Verlustlisten.
Verluste folgender Truppen:
Dienstag, 20. April 1915.
soweit nicht besondere Schwierigkeiten der Leistung oder das Maß wartet, daß trotz dieser Höchstpreise, die nicht notwendigerweise als des Zeitaufwandes einen höheren Sah rechtfertigen. Normalpreise aufzufassen sind, diejenigen Bäder, die bisher mit § 3. Im übrigen ist die Höhe der Gebühr innerhalb der fest- geringeren Preisen ausgekommen sind, auch weiterhin besonders in gesezten Grenzen nach den besonderen Umständen des einzelnen Anbetracht des nunmehr niedrigeren Mehlpreises in dem gleichen alles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Zeitdauer der Maße sich unter dem Höchstpreise halten werden. Leistung und nach der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen zu bemessen.
§ 4. Die in den folgenden Nummern bezeichneten Leistungen unterliegen nachstehenden Gebührensäzen: 1. Für den Beistand bei einer regelmäßigen und auch bei einer frühzeitigen Geburt für die Dauer bis zu 12 Stunden 7,50. bis 30 M., für jede folgende Stunde 0,50 M. bis 2 m. 2. Für den Beistand bei einer Zwillingsgeburt, einer regelwidrigen Geburt, einer mit Blutungen und deren Folgen oder mit Eklampsie, mit Lösung der Nachgeburt oder mühsamer Wiederbelebung des Kindes verbundenen Geburt erhöht sich der Anfangsfab zu 1 auf 12 bis 45 M.
Die Verlustliste Nr. 202 der preußischen Armee enthält 5. Garde- Reg. 3. F.; 1. Garde- Res.- Reg.; Garde- Gren.- Regimenter Alexander, Elisabeth und Nr. 5; Garde- Füs.- Reg.; Gren.bzw. Inf. bzw. Füs.- Regimenter Nr. 4, 5, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 32, 33, 34, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 51, 53, 55, 56, 57, 59, 67, 69, 70, 75, 76, 78, 79, 80, 82, 84, 85, 87, 89, 91, 92, 93, 94, 97, 98, 99, 110, 111, 113, 114, 115, 117, 118, 128, 130, 132, 136, 138, 140, 142, 147, 148, 150, 152, 154, 156, 159, 160, 162, 163, 165, 167, 168, 171, 175, 176; Ref.- Inf.- Regimenter Nr. 8, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 27, 28, 29, 30, 35, 48, 49, 51, 55, 57, 61, 64, 68, 69, 71, 75, 77, 79, 80, 81, 83, 86, 92, 94, 99, 109, 110, 116, 118, 202, 204, 205, 209, 213, 219, 220, 226, 227, 228, 232, 237, 238, 251, 257, 262, 265; Ers.- Inf.- Regimenter Nr. 9 und Kynast; Landw.- Inf.Regimenter Nr. 5, 13, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 30, 31, 32, 48, 52, 53, 55, 61, 68, 76, 77, 82, 85, 110, v. Gundlach; Landw.Erf.- Regimenter Nr. 1, 3; Besatzungs- Reg. Nr. 5 der Brigade v. Reißwik; Feld- Bataillone Reiser und Schwarz, beide des Detachements Plantier; Landw.- Inf.- Bat. Altenburg ; Ueberplanmäßiges Landw.- Inf.- Bataillon Nr. 3 des 4. Armeekorps; Brig.Erf.- Bataillone Nr. 15, 32, 41, 43, 49, 58, 76; Landw.- Brig.- Ers.Bataillone Nr. 25, 43; Landst.- Bataillone: Altengrabow, Barten stein, 3. Koblenz , Mannheim, Mülhausen i. E., Neufahrwasser, Neustettin, Perleberg , 2. Posen, 1. Rastatt , I Rawitsch, 3. Saar brücken , II Schrimm, Schweidnih, 1. Schwerin , 1. und 4. Trier, 7. Für eine Tagwache außerhalb der Zeit der Geburt Bossen; Jäger- Bataillone Nr. 5, 6, 9; Ref.- Jäger- Bataillone Nr. 8, 19, 21, 22; Ref.- Maschinengew.- Abteilungen Nr. 3, 4; Ersatz-( Besuch eingeschlossen) 4 bis 8 M., für eine solche Nachtwache 5 bis Maschinengew.- Abt. des 16. Armeekorps; Festungs- Maschinengew.- 10 M., für eine solche Tag- und Nachtwache 10 bis 15 M. Abteilungen Nr. 2, 11, 14; Festungs- Maschinengew.- Trupps Nr. 6, 8. Für eine Raterteilung in der Wohnung der Hebamme bei Tage 0,50 bis 1,50 M., bei Nacht das Doppelte. 43; Feld- Maschinengew.- Zug Nr. 11. 9. Für eine Untersuchung in der Wohnung der Hebamme einschließlich der Raterteilung bei Tage 1 bis 4 M., bei Nacht das Doppelte.
