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Dienstag. 28.»mmbn MS.
Probleme öer Zivilöienstpsiicht.
die Awilöienstpflicht im Haushaltsausschuft. Die Sitzung vom Montag beschäftigte sich auf Antrag des Abg. Gröber(Z.) mit der Beratung der Fragen, die sich auf die Mitwirkung des Reichstages bei Durchführung der Baterländischen Dienstpflicht beziehen. Abg. Gröber wies darauf hin, daß bei der großen Bedeutung des Gesetzes eine Mitwirkung des Reichstages ganz unentbehrlich sei. In dieser Angelegenheit aber müsse rasch gearbeitet werden, und deshalb sei es unmöglich, daß die Vollversammlung des Reichstages selbst zu dieser Mitarbeit herangezogen werde; vielmehr müsse damit ein Ausschuß be­traut werden. Wie dies im einzelnen am besten zu geschehen habe, müsse jetzt erwogen werden. ?lbg. Tittmann(Soz. Arbg.): Irr Konsequenz der Haltung, welche seine Fraktion zu dem vor- liegenden Gesetzentwurf einnehme, müsse er ausdrücklich erklären, seine Fraktion behalte sich vor, in der zweiten Lesung des Eni- wurfs im Plenum die Anträge zu stellen, die nach seiner Auffassung notwendig seien; auch für ihn sei es zweifellos, daß der Reichstag bei der Durchführung des Gesetzes sich nicht ausschalten lassen dürfe. Falsch aber wäre es, nur einen Ausschuß damit zu be- trausn, vielmehr müßte die Vollversammlung des Retazs- tages hier eingreifen. Das schließe freilich nicht aus, daß die Vor- berawngen einem Ausschutz überwiesen würden. Aus dem Ver» halten der Neichsleitung sei zu folgern, daß der Reichstag   bald gc- schloffen werde. Gerade auch mit Rücksicht hierauf sei eS not- wendig, daß die Vollversammlung de» Reichstages zu dieser Ange- legenheit herangezogen werde. Im§ 3 des Gesetzes werde vor- geschrieben, der Bundesrat erläßt die zur Ausführung dieses Ge- setzes erforderlichen Bestimmungen. Hier müßte eingeschaltet werden:»unter Zustimmung des Reichstages"'. Abg. Ebert(Soz.): Schon bei Beginn der Beratungen habe er im Auftrage seiner FraAion darauf hingewiesen, daß eine dauernde Mitwirkung des Reichstages bei der Durchführung des Gesetzes gesichert sein müsse. Durch die eingehende Aussprache, die jetzt im Ausschuß stattge- funden habe, sei diese Ueberzeugung bei ihm bestärkt worden. Außerdem habe die Presse vielfach Mitteilungen gebracht, aus denen sich ergibt, welche Befürchtungen über die verhängnisvollen Folgen des Gesetzes in weitesten Kreisen der Industrie bestehen. Endlich habe auch die Rcichsleitung einer ganzen Reihe von not- wendigen Verbesserungen widersprochen. Aus allen diesen Grün- den dürfe sich der Reichstag   den Einfluß auf die Durchführung der Vaterländischen Dienstpflicht nicht nehmen lassen. Zweifel- loS wäre es am besten, wenn die Vollversammlung des Reichstages dies ausführen könnte; jedoch muß anerkannt werden, daß sehr oft die Entschließung über die notwendigen Maßnahmen schnell erfolgen müsse, und aus diesem Grunde die Einberufung des ge­samten Reichstages einfach unmöglich sei. Daher glaube er, daß der Weg beschritten werden muß, an die Stelle des Reichstages einen Ausschuß treten zu lassen. Dieser Ausschuß hat seine Zustimmung zu geben zu den allgemeinen Ausführungsverordnungen, aber er mutz auch ständig und maßgebend mitwirken. auf die. Verwaltungstätigkeii des Kriegsamtes. Eine dauernde Fühlung ist notwendig; das Recht,- Anregungen zu geben, Auskunft zu verlangen, Einblick in die abzuschließenden LieferunaSverträge zu nehmen uitd bei allen allgemeinen wirtschaftlichen Maßnahmen von größerer Wichtigkeit Einspruch zu erheben. Diese Be- fugnisse des Ausschusses sind genau im Gesetz zu bestimrnen. Tie Erfahrungen beim