Sonntag,
Br. 250. 31. Jahrgang Beilage des„ Vorwärts" Berliner Volksblatt. Soutes, 18. September 1914.
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12 Mann.
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23. Verlustliste.
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Amtlich. Gen.- Rom . Garde- du- Corps Berlin : tot 1 Off.; verw. 1 Unteroff.; verm. 2 Mann. Gen. Kom. 5. Armeekorps Posen: verw. 1 Off. 74. Inf.- Brig.( Marienburg): tot 1 Off. Brig.- Erf.- Bat. 25( Münster ): tot 4 Mann; verw. 1 Unteroff., Inf.- Reg. 30( Saarlouis ): tot 3 Off., 8 Unteroff., 30 Mann; verm. 4 Off., 15 Unteroff., 167 Mann; verm. 38 Mann. Brig.- Erf. Bat. 34( Schwerin ): verm. 52 Mann. Ref.- Inf. Reg. 37( Krotoschin ): tot 2 Off., 2 Unteroff., 16 Mann; verw. 8 Off., 17 Unteroff., 87 Mann; berm. 6 Unteroff., 155 Mann. Füf- Reg. 40( Rastatt ): tot 1 Unteroff. Inf. Reg. 45( Insterburg ) Inf. Reg. 45( Insterburg ) 2. Bat.: tot 10 Mann; verw. 6 Unteroff., 43 Mann; verm. 1 Mann. Inf.- Neg. 46( Wrefchen) 3. Bat.: tot 1 Off., 1 Unteroff., 9 Mann; berw. 1 Off., 4 Unteroff., 56 Mann; verm. 8 Mann. Brig.- Erf.Bat. 50( Mains): tot 1 Unteroff., 6 Mann; verw. 14 Unteroff., 54 Mann; verm. 1 Off., 1 Unteroff., 45 Mann. Inf.- Reg. 53 ( Göln): tot 7 Off., 9 Unteroff., 110 Mann; verw. 8 Off., 14 Unteroff., 104 Mann; verm. 1 Unteroff., 27 Mann. Inf.- Reg. 82 ( Göttingen ): tot 1 Mann; verw. 1 Mann; beru. 3 Unteroff, 19 Mann. Gren.- Reg. 89( Schwerin ): tot 1 Mann; verw. zehn Mann. Inf.- Reg. 114( Conftans): tot 3 Unteroff., 13 Mann; verm. 7 Unteroff., 24 Mann; verm. 2 Unteroff., 62 Mann. Inf. Reg. 130( Me): tot 2 Off., 2 Unteroff., 48 Mann; verw. 6 Off., 17 Unteroff.; 198 Mann; verm. 7 Mann. Ref.- Inf.. Reg. 130( Men): tot 2 Unteroff, 7 Mann; berm. 4 Unteroff, 28 Mann. Inf. Reg. 135( Diedenhofen ): tot 1 Mann; verw. 1 Unteroff., 11 Mann; verm. 1 Mann. Inf.- Reg. 146( Allenstein ): tot 1 Unteroff., 9 Mann; verw. 3 Off., 3 Unteroff., 18 Mann; verm. 1 Unteroff., 17 Mann.
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2. Gardedrag.- Reg.( Berlin ): tot 4 Mann; verto. 1 Unteroff., 6 Mann; verm. 1 Unteroff., 10 Mann. Ulanen- Reg. 1( Militsch und Ostrowo ): tot 3 Mann; verw. 2 Off., 8 Unteroff., 9 Mann; verm. 1 Unteroff., 16 Mann.
