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Ihon ein folches Geles macht, dann muß auch für jede Waise die geringe Vergünstigung gelten.( Beifall bei der Soz. Arbg.)

Abg. Molfenbuhr( Soz.) hält seine Zahlen gegenüber dem Ne­gierungsvertreter aufrecht.

Damit ich Tießt die Debatte. Das Gesez wird an eine Kommission von 21 Mitgliedern verwiesen.

Es folgt die Novelle zum Kaligeses. Unterstaatssekretär Richter begründet die Vorlage, die wegen des Strieges die fällige Neufestsetzung der Beteiligungsziffern hin­ausichieben und zur Abhilfe für, die notleidende Kalindustrie die Kalijalgpreise im Durchschnitt um 2 Proz. erhöhen will.

Abg. Brey( Soz.):

Beit vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 entstandenen I Vermögenszuwachs eine besondere Abgabe zu entrichten, ift. Von den Sozialdemokraten und den Fortschrittlern wird dazu be antragt, in das Gesez die nochmalige Erhebung des wehrbeitrages hineinzuschreiben. Darüber entspann sich zunächst eine lebhafte Geschäftsordrungsdebatte. Zentrum und Konservative traten dafür ein, die Frage des Wehrbeitrags erst zu erörtern, wenn die erste Lesung des Gesetzes abgeschlossen ist. So­gialdemokraten und Fortschrittler traten dieser Absicht entgegen, weil durch ihre Anträge der Rahmen des Gesezes erweitert wird. Schließlich einigte man sich dahin, daß die Beschlüsse der ersten Lesung, nicht beröffentlicht werden sollen, ehe nicht die stimmig angenommen. Frage des Wehrbeitrags erledigt ist. Der§ 1 wurde dann, ein­

2. für voll und Halbbürtige Geschwister;

III. acht vom Hundert:

für Abfömmlinge ersten Grabes von Geschwistern; IV. zehn vom Hundert:

1. für Großeltern und entferntere Borelters; 2. für Schwieger- und Stiefeltern;

3. für Schwieger- und Stieffinder;

4. für an Kindesstatt angenommene Berfonen und deren Ab fömmlinge, soweit sich auf diese Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erftreden;

V. zwölf vem Hundert:

1. für Abkömmlinge zweiten Grabes von Geschwistern; 2. für Geschwister der Eltern;

In der Kommission wird die Frage der Rückwirkung dieser 3. für Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie; Preiserhöhung auf die Landwirtschaft und auf die Kalisalz ver­§ 2 stellt fest, daß der abgabepflichtige Vermögenszuwachs der VI. fünfzehn vom Hundert: in den übrigen Fällen, soweit es arbeitenden Induſtrien geprüft werden müssen. Die Arbeiter des nach den Vorschriften des Besizsteuergesetzes festgestellte Vermögens- sich nicht um einen Erwerb der in§ 12 bezeichneten Art handelt. Salibergbaus leiden ganz besonders schwer unter den Kriegs- zuwachs ist. Damit wird verbunden die Beratung des§ 6, der Uebersteigt der Wert des Erwerbs unter Hinzurechnung des folgen. Um so mehr erweist sich die Notwendigkeit, ihre Lohn- und bestimmt, daß bei Feststellung des Vermögensstandes am 31. De- bisherigen Vermögens des Erben den Betrag von 200 000 m., so wird Arbeitsverhältnisse tariflich zu regeln. Wenn ein Teil der Kaliwertszember 1916 die Grundstücke, die der Steuerpflichtige erst nach an Erbschaftssteuer erhoben, falls der Erwerb und das bisherige besizer diesen Bestreben immer noch Widerstand leistet, so, hoffe ich, bem 1. August 1914 erworben hat, zu keinem geringeren Werte Vermögen zuſammen betragen: daß die, Getpertschaftsvertreter aller Richtungen in dieſem Hause die als dem Betrage der Gestehungskosten angesetzt werden dürfen. Einführung von Tarifverträgen im Kalibergbau wünschen und be­strebt sein werden, das Eingreifen des Reiches im Sinne dieser wirt schaftlichen Notwendigkeit herbeizuführen.