Kriegsernährungsamt zwingen uns dazu, zu verlangen, daß der Ausschuß keine Kulisie werde, sondern eine Körperschaft, die im Sinne des Reichstages mit Erfolg eingreifen könne. Abg. v. Pahcr(Vp.) begründet folgenden Vorschlag: Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allge- meinen Bestimmungen können vom Bundesrat nur mit Zuftim- mung eines vom Reichstage aus semer Mitte gewählten Aus» fchufses von 15 Mitgliedern erlassen werden. Das- selbe gilt für die vom Kriegsamt auf Grund dieser Aussübrunos. bestimmungen zu erlassenden allgemeinen Verfügungen. Das Ktiegsamt ist verpflichtet, den Ausschuß über alle wichtigen Vorgänge auf dem laufenden zu halten, ihm auf Verlangen Auskunft zu geben, seine Vorschläge entgegenzunehmen und vor Erlassung von wichtigen AnotSrnuitgen seine Meinungsäußerung einzuholen. Dazu bemerkte der Redner: Es liegt nahe, als Ausschuß den RcichshauShaltauSfchuß heranzuziehen. Dagegen spricht aber die Tatsache, daß der jetzt zu bestimmende Ausschuß eine sehr große und schwierige Arbeit zu verrichten hat. Der HaushaltSausschuß des Reichstages aber ist bereits mit vielen Arbeiten überlastet und deshalb empfiehlt cS sich nicht, ihm auch noch die neue Aufgabe zu übertragen. Auch erscheint es unnötig, daß dem Ausschutz 28 Mit- glieoer angehören; eine kleinere Zahl könnte hier besser arbeiten. tin dem Antrage ist der Versuch gemacht worden, die B-k.iqnisse des Ausschusses klar festzulegen. Dies ist unbedingt notwendig. Tagegen ist eingewendet worden, daß durch solche Beschränkungen das Kriegsamt lahmgelegt werden kann. Davon ist aber gar keine Rede, vielmehr halten sich diese Vorschläge auf dem Mittelwege, der auf der einen Seite dem Reichstage das Recht gibt, das er be­anspruchen muß, und auf der anderen Seite dem Kriegsamt die Bewegungsfreibeit läßt, die notwendig erscheint. Wenn auf beiden Seiten guter Wille vorhanden ist, wird sich das Zusammenarbeiten glatt und leicht vollziehen. Graf V. Westarp(f.): Er für seine Person könne sich nicht entschließen, den von Herrn Poyer vorgelegten Anregungen zuzustimmen; er müsie viel- mehr großen Wert darauf legen, daß auch bei diesem Gesetz die verfassungsrechtliche Abgrenzung eingehalten werde, die zwischen dem Reichstage und dem Bundesrat auf Grund unserer Verfassung besteht. Nach der Verfassung hat der Bundesrat Aus- fiihrungsbestimmunaen zu erlassen. Der Antrag Patzer will jetzt festlegen, daß gctvisse Ausführungsbestimmungen nur dann vom Bundesrat erlassen tverden dürfen, wenn sie auch die Zustimmung des Reichstages finden. Damit wird in die Verwaltung einge- griffen. Ucberdies wird durch den Antrag Paher eilt neues Organ als gesetzgebende Körperschaft eingefügt. Bisher hat gesetzgebendes Recht neben dem Bundesrat nur der gesamte Reichstag, nicht ein einzelner Ausschuß; jetzt solle dem neu einzusetzenden Ausschutz das Recht gegeben werden, gesetzgeberisch tätig zu sein unter Aus- schaltung der Vollversammlung des Reichstages. Auch das sei für ihn unannehmbar. Nichtiger erscheint cS, daß der Reichstag   ver- fahre, wie er am 4. August 1914 verfahren ist. als er das Er- mächtigungsgesetz angenommen hat. In diesem Gesetz ist dem Bundesrat zugestanden worden, gleichsam die verfassungs- mäßig vorgeschriebene Zustimmung des Reichstages vorauszusetzen und unter dieser Voraussetzung rechtsgültige Anordnungen zu tresfen. Sollte sich dann nachträglich herausstellen, daß der Reichs- tag nicht einverstanden ist mit einer Maßnahme des Bundesrats, dann hat nach dem Ermächtigungsgesetz der Reichstag das Rewt. die Aufhebung der vom Bundesrat erlassenen Bestimmung zu ver-
