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Gewerkschaftliches.

Berlin und Umgegend.

Nicht Hausdiener, sondern Schneider .

Der Beklagte wurde fostenpflichtig berurteilt, bie ftritti gen Summen an die Arbeiterinnen zu zahlen

Das Aufsehen der Lizen auf Militärblusen hältnis zu anderen Teiljaken als gut. Ein Arbeitgeber hatte ijt im Teiltarif mit 41 Pf. angegeben. Dieser Sah gilt im Ver­Ein Arbeitgeber, gegen den bei der Schlichtungskommission dafür etwas weniger gezahlt, den Abzug aber verwendet, unm anderen für Militärschneiderarbeiten geflagt wurde, hatte einen gelernten Arbeitskräften ungünstigere Teiltariffäße aufzubessern. Eine Ar­Schneider zum Einrichten und zum Helfen beim Verpacken der beiterin, die die vorgesehenen 41 Pf. für Lihen verlangte, wurde fertigen Bekleidungsstüde benutt und dem Manne die Bezeichnung mit der Klage abgewiesen. Die Schlichtungskommission hielt hier eines Hausdieners verliehen. Zuerst zahlte er ihm 27 M., das Verfahren des Arbeitgebers für berechtigt, weil es darauf ab­bann 33 M. Wochenlohn. Die Schlichtungstommission stellte sich zielte, durch die Aenderung der Teilakkordfäße allen bei der Gesamt­auf den Standpunkt, daß es sich bei dem Kläger nicht um einen arbeit Beteiligten angemessene Verdienste zu sichern. Hausdiener, sondern um einen Schneider handele, und ver­anlaßte den Beklagten, ihm im Vergleichswege für 24 Wochen 180 M. nachzuzahlen.

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Gegen denselben Arbeitgeber klagten zwei Bügler auf Nach­zahlung, weil er ihnen für das Bügeln des Mantels weniger gezahlt habe, als in Berlin üblich sei. Sie hatten für den Mantel zu bügeln 75 Pf. erhalten, während nach einer früheren Ent­scheidung der Schlichtungsfommission 90 bis 95 Pf. als angemessen in Frage kommen. Die Schlichtungskommission gab zwar dem Beklagten auf, durch Ausarbeitung eines neuen Zeilaffordtarifs die Bügler besser zu berücksichtigen; sie mies jedoch zugleich die Aläger mit ihrer Nachforderung ab, weil der Arbeitgeber nach­weisbar die 6,50 M., die nach dem bisherigen Tarif für den ganzen Mantel als Arbeitslohn zu zahlen waren, an die bei ber Herstellung beteiligten Arbeitskräfte gezahlt hatte. Der Arbeitgeber hatte andere Teilarbeiten etwas besser bezahlt, so daß vom Gesamtlohn auf die Bügler nur 75 Pf. tamen. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, daß bei der Sachlage der Tarif als solcher gewahrt erscheint. Wenn, was hier nicht der Fall sei, bei der Unterverteilung ein großes Mißverhältnis der Teillöhne herauskäme, würde die Sache anders zu beurteilen sein. In solchen Fällen müßte der Arbeitgeber den Schaden tragen. Derselbe Arbeitgeber ließ sich von den Büglern Bügellappen, Seife und Leim liefern. Die Schlichtungskommission erklärte das für unberechtigt, worauf der Beklagte den Büglern dafür zusammen

90 M. zahlte.

Gine ganze Anzahl zwischenmeister flagten gegen die Firma R. aus Charlottenburg auf Nachzahlung. Die Firma hatte schon früher einmal etwa 1400 m. nachzahlen müssen und tar auch vom Bekleidungsamt in eine hohe Geldstrafe genommen worden. Durch außergerichtlichen Vergleich hatte sie inzwischen noch 180 und 1420 M. gezahlt. Zwei der jetzigen Kläger er zielten zusammen 150 M. Nachzahlung. Infolge eines früheren Beschlusses der Schichtungskommission, nur noch Forderungen aus dem Jahre 1916 nachzuprüfen, mußten die übrigen Kläger ihre Klagen zurüdnehmen, weil sie für das Jahr 1916 Forderungen

nicht nachweisen konnten.

