des peränderten Charakters des Arieges fortjeßen, weil sie dabon in dem diese Verhältnisse sich wieder geändert haben. Der Vorteile für die Arbeiterklasse nach dem Kriege erhofft. Minister v. Bodman stellte in Aussicht, daß der Landtag im Die Minderheit verficht die durch die Internationalen Kongreffe geeigneten Zeitpunkt wieder mit der Frage beschäftigt werden soll. zu Stuttgart und Basel festgelegten Grundsäße. Durch Beschlüsse des Parteiausschusses kann dieser Gegensatz zwischen Zwedmäßigkeits- und grundsäßlicher Politik nicht überbrückt werden.
Tie Bezirkskonferenz, getragen von der Auffassung, daß die Grundsäße der Partei der Leitstern für die Politik sein müssen, empfiehlt deshalb den Genossen, überall die grundsätzliche Politik der Partei zu fördern. Die Schlagkraft der Partei bedingt die Einheit der Partei, die um so größer sein wird, je mehr die Aufklärung eine grundfäßliche, frei von persönlicher Verunglimpfung ist, und im Rahmen der Organisation erfolgt." te
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Das Prinzip des Unternehmers.
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Jn Nr. 13 des Vorwärts" erschien unter obiger Ueberschrift ein Bericht aus dem Berliner Gewerbegericht, zu dem uns die beflagte Firma Rheinisch- Westfälische Sad- Industrie( Julius Blumenstein) eine längere Zuſchrift sendet, um damit angebliche Unstimmig
Kriegsausbruch ist kein Entlassungsgrund. gelegten Ansicht entsprechend, bereits in einer Entscheidung feine Rolle bei ihr spiele. Der Klägerin feien denn auch vor EinDas Reichsgericht hat, der von uns wiederholt dar- keiten aus dem erwähnten Bericht zu entfernen. Die Firma legt Wert darauf, daß nur in diesem speziellen Falle Geld vom 30. November 1915 ausgesprochen, daß der Kriegsreichung der Klage Geldmittel zur Bestreitung ihrer entstandenen Grund im Sinne unserer geltenden Geseze zur Kündi- in Mannheim der Klägerin überwiesene Vorschuß ſei für persönliche ausbruch an sich für den Dienstherrn kein wichtiger Untosten und für die Heimreise zur Verfügung gestellt worden. Der gung eines langfristigen Dienstvertrages ist, selbst Ausgaben bestimmt gewesen, die Reisekosten habe die Firma bezahlt. wenn der Geschäftsbetrieb des Dienstherrn infolge des Krieges Daß eine von der Klägerin benannte Zeugin mit Entlassung bedroht nicht mehr lohnend erscheint. Um so weniger fann sich der wurde, sei unwahr. Diese habe sich im Krankenhaus befunden. Die In der am 14. Januar 1916 stattgefundenen Bezirksvor- Dienstherr auf den Krieg als wichtigen Grund berufen, wenn Klägerin habe hinterher erklärt, daß sie aus eigenem die Klage standssitung des Bezirks Oldenburg- Ostfriesland tatsächlich die Beschäftigung des Angestellten in einem anderen gegen die Firma nicht eingereicht hätte, jedoch jedoch von einem erstattete der Genosse Meyer Bericht über die am 7. und 8. Januar in Zweige des Betriebes als dem ursprünglich vorgesehenen und fei jegt vergleichsweise erledigt, indem die Klägerin aus freien Stücken anderen Angestellten dazu aufgebeßt" worden sei. Die Angelegenheit Berlin abgehaltene Parteiausschußfißung. Nach eingehender Aus- Dom Striege betroffenen recht wohl möglich ist. So entschied folgende Erklärungen abgegeben habe: 1. Daß sie ihren gesamten Lohn sprache wurde mit 4 gegen 1 Stimme folgender Beschluß gefaßt: das Reichsgericht am 11. d. M.: " Der Vorstand des Bezirks Oldenburg- Ostfriesland begrüßt die und Kosten für die Rückreise, die sie zu beanspruchen hatte, Durch Vertrag vom 19. Oktober 1912 hatte die Firma P. in erhielt, und ihr derfelbe vor Klageeinreichung