Abg. Dr. Cohn- Nordhausen( Soz. Arbg.): Das Saligefeß hat nicht auf eine Einschränkung überflüffiger Stalischachtanlagen hingewirkt, sondern eine ungeheuere Vermehrung der Anlagen, berbeigeführt, sogar, im Krieg sind noch Betriebe hinzus gelommen, Dięjem unwirtschaftlichen und unvernünftigen Treiben muß die Gesetzgebung ein Ende machen und die Bodenschäße an Rali allein im Interesse der Allgemeinheit nußbar machen. Selbst bom Standpunkt der gegenwärtigen Gesellschaftsordnung ist jetzt die beste Gelegenheit, die Berstaatlichung der Kaliindustrie vorzunehmen. ( Bravo  ! bei der Soz. Arbg.) zu bedauern ist, daß bei der staat­lichen Regelung des Striegszulagewesens die Raliarbeiter, wie es scheint, vollständig leer ausgegangen sind.

Ein Regierungskommissar betont demgegenüber, daß die Löhne der Arbeiter in fiskalischen Kalibetrieben in den letzten Jahren ge­stiegen feien.

verwiesen..

Der. Entwurf wird an eine Kommission von 21 Mitgliedern Damit ist die Tagesordnung erledigt. Präsident Dr., Kaempf, erbittet die Ermächtigung, die nächste Sigung, nach eigenem Ermessen festzusetzen. Jedenfalls soll sie nicht früher, stattfinden als am 2. Mai.

Von verschiedenen Seiten, namentlich von dem Abg. Hoch, wurde betont, daß die Veranlagung des Vermögenszuwachses er­schwert wird durch den Mangel eines einheitlichen Veranlagungs schemas. Abg. Müller- Fulda( 3.) hat beantragt, dem§ 2 hinzuzufügen:

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" Der Kurswert der an einer deutschen Börse, gehandelten. Wertpapiere ist nach den Durchschnitt des Verkaufswertes, den diese im Monat Dezember 1916 gehabt haben, vom Bundesrat nach Anhörung der Börsenausschüsse festzusehen.

bis zu 30 000 M. vom Erwerb das 11/ fache

W

50 000 75 000

"

100,000

150.000 200 000 300,000

"

400 000

W

"

500.000

mehr als 500 000

"

"

113"

1314

2

W.

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21/2

12334

"

31/3-

4.

"

M

412 M

5

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Für Forderungen in ausländischer Währung ist der Kurs- der im Abias 1 bestimmten Säße. wert nach dem Stande vom 31. Dezember 1916 maßgebend. Die Hinzurechnung des bisherigen Vermögens des Eteuer. Bei Aktien ohne Börsenkurs, Augen, Anteilen an einer Ge- pflichtigen zum Erwerb unterbleibt, wenn das bisherige Vermögen sellschaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter den Betrag von 10 000 M. nicht übersteigt. Haftung ist der Wert gemäߧ 35 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 anzusehen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß bei Festsetzung eines bestimmten Stichtages die Kurse künstlich gedrückt werden könnten. Ferner wurde betont, daß für eine ganze Reihe Aktien Börsen­notierungen gar nicht bestehen. Außerdem wisse man nicht, ob im Dezember die Börse nieder eröffnet sei.

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einen

Die im Abs. 2 geregelte Steigerung beginnt bei den Steuer­pflichtigen der I. Klasse erst, wenn der Wert des Erwerbes unter Hinzurechnung des bisherigen Vermögens des Erben den Betrag von 100.000 M., bei den Steuerpflichtigen der II. Klasse erst, wenn der Wert des Erwerbs unter Hinzurechnung des bisherigen Ver­mögens des Erben den Betrag von 50 000 M. übersteigt, mit dem im Abs. 2 für diesen Wert bestimmten Sake.

