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Exmission gegen Kriegsteilnehmer. Am 23. August erklärte der Staatssekretär des Reichs- justizamts im Reichstag, daß eine Räumungsklage gegen einen Kriegsteilnehmer oder dessen Familie während des Krieges ausgesetzt werden mutz, datz eine Exmission unzulässig ist. Wiederholt haben wir dargelegt, auf Grund der verfehlten, mehrfach von uns angegriffenen Bundesratsverordnung vom 1-L Januar 1915 stehe es in der Praxis leider anders. Wir führen wieder aus verschiedenen Teilen Deutschlands   derartige Fälle an, damit der Reichstag   endlich bei seinem Zusammen- tritt die Aufhebung oder Aenderung der Bundesratsverordnung vom 14. Januar 1915 verlange und das zum Schutz der Kriegsteilnehmer erlassene Gesetz vom 4. August 1914, daS die Aussetzung auf Räumungs- und Mietzinsklagen gegen Kriegsteilnehmer vorschreibt, endlich wieder zur Geltung komme. 1. Im.Vorwärts� vom 10. September hatten wir die Ver- urteilung eines im Felde stehenden Landsturmmannes und seiner Frau durch das Amtsgericht in M e m e l mitgeteill. Die Frau erbat dann das Armenrecht für ihren Mann. Das Landgericht und das Oberlandesgericht lehnten die Erteilung desselben ab, weil die Nechtsverfolgung aussichtslos sei. Das Amts-, Land- und Ober- landesgericht stehen also entgegen der Begründung der Verordnung vom Januar 1915 aus dem Standpunkt: die Nichtzahlung von Miele ist eine Unbilligkeit, gegen die die weit größere Unbilligkeit nicht in Betracht kommt, datz der im Felde stehende unbemittelte Landsturm- mann durch Ausübung seiner Wehrpflicht an der Möglichkeit, Miete zu zahlen, verhindert ist. 2. Der Hausbesitzer Schnitthemmer in Elberfeld   klagte gegen die Kriegerfrau Bartolomai, deren Mann seit Beginn des Krieges im Felde steht, auf Räumung. Die Frau, die kränklich und nichts mitverdienen kann, bezahlte von der Kriegs- unterstütznng an Miete soviel, wie sie dafür aufbringen konnte. Mietunterstützung wurde von der Gemeinde nicht gewährt, weil der Hausbesitzer nichts nachlassen wollte. Deshalb mutzte die Frau im Mietrückstand bleiben. Die Angelegenheit kam vor das Mieteinigungs- amt. Dort kam ein Vergleich dahin zustande, datz die Frau von dem rückständigen Mielbetrag, sobald sie Arbeit bekomme, jede Wöche 7 M. abzutragen hätte. Die Frau mit 2 Kindern bezog anfänglich 52 M. Unterstützung, dann nur 42 M.. da ein ll�jähriger Sohn als Lausbursche inzwischen etwas Arbeit gefunden hatte und dafür keine Unterstützung mehr gewährt wird. Trotz ihrer Kränklichkeit war die Frau bestrebt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und lernte noch daS Nähen von Drillichjacken. Als sie ausgelernt hatte, hörte diese Arbeit auf, so datz auch dieser Verdienst abgeschnitten war. Anderer Verdienst war trotz aller Bemühungen nicht möglich. Sie konnte also den Verpflichtungen nicht nachkommen, während die Mietschuld sich vergrötzerte. Sie war auf 55 M. ausgelaufen. Hätte die Frau Mietunterstützung bekommen, hätte sie keine Miet- schulden. Die Frau wurde zur Exmission verurteilt. Der Gerichtsvoll- zieher lehnte die Durchführung der Exmission ab. Das Voll- streckungSgericht wies den Gerichtsvollzieher aber an, die Exmission.nicht au s� dem Grunde