fügen. Am richtigsten wäre es, wenn der Reichstag den Entwurf so annehmen würde, wie ihn die Regierung vorgeschlagen habe. Zweifellos aber wird die Mehrheit dafür nicht zu haben sein, und nur, um unter diesen Umständen die einstimmige Annahme des Gesetzes zu ermöglichen, würde er das Opfer bringen, den von ihm angedeuteten Weg wie beim Ermächtigungsgesetz zu betreten. Es handele sich um solche Fälle, in denen der Bundesrat auf sein gesetzliches Recht verzichtet, um dem Kriegsamt die Möglichkeit zu geben, die nötigen Verfügungen ohne weiteres zu erlassen; in diesem .falle soll der Reichsag aber daS Recht behalten, feine Zustimmung dazu zu geben. Die Reichsleitung würde also sich selbst aus- schalten, aber den Reichstag nicht ausschalten können. Staatssekretär Dr. Hrlfferich: Der Bundesrat hat noch nicht zu der Anregung deS Abg. von Paher Stellung genommen. Deshalb sei auch er nicht in der Lage, zu erklären, wie sich die Reichsleitung dazu stellen würde. Nur seine persönliche Meinung könnte er aussprechen. Die Reichs- leitung habe von Anfang an zugegeben, daß der vorgelegte Gesetz- entwarf von einer außerordentlichen Bedeutung ist, und deshalb der Reichstag auch besonders Stellung dazu nehmen müsse. Es handelt sich hier um ein Gesetz, das gleichsam nur einen Rahmen bildet, während der Inhalt erst durch die Erfahrung gewonaeu werden soll. Und dabei wird in die persönlichen Rechte eines jeden einzelnen in so weitem Matze eingegriffen, wie eS noch nie der Fall gewesen ist. Aus diesem Grunde habe er auch volles Verständnis dafür, daß der Reichstag bei der Durch- führung des Gesetzes mitwirken wolle. Das könne aber doch nur so geschehen, daß der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet werde. Die Borschläge des Abg. Herrn v. Payer erscheinen aber ungeeignet, eine allgemeine Verständigung herbeizuführen. Viel richtiger wäre es, wenn der Reichstag dasselbe Vertrauen der Reichsleitung ent- gcgenbringe, wie am 4. August 1914 und den Weg einschlage, der mit dem Ermächtigungsgesetz eingeschlagen worden ist. Leider sei nicht zu erwarten, daß die Mehrheit des Reichstages sich dazu ver- stehen werde. Wenn aber der Reichstag weitergehen wolle, dann müßte er sich auf diejenigen Bestimmungen beschränken, die unter anderen Umständen in das Gesetz selber gekommen wären; also auf die rechtlichen Vorschriften unter Ausschluß der reinen Verwaltungsmaßnabmcn. Die Anregung deS Herrn v. Payer geht aber weit darüber hinaus. Graf Westarp habe die Konfe- guenzen des Antrags Payer durchaus zutreffend ausgeführt. In bezug auf den zweiten Satz des Borschlags des Herrn v. Payer erkläre er ausdrücklich: wenn der Bundesrat das Recht, AuSfüh- rungsbestimmungen zu erlassen, dem Kriegsamt überträgt, so kann er es nur in denselben Grenzen übertragen, wie er es selbst hat. Wird also der erste Satz der Anregung des Herrn Payer ange- nommen und damit die Zustimmung des Ausschusses zu den all- gemeinen Verordnungen deS Bundesrats ausgesprochen, dann ver- steht cS sich von selbst, daß der Bundesrat daS Recht, allgemeine Verordnungen zu erlassen, nur mit Zustimmung des Ausschusses ausüben kann. Abg. v. Gamp(Dt. Fr.) erklärt sich im wesentlichen mit den Anregungen des Herrn d. Payer einverstanden, wenn auch in ein- zelnen Punkten Aenöerungen noch notwendig sein würden. Abg. Bassermann(natl.) empfiehlt, den ersten Teil des Vor- schlags des Abg. v. Payer in der Weise zur Durchführung zu brin- gen, daß zu§ 3 des Gesetzes ein Zusatz gemacht wird. In diesem Paragraphen heißt cS, daß der Bundesrat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt. Hier müßte hinzugefügt werden: �Allgemeine