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Merkwürdige Ansichten über Lohnfragen

förderte ein Zwischenmeister zutage, den 3 Arbeiterinnen vor die Schlichtungskommission geladen hatten. Die Arbeiterinnen flagten gegen ihn auf 8ahung von 7,50, 9,50 und 12 M. Lohnrückstand. Sie hatten als Näherinnen in Wochenlohn gearbeitet. Es war Wochen­John ausgemacht worden. As jedoch die Arbeiterinnen nicht das leisteten, was er erhofft hatte, rechnete der Meister die Arbeit ein­fach in Stücklohn um und zog die Differenz, die sich ergab, glattweg bom vereinbarten Lohn ab. Vor der Schlichtungskommission suchte er diese merkwürdige Gepflogenheit noch mit großen Worten zu verteidigen. Er stieß aber bei der gesamten Kommission auf teinerlei Verständnis dafür. Arbeitnehmerbeisiger und Arbeitgeberbeifiber, sowie der Vor­figende Magistratsrat v. Schulz und ein Vertreter des Beklei­bungsamts brachten dem Herrn mit wünschenswerter Deutlichkeit zu Gehör, daß seine Methode eine ganz unhaltbare jei.

Der Zwischenmeister wollte sich aber nicht belehren laffen und fragte immer wieder: Und wo bleibe ich? Hierauf wurde thm vom Magistratsrat v. Schulz geantwortet:

Das geht uns nichts an. Es ist Ihre Sache, wie Sie sich einrichten. Jedenfalls ist das, was Sie getan haben und hier ver­treten wollen, durchaus unstatthaft. Außerdem machen wir Sie barauf aufmerksam, daß Sie überhaupt gegen den Tarif verstoßen haben, denn Sie durften die Arbeit nicht in Wochenlohn machen laffen. Die tariflichen Bestimmungen, die Ihnen bekannt sein müssen, lassen ausdrücklich nur Stücklohn zu. Da aber nun einma. Wochenlohn vereinbart war, so müssen Sie auch die vereinbarte Söhe den Arbeiterinnen zahlen.

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Der Zwischenmeister:" Ich kann doch das Geld nur geben, wenn sie es auch verdienen!" Ein Arbeitgeberbeijiher darauf: Das, was Sie hier einführen wollen ist nichts als ein versteckter Stücklohn. Das gibt es nicht. Wenn Sie eine bestimmte Summe Wochenloha ausgemacht haben, dann müssen Sie diese auch zahlen, ganz gleich, ob die Arbeiterinnen hos nach den Tariffäßen verdient hätten oder nicht."

Dem Beklagten wurde von den verschiedensten Kommiffionsmit gfieberu nochmals nahegelegt, zu zahlen, weil es ausgeschloffen fet, daß die Frauen den Schaden tragen sollten, nachdem er sich ver­spetuliert habe bei seiner ursprünglichen Abmachung. Nach Recht und Billigkeit müßten die Arbeiterinnen den vereinbarten Lohn erhalten. Des Beklagten lebtes Wort blieb aber: Wo bleibe ich?" Mangels einer Möglichkeit, sich mit ihm zu verständigen, mußte der Gerichtshof zur Beschlußfassung schreiten.

Deutscher Holzarbeiter- Verband

Verwaltung Berlin .

Tel.- Amt Morigplap 10623, 3578.

Bureau: Rungestraße 30

Heute Freitag, den 3. November, abends Uhr: Sitzung der Ortsverwaltung.

Branchen- Versammlung

der

Vergolder!

Dienstag, den 7. November cr., abends 6 Uhr, in den Andreas- Festsälen", Andreasstr. 21.

Tagesordnung:

1. Bericht über unsere Tenerungszulagenbewegung.

2. Branchenangelegenheiten.

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Die Ortsverwaltung.

Für Feldsoldaten! Deutsch - Polnisch 15 Pfg Peutsch- Thanzosisch 15 Pfg Buchhandlung erwärts.

Deutsches Reich .

Ueberfluß an Bergleuten?

Die Bergarbeiter- Zeitung" schreibt:

Nach Wiederherstellung der Deffentlichkeit wird das Urteil

dahin verkündet:

teidigers nicht beizupflichten, daß der Inhalt der Schriften Das Gericht vermag den Ausführungen des Herrn Ver­unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Inhalt ist wesentlich. Die Verbreitung eines Zettels, in dem zum Kleiderkauf auf­gefordert wird, zum Besuch eines Kinos oder dergleichen, ist doch etwas ganz andres als Zettel, in denen Liebknecht als ein Nationalheros hingestellt wird. Das Gericht nimmt an, junge Mädchen, die derartige Druckschriften verbreiten, sind vollständig falsch beraten. Sie können sich unmöglich ein eigenes Urteil bilden. Die Angeklagten erklären, fie haben den Inhalt der Schriften gekannt, wollen aber von der Verordnung feine Kenntnis gehabt haben. Das Gericht nimmt an, sie haben

