Zarte. Äuf J bex SeBewJaitttaltete für Jus�ndkch«{wrf Marmelade nicht adgegsben werden. Auf den Kopf der BevöÄerun� entfallen 30 Gramm pro Tag und gelanzt ein Pfund zur AuSgabe. Sobald die KleinhandetcKgeschafte in den Befitz der Marmelade ze » langt sind, zeigen fie dieses durch Aushang an. Abschnitt 5 behalt nur bis zum 15. Fedruor Gültig!« t. Reinickendorf . Lebensmittel. In den amtlichen Berkanststellen ist Fischpudding zum Preise von 3/50 M. für die Dose i Pfund zu haben. Dtt Pudding eignet sich besonders als Brotaufstrichmittel. Tegel . Lebensmittel. Auf Abschnitt 8 der neuen Lebensmittelkarte können ISO Gramm Teigwaren und auf Abschnitt 5 � Pfund Kunsthonig entnommen morden. In der GeureindebeckauiSftelle werSen auf Wfchnirt 1 der SonderlebenSmiitelkarte für A-ndcr �im Alter von l— 1 fahren 1 Pfund Haferflocken, auf Abschnitt I für Lugendliche WO Gramm Mvrgentrank verabfolgt. Weißensee. Nartiffel-Revisio«. Der Geureilrdevsrsteher macht dekannt. daß bei denjenigen Einwohnern, die Kartoffeln als Winter- Vorrat, bezogen haben, denmachst die Bestände revidiert weichen, sollen, ob die übliche Ration von sieben Pfund als Verbrauch nicht über- schritten ist Gegen diefenigen. die trotzdem mehr »erbraucht haben, sollen die erforderlichen Schritte eingeleitet werden. Er macht außerdem bekannt, daß die durch nachlässige Behandlung oder ungünstigen Mehrverbrauch entstandenen Ausfälle später nicht durch Zuweisung werterer Kar- ivffelmengen ausgeglichen werden kann. Wenn man letzteres an» wenden will, mutz man doch fragen, wozu man den betreffenden Mehrverbrauchern dann noch außerdem Scherereien machen wist Die Weißenfeer Gemeindeverwaltung scheint viel überflüssige Zeit und «ichliche Arbeitskräfte zu haben. NowaweS. Lebensmittel. Auf den Kartenabschnitt 4 der Lebensmittelkarte findet dre Ausgabe von Hafermehl und aus den Kartenabschnitt ö die Ausgabe von Suppenwürfeln statt. Die Karteninhaber haben am Freitag, de» 1.. und Sonnabend, h?.n 2.Februar, den Kartenabschnitt 4 und 5 bei dem Kleinhändler abzugeben, bei dem sie die Ware zu beziehen wünschen. Sie erhalien hierauf eine Bescheinigung. — Der Kleinhändler hat die von ihm abgetrennten Abschnitte zu sammeln und sie am Montag, den 4. Fe- bruar. per ZlriegswirtschaftSabteiluna einzureichen.— Die Abgabe der SebenSmittellartenabschnitt- verpflichtet zum Bezug- der Ware. Anmeldungen, die nachdem 2. Februar beim Kleinhändler ein- gehen, bleiben ohne weiteres unberücksichtigt.— Die Warenmenge, die auf die Kartsnabschnitt» 4 und ü. entfallt, wird noch bekannt- gegeben. Aus Wschnitt S4 der Lebensmittelkarte findet die Ausgabe von 130 Gramm Graupen und auf Abschnitt 1 der neuen Lebens- mittelkarts die Ausgabe von ISO Gramm Teigwaren statt. Die Karteninhaber können die Ware bis zum 3. Februar in Empfang nchmen.> An Wöchnerinnen kann abweichend von den maßgebenden Bestimmungen die Versorgung mit Krankenbrot für kurze Frist ge- stattet werden, wenn besondere Umstände, z. B. allgemeine Enl- krästung der Wöchnerin eine solche Fürsorge erfordern. Mündliche oder schriftliche Anträge sind an die LebcnSmittelkartenauSgabe- stell.", Pmesterstr. 