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Soziales.

Der Würgevertrag mit dem Dorfreisenden.

Ein geschickt ausgeflügeltes System, das ganze Unter­nehmerrisiko auf den Reisenden abzuwälzen und für dessen Rechnung und Gefahr Geschäfte zu machen, fand vor der 4. Kammer des Berliner   Kaufmannsgerichts die verdiente Ablehnung.

Gerichtszeitung.

Beftechungsunwesen" zurüdzuführen ift, liegt folgender Sach­berhalt zugrunde: Der Angeklagte Grabner ist bei der Firma Erd­mann in Bris angestellt, welche für die Munitionsfabrik in Betrügereien bei der Hamburg  - Südamerika  - Linie. Spandau   10 000 Munitionskisten zu liefern hatte. Von dieser Lieferung war schon am 9. Dezember v. J. ein Teil von dem In den letzten Wochen hat sich in Hamburg   ein Prozeß Abnahmerevisor der Munitionsfabrik wegen mangelhafter Aus­abgespielt, der ein weitgehendes Interesse bietet und über führung zurückgewiesen worden. Als am 21. Dezember wieder ein dessen Ausgang wir gestern unter Depeschen berichteten. Posten von 500 Risten abgeliefert werden sollte, war der Ange­Unter der Anklage der gewinnsüchtigen Urkundenfälschung und flagte Grabner mit dieser Lieferung betraut worden. Zur Ents des gemeinsamen Betruges haben sich der frühere Heuerbaas der gegennahme fand sich in Vertretung des ständigen Revisors der Hamburg  - Süd John Stehr und der frühere Oberinspektor Artur Angeklagte Krause ein, der seit 25 Jahren bei der Munitionsfabrik Der Kläger   in dem betreffenden Prozeß, der Kaufmann Oskar Sibbers vor dem Landgericht zu verantworten. Der Angeklagte beschäftigt ist. Dieser stellte, als er die Kisten prüfte, fest, daß die Rosenthal, betreibt unter der Firma Kaufhaus Zentrum" ein Stehr wird beschuldigt und ist auch geständig, vom Jahre 1906 bis Schrauben durch das Leder hindurchgingen und das Leder selbst Unternehmen, das als Spezialität die heiratsfähigen Dorftöchter zum Jahre 1913 fortgesetzt sogenannte Arbeitsscheine gefälscht und viel zu schwach war, so daß die Deckel ganz leicht abrissen. Grabner mit einer Wäscheaussteuer beglücken will. Zu diesem Zwecke schickt die darauf entfallenden Beträge fälschlich abgehoben zu haben; der erklärte, er solle nur noch einmal ein Auge zudrücken und die Liefe­er Reisende, welche die Wäscheausstattung gleich mit sich führen, Angeklagte Sibbers, der diese Scheine zu kontrollieren und zu rung abnehmen. Das nächstemal wäre alles in Ordnung. Bu unter folgenden Anstellungsbedingungen auf die Dörfer: Der unterzeichnen hatte, soll bewußtermaßen unechte Scheine unter- gleicher Zeit 30g G. einen Fünfmarkschein hervor und händigte Reisende muß die Fahrt von Dorf zu Dorf im Fuhrwerk machen schrieben und sich das ertrogene Geld mit Stehr geteilt haben. Es ihn den Arbeitern, welche die Kisten abluden, zur Verteilung aus. und erhält bei nachweisbarer ständiger Benußung des Fuhrwerks handelt sich um einen Gesamtbetrag von rund dreiviertel Millionen Einen zweiten Fünfmarkschein übergab er dem Krause, der den 100 M. wöchentliche Reisespesen. Festes Gehalt bezieht er gar Mark. Der Angeklagte Stehr hatte die Mannschaften und Ar- Schein nach Behauptung des G. mit den Worten zurückwies, es nicht, auch Provision wird ihm erst zugesichert, wenn er wöchentlich beiter für die Schiffe der Hamburg- Süd   anzuheuern, wofür er seien zu viel Augen dabei". Grabner legte den Schein nun auf über 100 m. verkauft. Im Anstellungsvertrage stellt R. weiter ein Gehalt von 8000 M. im Jahre bezog. Von den jeweils im einen Kasten, wo ihn Krause, ebenfalls nach Behauptung des G., die Bedingung, daß die Verkäufe mindestens 30 v. H. Nußen brin- Hamburger Hafen   liegenden Schiffen hat er eine Menge von ge- wegnahm, ihn in ein Stück Papier   wickelte, auf dem sich die voll­gen müssen. Ist der Nutzen unter diesem Prozentsab, so müsse es fälschten Arbeitsbescheinigungen eingereicht. Er ließ sich von dem ständige Adresse des K. befand. Krauſe ſoll hierbei geäußert der Kulanz der Firma überlassen bleiben, die Höhe der Provision ersten Offizier des Schiffes Blankoscheine unterzeichnen, die er haben, man soll ihm das Geld per Post zuschicken. Wie Krause zu bestimmen. Können die Dörfler nicht gleich in bar zahlen, so dann mit dem Namen von Arbeitern verfah, die angeblich auf dem seinerseits behauptet, sei ihm die ganze Szene unangenehm ge= Sarf der Reisende sich Wechsel über den Kaufbetrag ausstellen Schiff gearbeitet hatten, er quittierte die fingierte Auszahlung wesen, er habe deshalb den Schein in ein Stück Papier   gewickelt, lassen, die Wechselformulare