Dragoner Nr. 13; Jäger zu Pferde Nr. 3, 7; Landw.- Kav.- Reg. Nr. 1; 3. Landw.- Eskadron des 5. Armeekorps.
3., 4. und 5. Garde- Feldart.- Reg.; Feldart.- Regimenter Nr. 1, 3, 5, 10, 20, 34, 40, 44, 56, 57, 58, 62, 80, 82, 84; Res.- Feldart.- Regimenter Nr. 1, 17, 22, 45, 57, 64, 66; Landw.- Feldart.- Abt. des 1. Armeekorps; 1. Landw.- Feldart.- Batt. des 11. Armeekorps; 1. Landst.- Feldart.- Batt. des 2. Armeekorps.
Fußart.- Regimenter Nr. 5, 8, 10, 15; Res.- Fußart.- Reg. Nr. 16; Fußart.- Bat. Nr. 56; Fußart.- Ers.- Bat. Nr. 26.
3. Bei einer Entbindung, zu der ein Arzt zugezogen wurde, erhöht sich die Gebühr in 1 und 2 um 2 bis 8 M. 4. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt oder unzeitigen Geburt oder bei der Abnahme einer Mole für die Dauer bis zu 6 Stunden 5 bis 15 M. Für jede folgende Stunde 0,50 bis 2 M. 5. Für jeden vorgeschriebenen Wochenbesuch einschließlich der dabei erfolgenden Untersuchungen und Verrichtungen, wie Ausspülungen, klystiersehen, Katheterisieren, Baden und Wickeln des Kindes, für jede angefangene Stunde bei Tage 1 bis 2 M., bei Nacht das Doppelte. 6. Für jeden sonstigen Besuch einschließlich der dabei erfolgenden Untersuchungen und Verrichtungen für jede angefangene Stunde 1 bis 5 M., bei Nacht das Doppelte.
10. Für ein schriftliches Zeugnis außer der Gebühr für die angefangene Stunde 1 bis 5 M.
Als Nacht im Sinne vorstehender Vorschriften gilt in den Monaten April bis September die Zeit von 10 Uhr abends bis 7 Uhr morgens, in den anderen Monaten die Zeit von 9 Uhr abends bis 8 Uhr morgens.
Nochmals die„ Böswilligkeit" der Mieteschuldner. Die Klage von Hauseigentümern Berlins , daß ihnen seit Ausbruch des Krieges erhebliche Mieteausfälle auch durch bloße Böswilligkeit von Mieteschuldnern entstanden sei, wurden kürzlich im " Vorwärts" aus einer vom Grundbesitzerverein des Bökotviertels zusammengebrachten Mieteausfallstatistik als unberechtigt nachge= wiesen. Hinzufügen wollen wir heute das nicht minder lehrreiche Ergebnis einer Mieteausfallstatistik, die in einem richtigen Arbeiterviertel, in Berlin - Südo ft, von dem dortigen Grundbesitzerverein aufgestellt worden ist. Die 647 Häuser des Vereinsgebietes, die daran beteiligt waren, hatten in den drei Monaten November, Dezember, Januar des Winters 1914/15 einen gesamten Mieteausfall von 412 991 M. Im einzelnen betrug in dieser Zeit nach den eigenen Angaben der Hauswirte der Mieteausfall infolge Einberufung 84 218 M., infolge Erwerbslosigkeit 154 284 M., infolge Böswilligkeit 19 369 m., infolge Leerstehens von Wohnungen 155 120 M. Wieviel Miete aus den 647 Häusern bei voller Vermietung und restloser Zahlung zu erwarten gewesen wäre, ist für Berlin - Südost leider nicht angegeben. Schäßen wir in Anbetracht der besonderen Verhältnisse dieses Kriegswinters die ausgefallenen 412 991 M. auf ein Fünftel der ganzen Sollmiete der drei Monate, dann wäre sie in Höhe von mehr als 2 Millionen Mark zu vermuten. Danach bedeuten die 19 369 M. Mieteausfall, bei denen die Hauseigentümer nur Bös willigkeit annehmen, noch nicht 1 Pfennig auf je 1 Mark Vollmiete. Für die beteiligten Häuser ergäbe sich pro Haus und Monat ein Durchschnitt von noch nicht 10 M. Mieteausfall infolge Böswilligkeit". So wenig schlimm liegen im Punkte„ Böswilligkeit" die Dinge nach der Mieteausfallstatistik der Hauseigentümer selber!
