Verordnung
über
Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl.
Auf Grund der§§ 34 u. 36 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915( Reichsgeferblatt S. 35) wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Bezirk der Stadt Berlin angeordnet: § 1.. Die Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl darf nur auf Grund von Ausweisen( Brot farten) erfolgen, die vom Magistrat Berlin ausgegeben sind.
Ibarf am toggen und Weizenmehl nicht mehr als 10 vom Sundert des Kuchengewichts enthalten. Zwiebad ist also je nachdem Weißbrot oder Kuchen; sofern er Weißbrot ist, muß er nach Gewicht ver fauft werden. Me Zwiebad ist nur die Badware anzusehen, welche doppelseitig geröstet ist.
3u§ 2. Die Brotfarte gilt ausschließlich für die durch den Aufdruck bezeichnete Kalenderwoche. Die Kalenderwoche beginnt jeweils mit dem Montag und endigt mit dem Ablauf des darauf folgenden Sonntags. Als Mitglied einer Haushaltung gilt, wer innerhalb der Haushaltung die Nacht zuzubringen pflegt. Als vom Haushaltungsvorstand unterhalten gelten die Haushaltungsmitglieder, welche einen familienrechtlichen Unterhaltungsanspruch gegen den Haushaltungsvorstand haben und von ihm beköstigt werden, nicht aber gewerbliches Perfonal, Schlafleute, Aftermieter, Bewohner von Pensionaten und dergl. 3u§ 3. Um die rechtzeitige polizeiliche Anmeldung hat sich jeder im eigenen Interesse zu fümmern. Schiffer, die auf ihren hier liegenden Fahrzeugen wohnen, haben sich bei der zuständigen Brot tommission zu melden. Dies gilt nicht für die Entnahme von Brot und Mehl in der Abficht gewerblicher Weiterveräußerung. 3u8 4. Dhne Vorlegung der Brotkarte und Abtrennung der Abschnitte darf eine Abgabe Mehl im Sinne dieser Bestimmung ist Weizen, Roggens, Hafer- und Gerstenmehl. und Entnahme von Brot und Mehl im Kleinhandel nicht erfolgen. Geschieht es doch, so machen sich Den vom Berliner Magistrat ausgegebenen Brotkarten stehen die von den Gemeindeborständen beide Teile strafbar. Abgetrennte Abschnitte sind ungültig. folgender Drte ausgegebenen gleich: Zur Erleichterung des Brotkaufs nach Gewicht sind durch die Verordnung vom 30. Januar Charlottenburg , Neukölln, Berlin- Schöneberg , Berlin- Lichtenberg , Berlin- Wilmersdorf , 1915 folgende Einheitsgewichte für Gebäd festgesetzt: Berlin - Stegliz , Berlin- Pankow , Berlin- Lichterfelde , Berlin - Weißenfee, Berlin- Friedenau , eine Semmel Berlin- Reinickendorf, Berlin- Treptow , Berlin- Tempelhof , Berlin - Brig , Berlin - Lankwiz, Berlinein Schwarzbrot 1 Kilogramm oder 1½ Kilogramm oder 2 Kilogramm. Mariendorf , Berlin- Schmargendorf, Berlin- Grunewald, Berlin- Dahlem( Gut), Berlin - Heer- Erfolgt die Abgabe von Brot und Mehl in Berlin , so finden die Vorschriften der Lerordnung ftraße( Gut), Berlin- Marienfelde , Berlin- Johannisthal , Berlin- Niederschöneweide , Berlin- Tegel, Anwendung, ohne Rücksicht darauf, wo die Beteiligten wohnen oder ihre gewerbliche Niederlassung haben. Berlin- Wittenau , Berlin - Niederichönbausen, Berlin - Hohenschönhausen, Berlin- Friedrichsfelde, Läßt z. B. der Veräußerer die Ware durch Angestellte( Rutscher) von außerhalb nach Berlin bringen Berlin- Oberschöneweide , Berlin - Stralau, Gutsbezirk Niederschönhausen , Gutsbezirk Plögensee. und dort abgeben, so sind er und die Angestellten für die richtige Abtrennung und Vereinnahmung der § 2. Abschnitte verantwortlich.
Jede Brottarie gilt für eine Kalenderwoche nach Maßgabe des Aufbruds. Die Verwendung der Brottarte außerhalb dieser Geltungszeit ist untersagt.
Jedem Haushaltungsvorstand werden soviel Wochenausweise( Brotfarten) zugeteilt, wie die Haushaltung Mitglieder hat. Der Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, den von ihm nicht unterhaltenen Haushaltungsmitgliedern auf deren Verlangen ihre Brottarten auszuhändigen. §3. § 4.
