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Nr. 256. 33. Jahrgang 2. Beilage des Vorwärts  " Berliner Volksblatt. Sonntag, 17. September 1916.

Aus der Partei.

Aus den Organisationen.

Der Bezirk Franfurt a. M. stellt zur Reichskonferenz 9 Delegierte, davon entfallen auf die Mehrheit 2 Delegierte( Frant: furt a. M.), und auf die Minderheit 7, und zwar je ein Delegierter aus den Kreisen Höchst, Hanau  , Wiesbaden  , Westlar, Dillkreis, Ober­westerwald und Montabaur   St. Goarshausen  , dazu ein Vertreter für die vier schwachen Kreise Marburg  , Fulda  , Siegen und Diez­

Limburg.

Aus Industrie und Handel.

Kriegsgewinne.

Soziales.

Armenpflege nach dem Kriege.

Gerichtszeitung.

Volksrichter.

Welches Ergebnis die Aussiebung der Volksrichter hat, zeigt finnenfällig die Liste der Geschworenen für die am 25. September beginnende Schwurgerichtsperiode in Rostock  .

Die Geschworenen werden aus der Urliste für die Schöffen

Auf dem seit Freitag in Leipzig   tagenden Deutschen Armen­pflegetag"( 35. Zusammenkunft des Deutschen Vereins für Armen­pflege und Wohltätigkeit) betonte in einem Referat über die Armen pflege nach dem Kriege" Bürgermeister Dr. Weber( Leipzig  ) die Notwendigkeit einer verständig geleiteten Wohlfahrtsfürsorge zur Verhütung der Verarmung und schilderte die Schwierigkeiten, entnommen. Zwecks Wahl der Schöffen wird eine Urliste aller zum die mit den Kriegsverhältnissen verbunden sind. Die Einberufung zahlreicher beamteter und ehrenamtlicher Kräfte, die Teuerung und Schöffenamt fähigen Personen aufgestellt. Hierzu gehören natürlich Knappheit der Lebensmittel, die Verschiedenheit der Kriegsunter- auch die Arbeiter. Dann wählt ein aus dem Amtsrichter, einem stützung und der Armenpflegefäße stellt die Armenpflege vor Staatsverwaltungsbeamten und 7 Bertrauensmännern als Beisitzer Aufgaben, deren sachgemäße Lösung nur bei sorgfältigster bestehender Ausschuß die erforderliche Zahl von Schöffen; die Handhabung möglich sein wird. Eine scharfe Trennung Vertrauensmänner sind Einwohner des Amtsbezirks, die durch die zwischen dem Anrecht auf Kriegsunterstützung und der Anwart- Vertretungen der Kreise, Aemter, Gemeinden oder dergleichen Ver­schaft auf Armenfürsorge ist unbedingt erforderlich. Der neue Begriff der Striegswohlfahrtspflege fommt nicht nur, wie die soziale bände gewählt werden. Da diese Körperschaften nicht aus dem Fürsorge, ganzen großen Gruppen zugute, sondern er sucht dem allgemeinen, gleichen, geheimen Wahlrecht hervor­Einzelfall und dessen Bedarf gerecht zu werden. Das ist vom gegangen sind, befinden sich unter den Vertrauensmännern keine Standgunfte der Armengflege, deren Bedeutung dadurch beeinträchtigt oder nur wenige Arbeiter. Die Schöffenliste weist deshalb auf werden kann, nicht unbedenklich. Wünschenswert würde es sein, die fällig wenig Arbeiter auf. Noch ärger steht's mit der Geschwo Grenzen der Armenpflege anders abzustecken und ihre politischen renenliste. Der Ausschuß wählt auch aus der Urliste für olgen zu beseitigen. Es gilt, die Einbuße zu mindern, die Schöffen die Geschworenen, und zwar dreimal so viel als er­der Armenpflege durch den Krieg zugefügt ist. Hoffentlich gelingt es, forderlich. das gegen fie vielfach obwaltende Vorurteil zu beseitigen und in des Landgerichts( zu ihnen gehört der Präsident und die Aus dieser Vorschlagsliste wählen fünf Mitglieder ernſter Selbstprüfung Wesen und Wert der Hilfe von Mensch zu Direktoren) die Hauptgeschworenen und die Hilfsgeschworenen. Mensch zu heben. Der Kongreß wird voraussichtlich morgen beendet werden. Da Soffentlich trägt er dazu bei, daß endlich die Armenpflege lediglich amt berechtigten Personen nach sozialen Gesichtspunkten verwaltet und daß die an die Ge­währung solch sozialer Hilfe zurzeit geknüpfte politische Entrechtung fällt. Es liegt kein Grund vor, diese Folgen bis nach Abschluß des Strieges zu vertagen.

