster Linie an die Wahl und Wiederwahl des Reichspräsidenten von Hindenburg in den Jahren 1925 und 1932 sowie an das von SPD und KPD 1926 lancierte Volksbegehren zur ent­schädigungslosen Enteignung der Fürstenvermögen, an das 1928 von der KPD allein initi­jerte Volksbegehren zum Verbot des Baus von Panzerschiffen und Kreuzern und schließlich an das 1929 unter Hugenbergs Führung betriebene Volksbegehren gegen den Young-Plan.' Die schr viel zahlreicheren Beispiele von Volksbegehren und Volksentscheid auf Länderebe­ne sind dagegen kaum bekannt damit aber ebensowenig die Tatsache, daß alle Länder in ihren Verfassungen plebiszitäre Bestimmungen enthielten, die denen in der Weimarer Reichs­verfassung ähnlich waren.? So hieß es etwa in der Preußischen Verfassung in Artikel 6: Volksbegehren können darauf gerichtet werden, 1. die Verfassung zu ändern, 2. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, 3. den Landtag aufzulösen.?

Natürlich ist die Hauptursache für den geringen Bekanntheitsgrad. dieser Verfassungsbestim­mungen in ihrer relativen Bedeutungslosigkeit für die politische Praxis zu suchen. Denn wenn im Verlaufe der Zwanziger Jahre und bis 1932 in den einzelnen Ländern wohl eine Vielzahl von Volksbegehren angekündigt und geplant wurden, so war doch die Zahl derer, die dann auch durchgeführt wurden und das nach der Verfassung geforderte Unterschriften-Quorum erreichten, nicht allzu groß, so daß es zu dem eigentlichen Plebiszit dem Volksentscheid nur in wenigen Fällen kam. Und Volksentscheide, die dann auch noch positiv, d. h. im Sinne der Initianten, entschieden wurden, blieben die seltene Ausnahme. Die Statistik ver­zeichnet 22 begonnene Volksbegehren auf Länderebene, von denen 14 die benötigte Unter­Schriftenzahl erreichten. Die hieraus resultierenden 10 Volksentscheide verteilten sich auf 10 verschiedene Länder eine Konzentration bei der Anwendung des Plebiszits auf cin Land

1 Das Volksbegehren auf Fürstenenteignung brachte 12,5 Mio. Befürworter(erforderlich gewesen wären rd. 4 Mio.); im anschließenden Volksentscheid gab es 15,5 Mio. Ja-Stimmen für einen Erfolg wären rd. 20 Mio.(die Hälfte der Wahlberechtigten) erforderlich gewesen. In das Panzer­kreuzer-Begehren trugen sich nur 1,2 Mio. Stimmberechtigte ein; es erreichte also nicht das gefor­derte Quorum. Das Volksbegehren gegen den Young-Plan war mit 4,1 Mio, Eintragungen erfolg­reich; der anschließende Volksentscheid scheiterte bei lediglich 5,8 Mio. Ja-Stimmen. Angaben nach Cuno Horkenbach, Das Deutsche Reich von 1918 bis heute, Berlin 1930.

2 Vgl. hierzu die Studie von Reinhard Schiffers, Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regie­rungssystem, Düsseldorf 1971,

3 Preußische Gesetzsammlung 1920, S. 544.

4 Tabellarische Übersicht bei Schiffes, S. 243£.(Tab. 1).