Zum Empfang der Brotkarte ist nur berechtigt, wer in Berlin polizeilich gemeldet ist.
Jede Brotkarte enthält Abschnitte, die insgesamt über ein Gewicht von 2 Kilogramm lauten. Bei der Entnahme von Brot und von Mehl hat der Inhaber die Bortkarte vorzulegen. Der Beräußerer hat die Abschnitte, die der veräußerten Gewichtsmenge entsprechen, abzutrennen und an sich zu nehmen.
Brot und Mehl dürfen nur nach Gewicht und nur in Gewichtsmengen abgegeben werden, die durch 25 teilbar find. Für die Befolgung dieser Vorschriften haften neben dem Beräußerer Angestellte oder sonstige Personen, deren er sich zur Beräußerung bedient. § 5. § 6.
Die Brotkarten und deren einzelne Abschnitte sind nicht übertragbar.
Die Zuteilung der Brotkarten erfolgt durch Bermittelung der Hausbefizer oder ihrer Stellbertreter, welche verpflichtet sind, in Befolgung der hierfür besonders erlassenen Vorschriften die auf bas Saus entfallenden Brotkarten entgegenzunehmen und den Haushaltungsvorständen innerhalb des Hauses zu übergeben.
Die Hausbefizer oder deren Stellvertreter find verpflichtet, von den der polizeilichen Meldepflicht unterliegenden Veränderungen innerhalb ihres Hauses der zuständigen Brottommission unverzüglich Anzeige zu erstatten. Sie haben bei der Anzeige von Zuzügen der Brotkommission zugleich eine vom Polizeirevier gestempelte Abschrift der polizeilichen Zuzugsmeldung vorzulegen. Bei Fortzügen nach anderen als den in§ 1 aufgeführten Örten sollen sich die Hausbefizer von den Fortziehenden diejenigen Brotkarten, die für die Zeit nach dem Verzuge gelten, aushändigen lassen und fie der Brotkommission zugleich mit der Anzeige des Fortzuges abzuliefern. Die Fortziehenden haben die genannten Brottarten vor ihrem Fortzuge dem Hausbefizer oder dessen Stellvertreter zu übergeben. Beim Verzuge in einen im§ 1 bezeichneten Ort behält der Fortziehende die Brotkarten. § 7.
Bei Ausgabe neuer Brotkarten sollen die sämtlicheu Karten der abgelaufenen Wochen mit den nicht verwendeten Abschnitten an den Hausbefizer oder dessen Stellvertreter abgegeben werden. Dieser hat sie der zuständigen Brotkommission abzuliefern. § 8.
Ber Brot verkauft, das er nicht selbst herstellt, hat die von ihm für dies Brot abgetrennten Abschnitte dem Hersteller des Brotes auszuhändigen, und zwar derart, daß der Hersteller spätestens am Montag vormittag in den Besitz der auf die vergangene Woche entfallenden Abschnitte gelangt. Die Hersteller von Brot haben die in ihrem Betrieb abgetrennten oder gemäß Abfaz 1 ihnen ausgebändigten Abschnitte, und zwar nach den verschiedenen Gewichtsauforuden getrennt in verschloffenen Umschlägen bei der zuständigen Brotkommiffion gegen Empfangsbescheinigung an jedem Montag für die bergangene Woche abzuliefern. Auf den Umschlägen haben die Abliefernden ihren Namen, ihre Adresse, die Bezeichnung der vergangenen Woche und die Aufschrift Abschnitte für Brot" zu bermerfen. § 9.
Die Veräußerer von Mehr haben die bei der Veräußerung getrennten Abschnitte an jebem Montag für die bergangene Woche, nach den verschiedenen Gewichtsauforuden getrennt, in verschlossenen Imichlägen bei der zuständigen Brottommiffion gegen Empfangsbescheinigung abzuliefern. Auf den Umschlagen haben die Abliefernden ihren Namen, ihre Adresse, die Bezeichnung der bergangenen Woche und die Aufschrift Abschnitte für Mehl" zu vermerken. § 10.
Ber Brot oder Mehl verkauft, hat ein besonderes Buch zu führen, aus dem getrennt für Brot und Mehl ersichtlich ist:
a) Der Bestand zu Beginn des Montags jeber Boche,
b) Zugänge im Laufe der Woche mit Angabe des Lieferanten,
Abgange im Laufe der Woche, und zwar, soweit es sich nicht um Abgabe unmittelbar an den Berbraucher handelt, unter Angabe des Empfängers. § 11.