abzu­lehnen, weil der Mann der SchuldnerinKriegs- teilnehmer ist.' g. Der Kaufmann Erich Buch in Karlshorst  , Rheinstein- stratze 12 wohnhaft, befindet sich seit 13. April d. I. als Landsturm- mann beim Heer, zurzeit beim Ostheer in Rutzland. Die Familie besteht aus Frau und zwei Kindern im Alter von sechs und sieben Jahren. Vermögen und Einkommen ist nicht vorhanden. Die Familie bekommt vom Reich und Kreis insgesamt 48 M. Unter­stützung pro Monat. Die Miete beträgt 46,67 M. pro Monat. Da die Familie sonst mittellos ist. hatte der Kriegsausschutz 30 M. Mietebeihilfe angeboten. Der Hauswirt Emil Schneider   in Berlin- Steglitz  , Lichterfelder Str. 39 Uetz durch seinen Verwalter sagen, datz er auf die Zahlung der vollen Miete bestände. Als Zahlung natürlich mcht erfolgen konnte, wurde die Räumungsklage beim Amtsgericht Berlin-Lichtenberg   eingereicht. Durch Beschluß dess elben Amtsgerichts wurde die Ehefrau als Vertreter ihres im Felde stehenden Ehemanns bestellt. Die Ehefrau lehnte es ab, ihrem Mann zur Verurteilung zu verhelfen und wies auch dem Gericht nach, datz die Voraussetzung für die Bestellung eines Vertreters gemäh der Bundesratsverordnung vom 14. Januar 1915 erheb- liche Schädigung des Gläubigers nicht vorliege. In dem münd- lichen Termin am 8. September 1915 beantragte die Ehefrau Ab- Weisung der Klage. Gegen den im Feld befindlichen Ehemann wurde trotz Einspruchs des Gegners ein neuer Termin für den 3. O t o b e r d. I. anberaumt. Die Ehefrau überhörte hierbei, datz sie für ihre Person zur Zahlung von 186,68 Mark und zur Räumung durch den amtierenden Richter Herrn Amtsgerichtsrat Sterling, verurteilt wurde. Inzwischen hatte sich auch ein Mieter gefunden, der, obwohl von dem ganzen Sachverhalt in- formiert, dennoch die Wohnung zum 1. Oktober d. I. mietete. Der Hauswirt reichte durch seinen Anwalt einen dringlichen Antrag ein, den am 3. Oktober angesetzten Termin vor dem 1. Oktober d. I. stattfinden zu lassen. Begründet wurde der Antrag damit, datz der neue Mieter Bereitstellung der Wohnung zum 1. Oktober d. I. fordere, andernfalls mit Schadenersatzklage drohe. Es wurde zugleich auch ein Vertreter für den Kriegsteilnehmer in Person eines Rentiers Gustav Hertel   auS Berlin-Steglitz  , Potsdamer Str. 4 seitens des Hauswirtes vorgeschlagen. Dem- entsprechend wurde vom Gericht beschlossen. Der zum 3. Oktober angesetzte Termin wurde aufgehoben und auf den 29. September verlegt. Hier erkannte der Vertreter des Kriegs- teilnehmers ohne Einvernehmen mit dem Kriegs- teilnehmer die Forderungan. Es erfolgte Verurteilung auch des Kriegsteilnehmers zur Zahlung und Räumung zum 1. Oktober 1915. Die Ehefrau sowie deren Mann hatten von diesen Vorgängen keine Ahnung, bis am 30. September nachmittags der Gerichtsvollzieher das Urteil vom 8. September übergab, das Urteil vom 29. September gegen den Mann vorla» und mit Hilfe der mitgebrachten Arbeiter"die Wohnung räumte bis aus einen Raum, die Schlafstube. 4. Der Landwebrmann StiblewSki in Berlin   steht seit dem August 1914 im Felde, wurde bei Dixmutden verwundet und rückte nach seiner Wiederherstellung wieder in« Feld. Er hat an zahlreichen Schlachten, bald im Osten bald im Westen, teilgenommen. Ueber d,e gegen ihn und seine Frau vom Hauseigentümer Siegemund, Ebelingftr. 