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Felbart.- Reg. 6( Breslau ): tot 1 Mann; verw. 2 Mann. Feldart.- Reg. 9( Thehoe): tot 1 Mann; verw. 1 Unteroff., 8 Mann. Felbart. Reg. 14( Karlsruhe ): tot 4 Mann; verw. 3 Unteroff.,
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a) stets die Ehefrau des Eingetretenen, sowie seine ehelichen oder adoptierten Kinder unter 15 Jahren,
b) die Kinder über 15 Jahre sowie Verwandte in quffteigender Linie( Eltern, Großeltern) und Geschwister, jedoch mur unter der Voraussetzung, daß diese Familienangehörigen von dem in den Dienst Eingetretenen unterhalten wurden oder daß das Unterhaltungsbedürfnis( z. B. infolge von Arbeitslosigkeit oder Krankheit) erst nach erfolgtem Diensteintritt hervorgetreten ist. Unter denselben Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie( Schwieger- Eltern und-Großeltern des Einberufenen) und den Kindern der Ehefrau aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden,
c) die unehelichen Kinder des Eingetretenen, falls die Verpflichtung des Eingetretenen als Vater zur Gewährung des Unterhalts festgestellt ist.
Geschiedenen Ehefrauen und entfernten Berwandetn des EinGingezogenen steht ein Unterstützungsanspruch nicht zu.
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Sind die Unterstübungen stets zu zahlen? Nein. Nur im Falle der Bedürftigkeit?" Wann liegt Bedürftigkeit vor? Das ist im Geses nicht näher auseinandergesetzt, ergibt sich aber aus seinem Zwed und aus anderen Reichsgefeßen sowie aus behördlichen Ausführungsvorschriften. Zur Erläuterung sei auf eine Ausführungsbestimmung des badischen Ministeriums des Innern vom 13. Auguſt 1914), auf das Gefeß über Striegsteil nehmer bon 1870/71, folie auf die Bundesratsverordnung dazu, ferner auf das Gesez, betr. Unterstüßung von Familien der zu Friedensübungen berufenen Mannschaften vom 10. Mai 1892 und auf das Lohnbeschlagnahmegesek Bezug genommen.
In den vom badischen Ministerium am 18. Auguft erlassenen Ausführungsvorschriften zu dem Unterstützungsgesetz vom 28. Fe= bruar 1888 und 4. August 1914 heißt es:
,, Bedürftigkeit wird überall da anzunehmen sein, wo die Familie nach dem Eintritt des Ernährers zum Heer weder soviel Vermögen besitzt noch soviel Einkommen und Verdienst hat, um daraus ihren Lebensunterhalt ohne Not fristen zu können. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, werden aber freiwillige Gaben und Leistungen der Hilfstätigkeit, überhaupt Zuwendungen, auf welche ein Rechtsanspruch nicht besteht, in der Regel zu berücksichtigen sein; es sei denn, daß diese Zuwendungen nach Art und Umfang eine Bedürftigkeit überhaupt ausschließen.
Im übrigen werden die beteiligten Behörden den richtigen Weg bei der Gewährung und Bemessung der Unterstübungen finden, wenn sie sich gegenwärtig halten, daß allen bedürftigen Familien ein Recht auf die Unterstützung für die Dienste zusteht, welche ihr Ernährer dem Vaterland leistet, und daß die im Felde stehenden Mannschaften mit dem Troft und der Gewißheit zu den Fahnen geeilt sind, daß für ihre Angehörigen daheim in aus reichender Weise gesorgt wird."
Würde diesem durchaus dem Gesetz entsprechenden Erlaß gemäß gehandelt, so würde also das für die Ernährung, Wohnung, Bekleidung, Beschulung der Familie Erforderliche bereitzustellen sein. Das Gefeß über die Gewährung von Beihilfen an Teilnehmer des Krieges 1870/71 führte zu lebhaften, von allen Parteien darüber erhobenen Klagen, daß die Pragis entgegen dem Gesetz bei Vorhandensein eines Einkommens von 900 oder gar von 600 M. die Unterstützungsbedürftigteit in vielen Fällen verneinte. Schließlich wurde dies Gesetz durch das vom 19. Mai 1913 ergänzt und in§ 4 der Ausführungsamveifung des Bundesrats feftgelegt:
Unterstützungsbedürftigkeit ist anzuerkennen, wenn feine ( des Kriegsteilnehmers) Einkommensbezüge unter Hinzurechnung ber auf rechtlicher Verpflichtung beruhenden Leistungen Dritter ( andere Zuwendungen dürfen nach dem Gesetz nicht berücksichtigt werden), insbesondere unterhaltspflichtiger Verwandter den notwendigen Lebensunterhalt nicht sicherstellen."