Krankenhäuser, Privatkliniken, Siechenhäuser und ähnliche Anstalten werden als Haushalte behandelt und erhalten demgemäß für jeden Insassen eine Brotkarte, vorbehaltlich anderweitiger Regelung gemäߧ 14 Sazz 2.
Beim Ausscheiden eines Infassen gilt die auf ihn entfallende Brotkarte für den an seiner Stelle aufgenommenen.
$ 12.
Für Gastwirtschaften( Hotels) werben Tagesbrottarten ausgestellt. Der Inhaber der Gastwirtfchaft oder fein Stellvertreter ist verpflichtet, das Datum der Tagesbrottarte richtig auszufüllen und sie den Gästen beim Wegauge oder bei der Ausstellung einer neuen Karte abzunehmen. § 13.
Für Schank und Speisewirtschaften( Restaurants, Kantinen, Speisebetriebe der Hotels und der gleichen) gilt folgendes:
1. Zum Bezuge von Brot und Mehl find diese Wirtschaften ohne Ausweise befugt; jedoch haben fie gesondert ein Brot und ein Mehlbuch zu führen, das den Bestand zu Beginn des Montags jeder Woche, den täglichen Zu- und Abgang an Brot und Mehl sowie die Lieferanten ergibt. Am Eingang beider Bücher ist die Menge von Brot und Mehl anzugeben, auf deren Entnahme der$ 2 unserer Verordnung vom 30. Januar 1915 die einzelnen Wirtschaften beschränkt. 2. a) Brot allein darf an Gäste nicht abgegeben werden.
b) Die Abgabe von Brot an Gäste hat unter Vorlegung der Brotfarte und gegen Abtrennung der Abschnitte zu erfolgen. Diese Einschränkung gilt nicht für die Abgabe von Brot in Höhe bon 5 vom Hundert der am vergangenen Tage umgesetzten Brotmenge, sofern die Abgabe an Gäste erfolgt, die nicht im Besige einer Brotfarte(§ 1) find. In Bahnhofswirtschaften darf die Abgabe von Brot ohne Vorlegung einer Brotfarte erfolgen, wenn der Gast eine für den Fernverkehr gelöste Fahrlarte vorzeigt.
Die Abgabe von Brot an Gäste darf nur gegen befonderes Entgelt erfolgen.
d) Der Inhaber der Wirtschaft ist verpflichtet, zu geftatten, daß seine Gäste auch mitgebrachtes Brot verzehren.
e) Die abgetrennten Abschnitte hat der Wirt gemäߧ 8 bjak 1 abzuliefern.
§ 14.
Der Magiftrat trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Er ift ferner befugt, mit Behörden, Anstalten oder wohltätigen Einrichtungen besondere Bereinbarungen über die Berbrauchsregelung zu treffen.
§ 15.
Zuwiderhandlungen gegen diefe Berordnung werben gemäߧ 44 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. Januar 1915( Reichsgefegblatt S. 35) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 M. bestraft. Auch fann gemäߧ 52 derselben Bekanntmachung die Schließung der Geschäfte angeordnet werden. § 16.
Diese Verordmmg tritt am 22. Februar 1915 in Kraft. Die Berordnung vom 30. Januar 1915 bleibt unberührt.
Magistrat der Königlichen Haupt- und Refidenzftabt.
Wermuth.
Ausführungsanweisung
zur Verordnung des Magistrats über Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl
vom 12. Februar 1915.
Allgemeines. Die Brotlarte dient dem doppelten Zwed zu fontrollieren, bass
a) niemand in einer Woche mehr Brot und Getreidemehl entnimmt als 2 kg insgesamt
b) tein Bäder mehr Mehl bezieht, als sein durch abgetrennte Abschnitte nachgewiesener Bochen bedarf ausmacht..
75 Gramm,
3u§ 6. Zu den Pflichten der Hausbefizer oder ihrer Stellvertreter gehört insbesondere: die Kontrolle, ob die angegebene Zahl der Haushaltungsmitglieder zutrifft,
die Ausfüllung der Spalte 6 der Hauslisten mit den auf jeden Haushalt entfallenden Nummern, die Entgegennahme der Quittungen in Spalte 7 der Hauslisten,
die Fortschreibung von Spalte 8 und 9 der Hausliste in dem beim Hausbefizer verbleibenden 2. Exemplar der Hausliste.
Jeder Haushaltungsvorstand, welcher bei der Verteilung der Karten nicht oder nicht in genügender Anzahl bekommen hat, muß seinen Anspruch beim Hausbesizer oder dessen Stellvertreter schleunigst
geltend machen, nötigenfalls fich an die Brotkommission wenden.
