Verordnung
zur Regelung des Verkaufs bedarfsscheinpflichtiger Schuhwaren im Kleinhandel.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 4. November 1915( Reichsgefehblatt Seite 607/723) und der dazu ergangenen Abänderungs- Ausführungsbestimmungen sowie auf Grund der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung über die Regelung des Verfauss von Schuhwerk im Kleinhandel vom 8. Juni 1918 wirb mit Zustimmung der Reichsstelle für Schuhversorgung und mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Stadt Berlin folgendes angeordnet:
§.1.
Der Verkaufsregelung unterliegen sämtliche neuen bedarfsscheinpflichtigen Schuhwaren, d. i.. Schuhwerk, dessen Sohle mindestens im Gelent oder in der Borderfläche ganz aus Leder besteht, auch wenn die Sohle mit Sohlenschonern oder mit Halb fohlen aus Ersatzstoffen( z. B. aus Holz) bewehrt ist.
§ 2.
Die Abgabe des im§ 1 bezeichneten Schuhwerks an den Verbraucher ist nur zulässig nach voraufgegangener Bestellung auf Grund eines nach den Bestimmungen der Reichsstelle für Schuhversorgung gültigen freizügigen Schuhbedarfsscheines. $ 3.
Die Bestellungen fertigen Schuhwerks erfolgen schriftlich unter Beifügung eines gültigen Schuhbedarfsscheins mit genauer Angabe der Art und Größe der gewünschten Schuhe in einem Berliner Schuhwarengeschäft.
Die Bestellung von Maßschuhwert geschieht persönlich bei einem Berliner Maßschuhmacher. Bei der Bestellung ist außer der Abgabe des Schuhbedarfsscheins der in§ 8 geforderte Ausweis über die Person vorzulegen.
§ 4.
9. Bemerkungen.
Sage allen denen, die meiner Tochter Margarete jomie meinen vor acht Wochen ver storbenen Gatten bei der Beerdigung die legte Ebre er wiesen haben, meinen auj richtigsten Dant. 37996 Martha Friedrich nebst Rindern. Hedmannufer 3.
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8. Bezeichnung der Amtsstelle, die den Schuhbedarfsschein ausweist( Abs. 3) oder der beigebrachte Ausweis verdächtig er mer les. one Gerujskör. erteilt hat, scheint. In letzterem Falle ist unter gleichzeitiger Einsendung Geschlechtskrankheit, geheime des Schuhbebarjsscheines dem Magistrat, Belleidungsstelle, un- Haut-, Harn-, Frauenisiden, verzüglich von dem Schuhwarenhändler Mitteilung zu machen. Sakwisho. Erprobtefte Methoden § 8. Harn- und Blutuntersuchung. Die Bestellungen von Maßschuhwerk sind nach Maßgabe
§ 9.
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Dr. med. Masché,
Auf der Rückseite des in den Händen des Händlers oder Schuhmachers verbleibenden Schuhbedarfsscheines ist die erfolgte Bestellung durch Aufdruck des Firmenstempels und der Bezeich mung des Tages des Eingangs zu bestätigen. Gleichzeitig hat der ber verfügbaren Kobstoffe in der Reihenfolge der Eintragung( gr. 243. berp Schuhwarenhändler bzw. der Schuhmacher dem Besteller Mit- auszuführen. Der Besteller ist von der Fertigstellung des Spr. 10-1u. 5-8. sunt. 10-1 teilung vom Eingang der Bestellung unter Angabe der Nummer Schuhiverks schriftlich zu benachrichtigen. Er fann das Schuhber Bestelliste zu machen. Die Schuhbedarfsscheine haben für werf gegen Abgabe der Benachrichtigungstarte in Empfang das betreffende Geschäft oder dasjenige, dem der Besteller im nehmen. Wege des Ausgleichs(§ 11) überwiesen wird, zeitlich unbeschränkte Gültigleit. Das zweite Exemplar der Bestelliste der vergangenen Woche ist jeden Montag dem Magistrat( Bekleidungsstelle) einzureichen. § 6. Die Schuhwarenhändler haben außerdem nach erstmaliger Bestandsmeldung, deren Zeitpunkt durch besondere Bekannt machung festgelegt werden wird, den jedesmaligen Eingang des in§ 1 genannten Schuhwerks in der vergangenen Woche und den Bestand des nicht abgeholten Schuhwerks nach einem beim Magistrat( Bekleidungsstelle) erhältlichen Vordrud jeden Montag anzuzeigen. § 7.
Sobald der Schuhwarenhändler Schuhwerk der in§ 1 genannien Art erhalten hat, hat er schriftlich so viele Besteller in der Reihenfolge der Eintragungen zu benachrichtigen, als aus der Sendung unter Berücksichtigung der verlangten Art und Größe beliefert werden können.