Seitdem wir an dieser Stelle Mitteilung über die Bestrebungen. Sie doch gekannt. Denn sie sind instruiert und haben gewußt, weibliche Arbeiter auch unterirdisch zu beschäftigen, machten, haben daß sie sich strafbar machen. Strafmildernd kommt die sich wieder Entlassungen geschulter Hauer und Lehrhauer ereignet. Jugend, die unerfahrenheit und in gewissem Sinne auch die wir sind einstweilen nicht in der Lage, auf die Einzelheiten Verbüßung der dreieinhalbmonatigen Schußhaft in Betracht. dieser zurzeit besonders bemerkenswerten Vorgänge einzugehen. Eine derartige Schutzhaft kommt ja tatsächlich einer Unter­nur das jei gefagt: Anerkannt tüchtige Bergarbeiter, erhielten fuchungshaft gleich. Und wenn auch rechtlich die Strafe nicht plöglich den militärischen Gestellungsbefehl und mußten somit als durch die Schußhaft verbüßt erachtet werden kann, so ist die Bergwerksarbeit aufgeben. Mit der fachmännischen Leiſtung sie doch bei der Ausmessung der Strafe zu berücksichtigen. der betreffenden Arbeiter hat ihre Entfernung aus der Berufs- Aus diesen Gründen ist gegen jede der Angeklagten auf arbeit nichts zu tun. Augenscheinlich haben die betreffenden Werksverwaltungen die Reklamation der Arbeiter fallen lassen und sechs Wochen Gefängnis erkannt. dann ist die Militärbehörde ohne weiteres gefeßlich berechtigt und verpflichtet, den so frei gewordenen Heerespflichtigen einzuziehen. um die Gründe der Zurückziehung der Reklamation fümmert sich die Heeresverwaltung nicht.

Zahlreiche Angehörige völlig bergfremder Berufe, Megger, Schuhmacher, Handlungsgehilfen. Kellner usw. werden angelegt. Geschulte Hauer lassen die Verwaltungen einziehen!

Unter solchen Umständen kann natürlich ein unabweisliches Be­dürfnis für weitere Beschäftigung weiblicher Arbeiter erst recht nicht vorliegen. Einfach unmöglich ist es nun gar, Mädchen oder Frauen zur unterirdischen Beschäftigung zuzulassen! Wir meinen, das wird auch die Regierung und die Bergbehörde unterschreiben."( z)

Gerichtszeitung.

Gegen eine Ordnungsvorschrift.

die in der jüngsten Reichstagsdebatte über die Schußhaft ge Wegen Verlegung einer Ordnungsvorschrift standen gestern nannten Arbeiterinnen, die 18jährige Hermine Strey und die 17 jährige Elisabeth Trobach, vor der 133. Abteilung des Schöffengerichts Berlin- Mitte.

Eine Schlägerei.

( z)

Der Erzeß des farbigen Nachtportiers Thomas, der sich am 17. Juli vor dem Prater- Kino in der Kastanien- Allee ab­gespielt hatte, beschäftigte jetzt die 5. Strafkammer des Land­ gerichts I unter Vorsitz des Geh. Justizrats Lampe .