bekommt er von der Firma in reich- und hob das Geld an der Kasse ab. Die Offiziere speiste er mit auf dem er Schreibübungen gemacht habe und auf dem sich rein licher Menge gleich mit. Irgend welches Risiko geht die Firma einem Trinkgeld von 10-20 m. ab. Er behauptet, daß er zu zufällig sein Name mit voller Adresse befunden habe. Tatsächlich bei dieser Geschäftshandhabung nicht ein, sie schiebt es vielmehr diesen Betrügereien während des großen Hafenarbeiterstreits ver- hat Grabner den Fünfmarkschein wieder mitgenommen, während auf den Reisenden und dessen Ehefrau ab. Jm§ 2 des Vertrages leitet worden sei. Die Offiziere und Kapitäne, darunter auch der Krause einige Zeit darauf die Sache seinem Meister erzählte. heißt es nämlich, daß für uneingelöste Akzepte oder Ausfälle damalige Schiffsoffizier Sibbers, hätten ihm gesagt, das Gehalt Vor Gericht bestritten beide Angeklagte, sich strafbar gemacht irgend welcher Art der Reisende in voller Höhe haftet. Gleichzeitig sei nur gering und sie müßten etwas nebenbei verdienen, sie hätten zu haben. Der Staatsanwalt beantragte je 50 M. Geldstrafe. übernimmt für alle Forderungen der Firma an den Reisenden ihm Scheine mit ihrer Blankounterschrift gegeben, die er dann Das Gericht kam aus reinen Rechtsgründen zu einer Freisprechung. bessen Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft. Zur Sicherheit ausgefüllt hätte. Die erschwindelten Beträge seien geteilt worden. Nach dem angezogenen Paragraphen muß es sich um den Ange­bestimmt dann noch der§ 10, daß der Reisende mit dem§ 2 ein- Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung einge- stellten eines geschäftlichen Betriebes" handeln. Der Angeklagte verstanden ist und weiß, daß dieser Paragraph der Hauptparagraph leitet gegen 131 frühere und jebige Offiziere und Kapitäne der Krause sei Angestellter der Kgl. Munitionsfabrik, die nicht als Ge­ist". Auf Grund dieses Hauptparagraphen" verlangt die kläge Hamburg- Süd  , doch ist das Strafverfahren eingestellt worden, schäftsbetrieb" im Sinne des Gesetzes anzusehen sei, da der Fiskus rische Firma von dem beklagten Reisenden H. in Gemeinschaft mit weil sich die betrügerische Absicht nicht habe nachweisen lassen. Der die Sachen nicht kaufe, um sie mit Verdienst weiter zu verkaufen, dessen Ehefrau einen Betrag von 532 M. für nicht ein- Angeklagte Stehr hat ein sehr leichtsinniges Leben geführt, an dem sondern um sie für sich selbst zu verwenden. Auch von einer Be­gelöste Kundenwechsel zurück. Die beklagten Eheleute beantragen auch sein Vorgefeßter und Mitangeklagter Sibbers teilgenommen stechung könne nicht die Rede sein, da Krauſe kein Beamter ſei. Neweisung, indem der Reisende geltend macht, daß er die Pflicht hat, es sind große Summen verjubelt worden, man schäßt den des gewissenhaften Reisenden nie verletzt habe. Er habe sich vor Jahresbedarf von Stehr auf mindestens 40 000 M. Als die jedem Abschluß vorher über die finanzielle Lage der Betreffenden Schwindeleien durch einen Zufall im Juli 1913 entdeckt wurden, erfundigt und nur bei guter Auskunft abgeschlossen. In dem hier räumte Stehr sofort seine Schuld ein und beschuldigte den Ober- Die juristische Sprechstunde findet für Abonnenten Lindenstr. 3, IV. Bot zur Verhandlung stehenden Falle handele es sich um einen Bauern, inspektor Sibbers der Mittäterschaft. Dabei ist er auch bis heute rechts, barterre, am Montag bis Freitag von 4 bis 7 Uhr, am Sonnabend der 20 Kühe im Stalle hatte. Daß der Mann später Haus und Hof geblieben. bon 5 bis 6 Uhr statt. Jeder für den Briefkast en bestimmten Anfrage Briefliche verläßt, dafür könne er, der Reisende, nichts. Auf die Frage des Sibbers stellt seine Beteiligung entschieden in Abrede, be- ist ein Buchstabe und eine Zahl als Mertzeichen beizufügen. Anfragen, denen leine Abonnementsquittung Vorsitzenden, wie der Beklagte denn einen solchen Vertrag ein- zeichnet die Beschuldigung seines Mitangeklagten als Züge und Antwort wird nicht erteilt. Eilige Fragen trage man in der gehen konnte, erwiderte der Reisende, der Tragweite sei er sich bei führt sie auf einen Racheakt zurück. Er könne sich nur eine mangel- beigefügt ist, werden nicht beantwortet. Vertragsschluß nicht bewußt gewesen. hafte Kontrolle der Arbeitsscheine zum Vorwurf machen, eine be- Sprechstunde vor. Verträge, Schriftstücke und dergleichen bringe man in die Trok der doppelten Festlegung des Reisenden in zwei Para- wußte Fälschung liege ihm aber fern. Der Angeklagte war in A. R. 30. 1. 66%, Pfennig. 