angeboten war. 2. Sie entschiedene Stellungnahme des Parteiausschusses zu den Fragen der Düsseldorf , eine Zwischenhändlerin in Großeisen, Motoren usw., hat die gegen den Profuristen ausgesprochenen Beschuldigungen restParteidisziplin, der Kennzeichnung des Genossen Haase als Vor- den Staufmann Pf. auf fünf Jahre als Bureauchef und Prokurist los zugegeben und als unwahr mit dem Ausdruck des Bedauerns sitzender der Organisation und die des Vorwärts" als Parteiorgan. angestellt. In dem Vertrage ist bestimmt: Tritt einer der beiden zurückgenommen. 3. Daraufhin wurden ihr 80 M., und zwar in Er erklärt sich mit der Abstimmung seines Vertreters einverstanden Kontrabenten einseitig vom Vertrag zurück, so hat er dem andern Form eines unverzinslichen Darlebens ausgefolgt. 4. Die Klägerin und bedauert, daß die Einberufung eines außerordentlichen Partei- eine fofort fällige Konventionalstrafe von 20 000 M. zu zahlen." Am hat die Klage beim Gewerbegericht zurückgezogen. tages nicht möglich ist." 15. November 1914 hat die Firma den Pf. ohne Kündigung entlassen; Wir geben die Säße, auf die es antommt, vorstehend wieder, sie meint, hierzu aus einem wichtigen Grunde berechtigt gewesen zu ohne damit zuzugeben, daß unier Bericht ein falicher war. Diefer Beschämend naiv..." sein. Pf. sei als kaufmännischer Reisebegleiter ihrer Ingenieure bei entiprach nur den mündlichen Verhandlungen, wie sie vor dem Ges In seiner Nr. 1 vom 1. Januar 1916 nimmt das„ Corre- Reisen ins Ausland tätig gewesen, sie habe ihre Geschäfte haupt- richt vorgetragen wurden. Was sich vor- und nachher an anderer spondenzblatt der Generalfommission der Gelächlich mit England und Belgien gemacht, durch den Kriegsausbruch Stelle ereignete, entzieht sich natürlich unserer Stenntnis und demnach wertschaften" in einem besonderen Artikel Stellung zur Frat- iei es ihr deshalb nicht mehr möglich, die Dienste des Pf. zu ver- auch unserer Beurteilung. tionsabstimmung im Reichstag am 21. Dezember, wobei es sich über wenden. Der letztere flagte nun gegen die Firma auf Zahlung der die Erklärung der Fraktionsminderheit u. a. folgende Bemerkung vereinbarten Vertragsstrafe bon 20 000 M., indem er das Teiſtet: Vorliegen eines wichtigen Grundes bestritt; er sei nicht nur für „ Die Behauptung der Minderheitserklärung, daß unsere geschäft und könne in diesem nach Kriegsausbruch weiter beschäftigt das Auslandsgeschäft tätig gewesen, sondern auch für das InlandsLandesgrenzen und Unabhängigkeit gesichert und daß kein Einbruch feindlicher Heere uns bedrohe, ist geradezu beschämend naiv angesichts der Tatsache, daß Frankreich , England und die Entlassung des Klägers für unberechtigt; abgelaufenen Jahre werden in der schweizerischen Presse bereits Das Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf hielten Von den schweizerischen Konsumgenossenschaften. Nußland bis zu den Zähnen gerüstet uns gegenüberstehen und jeden während aber das Landgericht die Vertragsstrafe in Anwendung einige orientierende Angaben gemacht. Danach hat das schweizeUeber die Entwickelung der schweizerischen Konsumvereine m Gedanken an einen Friedensschluß ablehnen, solange nicht Deutsch - des§ 343 B.G.B. auf 10 000 m. herabfezte, hat das Oberlandes rische Konsumvereinswesen, troß der vielen Schwierigkeiten auf dem land am Boden liege." gericht die Beklagte zur Zahlung der vollen Strafe von Gebiete der Wapenvermittelung, meitere ansehnliche Fortschritte geDas Organ der Generalfommission der Gewerkschaften steht ja 20000 Mart verurteilt. In seinen Entscheidungsgründen bekanntlich auf dem Boden