81, zu richten. M-SlSdors a. d. Ostbahn. Großer Verlust beim LoüenSntiitel- einkauf. Einen»großen Tag' batte die Gevieindevertretung am Donnerstag. Sie hatte sich mit einem Lebensmittels inkauf des Ge- meindevorsteherb in Holland zu beschäftigen, bei dem der Ge- meinde za. 100 000 Mark verlorengegangen sind. Der Gemeindevorsteher gab ein« Darstellung der Angelegenheit, aus der hervorging, daß er einer Schwtndelfirma in die Hände geraten war. Da» LandratSamt hatte zu diesen Verhandlungen«inen Bcr- treter enrsandt. Sämtliche Gemetndevertreter. welche sich an der Debatte beteiligten. permueiSen cd scharf, daß der Gemeindevor- steh« so eigenmächtig gehandelt, daß er weder hf» Gemeindever- tretuna noch den Notstandsausschuß vorher zu- Rate gezogen habe» und daß etwa 7 Monat« darüber inS Land gegangen seien, bevor er 'ich. rrotz Drängen», veranlaßt gesehen habe. Sufilänrng zu geben. Fm Anschluß daran wurde auch die mangelhafte LebenSmittelver- sorgung und-Verteilung besprochen und dabei de-r BetriÄb d« KrirgSwirtschaflSabtoilung kritisiert. Die Verantwortung für die Mißstände in dieser Ahueilung fall« dem Gemeindevorsteher in vollem Umfange zur Last. Schuld an alladem sei sei« autokratisches Wesen. Bon den Vertretern de» HauSbesttzervevein» wurde beantragt. bei der vorgesetzten Behörde ein Ermittlung�- und Diszipli-
nardersayve« gegen den Gemarndevorsteb« zu beantragen- Dieser Antrag wurde zurückgezogen und statt dessen ein Antrag de» Ge- nofien Schumann angenommen,«ine fünfglredrige Untmluchunos kommiffion einzusetzen. Diese Koncmisnon wird ihr« Tätigkeit so- fort aufnehmen uns der nächsten Gemeindevertretersitzung Bericht erstatten,_„
Soziales. KravZheit ober vetriebSanfall. Der Maschinenarbeiter Sch. war am 16. September 1916 mit dem Drehen von Granare« beschSftrgt. Hierbei verspürte er Plötz» lich ein heftiges Schmerzgefühl in der t'.nken Hond, so daß fem Mitarbeiter die Granate fertig machen mußt«. Di« Hand schwoll an. e» rrat ZellgewebSemzündnng ei», in deren Verlauf operativ eingegriffen werden mutzte. Der Verletzte war bis zum SO. April völlig erwerbsunfähig. Di« Berufsgenoitenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik wie» den Anspruch de» Verletzten auf Entschädi» gung ab, weil der Unfall nicht erwiesen, dann auch, weil der Vorgang«ine derarttg schwere Verletzung nicht hervoraeruken haben könne. Nachdem sich der behandelnde Arzt sür den Zusammenhang de« Leiden» mit dem Unfall auegesprochen hatte, holte daS Oberverficherungsamt Groß-Berlin ein weiteres Gutachten ein. Auf Grund vesien wurde die Genossen- schast verurteilt, dem Verletzten die Bollrente ab 16. Oktober IS IL biS 3a April 1916 und vom 1. Mai bis S. September 1916 ein« solche von 88'/, Proz., vom 9. September 1916 eine Rente von 15 Proz. zu zahlen. Dre Genossenschaft legte RekurS ein und machte geltend, daß der Unfall nicht erwiesen, der geschilderte Vorfall die schwer Ber- letzung nicht verursacht Hab«, eventuell wurde beantragt, die Renten- gewährung erst mit Beginn der 16. Woche nach dem Unfall, also mit dem 17. Dezember 19 lö beginnen zu lassen. Da» ReichSversiKerungSamt wie? den Rekurs zurück, indem e» gleich dem ObervelfiSerungSaml annahm, daß die