Verordnungen bedürfen der Zu- stimmung eines vom Reichstag gewählten Ausschusses von 15 Mit. gliedern." Abg. Erzberger(Z.): Wenn die vom Reichstag gewünschten Sicherungen in das Gesetz eingefügt worden sinb, dann würde eine Verständigung über daS Maß der Mitwirkung des Reichstags leichter erzielt lver- den. Freilich unter allen Umständen muß der Reichstag mitwirken bei dem Erlaß der Rechtsverordnungen. DaS geschieht aber am besten durch den Ausschuß von 15 Mitgliedern. Alle Parteien sind hier vertreten und kommen zu ihrem Recht. Da- gegen sei es sehr zweifelhaft, ob der letzte Teil in der Anregung deS Abg. v. Payer notwendig und zweckmäßig ist. Die Erfahrungen beim KriegsernäbrungSamt haben ihn überzeugt, daß es verfehlt wäre, einen ähnlichen Beirat hier zu schaffen. Abg. Dr. Südekum(Soz.): In England besteht ein völliger Wohlfahrtsausschuß, dessen Befugnisse weit über daS hinausgehen, wa» bei uns angeregt werden kann. Dort sind freilich die Verhältnisse anders, so daß auf dieseme Gebiet mehr geleistet werden kann als bei uns. Je- doch müssen wir bei diesem Gesetz unter allen Umständen dem Reichstag   ein möglichst weites Recht der Mitwirkung einräumen. Dies bezieht sich selbstverständlich auf diejenigen Verordnungen, die eigentlich in das Gesetz selbst bineingehören und nur deshalb aus dem Gesetz herausgelassen werden, weil die nötig« Zeit und Er- fahrungen fehlen, um das Gesetz so auszubauen, wie es im Frieden sicherlich geschehen würde. Aber auch für die allgemeine Verwal- tungStätiakeit des Kriegsamts sei ein weitgehendes Mitbestim- mungsrecht des Reichstags unentbehrlich. Der Ausschuß muh in alle Angelegenheiten Einblick gewinnen, er muß die Bücher des Kriegsamts einsehen können, mutz ständig auf dem Laufenden sein, muß täglich auf dem KriegSamt und mit den Herren des Kriegs- amtS zusammenarbeiten und muß endlich ein Einspruchsrecht gegen gewisse besonder« wichtige Verwaltungsmaßnahmen haben. Bei der Ausführung de» Gesetzes werden Maßnahmen unvermeidbar seien,-die nicht nur daS ganze Geschick einzelner Personen aufs schwerste berühren können, sondern ganze Erwerbszweige mit einem Federstrich verschwinde« lassen können. Wenn hier Fehler gemacht werden, so haben sie eine sehr große Bedeutung. Bei der Einschränkung der Produktion von Zement z. B., d. h. bei der Frage, welche Zementwerke still- gelegt werden sollen, wird sich das Kriegsamt an die Organisation der Zementfabriken Deutschlands   wenden. Diese Organisation hat im Kriege einen schweren Kampf mit den außenstehenden Betrieben führen müssen. Daher ist eS begreiflich, daß bei der Frage, welche Betriebe am ersten stillgelegt werden können, die Herren der Or- ganifation geneigt fein werden, vor allen Dingen auf die außen- stehenden Bettiebe zu blicken. In derartigen Fällen wird jeder einsehen, daß die Mitwirkung des Ausschusses ihren besonderen Wert hat, Abg. Schiffer( natl.) tritt gleichfalls entschieden für eine mög- lichst weitgehende Mitwirkung deS Ausschusses ein. Der Vorschlag des Abg. v. Westarp Wüttw erst recht zu Schwierigkeiten führen. Abg Gröber(Z.) regt an, in das Gesetz noch die Bestimmung einzufügen, daß der Ausschuß des Reichstags auch dann zusammen- treten kann, wenn der Reichstag geschlossen ist. Staatssekretär Dr. Helsferich bittet, zu erwägen, ob eS nicht richtiger sei, das. was Herr Gröber zu erreichen suche, dadurch fest- zulegen, daß der Ausschuß beim KriegSamt errichtet wird. Abg. Giesberts(Z.) wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Erzberger. da unter allen Umständen wichtige allgcmeiite Ausführungsbestimmungen vom Bundesrat erlassen werden müssen, bei denen eine Zustimmung deS Reichstags nicht zu entbehren sei.