der Politik der Fraktionsmehrheit. Nun führt das Oberlandesgericht aus: Nach dem Vertrage war der macht. Die Zahl der der Zentralstelle angeschlossenen Lotalen Stonführte über das Ziel der Sicherung der Befürworter der Fraktions- läger bei der Beklagten schlechthin als faufmännischer Bureauchef sumbereine ist auf 403 gestiegen, die in 1375 Läden die Bedürfnisse mehrheitspolitif, Genosse Scheidemann, bei der Begründung der und Prokurist angestellt, also ohne Beschränkung auf die Auslands- ihrer 277,000 Mitglieder in Nahrung, Kleidung usw. befriedigen. fozialdemokratischen Friedensinterpellation am 9. Dezember laut geschäfte. Da der schriftliche Vertrag die Bermutung der Vollständigkeit Frank zur Verfügung und sie nennen einen Liegenschaftenbesitz von Den Konsumvereinen steht ein Betriebskapital von 30 Millionen demselben„ Correspondenzblatt"( Nr. 51 vom 18. Dezember 1915) aus: für sich hat, ist davon auszugehen, daß eine solche Beschränkung der Tatig 35 Millionen Frant ihr eigen. Durch die Zentralstelle in Basel " Das Ziel der Sicherung gegen den feindlichen keit des Klägers tatsächlich nicht getroffen worden ist. Es ist aber Ginbruch ist erreicht. Unsere Truppen stehen in Belgien , auch erwiesen, daß der Kläger in Wirklichkeit nur etwa die Häfte wurden Waren der verschiedensten Gattung im Werte von rund Frankreich , Rußland und Serbien . Glauben die Gegner wirklich, feiner Zeit auf Reisen im Ausland gewesen ist, im übrigen aber auf 50 Millionen Frank vermittelt. Die Verschmelzung der kleinen Sondaß sie den Krieg noch in unsere Gaue werden tragen können? dem Bureau der Beklagten beschäftigt war. War aber der Kläger umvereine wurde im verflossenen Jahre fortgescht und weitere ZuGlauben sie es noch, nachdem alle ihre mit größter Gewalt unter in seiner vertragsmäßigen Stellung auch für Inlandsgeschäfte be- fammenſchlüſſe find eingeleitet. nommenen Vorstöße gegen die stählernen Mauern, die unser Land ſtimmt und geeignet, so bestand für die Beklagte teine große SchwieDas Jahr 1916 scheint eine bedeutungsvolle Neuerung bringen beschüßen, mißlungen sind? Es handelt sich jetzt nur noch um rigkeit, nach Kriegsausbruch den Kläger auch im Inlandsgeschäft weiter zu wollen. Wie die Tagespresse meldet, soll bereits Ende Januar die Frage, ob die Gegner zum Frieden bereit sind." zu beschäftigen. Daß dies möglich war, ergibt sich schon daraus, eine genossenschaftliche Zentralstelle der MilchDie Behauptung der Fraktionsminderheit über die Sicherung vember im Inlandsgeschäft beschäftigt hat. Ein wichtiger Grund für die ist die Deckung des Bedarfs an frischer Milch für die angeschlossenen daß die Beklagte den Kläger nach Kriegsausbruch bis zum 15. No- onsumenten errichtet werden. Zweck der Genossenschaft der Grenzen deckt sich sonach völlig mit den entsprechenden Aus- fristlose Entlassung des Klägers im Sinne des§ 70 Handelsgesetzbuchs Mitglieder, unter möglichster Befolgung der Wirtschaftlichkeit und führungen des Genossen Scheidemann, die das Organ der General- lag deshalb nicht vor. Da die Vertragsstrafe von der Beklagten der Hygiene. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Betrieb eigener kommission der Gewerkschaften am 18. Dezember 1915 feineswegs an- im Betriebe ihres Handelsgewerbes versprochen ist, fann sie nicht gefochten hat. Am 1. Januar 1916 findet es aber die fast gleich eine Herabießung der Strafe nach§ 343 B.G.B. verlangen. lautenden Worte der Minderheitserklärung geradezu be= (§ 348 H.G.B.) schämend naiv".
Auch ein Schulbeispiel zu dem bekannten Ausspruch: Wenn zwei dasselbe tun, so...