15. eingereichte Exmissionsklage be- richteten wir seinerzeit. Die Klage gegen die Frau wurde abge« wiesen, weil sie den Vertrag nicht unterschrieben hatte. Sie lehnte ab, ihren Mann zwecks Durchsetzung der Exmissionsklage gegen ihn zu vertreten. Darauf wurde ihrem Mann ein Rechtsanwalt N e i tz k e zum.Vertreter' bestellt. Der Landwebrmann teilte seiner Frau jetzt entrüstet mit, der Anwalt habe ihm geschrieben, er habe .Versäumnisurteil gegen ihn ergehen lasien, weil der Landwehrmann seinem Vertreter wider Willen keine Information erteilt habe! Die Frau hat um sofortige Einlegung des Einspruchs im Namen ihres Mannes den Anwalt ersucht. Merkwürdige Anschauung, einmal, datz der in Schlachten stehende, bald hier, bald dort kämpfende Krieger die Möglichkeit habe,.In- formationen zu erteilen' und ferner, datz der Vertreter eines Kriegers, dem bis heute die Klage nicht zugestellt. ist, dazu da sei. durch Nichterscheinen die Verurteilung seines Klienten wider Willen zu erzwingen! Als ob das Bestreiten der Klage- behauplungen, die Anführung, datz die Löhnung eines Landwehr­mannes zur Mietszahlung nicht ausreicht und die Voraussetzung der LundesratSverordnung vom Januar 1915 nicht vorliege, zur Ab- Weisung der Klage nicht ausreichten. Hinzu tritt, datz aus den Akten
ersichtlich ist, datz dem vermögenden Kläger seitens der Gemeinde monatlich 18 M. Mielszuichutz gewährt wird, er also kein Recht auf Klage oder gar auf Exmission hat. Die angeführten Fälle ließen sich erheblich vermehren. Die Regierung und alle Parteien haben erklärt, in solchen Fällen dürfe Räumungsklage nicht angestellt, Räumung nicht durchgeführt werden. Wann endlich wird der Reichstag  es unmöglich machen, daß die Bundesratsverordnung vom Januar 1915 weiter zu Exmissionsklagen gegen bedürftige Krieger und Kriegerfamilien mißbraucht werde? Wann end- lich wird das Reich für unsere Krieger Mittel zur Bezahlung der Miete bereitstellen?
Mus Groß-öerlin. Die treue fibonnentin. Mit ihren 73 Jahren kam sie neulich nach unserer Re- daktion heraufgehumpelt, um uns eine Beschwerde vorzu- tragen. Sie war eine alteVorwärts"-Leserin und treue Parteigenossin und war gegen das kleinste Unrecht sehr emp- findlich. Sie konnte es nicht verstehen, wie Frauen das Blatt abbestellen in dem Augenblick, wo der Mann ins Feld niuß, und noch weniger, daß Frauen eine andere Zeitung anschaffen der Annoncen wegen, wie das eine Anzahl tun. Ohne meinen Vorwärts" kann ich nicht leben, versicherte uns die Greisin. Mehr wie ein Dutzend Jahre sind es Wohl her, daß wir sie kennen lernten. Damals betrieb sie noch in der Linden- halle einen Handel. Von ihrem Verdienst half sie manchem armen Teufel und manche Träne hat sie trocknen helfen. Auch der Partei gab sie, was sie konnte. Aber die alten Knochen wollten dann nicht mehr; sie mußte den Handel aufgeben. Der schwerste Gang, den sie je in ihrem Leben angetreten hatte, war der zum Armenvor- sicher. Lange hatte sie, die immer andere gegeben, sich ge- sträubt, vom Armenvorsteher Unterstützung zu erbitten. Aber es blieb ihr kein anderer Weg., Schließlich hat eine Frau, die sich so lange ehrlich und brav durchgeschlagen, auch