ein sogen.„ Arbeiterheim", zu dem die gesamten Scharfmacher beiIntendanturmufit. I außerdienstlichen Verkehr sei der Kläger dem Dienstborgesetzten trugen und auf das diese jetzt nicht wenig stolz sind. Indessen blieb ihre Der Bureaudiener der Intendantur Kühn war auch Leiter einer Achtung schuldig. Diese Achtung habe er verlegt. Deshalb sei die Freude nicht ungetrübt, denn fast alle Tage galt es, einen Krakeel Musikkapelle und als solcher zuletzt mit drei Mann für die Strafe auf jeden Fall gerechtfertigt. zu unterdrücken. In die Reihen der verflossenen Streifbrecher war Riebed- Brauerei tätig. Am 15. Juni wurde er mit seiner eben teine Disziplin hineinzubringen. An einem Tage ging es be- Kapelle plötzlich entlassen und forderte nun wegen fristloser EntHypothekenschwindler vor Gericht. sonders schlimm her. Der Arbeiter Weufert, ein schlimmer laffung für einen halben Monat 391 M. Vereinbart waren pro Rohling, war mit einem anderen Bewohner des„ Arbeiterheims" in Tag 25 M. und für die Sonntage 29 M. für die gesamte Kapelle. In dem Betrugsprozeß gegen den umfangreicher Streit geraten, der sofort in Tätlichkeiten ausartete. Weufert schlug Darüber, ob dem Kläger die beanspruchte Kündigungsfrist zustehe, Hypothekenschwindeleien bezichtigten Kaufmann Udo Klett dabei seinem Widersacher den Schädel ein, und nur einem glüdlichen herrschte zwischen den Parteien Streit. Das Gewerbegericht, wurde gestern, nach 28 tägiger Verhandlung vor der Zufall war es zu verdanken, daß der Verlegte mit dem Leben Kammer 6, hatte gestern zu entscheiden. 12. Straffammer des Landgerichts I unter Vorsiz des Landdavonkam. Das Altonaer Landgericht verurteilte den rohen Burschen Das Gericht fam zur Lageabweisung. Es stigte sich gerichtsdirektors Lilia das Urteil verkündet. nunmehr zu zwei Jahren Gefängnis. Auch auf andere dabei auf die Aussage eines Direktors der Beklagten , der dem Insassen des Elmshorner Arbeiterheims" treffen die Worte zu: Kläger bei seinem Engagement gesagt hatte, es sollen dieselben Be" Wehe, wenn sie losgelassen!" Ja, ja, ein verstärkter Schutz der dingungen gelten wie bei dem Vorgänger. Da habe aber tägliche Arbeitswilligen ist eine bittere Notwendigkeit! Entlassung erfolgen können.
Streit im Tabakgewerbe. Wegen Ablehnung des neuen Tarifvertrages haben die Arbeiter von vier Rohtabaffabriken in Mannheim die Arbeit niedergelegt.
Ausland.