Nach Erledigung des abgemeinen Zuteilungsgeschäfts sind alle Anträge auf Zuteilung von Karien an die Brotkommission zu richten; die zur Begründung angegebenen Tatfachen sind glaubhaft zu machen. 3u§ 7. Der in den Händen des Inhabers verbleibende Rest der Brotkarte samt den daran verbliebenen Abschnitten ist gut aufzubewahren, damit die Zuteilung neuer Brotkarten sich glatt voll sieht. Der Umtausch erfolgt in der letzten Woche des Zeitraumes, für den Karten ausgegeben waren. Die für diese Woche geltenden Brotkarten bleiben während des Umtauschgeschäfts in den Händen der Inhaber; fie werden dann bei der nächsten Zuteilung neuer Karten mitabgegeben.
3u 8 8. Die Veräußerer von Brot haben rechtzeitig für Einrichtungen Sorge zu tragen, welche die Trennung der Abschnitte nach den aufgedruckten Gewichtsmengen und die Einhaltung der int § 8 festgefeßten Fristen gewährleisten. Zu§ 9. Für die Veräußerer von Mehl gilt das zu§ 8 Gefagte.
Zu§ 10. Das Buch ist von dem Verpflichteten zu beschaffen und sorgfältig und übersichtlich zu führen. Die einzelnen Wochen müssen dem Datum nach genau fenntlich gemacht werden( Woche bom... bis."). 3u§ 11. Berechtigt zum Empfang der Brotkarten find die Leiter der Anstalten oder ihre Stellvertreter. Die Zahl der Karten richtet sich nach der Belegungszahl am Tage der Zuteilung der Starten, soweit nicht eine andere Regelung gemäߧ 14 Saz 2 Plaz greift.
Die Insassen der Anstalt haben feinen Anspruch auf Aushändigung einer Brotkarte; dagegen ist von der Anstaltsleitung darauf zu achten, daß die Infassen ihre eigenen Starten beim Eintritt in die Anstalt mitbringen und dem Anstaltsleiter abliefern. Dieser hat die Karten unter Verschluß zu nehmen, damit sie nicht zum Bezug von Brot und Mehl verwendet werden. Beim Ausscheiden aus der Anstalt find die dem Ausscheidenden die von ihm abgelieferten Brottarten auszuhändigen, jedoch sind von der Brotkarte der laufenden Woche für den abgelaufenen Tag Abschnitte im Werte von 250 Gramm berart zu trennen, daß zunächst die höchsten Werte abgetrennt werden. Die getrennten Abschnitte sind an die Brotkommission abzuliefern.
Zu 8 12. Die Zahl der Tageskarten wird nach Antrag im Einzelfall von der Brotkommission festgesezt. Zu diesem Zweck ist der Antrag durch Vorlegung der Fremdenlisten oder Fremdenbücher glaubhaft zu machen.
Der Inhaber der Gastwirtschaft oder sein Stellvertreter hat jedem Gast bei der Eintragung in das für die polizeiliche Anmeldung bestimmte Formulare nnd, falls der Gast länger als einen Tag in der Gastwirtschaft verbleibt, ihm an jedem Morgen unaufgefordert die Karte für den Tag auszuhändigen, nachdem er die Karte sorgfältig mit dem Datum des Ausgabetages und mit dem Firmenstempel versehen hat. Der Gastwirt ist dafür verantwortlich, daß der Gast bei seinem Wegzuge oder beim Empfang der neuen Tageskarte die frühere Karte abgibt. Pensionate gelten nicht als Hotels, sondern als Haushaltungen, die Bewohner als Mitglieder diefes Haushaltes. Auch hier ist der Inhaber des Pensianats dafür verantwortlich, daß der Gast bei seinem Wegzuge oder bei Empfang einer neuen arte die frühere Starte abgibt. 3u13.
Zu 1. Es wird auf die Ausführungsbestimmungen zu§ 10 verwiesen.
Zu 2a. Verboten ist nur die Abgabe von Brot allein, nicht z. B. die Abgabe eines Butterbrotes.
Zu b. Die Ausnahmen sind zugunsten des durchreisenden Publikums gemacht.
Zu
c. Die Bestimmung bezieht sich nicht auf Brot, das eine Verarbeitung erfahren hat.
Zu
d. Die Verpflichtung des Gastwirts erstreckt sich nur auf solche Gäste, welche bei ihm irgend eine Speise oder ein Getränk entnehmen.
3u
15. Soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen schwerere Strafen verwirkt find, z. B. wegen Betruges, Urkundenfälschung und dergl., greifen die allgemeinen Strafgeseße ein. Berlin , den 12. Februar 1915.
Magistrat der Königlichen Haupt- und Refidenzstadt.
