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Klägers entschieden werdeit. Da wurde durch einen Bergen fest- 1 Die Proletariats Anrede. Eine köstliche Beleidigungs-, einverstanden gewesen. Er hat für den Fall, daß die Artikel gestellt, daß der Kläger bei seiner Entlassung die ihm vom Be- flage wird nächstens in Görlig zur Verhandlung tommen. auch gegen die Gesetze verstoßen, deren Veröffentlichung unterlagten zugebilligte Entschädigung für acht Tage ohne Wider Einer der vielen in der schlesischen" Pensionopolis" mit Vorliebe stützt, und galt dies auch von Rundgebungen, durch welche zu Sprüche angenommen hat.( Der Kläger beansprucht näm- ihren Ruhegehalt verzehrenden pensionirten Offiziere hatte näm Gewaltthätigkeiten zwischen verschiedenen Bevölkerungsklassen lich für eine weitere Woche Lohnentschädigung, mit der lich in der Anrede mit„ Sie" in einem Schreiben, das nach aufgereizt wurde. Hiernach ist der dolus eventualis bei Begründung, ein Anrecht auf die gefeßliche vierzehn Formular verfaßt ist und dem Offizier vom Magistrat zuge- ibm für vorliegend erachtet worden. Gegen dieses Urtheil tägige Kündigungsfrist besessen zu haben.) nahm nunmehr davon Abstand, Das Gericht gangen war, eine Ungehörigkeit erblickt, da er glaubte, daß haben Ellendt und Werner Revision eingelegt. Es wurde den auswärts weilenden er verlangen fönne und auch bisher stets gewohnt gewesen sei, Verlegung des§ 130 St.-G.-B. und des§ 20 Preßgesetz gerügt Kläger vereidigen zu lassen. Durch die Zeugenaussage hielt es von jeder Behörde nicht nur auf dem Briefumschlag mit" Hoch- und ausgeführt, daß es dem einfachen logischen Denken widerfür erwiesen, daß der Kläger mit einer nur achttägigen Ent wohlgeboren" bezeichnet zu werden, was hier übrigens auch ge firebe, jemand der Beihilfe zu einer That für schuldig zu er Schädigung einverstanden war, und wies ihn ab. Das still schehen war, sondern auch in dem Text der an ihn gerichteten klären, von deren Begehung er gar keine Kenntniß gehabt schweigende Einverständniß mit der erhaltenen Entschädigung Schreiben stets mit„ Ew. Hochwohlgeboren" angeredet zu werden. habe. Andernfalls müßten auch die Abonnenten wegen nehme ihm das Recht zu weiteren Ansprüchen aus demselben hier aber hatte das gedruckte Formular in dem an den Ritt- Beihilfe bestraft werden, weil diese durch ihr Abonnement ebenArbeitsverhältniß. Ob achttägige oder vierzehntägige Kündigungs- meister a. D. v. X., Hochwohlgeboren" überschriebenen Brief- falls die Strafthat fördern. Der Reichsanwalt Galli hielt frist vorlag, habe infolge des Einverständnisses W.'s mit der umschlade ganz einfach begonnen:„ Sie werden hierdurch benach das Urtheil, soweit es Werner betrifft, zwar nicht für ganz Entschädigung für acht Tage nicht erst erwiesen werden richtigt u. f. w.". Es handelte sich um Steuerveranlagung. In bedenkenfrei, war aber doch der Ansicht, daß es bei brauchen. Mehrere Arbeiter spalteten am Leipzigerplatz in Berlin für v. X. diese Proletariats- Anrede, wie er die Anrede führte in dieser Beziehung folgendes aus: Die Reichsanwalteinem Schreiben an den Magistrat verbat sich der Mittmeister richtiger Interpretation() zu halten sei. Er eine in Berlin und Rigdorf eingetragene Firma( Schäffer, Jumit„ Sie" bezeichnete und sprach die Erwartung aus, fünftig in fchaft nimmt an, daß der erste Richter, wenn auch in unklarer haber Schindler) Holz. Sie erhielten ihren Verdienst nicht voll- der oben erwähnten Weise angeredet zu werden. Der Magistrat Ausdrucksweise, seine Ansicht dahin