Im ersten Halbjahre 1916 haben 2964 Aktiengesellschaften ihre Abschlüsse für das letzte Geschäftsjahr, meist über das Kalenderjahr 1915, veröffentlicht. Das Aktienkapital dieser Gesellschaften stellte sich für das Jahr 1914 auf 10,48 Milliarden Mark und ist für 1915 auf 10,61 Milliarden ge­wachsen. Es ergibt sich, daß die Ergebnisse für das Jahr 1915 im Durchschnitt nicht unerheblich günstiger waren als für 1914. Es stiegen sowohl der Reingewinn als die Dividende, endlich auch die Abschreibungen. Die Abschreibungen stellten sich im Durchschnitt für 1915 auf 5,82 Prozent des berück­fichtigten Kapitals gegen 4,96 Broz. im Jahre 1914. In den einzelnen Gewerben geht aber der Durchschnitt wesentlich über diesen Satz hinaus: so stellt er sich z. B. in der Gruppe Fette und Dele auf 13,16, in der chemischen Industrie auf 12,70 Prozent. Der Reingewinnüberschuß betrug auf das Gesamtkapital von 10,61 Milliarden Mark 13,55 Proz. gegen Jm Café Monopol ist die Arbeitsbörse für Filmschau­10,80 im Jahre 1914. Wie von diesem Gesamtdurchschnitt spieler. Dort finden die Unternehmer die von ihnen be­die einzelnen Gruppen abweichen, geht aus der nachfolgenden nötigten Darsteller. Aber die Darsteller wissen nie mit Be­Zusammenstellung hervor, die nach der Höhe des Reingewinns stimmtheit, ob ein im Café Monopol vereinbartes Engage­angeordnet ist. Es betrug in den einzelnen Gruppen die Zahl der berücksichtigten Gesellschaften, die Summe des Aktienkapitals für 1915 und der Reingewinn bzw. Verlust(-)

für 1914 und für 1915:

Ledergewerbe.

Bahl Att. Kap. Reingewinn in Proz. in des berücksichtigten 1000 M. Aft.- Kap.

der Ges.

46

114 018

Chemische Industrie

114

545 576

Bekleidung und Reinigung. 30

28 081

Fette und Dele.

11

Textilgewerbe

217

23 365 412 154

Eisengewerbe.

375

1 156 939

Bergbau und Hütten

122

1 089 210

Nabrungs- und Genußmittel

351

493 884

Handel, außer Banken

47

98 141

1914 1915 20,28 37,70 19,22 31,14 15,01 26,33 17,10 24,07 14,72 23,83 12,61 23,20 10,55 16,56 11,70 14,57 11,20 13,93

Banken.

492

4 032 101

12,41

12,69

Holz und Schnitzstoffe

40

47 963

5,48

10,06

Graphische Gewerbe

59

42 734

6,55

Elektrizitäts- und Gasges.

88

580 769

9,20

8,94 8,72

Verkehr.

263

996 474

4,92

3,51

Steine und Erden

245

369 276

9,33

Baugewerbe.