2. Ja. R. G. 25. Es Betbt Ihnen graphen kam das klägerische Versandhaus mit seinem Vertrage seiner früheren Stellung ein grimmiger Feind der seemännischen nicht durch; das Kaufmannsgericht wies sowohl die gegen H. wie Organisation, den Seemannsverband und besonders den Verband leider nichts anderes übrig, als das Gericht um Beschleunigung zu ersuchen. R. 13. Durch Freiwillige, im Bedarfsfalle durch jährliche Aushebungen. gegen deffen Ehefrau gerichtete Klage ab. Für die Klage gegen der Offiziere und Kapitäne der deutschen Handelsmarine hat er Bestellungspflicht vom vollendeten 19. Lebensjahre an. Stellvertretung ge­Frau H. sei das Kaufmannsgericht unzuständig. Im übrigen ver- mit seinem Hasse verfolgt. Er zeichnete sich im Umgange mit ſtattet. P. G. 94. So genau sind wir über die Gegenden mit reich­stoße der mit H. geschlossene Vertrag gegen die guten Sitten. Es seinen Untergebenen durch Grobheit und Rücksichtslosigkeit aus. lichem Bilzwuchs selbst nicht orientiert. Jedenfalls tun Sie gut, nicht zuz M. H. Das dürfte wohl faum Fege hier eine unzulässige Ausbeutung des wirtschaftlich schwachen Sein Mitangeklagter Stehr war sein Freund. Ueber das Treiben stark belaufene Wälder aufzusuchen. Kurt N. Leider baften Sie für die volle Miete, und zwar für die Angestellten durch den kapitalkräftigen Arbeitgeber vor. Die Aus- dieser beiden edlen Brüder werden ganz erbauliche Sachen erzählt. eintreten. fünfte, die der Reisende einzieht, fönnen naturgemäß nicht so er- Jetzt beschuldigen sie sich gegenseitig der Lüge und des Betruges. ganze Dauer des Vertrages. Die Sachen, soweit sie nicht unentbehrlich sind, kann der Wirt einhalten.-.. 1904. 1. Ja. 2. Eine bestimmte schöpfend sein, als eine von der Firma eingezogene Erkundigung Belastend für Sibbers ist der Umstand, daß man ihm ein Verhöhe gibt das Gesez nicht an. Der Richter entscheidet von Fall zu Fall, bei einem angesehenen Auskunftsbureau. Nach dem Vertrage steckt mögen von 164 000 m. nachgewiesen hat man nimmt an, daß etwa 50 m. würden im vorliegenden Fall wohl als angemessen monatlich der Unternehmer nur den Nußen ein, während das ganze Ge- er noch mehr besitzt, das er unmöglich auf ehrlichem Wege er­erachtet werden. 3. Wenn kein ausdrüdlicher Gütergemeinschaftsvertrag ge­Ueber die Herkunft dieses Vermögens hat macht ist, so gehören die Wirtschaftsgegenstände nicht beiden Eheleuten, schäftsrisiko dem Reisenden aufgehalft wird. Derartige Bestim- worben haben kann. mungen feien ungültig, ein Anspruch stehe der Firma gegen den Sibbers die unglaublichsten Geschichten erzählt: er wollte einen sondern dem, der sie erworben hat. Wird die Ehe geschieden, so erhält Beklagten   demnach nicht zu. großen Lotteriegewinn in Argentinien   und einen bedeutenden jeder sein Eigentum zurüd. Else G. Arztrechnungen verjähren in zwei Spielgewinn in Portugal   gemacht haben und unterstützte diese An- Jahren von dem Dezember des Jahres ab gerechnet, in dem die Forderung B. 6. Ja. H. 4. 1. Ja. 2. Bis zum Ichten des auf gabe mit gefälschten Briefen. Während der Verhandlung erklärte entstanden ist. er diese seine Angaben selbst für unwahr und behauptete nunmehr, die Entlassung folgenden Monats. 3. Weder die Freundin, noch deren Eltern würden haften, wenn fein Verschulden vorliegt. Traf die Freundin ein daß er jahrelang von den Lieferanten seiner Reederei Schmier- Berichulden, so haftet fic, nicht aber ihre Eltern. 4. Wie zu 1 und 2. gelder in hohen Beträgen in Empfang genommen habe, doch 5. Nein. M. B. 64. Nein, die Kriegsunterſtüßung ist unpfändbar. weigerte er sich die Namen und die Summe zu nennen. Vermut  - A. V. Brigwld. Die Forderung des Wirtes ist unberechtigt, gibt aber lich hat er von Stehr und auch von den Lieferanten sich schmieren Ihnen fein Recht zur vorzeitigen Aufhebung des Vertrages. Platen. laffen. Diese Buchstaben beziehen sich nicht auf die Ursache der Unfähigkeit, sondern auf die Stammrolle.- M. 54. 1. Da Jhr Mann gekündigt hat, ist dieselbe leider gültig. 2. Die Gesamtunterſtüßung beträgt 48 M., sie wird von der Gemeinde gezahlt. Der Gemeinde wird nachher die Hälfte vom Reich erstattet. E. P. In erster Reihe erbt die Ehefrau und die Kinder, Enkel usw. Sind feine Kinder da, so fällt die Erbschaft, wenn beide Eltern des Erb­laffers noch leben, diesen zu gleichen Teilen zu. Lebt nur der Vater oder die Mutter, so erben der überlebende Elternteil und die Geschwister. Sind beide Eltern verstorben, so erben nur die Geschwister; anstelle der ver­storbenen Geschwister treten deren Abtömmlinge. A. J. 99. Nein.