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Es wurden verurteilt Klett wegen fortgesetzten Betruges zu 3 Jahren und 9 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Ehrverlust unter Anrechnung von 9 Monaten der erlittenen Untersuchungsbaft, Graff zu 1 Jahr, Ornast zu 6 Monaten und Anger zu 4 Monaten Gefängnis. Bezüglich des Angeklagten Klett hob der Von besonderem Neiz find die Umstände, unter welchen das Vorsitzende in der Urteilsbegründung hervor, daß er ein geistig Engagement zu stande kam. Nach der eigenen Darstellung des minderwertiger Mensch sei, allerdings handle es sich bei ihm nicht um intellektuelle, sondern um moralische Defekte. Straf Klägers, der wie schon erwähnt Intendanturdiener ist und nur nebenher in seinen dienstfreien Stunden den Berufsmusikern das erschwerend sei, daß der Angeklagte durch sein recht raffiniertes Strafe für betrügerischen Streifbrecherfang. Brot nimmt, spielte sich der Vorgang wie folgt ab: Gin Vertreter Vorgehen zirka 60 000 m. erbeutet habe und daß seine Betrügereien Der Genfer Bauunternehmer Rubin engagierte in Sitten der Brauerei hatte ihn aufgesucht, um die Bierlieferung für zur Folge gehabt haben, daß Gutsbesitzer, die Hypotheken suchten, 23 Maurer unter der unwahren Angabe, daß der dortige Bau- die Intendantur zu erhalten. Dabei kam das Getpräch zufällig" dies infolge der falschen Angaben des Angeklagten solange hinausarbeiterstreit beendet sei. Als die in Genf angekommenen Arbeiter auf die musikalischen Eigenschaften des Klägers, der seinerseits die geschoben hatten, bis sie nicht mehr in der Lage waren, sich andervom Fortbestehen des Streits erfuhren, verweigerten sie die Arbeits- Frage aufwarf, ob er nicht von der Brauerei engagiert werden weitig Kapitalien zur Deckung der fälligen Hypothekenschulden zu aufnahme und verlangten vom Unternehmer die Rückerstattung der fönne. Der Vertreter foll hierauf geantwortet haben:„ Warten beschaffen. Hierdurch sei es gekommen, daß mehrere der Zeugen Reiseauslagen sowie den Lohn für drei Arbeitstage. Das Genfer Sie mal, wir haben zwar eine Kapelle, aber die wird sofort raus- Haus und Hof verloren. Aus diesem Grunde habe gegen Klett Gewerbegericht gab der Klage Folge und verurteilte den betrüge- geschmissen." Das Engagement fam auch wirklich zu stande. Wie auf eine exemplarische Strafe erkannt werden müssen.post rischen Streifbrecherfänger zur Entschädigung an die 23 Arbeiter mit es mit der Bierlieferung wurde, darüber verlautete nichts.
25 bis 32 Franken. Das gerechte Urteil werden sich nicht nur die Arbeiter, sondern auch die Unternehmer und Streifbrecherfänger für die Zukunft merken.
Das Taylorsystem in der schweizerischen Schuhindustrie.
Gerichtszeitung.
Sportkartell Ober- und Niederschöneweide . Mittwoch, der 15. Juli, abends 81, Uhr, im kleinen Saal des Restaurants Wilhelminen hof" Mitgliederversammlung. Vortrag des Genossen Deinert- Mariendorf.
Schwere Angriffe gegen die Frauenbank", G. m. b. H., Die große, mit ca. 4000 Arbeitern produzierende Schuhfabrit Bally A.-G. in Schönenwerde hat, wie der Professor Wallich mit bilden den Gegenstand einer Beleidigungsklage, welche teilt, beschlossen, das Taylorsystem in ihren Betrieben einzuführen. gestern das Schöffengericht Berlin- Mitte unter Vorsitz desn Vier Herren der Firma seien schon seit einem Jahr mit dem Studium Assessors Seidenschnur beschäftigte. Als Kläger traten des Verfahrens in den Vereinigten Staaten beschäftigt. Nach dem die Vorstandsmitglieder der Frauenbank", Fräulein Anna socben für das Geschäftsjahr 1912/13 veröffentlichten Geschäftsbericht hat die mit 24 Millionen Franken Attien- und Obligationentapital Hoffmann und Frau Anni v. Wunsch, vertreten von arbeitende Riesenfirma einen Robgewinn von 4 208 308 Fr. erzielt, den Rechtsanwälten Dr. Dalen und Dr. Frey, gegen den di aus dem nach reichen Abschreibungen von 1459 110 Fr. die Aktionäre Börsenschriftsteller Bruno Buchwald auf, der von Rechtseine Dividende von 8 Proz. erhalten und die Verwaltungsräte und anwalt Dr. Alsberg verteidigt wurde. Direktoren, diese zu ihren großen Gehältern hinzu, fette Tantiemen. Gegenüber 1911/12 ist der Reingewinn um 80 000 Fr. größer, aber es soll durch das Taylorsystem noch mehr Profit aus den Arbeitern herausgeholt werden. Dabei ist von den 4000 Arbeitern fast niemand gewerkschaftlich organisiert. Vielleicht macht der Herr Taylor" die bäuerlichen Halb- und Ganzproletarier endlich reif für die Gewerkschoftsbewegung.