Lehnt
Die Schuhwarenhändler und die in§ 3 Abfaz 2 genannten Schuhmacher dürfen die Schuhbedarfsscheine erst bei der AusStadtb 15. gabe der bestellten Waren an die Besteller entwerten. der Besteller fertigen Schuhwerks die Abnahme ab, obwohl ihm spez.: ron. Bälle. Schmerzioie, für Syphilis, Hark- Frawenleiden, feles in der gewünschten Art und Größe angeboten wird, so hirzeste Bewandig, ohne Bernis ist die Eintragung in der Bestellifte zu streichen und der Schuhföring. Blutuntersuchung. Mäß. barfſchein mit einem entsprechenden Bermert über die Preise. Satigabling. Spr. 10-1 Streichung zurückzugeben. Das Gleiche gilt für die Beſteller, mid 6-8, Tonni. 11-1. die ihr Schuhwerk nicht innerhalb der gestellten Frist abgeholt haben. Diese sind schriftlich von der Streichung zu verständigen § 10.
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und zur Abholung ihres Bedarfsscheines aufzufordern. Spezialarxt
Ueber die erfolgte Benachrichtigung und Aushändigung des Schuhwerks oder die zurücknahme und Streichung der Be ftellung sind in Spalte 7 der Bestelliste die entsprechenden Eintragungen zu machen.
§ 11.
Der Magistrat wird unter Zuziehung von Vertretern ber beteiligten Berufskreise eine Ausgleichstelle schaffen, die nach Maßgabe der Eintragungen in die Bestelliste, der vorhandenen Bestände und zu erwartenden Wareneingänge nach besonderen Univeisungen einen Ausgleich innerhalb der einzelnen Schuhwarengeschäfte herbeigeführt. § 12.
Gegen Vorzeigung der Benachrichtigungsfarte und eines an den Inhaber des Schuhbedarfsscheines lautenden Ausweises Die Bestellungen fertigen Schuhwerks sind erst zulässig, innerhalb einer Frist von einer Woche, die vom Tage der nachdem die feit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in be- Absendung der Benachrichtigungsfarte an gerechnet wird, das stimmten Zeitabschnitten ausgestellten Schuhbedarfsscheine zu bestellte Schuhwerk in dem Schuhgeschäft abzuholen. biesem Zwede durch den Magiftrat jedesmal aufgerufen sind. Der Schuhwarenhändler hat die Vorzeigung des AusAuf Grund der vor dem Infrafttreten dieser Verordnung weises zu verlangen und zu prüfen, ob der Ausweisinhaber bereits ausgestellten und noch gültigen Schuhbedarfsscheine lön mit dem auf Grund des Schuhbedarfsscheines zum Bezuge Die Schuhwarenhändler und Schuhmacher haben die genen die Bestellungen, soweit die Scheine in den Monaten April Berechtigten übereinstimmt. Bumi Ausweise über die Person führten Bestellisten sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen unb Mai 1918 ausgestellt sind, vom 4. November 1918 ab, fo- dienen die auf Grund des Personenstandgesetzes vom 6. Fe- des Magistrats zur Verfügung zu stellen. Sie sind verpflichtet, weit sie in den Monaten Juni und Juli 1918 ausgestellt sind, bruar 1875( Reichsgesetzblatt Seite 23) von dem Standes- den Beauftragten des Magistrats jederzeit Eintritt in die Gebom 18. November 1918 ab, soweit sie in der Zeit vom beamten ausgestellten Personenstandsurkunden( Geburts- Che- schäfts- und Lagerräume, sowie in diejenigen Räume, in denen 1. August 1918 bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Verschließungsurkunde), an deren Stelle für die vor dem Infraft- Schuhwaren vermutet werden, ferner Einsicht in die Bestelliste, ordnung ausgestellt sind, vom 2. Dezember 1918 ab erfolgen. treten des Gesetzes geborenen Personen, die von Pfarrämtern in die Sammlung der abgelieferten Schuhbedarfsscheine, sowie ausgestellten Taufscheine und Trauscheine treten, ferner Militär- in ihre Geschäftsbücher( Rechnungen, Frachibriefe usto.) zu gepässe, Reiseausweise, Heimatscheine, Steuerquittungen, Dienst- währen. Die Geschäftsinhaber und ihre Angestellten haben alle bücher, Meldebestätigungen der Hilfsdienstpflichtigen, Unter- Ausfünfte zu erteilen, welche zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. fügungsbogen der Kriegerfrauen und Invalidenfarten.
§ 5.