Wieder ein Kämpfer aus der alten Zeit gestorben. Der Sesselmacher Wilhelm Kramer in Freiburg i. B. ist dem Parteigenossen Ernst Kräuter rasch ins Grab nachgefolgt. In der sozialistengesetzlichen Zeit, als die rote Posthalterei im badi schen Oberlande zäher Mitarbeiter bedurfte, wurde in Freiburg Kramers Name mit jenem Friedrich Haugs viel genannt, beide saßen als Repräsentanten der Freiburger Sozialdemokratie auch auf der Anklagebank des ersten dortigen Sozialistenprozesses und monatelang im Gefängnis. In den letzten Jahrzehnten seines arbeitsreichen Lebens hat sich Kramer aus dem politischen Leben zurückgezogen und trat nur noch als Förderer der Handwerkerbestrebungen in der Innungsorganisation auf. Vor einigen Wochen sette ein Schlaganfall dem Leben Kramers ein Ziel; er starb am 14. Januar. Seine Arbeit für die Partei in schwerer Zeit soll ihm nicht vergessen sein.
Soziales.
werden.
Kontraktbruch und Weihnachtsgeschenk.
Genossenschaftliches.
oder gemieteter Anstalten für gemeinsamen Ginkauf und Verwertung von Milch, eventuell durch Beteiligung an Unternehmungen, durch welche die Genossenschaft gefördert wird. Die Mitglieder der Rechtsmittel der Revision; das Reichsgericht hat die Re- Milch durch die Genossenschaft verpflichtet. Es besteht also der BeOhne Erfolg versuchte es hiergegen die Beklagte mit dem in Basel errichteten Genossenschaft sind zum Bezug von frischer vision zueückgewiesen.( Aktenzeichen III. 353/15.) zugszwang wie bei der Mühlengenossenschaft in Zürich . Als Mitglieder fönnen aufgenommen werden der Konsumverband und seine lofalen Seftionen sowie Gemeinden, Anstalten und andere ju ristische Personen, die gesonnen sind, die Zwede der Genossenschaft zu fördern. Die Zahl der Anteilscheine zu je 1000 Frant, die jedes hatte seine Stellung ordnungsmäßig zum 31. Dezember gekündigt, Mitgliedes. An der Spiße der Eintaufsgenossenschaft steht ein VorEin Dienstmädchen, welches in einem Pensionat beschäftigt war, Mitglied zu übernehmen hat, richtet sich nach dem Umjaz jedes aber schon am 29. Dezember ohne Wissen der Arbeitgeberin die stand, bestehend aus 9 Vertretern der verschiedenen Landesgegenden. Stellung verlassen. Durch Klage beim Gewerbegericht forderte Mit der Gründung dieser zentralen Milchgenossenschaft wird ein bedie Arbeitgeberin von dem Mädchen Rückgabe des Weih- reits im Jahre 1908 besprochener Plan verwirklicht; ein Beweis danachtsgeschenks( Rock und seidene Bluse). Das Mädchen for- für, daß man in der Schweiz genossenschaftliche Neuerungen von derte im Wege der Widerklage Zahlung eines Lohnrestes und größerer Bedeutung nur nach langjähriger Heranreifung schafft. Schadenersatz wegen Zurückbehaltung des Dienstbuches und der In- Bis jetzt sind zitka 90 Prozent der schweizerischen Milchproduzenten validenkarte. Das Mädchen rechtfertigte das vorzeitige Verlassen organisiert, von den Konsumenten aber höchstens 10 Prozent. der Stellung damit, daß es von der Arbeitgeberin mit den Schimpfworten Biest, Schwein und Dussel belegt worden sei. Diese Angabe konnte aber vor Gericht nicht bewiesen werden. längerer Berhandlung und Beratung verkündete der Vorsitzende Magistratsrat Schulz den Standpunkt des Gerichts dahin: Die Bes flagte ist als Tienstmädchen in einem Pensionat Gewerbegehilfin. Die Bestimmung der Gesindeordnung, wonach Weihnachtsgeschenke zurückgefordert werden können, ist also hier nicht anwendbar, das Geschenk kann daher nicht zurückgefordert werden. Die Beflagte hat von der Klägerin an Restlohn und Auslagen 10,84 M. zu fordern. Da die Beklagte Kontraktbruch begangen hat, ist die Klägerin berechtigt, für 2½ Tage, welche die Beklagte vor Ablauf des Arbeitsvertrages die Stellung verlassen hat, den ortsüblichen Tagelohn insgesamt 7,50 M. als Vertragsbruchstrafe zu fordern. Es bleibt demnach zugunsten der Beklagten ein Betrag bon 3,34 M., den sie von der Klägerin zu beanspruchen hat. Schadenersatz wegen Zurückbehaltung der Papiere kann nicht gefordert werden, weil dieselben der Beklagten am 1. Januar zugestellt sind.