§ 11. Von der Erbschaftssteuer befreit bleiben: 1. Wenn der Erblasser während des Krieges dem Heere oder der Marine angehörte und der Tod während des Krieges oder als Folge einer Dienstbeschädigung im Sinne des Militärhinterblic­benengesezes vom 17. Mai 1907 eintrat,

Von nationalliberaler Seite wurde der Vorschlag gemacht, den Uebersteigt der Weit des Erwerbes unter Hinzurechnung des Wert solcher Aktien von der Steuerbehörde festsehen zu lassen, die bisherigen Vermögenz des Erben eine der in Abs. 2 bis 4 bezeich sich am Orte des Unternehmens befindet. Abg. Hoch hebt her- neten Wertgrenzen, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem vor, daß man bei der Einschätzung landwirtschaftlicher Grundstücke nach Abs. 2 anzuwendenden höheren Saße und demjenigen der Abg. Ledebour  ( Soz. Arbg.): Jch beantrage, die nächste Sigung besonders den Wertzuwachs berücksichtigen müsse, der entstanden vorangehenden Wertklasse nur insoweit erhoben, als er aus der morgen abzuhalten und als ersten Punkt der Tagesordnung den ist durch die enorme Steigerung der Preise für landwirtschaft- Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrages des Erwerbes Etat des Reichstags hinaufzusetzen. Nach den Borkommnissen am liche Produkte.- Staatssetretär elffer ich stellt zunächst fest, gedeckt werden kann. § 11 erhält folgende Fassung: Sonnabend ist es dringend notwendig, daß der Reichstag die erste dag bei Grundstücken eine eventuell eingetretene Wertvermindrung Gelegenheit benugt, um Beschlüsse zu fassen, die es verhindern, daß abgezogen werden kann; auch die Wertverminderung, die durch Ab­fünftig Abgeordnete in diesem Hause durch Gewalttätigkeiten au nubung entstanden ist. Abg. Graf West arp benutte sofort Abg. Graf West arp benugte sofort der Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte und Pflichten ge- diese Gelegenheit, um zu bestreiten, daß die landwirtschaftlichen hindert werden.( Sehr wahr! bei der Sozialdem. Arbeitsgem.), daß Grundstücke von wenigen Ausnahmen abgeschen Maßregeln ergriffen werden, die es fünftig unmöglich machen, Wertzuwachs durch die hohen Preise für landwirtschaftliche Pro­( Rufe: Daß Landesverräter sprechen!) daß nach der Sizung, Dufte erzielt haben. Das Gegenteil sei der Fall, denn der Bieh­wie es durch die geniur geschehen ist, die wahrheitsgetreue bestand, Gebäude und Geräte hätten erheblich gelitten. Durch den Berichterstattung über die Berhandlungen dieses Hauses verhindert Mangel an Arbeitskräften hätten die Betriebe nicht voll ausgenutt wird. Das ist seine Verfassungsverlegung.( Sehr wahr! bei der Soz. Arbg.) Sie haben alle das größte Interesse daran, daß der- werden können. Dadurch sei aber eine Wertverminderung ein­artige Vorkommnisse sich nicht wiederholen.( Unruhe.) Beim Efat getreten. Von dem Abg. Mertin( Deutsche   Fraktion) wird des Reichstages können Anträge, die meine Fraktion vorbereitet hat, gefordert, als Wertminderung auch die Folgen von Abnuhung an­zur Verhandlung gelangen. Darf ich noch darauf hinweisen, da zuerkennen. leider nur ein fleiner Teil der hier Anwesenden an der Sonnabend­figinig teilgenommen hat und. Sie durch die Parlamentsberichte.. Bräsident Kaempf: Das gehört nicht mehr zur Tagesordnung. Abg. Ledebour( Soz. Arbg.): Doch, es gehört zur Begründung meines Antrags.)

I

Bräsident Kaempf Sie müssen sich meiner Anordnung fügen. easylog Ledebour  : Dann bitte ich meinen Antrag anzunehmen. Präsident Kaempf: Der Etat des Reichstages ift nod in der Kommision. Abg. Ledebour: Tet Etat des Reichstags ift sonst im Frieden in 5 Minuten erledigt worden. Die Stommiffion fann ihn also morgen vormittag sehr gut durch beraten. Aba. Scheidemann( Soz.): Meine Fraktion fommt in eine fehr große Verlegenheit, und zwar aus folgendem Grunde. Wir haben gegen eine Beratung, wie sie gewünscht wird, natürlich gar nichts einzuwenden, im Gegenteil, ich glaube, daß wir alle, das ganze Haus, diese Beratung sogar sehr wünschen.( Bustimmung und Heiterkeit.) Wir sind aber nicht in der Lage, dafür zu stimmen, daß diese Beratung morgen stattfindet. Ich will auch sagen, warum. Eine Anzahl unserer Fraktionskollegen bat mich gefragt, ob sie dringender Geschäfte wegen abreisen könnte. Als ich ihnen sagte: Darüber fann ich Euch nichts Bestimmtes fagen", haben sie mich mit sehr zweifelnden Blicken an gesehen und mir erklärt, daß sie auf eine ähnliche Frage, die sie an den Abg. Ha a fergerichtet hätten, er ihnen gefagt habe: 3hr tönnt unter allen Umständen abreifen.( hört! hört! Große Heiterfeit rechts.) Morgen sei unter feinen Umständen Sigung  ." Ich habe erwidert: Wenn Haase das bestimmt weiß, dann habe ich natürlich nichts dagegen." Aber nun, nachdem die Kollegen ab­gereist sind und ich ihnen gefagt habe, morgen werde teine Sigung fein, tann ich unmöglich dafür eintreten, daß morgen trogdem Sigung sein soll. Ich bin also dafür, daß die Fragen, die der Abg. Ledebour   angeschnitten hat, so schnell wie möglich beraten werden, kann aber leider nicht dafür stimmen, daß das morgen ge­schehen soll.