Die Schuhwarenhändler und die Schuhmacher haben die Bestellung in der Reihenfolge des Eingangs in eine doppelt zu führende Bestelliste( Durchschrift) einzutragen. Gemischte Betriebe, d. h. Betriebe, die sowohl fertige Ware handeln, als auch Maßarbeit herstellen, haben zwei getrennte Bestellisten je mit Durschrift zu führen.
Für die Bestelliste sind Vordrucke mit folgendem Inhalt gut verwenden:
1, Laufende Nummer,
2. Tag des Eingang der Bestellung,
3. Vor- und Zuname, Wohnung des Bestellers,
4. Art und Größe der gewünschten Schuhwerke,
5. Tag der Benachrichtigung,
6. Tag der Abholung des Schuhwerks,
7. Tag der Ausfertigung bes Schuhbedarfsscheins,
Wer nicht für den eigenen Bedarf Schuhwaren in Empfang nimmt, hat einen schriftlichen Auftrag des auf Grund des Schuh bedarfsscheines zum Bezuge der Schuhwaren Berechtigten und einen Ausweis über dessen Person vorzulegen. Die Abgabe des Schuhwerks darf nur nach Prüfung des Auftrag schreibens und des Ausweises erfolgen. Der Haushaltungsvorstand fann auf Grund eines für ein Familienmitglied ausgestellten Schuhbedarfsscheines Schuhwaren für dieses ohne Borlegung einer Vollmacht in Empfang nehmen, wenn er als Antragsteller im Schuhbedarfsschein verzeichnet ist.
Der Schuhwarenhändler hat die Abgabe des Schuhwerks zu verweigern, wenn der Käufer sich nicht über seine Person
§ 13.
Der Magistrat ift berechtigt, in einzelnen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu gestatten, soweit diese sich nicht in Widerspruch mit allgemeinen Bestimmungen der Reichsstelle für Schuhversorgung setzen. § 14.
Butviderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mart bestraft, soweit nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe nicht verwirkt ist.
§ 15.
Diese Verordnung tritt am 4. November 1918 in Straft.
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
Wermuth.
Ausführungsbestimmungen.
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Tritt ein solcher Fall erst ein, nachdem der Besteller bereits Rathamer Auf Grund der Verordnung zur Regelung des Verkaufs, ganges und Nummer der Bestelliste) zu versehen und sie, nach im Kleinhandel vom Gemeinden und Bezugsscheinstellen geordnet, dem Magistrat in die Kundenliste eines Schuhwarenhändlers eingetragen ist, Bedarfsscheinpflichtiger Schuhwaren 20. September 1918 wird folgendes bestimmt: ( Bekleidungsstelle) spätestens an jedem Montag zur Nach- so hat der Besteller die ihm gemäß§ 4 der Verordnung von prüfung einzureichen. bem Schuhivarenhändler zu erstattende Nachricht von der erfolgten Eintragung mit dem in Abfah 1 erforderten Nachweis bem Magiftrat( Bekleidungsstelle) einzureichen. § 5.
§ 1.
Bei der Bestellung fertigen Schuhwerks ist ein Vorbrud zu verwent n, der von dem Magiftrat zur Berfügung gestellt wird und bei den Bezugsscheinstellen und Schuhwarenhändlern unentgeltlich erhänig it.
§ 3.
Die Auslieferung des bestellten Schuhwerts gemäß§ 7 der Berordnung vom 20. September 1918 darf erft erfolgen, nachdem die Bestellzettel mit einem Stempel der zuständigen AusDer Berbrud ist unter Beachtung der auf demselben be- fertigungsstelle oder des Magistrats zum Zeichen der Echtheit findlichen Erläuterungen genau auszufüllen und zugleich mit des Schuhbedarfsscheines versehen, dem Schuhwarenhändler bem Schuhbebarssschein bei dem Schuhwarenhändler abzugeben wieder zugegangen sind. § 4. sber bush bie Boft tunlich eingeschrieben zu übersenden.
§ 2.
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In Fällen unvorhergesehenen bringenden Bedarfs, der im Die Schuhwarenhändler haben die eingegangenen Bestell- einzelnen zu begründen und nachzuweisen ist, ist der Schuhzettel( Anmelbevorbrud) nach Eintragung in die Bestelliste mit bedarfsschein nebst dem ausgefüllten Bestellzettel an ben den aus dem Berbruck ersichtlichen Vermerken( Datum des Ein-| Magiftrat( Bekleidungsstelle) einzureichen.
$ 7.
Die Schuhwarenhändler fint verpflichtet, Besteller gegen Borlegung einer von dem Magiftrat( Bekleidungsstelle) gemäß 84 ausgestellten Dringlichkeitsbescheinigung zu beliefern, sobald Schuhtvert der gewünschten Art und Größe vorhanden ist, ohne dcht darauf, ob die Besteller überhaupt oder in welger teihenfolge sie in die Bestenliste eingetragen find. $ 6.