Muß das sein?

In Ohra bei Danzig   verloren Kinder eines Arbeiters zwei Brotfarten. Für jede der Grfaßkarten mußten auf Anordnung des Amtsvorstehers 1,50 M. gezahlt werden. Der Mann mußte einen ganzen Tagelohn für einige Minuten Schreibarbeit opfern, für die dazu im Gesez keine Gebühren vorgesehen sind. Der Ver­Das Urteil lautete, wie wir bereits gestern mitteilen konnten: lust der 3 M. war für ihn um so fühlbarer, weil er fünf Kinder Der Angeklagte Stehr wird zu Jahren Zuchthaus und 5 Jahren im Hause hat und der einzige erwachsene Sohn im Felde steht. Ehrverlust verurteilt, 18 Monate werden ihm angerechnet. Der Durch Vermittlung des Gewerkschaftsbeamten Brill wandte sich Angeklagte Sibbers wird zu Jahren Zuchthaus, 5 Jahren Ehr­der Arbeiter an den Landrat des Kreises Danziger Höhe. Brill verlust und zu 3000 M. Geldstrafe verurteilt, ihm werden neun legte die eingangs erwähnten Umstände dar und bat unter Berufung Monate der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet. auf seine Eigenschaft als Gemeindevertreter von Ohra den Herrn Landrat   in höflicher Weise, die Rückzahlung der 3 M. zu ver­anlassen. Unser Freund erhielt wörtlich folgende Antwort: Der Landrat