ausgesprochen hat: Der ftändig ausgezahlt, weshalb sie beim Gewerbegericht flagbar erwiderte in ruhigem, fachlichen Tone, er könne aus folchem Angeklagte hat, wenn ihm auch nicht nachgewiesen ist, daß er wurden; dieses wies sie auf einen Antrag des Beklagten wegen Grunde unmöglich seine Formulare ändern. Die von dem Ritt- den Artikel vorher gelesen, doch den Inhalt der durch die ZeitUnzuständigkeit ab. Und zwar wurde das Gewerbegericht meister a. D. v. X. an den Magistrat gerichtete Erwiderung schrift deshalb als unzuständig angesehen, weil die streitige Verpflichtung foll, so wird der Kölnischen Zeitung" gemeldet, so beleidi- daß er sich darüber, veröffentlichenden Artikel insoweit gefannt, nicht in Berlin zu erfüllen gewesen sei. Der Vertraute der gender Natur sein, daß die Behörde unter Uebersendung reizung der besiglosen Klassen zu Gewaltthätigkeiten gegen daß in ihrem Inhalt eine AufKläger, die sozusagen eine Kolonne bildeten, hatte nämlich den Dieses Schriftstückes an die Staatsanwaltschaft um Erhebung der die besitzenden Klassen, und zwar öffentlich und in einer den auf der Berliner Arbeitsstätte zu vertheilenden Verdienst der Klage gegen den Rittmeister a. D. v. X. wegen Beleidigung er öffentlichen Frieden gefährdenden Weise gegeben war, nicht im Kläger stets aus dem auf Rixdorfer Gebiet gelegenen Geschäfts- sucht hat. tomptoir des Beklagten geholt. Zweifel befunden. Für diese Auslegung spricht dasjenige, was Kammer VI. Vorsitzender Assessor Leo. Ein Stück Revolver- Journalistenthum kam am 8. Juni über die Persönlichkeit und die Thätigkeit Werner's 8 Juni. Sihung vom vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Vor dem Landgericht gesagt worden ist, daß er der leitende Kopf gewesen, daß die Vor dem Landgericht Berabredung, wonach er persönlich der Redaktion fernbleiben Glatz hatte sich am 7. März der Berichterstatter Josef Heinze solle, lediglich getroffen ist, um ihm Deckung zu gewähren, und Berechtigte 3eugen Ablehnung. 84 M. fordert von dort auf die Anklage der Erpressung zu verantworten. Er ein Kellner vom Direktorium des Savoy Hotels, behauptend, er ist, ebenso wie ein anderer dortiger Berichterstatter P., Mit- daß er mit dem Inhalt der zu veröffentlichenden Artikel einsei von dem Oberkellner Kleinschmidt fest, bei Lohn und freier arbeiter an seche Zeitungen und liefert wie jener Berichte über Urtheil auslegt, also dahin, daß der Angeklagte soviel gewußt verstanden gewesen ist. Wenn man in diesem Sinne das Station, engagirt worden; nach einigen Tagen habe ihm der die Verhandlungen der dortigen Strafkammer. Als ein Inspektor Urtheil auslegt, also dahin, daß der Angeklagte soviel gewußt felbe jedoch gesagt, er sei nur Lohnkellner, und habe ihn ent- S. wegen Beschimpfung der evangelischen Kirche verurtheilt hat, daß er, indem er seine Zeitung für derartige Artikel hingab, laffen. Mit der freien Station sei er hingezogen worden; worden war, machte er demselben begreiflich, daß die Veröffent- zugleich der Strafthat nach§ 130 Vorschub leiſtete, so würde das Bett und das Zimmer sollte noch nicht in Ordnung sein. lichung unterbleiben könne, wenn ibm und seinem Kollegen der vom Standpunkt einer derartigen Interpretation die Revision Der Vertreter der beklagten Direktion erhebt zunächst den dadurch entstehende Schaden, der sich auf insgesammt 15 M. be- verwerfen sein. Das Reichsgericht schloß sich diefen Einwand, das Engagement des Klägers sei, wenn auch dessen laufe, ersetzt werde. S. zahlte dann auch 15 M., welche Heinze