232

380 350

-1,47

Papiergewerbe

54

Sonstige Gewerbe

104

74

104 665 36 730 57 726

Beherbergung u. Erquickung

1,88 -4,15 -7,62-9,22 -7,45-9,28 -6,09-11,38

Aus dieser Aufstellung kann man bis zu einem gewissen Grade die durchschnittliche Einwirkung der Kriegsverhältnisse auf die geldlichen Ergebnisse der großen Unternehmungen im Jahre 1915 erkennen. Die Dividende für sämtliche be­rücksichtigten Gesellschaften stellte sich für 1915 auf 7,88 Proz. gegen 6,66 Broz. im Jahre 1914. Am höchsten stellt sich der Satz in der chemischen Industrie mit 16,63 roz.; mit 14,88 Prozent folgt das Ledergewerbe. Am niedrigsten ist dagegen mit 0,56 Proz. der Satz in der Gruppe Sonstige Gesellschaften.

Eisenerzeugung in der Schweiz  .

Das Engagement des Filmschauspielers.

ment ihnen auch das vereinbarte Honorar bringt. Es ist nämlich eine streitige Frage, unter welchen Umständen das Engagement des Filmschauspielers als abgeschlossen gilt und sein Anspruch auf Honorar begründet ist. Um diese Streit­frage handelte es sich in einer vor dem Gewerbegericht ver­handelten Klage gegen die bekannte Schauspielerin A st a Nielsen, die zurzeit ein Unternehmen für Filmaufnahmen betreibt.

Der Regisseur der Frau Nielsen hatte den Kläger im Café Monopol für eine Filmaufnahme gegen ein Tageshonorar von 25 M. bestellt. Der Kläger   ist aber nicht beschäftigt, sondern drei Tage mit der Aussicht auf Beschäftigung vertröstet worden. Er ver langte deshalb das Honorar für drei Tage indem er sich darauf berief, daß durch die Annahme im Café Monopol das Engagement tatsächlich abgeschlossen sei. Das bestritt der Vertreter der Beklagten  . Er sagte, es sei üblich, daß der Regisseur die Schauspieler im Café Monopol nach dem Aufnahmeort bestellt, wo Frau Asta Nielsen   die geeigneten Kräfte auswählt. Nur diese gelten als engagiert. Die anderen wolle man nicht verlegen, indem man ihnen sage, sie seien für die betreffende Rolle nicht brauchbar. Deshalb sage man ihnen, sie würden wegen ihrer Beschäftigung Nachricht bekommen. Von denen, die auf solche Weise indirekt abgewiesen werden, würden feine Ansprüche geltend gemacht. Der Kläger   entgegnete, die Film darsteller fühlen sich allerdings so abhängig von den Unternehmern, daß sie es meist nicht wagen, Ansprüche zu stellen. Täten sie es, dann würden sie bei späterem Bedarf nicht berücksichtigt werden.

Zur Entscheidung der Streitfrage kam das Gericht nicht. Es schlug den Parteien einen Vergleich vor, der denn auch dahin zustande kam, daß der Kläger   35 M. ausgezahlt erhielt. Die Lehrverhältnisse des Krieges

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schlimmster Art.

soziale Auswüchse"

3

die

Arbeiter die übergroße Zahl der zum Schöffen müßten sie bei wirk licher Anerkennung ihrer Bleichberechtigung zu den Schöffen und Geschworenen die übergroße Zahl stellen. In Wahrheit ist es um­gekehrt. So befindet sich auch in der diesjährigen Liste für die nächste Schwurgerichtsperiode in Rostock   nicht ein einziger Arbeiter. Der Beruf und die Namen Geschworenen find:

Forstmeister Harms- Finfenthal, Oberpostassistent Oldenburg Ludwigsluft, Stealgymnasiallehrer Marien­Ludwigslust, Forstrendant Struse- Dargun, Rentner Stöcker­ Feldberg  , Hauswirt Dldörp- Balingen, Gutspächter Sellschopp- Langwig, Bankdirettor Bedmann- Schwerin, P o st rat Eymes- Schwerin, Post direktor Jakobs- Teterow, Guts­pächter Schwabe Wendisch Mulsow, Rentner Kirchner­Güstrow, Kaufmann Kopfider- Schwerin, Landmann Cleve Schwerin, Maurermeister Oloffs- Warnemünde, Mühlen­besizer Frick- Marnizz, Bürgermeister Saling- Hagenow, Schulze Ahrncke- Lübbendorf, Amtsverwalter Burmeister Burg- Stargard, Gutsbesizer Graf v. Bassewitz- Schwiessel, Gutsbesizer Emmanuel- Wiesenthal, Mühlenbesizer Hoffschildt- Birzower Mühle, Fabritbesiger Jaeger- Neu­ brandenburg  , Förster Holldorf- Neugarten, Kaufmann Sauer land- Ludwigslust, Domänenpächter Stührmann- Marienhof, Baudirektor Versicherungsdirektor Weger- Plau,

Eggers- Güstrow, Sommerzienrat Janzen- Wismar   und Rentner von Stern- Wulfstuhl.

Diese Herren sind gewiß alle brave Leute, aber die Rechts­empfindung und das Rechtsgefühl des Volkes können sie nicht widerspiegeln. Wie in Rostock  , so steht es anderswo auch. Es ist wiederholt im Reichstag darauf hingewiesen, daß die Ausschließung der Arbeiter von dem Schöffen- und Geschworenendienst mit dem Gefeß unvereinbar ist. Um eine größere Zahl von Arbeitern zu Schöffen heranzuziehen, sind ja Diäten beschlossen. Aber was nützt alle theoretische Anerkennung der Gleichberechtigung der Arbeiter, wenn sie durch das Wahlverfahren ganz oder nahezu ganz aus geschlossen werden?

Drei Juristen- drei Meinungen.

Die Debatte über die auffällig fahrlässig gemachten Ge treideanmeldungen durch badische Bauern geht in der führenden Zentrumspresse weiter. Jetzt nimmt auch ein badischer Richter das Wort, um sein Für und Wider über Mit bemerkenswerter Schärfe sprach sich das Gewerbe die Schuld der zu bestrafenden Bauern vorzutragen. Sobald gericht in Brandenburg   über die in der Kriegszeit ein- einmal die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht gerissenen ungesunden Zustände in den Lehrverhältnissen aus. Dort sei, müsse das Gesetz des Belagerungszustandes zur Anwendung flagte ein Barbierlehrling auf Auflösung des Lehrverhält fommen. Es sei aber dem Landvolke zugut zu halten, daß es sich nisses wegen mangelnder Ausbildung. Der Lehrling war tagsüber in den vielen gesetzlichen Vorschriften der Kriegswirtschaftspolitit sich ganz allein überlassen, da der Lehrherr tagsüber in einer Flug nicht auskenne. Auch fehle es auf dem Lande an kenntnisreichen zeugfabrik arbeitete und nur eine Stunde vor Feierabend Beratern. Was z. B. die Verordnung über die Höchstpreise anbelange, ins Geschäft fam, um die Kasse in Empfang zu nehmen. Trotz- sei es sehr fraglich, ob sie drei Juristen einstimmig auslegen". Es dem meinte der Lehrherr, der junge Mann lerne genug, da er, sei also selbstverständlich, daß ein Laie solche Verordnungen erst der Chef, am Sonnabend früher komme und auch Sonntags da recht nicht verstehen kann. Und doch müsse meist seine Bestrafung sei. Im übrigen sei der Junge sehr verwildert und renitent wegen Fahrlässigkeit ausgesprochen werden, weil der Bauer es Angesichts der bedrängten Lage, in der sich die Schweiz   mit gewesen. Das Gewerbegericht verurteilte den Lehrherrn, in die unterläßt, sich vorher an maßgebender Stelle seine Zweifel beseitigen ihrer Rohstoffversorgung befindet, erörtert die Suisse Economique" ofortige Auflösung der Lehre zu wider eingehöre öge doch auch zugunsten der Arbeiter ein so mildes richter­willigen. Ein solle, so zu lassen. vom 1. September die Möglichkeiten der Eisengewinnung im eigenen heißt es begründend, das Fach gründlich erlernen. Dazu Lande, die in früherer Zeit hie und da Benütung gefunden hatte. eine tüchtige Anleitung, aber nicht, daß er sich selbst über- liches Urteil hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Verfehlung gegen In neuerer Zeit sind im Wallis  , Tessin   und Glarus   neue Schürf- laffen bleibt. Es sei durchaus verwerflich und eines Kriegsverordnungen abgegeben werden. berechtigungen vergeben worden, und es wird die Ausbeutung der ordentlichen Lehrherrn unwürdig, wenn dieser tags­Bergwerke am Gonzen( bei Sargans  , Kanton St. Gallen  ) wieder über lohnender Arbeit nachgeht und das Geschäft dem Lehrling in Angriff genommen. Das Gestein enthält 50-60 Proz. Eisen, ist allein anvertraut. An der schlechten Führung des Lehrlings sei also guter Beschaffenheit. Infolge der mangelhaften Einrichtungen daher nur der Beklagte selber schuld. Derartige, durch den Krieg war die Förderung im letzten Jahrhundert kaum mehr als 300 Zentner mit verursachte ungesunde Lehrverhältnisse, die als soziale Aus­und wurde 1876 eingestellt. Doch soll nach Professor Heim die Aus- wüchse schlimmster Art zu brandmarken sind, können beutung des 400-500 000 Quadratmeter großen Gebietes sehr nicht scharf genug bekämpft werden. wohl lohnen und etwa 800 000 bis eine Million Tonnen Eisen ver­sprechen.

