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BARDERZUHALLEN

Die Krankenversicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden in Berlin .

IV.

Kassen Falle zur Anmeldung verpflichtet. mögensbestände einzelner Kassen haben sich sogar noch erhöht.

X.

Jeder Auftraggeber ist verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der für ihn unmittelbar im Gemeindebezirk arbeitenden Haus­gewerbetreibenden zu führen, aus dem Name, Wohnung und Ent­gelt dieser Personen hervorgeht. Er hat ferner allmonatlich inner­halb der ersten zwei Wochen der Krankenkasse die von ihm nach Maßgabe des Verzeichnisses gezahlte Gesamtsumme mitzuteilen und gleichzeitig ½ Proz. dieser Summe aus seinen Mitteln kosten frei an die Kasse abzuführen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht statthaft. Die Kasse fann mit dem Auftraggeber widerruflich vereinbaren, daß die Angabe der gezahlten Summen und die Abführung der Zuschüsse vierteljährlich erfolgt.

bei der nächsten Rohnzahlung in Abzug zu bringen und an die Die Hausgewerbetreibenden, welche im Gemeindebezirk Berlin Stasse abzuführen. Tut er dies nicht, so haftet er für die Beiträge ihre Betriebsstätte haben, werden durch ihre unmittelbaren Ar- ebenso wie der Schuldner. beitgeber gemeldet, gleichgültig, ob diese selbständige Unter­nehmer oder Hausgewerbetreibende sind. Jedoch haben Haus­Zur Dedung der Kosten der Krankenversicherung der Haus Bekanntlich hat der Reichstag in seiner Sizung am 4. August getverbetreibende, denen ein jährliches Gesamteinkommen von min- gewerbetreibenden müssen die Auftraggeber zuschüsse leisten. die durch die Reichsversicherungsordnung geschaffene Krankenver- bestens 2500 M. sicher ist, die An- und Abmeldungen für ihre sicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden aufgehoben, da an- eigene Person selbst vorzunehmen. Sie haben ihrem Auftraggeber genommen wurde, die Krankenkassen könnten während der Dauer diese Anmeldung ihrer eigenen Person oder ihre Befreiung von des Krieges die an sie gestellten Forderungen nicht erfüllen. Ent der Krankenversicherungspflicht nach Nr. II dieser Sagung nach gegen dieser Annahme hat sich jetzt aber herausgestellt, daß diese zuweisen. Geschieht dies nicht innerhalb einer Woche nach Ein Befürchtungen übertrieben waren. Die Inanspruchnahme Staſſen ist seit der ersten Kriegswoche zurüdgegangen und Sie Vert in die Beschäftigung, so ist der Auftraggeber auch in diesem Die Bestimmungen der§§ 317, 318 und 530, 531 der Reichs­Dieser Umstand hat den Berliner Magistrat veranlaßt, der nächsten versicherungsordnung gelten entsprechend. Stadtverordnetenversammlung eine Vorlage zu unterbreiten, nach der durch eine Ortssatzung für Klein- Berlin wieder die Versiche­rungspflicht der Hausgewerbetreibenden eingeführt werden soll. Wir lassen den Entwurf in seinem Wortlaut folgen: Sakung für die Hausgewerbliche Krankenver­ficherung im Gemeindebezirk Berlin . Auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914 wird die hausgewerbliche Strankenversicherung für den Gemeindebezirk Berlin wie folgt geregelt:

I.

Hausgewerbetreibende im Sinne dieser Saßung sind die in § 162 der Reichsversicherungsordnung näher bezeichneten Personen. Die Versicherung erfolgt ausschließlich bei der hiesigen allgemeinen Ortstrantentasje.

Arbeitgeber von Hausgewerbetreibenden ist jeder, der an Hausgewerbetreibende Arbeit vergibt. Auftraggeber im Sinne diefer Satzung ist derjenige, in dessen Auftrag und für dessen Rech­nung gewerbliche Erzeugnisse angefertigt oder bearbeitet werden. Per­jonen, die für eigene Rechnung und gleichzeitig für Rechnung Dritter Waren anfertigen lassen, gelten nur soweit als Auftraggeber, als sie Die innerhalb der Betriebsräume eines Hausgetverbetreiben­den arbeitenden Personen sind Werkstattarbeiter und unterliegen der allgemeinen Versicherungspflicht.

die Erzeugnisse für sich herstellen lassen.

