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198 322 314 713 3346 5591 8006 9114

Hob. Schönh 688 1031 1019 1180 1454 1861 2143 3647

Marienfelde . 599 846 911 998 1334 1633 1963 2901

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Stralau.

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Gerichtszeitung.

Aus aller Welt.

Mord.

höft des Gutsbesitzers Heinrich Kirschner in Nieder- Bögendorf( Kreis Am 4. November d. 3., nachmittags gegen 5 Uhr, ist in dem Ges Schweidnitz ) desen ledige Schleußerin Emilie Unterricht ermordet worden. Die Tat ist ausgeführt worden durch 3 bis 4 Schläge mit einem stumpfen Gegenstand auf den Kopf und 2 Stiche mit einem ipißen, dolchartigen Instrument( vermutlich Seitengewehr) durch die Brüste. Der zurzeit noch unbekannte Täter trug Infanterieuniform 20 bis 30 Jahre alt, bolles, rundes Gesicht, fura geftutter Schnure­und wird von den Zeugen wie folgt beschrieben: Mittelgroß, ungefähr bart, blondes Saar , bekleidet mit feldgrauer, gutfißender Infanterie­uniform mit hohem Stehkragen, feldgrauer neuer Extramüße mit schwarzem Schild, schwarze Schnürschuhe und schwarzen ledernen Stulpen, um welche ein Lederriemen spiralförmig gewickelt war, auch trug derselbe eine fast neue graugrüne, bis zu den Knien reichende Offizierspelerine, Infanterie- Seitengewehr mit schwarzer Leder­scheide und Messingspitze. Am Tatort hat der Täter ein Paar ge­tragene, helle, wildlederne Handschuhe zurückgelassen, die an der Innenseite einiger Finger der linken Hand Kleine Einrisse oder Ein­schnitte( bielleicht vom Meiten herrührend) zeigen. Alle Ermittehungen nach dem Täter waren bis jetzt ergebnislos, Gine Belohnung wird auf die Ergreifung des Täters ausgesetzt werden.