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a) die im§ 10. I aufgeführten Personen;

b) die im§ 10 III 1, IV 1, 4 aufgeführten Personen, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 10 000 m. nicht übersteigt;

2. ein Erwerb von nicht mehr als 500 M.;

3. im Falle des§ 10 I ein Eriverb unter 50 000 M., fotveit er mit dem bisherigen Vermögen des Erben den Betrag von 50 000: Dt. nicht überſteigt:

5. ein Erwerb in Gemäßheit des§ 1969 des Bürgerlichen

Abg. Hoch meint, daß es vielleicht doch besser wäre, einfach das 4. in den Fällen des§ 10 II 1, IV 1, 4 ein Erwerb unter Ginkommen zur Grundlage der Besteuerung zu machen. Mit der 10 000 m., soweit er mit dem bisherigen Vermögen des Erben ießt, borgeschlagenen Art der Ermittelung des Wertes landwirt- den Betrag von 30 000 M. nicht übersteigt; schaftlicher Grundstüce kommt man nicht zum Ziel. Die Wert­steigerung dieser. Grundstücke ist zweifellos.. Staatssekretär Gefeßbuchs; Selfferich half bei Grundstüden als der Weripase ntehr oder Mudicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und eine Die Befreiung von einer Garth, Sofern der Grblaſſer fie mit mbers berfahren füße weniger theoretische Feststellung des gesteigerten Wertes fer für Notlage auch butch ben Erbfall im mefentlichen nicht beseitigt wird, Steuerzwede nicht brauchbar Die Fortschrittlet beantragen, fomeif nicht die Steuer aus der Hälfte eines neben der erlassenen auch die Wertminderung als abzugfähig zu erklären, die nach Forderung den Bedachten zukommenden Anfalles gedeckt werden Gegen diese fann; weisbar infolge des Krieges" entstanden ist. Fassung wendet sich Abg. Graf Westarp, weil sie zu einer 7. in den Fällen des§ 10 I, II 2, III, IV 2, 3 ein Eriperb, Menge Differenzen führen müsse. Dagegen sei es von besonderem sofern er in Kleidungsstücken, Betten, Wäsche, Haus- und Küchen­Wert, daß unter der Verschlechterung auch die Abnutzung ver- gerät besteht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Berkauf bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art standen wird. den Betrag von 5000 M. nicht übersteigt; auf den Abzug der Schul­den und Lasten von dem Werte der bezeichneten Gegenstände finden die Vorschriften des§ 9 entsprechende Anwendung;

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8. ein Ertverb, der anfällt leiblichen Eltern. Großeltern und entfernteren Voreltern, soweit der Erwerb in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Ucbergabevertrag zugewandt hatten; 9. ein Erwerb, der anfällt Familienstiftungen auf Grund eines in einer Verfügung von Todes wegen bestehenden Stiftungs­geschäfts;

10. ein Erwerb, der anfällt Personen, die in einem Dienst oder Arbeitsverhältnisse zum Erblasser gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes den Betrag von 3000 m. nicht übersteigt. § 13 wird gestrichen