des Kreises Danziger Höhe.

-Nr. 2060 G. M.

Danzig  , den 24. Juli 1915.

Urschriftlich

an den Gemeindeverordneten Herrn Artur Brill zu Ohra mit dem Bemerken zurückgesandt, daß ich es ablehne, Ihrer vor­stehenden Beschwerde näher zu treten. Es muß dem p. Cellwitzki überlassen bleiben, die Beschwerde bei mir selbst zu führen.

v. Unger. Herr v. Unger tam erst vor ein paar Wochen nach Danzig  . Bisher wirfte er in Jarotschin   in der Provinz Posen  . Eine Be­schwerde an den Minister dürfte Erfolg haben.

Bestechungsversuc

Eine Bestechungsaffäre recht zweifelhafter Art beschäftigte gestern die Ferienstraffammer des Landgerichts III. Wegen Vergehens gegen den§ 12 des Gesetzes betr. die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs waren der Sattler Otto rabner aus Briz und der Tischler Otto Krause aus Spandau   angeklagt. Der genannte Paragraph des Wett­bewerbsgesezes bedroht denjenigen mit Strafe, der im ge­schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes dem Ange­stellten eines geschäftlichen Betriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, um durch dessen unlauteres Verhalten bei dem Bezuge von Waren eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen. Die gleiche Strafe trifft den Ange­stellten, der derartige Geschenke annimmt.

Der Anklage, die auf ein Eingreifen des Vereins gegen das

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Briefkasten der Redaktion.

Sprechstunde mit.

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Diese An

C. M. 100. Falls auf Ihren Antrag nicht von neuem Stundung ers folgt, müssen Sie zahlen. A. 2. 25. Kleben Sie auch nach der Heirat weiter, Sie können die niedrigsten Marten Kleben. Rudow   15. 1. Steht 3hr Mann im Felde und sind Sie nicht in der Lage, die Miete zu zahlen, so ist ein Urteil auf Ermission während der Dauer des Strieges ungeseßlich. Sollte eine Klage tommen, jo fommen Sie mit derselben, dem Miets­bertrag usw. in unsere Sprechstunde. 2. Nein. H. W. Erst nach Ab­schluß des Krieges würde ein Anspruch auf Entschädigung eventuell burch­zusehen sein. Die Verwandten des Betreffenden sollen unter Schilderung des Vorfalles den Anspruch für den Abwesenden erheben. meldungen von Forderungen sind beim Auswärtigen Amt   geltend zu lasses und eventuell die Beschlagnahme durch einen Nachlaßverwalter be 2. M. 8015. An den Pflichten und Rechten aus dem antragen. Mietsvertrag ändert sich nach der herrschenden Rechtsprechung während des Krieges nur das eine, daß der Wirt ein Urteil gegen den ins Feld Ge­zogenen nicht erwirken und auch nicht die Räumung durchsezen kann. Für die nicht gezahlte Miete bleiben die in die Wohnung gebrachten entbehrlichen Gegenstände verhaftet.

machen.

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Berantwortlicher Redakteur: Alfred Scholz, Neukölln. Für den Inferatenteil verantw.: Th. Glode, Berlin  , Drud u. Berlag: Borwärts Buchdruderei u. Verlagsanstalt Baul Singer& Co., Berlin   SW.