Beitraum 5on 1871 bis 1915 umfassen; danach erhälf man folgen- 1 Tichen Marine gewährt wird, und schließlich auch die Die Löschung der Borfirafe im Strafregiffer. Vom Landgericht den tabellarischen Ueberblick: Tropenzulage sind von der Bersteuerung ausgenommen. Duisburg sind am 3. Juni der Klempner Stari Graf und ein ge­Dramen 1871 1875 1880 1885 1800 1895 1900 1905 1910 1915 Ehrensolde, wie sie in der obenerwähnten Vorschrift auf- wisser Wirczyk wegen schiveren Diebstahls verurteilt worden, Ser Adlershof. 13004 geführt sind, kommen aus Anlaß des jezigen Krieges noch stände. Am 9. Oktober 1915 find beide über die Mauer der Zeche erstere im wiederholten Rückfall unter Zubilligung mildernder Um­Briz 1888 3201 3361 4146 5494 6844 8538 9477 11000 14800 nicht in Betracht. Bisher wurden Ehrensolde an die Besitzer Neuenmühl gestiegen, und W. hat aus dem Fenster eines Gebäudes Charlottenb. 1951825847 30562 42371 76859132377 189303 239559 290400324671 des Eisernen Kreuzes , des Militär- Ehrenzeichens 1. Klasse und dem G. 48 Kilogramm Blau und ein Quantum Kupfer, welche Sachen Dahlem . 105 131 139 149 174 153 235 1054 3500 5700 Frz. Buchblz. 1154 1442 1428 1549 1833 2534 8157 4086 4967 des Militärverdienstkreuzes gewährt. Sie sind durch beson- er dort sich angeeignet, hinausgereicht. In seiner Revision be Friedenau . 1104 1302 2137 4211 7852 11050 18011 35000 45000 deres Reichsgesetz vom 2. Juni 1878 den Inhabern des schwerte G. sich darüber, daß seine beiden, fast zehn Jahre zurück­Friedrichsid. 2170 307 3212 3755 5562 6829 9632 14082 19300 24000 Eisernen Kreuzes 1. Klasse, welche dasselbe im Striege 1870/71 liegenden unbedeutenden Strafen für die Feststellung des wieder ( Gr. Lichterjo.. 929 2051 4049 5899$ 745 15960 23168 34331 43200 48000 erworben haben, vom 1. April 1878 ab zugebilligt worden, holten Rückfalles verwertet worden sind, obwohl er auf die durch Sobannisibl. 161 266 402 609 970 2025 2085 8251 4000 5500 und ferner auch den Inhabern des Eisernen Kreuzes 2. Klasse, den Bundesrat angeordnete Löschung der Vorstrafen Anspruch ge­Lichtenberg 3214 12379 12634 15854 22903 30314 43371 55391 82000155000 wenn sie zugleich das Preußische Militärehrenzeichen 2. Klasse habt habe. Das Reichsgericht verwar jedoch die Revision als Marienbori 1435 2246 2437 2842 3606 4629 5764 9018 15331 21500 oder eine diesem gleich zu achtende militärische Dienstauszeich- unbegründet. Die Löschung der Vorstrafen soll nur den Sinn haben, daß keine Auskunft darüber gegeben wird, um den Be­Neufil( Ryd.) 8125 15823 187292277533702 59945 90422 153518231222276153 nung befizen. Ob mit den im jezigen Kriege erworbenen Aus- treffenden nicht in seinem Fortkommen zu hindern; für die Feit­Nd. Schönw. 174 452 470 963 1755 963 1755 1962 2421 3090 7000 10264 zeichnungen ein Ehrensold verbunden sein wird, müßte erst stellung des straferschwerenden Rückfalles find jedoch die Borstrafen Nd.- Schönh. 1488 235 2076 2157 2917 3385 4282 9557 15261 18748 durch besonderes Reichsgesetz vorgesehen werden. Was für die nach wie vor zu verwerten. Bankow. 3019 3937 3769 5061 6998 11932 21524 29077 45089 56952 Pensionsvorschriften der Kriegsbeschädigten gilt, gilt an sich Reinidendri 1245 4976 5127 7219 10064 10677 14779 22445 33916 43301 auch für die Hinterbliebenenrenten. Sie unterliegen also an Schmarand. 387 387 468 657 1591 9309 3175 5039 7250 10500 Schöneberg 45 7467 11180 1587228721 62695 95998 141010 168900 186699 fich der Steuerpflicht. Da sie jedoch, wie auch die Renten der 474 498 675 737 1262 1750 1684 3539 4500 4884 Kriegsbeschädigten selbst, in den seltensten Fällen allein die 1899 5467 6476 8501 12530 10528 21425 32825 62000 87000 Steuerpflichtige Grenze erreichen, sind sie nur in Verbindung Treptow 364 552 833 1178 1780 2835 5348 11314 25000 33000 mit anderen Einkommen zu versteuern. Uebersteigt dieses Ge­Tempelhof 1417 2205 3019 3522 3248 6:20 9991 10584 20000 33000 famteinkommen einschließlich der Renten den Betrag von Seißensee. 467 2904 4716 851019804 27001 34453 37608 41000 46400 900 M., ist die Steuerpflicht gegeben. Es werden jedoch einer Wilmersdorf 1662 2367 2911 3616 5164 14851 30671 03568 95948 139338 Behlendorf 1726 2703 2754 3200 4319 6031 8837 12647 17500 20550 Witwe die den Kindern zustehenden Renten nicht als Ein­tommen mit angerechnet. Das ist für Preußen schon durch Wenn man die ständig steigende Ziffer der Berliner Vorort eine Entscheidung des Königlichen Oberverwaltungsgerichts bevölkerung durchmustert, so wird man sofort aufs deutlichste er vom 14. März 1903, Entscheidung in Staatssteuersachen, kennen, in welchen Gebieten das eigentliche rapide Wachstum Band XI, Seite 154 ausgesprochen. Die Entscheidung läßt Groß- Berlins zu suchen ist. Die Stadt selbst kann sich nur wenig es dahingestellt, ob das Waisengeld zu dem freien oder nicht ausdehnen. Sie verweist den nie versiegenden Menschenstrom hin- freien Vermögen der Waisen gehört, da in beiden Fällen die aus an ihre Peripherie. Dort finden sich auch namentlich die eigeni Burechnung zu dem steuerpflichtigen Einkommen der Mutter Tichen Arbeiterviertel". Jedenfalls hat der Menschenkompler Groß nicht gerechtfertigt