Gewerkschaftsbewegung
Neuregelung des Beitrags- und Unterstützungswesens im Holzarbeiterverbande.
erici, e Sie gile, in denen Sem bellichen Brobingialberein bem| aus der Verordnung vom 23. September 1867 gn, aber erst vom Roten Kreuz ausreichende Gelder für die Darlehnsgewährung an 1. Juli 1915 ab. Diefer flagte nach vergeblichem Einspruch gegen Ariegsbeschädigte nicht zur Verfügung stehen, einen größeren Be- den Magistrat und verlangte die Zubilligung des Steuervorrechts trag zur Gewährung unverzinslicher Darlehen an Kriegsbeschädigte ab 1. Oftober 1914, weil er von da ab angestellt sei. Der bereitzustellen. Für die Hergabe derartiger Darlehen sind von dem Magistrat verharrte demgegenüber dabei, daß als Tag der AnSeit länger als einem halben Jahr wird in der Gewerkschaft Reichsausschusses folgende Gesichtspunkte aufgestellt worden: Zentralfomitee im Benehmen mit der Reichsgeschäftsstelle des stellung gelten müsse der Tag, an dem die zweite Urkunde zuber Holzarbeiter eine sehr eifrige Diskussion in Versammlungen gestellt sei, nämlich der 1. Juli 1915, und daß von da ab dem und im Verbandsorgan über die Frage der Erhöhung der Verder zuständigen Hauptfürsorgeorganisation, die zu prüfen hat, ob zufäme. Die Bergabe der Darlehen erfolgt ausschließlich auf Vorschlag Kläger erst das Steuerprivileg für die Gemeinde- Einkommensteuer bandsbeiträge und in Verbindung damit der Neugestaltung des der Kriegsbeschädigte nach seiner Person, seiner Vergangenheit, Unterstüßungswesens unter Anpassung an die durch den Krieg seinen Leistungen usw. eine Gewähr für die zweckmäßige Ver- Tag der Anstellung mit den Rechten eines Gemeindebeamten könne Der Bezirksausschuß wies die Klage ab und führte aus: Als beränderten Verhältnisse geführt. Allgemein ist das Verlangen wendung eines größeren Betrages bietet und auch eine Kontrolle erst der 1. Juli 1915 gelten. Nach dem Ministerialerlaß vom der Solzarbeiter, die Unterstübungssäße des Verbandes zu er über die zweckmäßige Anlegung und Verwendung der Darlehen 18. Februar 1914 sei u. a. die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem höhen, insbesondere bei der Arbeitslosen und Streifunterſtüßung. ausübt. Anderseits wird in gleicher Weise einer durchgreifenden Erhöhung die Rechte und Pflichten gemeindlicher Beamten auf den einzelnen Berüdsichtigt werden nur berheiratete ftrebfame Striegs- Sassenbeamten übergehn, dem zuständigen Oberversicherungsamt der Verbandsbeiträge das Wort geredet, wobei die Frage der Ein- beschädigte, denen durch das Darlehen die Wiederaufrichtung ihres überlassen, das die ganzen Verhältnisse in Gestalt eines Regulativs führung von Staffelbeiträgen von neuem im Vordergrund steht. Im bürgerlichen Daseins ermöglicht wird. Die Darlehen sollen im ordnen solle. Holzarbeiterverband bestand bisher keine straffe Zentralisation auf allgemeinen die Höhe von 2500 M. nicht übersteigen; sie werden un- Oberversicherungsamts Merseburg bestimme demgemäß, daß die Das betreffende Regulativ des hier zuständigen dem Gebiet des Beitrags- und Unterstützungswesens; neben der verzinslich gewährt und sollen in der Regel in zehn Jahren getilgt Anstellung als Beamter durch Aushändigung einer AnstellungsHauptkasse des Verbandes führten auch die einzelnen Zahlstellen sein; unter Umständen kann