Kaffeemangel in Finnland  .

Nek hautablösung als Unfallfolge.

Gültigkeit der Schornstein- Kehrpolizeiverordnung vom 3. November 1914.

Der Hausbesiker Wilke in Neukölln war wegen Uebertretung der Landespolizeiverordnung über den Kehrzwang vom 3. Novem­vember 1914 angeklagt worden, weil er entgegen den Bestimmungen der Verordnung die gesetzlich vorgeschriebenen Reini­gungen der Schornsteine nicht durch einen Bezirksschornsteinfeger­Der Möbelpolierer K. war am 8. Mai 1914 damit beschäftigt, meister habe vornehmen lassen, sondern durch L., einen freien" einen schweren Schrank, der geliefert werden sollte, hochzuheben. Schornsteinfegermeister. Die Verordnung vom 3. November 1914 Nationaltidende" meldet aus Stockholm  : Hierbei wurde ihm schwarz vor den Augen, er mußte sofort ist an Stelle einer früheren, für ungültig erklärten Verordnung Aus Finnland   kommen Klagen über drohenden feine Arbeit aussehen sich in ärztliche Behandlung getreten. Nach der Ungültigkeitserklärung der früheren Verordnung Raffeemangel. Schweden   hält gegenwärtig 10 Millionen begeben. Nezhautablösung auf dem rechten Auge wurde hatte der Angeklagte mit dem freien Schornsteinfegermeister 2. den Kilogramm Kaffee zurück, der für Finnland   bestimmt ist. als Unfallfolge fonstatiert. Das rechte Auge war das einzig Reinigungsvertrag geschlossen, an den er sich nunmehr gebunden Die Lagerausgaben der finnischen   Einfuhrhäuser sind jetzt schon auf gesunde, denn K. war bereits auf dem linken Auge erblindet. glaubte, wie er neben einer Reihe anderer Einwendungen gegen so bedeutende Höhe angewachsen, daß sie ein gemeinsames Vorgehen Die Norddeutsche Holzberufsgenossenschaft lehnte die Anklage geltend machte. Das Landgericht verurteilte beschlossen haben. den Anspruch des Berlegten auf Rentengewährung ihn jedoch zu einer Geldstrafe und erklärte die Polizeiverordnung ab, weil dasselbe Leiden auf dem linken Auge bereits seit zwei für rechtsgültig. Jahren vorhanden, anderseits nach dem Gutachten eines Augenarztes

Förderung des italienischen Schiffsbaues. Wie Corriere della Sera  " meldet, hat sich in Rom   eine Kredit­gesellschaft für Schiffsbau mit 100 Millionen Lire Kapital gebildet. Außerdem ist eine maritime Rüdversicherungsgesellschaft mit 8 Mill. Lire gegründet worden.