Einen weiteren Anhalt dafür, was das Gefes als Bedürftigkeit anfieht, gibt das Lohnbeschlagnahmegesetz und die Zivilprozeßordnung. Beide Gefeße nehmen als Gristenzminimum und deshalb unpfändbar 1500 m. jährlich, also Monatsraten bon 125 M. an. Daneben ist unpfändbar ein Geldbetrag, der zur Beschaffung von Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmitteln auf vier Wochen ausreicht, sowie die unentbehrlichen Sachen( siehe„ Vorwärts" bom 11. b. mts.).
Weiter zeigt das Gefeh zur Unterstützung von Familien der
Herabgegangen werben barf, sobald im Einzelfall bas Bedürfnis zur Verabreichung einer Unterftübung überhaupt anerkannt wor den ist.
Die Berpflichtung in ben Fällen des Bedürfnisses, bas über diese Beiträge hinaus Erforderliche su verabreichen, besteht baneber."
Die Mindeftfäße bon 9, 12, 6 Mark werben bom Welch ersetzt, nicht die über diese Säße hinaus bon ben Lieferungsverbänden ( Städte, Gemeinden, Kreise) zu zahlenden Unterstüßungen. Viel fach, so in Groß- Berlin, haben die Gemeinden einen 100prozentigen Buschlag zu den Mindestsätzen beschlossen. Durch Zahlung dieses Bu schlags sind die Gemeinden oder Kreise keineswegs von ihrer Berpflichtung befreit, das darüber hinaus zum vollen Lebensunterhalt Erforderliche zu zahlen. Gemeinden, die diese ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, fönnen zur Efrüllung ihrer Verpflichtungen im Auffichtswege angehalten werden. Hierzu ist auch der Oberbefehlshaber befugt. Einige Lieferungsverbände, wie z. B. Hamburg( vergl. „ Vorwärts" vom 12. September) haben um das Bierfache höhere Unterstübungen als Mindestbeihilfen seitens der Gemeinden festgelegt.
Die bewilligten Unterstübungen sind in halbmonatlichen Daten vorauszuzahlen.
An welche Stelle wendet man sich zwecks Unterstützung? Lande bei den Gemeindevorstehern anzubringen. Die Unterstügung Die Anträge find in den Städten bei dem Magiftrat, auf dem wird dort geleistet, wo der Unterſtüßungsbedürftige zur Zeit des Beginns des Unterstübungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es bleibt danach also z. B. Berlin zuständig, auch wenn die Frau zu ihren Eltern in Pommern verzieht. Vormünder haben für außereheliche Kinder den Anspruch ba gu ftellen, wo das Kind feinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist Beschwerde zulässig?
Nach§ 6 des Gesezes entscheidet eine Kommission endgültig" über die Unterstüßungsbedürftigkeit und darüber, ob Naturalien zur liefern sind, und hat darauf zu achten, daß Unterstützungen von Privatpersonen und Privatvereinen auf die Mindeftfäße nicht angerechnet werden. Das„ endgültig" schließt die Beschwerde weder über die in§ 6 berührten Fragen noch dagegen aus, daß die Unterstüßungsfäße nicht ausreichen. Es ist ein Unding, daß die Mindeftfäße 100 Proz. Gemeinde- oder Kreiszuschlag in der Regel ausreichen können. Die Ehefrauen bekämen danach 18 M. monatlich, also einen Betrag, der nicht einmal zur Grnährung ausreicht: der preußische Staat verlangt als Erfaz für Beköftigung im Gefängnis oder Buchthaus 1 m. pro Tag. Unter 1 M. täglich ist schwerlich in einer Stadt eine auch nur notdürftige Ernährung möglich. Daneben ist Bekleidung, Miete, Beleuchtung, Feuerung erforderlich. Auch wenn die Miete infolge des Auszugs des Chemannes und infolge der Halsstarrigkeit des Hausbesizers, bom Vertrag nicht zu entbinden, eine unverhältnismäßig hohe, so ist eben diese von der Gemeinde neben der sonstigen Unterstützung eventuell zu zahlen.