bei pünktlicher Innehaltung des Dar- urkunde erfolgen solle. ein recht umfangreiches und selbständiges lokales Finanzwesen. Lehnsvertrags die Rückzahlung eines Darlehnsrestes erlassen werden. fönne Als eine solche Anstellungsurkunde Von der gesamten Einnahme an Beiträgen des Jahres 1913, das aber die vom Kassenvorsitzenden dem Kläger am als letztes Friedensjahr zum Vergleich herangezogen wird, ent- Kriegsbeihilfen für Lohnempfänger im Bereich der Handels- 9. Oktober 1914 ausgehändigte Urkunde nicht in Frage kommen, da fielen auf die Verbandshaupttasse 4 485 074 M., auf die Lokalverwaltung. darin ausdrücklich geiagt sei, daß die Zustellung einer Anstellungs tassen 2 697 708 M. Mehr als ein Drittel der Beiträge, in manchen urkunde vorbehalten bleibe. Dies sei erst die Urkunde vom 15. Juni Bahlstellen sogar die volle Hälfte der Verbandseinnahmen floffen der Handels- und Gewerbeverwaltung für Arbeiter, die mit Aus- wurde, so könne der Kläger auch erst vom 1. Juli 1915 a5 als ein Die Kriegsbeihilfen für Lohnempfänger betragen im Bereiche 1915 gewesen. Da sie dem Kläger erst am 1. Juli 1915 übermittelt in die Ortskassen der Zahlstellen. Das gleiche Verhältnis zeigte sicht auf dauernde Beibehaltung tatsächlich beschäftigt werden, und mit den Rechten von Gemeindebeamten angestellter Beamter sich in den Leistungen. Der Verbandsvorstand unterbreitet nun andere Lohnempfänger, die sich in einem arbeiter- oder unter- gelten. Denn die Bordatierung der Anstellung auf den 1. Oktober den Mitgliedern Vorschläge für eine Neuregelung. Danach sollen beamtenähnlichen Verhältnisse befinden, jest 6 M. für finderlos 1914, die der Kassenvorstand auch hierin vorgenommen habe, wäre alle Beiträge an die Hauptkasse gehen, die dafür auch alle Leistungen verheiratete Lohnempfänger, bis 9 M. für verheiratete Lohnübernimmt, soweit diese Unterstüßungen aller Art betreffen. Die empfänger mit einem Minde unter 14 Jahren, bei zwei Kindern unzulässig. Beiträge follen Staffelbeiträge werden. Die Höhe der Beiträge 14 M., bei brei Kindern 15 M., für jedes weitere Kind 3 M. mehr. war übrigens bisher schon durch örtliche Beschlüsse sehr verschieden; Ledige oder Personen, bei denen die Lohnerhöhungen den Verhältfie bewegte sich zwischen 60 Pf. und 1,25 M. wöchentlich. An Stelle niffen entsprechen oder die nur vorübergehend beschäftigt werden, diefer sollen nach den Vorschlägen des Vorstandes sechs Beitrags- erhalten teine Zulagen, wohl aber Ledige, deren Angehörige im geflaffen treten, mit einem Wochenbeitrag von 150 m. bis 0,40., meinschaftlichen Hausstand mit ihnen leben. je nach der Rohnhöhe. Die letzten beiden Klassen mit 40 und 60 Bf. Wochenbeitrag find für weibliche und jugendliche Mitglieder Die Anstellungsurkunde des Krankenkassenbeamten. bestimmt. Von diesen Beiträgen sollen den örtlichen VerwaltungsUm die Frage, von wann ab ihm das kommunale Steuerstellen für ihre sämtlichen Verwaltungskosten persönlicher und fach vorrecht gemeindlicher Beamter zukomme, handelte es sich in einem licher Art, einschließlich Agitation, Bibliothek, Kartellbeiträge usw., Rechtsstreit, den der Verwaltungsdirektor der Allgemeinen Drts15 Pf. verbleiben, der ganze übrige Teil fließt in die Hauptkasse, trantenkasse zu Halle a. G. gegen den Magistrat der Stadt Halle wofür diese