Vom Zweckverband.
Der Vorsitzende des Verbandes Groß- Berlin, OberbürgerPion.- Regimenter Nr. 18, 20, 23, 24, 25, 31; Pion.- Bataillone§ 5. Bei Verrichtungen in Häusern, die mehr als 2 Kilo- meister Wermuth, hat die Mitglieder des Verbandsausschusses I. Garde, I. Nr. 3, II. Nr. 8, I. Nr. 9, I. Nr. 14, I. Nr 16, meter von der Wohnung der Hebammen entfernt liegen, sind der zu einer Sizung am Montag, den 26. April, uach dem Berliner Auf der Tagesordnung stehen neben I. und III. Nr. 28; Res.- Pion.- Bat. Nr. 39; Pion.- Ers.- Bataillone Hebamme, falls ihr nicht freies Fuhrwerk gestellt wird, sowohl Rathause eingeladen. Nr. 2, 5; Pion.- Versuchs- Komp.; 52. und 78. Res.- Pion.- Komp. für den Hin- als auch für den Rüdweg entweder die baren Aus- verschiedenen Verwaltungsangelegenheiten, Bebauungsplänen, Eisenbahn- Hilfs- Bat. Nr. 4; Festungs- Eisenbahn- Bautomp. lagen für tatsächlich benußtes Fuhrwerk oder 0,30 M. Wegegelder einer Baupolizeiverordnung auch Verkehrsangelegenheiten. für jeden zurückgelegten Kilometer Landweg bezw. die Fahrkosten Hierbei werden auch die Betriebseinschränkungen der Großen Nr. 3; Fernspr.- Abt. des 14. Armeekorps. der dritten Wagenklasse bei Benußung der Eisenbahn oder der Berliner Straßenbahn zur Erörterung gelangen. Ferner Fahrpreis der Straßenbahn bei deren Benutzung zu erstatten. Im übrigen sind der Hebamme die baren Auslagen für die werden Forstangelegenheiten, und zwar Organisationsfragen bei der Hilfeleistung verordneten Desinfektionsmittel und Ver- und Verwaltungsfragen, wie z. B. das Freibad Wannsee bandstoffe, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln zur Ver- betreffend, Gegenstand der Beratung bilden. fügung gestellt wurden, zu ersetzen.
Res- Inf.- Munitionstol. Nr. 3; Res.- Felbart. Munitionskol. Nr. 33; Leichte Munitionskol. der 6. gemischten Landw.- Inf.- Brig. Armierungstruppen der Armee- Abteilung Gaede; ArmierungsBataillone; Armierungs- Kol. Nr. 1 des 10. Armeekorps; Schanz Komp. Nr. 15; Straßenbau- Komp. Nr. 18. San.- Kompagnien Nr. 2 des 3. und 5. sowie Nr. 3 des 14. Armeekorps; Festungs- Lazarett Nr. 1 Wesel; Garnisonlazarett Badenweiler.