Nach
Die Kinder der Landwirte in der Unfallversicherung. Der badische Landtag hatte im Jahre 1912 bei der Beratung des Ausführungsgefeges zur Reichsversicherungsordnung auf Grund deren Bestimmung im§ 1034 Abs. 1 verordnet: es habe sich die Unfallversicherung auf die in Baden gelegenen Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu erstrecken; dabei beziehe sich die Versicherungspflicht des Unternehmers auch auf seinen im Betrieb tätigen Ehegatten". Dagegen blieben ausgeschlossen von der Unfallversicherung die Familienangehörigen Auf Anraten des Gerichts verglichen sich die Parteien daunter 12 Jahren, welche in dem Betriebe des Familien- hin, daß die Klägerin der Beklagten 3,34 M. zahlte. hauvtes beschäftigt werden".
Eine enttäuschte Kinoschauspielerin.
Gerichtszeitung.
Eine unbrauchbare Beamtin.
In sehr schnellem Tempo ist die unverehelichte Marie Pülz, die gestern vor der Straffammer des Landgerichts I stand, vom Dienstmädchen zu der Würde einer öffentlichen Beamtin emporgestiegen.
Sie war aushilfsweise an einem hiesigen Bostamt als Ber treterin eines Briefträgers angenommen worden, hat sich aber in dieser Eigenschaft als Postausbelferin recht schlecht bewährt. Sie lieferte Briefe, die ihr zur Bestellung übergeben waren, nicht an die Adressaten ab, sondern zog es vor, den Ofen als bequeme Empfangsstätte für die ihr lästigen Briefschaften zu benutzen und diese dort zu verbrennen. Ihre Wirtin, bei der sie wohnte, fand im Ofen eine ganze Anzahl halb verbrannter Briefe, die ihr fofort die zutreffende Ueberzeugung beibrachte, daß die Angeklagte ihre Amtspflichten in schnödester Weise vernachlässigte. Da der Angeklagten außer der mechanischen Beschäftigung auch oblag, vor als Beamtin angefehen werden. lommenden Falles Buſtellungsurfunden zu besorgen, so mußte sie antragte gegen sie sechs Monate, das Gericht erkannte auf drei Der Staatsanwalt be Monate Gefängnis .
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Ein Denunziant.
Mit dem Ausschluß der Kinder verband diese badische Gefeßgebung, wie der Berichterstatter Wittmann am 22. Dezember 1915 betonte, die Absicht, den fittlichen Zweck zu erreichen, daß die Kinder Beruf erlernen möchten, der ihnen eine ausfömmliche Existenz Der Umstand, daß viele Leute in recht kurzer Zeit einen von ihren Eltern und in deren Betrieb nicht zu schweren, für die gewähren soll, hat Unterrichts- und Lehranstalten in den verGesundheit schädlichen Arbeiten herangezogen werden. schiedensten Berufszweigen entstehen lassen. Aber so mancher, Diese Versicherungsordnung wurde auf ministeriellen Antrag der solche Anstalt besuchte, sein Lehrgeld zahlte und Vertrauen am 10. Juni 1915 durch den Großherzog von Baden auf Grund auf die ihm gemachten Versprechungen sette, sah sich in feines Notverordnungsrechtes( Art. 66 Abs. 2 der bad. seinen Erwartungen getäuscht. So ging es auch einem jungen Berfassung) aufgehoben, weil der Mangel der Arbeitskräfte zur Mädchen, welches vor dem Gewerbegericht als Klägerin gegen hatte sich der Kaufmann Albert recher verstanden, Zu einer recht häßlichen falschen Anzeige bei der Polizei Kriegszeit eine Verwendung der Kinder im Landwirtschaftlichen Direktor Sachse, Inhaber einer Kino- und der gestern unter der Anklage der Beleidigung vor dem Betriebe erzwinge, und weil es angesichts dieser Kinderbeschäftigung heaterschule, auftrat. Schöffengericht Berlin- Schöneberg sich zu verantworten hatte. unrichtig erschiene, die Versicherungspflicht nicht Die Klägerin hat in dieser Schule gegen Zahlung eines Lehr- Er hatte anscheinend in Berfolg einer erpresserischen Absicht auch auf die kindlichen Mitarbeiter aus der geldes von 60 