sei: Berlin seit den Tagen der Reichsgründung ganz ungeheuer zuge= nommen und gerade durch diesen oft aufs heftigste anschwellenden Menschenstrom den städtischen Körperschaften, Kommissionen und Behörden Aufgaben aufgegeben, die in der glänzend gelösten Weise zu erledigen geradezu vorbildlich wirken dürfen. Das zielbewußte Das Opfer ihres Aberglaubens geworden. Daß es immer zu erledigen geradezu vorbildlich wirken dürfen. Das unermüd- noch Leute gibt, die an Hererei und andere Künste glauben, beweist liche, ganz in den Dienst des Gesamtwohls aufgehende ein schier unglaublicher Fall, der einer Verhandlung vor dem Auftreten sozialdemokratischer Stadtverordneter und Gemeinde- Landgericht Posen am 18. August zugrunde lag, welches die vertreter, die nach und nach in die städtischen Parlamente einziehen, versuchten Betruges im Rückfall zu 6 Monaten Gefängnis ver­Händlerin Antonie Adler wegen eines vollendeten und eines hat zur Bewältigung und Durchführung dieser kommunalen urteilt hat. Die Angeklagte betreibt einen Hausierhandel mit Kurz­Schöpfungen nicht nur zahlreiche Anregungen gegeben, sondern auch waren. Am 1. April d. J. verkaufte sie einer Frau D. für einige ersprießliche Arbeit geleistet! In welcher Weise nun das letzte Mark Waren und kam so mit dieser ins Gespräch. Dabei flagte Kriegsjahr die Bevölkerungsziffern Groß- Berlins verschoben haben ihr Frau O. ihr Leid, besonders daß ihr ihre Schweine gar nicht wird, das werden die Ergebnisse der in den nächsten Tagen statt gefielen". Die Angeklagte meine, daß ihre Tiere offenbar frank findenden außerordentlichen Volkszählung vor Augen führen. seien, doch könne fie durch Beten und Aufstellen geweihter Kerzen ein Unglück, daß die Schweine vielleicht trepierten, ablenken. Sie habe aber, so meinte fie, augenblicklich nicht genügend Geld, um die Kerzen kaufen und weihen lassen zu können. Darum bat sie die Frau O., ihr für besagten Zweck 20 M. zu geben. Frau D., die abergläubisch genug war, gab der Angeklagten denn auch die gewünschten 20 M., die sie sich sogar selbst bei Nachbarn erst hatte borgen müssen. Am 4. April aber erschien die Angeklagte wieder bei Frau O. und sagte, das Unglück für die Schweine sei jetzt sehr nabe; um es abzuivenden, müsse sie, die Angeklagte, noch mehr Kerzen aufstellen und noch mehr Gebete verrichten; sie brauche noch einmal 40 M. Frau O. glaubte ihr noch immer den Schwin­bel und wollte sich auch die 40 M. für die Angeklagte bei Nachbars­leuten leihen, von denen sie jedoch nunmehr aufgeklärt wurde. In diesem Falle gelang es der Angeklagten also nicht, in den Be­Die fraglichen Arbeiter seien insofern nicht frei, als sie das In- siz des Geldes zu kommen, weshalb hier nur versuchter Betrug land nicht verlassen dürften oder könnten und nicht die Wahl des Auf- vorlag. Gegen das Urteil hatte die Angeklagte Revision ein enthalts und der Arbeit hätten. Angewiesen auf die Arbeit, die ihnen gelegt, in der sie ausführte: Rum Betrug gehöre die Vorspiege­gerade geboten werde, müßten sie unter dem Druck der durch die be- lung von Tatsachen; solche fämen aber hier nicht in Frage. Das hördlichen Anordnungen und den Krieg geschaffenen Verhältnisse ar- Reichsgericht verwarf indessen die Revision als unbegründet, beiten, um sich ihre Sicherheit und Ersparnisse zu erhalten, und um da die Angeklagte der Frau O vorgespiegelt hatte, jie jei willens den ihnen während ihres unfreiwilligen Aufenthalts im Inland ge- und auch imstande, ein drohendes Unglück durch Gebete und Au währten Unterhalt abzuverdienen. Sonach seien sie in gewissem stellen von Kerzen abzuwenden, und da andererseits Frau O. ge­Sinne unfreie Arbeiter, und daher unterliegen sie auf keinem der täuscht worden ist, in dem ersten Falle einen Schaden von 20 M. Versicherungsgebiete der Versicherungspflicht. In dem fraglichen Be- erlitten hat und in dem anderen beinahe um einen Betrag von scheide erkennt das Reichsversicherungsamt ausdrücklich an, daß diese 40 M. geschädigt worden wäre. Auffassung nicht die einzig mögliche sei, und daß damit dem Geseiz Brot und andere Backware mit Holzmehl hatte der Bäcker­eine strenge Auslegung gegeben werde. Es bestehe aber kein Anlaß, das Gesetz zugunsten der Angehörigen der mit dem Deutschen Reiche meister Wilhelm Weller in Thale i. H. hergestellt. Die im Kriege liegenden Staaten, besonders zugunsten der russischen Ar- Strafkammer beim Amtsgericht Gisleben hat ihn daraufhin am beiter in wohlwollendem Sinne anzuwenden; dem allgemeinen 14. August wegen Vergehens gegen§ 12 Biff. 1 des Nahrungs­Rechtsempfinden würde dies zuwiderlaufen. mittelgefeges zu sechs Monaten Gefängnis und zwei Jahren In einer neueren, amtlich noch nicht veröffentlichten Entscheidung Ehrenrechtsverlust verurteilt. Ende Mai faufte eine Frau in dem vom 5. Oftober 1916 ist auch die Unfallversicherungspflicht dieser Ar- Geschäft des Angeklagten ein Brot, nach dessen Genuß sie erkrankte, beiter verneint worden. Fünfzehn Jahre lang hatte der zu Schaden gekommene Arbeiter in Deutschland gelebt. Er wohnte mit seiner Familie in der Arbeiterfolonie einer Kohlenzeche, auf der er nach er vierjähriger Beschäftigung den Unfall erlitt.