Aber ebenso notwendig ist auch eine ständig« Viftardett(ei AuT- schusses. Präsident des KriegSamtS, Generalleutnant v. Gri  «er bittet dringend, sich der Anregung des Herrn v. Payer nicht anzufchließe». da sie für die Heeresverwaltung unannehmbar sei. Er sei in das Kriegsamt eingetreten, um dort, wo eS uötig ist, schnell und entschieden einzugreifen, und er werde sich auch durch die Bestun- mungen, wie sie der Abg. v. Payer im ersten und letzten Satz seiner Anregung dargelegt hat, nicht die Hände binden lassen. Abg. Gröber(Z.) empfiehlt, inöglichst den Bedenken des Herrn v. Gröncr entgegenzukommen. DaS könne geschehen, da in den wichtigsten Punkten ja doch eine Verständigung mit der Regierung erzielt sei. Verfehlt aber wäre es, wenn der Ausschuß als ein Ausschuß des Kri-egsamtS eingesetzt werde. Denn in diesem Falle könne der Ausschuß nur dann zusammentreten, wenn er vom Vorsitzenden des Kriegsamts einberufen wird. Der Borfitzcnde stellt fest, daß von den Anregungen deS Abg. v. Paher der erste Satz in der Fassung, wie ihn die Nationallibe. ralen vorgeschlagen haben, im allgemeinen die Billigung der Mehr- heit gefunden habe. Er empfiehlt, den zweiten Satz fallen zu lassen, da sich gegen diesen Satz besonder» der Generalleutnant v, Gröner ausgesprochen habe, und da», wa» der Reichstag ver- lange, durch die Erklärung de» Staatssekretär» erreicht set, daß der Bundesrat nur mit Zustimmung de» Ausschusses da» Recht zw allgemeine» Ausführungen de» KriegSamt übertragen könne. Im letzten Teil der Anregung de» Abg. v. Payer wurde die Aenderung vorgeschlagen, daß die Meinungsäußerung de» Ausschusses nur vor Erlaß von solchen wichtigen Anordnungen einzuholen sei, die all- gemeiner Art seien. Dieser Zusatz soll daS Bedenken besei- tipen, daS der Präsident deS KriegSamtS gegen die Bestiunnung gehabt hat. Abg. v. Westarp(k.) erklärt, daß er die endgültige Entscheidung seiner Fraktion sich vorbehalten müsse. Dasselbe erklärt der Abg. Ebert(Soz.) für seine Fraktion. Diese sei durchaus nicht mit den Abschwächungen der Vorschläge einverstanden. Hierauf trat der Ausschuß in die Beratung der Frage eia� ob die Dauer deS Gesetzes befristet werden soll. Nach der Vorlage bestimmt der Bundesrat den Zeit- Punkt des Außerkrafttretens. Abg. v. Westarp(k.) begründet folgenden Zusatz zu dieser Be- stimmung:»Hat der Bundesrat von dieser BefttgniS drei M o natc nach Friedensschluß mit den europäischen Groß- mächten keinen Gebrauch gemacht, so hat die Außerkraftsetzung des Gesetzes auf Beschluß des Reichstags zu erfolgen. Abg. Noske(Soz.) erkennt an, daß der Antrag de» Abg. v. Westarp eine Verbesserung gegenüber der Regierungsvorlage bedeute, jedoch gehe sie seiner Partei nicht weit genug; vielmehr sei es notwendig, die Bestimmung in das Gesetz einzufügen, daß das Gesetz am 1. Juli 1917 atzer Kraft tritt, fall» der Reichstag nicht vorher das Außerkrafttreten beschließt. _ Abg. Tittmann(Soz. Arbg.) schließt sich dem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion an; will aber noch hinzufügen, daß das Gesetz bei früherem Friedensschluß ohne weiteres außer Kraft tritt, und daß der Reichstag befugt ist. in allen Fällen schon vor dem 1. Juli 1917 das Gesetz außer Kraft zu setzen. Abg. Gröber(Z.): Ein bestimmter Termin für das Außer- krafttreten des Gesetzes ist unter allen llmstäitden bedenklich. Da­her sollte es des der Bestimmung de? Entwurfs bleiben, daß der Bundesrat den Zeitpunkt des Außerkrafttretens festsetzt. Hinzu­gefügt sollte aber werden, daß dabei auch der Reichstag mit- z u