Soziales.
Heke gegen eine Ortstrankenkasse.
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Unter den erschwerendsten Umständen mußte am 1. Januar 1914 in Nürnberg die neugegründete gemeinsame Ortsfrankenkasse in Funktion treten, nachdem der reaktionäre Rathausfreifinn es bis zur letzten Minnte verstanden hatte, die Einrichtung einer Ortskrankentasse nach dem alten Krankenversicherungsgesetz zu verhindern. Jahr zehntelang konnte die Nürnberger Arbeiterschaft nur in der ganz unzulänglichen Gemeindefrankenkasse versichert werden, die infolge ihres unzweckmäßigen Beitragssystems und sonstiger anderer Mängel trop geringer Leistungen für die Mitglieder, der Stadt, die viele Jahre die Defizits decken mußte, Hunderttausende von Mark ge
tostet hat.
Als die Ortskrankenkasse in Straft trat, mußte sie alle bisherigen Mitglieder der Gemeindekrankenkasse mit allen ihren Rechten über nehmen, erhielt aber nicht einen roten Heller Vermögen oder den Reservefonds der Gemeindekrankenkasse, weil das hier böhmische Dörfer waren. War kein Geld mehr da, mußten eben die Steuerzahler eintreten. Die ganze Einrichtung der Kassenräume, die bauliche Instandsetzung der Bureauräume usw. mußte ausgeführt werden, ohne daß ein Pfennig Geld vorhanden war. Dazu tam, daß die Gemeindekrankenkasse der Ortskrankenkasse bei Beginn des Betriebes sofort über 4000 franke Mitglieder überwies, für die in den ersten zwei Monaten 300 000 m. bare Unterstüßungsgelder ausbezahlt werden mußten, ohne daß für sie auch nur ein Pfennig Beitrag an die Ortstrantentasse gezahlt worden wäre. Daß unter solchen Umständen die Ortstrantentaffe pflichtgemäß von dem ihr zustehenden Rechte Gebrauch machte, und von der Stadt 300 000 m. Vorschuß forderte, den sie auch erhielt, ist mehr als begreiflich. Außerdem nahm sie bei einer Bant ein Darlehn auf, das sofort zurückgegeben wird, wenn ein neuer Antrag an die Stadtgemeinde auf weitere 200 000 M. Vorschuß genehmigt worden ist.
Für jeden objektiv Urteilenden sind diese Verhältnisse infolge der erschwerten Umstände bei dem Inkrafttreten der Nürnberger Ortsfrankenkasse ganz natürliche unvermeidbare Folgen fortschrittlicher tommunaler und sozialer Rückständigkeit. Die arbeiterfeindliche Presse verbreitet nun einen Artikel über Mißwirtschaft in der sozialdemokratischen" Ortstrantentasse und schwindelt die Vorschüsse in ein Defizit von 500 000 m. um. In dem jetzt herausgegebenenen ersten Halbjahrsbericht über die Vermögensverhältnisse der Kasse wird nachgewiesen, daß der Bankkredit überhaupt nur 85 000 m. beträgt, wovon bereits wieder 20 000 m. abbezahlt worden sind. Ferner wird festgestellt, daß nach Einzug der zurzeit noch ausstehenden 500 000 M. an Beiträgen die Kasse nicht nur teine Unterbilanz, sondern eine Mehreinnahme von 53 000 m. habe. Von einer Mißwirtschaft in der Kasse tann also gar keine Rede sein.
Handlungsgehilfin oder Gewerbegehilfin! Gegen die Deutsche Hotel- Aktiengesellschaft als Inhaberin des Hotels Esplanade richtete sich vor dem Gewerbegericht die Klage einer Kassiererin.
Es erkannte das Gericht auf eberweisung an das Kaufmannsgericht. Zu den Obliegenheiten der Klägerin gehörte das Ausschreiben der Gastrechnungen nach den Bons der Kellner, das Abrechnen mit den Kellnern und die Kaffenführung. Eine gleich geartete Sache aus dem Jahre 1911 gegen das Restaurant" Zoologischer Garten" ist durch alle Instanzen in gleicher Weise beurteilt worden und auch die Handelskammer hat sich auf denselben Standpunkt gestellt.