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Soziales.

Versicherungspflicht feindlicher" Ausländer.

Die seit Kriegsausbruch in Deutschland befindlichen Angehörigen feindlicher Staaten, die im wehrpflichtigen Alter stehen und sich för­perlich für eine, wenn auch nur beschränkte militärische Verwendung eignen, sind bestimmten Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen. Die Versicherungspflicht dieser Leute ist alsbald strittig geworden. Das Reichsversicherungsamt hat in mehrfachen Entscheidungen die Kranken- und Invalidenversicherungspflicht verneint.

Das Unhaltbare eines solchen, der Rechtsprechung des Reichsver­ficherungsamts verschuldeten Zustandes liegt klar zutage. Deshalb auch hat die Regierung wohl schon abzubauen versucht. Im Reichs­gefeßblatt Nr. 251 wird eine Bekanntmachung betr. Strankenversiche rung von Ausländern während des Krieges veröffentlicht, die der Bundesrat auf Grund der ihm erteilten bekannten Ermächtigung zu wirtschaftlichen Maßnahmen als Verordnung am 2. November 1916 erlassen hat. Die Verordnung lautet:

" Diejenigen seit Beginn des gegentvärtigen Krieges in Deutsch land befindlichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnung deutscher Behörden in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt und deshalb als unfreie Personen nicht nach den Vor­schriften der Reichsversicherungsordnung über die Krankenversiche rung versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind, werden diesen Vorschriften unterstellt.