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Die Bestellisten müssen mit fortlaufenden Seitengeblen ver- J. Knoblauch, Käiget.55.1. Et
fehen sein und bem nachfolgenden Mufter entsprechen:
Der Schuhs bedarfsschein ist erteilt
bott welcher
Bezugs
Tag des
Des Bestellers
Des gewünschten Schuhwerks
Tag der
Lfd.
Eine
gangs Ber- und Zuname Nr. der Beftellung
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In die Bestelliste etes Schuhwarenhämblers eingetragen b, sem afgefenpellen Aleinverlaufspreis für jedes Paar Schuhe Einjährigen Anft.Dr.Fadelmana fordern. Der für die nach vom 20. Geptember 1918 erforderlichen einen anderen Schuhwvarenhändler zu überweisen. § 12. Melbungen vorgefriebene Borbrud ift in allen Spalten beutDie, Schuhwarenhändler sind verpflichtet, die ihnen ben Die nach dem Infrafttreten der Berordnung vom 20. Seplich auszufüllen, mit dem Namen oder der Firma des Sdn. warenhäublers zu unterzeichnen und dem Magistrat( Bellei- bent Magistrat gemäß§ 8 überwiesenen Beseller in die Be- tember 1918 ansgestellten Subbedarfsscheine werden jedesmal feifte nach näherer Anweisung einzutragen und den Bestelloen durch besondere Belannungen zur Eintragung in die bungee) einzureichen. von der erfolgten Eintragung unter Angabe der Nummer der Kundenliße aufgerufen wesben. Bestenliste Mitteilung zu machen. Die Schuhwarenhändler haben einen Abdrud dieser Be Die von den Bestellern im Falle des§ 9 der Verordnung ftimmungen in thren Geschäftsräumen deutlich sichtbar auszusten mit Gelegen vom 20. September 1918 innerhalb eines Monats nach Aufhängen. forderung nicht abgeholten Schußbedarfsscheine sind vom § 14. Schuhwarenhändler an den Magistrat( Belleidungsstelle) ab- Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zuliefern.
Die Meldung bat auch dann zu erfolgen, wenn in der Melbewode teine Menberungen in den Bestand eingetreten sind. Schuhwarenhändler, die Bweiggeschäfte unterhalten, haben die Melbungen für jedes 3weiggeschäft gesondert zu erstatten. Ankerdem haben sie in einer besonderen Aufstellung den jedes makigen Eingang des für sämtliche Zweiggeschäfte bestimmten Stuwerts in seinem Gesamtbetrag( Anzahl der Paare) anzugeben. 88.
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§ 11.
Die Schuhwarenhändler sind berechtigt, als Ersatz für die Der Magistrat( Ausgleichsstelle) ist berechtigt, Besteller, die entstandenen Portoauslagen einen Zuschlag von 0,50 M. zu Berlin , ben 24. Oftober 1918.
13.
zu 1500 m. wird bestraft, wer den Bestimmungen der§§ 2, 3, 5, 6, 7, 9 und 10 zuwiderhandelt. $ 15. Diese Bestimmungen treten am 4. November 1918 in Straft.
Magistrat der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.
Dr. Reide.
Bekanntmachung.
Borstehende Verordnung nebst Ausführungsbestimmungen warenbestandsanmeldung und Bestellisten gefchieht durch den werden hiermit veröffenlicht mit dem Bemerken, daß die Schub- Magiftrat, fie tönnen bei ber für den Geschäftsbetrieb- warenhändler bie im§ 6 der Vererbuung vorgeschriebene Beständigen Bezugscheinstelle sofort in Empfang genommen we Weitere Formulare fönnen im freien Handel bei den Fandeanmeldung nach dem Bestande vom 4. November 1918 dem ben. Magistrat( Bekleidungsstelle), Stralauerstr. 33, III I., bis zum Firmen: System Bürobedarf( bolf Wiegel), Dresdener 6. November d. J. einzureichen haben. Str. 94/95, und Carl M. F. Salzmann, Camarchstr. 4, bezogen
Magiftrat.
Der Kommissar der Bekleidungsstelle.
Die gemäß§2 der Ausführungsbestinemingen bem magitrat( Beleibung kelle) zur Naprüfung einzureichenden Bestellzettel, sowie die gemäß 96 5, 6 der Berordnung wehentlich eingreichenden Bestandsanmeldungen und Bestellisten sind in ergeschriebener Weise der für die Geschäftsniederlassung ständigen Bezugseinstelle einzureichen.
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capes..4.09.
Get
o Reichel, Berka 43
se, Eisenbahnstrasse 4.
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Der Bölferband
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