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Einige Zeit nach Gründung der Frauenbant" erschien in der Welt am Montag" ein von dem Beklagten Buchwald verfaßter Artikel, der eine Art Warnruf vor der Beteiligung an der Bank darstellte. Es wurde unter anderem gesagt, daß das größte Mißtrauen gegen die Frauenbank am Blaze sei, da schon die Angabe, daß die Bank mit einem Kapital von einer Million Mark arbeite, unwahr sei. Es seien nämlich auch die Haftsummen, die doch nur im Falle eines Konkurses herangezogen werden, als„ Kapital" angeführt worden. Die angeblichen Gewinne der Bank ständen lediglich auf dem Papier, und zwar werde, um die„ Gewinne" zu erzielen, folgende rein kaufmännisch als Bilanzverschleierung zu bezeichnende Manipulation vorgenommen. Die Bant erwerbe mit einem erheblichen Damno zweitstellige Hypotheken und setzte dann diese nicht etwa mit dem Ankaufspreise, sondern zu dem Nominalwerte unter der Rubrik Börsenfähige Effekten und Wertpapiere" in ihre Bilanz ein. Die Mitglieder würden hierdurch in einen schweren Irrtum versezt und es müsse mit aller Entschiedenheit vor dem Institut gewarnt werden; nicht zuletzt im Interesse der Frauenbewegung selbst, die durch solche Manipulationen diskreditiert werden könne. In einem anderen Artikel wird gesagt, daß sich die Frauenbank zu Hypothekenschiebungen schlimmster Art" hergebe. Auf eine von der Frauenbank veranlagte Berichti
erklärte Buchwald in einem weiteren Artikel, daß es natürgung lich sehr leicht sei, die von ihm behaupteten Tatsachen in geradezu unerhörter Weise zu verdrehen. Von der Frauenbank wurde nunmehr gegen Buchwald eine einstweilige Verfügung herausgebracht, nach welcher ihm verboten wurde, weitere Artikel über die Frauenbank zu veröffentlichen; für jeden Uebertretungsfall wurde eine fistalische Strafe von 1000 M. festgesetzt. Das Landgericht I habe, wie der Beklagte dann in einem weiteren Artikel sagt, diesen Angriff auf die Preßfreiheit abgewiesen. Das Amtsgericht habe anscheinend nicht erkannt, ein wie großer Schaden angerichtet werden fönne, wenn eine Zeitung verhindert werde, auf Grund einwandfreien Materials untundige Frauen, Witwen und Waisen vor dem Verlust ihres Vermögens zu bewahren, denn der Zusammenbruch der Frauenbank müsse in kurzer Zeit erfolgen. Bezeichnend sei, daß das Kaufmannsgericht am 15. Mai gegen die Frauenbank eine einstweilige Verfügung erlassen habe, 17 000 M. Wertpapiere herauszugeben und der Gerichtsvollzieher nach dreistündiger Durchsuchung die Papiere nicht gefunden habe, die Bank auch trok richterlichen Beschlusses jede Auskunft verweigere. Schließliche veröffentlichte der Kläger auch verschiedene Urteile gegen die Frauenbant, aus denen, nach seiner Ansicht, hervorgehe, daß die Bank argliftig gehandelt habe.
Von der Klägerischen Partei wird demgegenüber behauptet, daß die sämtlichen Vorwürfe untvahr seien, es handle sich um eine von vier frühere im Unfrieden mit der Bank geschiedene Angestellte ausgehende systematische Hetze. Bei diesem Kesseltreiben gegen die na Frauenbank spiele Nachsucht und Verrat die Hauptrolle und das ins Verhalten der Gegner sei recht häßlich, da mit Hilfe von anonymens zuschriften und Schmähbriefen ein gemeinnüßig wirkendes Institut diskreditiert werden solle.