ein Anrecht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel der Ge- meinde. Mit tränenfeuchten Augen erzählte uns die kreuz- brave Alte ihr Schicksal. Und doch, fügte sie hinzu, auch unter den jetzigen schwierigen und teueren Verhältnissen kann ich meinenVorwärts" nicht missen. Vor kurzem wurden die Freiexemplare aufgehoben, weil es nicht anders ging; auch ich hatte in letzter Zeit ein Freiexemplar erhalten, das ich nur notgedrungen annahm. Es fällt mir ja nicht leicht, von dem Wenigen noch die 25 Pf. die Woche zu bezahlen, aber ich sehe ein, was dem einen recht ist, ist dem andern billig. Gibt man dem einen ein Freiexemplar, kann man es hundert anderen nicht verweigern. Und so darbe ich mir lieber die 23 Pf. ab, lieber esse ich noch eine Stulle trocknen Brotes weniger, aber meinenVorwärts" muß ich haben. Mir ist nicht wohl, wenn ich des Morgens mein Blatt nicht habe. Sprach's, verabschiedete sich und humpelte von einem unserer Boten begleitet und unterstützt die vier Treppen hinab. Das ist Treue, goldene Treue I Und vorbildlich für viele, denen es noch besser geht als unserer 73 jährigen Abonnentin.
Parteigenossen! Werbet unermüdlich für die politische und gewerkschaftliche Schulung der Arbeiter- schaft, haltet Treue Euren Organisationen!
Die Stadtverorduetenwahle« lud gestern zu Ende gekommen. Wesentliche Personenänderungen treten nicht ein. An Stelle des verstorbenen Stadtverordneten Bankiers George tritt Bankier Wallach und für den verstorbenen Dr. Paul Herr Professor Dr. Ehlers. Die Beteiligung in der 2. und 1. Abteilung war eine kaum erwähnenswerte.
Die österreichischen, ungarischen und bosnisch  -hcrzegowinischcn Wehrpflichtigen interessiert folgende Veröffentlichung des L u. k. Generalkonsuls: 1. Alle in den Jahren 1873 bis 1877, ferner 1891, 1895 und 1896 geborenen österreichischen und ungarischen Staats- angehörigen bezw. bosnifch-hcrzegowinifchen Landesangehörigen, welche schon gemustert worden sind oder bereits gedient haben, werden in der Zeit vom 23. November bis 20. Dezember 1915 einer erneuerten militärischen Untersuchung unterzogen werden. Die Untersuchung findet in den Räumen der Landwehrinspektion, Berlin-Schöneberg, General-Papestratze in der Zeit von 9stz Uhr vormittags bis 12 Uhr mittags statt. Zu erscheinen haben:
An einem der borbezeichneten Tage haben ferner im Sinne der früheren Kundmachungen auch alle Landsturmpflichtigen zu erscheinen, die den Geburtsjahrgängen 1873 bis 1890 und 1892 bis 1894 an- gehören und seit dem 25. Mai(im Auslande seit dem 30. Juni) 1915 noch nicht nachgemustert sind, ferner die Landsturm- Pflichtigen des Geburtsjahrgangs 1897, die überhaupt noch nicht ge- mustert sind.
2. Dieser Aufruf gilt für alle diejenigen der vorgenannten Jahr- gänge, welche in Grotz- Berlin  , Provinz Brandenburg  , Provinz Sachsen   oder im Herzogtum Braunschweig   ihren ständigen Wohnsitz haben. Die Musterung eines Landsturmpflichlrgen darf nur an jenem Musterungsorte stattfinden, der für den ständigen Aufenthaltsort des be- treffenden Landsturmpflichtigen zuständig ist. Eine anderwärts vorgenommene Musterung ist ungültig, sofern der Befund aufnicht geeignet' lauter. Eine persönliche Vorladung erfolgt nicht.