$ 29 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Nach längerer Debatte wurde der Antrag Müller- Fulda zurüd­gezogen, die anderen Anträge abgelehnt und schließlich die§§ 2 und 6 in der Fassung der Vorlage angenommen. Der§ 3 bestimmt die Abzüge, die von dem Vermögenszuwachs gemacht werden können. Abg. Keil( Soz.) weist darauf hin, daß die Sozialdemokraten nicht zugeben können, daß Erbschaften überhaupt frei bleiben. Diese Frage werde am Schluffe der ersten Lesung eingehend zu behandeln sein. Der Paragraph wird mit einer unwesentlichen Aenderung angenommen; ebenso§ 4. Der§ 3 bestimmt, daß dem am 31. Dezember 1916 festgestellten Vermögen hinzuzurechnen ist die in ausländischem Grund und Boden oder in ausländischen Betrieben angelegten Summen sowie die Mittel, die zum Erwerb von Quruswaren( Edelsteinen, Perlen, Kunstgegenständen usw.) aufgetoendet wurden, sofern die dafür aufgewendete Sun me mindestens 1000 M. beträgt. Ueber diesen Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage berechnet, um Paragraphen entspann sich eine lange Debatte, weil der Begriff: Schmuck-, Kunst- und Lurusgegenstände" etwas unklar gefaßt welchen der Erwerber durch den Anfall bereichert worden ist. Für ist. Staatssekretär Helfferich gibt das zu und versichert, den zur Anwendung kommenden Steuersatz ist jedoch vorbehaltlich daß man in den Ausführungsbestimmungen eine flare Definition der Bestimmung des§ 10 Abs. 3 der Betrag maßgebend, der sich geben werde. Die Sozialdemokraten betonten, daß auch solche An- aus der Zusammenrechnung des bisherigen Vermögens des Erben Abg. Haase( Soz. Arbg.): Ich will nur feststellen, daß die Beschaffungen der Steuer unterworfen werden sollen, die später nicht und des Erwerbes ergibt. Der Bundesrat trifft die zur Feststellung hauptung des Abg. Echeidemann eine irrtümliche ist. Ich habe verwertet werden können, aber doch ausschließlich zu dem Zwecke des bisherigen Vermögens erforderlichen Vorschiften. § 46. Den Bundesstaaten verbleibt ein Zehntel ihrer Rohein­feinem Abgeordneten gejagt, er könne nach Hause fahren, morgen vorgenommen worden sind, um einen möglichst großen Teil des finde feine Sigung statt; ich habe auf Anfrage von einem oder zwei Vermögens der Steuer zu entziehen. Abg. Gothein tritt da- nahme aus der Erbschaftssteuer. § 47. Die§§ 45 und 46 diefes Gefeßes treten mit dem Tage Sollegen gejagt, die bürgerlichen Parteien wünschten, daß heute für ein, daß auch Sammlungen der verschiedensten Art unter Schluß gemacht werde und daß morgen teine Sigung mehr stattfinde. Das Gesetz kommen müssen. Es sei sehr leicht denkbar, daß jemand seiner Verkündung in Kraft. Für einen Erwerb, der bereits zu Aba., Ledebour( Soz. Arbg.): Dieses Mißverständnis fann fein einen Zeil seines Gewinnes etwa in einer fostbaren Briefmarken- diesem Zeitpunkt begründet ist, bestimmt sich die Steuerpflicht nach Grund sein, daß wir deshalb morgen nicht fizen. Die Abgeordneten, fammlung anlegt. Vor Anregungen dieser Art warnt Schatz- den bisherigen Vorschriften. die abgereist sind, können unter allen Umständen telegraphisch   zurück- sekretär elfferich, denn Fälle dieser Art dürften doch selten beordert werden.( Fronische Zustimmung rechts und bei den National jein Abg. Liesching hält eine solche Ergänzung des Gesezes liberalen.) Das kommt alle Augenblice vor, ich glaube, es wäre für. bringend nötig. Die Grenze zwischen Kunst- und Gebrauchs­gegenstand ist viel zu flüssig. Die Diskussion wird am Dienstag, fortgesetzt.

auch hier angebracht.

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Der sozialdemokratische Erbschafts­Steuer- Antrag.

