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In Ausführung unserer Bekanntmachung betreffend Einrich tung von Stundenlisten für den Absatz von Startoffeln durch den Kleinhandel vom 18. Dezember 1916 wird folgendes bestimmt:

I.

Bom Montag. Sex 12. Auguft, bis Sonnabend, den 17. Auguft 1918 einschliehlich, bat jeber, der im Gemeinde­bezirk Berlin Startoffeln vom Kleinbumbler zu beziehen wünscht, feinen Bedarf unter Borlegung seiner mit Anmeldeabschnitt ver sehenen Kartoffelfarte bei einem Berliner   Kleinhändler zur Ein tragung in eine neue Rundenlife anzumelden. Andgenom men sind diejenigen, sie mit Rartsein versorgt sind; diese dürfen fich nicht gar Rundeuliste anmelden. Alle diejenigen, deren Kartoffelborrat bei ordnungsmäßigem Ver brauch nach auf der Eintragungsfrist aufgegehrt sein wird, erhalten bei ihrer Brottommission die Kartoffelkarten und einen Bordrud zur Rachanmeldung.

Die bisherige Rundenliste behält solange ihre Wirk samkeit, bis durch besondere Bekanntmachung des Ma­gistrats der Verfanf auf Grund der neuen Stundentiste angeordnet wird.

Bei der Ummeldung zur Rundenlife ift der an jeder Nar­toffellarte befindliche Anmeldeabschnitt nach sorgfältiger Aus­füllung von Name und Wohnung des Anmeldenden dem Klein­händler einzuhändigen.

Die Anmeldung darf durch ein Haushaltungsmitglied auch für die übrigen Mitglieder des Haushalts erfolgen.

Es dürfen nur soviel Personen in die Stundenliste ein­getragen werden, als Anmeldeabschnitte übergeben sind.

II.

Die Bestimmung zu I findet auch auf Hotels, Schanks und Speisewirtschaften, Bensionate, Privatmittagstische und andere für die Bewirtung von Personen eingerichtete Betriebe, jerner auf Strantenhäuser, Lazarette, Gefängnisse, Erziehungsanstalten, wohltätige Einrichtungen, Kantinen gewerblicher Betriebe, und andere Berpflegungsanstalten Anwendung, soweit sie nicht etwa

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mit Startoffeln verforgt find und soweit fie ihren startoffelbedarf Morobentiche Gemüse­Die Inhaber oder Leiter dieser Betriebe haben bei der Anbau- Genossenschaft

beim Kleinhändler decken.

meldung eine Bescheinigung über die Höhe ihres Wochenbedarfs vorzulegen, die

soweit die Rartoffelbezugfcheine von den Gast­Obmann der zuständigen Gastwirts fommision und soweit die Beangscheine unmittelbar vom Magiftrat, Abteilung für Kartoffelversorgung, ausgegeben werden, von diefer ausgestellt sein müssen. Beziehen die vorgenannten Betriebe ihren Bedarf un­mittelbar vom Greßhändler, so bat die Anmeldung zum Bezuge beim Magistrat, Abteilung far Rartoffelversorgung, Schicklerstr. 5, fchriftlich zu erfolgen, und zwar unter Einsendung einer schriftlichen Erflärung des Großhändlers, daß er die Lieferung übernimmt, und foweit die Kartoffelbezugscheine von den Gaittoirtstommiffionex in Cmpfang genommen werden, unter Betfügung einer Befcheinigung bes Obmanne über die Höhe des Kartoffelwochenbebarfs.

wirtskommissionen ausgestellt werden, von dem

III.

Die Anmeldefrift für Eintragung zur Stundenliste muß un­bedingt eingehalten werden. Eine Berlängerung der Frist sindet nicht statt. Eine Verfäumung der Anmeldefrist bat den Ausschluß des Kartoffelbezuges von einem Berliner  Händler bis auf weiteres zur Folge.

Ausnahmen tönnen vom Magistrat, Abteilung für Kartoffelversorgung, auf Antrag zugelassen werden. Die Anträge sind nur schriftlich unter Darlegung der Gründe für die Versäumnis der Eintragungsfrist an den Magistrat, Abteilung für Kartoffelversorgung, Schickler strasse 5, zu richten.

IV.

Zur Auslegung der Kundenliften find nur diejenigen Klein­händler befugt, die zurzeit Kartoffeln im Kleinhandel abgeben, und die sich dem Magiftrat, Abteilung für Kartoffelversorgung, gegenüber schriftlich verpflichtet haben, mindestens die Menge

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Y.

Im übrigen bleibt die Berordnung vom 18. Dezember 1916 betreffend Cinrichtung von Kundenlisten für den Absah von Rartoffeln durch den Kleinhandel unberührt.

Berlin  , den 7. August 1918.

Magiftrat der Königl. Haupt- und Residenzstadt.

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Auf Grund der Anordnungen des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 22. Juli 1918- A II 6339/18 und der Reichstartoffelstelle vom 25. Juli 1918 E 22 400 wird für Berlin   folgendes angeordnet:

I.

Auf die für die Woche vom 19. bis 25. August 1918 be stimmten 10 lbschnitte Nr. 34 der Berliner   Fleischkarte ent­fallen

3 Pid. Kartoffeln als Ersak für den Fortfall von Fleisch. Auf die Kinderkarte werden 1, Pid. Kartoffeln verausgabt. II.

Die Kartoffeln sind gegen Abtrennung der 10 Abschnitte der Berliner   Fleischkarte bei dem Seleinhändler zu entnehmen, bei dem der Karteninhaber in die Kundenliste für Kartoffeln ein­getragen ist.

Wer die Fleischkarte gegen Bezugscheine als Ersatz für die Reichsfleisch larte auf Graupen oder Teigwaren umgetauscht hat, fann die Kartoffeln gegen Abgabe des Hauptstückes des Bezug fcheines entnehmen. In diesem Falle darf die Abgabe der für die Woche vom 26. August bis 1. September 1918 bestimmten Graupen oder Teigwaren ohne gleichzeitige Vorlage des Haupt­stüdes erfolgen.

III.

In Gaft, Schant, Speisewirtschaften, Pensionaten, Privat­mittagstischen oder anderen für die Bewirtung von Versonen eingerichteten Betrieben haben die 10 Abschnitte Nr. 34 der Berliner   Fleischlarte gleichfalls Gültigkeit. Es dürfen, wenn die Staatoffeln nicht auf einmal entnommen werden, in den ge nannten Betrieben auf jeden der 10 Abschnitte Pid. Kar toffeln im einzelnen abgegeben und entnommen werden.

IV.

Buwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gea mäߧ 17 der Berordnung vom 14. September 1917, betreffend Regelung des Berbranches und Absages von Kartoffeln, bestraft. Berlin  , den 9. August 1918.

Magiftrat der Königl. Haupt- und Residenzstadt.

3.-Nr. 869 Kart. 18.

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