»versammlungswescn während des Krieges. Die Monatsberichte des Statistischen Amtes der Stadt Berlin   enthalten auch eine Nachweisung über öffentliche Ver- sammlungen, die während des Krieges stattgefunden haben. Es wurden öffentliche Versammlungen angezeigt iin September 1914 25, während im September 1915 35 angezeigt wurden. Die größte Zahl enthält der Februar mit 65 öffenl- lichen Versammlungen, von denen 13 überwacht wurden. 63 Versammlungen weist der Monat März auf, davon wurden 3 überwacht. Eine Versammlung im Mai 19l5 ist polizeilich aufgelöst worden._ Die Bekanntmachungen des ÄRagistrats. Die amtlichen Veröffentlichungen des Magistrats erfolgten bisher an den Anschlagsäulen stels in roter Farbe. Nach einem Magistratsbeschlutz sind künftig alle amtlichen Veröffentlichungen der Reichshauplstadt nicht mehr in roter, sondern nur noch in w e i tz e r Farbe mit einem roten Rande und dem Kennzeichen des Wappens (Bären) zu erlasien._ Städtisches Fleisch nicht für Gast- und Schank- wirtschaften. Bezüglich des städtische» Fleischverkaufes ist zufolge öffentlicher Bekanntmachung die Anordnung ergangen, datz die aus den städtischen Verkaufsstellen entnommenen Fleischwaren in den Gast- und Speise- wirtschaften nicht zur Ausgabe an das Publikum gelangen dürfen. Aus mehrfacher Beobachtung ergibt sich, datz diese Anordnung von sesten einzelner Gastwirte keine Beachtung findet. Der Magistrat hat sich daher in der letzten Zeit veranlaßt gesehen, gegen Ueber- tretung dieser diesbezüglichen Anordnungen Sirafantrag bei der zu- ständigen Staatsanwaltschaft einzureichen. Bekanntlich werden die Zuwiderhandlungen gegen die für den städtischen Fleischverkauf er- gangenen Anordnungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldsttafe bis zu 1500 M. belegt.
Liebesgaben zum Weihnachtsfeste. In allen Herzen regt sich beim Rahen des Weihnachtsfestes wohl der Wunsch, unseren im Felde befindlichen Kriegern zu zeigen, wie ihrer in der Heimat gedacht wird. Bei keinem Anlaß tritt der Wunsch, bestimmte Personen, be- stimmte Truppenteile, mit denen man durch heimatliche Bande und Beziehungen verknüpft fft. durch Liebesgaben zu erfreuen, so in den Vordergrund, wie zu Weihnachten. Diesem Wunsche Rechnung tragend hat die Heeresverwaltung verfügt, datz alle in einem Korpsbezirk gesammelten Liebesgaben auch den Truppenteilen und Formationen, die in diesem Korps« bezirk ihren Ersatztruppenteil haben, zugeführt werden sollen. Die Versorgung aller Verbände mit Weihnachtsgaben aus der Hestnat ist aber eine gewaltige Ausgabe und nur dann durchführbar, wenn alle Sonderbestrebungen unterbleiben, wenn alle sammelnden Vereine, Zeitungen uiw. die eingehenden Spenden den Stellen zuführen, die zu ihrer Verteilung berufen sind. Dabei sollen die von den Spendern geäußerten Wünsche nach Berück- sichtigung bestimmter Truppenteile und Formationen weitgehend beachtet und erfüllt werden. Besonders erwünscht sind Einzelpakete in ungefährem Umfang einer Zigarrenkiste. Der Wert derselben soll den auf den einzelnen Empfänger entfallenden Betrag von 5 M. nicht übersteigen. ES bleibt dem Spender unbenommen, die WeihnachtSpakete durch Aufkleben der Sdreffe der Geber kenntlich zu machen. Die Versorgung der in den Lazaretten des Kriegsschauplatzes befindlichen Verwundeten und Kranken mit Weihnachtsliebesgaben- Paketen hat daS Zentralkomitee der Deutschen   Vereine vom Roten Kreuz übernommen. Im übrigen wird auf die demnächst erscheinenden Aufforde- rungen der Wohltätigkeitsvereinigungen zun, Spenden von Liebes- gaben hingewiesen, deren Beachtung zum Gelingen des Ganzen er- forderlich ist und einem jeden deshalb dringend empfohlen wird.