Beschwerden wegen Nichtgewährung des nach dem Gefeß zu Reiftenden sind bis an das Staatsministerium, daneben an den Oberbefehlshaber zulässig. Wird die Beschwerde endgültig abgewiesen, so bleibt den Familienangehörigen leider nur die schwer durchzuführende, langwierige Klage gegen die Kommissionsmitglieder und gegen die Gemeinde auf Schadenersatz infolge ber Gejegesverlegung.
13:
Hat die Witwe eines Gefallenen Anspruch auf die Unterstützung?
Za. Das schreibt§ 10 des Gesetzes ausdrücklich. bor. Jedoch fällt die Unterstübung fort, sobald der Witwe und den Kindern das nach den Gesehen von 1871 und 1874 zustehende Kriegswitwengeld Das Kriegswitwengeld beoder Kriegswaisengeld gezahlt wird. trägt für die Witwe eines Gemeinen oder Gefretten 400 Mark, eines Unteroffiziers 500 Mart, eines Feldwebels 600 Mart. Das Kriegswaisengeld beträgt 240 Mart. Das Geld wird in monatlichen Raten gezahlt. Die Ansprüche fönnen bei den BezirksKommandos, den Truppenteilen und dem, Kriegsministerium geltend gemacht werden.
Die Kommunalwahl
20 Manne; berm. 1 Unteroff., 3 Mann. – Felbart.- Neg. 53( Naum zu Friedensübungen berufenen Mannschaften bom 10. mai im 42. Kommunal- Wahlbezirk
burg a. S.) Erf.- Abt.: tot 1 Mann; verm. 1 Mann. Feldart. 1892, daß selbst im Frieden der Gesetzgeber einen Zuschuß von
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Reg. 56( Liffa): tot 1 Off., 9 Mann; tert. 3 Off., 2 Unteroff., 30 Proz. des ortsüblichen Tagelohnes für die Ehefrau, für jedes findet heute Sonntag von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 19 Mann; verm. 2 Unteroff., 5 Mann.- Felbart.- Reg. 75( Salle Kind 10 Broz., insgesamt aber nicht mehr als 60 Broz, für so ab- 6 Uhr in den bereits bekanntgegebenen Wahllokalen statt. a. Saale ): verw. 1 Unteroff., 6 Mann; verm. 1 Mann. Felbart.- folut notwendig erachtet, daß diese Säße ohne jebe Brüfung der Es wird erwartet, daß die daheimgebliebenen Wähler thr Neg. 84( Strasburg ): tot 5 Off., 5 Unteroff., 28 Mann; verw. Bedürftigkeit zu zahlen find. Das Reich hat damit anerkannt, baß staatsbürgerliches Recht ausüben und dem Kaufmann Max bei einem ortsüblichen Tagelohn von 4 M. der Familie durch 6 Off, 17 Unteroff., 75 Mann; berm. 4 Mann.- Fußart. Reg. 18 Beiftung der militärischen Friedensübung mindestens 1,20 M. bis Sedelsohn ihre Stimme geben! 2,40 m. täglich entzogen wird. Die Familien ber in den Krieg Gezogenen sollen nicht schlechter, sondern müssen beffer geftelt ftraße 68. werden, da es sich um längere Abwesenheit handelt, auch Mietzahlungsverpflichtung usw. in Betracht kommen.