II.

Sämtliche Hausgewerbetreibende, die nicht nach§ 168 der Reichsversicherungsordnung versicherungsfrei find, unterliegen der Versicherungspflicht. Auf ihren Antrag werden jedoch diejenigen,

ivelche nachweisen, daß ihnen ein jährliches Gesamteinkommen von mindestens 2500 M. sicher ist, für ihre eigene Person von der Ver­ficherungspflicht befreit. Ueber den Antrag auf Befreiung ent­scheidet der Kaffenborstand. Die Befreiung wirkt von Eingang des Antrages ab. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf Be­schwerde das Versicherungsamt endgültig.

III.

Die Mitgliedschaft der Hausgewerbetreibenden beginnt mit der Beendigung dieser Tätigkeit.

Für den Verlust und die Fortdauer der Mitgliedschaft gelten die§§ 811-314 der Reichsversicherungsordnung.

Nachruf!

Deutscher Metallarbeiter- Verband

Verwaltungsstelle Berlin.

Den Kollegen zur Nachricht, daß unser Mitglied, der Schmied Karl Schulz

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amr 7. b. Mts. an Magenleiden geftorben ist.

341

Ehre feinem Andenken!

Die Ortsverwaltung.

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V.

Die Hausgewerbetreibenden werden entsprechend ihrem jähr lichen Arbeitsverdienst in die saßungsmäßigen Sohnstufen der allgemeinen Ortstrantentasse eingereiht. Bestand die haus­gewerbliche Beschäftigung erst fürzere 3eit, fo gilt der für diese Zeit festgestellte Arbeitsverdienst als Grundlage für die Zuteilung zu einer Lohnstufe. Ist eine derartige Feststellung nicht mög­lich, so wird der Verdienst zugrunde gelegt, den ein gleichartiges Mitglied in dem betreffenden Gewerbezweige zu erzielen pflegt. Soweit nicht größerer Arbeitsverdienst nachgewiesen ist, wird der höchste Grundlohn für männliche Personen auf 4 M., für weibliche Personen auf 3 M. festgeseist.

VI.

Der Anspruch auf die Kaffenleistungen entsteht für die Haus­gewerbetreibenden mit Beginn ihrer Mitgliedschaft. Hinsichtlich Ser Beiträge gelten die für die sonstigen Mitglieder maßgebenden Vorschriften der Kufſenſazung, soweit nicht durch die vorliegende Satzung eine besondere Regelung erfolgt.

VII.

teistungen nach der Reichsversicherungsordnung, sofern nicht die Die Hausgewerbetreibenden haben Ansprüche auf die Regel­Kaffenjazung ihnen Mehrleistungen durch besondere Bestimmun gen einräumt.

VIII.

Die Auftraggeber sind verpflichtet, den Kassen auf Erfordern jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse zu ermöglichen.

XI.

Auftraggeber, die den ihnen in Absaz X dieser Saßung auf erlegten Pflichten nicht nachkommen, können nach§ 530 der Reichs versicherungsordnung mit Geldstrafen bis zu 300 M. bestraft schwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Die Be­werden. Diese Strafen verhängt das Versicherungsamt. Auf Be stimmungen der§§ 139 und 532 der Reichsversicherungsordnung finden auf die durch diese Sakung geregelten Verhältnisse ent sprechende Anwendung.

XII.

Soweit es für die Ansprüche auf Unterstübungen von Bes deutung ist, gilt für die vor dem 4. August 1914 versichert ge­wefenen Hausgewerbetreibenden die Zeit bis zum Wiedereintritt der Versicherung nicht als Unterbrechung der Mitgliedschaft.