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dem fraglichen Tage in angetrunkenem Zustande versucht, in Der aus der Untersuchungshaft vorgeführte Augeklagte hatte an das Kino mit zwei Hunden ohne Maultorb Eintritt zu erlangen, hatte mit dem Portier Streit bekommen und diefen mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mißhandelt. Er wurde auf Antrag der Polizei in militärische Schuzhaft genommen und seinerzeit vom Schöffengericht zu sechs Monaten Gefängnis berurteilt mit der Begründung, daß gerade der An­geflagte als farbiger Ausländer die notwendige Zurückhaltung hätte üben müssen und deshalb wegen seiner Ausschreitung schwer zu beitrafen ſet. Gegen diese Begründung wandten sich in der Berufungs­instanz die Verteidiger Wolfgang Heine und Dr. als der Angeklagte in Berlin geboren und zur Schule gegangen sei Julius Meyer I, welche geltend machten, daß die Farbe des Angeklagten um so weniger einen Erschwerungsgrund bilden fönne, und sich stets als Deutscher gefühlt habe. Der Staatsanwalt beantragte Verwerfung der Berufung. Das Gericht fah jedoch die Straftat erheblich milder als der Vorderrichter an Die Anklage geht dahin, daß die Angeklagten im Juni ins- und ermäßigte die Strafe auf 4 Wochen Gefängnis. Da der besondere in Charlottenburg Druckschriften, die nicht die in der Be- Angeklagte zwei Monate in Schutzhaft und einen Monat in fanntmachung vom 10. März 1916 des Oberbefehlshabers in den Untersuchungshaft sich befunden hatte, wurde die Strafe Marken vorgeschriebene Angabe des Druckers und Verlegers ent- für verbüßt erachtet. hielten, verteilt zu haben. Der Vorsigende erklärte, berbreitet find Bettel und ein Flugblatt, das zum Protest gegen die Verhaftung Liebknechts zu einer Demonstration am 27. Juni aufrief. Das fet höchst unzulässig. Zu den Angeklagten: Ich nehme an, daß Ihnen die Anklage den Molkereibefizer August Kolbe und die Waffer statt Milch in den Handel gebracht zu haben, beschuldigte die Schriften von anderer Seite übergeben sind, ohne daß Sie den unverebelichte Martha Kolbe, die unter der Anklage Inhalt lannten. Angeflagte: ch babe ganz genau gewußt, der Nahrungsmittelverfälschung vor dem Schöffengericht Berlin- Mitte was in den Schriften steht. Vori. Es ist ja der Mut Ihrer standen. Beide sollen gemeinschaftlich gehandelt haben. Mehrfache Ueberzeugung anerkennenswert, aber es ist doch geradezu lächerlich, behördliche Entnahmen von Milch aus dem Betriebe der Angeklagten wenn in folchen Dingen doch unerfahrene junge Mädchen solche auf- ergaben außerordentlich hohen Wassergebalt, der in einem Falle bis reizende Schriften verbreiten. Ich muß doch annehmen, daß andere auf 40 Broz., in einem anderen bis auf 70 Broz. hinaufging. Das Personen Sie angestiftet haben. Im weiteren Verlauf der Gericht hielt beide Angeklagte im Sinne der Anklage für über­Vernehmung fommt zur Sprache, daß beide Angeklagte am führt und verurteilte den August Kolbe zu einem Monat 27. Juni in Schußhaft genommen und 3 Monate in derselben Gefängnis und 1200 M. Geldstrafe, Martha Kolbe verblieben sind. Die Schriften sind der Oberreichsanwaltschaft über zu 300 m. Geldstrafe. reicht. Diese und die anderen zuständigen Gerichtsstellen haben abgelehnt, wegen des Inhalts der Schriften Anklage zu erheben.

Waffer statt Milch.

Eingegangene Druckschriften.

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Es wird dann beschlossen, die Schriften zu verlesen und wegen Gefährdung der Sicherheit des Staatswohls durch Verlefung der 33. Jahrgangs erschienen. Aus dem Inhalt des Heftes heben wir hervor: Bon der Neuen Zeit ist soeben das 5. Heft vom 1. Band des Blätter die Deffentlichkeit ausgeschlossen. Den Müttern der Friedrich Adler . Von St. Stautsty. Angeklagten und der Presse wird auf Antrag des Verteidigers mechanischen Materialismus. Ernst Machs Ueberwindung des Dr. Delar Cohn der Zutritt gestattet. Der Amtsanwalt Fragen. Von Friedrich Adler . Handelspolitische Von Karl Emil.( Fortsetzung.) beantragte mit Rücksicht auf den Inhalt der Schriften sechs Mo. Kollontai, Gesellschaft und Mutterschaft. Von M. N- na. P. Thormeyer, Literarische Rundschau: nate Gefängnis. Der Verteidiger hob hervor, der In- Philosophisches Wörterbuch. Von C. Notter. halt der Schriften scheide aus, da er nicht zur Anklage stehe. Bur Handel. Von K. Notizen: Japans Anklage stehe lediglich die Uebertretung der Ordnungsvorschrift. Daß die Verordnung des Oberbefehlshabers ergangen sei, haben die An­geflagten nicht gewußt. Ihr Nichtwissen beruhe auch nicht auf einer Fahrläffigkeit. Wer tenne denn diese gewerbepolizeiliche Vorschrift des Oberkommandos? Mithin liege eine strafbare Handlung nicht vor. Er beantragte Freisprechung und Auferlegung der Kosten, einschließlich der notwendigen Auslagen, auf die Staatsfaffe. Durchaus unberechtigt fei das Strafmaß nach Art und Höhe. Würde ein strafbarer Verstoß vorliegen, so fönne nur eine geringfügige Geldstrafe in Betracht kommen und auch diese sei gegen die Schutzbaft aufzurechnen.

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