Der jezige Mehrbedeutet für die
Streitigkeiten zwischen den Hebammen und Wöchnerin- 3. Klasse in fast allen D- Zügen. nen wird vorgebeugt, wenn die Art der Bezahlung sich nach Fahrplan der Schnellzüge Ref.- Fuhrpark- Kol. Nr. 46 des 3. Reserveforps; Magazin- der Praris richtet, wie sie von der Berliner Armendirektion zahl der Reisenden eine Verbesserung gegen den Zu Fuhrpart- Kolonnen Nr. 2 des 1. Armeekorps sowie Nr. 7 des betätigt wird. In Berlin ist seit dem 1. April 1909 die stand vor Ausbruch des Krieges insofern, als jest fast 3. Reservekorps; Feststungs- Fuhrpark- Kolonnen Köln und Königs- freie Hebammenwahl eingeführt, so daß es jeder armen Frau, überall in den D- Zügen auch die 3. Klasse durchgeführt wird. berg i. Br.; Fuhrpark- Kol. Nr. 38 der 9. Etappen- Insp.; Etappen deren Niederkunft bevorsteht, überlassen bleibt, fich selbst So haben die Nachtschnellzüge zwischen Berlin und Straß Fuhrpart Koloten; Korps- Bäderei Ehrenbreitstein ; FeldbäckereiKolonnen Nr. i bes 4. Armeekorps sowie Nr. 10 der 10. Inf.- Div.; auf Grund des von der Armenkommission erteilten Scheines burg, die seit dem 1. April verkehren, die 3. Klasse, die sie Rej- Bäderei- Kol. Nr. 37; Rej.- Bäderei- Abt. des 1. Reservekorps; eine Hebamme ihres Vertrauens auszuwählen. Der Ge- früher nicht hatten. Am 1. Mai wird die 3. Klasse noch weiter Etappen- Hilfsbäderei- Kolonnen Nr. 50 des 13. Armeekorps sowie bührenordnung entsprechend zahlt die Stadt für eine regel ausgedehnt. Nach dem endgültigen Entwurf zum SommerNr. 130 des 40. Reservekorps; Pferdedepot Nr. 2 des 1. Armee- mäßige Entbindung als Grundbetrag 7,50 M. Dazu fahrplan sollten zwei Schnellzüge zwischen Berlin und Frankkorps; Pferdesammelstelle Lissa. treten als Entschädigung für Desinfektionsmittel 1,50 M. furt nur die 1. und 2. Klasse führen, ab Berlin 7,39 vorm., und für jeden Besuch je 1 M. Die Hebammen sind zu 6 Be- an Frankfurt 3,33, ab 12,56, an Berlin 9,05. Auch diese suchen verpflichtet, und zwar zu je 2 am ersten und zweiten Büge erhalten nachträglich die 3. Klasje. D- Züge ohne diese Tage nach der Entbindung, einen am dritten und einen am gibt es dann nur noch ein Paar zwischen Berlin und Köln vierten oder fünften Tage, das macht 6 M. Mithin werden über Hannover , ab Friedrichstraße 3,39, ab Köln 15 M. für jede regelmäßige Entbindung von der Stadt ver- 12,58, cbenso gütet.
Proviantamt der Festungsschlächterei Rosenau. Kriegsbekleidungsämter des 1. und 10. Armeekorps. Garnisonverwaltung Longeville.
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Der Schluß der bayerischen Verlustliste Nr. 174 bringt Verluste des Res- Inf.- Reg. Nr. 22; Ref.- Jäger- Bat. Nr. 2; Ref. Radfahrer- Komp. Nr. 8; Landw.- Inf.- Regimenter Nr. 1, 4; Brig.Ers.- Bataillone Nr. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11; Landst.- Inf.Bataillone Augsburg IV und Passau I; 1. Landst.- Est.; 7. Feldart.Reg.; Res.- Feldart.- Regimenter Nr. 1, 5; Res.- Fußart.- Regimenter Nr. 1,3; Res.- Fußart.- Bat. Nr. 6; Pion.- Reg.; San.- Komp. der
Ersatz- Division.
Mark.