Nach längeren Erklärungen der Vertreter der Parteien, die beide für Erhebung des Wahrheitsbeweises eintraten, beschloß das Gericht, die Sache zu vertagen. Zu dem neuen Termin sollen eine Reihe Zeugen und ferner als Sachverständiger Professor Grüger, Generalanwalt der Deutschen Genossenschaftsbanken, geladen werden, eventuell soll auch noch ein von der Klägerischen Partei namhaft zu machender Sachverständiger geladen werden.
Ländlicher Arbeiter, Gutsvorsteher und Landrat.
Ein Arbeiter, der bei dem Gutsvorsteher Rittergutsbesitzer Herrmann in Sellin ( Kreis Königsberg in der Neumark) landwirtschaftlich tätig war, hatte den Dienst aufgegeben und sich eine andere Stellung gesucht. Hier wurde er gekündigt, nachdem der Gutsvorsteher Herrmann zu seinem neuen Arbeitgeber gesagt hatte, der Arbeiter sei kontraktbrüchig geworden. Dieser erschien dann auf dem Landratsamt, gab das Sachverhältnis zu Protokoll und knüpfte daran die Bitte, der Landrat möge veranlassen, daß der Gutsvorsteher nicht mehr über ihn unwahre Behauptungen verbreite und ihn dadurch schädige. Er bestritt, unberechtigt aus dem Dienst gegangen zu sein.
Der Landrat ersuchte darauf den Gutsvorsteher Herrmann um eine Auskunft darüber, wie sich die Sache verhalte. Dieser erklärte Der Vertreter der Beklagten erklärte, in ganz Deutsch - dem Landrat: Er lehne die Beantwortung der Frage ab, da es sich land würden diese Angestellten als Gewerbegehilfen betrachtet um eine private Angelegenheit handele; er gebe der Erwartung und mit nur 14tägiger Kündigungsfrist angestellt. Das mag zu- Ausdruck, daß der Landrat sich in Zukunft nicht mehr in seine pertreffen. Daraus folgt aber nur, daß entgegen der zwingendne sönlichen Angelegenheiten mischen werde. Der Landrat verhängte dann über Herrmann als GutsborVorschrift des Gefeßes in einer Reihe von Fällen mit Rauf steher die Disziplinarstrafe des Verweises. Der Regierungsmannsgehilfen, denen eine sechswöchentliche Kündigungsfrist präsident in Frankfurt a. O. und das Oberverwaltungsgericht verzum Quartalsschluß zusteht, eine fürzere vereinbart wird. warfen die bon Herrmann gegen den Landrat ange= Eine solche Vereinbarung ist ungültig. An ihre Stelle tritt strengte Klage. Begründend führte das Oberverwaltungsgericht die gesegliche von sechs Wochen zum Quartalsersten. Aehnliche aus: Allerdings sei das Verhältnis zwischen dem Arbeiter und dem ständige Verstöße gegen zwingende Rechtsnormen, die zu- Rittergutsbefizer Herrmann ein privatrechtliches Verhältnis. Aber gunsten von Arbeitern getroffen sind, haben wir wiederholt aus den Vorgängen hätte der Gutsbesitzer und Gutsvorsteher Herrmann doch erkennen müssen, daß es sich nicht um ein unberechniedriger gehängt. Wir erinnern z. B. an die sogenannten tigtes Eingreifen in privatrechtliche Verhältnisse handelte, sondern Bäcker- und Fleischermamfells, die lediglich mit dem Umsatz daß ein amtliches Interesse des Landrats vorlag. Aber selbst wenn der Waren zu tun haben, und deshalb die Rechte von Hand- man davon absehe, so sei der Zusaß, daß Herrmann erwarte, der lungsgehilfen haben, nicht aber die kürzere Kündigungsfrist Landrat werde fich in Butunft nicht mehr in seine privatrechtlichen der Gewerbeordnung. Verhältnisse mischen, ein Ungehörigkeit mit Rücksicht darauf, daß ( Wiederholt, weil nur in einem Teil der Auflage.) der Landrat der Dienstvorgesezte des Gutsvorstehers sei. Auch im
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