die Unterstützungen zu leisten hat. In der umfassenden a. S. führte. Herr Thier war bei der Allgemeinen Ortsfrankenkasse Begründung dieser Neuregelung wird betont, der Zweck des Ver- zu Halle a. S. gemäß dem§ 359 der Reichs- Versicherungsordnung bandes müsse die Erkämpfung besserer Lohn- und Arbeits- und dem Ministerialerlaß vom 18. Februar 1914 als einer der Bebedingungen sein und bleiben; es müsse der Kampffonds gestärkt amten angestellt worden, denen die Rechte und Pflichten gemeind und die gesamten Verbandseinrichtungen den durch den Krieg neu- licher Beamten zukommen. In einem Schriftstück, das ihm der geschaffenen Verhältnissen angepakt werden. Kaffenborsigende am 9. Oftober 1914 aushändigte, wurde ihm das mitgeteilt und als Tag der Anstellung der 1. Oftober 1914 angegeben. In dem Schriftstüd wurde auch gesagt, es werde ihm noch eine Anstellungsurkunde zugehen. Eine solche, vom 15. Juni 1915 datierte Urkunde erhielt er am 1. Juli 1915. Auch hierin hieß es, baß er vom 1. Oftober 1914 ab angestellt werde, also ebenso, wie in dem ersten Schriftstud.
Soziales.
Darlehen für Kriegsbeschädigte.
Das Zentralfomitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz hat sich der amtlichen Kriegsbeschädigtenfürsorge gegenüber bereit
Direktion: Max Reinhardt . Deutsches Theater .
7 Uhr: Zum 175. Male: Der lebende Leichnam. Freitag: Faust I.
Kammerspiele.
7 Uhr: Neueinstudiert:
Eine glückliche Ehe. Freitag: Fasching.
Volksbühne.
Der Magistrat der Stadt Halle a. S. billigte nun zwar dem Kaffenbeamten das kommunale Steuervorrecht gemeindlicher Beamter
hob dies Urteil auf und verwies die Sache zu anderweitiger Ent Das Oberverwaltungsgericht als Revisionsinstanz fcheidung an den Bezirksausichuß zurüd, indem es im Sinne des Alägers erkannte und ausführte: Der Bezirksausschuß meine, es jei allerdings beabsichtigt gewesen, den Kläger schon ab 1. Ottober 1914 anzustellen, die Absicht sei aber erst verwirklicht ab 1. Juli 1915. Der Senat sehe aber darin eine Verlegung des Rechts, daß der Bezirksausschuß die Anstellungsurkunde vom 9. Oftober 1914 nicht gelten laffe. Diese Urkunde ordne tatsächlich an, daß die Anstellung vom 1. Oktober 1914 erfolge. Der Kassenvorstand habe auch die Anstellung von dieſem Beitpunkt ab gewollt. Daß nun später noch eine Anstellungsurkunde ausgestellt sei, sei unerheblich. Es sei davon auszugehen, daß tierten Anstellungsurkunde.( 9. C. 108. 17.) die Anstellung erfolgt sei mit der ersten, vom 9. Oftober 1914 da
Eingegangene Druckschriften.
Der deutsche Bär. Lustspiel von Adolf Steniker. 25 Pf. Ph. Reclam, Leipzig . Theodor Storms Leben und Werke. Bon Wfred Biese. 2,50 M. Heffe u. Beder, Leipzig .
Berantwortlich für Politik: Erich Ruttner, Berlin ; für ben übrigen Teil des Blattes: Alfred Scholz, Neukölln; für Inferate: Th. Glocke, Berlin . Drud u. Verlag: Vorwärts Buchbruckerei u. Berlagsanstalt Paul Singer& Co., Berlin SW.
Hierzu 1 Bellage und Unterhaltungsblatt.
Was bringt die Zeitung?
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Central- Theater Sonntag, den 30. September: Ensemblegastsp. d. Metropol- Th. Die Csardasfürstin.
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Heute geschlossen. Sonnabend zum 1. Male: Die Rose von Stambul .
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