( Fußart.- Schießpl. Wahn) 1. Bat. 1. Mun.- Rol: verm. 1 Mann.
11. Armeekorps( Caffel) 8. Feldmun.- Rol.: vberm. 1 Mann.
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2. Feldpion.- Komp.( Spandau ) Pion.- Bat. 1-3: verw. 1 Off., 2 Mann. Bion.- Bat. 4( Magdeburg ): tot 2 Mann; verw. 1 Off., 1 Unteroff., 12 Mann; verm. 1 Mann. Pion.- Bat. 5( Glogau ): tot 1 Unteroff., 6 Mann; verw. 2 Off., 1 Unteroff., 16 Mann. Bion.- Bat. 21( Mainz ): verw. 1 Unteroff., 3 Mann; verm, 1 Mann. Div.- Brüdentrain 3( Stettin ): verw. 1 Mann; berm. 1 Unteroff,
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1 Mann.
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Die Verluftlifte Nr. 7 ber bayerischen Armee enthält Ber lufte des Infanterie- Leibregiments.
Die Verlustliste Nr. 8 der sächsischen Armee enthält BerIuste der Inf.- Reg. 105, 133, 134 und 139; der Maschinengew.- Abt. Nr. 8; des Husaren- Reg. 19 und des Fußart.- Reg. 19.
Die Verlustlisten Nr. 12 und 13 der württembergischen Armee bringen Verluste des Generalfommandos( 13. Armeekorps), des Stabes der 51. Ref.- Inf.- Brig., des Füs.- Reg. 122, des Res. Inf.- Reg. 119, des Landw.- Inf.- Reg. 121, des Ulanen- eg. 20, des Feldart.- Reg. 29, des Ref.- Feldart.- Reg. 29 und der Ref.- San.- Komp.
Dennoch tut man recht, bei allen Familien, deren Gesamteintommen aus rechtlich verfolgbaren Ansprüchen monatlich 125 M.
Das Bureau befindet sich im Restaurant Frante, Trift
nicht erreicht, ohne jede weitere Brüfung den Fall der Bedürftig- der gebung zu entnehmenden Folgerung verstößt leider bie Pragis in teit für vorliegend zu erachten. Gegen diese aus der Reichsgeset außerordentlich vielen Fällen. Hier gilt es den Hebel anzusetzen, wenn die Familien unserer zum Krieg Ginberufenen zu ihrem Recht kommen sollen.
Mit der Frage der Bedürftigkeit hängt die Frage zusammen: Wie hoch ist die Unterstützung?
Das Gesetz kann die Höhe der Unterstübungen nicht festlegen, weil kein Fall dem andern gleicht. Es geht davon aus, daß der " bollständige Unterhalt der zu unterstüßenden Personen ficher zustellen" ist und normiert nur Mindestsäge, unter die nicht herabgegangen werden darf, falls überhaupt ein Unterstützungsfall Diese Mindestfäte betragen:
vorliegt.
Unterstützung der Familien von forn, Kartoffeln, Brennmaterialien erſetzt werden, nicht aber
Kriegsteilnehmern.