Erkrankung an ZellgewebSentzündung offenbar mittel» des durch eine gering- tügige Hautwunde ermöglichten Eindringen» von Eitererregern in den Daumen zustande gekommen ist. »Ebenso mußte da« RerchSversicherungSamt de« Oberver- ficherungSamt auch darin folgen, daß die Wahrscheinlichkeit, daß fick, der Kläger eine solche kleine Hautverletzung bei der Arbeit an de» mit scharfem Grat bebasteten Granaten zugezogen hat, gegenüber denjenigen der Zuziehung der Wunde ber anderer Gelegenheit ersahruiigSgemäß ein« derartige überwiegend« ist. daß die» zur Erlangung der richterlichen Ueberzeugung von dem ursächlichen Zusammenhang der Betriebs- arbert mit der Erkrankung genügt. Die Verletzung muß sich der Kläger entweder am 16. Sepiember sol« er wegen plötzlich eintretenden Schmerzes im Daumen die Arbeit niederlegen und die gerade in Arbeit befiiidUch« Granats seinem SrbeitSgenosien zur Weiterbearbeiiung überlassen mußte) zugezogen haben oder iurz vorher bei einer gleichartigen, die Hände gefährdenden Ar- bert an den Granaten. Bei welcher Gelegenheit aber die In- f e k t i o n der Wunde durch Eitererreger eingetreten ist, kann nicht weiter in Frage kommen, weil die Verwundung selbst einen Be- triebsunfall darstellt. � Bezüglich de« Angriff« der Genossenschaft auf den Rentenbegwn erklärt da« R-ichSv-riilUerungSamt denselben für unzulässig, weil er die Rente für einen zur Zeit der Entscheidung bereits vorübergegangenen Zeitraum betrifft..Dieser Angriff hätte nur dann zu- lässig werden können, weml den zulässigen RrkurSangliffen stattzugeben gewesen wäre, was hier nicht der Fall ist.'
Sind die Fragebogen von Arbeitnehmerverbänden über die Verhältnisse ber de« einzelne» Arbeitgeber» rechtlich zulässig? Die Beruf»»«rSänva vo« Arbeitnehmern, ins- besondere von Angestellten, haben bekanntlich vtelfach Frage- bogen an die Ang-ftellten der einzelnen Arbeitgeber versandt, in denen UM AuSkuUft üb« die m dem betreffenden Betriebe bestehenden LnstellungS« und Lohnverhaltnifse und dergleichen ersucht wird.______________ Der Bund der�techmsch-iechustrielle» Beamten « Berlin Hot vor längerer Zart Fragebogen versandt, darunter auch an Amge- stellt« der Firma 25. n. Co.« Magdeburg ,« denen eine groß«
Anzahl Fragen Wer die in dem Betriebe herrschende» Verhältnisse gestellt tft, insbesondere httrsichtlÄ� der Anstellung»- und Gehalts- Verhältnisse der Angestellten, der AcbsstSzeit usw. Zwei der Frage,' laute», vrx die finanzielle Lage und wie die Beschäftigung der Eirma ist. Die Firma B. u. Co. meint, insbesondere die beiden tzterwähnten Fragen, aber auch noch eine Reihe sonstiger Fragen gingen zu weit und führten dazu, ihre gesamte« Geschäfteverhari- nisse gewissermaßen dem Bund offen zu legen, wodurch die Gefahr hervorgerufen werde, daß Konkurrent«: der Firma deren Verhält- nisse erfahren und ausnutzen könnten. Sie bat deshalb gegen den Bund Klage auf Unterlassung der beanstandeten Kragen erhoben. Dre Zflage ist gestützt einmal auf§ 823 Abs. 1 B.G.B.. indem geltend gemacht wird, es liege ein rechtswidriger Eirrgrm in den Gewerbebetrieb der Klägerin vor. weiter auf§ 17 deS Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb(Anstiftung zum