Aufgehobene Verfügungen. Das Polizeipräsidium teilt mit: Die Verfügung des Polizei- Präsidenten in Berlin   vom 8. v. M. A. 473. IX. D. 15, durch welche den Kaufleuten Ernst Wiederhold, hier, Wilhelmstr. 120, und Karl Enke in Berlin-Wilmersdorf  , Nestorstr. 13, auf Anordnung des Oberkommandos der Handel mit Heiz- und Leuchtstoffen sowie jegliche unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel unter- sagt wurde, ist auf Anordnung des Oberkommandos wieder auf- gehoben worden._ Straßenunfall. Am Ringbahnhof Tempelhof versuchte gestern mittag der 68 jährige Arbeiter Bernhard Jakob aus Tempelhof   kurz vor einem in der Richtung nach Berlin   fahrenden Straßenbahnwagen der Linie 96 da« Gleis zu überschreiten. Da der Führer trotz größter Bemühungen den Wagen auf so kurze Entfernung nicht mehr zum Stehen bringen konnte, wurde der alte Mann umgestoßen. Er erlitt bei dem Sturz auf das Stratzenpflaster einen Schädelbruch. Der Verunglückte wurde nach dem Kreiskrankenhause in Britz  gebracht._ Kleine Rachrichteu. Weil ihm sein kleiner Leierkasten immer weniger einbrachte, hat sich der 37 Jahre alte verkrüppelte Wilhelm Lüdke auS der Kolberger Stratze das Leben genommen Beim Rangieren ist wieder«in Mann tödlich verunglückt. Der Hilfs- rangierer August Unruh vom Stralauer Platz 23, ein junger Mann von 17 Jahren, war gestern auf dem Lehrter Hauptbahnbof tätig. Dort fiel er so unglücklich hin. datz er unter die Räder geriet, über- fahren und getötet wurde. Die Leiche wurde beschlagnahmt und nach dem Schauhause gebracht. Das Opfer eines Unfalles ist auch der 81 Jahre alte Hoipitalit Karl Dubil au» der Kaiser-Friedrich- stratze 71 zu Pankow   geworden. Der Greis erlitt am Freitag voriger Woche auf dem Bahnhof Schönhauser Allee   bei der Aus- fahrt eine« Zuge« einen Schwindelanfall, fiel auf das Gleis und geriet unter die Räder, die ihm einen Arm abguetfchten. Gestern starb er im Krankenhaus am Friedrichshain   an den Folgen der Verletzungen.__ Mus öen Gemeinden. Resultat der Spandauer Stadtverordnetenwahle». Bei der Wahl am Sonntag erhielten Stimmen im 1. Wahl- bezirk Genoffe Borchardt 5, Stadv. Lierow(Sammelkandidat der Bürgerlichen  ) 100; im 5. Bezirk Genosse Götze 23. Genosse Borchardt 25, Stadtv. Huth 38. Tiefbaumeister Schulz(Sammel- kanidaten) 34; im 6. Bezirk Genoffe Borchardt 35. Vorarbeiter Soppe(Sammelkandidat) 34; im 7 Bezirk Genoffe Pieser 70, tadtv. Bartel(Sammelkandidat) 193; im 8. Bezirk Genosse Götze 70, Schlosser v. BresinSki(Sammelkandidat) 75, zersplittert 1. Es sind demnach gewählt Genosse Gustav Borchardt(z. Z. im Felde) und fünf bürgerliche Sammelkandidaten. Die Partei, die zwei Mandate zu verteidigen hatte(im 6. und 8. Bezirk), hat demnach da» Mandat im 8. Bezirk   verloren, wo Genosse Götze mit nur wenigen Stimmen in der Minderheit blieb.