M. einen zwei Monate währenden Kursus durch unter dem Vorgeben, er set Beamter des Landratsamtes, sich in eigenen Familie des Landwirtes auszudehnen. gemacht, in dem sie als Kinofchauspielerin ausgebildet wurde. Wie das Geschäftslokal einer Stauffrau begeben und allerlei Aufstellungen Unter Aufhebung jener badischen Ausführungsbestimmung wurde die Klägerin unbestritten angab, ist ihr beim Abschluß des Lehr- über den Geschäftsbetrieb verlangt. Er kam jedoch nicht zum Ziele, nun im provisorischen Gesez festgelegt:" Diese Familienangehörigen vertrages vom Direktor Sachse versichert worden, sie würde durch da der anwesende Ehemann störend dazwischen trat und ihm sein gelten als der Unfallversicherung unterworfen." ihn nach Ablauf der Lehrzeit dauernd als Filmschauspielerin be- Stonzept verdarb. Aus Aerger hierüber erstattete der AnEinem solchen Notgesez haben beim Zusammentritt des nächsten schäftigt werden. Am 13. November war die Lehrzeit zu Ende. geklagte bei der Polizei Anklage dahin, daß die Eheleute in Landtages die beiden Kammern behufs Fortdauer seiner Gültig von da ab hat die Klägerin bei Kinoaufnahmen mitgewirkt. ihrer Wohnung polizeilich nicht angemeldete Personen beherbergen. Sie sollte dafür eine Monatsgage von 50 M. erhalten. Als Diese Anzeige hatte für die leichtfertig und ganz grund. feit ihre Zustimmung zu erteilen. Dies ist nun in jeder Kammer ein- fie am 13. Dezember die Gage forderte, wurde sie bis zum 15. und los Beschuldigten viele Unbequemlichkeiten und Verdruß zur Folge. stimmig erfolgt. In der Zweiten Kammer ergriff bei der Beratung an diesem Tage noch weiter vertröstet und am 20. entlassen, ohne Sie mußten wiederholt auf der Polizei erscheinen, mehemals ernur der sozialdemokratische Abg. Böttger das Wort. Er begrüßte ihre Gage bekommen zu haben. Sie forderte diefelbe nun schienen auch bei ihnen Polizeibeamte und eines Tages wurden es, daß auf diesem Wege ein alter Wunsch der fozial- im Klagewege. Die Klägerin iſt der Meinung, ſie ſei deshalb ent- zwei Betionen, die aus dem Gefchaftslotale demokratischen Partei, die Ausdehnung der Versicherungs- lassen worden, weil Direktor Sachse das Versprechen, dauernder Beder Eheleute heraustamen, polizeilich anpflicht auf die Kinder, in Erfüllung geht; notwendig wäre schäftigung nicht einlösen konnte oder wollte. Der Vertreter des Be- gehalten und über ihre persönlichkeit befragt. Da ein noch weiter reichender Schuh bei der Kinderarbeit, lagten jagte dagegen, die Klägerin sei entlassen worden, weil sie durch es sich um ein von rechtswidriger Gesinnung zeugendes Vorgehen des die auch in anderen Erwerbszweigen in umfangreicher Weise zu die Weigerung, zu spielen, gegen die ihr anerkannte Hausordnung Angeklagten handelte, verurteilte ihn das Gericht zu drei genommen habe. Nach dem Kriege werde sich ein Arbeiterberstoßen habe. Demgegenüber meinte die Klägerin, nachdem sie Monaten Gefängnis. Eine höhere Strafe hätte dem Rechtsmangel fühlbar machen und deshalb würden die Kinder in um fonnte, jei ihre Stimmung derart herabgedrückt geworden, daß es trog wiederholter Forderung die rückständige Gage nicht bekommen gefühl auch nicht widersprochen. fangreicher Weise zur Arbeit herangezogen werden. Genoffe ihr nicht mehr möglich war, zu spielen. Schließlich tam ein Ver Böttger bittet deshalb die Regierung, das Gefeß auch nach Be- gleich zustande, wonach der Beklagte der Klägerin 30 M. zahlt. endigung des Krieges bis zu dem Zeitpunkt in Geltung zu lassen,
bis
Wetteraussichten für das mittlere Norddeutschland Mittwoch mittag. Mild und zeitweise etwas auftlarend, jedoch vor wiegend trübe mit wiederholten, meist geringen Regenfällen.