Für sie gelten auch das Gesetz betreffend Sicherung der Leis stungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914 und§ 2 der Bekanntmachung betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe wäh­rend des Krieges vom 28. Juni 1915.

Diese Vorschrift tritt am 20. November 1916 in Kraft." Wir können dieser wirtschaftlichen Maßnahme des Bundesrats uneingeschränkt zustimmen, halten sie jedoch nur erst für den Anfang weiterer. Die gleichen Gründe, die für die Krankenversicherungspflicht der feindlichen" Ausländer sprechen, sprechen auch für die Invaliden­und Unfallversicherungspflicht derselben. Wir werden auf diese Fragen noch zurückkommen.

Die Steuerpflicht der Militärrenten.

Die Beranlagungen für die neue Steuerber. febung haben jekt begonnen. Es ist deshalb wichtig, auf die rechtlichen Verhältnisse hinzuweisen, die die Versteuerung der Versorgungsgebührnisse regeln.

indem sich bei ihr Magenschmerzen, Brechneigung u. a. Erschei­nungen einstellten. Ebenso erkrankte ein Mädchen, welches sich um dieselbe Zeit in dem Geschäft des Angeklagten Stiebel gekauft und verzehrt hatte. Die Untersuchung der Backware ergab ,, daß deren Teigmasse 4 Prozent Holzmehl enthielt, welches nur zum Aus­streuen der Tonnen und Bleche verwendet werden darf. Der Ange­klagte hatte dieses Holzmehl in dem Teig mit verwendet, um dadurch an Badmehl zu sparen und sich einen größeren Gewinn zu verschaffen. In Anbetracht der dadurch an den Tag gelegten ehr losen Gesinnung hat das Gericht den Angeklagten auch zu dem weijährigen Ehrverlust verurteilt. In seiner Revision meinte der Angeklagte, es sei nicht erwiesen, daß die beiden Personen durch den Genuß des Brotes baw. der Stiegel erfrantt sind, da die Gesundheitsgefährlichkeit des Solamehles nicht festgestellt sei. Vor allen Dingen hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß er nicht damit gerechnet habe, daß der Zusatz von Holzmehl gesundheits­schädlich wirken konnte. Das Reichsgericht hielt jedoch die Rügen für unbegründet, da diese an den tatsächlichen, in der Vorinstanz getroffenen Feststellungen scheitern mußten, und erkannte deshalb auf Verwerfung des Rechtsmittels. Denn es sei erwiesen, daß das Holzmehl gesundheitsschädlich wirken mußte und daß der Angeklagte auch damit gerechnet hat.

W. Entziehung des Wandergewerbescheins. Dem Handels­mann Brinkmann aus Gleiwik war vom Bezirksausschuß der Wandergewerbeschein für 1916 zum Handel mit Zuderwaren usw. erteilt worden, nachdem die Polizeiverwaltung von Gleiwik bei Ginreichung des Gesuchs des B. erklärt hatte, B. sei inzwischen nicht bestraft worden.

Die zu falter Küche verneteilten Italiener. Troß den Versprechungen des englischen Handelsministers Runciman wird die englische Kohle in Italien immer teurer und zwingt die Italiener, sich immer mehr den Kopf darüber zu zer­brechen, wie es im Winter mit der Heizung werden solle. Von allen Seiten kommen Ratschläge, wie man der Teuerung der Kohlen, dea Gases, des Holzes abhelfen könne. Unter diesen Vorschlägen findet sich auch die verzweifelt wissenschaftlich aufgemachte Empfehlung, die Speisen roh zu essen, ohne sie erst dem Kochprozeß zu unterziehen. Der Gedanke stammt von Dr. Ry. Er rät seinen Landsleuten als Mensch und Wissenschaftler dringend an, um sich von der englischen tohle möglichst unabhängig zu machen, diesen Winter givei oder drei Tage in der Woche nur Rohkost zu sich zu nehmen. Dr. Ny führt zus gunsten seines Heilmittels zur Steuerung der Kohlennot auch noch an, daß dadurch die Nachfrage nach Fleisch und Mehl erheblich nach­lassen und eine Verbilligung dieser Lebensmittel durch die feuerloien Tage erreicht würde. In keinem Falle ist aber für die Italiener die Aussicht, im Winter in ungeheizten Räumen kalte Speisen zu sich zu nehmen, sonderlich erheiternd.