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober monatlich 9 M., in den übrigen Monaten 12 M., b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der oben unter b) und c) bezeichneten Personen monatlich 6 M. Die Geldunterstüßung tann teilweise durch Lieferung bon etwa Mietezahlungen. Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes auf die vorbezeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet werden. In der Praxis wird gegen diese Vorschrift des§ 5 vielfach Vielfache Klagen aus dem Kreise der Familienangehörigen der gefehlt. Wiederholt find Privatunterstübungen in Anrechnung gezum Krieg Einberufenen zeigen, daß trotz der mehrfachen Dar- bracht. Durch diese gesetzwidrige Praxis find humane Arbeitgeber legungen über den Inhalt des Reichsgesetzes vom 28. Februar 1888 leider veranlaßt worden, ihre Unterstüßungen einzustellen. ( in seiner Fassung vom 4. August) bei Empfangsberechtigten und ist bedauerlich: so viele Scherereien auch die ungerechte Praris noch mehr bei manchen Stellen, die die Auszahlungen zu bewirken verursacht, läge es im Sinne des Gesetzes und im Interesse des haben, Unklarheiten bestehen. Wir stellen nachstehend die Ant- sozialen Friedens weiterzuzahlen und eventuell gegen die Komworten auf die wichtigsten Fragen zusammen. missionsmitglieder, die in dieser Weise das Gesetz berleben, auf Nachzahlung aus eigenen Mitteln zu klagen.
Wer hat Anspruch auf Unterstützung? Folgende Familienmitglieder der Mannschaften der Reserve, Landwehr , Erfahreserve, Seewehr und des Landsturms sowie der zur Disposition der Truppen Beurlaubten, der nach Ueberschreitung
*) Bitiert S. 43 in dem auch für nicht badische Länder recht empfehlenswerten Wertchen über das Gesez, von Mathos, Oberverwaltungsfetretär, Braunscher Verlag Karlsruhe 1914. bes wehrpflichtigen Alters in den Dienst getretenen Freiwilligen und endlich des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege:
Das
Noch schlimmer fast ist die Praxis, die sich dahin gebildet hat, entgegen dem Gesetz die Mindestfäße als Normalhöhe zu geben. Wie böllig gesetzwidrig solche Praxis ist, zeigt der Wortlaut der §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes sowie die Begründung des Gesetzes. Zü § 5 der Begründung der Regierungsvorlage heißt es wörtlich:
" Bei Bemessung der durch das Gesetz zu normierenden Unterstüßungsbeträge ist an erster Stelle zu beachten, daß es fich nicht darum handelt, Beträge auszuwerfen, welche den bollstän bigen Unterhalt der zu unterstüßenden Personen sicherstellen sollen, sondern diejenigen Mindestbeträge festzusehen, unter welche nicht
Arbeitslosenunterstützung Landesversicherungsanstalt Berlin .
Während der Kriegszeit können aus Mitteln ber Bandesberficherungsanstalt Berlin Unterstützungen an Versicherte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt werden:
1. Die Unterstüßung kann nur solchen Versicherten gewährt werden, welche den Unterhalt von Angehörigen bisher aus ihrem Arbeitsverdienst ganz oder überwiegend bestritten haben und durch Arbeitslosigkeit in eine Notlage geraten sind.
2. Die Unterstüßung wird nur solchen Personen gewährt, welche feit dem 1. Juni 1914 in Berlin ununterbrochen ihren Aufenthalt haben, mindestens 14 Tage lang ohne Beschäftigung sind und in der Zeit vom 1. August 1913 bis 1. August 1914 mindestens 26 Wochen durch Berliner oder Brandenburger Beitragsmarken oder Krankheitsbescheinigungen oder militärische Dienstleistungen belegen fönnen.
3. Die Anträge auf Unterstützung sind bei den unten bezeichneten Geschäftsstellen des Magistrats unter Vorlegung der legten Quittungstarte und der Aufrechnungsbefcheinigungen mündlich anzubringen. Mitglieder einer Angestellten- oder Arbeiterorganisation, welche statutarisch Arbeitslosenunterstügung gewährt und mit denen der Magistrat Berlin eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat, haben ihre Anträge bei der betreffenden Örganisation zu stellen.
4. Versicherte, welche bel der Bewerbung um Unterstügung unwahre Angaben über ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse machen, gehen jeder Unterstügung verlustig und sehen sich auf Grund der Bestimmung des Oberbefehlshabers in den Marten vom 9. September 1914 strenger Be strafung aus.
5. Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Unterstützung der Landesversicherungsanstalt Berlin ist nicht gegeben.