"

Das Kammergericht verwarfjekt die hiergegen

die Netzhautlösung in dem Bau und der hochgradigen Kurzsichtigkeit des Auges seine Ursache habe. Außerdem sei zum Heben des eingelegte Revision mit folgender Begründung: Die Ver­Schrankes, der nur 45 Kilo gewogen, feine außerordentliche Kraft- ordnung sei rechtsgültig. Ein unzulässiges Zwangs- und Bannrecht anstrengung erforderlich gewesen. Das Oberversicherungs- gegen die nicht behördlich bestellten, freien Schornsteinfegermeister amt wies die Berufung zurück, indem es erklärte, daß führe sie nicht ein. Denn sie schließe nicht aus, daß die freien selbst wenn sich St. in unglücklicher gebückter Haltung befand, eine Meister auch zur Schornsteinreinigung herangezogen werden Eine weitere Erhöhung der Suezkanalgebühren. außerordentliche Kraftanstrengung nicht in Betracht kommen könne. könnten, wenn auch nur nebenbei, zu einer über die polizeilich Geheimrat Prof. Dr. F. hielt die Netzhautablösung für Folgen des bestimmten Reinigungen hinausgehenden Reinigungs­Der Manchester Guardian" teilt mit, daß demnächst wieder Unfalles vom 8. Mai 1914 und erblickte in dem Hehen des Schrankes tätigkeit. Die Verordnung bestimme lediglich, daß die polizei­eine Erhöhung der Gebühren im Suezkanal zu erwarten sei, daß einen Unfall. lich vorgeschriebenen, zu bestimmten Zeiten vor zahlreiche Schiffe die Route um das Kap der guten Hoffnung machen Das Reichsversicherungsamt holte im Rekursverfahren zunehmenden Reinigungen nur durch die zuständigen Bezirks­und infolgedessen der Schiffahrtsverkehr im Suezkanal sich verringert ein Obergutachten vom Privatdozenten   Prof. Dr. B. ein. Auch schornsteinfegermeister erfolgen dürfen. Diese Vorschrift sei aber hat. Vor ein paar Jahren, teilt der Manchester Guardian" mit, dieser Arzt kam zu dem Ergebnis, daß mit überwiegender Wahr  - im feuerpolizeilichen Interesse rechtsgültig erlassen. Dagegen habe habe die deutsche Regierung 500 Anteilscheine der Suezkanalgesell- fcheinlichkeit anzunehmen sei, daß die Blutungen und die Nezhaut- fich Angeklagter bergangn. Deswegen sei er mit Recht verurteilt schaft erworben, trotzdem aber bestehe die Absicht unter den Direk- ablösung des rechten Auges infolge der starken körperlichen An- worden. Die Frage, ob der zwischen dem Angeklagten und dem toren der Suezkanalgesellschaft, die deutschen   und österreichischen strengung eingetreten sei. Auf Grund dieses Gutachtens wurde die freien" Meister 2. geschlossene Reinigungsvertrag noch bindende Schiffe zehn Jahre lang nach Beendigung der Feindseligkeiten aus Genossenschaft dem Grunde nach verurteilt. Geltung hatte, sei im Strafverfahren nicht zu entscheiden. Das dem Suezkanal fernzuhalten, um dem feindlichen Handel zu schaden, Leider läßt sich bei derartigen Erkrankungen wie die vorliegende sei lediglich Sache der zivilgerichtlichen Entscheidung, wenn es zu da Deutschland   und Desterreich die Türken dazu aufgestachelt hätten, der Zusammenhang zwischen Unfall und Krankheit äußerst schwer einem Streit zwischen dem Hauseigentümer und dem freien Schorn­die Suezkanalroute zu stören. nachweisen. steinfegermeister käme.

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