w i r k e n habe. Staatssekretär Dr. Helsferich: Unter ollen Umständen ist eine Uebergangsfrist unerläßlich. Abg. Erzberger(Z.) schlägt vor, daß der ReichStagallein über den Zeitpunkt bestimmen soll, an dem das Gesetz außer Kraft tritt. Staatssekretär Dr. Helsferich wendet sich hiergegen aus ver­fassungsrechtlichen Bedenken. Der Bundesrat muß auch bei dieser Gelegenheit mitwirken. Abg. Spahn(Z.) schlägt vor, daß das Gesetz einen Monat nach Friedensschluß außer Kraft treten soll und stellt schließlich fest, daß diesem Vorschlage die Mehrheit zuneigt. Hierauf geht die Beratung über zur EutschädigungSfrage. Abg. Erzberger(Z.) empfiehlt in das Gesetz folgende Bestim- mungen einzufügen: Der Reichskanzler wird ermächtigt, behufs Freistellung von Arbeitskräften Betriebe aller Art zu be- schränken, zusammenzulegen oder stillzulegen. Die hierft'ir erforderlichen Maßnahmen sind in Verbindung mit den Beteiligten tunlich in freier Verständigung zu treften. Kommt die Verständigung nickt zustande, so entscheidet endgültig, unter Ausschluß des Rechtsweges, das KriegSamt durch einen Ausschuß von fünf Personen, bestehend aus je einem Vertreter des Kriegs- amtS, des Reichskanzlers, deS beteiligten Bundesstaats, der Arbeit- gebet und der Arbeitnehmer. Die Entschädigung soll in ähnlicher Weise geregelt werden. Wg. Krätzig(Soz.): Die sozialdemokratisch« Partei hat sich daS Verfahren ähnlich, wie es nach dem Vorschlage des Abg. Erzberger geschehen soll, vor- gestellt. Dringend notwendig ist es. daß möglichst bald festgestellt wird, welche Bettiebe ftir die Beseitigung oder Einschränkung in Betracht kommen. In den beteiligten Kreisen herrscht bereits eine große Unruhe. Daher wäre es erwünscht, wenn die Beteiligten recht bald wissen, woran sie sind. Sicher würden die Unternehmer entschädcht werden wollen. Das Kriegsamt selbst könne über die vielen Entschädigungsftagen nicht entscheiden. Daher ist eine besondere EntschädigungSstsIle einzurichten, die zwar nicht den Interessenten selbst überlassen werden darf, aber doch unter Hinzuziehung von Interessenten fachgemäß ihre Aufgabe er- ledigen wird. Besonders in der Berufungskoatmission könnten frei­lich die Vertreter der Interessenten selbst nicht mitwirken, wohl aber Fachleute, die nicht unmittelbar beteiligt sind. Schwer wird es sein, eine angemessene Höhe der Entschädigung festzusetzen. Am zweckmäßigsten würden diejenigen Betriebe, die auch weiterhin ar- besten können und ftir die durch das neue Gesetz Arbeiter beschafft werden, zu Produktivgenossenschaften vereinigt wer­den; sie müßten den Gewinn auf alle Beteiligten in angemessener Weise verteilen. Außerdem aber müßte,: sie auch die Mistel auf- bringen, um die geschädigten Unternehmer zu entschädigen. Am xichtigstcn wäre es, wenn das.Reich s e l b st die Betriebe über- nehmen würde. Aber wir bezweifeln, ob es in der gegenwättigen Zeit und unier dem Drucke der Notwendigkeit, daß das Gesetz mög- lichst bald durchgeführt werden kpnne, angängig ist, diese Maß- nähme in Angriff zu nehmen. Unter keinen Umständen darf es aber zugelassen werden, daß die vaterländische Dienstpflicht gc- wisse Unternehmer ganz gewaltig bereichert, während sie die anderen Unternehmer und Arbeiter schwer schädigt. Abg. Gochein(Vp.) tritt ebenfalls dafür ein, daß möglichst überall Zivangsshndikate gegründet und diesen die Entschädigung der geschädigten Unternehmer und Arbeiter auferlegt werde. Ii: besonderen Fällen konnten auch aus ReichSmitteln Zuschüsse für die Entschädigung gewährt werden. Daaden   sei eS nicht angängig, die Entschädigungspflicht in das Gesetz selbst hmeinzuschreibe».