XIII.

der

Für Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Sagung als Hausgewerbetreibende beschäftigt werden, beginnt die Versicherung und Meldepflicht mit diesem Zeitpunkt. Hausgewerbetreibende, die nach Nr. IV dieser Sagung ihre Der Entwurf soll spätestens am 1. Februar 1915 in Kraft Anmeldung selbst vorzunehmen haben, müssen die vollen Kaffen- treten und hat bereits die grundsätzliche Zustimmung des Oberver­In der Begründung beiträge für ihre eigene Person allein tragen und an die Kasse sicherungsamts Groß- Berlin erhalten. abführen. Im übrigen ist zur Zahlung der Beiträge derjenige spricht der Magistrat noch den Wunsch aus, daß dieser Entwurf verpflichtet, dem als Arbeitgeber die Anmeldung zur Krankenkasse auch für die Sagungen über die Krankenversicherungspflicht Hausgewerbetreibenden in den anderen Gemeinden Groß- Berlins Jeder Arbeitgeber ist berechtigt,% der gezahlten Beiträge maßgebend jein werde. Wir schließen uns diesem Wunsche an. seinen Beschäftigten spätestens bei der zweiten Lohnzahlung ab Es muß möglich sein, zu demselben Zeitpunkt wie in Berlin auch zuziehen. Soweit Hausgewerbetreibende von mehreren Arbeit in den anderen Kommunen die Versicherungspflicht durchzuführen. gebern beschäftigt werden, findet der§ 396 der Reichsversicherungs- Bedauerlich wäre, wenn in dieser Frage, wie bei der Erwerbs. ordnung entsprechende Anwendung. lojen- und Mietunterstützung, die fommunale Uneinigkeit wieder zum Ausdrud fame.

obliegt.

IX.

Rüdstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Dem Beitreibungsverfahren geht eine Mahnung voraus.

Sind bei einem Hausgewerbetreibenden die Beiträge nicht bei­treibbar, so ist jeder Auftraggeber, an den er noch eine Lohn­forderung hat, auf Aufforderung der Kasse verpflichtet, die Beiträge

Wetteraussichten für das mittlere Norddeutschland bis Dienstag mittag. Ziemlich mild, im Westen und an der Küste noch meist bes wölft, in den übrigen Gegenden vielfach heiter, aber veränderlich. Keine erheblichen Niederschläge.

Verband der Bureauangestellten Deutschlands Deutscher Arbeiter- Wanderbund

Ortsgruppe Groß- Berlin

Bureau: Berlin O. 27, Dircksenstraße 4( 1 Treppe). Donnerstag, den 17. Dezember, nachmittags 41, Uhr,

"

Neuen Philharmonie", Stöpenider Straße 96/97:

Versammlung

aller in den Orts, Innungs- und Betriebskrankenkaffen Groß- Berlins beschäftigten Kollegen und Kolleginnen.

Tagesordnung:

,, Die Naturfreunde"

Ortsgruppe Berlin .

Wiederholung wegen Ueberfüllung des Saales

Tüchtige Schmiede und Schloffer für dauernde Beschäftigung gesucht.

Ed. Puls, Berlin- Tempelhof.

Wir suchen für dauernde Beschäfti gung bei hohem Lohn tüchtige Schloffer, Dreher, Keffel­schmiede, Bohrer und andere Hilfsarbeiter.

bei der vorigen Veranstaltung: Reflettanten wollen sich melden bel

Wanderer- Abend

Obiglos Festfälen, Roppenftr. 29.

1. Die Wöchnerinnenhilfe nach der neuen Bundesratsverordnung am Sonntag, den 20. Dezember 1914, im großen Saale von vom 3. Dezember dieses Jahres. Referent: Herr Albert Kohn, Aussprache. ,, Die

Direktor der Allg. D.-K. der Stadt Berlin.- 2. Aussprache. Die vier Jahreszeiten im norddeutschen

Zahlreiches und pünktliches Erscheinen aller Kollegen Groß- Berlins wird erwartet.

Flachlande".

Vortrag mit 120 Lichtbildern zach eigenen Aufnahmen des Vortragenden Genossen Georg Krämer.

Achtung Vertrauensleute! Im Anschluß an diese Versamm lung in demselben Lokal, Vertrauensmänner- Versammlung. Die Ver­treterkonferenz am 16. Dezember fällt aus. Tagesordnung ist bekannt Klampfen- Konzert der mujifalischen Ab.

r

Branchenleitung der Kassenangestellten Groß- Berlins .

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Horsch, Engelufer 15, Blankenstein, Gillingftr. 17/18, Heyse, Bohenstr. 19,

Diebel, Stoppenftr. 28, und in Obiglos Festsälen zu haben.

Am Donnerstes, Feist der Jahreswende auf Pichelswerder.

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Verantwortlicher Redakteur: Ern* Zäumig, Steglit. Für den Inseratenteil verantw.: Th. Gode, Berlin . Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdruderei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.