Wermuth.
Brotkarten!
Anleitung für die Hausbesitzer und ihre Stellvertreter.
Die Hausbefizer und ihre Stellvertreter find verpflichtet, bei der Feststellung der Empfänger von Brotkarten, bei der Zuteilung der Karten und bei der Fortführung der über die Bezugsberechtigten geführten Liften mitzuwirken.
Ihre Pflichten sind im einzelnen insbesondere folgende:
1. Sobald den Hausbesitzern die Original- Hauslisten sowie die zu verteilenden Brotfarten zu gegangen sind, haben sie die Verteilung vorzunehmen. Zu diesem Zwed müssen sie a) sich in die Wohnung eines jeden Haushaltungsvorstandes begeben, soweit wie möglich feststellen, ob die Zahl der in der Hausliste verzeichneten Haushaltungsmitglieder zutrifft und etwaige Berbesserungen in beiden Exemplaren der Hausliste vornehmen.
b) Hierauf ist die der Zahl der vorhandenen Haushaltungsmitglieder entsprechende Zahl von Brotfarten dem Haushaltungsvorstande auszuhändigen. Als Haushaltungsmitglied gilt, wer innerhalb der Haushaltung die Nacht zuzubringen pflegt. Nach der guteilung ist in beiden Exemplaren der Hausliste auf das genaueste die Spalte 6 entsprechend den zugeteilten Brotfarten auszufüllen. Ferner ist darauf zu halten, daß die Quittung in Spalte 7 in beiden Exemplaren der Hausliste durch den Haushaltungsvorstand boll zogen wird.
Wird der Haushaltungsvorstand oder fein Vertreter nicht in der Wohnung angetroffen, so ist durch deutliche an der Wohnungstür zu befestigende Nachricht dem Haushaltungsborstand mitzuteilen, daß, wann und wo im Hause er noch am selben Tage die Ausweise in Empfang nehmen kann. Erscheint der Bezugsberechtigte nicht, so ift er erneut zur Abholung aufzufordern.
2. Fehlen dem Hauswirt Brotfarten, so bat er diese umgehend von der Brotkommission zu beschaffen und in der vorgeschriebenen Weise auszuteilen.
3. Nach Durchführung des Verteilungsgeschäfte bat der Hausbefizer die Driginal- Hausliste, die mit seinem Duplikat genau übereinstimmen muß, mit seiner Unterschrift zu versehen und an die Brotkommission zurückzureichen; desgleichen hat er die Brotfarten, die übrig geblieben find, der Brotfommiffion zurüdzugeben.
4. Bei jeder neuen Zuteilung wiederholt sich das in Nr. 1 bis 8 geschilderte Verfahren. 5. Für Benfionate und Hotels gelten folgende Besonderheiten:
a) Pensionate werden als Haushaltungen, der Inhaber als Haushaltungsvorstand, die Bewohner, welche dort über Nachischlafen, als Haushaltungsmitglieder angefeben. Maßgebend für die Zahl der auszuteilenden Brotkarten ist die Zahl der am Zuweisungstage dort wohnenden Personen.
b) Hotelbetriebe erhalten die ihnen für ihre Gäste zukommenden Tageskarten unmittelbar von den Brotkommissionen. Die Verwendung von Wochenfarten für die Gäste ist unzulässig. Ist der Hauswirt im Zweifel, ob es sich im Einzelfall um ein Pensionat oder um einen Hotelbetrieb handelt, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Brotkommission einzuholen.
6. Für Krantenanstalten, Kliniken, Heime und ähnliche Einrichtungen gilt das zu 5a Gefagte. 7. Die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, von den der polizeilichen Meldepflicht unterliegenden Veränderungen innerhalb ihres Haufes der zuständigen Brottomission unverzüglich Anzeige zu erstatten und in das in ihren Händen verbliebene 2. Eremplar der Hausliste einzutragen.
Auf die Vorschriften des§ 6 Abfat 2 und 3 der Berordnung vom 12. Februar 1915 mird besonders aufmerksam gemacht. Berlin , den 12. Februar 1915.
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
Wermuth.
3u§ 1. Brot im Sinne dieser Bestimmung ist jede Badware, die nicht Kuchen ist. Kuchen ist Badware, zu deren Bereitung mehr als 10 vom Hundert Gewichtsteile Zuder verwendet werden; er Berantw. Rebatt: Alfred Wielepy, Reutöln. Inferatenteil verantw. Th. Glede, Berlin . Drud u. Betlag: Botwarts Buchbt. a. verlagsanfall Paul Singet& Co., Berlin SW. Gleran I Beilage d. unterhaltungsbl.