die neuen und die alten D- Züge zwischen Berlin und Hamburg. Selbstverständlich gilt dies Bei einer 3 willingsgeburt oder bei einer auch für den Dsten, wo es ausgeschlossen ist, daß sämtliche regelwidrigen Geburt erhöht sich die Gebühr, da hier Schnellzüge nach West- und Ostpreußen die 3. Klasse führen, der Grundbetrag auf 12 M. festgesetzt worden ist, auf 19,50 während einer ohne diese zurückkehren soll, wie Sonntag früh in einem Berliner Blatt zu lesen war. Ebensowenig findet Die zur Entbindung und am Wochenbett nötigen Vereine Vermehrung der Zugpaare von 4 auf 7 nach dem Osten richtungen, wie z. B. Untersuchungen, Klystiere, Katheteri- statt. Schon jetzt werden Doppelzüge gefahren, die am 1. Mai sieren usw. sind durch diese Entschädigungen nicht mit bezahlt; in den Fahrplan aufgenommen werden. So geht schon jetzt Die sächsische Verlustliste Nr. 136 bringt Verluste der Inf.- sie werden entsprechend der Tare in§ 4 Biffer 5 besonders von der Friedrichstraße 11.23 nachmittags ein Nachzug nach Regimenter Nr. 101, 104, 108, 133, 177, 178; Res.- Inf.- Regimenter vergütet . Danzig, der am 1. Mai im Fahrplan erscheint, an Danzig Nr. 100, 101, 103, 106, 241, 243; Landw.- Inf.- Regimenter Nr. 100, 104, 133; Landst.- Juf.- Bataillone: II, Dresden , Pirna; Erf.- Inf. in der kommenden wohl geburtenreichsten Zeit beitragen. Mögen diese Zeilen zur Beseitigung von Rwiſtigkeiten 6.39 vormittags. Der Zug ab Berlin 11.15 wird nur bis Regimenter Nr. 32, 40; Ers.- Bataillone: Inf.- Reg. Nr. 101, Königsberg , an 6.14, durchgeführt. Dagegen geht der Zug Landw.- Inf.- Reg. Nr. 100; Ers.- Inf.- Reg. Nr. 6; Landw.- Inf.- Reg. 11,25 bis Gumbinnen , an 10.42. Zurück fährt man von Nr. 104; Res. Jäger- Bataillone Nr. 25, 26. Insterburg 6.48 nachmittags, von Königsberg 8.26 und 8.38, von Danzig 10.34. Von der Friedrichstraße geht ferner 9.12 vormittags ein Vorzug nach Thorn, 2.56 nach Allenstein .
Die württembergische Verlustliste Nr. 160 enthält Berichtigungen früherer Verlustlisten.
Hebammen, Wöchnerinnen
und Kriegswochenhilfe.
anspruchen haben.
Aus Groß- Berlin.
Höchstpreise für Brot und Weißware.
Exmission von Kriegsteilnehmern.
Nachdem der Mehlbezug soweit geregelt ist, daß die Bäcker Das Gesetz vom 4. August 1914 zum Schutz der Rechte der das Mehl ausschließlich vom Kommunalverband zu festen Preisen Kriegsteilnehmer verbietet die Verhandlung von Prozessen gegen beziehen, ist es nur selbstverständlich, daß nun auch Höchst- Kriegsteilnehmer und ordnet die Ausseßung solcher Prozesse an. preise für Brot und Semmeln festgesetzt werden. Von Bäcker- Der Bundesrat hai unter dem 14. Januar 1915. eine Eine Reihe zuschriften aus Hebammenfreisen in Groß- meistern wurde hiergegen eingewendet, daß eine solche Feſt Verordnung erlassen, die im Gegensatz zu diesem den Richter ermächtigt," zur Verhütung Berlin wendet sich gegen unsere Darlegung, daß die Heb- egung infolge der verschiedenen Geschäftsunkoſten in Berlin Geset Diese Einwände können aber die Festsetzung offenbarer Unbilligkeiten" dem Striegsteilnehmer einen ammen nicht die auf Grund der Verordnungen des Bundes- schwierig sei. rats vom 3. Dzember 1914 und 28. Januar 1915 festgesetzten eines Höchstpreises nicht hintenanhalten, zumal in den nächsten Prozeßvertreter zu bestellen. Die Verordnung geht allerdings, wie 25 M. Entbindungsgelder, sondern nur 7,50 M. und für Tagen eine Herabsetzung des Mehlpreises eintreten wird. Mit ihre Begründung ergibt, davon aus, daß die Vertretungsbestellung jeden Besuch 1 M., bezw. 2 M. für den Nachtbesuch zu be- dieser Frage beschäftigte sich gestern auch eine Konferenz im nur statthaft ist, wenn es sich um grundlose Verweigerung Rathause, worüber folgendes berichtet wird: der Zahlung von unbestrittenen Forderungen gegen in Gestern fand im Berliner Rathaus unter Vorsitz des Ober- günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befind Die Hebammen sind im