Ueberschwemmungen in Toskana .

Mailänder Blätter melden, in Toscana seien große Neber­fchwemmungen vorgekommen. In der Campagna fei ungeheurer Schaden angerichtet worden. Auch aus der Po- Ebene wird das An­wachsen des Flusses gemeldet.

Arnold seine Frau, die Tochter des Reichstagsabgeordneten Beus Eine unglückselige Tat. In Dessau hat der Kaufmann Kurt Arnold seine Frau, die Tochter des Reichstagsabgeordneten Peus aus erster Ghe, und dann sich selbst erschossen. Arnold war zum Militär eingezogen und befand sich seit einiger Zeit in Lazarett­behandlung.

Durch Sturm stark beschädigt wurde, wie Corriera della Sera " meldet, der italienische Kohlendampfer Savoia". Er wollte im Hafen von Brest Zuflucht suchen, die Beschädigungen waren aber der­art, daß er, trobdem ein Torpedoboot ihn ins Schlepptau nahm, ge­unten ist. Die gesamte Besabung wurde gerettet.

Orkan in Italien . Aus ganz Italien treffen Meldungen über schwere Verheerungen durch die orfanartigen Stürme der letzten Tage ein. An vielen Orten wurden die Zugverbindungen durch die Ueberschwemmungen und durch Erdrutsche unterbrochen. Der Schaden ist noch nicht abzuschäzen.

Die Versenkung des Dampfers Bistrita" im Nördlichen Eismeer fügt dem rumänischen Heere, für das die Ladung bestimmt war, emp findlichen Schaden zu. Denn die Badeliste verzeichnet u. a. 125 000 Stüd 7,5-3entimeter- Granaten mit Bündern, 42 000 Stück 7,5 Renti meter- Kartuschen, 14 001 000 Kartuschen für Mitrailleusen, 200 000 Stück 3,7- Rentimeter- Granaten, 300 Stahlbomben mit Zündern und Ladung, 3600 Stück 12- Bentimeter- Granaten und ebenso viele Kar­tuschen, 1576 000 Patronen für Maschinengewehre, 5000 Zünd­schnuren, 60 000 Stahlhelme, 10 000 Geivehre, 100 Maschinengewehre ( System Hotchkiß), 20 Stüd 5,8-3entimeter- Mörser, 360 Padjattel für Maschinengewehre und Munition, 28 Autos, 38 Tourenautos, 22 Lastautos, 5 Krantenautos, 7 Sanitätswagen mit vollständiger ärztlicher Ausrüstung, 2 Flugzeugschuppen, 5 Luftballons mit Bu­behör, 883 Tonnen Stahl in Barren, 29 Tonnen Nickel, 23 Tonnen Schwefel, 8,5 Tonnen Blei, 62 Tonnen Maschinen und Dynamos. Der Wert der Ladung wird auf 23 Millionen Mark, der Wert des neuen Schiffes( 3688 Br.-R.-To.) auf etwa 2,5 Millionen Mark ge­schätzt.

Sommerzeit für Amerika ? Eine Bewegung zur Einführung der Sommerzeit, die ständig an Ausdehnung gewinnt, hat, nach dem " Allgemeen Handelsblad", in den Vereinigten Staaten eingesetzt. Eine Anzahl bekannter Bersönlichkeiten der Newyorker Handels, In­dustrie- und Finangweft hat sich zu einem" Turn the clock"-Somitee zusammengeschlossen, das eine Propaganda zur Einführung der Sommerzeit für das kommende Jahr in die Wege leiten foll.