Ausführungen vollständig an und verwarf die Angaben zutreffen würden, nichtig. Dem Herrn Kleinschmidt mit seinem Kollegen P. theilte, und die Veröffentlichung unterRevision. ftehe die Befugniß, Kellner zu engagiren, garnicht zu, sondern blieb. Das Landgericht sprach Heinze frei; es ging davon aus, nur dem Direktor A. Während der Verhandlung erscheint Herr daß er offenbar davon überzeugt war, daß ihm ein gutes Recht Kleinschmidt, auf dessen Zeugniß betreffs des Engagements sich auf jenen Betrag zustehe und daß er deshalb nicht das Bewußt nun des Beklagten Vertreter beruft. Das Gericht lehnt nach er fein der Rechtswidrigkeit gehabt habe. Auf die Revision folgter Berathung das Zeugniß Zeugniß Kleinschmidt's aus fol- des Staatsanwalts hob das Reichsgericht das freisprechende Erkennt genden Gründen ab: Der Zeuge habe augenscheinlich der niß auf und verwies die Sache an das Landgericht Neiße. Das Beklagten ( der Direktion des Savoy- Hotel) den Brei ein- Reichsgericht war der Meinung, daß der Angeklagte dem S. ein gerührt, es Liege also die Möglichkeit vor, daß regreßpflichtig gemacht werde. Dies beeinträchtige aber seine und daß er sich einen Vermögensvortheil verschafft habe, auf den Glaubwürdigkeit. Dem Kläger wurde der Eid über seine An- er keinen Anspruch hatte. Daß es gefeßlich dem Angeklagten un gaben auferlegt, er leistet denselben. Um einen neuen Termin verwehrt war, die Veröffentlichung vorzunehmen, fönne seine zu sparen, ermäßigt der Kläger seinen Anspruch auf 60 M.; die Drohung nicht zu einer erlaubten machen; ebenso wenig werde Höhe der Trinkgelderentschädigung wurde nämlich bemängelt. Durch diesen Umstand der erlangte Vermögensvortheil zu einem Nunmehr erkannte der Vertreter der Beklagten die Zahlungs - nicht rechtswidrigen. Ebenso sei auch das Urtheil in subjektiver pflicht an, unzweifelhaft wäre sonst die Berurtheilung derselben Hinsicht mangelhaft; denn der dem Angeklagten zu gute gerechnete ausgesprochen worden. gute Glaube fei nicht ein Irrthum über irgend welche zivilrecht liche Bestimmungen, sondern über den strafrechtlichen Begriff des rechtswidrigen Vermögensvortheils.
Die Quittungskarten der Alters- und Invaliditätsversicherung bilden nach einem Urtheil des Reichsgerichts vom 8. Juni teine beweiserheblichen Urkunden in bezug auf das Alter der Versicherten.
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Briefkaffen der Redaktion. Wir bitten bei jeder Anfrage eine Chiffre( Zwei Buchstaben oder eine Zahl anzugeben, unter der die Antwort ertheilt werden foll. $. S. 95.§ 360 Nr. 2 Str.-G.-B. bedroht mit Strafe ( Haft bis 6 Wochen, Geldstrafe bis 150 M.) wer außerhalb seines Gewerbetriebes heimlich oder wider das Verbot der BeDer bekannte Unfug paragraph(§ 360 Nr. 11) bedroht mit gleicher Strafe den, der ungebührlicher Weise ruheſtörenden Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt."
Saafe. Bitte um balbgefälligen Besuch in der Sprechstunde. P. P. 21. Die Sachlage ist leider zweifelhaft, da Sie eine beſtimmte Vereinbarung nicht getroffen haben. Eine Klage wäre daher nicht anzurathen. 300 Wilhelm. Ende der sechsziger Jahre.
A. S. 547. Tragen Sie auf Ausstellung eines Armens attestes beim Bezirksvorsteher, an, reichen Sie dies dann dem Landgericht mit dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts ein. Durch Bewilligung des Armenrechts verlieren Sie feinerlei politisches Recht. Vorher müssen Sie hierzu bedarf es keines Vorschusses beim Amtsgericht Anberaumung eines Sühne termins beantragen und denselben wahrnehmen.