Abg. Haase( Soz. Arbg.): Ich erfahre foeben vom Abg. Scheide­mann, daß es sich um den Abg. Edmund Fischer   handeln soll. Ich stelle fest, daß ich dem Abg. Edmund Fischer   im Gegenteil gefagt. habe, welchen Antrag wir zu stellen beabsichtigen, und daß mit feinem Wort die Rede davon gewesen ist, daß er etwa nach Hause fahren könne. Abg. Scheidemann( Soz.): Ich muß dann den beiden Kollegen Haase und Edmund Fischer   überlassen, sich auseinanderzulegen Die Sozialdemokraten haben in der Budgetkommission folgen ( Abg.. Haase: Das wird in der Preffe gefdeben), wer von beiden den Antrag eingebracht: Dem Entwurf des Gesetzes über die Be­richtig ausfunft gegeben hat. Jedenfalls hat mir Kollege Edmund Steuerung der Kriegsgewinne folgenden Artikel II einzufügen: Fischer ausdrücklich gesagt: Haase hat mir erklärt, unter feinen § 45. Das Erbschaftssteuergesch vom 3. Juni 1906 und vom Umständen sei morgen Sigung.( Heiterfeit.) 3. Juli 1913 wird dehin abgändert: § 10 erhält folgende Fassung:

§ 10. Die Erbschaftssteuer beträgt, wenn der Wert des Er.

Der Antrag Ledebour   wird gegen die Stimmen der Sozial­demokratischen Arbeitsgemeinschaft und mehrerer Mitglieder der fozialdemokratischen Fratiion abgelehnt und mit demselben werbes unter Hinzurechnung des bisherigen Vermögens des Erben Stimmenverhälmis dem Präsidenten die Ermächtigung erteilt, die den nächste Sigung von sich aus einzuberufen, was nicht vor dem 2. Mai der Fall sein wird.

Bräsident Dr. Kaempf schließt die Sigung mit Wünschen an die Abgeordneten für das Osterfest.( Beifall.) Uhr.

Schluß 7

Die Kriegsgewinnsteuer

vor der Budgetkommission des Reichstags.

Am Montag, trat die Budgetkommission in die Beratung der Ariegsgewinnsteuer ein. Der§ 1. stellt fest, daß für den in der!

Betrag von 200 000 m. nicht übersteigt:

I. zwei vom Hundert des Erwerbs:-

1. für eheliche Kinder und solche, welchen die rechtliche Stellung

Artifel III.

Erhebung eines außerordentlichen Wehr­

beitrags.

§ 48. Jum Rechnungsjahr 1916/17 wird ein außerordentlicher Beitrag vom Vermögen, und bei den im§ 10 des Gesezes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 genannten Personen auch vom Einkommen erhoben.

§ 49. Für den Beitrag gelten entsprechend die§§ 2 bis 63, 70 des Gesetzes vom 3 Juli 1913, soweit der folgende Paragraph nichts anderes vorschreibt.

§ 50. Die Veranlagung erfolgt auf Grund einer Feststellung des Vermögens- und Einkommensstandes mit dem 31. Dezember 1916 als Stichtag.

Der Teil des Vermögens, der von der Kriegsvermögenszuwachs­steuer erfaßt wird, unterliegt nicht der Wehrbeitragspflicht. Die Steuersäge werden nur zu einem Drittel erhoben.

Politische Uebersicht.

Auskehr im Reichstage.

Das Hohe Haus" am Königsplatz ist heute in die Oster­ehelicher Kinder zufommt jedoch mit Ausschluß der an ferien gegangen, nachdem es vorher in einer vierstündigen Kindesstatt angenommenen Kinder, sowie eingekindschaf- Sigung die erste Lesung dreier Gefeßentwürfe erledigt" hatte. Bei dem ersten dieser Gesetzentwürfe, dem über

tete Kinder;

2. für uneheliche Kinder aus dem Vermögen der Mutter oder Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung, der mütterlichen Voreltern und für uneheliche vom Vater erschien der im Reichstage fast in Vergessenheit geratene anerkannte Kinder;

3. für Abfömmlinge der zu 1 und 2 bezeichneten Kinder;

4. für Ehegaften;

II. fünf vom Hundert:

1. für leibliche Eltern;

preußische Kriegsminister Herr Wild von Hohenborn, um sich in seiner neuen Würde vorzustellen. Die Debatte er öffnete Genosse Sofrichter von der alten Fraktion mit fritischen Betrachtungen über die Vorlage, ihm folgte der