Briefkasten der Redaktion.

Die juristische Sprechstunde findet für Abonnenten Lindenfe. 3. IV. Got bis 6 Uhr statt. Jeder für den Brieft aften bestimmten Anfrage Antwort wird nicht erteilt. Anfragen, denen feine Abonnementsautttung

bon

Briefliche

Die Polizeiverwaltung flagte bann aber gegen B. auf Rüd. nahme des Wandergewerbescheins, weil ihr inzwischen bekannt ge­worden war, daß B. im Jahre 1915 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden jei. Bei der Straftat handelte es sich um einen Vorgang auf der Eisen­bahn. Das Hausieren in der Bahn ist verboten. B. hatte aber während der Fahrt auf der Eisenbahn Zuckerwaren verkaufen cedots, varterre, ant Montag bis Freitag von bis 7 Uyr, am Sonnabend wollen, wogegen ein Schaffner einschritt. In dem Verhalten, das Die auf Grund gesetzlicher Vorschrift dem Kriegs- oder B. nun gegen den Schaffner zeigte, wurde die Straftat gefunden. ift ein Buchstabe und eine Babl als Mertzeichen beizufügen. Der Bezirksausschuß gab auch der Klage der Polizei statt und beigefügt tft, werben nicht beantwortet. Ellige Fragen trage man in der Friedensinvaliden gewährten Pensionserhöhungen entzog 2. ben Wandergewerbeschein wieder. Sprechstunde bor. Verträge, Schriftstüde und dergleichen bringe mar in bie und Verstümmelungszulagen, die durch das Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil eprecatunde mit. Reichsgesetz der Bersteuerung entzogenen Gebührnisse, sowie und führte aus: Auf die Behauptung B.3, daß der Polizeibehörde 2. S. 33. Unteroffiziere haben nach 5, jähriger Dienstzelt Anspruch die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde sind nach in Gleiwiß schon damals, als sie sein Gesuch an den Bezirksaus auf Sergeantenlöhnung. M. Weißensee. Die fragliche Kommando § 5 des Preußischen Einkommensteuergesetzes von der Be- schuß in Oppeln weitergab, die Bestrafung bekannt gewesen sei, verfügung ist uns unbekannt. Erkundigen Sie sich beim Bezirkskommando. fönne nicht eingegangen werden. Denn das würde unerheblich sein... 4. Herzleidend; feldarbeitsverwendungsfäbig. fteuerung ausgeschlossen. Hieraus ergibt sich, daß an sich die Militärpensionen der Hier jei im Hinblick auf§ 58 der Gewerbeordnung nur entscheidend, Beicheid des Borgesetzten, daß Freifahrt und Verpflegungsgeld nicht ge­Besteuerung unterliegen. Nur die Verstümmelungs hörde, der Bezirksausschuß, bei Erteilung des Wandergewerbe- tommt schon jetzt zur Buszahlung. A. D. 99. Der Stempel beträgt haben auf beides Anspruch. R. D. 20. Die einmalige Zuwendung Besteuerung unterliegen. Nur die Verstümmelungs. daß die zur Erteilung des Wandergewerbescheins zuständige Bewährt wird, wenn der Soldat den Urlaub nachsucht, ist unrichtig: Sie zulage, die Kriegszulage, die Alterszulage, scheins die Bestrafung nicht gekannt habe. Bei dieser Sachlage 2 M.- R. B. 60. Sie müßten fich, wenn das Unterstützungsgesuch ab die Rentenerhöhung, die an Stelle der Kriegszulage habe B. mit Rücksicht auf die Bestrafung der Wandergewerbeschein gelehrt wird, mit einer Beschwerde an das Militärbureau des Magistrats in bestimmten Fällen den Personen der Unterklassen der kaiser- wieder entzogen werden können. Berlin , Klosterfte. 68, wenden. Dort können Sie auch den Antrag auf

B. 200. Der