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Die Reihe der preßfreundlichen Urtheile, welche unter neureichsdeutscher Herrlichkeit von höchsten Gerichtshöfen gefällt Genoffe Dr. med. Badek hatte sich am Sonnabend vor der oder bestätigt worden sind, hat eine würdige Bereicherung er ersten Straffammer des Landgerichts II wegen Beleidigung der fahren bei der Revision des Urtheils in Sachen Werner, die preußischen Reserve- Offiziere zu verantworten. Der Angeklagte am 7. Juni vor dem Reichsgericht zur Verhandlung stand. Es hat am 20. Juni v. J. in einer Wählerversammlung zu Berlin handelte sich hierbei um die Frage, in wie weit ein Drucker für Liebenwalderstraße. Gefängnißstrafe, etwa 3 Monate. über die Militärvorlage und den Militarismus gesprochen und den Inhalt der ohne sein Wissen in seiner Druckerei hergestellten C. D. 100. Wer einen ihm gehörigen Hundertmartschein dabei über Reservelieutenants Schneidigkeit sich in einer Preßerzeugnisse verantwortlich gemacht werden kann. Das vom vernichtet, macht sich zwar nicht strafbar, ist aber wohl für - in Weise geäußert, die zwar auf Antrag des Kriegsministers vom Landgericht I Berlin gefällte Urtheil, durch welches Werner in Dalldorf reif. Staatsanwalt unter Anklage gestellt war, in der aber die Straf - feiner Eigenschaft als Buchdruckereibesizer wegen Beihilfe R. 2. 2000. Kommen Sie gelegentlich in die Sprech tammer, vor die Badet gestellt wurde, nichts Strafbares zu er- zu einem Vergehen gegen§ 130 des Strafgesetzbuchs( Aufreizung stunde. tennen vermochte, da in ihr nur das außerdienstliche Verhalten zu Gewaltthätigkeiten gegen die öffentliche Ordnung) St. 1 a. Leider stehen einem Mädchen Alimentenansprüche der Reservelieutenants geschildert war. Badet wurde daher, zu sechs Monaten Gefängniß verurtheilt worden ift, gegen einen zweiten Schwängerer nicht zu. wie noch erinnerlich sein dürfte, freigesprochen. Auf An- iſt durch Verwerfung der Revision vom Reichs J. G. Die Frauen können leider nur auf dreiviertel Zag
weise dem Reichstag in fünftiger Session vorgelegt werden. Geje z fann er unmöglich bereits zum 1. 10. werden. H. Schulz. Eine solche ist uns nicht bekannt. MR. 12. 1. Ja. 2. Nein.
trag des Staatsanwalts hob jedoch jedoch das Reichsgericht gericht bestätigt worden. Bezüglich der Mitschuld Arbeitslohn tlagen. am 6. März das freisprechende Erkenntniß auf und verwies die Werner's an der Strafthat des„ Sozialist" find folgende Stellen J. H. R. 55. Ein ähnlicher Gesetzentwurf wird möglicher. Suche an das Landgericht 11. Hier machte der Angeklagte mit des Landgerichts- Urtheils von Bedeutung: Daß Werner von dem Hilfe seines Vertheidigers, Rechtsanwalt Heine, wiederum Inhalt des Artikels vor seiner Veröffentlichung Kenntniß gehabt geltend, daß er nicht alle Referve- Offiziere, sondern nur einen habe, ist allerdings nicht als erwiesen angenommen worden. bestimmten Typus derselben im Auge gehabt, und nur das Nach seiner Stellung zur Partei, der er vorbehaltlos feine Druckerei außerdienstliche Verhalten kritisirt habe. Es sei mithin der zur Verfügung gestellt, und nach seiner sonstigen agitatorischen F. S. Fraureuth . Unseres Wissens existirt dort keine. Kriegsminister zur Stellung des Strafantrages gar nicht be- Thätigkeit ist indessen anzunehmen, daß er Kundgebungen dieser F. B. 1. Frantjurt a. M. 2. Parteigenoffen, deren Parteis rechtigt. Der Gerichtshof war jedoch an die Motive des Reichs- Art vorausgesehen hat und lediglich um sich der Verant- zugehörigkeit vom Vertrauensmann seines Wahlkreises bestätigt gerichts gebunden, nach denen die inkriminirten Aeußerungen nur wortung vor dem Strafrichter zu entziehen, mit den Redakteuren ist, können Anträge zum Parteitage stellen. auf den militärischen Beruf bezogen werden können. Es wurde vereinbart hat, daß er persönlich mit dem Druck und Vertrieb R. Jahn, Charlottenburg . Die Generalfommission der daher auf 300 m. Geldstrafe erkannt. Dem Kriegsminister wurde nichts zu schaffen habe. Er ist hiernach mit der Tendenz und Gewerkschaften Deutschlands in Hamburg , Zollvereinsniederdie einmalige Publikation im Reichs- Anzeiger" zugesprochen. auch dem Juhalt und der Form der zu veröffentlichenden Artikel lage 13, wird auf die gestellte Frage Antwort geben fönnen.
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