Verrat ges-bäftlicher Geheimnisse), und schließlich auf s 826 B.G.B., weil das Lorgehen des Bundes auch gegen ote guten Sitten verstoße und der Klägerin vorsätzlich Schaden zugefügt werde. Währsnd das Landgericht l zu Berlin der Klage in der Hauptsache stattgab, hat da» Kammergericht aus Abweisung der Klage erkannt, weil die Verseichung der Fragebogen von der« Gesichtepunkte aus gewürdigt werde« müsse, daß der bektex., Verband ein« gewerkschaftliche Organisation zum Zwecke der Wahrnehmung der Rechte seiner Mitglieder hinsichtlich deren Anstellung- und Lohnverhältnisse sei. Von diesem Gesichtspunkt aus seien die gestellten Fragen nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe ledig- lich im Interesse seiner erlaubten Bestrebungen gehandelt. DaS Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die von der Klägerin versuchte Revision zurückgewiesen. Zur Begründung führte der höchst« Gerichtshof auS: Für die An- wendbarkeit deö We ttbe w erbs p e s« tz es fehlt e» in doppel- ter lftichteng an Voraussetzungen: em-mal erfordert da» Gesetz eine wirkliche Absicht der Schadenszufügung, die das Kam- mergericht ainwa-chfrei verneint hat, und außerdem handelt es sich bei dem Wettbewerbsgesetz um ganz andere Zwecke: eö fällt bei diesem der Schwerpunkt auf etwa ige Nachteile, Äe einem geschäftlichen Unternehmen durch einen Konkurrenten zugefügt werden können. Bezüglich der Anwendbarkeit des ß 823 Abs. 1 B.G.B, ist zu beachten, daß hier, wie auch bei§ 828 B.G.B., die Fvage der Widerrechtlichkeit ein« erhebliche Rolle sptelsn muß. ES stehen sich hier zwei Kassen gegenüber: Arbeitgeber und Arbeitnehmer: die Verfolgung de- Interessen dieser Gruppen aber ist nicht ohne weiteres als«ine unberechtigte anzusehen, solange sie sich in den notwendigen Grenzen hält. Die Auskünfte find hier vom Bcflogtert immer mit in dem Grenzen gewünscht worden, die sich auS den Z:vecken des beklagten Bundes ergeben, nämlich sein« Mitglieder vor Nachteiken zu bewahren. Bedenken konnten die Fragen«regen, wie eS sich mit der ftnanztellen Lage de» Geschäfts und fernen Aufträgen verbätt. Wer da» Kananergeffcht nimmt hier einwandfrei an, daß auch dies« Frage» nur in den- jenigen Grenzen beantwortet werden sollten, die der Zweck des Verbandes mit sich brachte, und e» meint, daß diese Fragen nur nebensächlich« Bedeutung hätte«. Nach alledem ist eine Wider- rechtlichkeit der vom Beklagten verlangt» Auskünfte nicht anzunehmen.(Aktenzeichen: VI. 368/17.— Urteil vom 21. Januar 1918.).,
Mus aller Welt. Ein schweres GrabenunglSck ereignete sich am Mittwoch durch eine Explosion schlagender Wetter aus ber Zeche.Bruchstraße' tn Langendreer . Elf Tote und vier Schwerverwundete wurde» geborgen. eettecnttMAte« ttt» boS mittlere Ksrbbentfwimtb b« Eonnabend«ttta«. Zeltweite anfNarend, jedoch vorwiegend nedeklg mit erhehlich«» Niederschlägen, gelinder Frost. «"W*»—"essaainnmsoms»» i,. i,Bgg»ga»aBMBaBe8gaBg—-g-gg «eranteffrtM für«ottS:«et» Cnteur, Berlw:<fe b« Mslgcit Xtil de» Blatte»: HTfrrt«-ck-te.»eotttla; ffc«neigen:».«late. Serire Druck». Verlag: Borwirt« Bogdrrickcrei a. BerlaaSaagnlt Barl Cteoec& Ca., ... x./.... w-.m-h Beelta sw, 68, DUltenfU. s»