Unrecht. Maßgebend ist die Gebührenordnung vom 25. Septem- bürgermeisters Wermuth eine Sigung der der Groß- Berliner Brot- liche Striegsteilnehmer handelt. Trotzdem war beim hiesigen Amtsber 1908, die der Polizeipräsident von Berlin für den Landes- fartengemeinschaft angehörenden Gemeinden statt, zu der auch die gericht, wie wir in unserer Nummer vom 14. März mitteilten, bezirk Berlin auf Grund des Gesetzes vom 10. Mai 1908 er- Landräte der Kreise Teltow und Niederbarnim eingeladen waren. bom Eigentümer Siegemund, Gbeling str. 15, beim lassen hat. In der Gebührenordnung werden allerdings ver- Gegenstand der Beratung bildete die Frage der Festsetzung Gericht beantragt, für einen Mietprozeß gegen den im Felde stehenschiedene Gebührenhöhen je nach der Lebenslage des von höchstpreisen für den Kleinverkauf von Geden Chauffeur St. einen Vertreter zu bestellen. Zahlungspflichtigen vorgesehen. Die Gebühr für den Bei- bäck. Selbstverständlich muß die vom 26. April ab eintretende August ins Feld. Die Augustmiete mit 36 M. hatte er bezahlt, die stand bei einer regelmäßigen Geburt beträgt 7,50 M. bis nicht unerhebliche Ermäßigung des Mehlpreises für die Bäcker auch für die folgenden Monate fonnte er nicht zahlen, weil die Löhnung 30 M. Aber für den Beistand einer Wöchnerin, die auf Grund im Verkaufspreis für das Gebäck ihren entsprechenden Ausdruck weder dazu ausreicht noch dazu bestimmt ist. Rücklagen hatte er der Bundesratsverordnungen 25 M. Wöchnerinnenbeihilfe finden. Bei der einheitlichen Festlegung von Höchstpreisen bestanden aus seinem Verdienst nicht machen können. Seine Ehefrau erhält erhält, dürfen nach§ 2 der Verordnung nur die niedrig naturgemäß mannigfache Schwierigkeiten, weil die Spesen der 24 M. Unterstützung als Kriegsteilnehmerfrau. Von der Stadt ſten Säße in Ansak gebracht werden. Eine Ueberschreitung Bädereien, die Ladenmieten usw. in den einzelnen Stadtteilen sehr erwirkte sie eine Mietunterstützung von 15 M. für den Wirt. der durch die Gebührenordnung vorgesehenen Säße ist unzu- verschiedene find. Man glaubt die Schwierigkeiten dadurch zu lösen, Den Mietvertrag hatte lässig. Im Interesse der Hebammen und nicht minder im daß man die folgenden Höchstpreise in Aussicht nahm: Interesse der Wöchnerinnen liegt eine Kenntnis der vom Bolizeipräsidenten festgesezten Gebührenordnung. Wir laffen deren Wortlaut nachstehend folgen:
Für das 2- Kilogramm- Brot 85 Pf., für das 1- Kilogramm- Brot 63 Pf., für das 1- Kilogramm- Brot 43 Pf.,
St. rüdte im
Der sie nicht unterschrieben. Chauffeur ist bei Digmuiden verwundet, befand sich längere Zeit im Lazarett und ist noch nicht wiederhergestellt. Er befindet sich außerhalb Berlins. Das Amtsgericht bestellte, ohne daß der Kläger auch nur den Versuch machte, darzutun, der Kriegsteilneh § 1. Den Hebammen stehen für ihre berufsmäßigen Leistun mer habe die Zahlung grundlos verweigert und befinde sich in gen Gebühren nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu: günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, die Frau zum Prozeß§ 2. Die niedrigsten Säke gelangen zur Anwendung, wenn nachweisbar Unbemittelte oder Armenverbände die Verpflichteten Wenn auf Verlangen des Käufers das Einheitsbrot in Teilen vertreter ihres Mannes. Hiergegen legte die Frau Beschwerde ein. find. Sie finden ferner Anwendung, wenn die Zahlung aus abgegeben wird, so sollen dieselben Preise gelten, und etwa ein Das Landgericht hat die Beschwerde als unzuStaatsfonds, aus den Mitteln einer milden Stiftung, eines tretende Bruchteile sollen auf volle Pfennige abgerundet werden. Tässig verworfen, weil die Bundesratsverordnung den Bes Organs der gesetzlichen Zwangskrankenversicherung zu leisten ist, Die endgültige Entscheidung bleibt noch zu treffen. Es wird er- schwerdeweg nicht zulaffe. Das Gericht läßt aber in den Gründen
für die Semmel von 75 Gramm wurde ein Preis von 5 Pf. für angemessen angesehen.