Bekanntmachung.
Anfang Januar 1919 werben neue Fleischtundenverzeichniffe aufgelegt. Der Termin hierfür wird noch öffentlich bekannt gegeben. Zur Neuauflegung find zunächst diejenigen Fleischer und Fleischverkäufer berechtigt, welche bisher zugelassen
waren.
Außerdem wird die Auflegung neuer Fleischfundenverzeich niffe aber auch solchen Fleischern oder Fleischverkäufern ge stattet werden, die bis zum Kriege oder auch noch eine Zeit lang während des Krieges als Fleischer oder Fleischverkäufer hier ihr Geschäft betrieben, inzwischen aber geschlossen haben; fomie ferner denjenigen Fleischergefellen, welche im Stadtgebiet Berlin während der angegebenen Zeiten in ihrem Berufe tätig gewesen sind und nunmehr ein Geschäft eröffnen wollen.
In diesen im vorhergehenden Absag erwähnten Fällen be darf es jedoch zur Neuauflegung der vorherigen Genehmigung des Magistrats. Die Anträge sind unter Beifügung von Be weisstilden( polizeiliche Bescheinigung usw.) an die Abteilung für Fleischverforgung, Neue Friedrichstr. 1, bis spätestens Sonnabend, den 28. Dezember 1918, einzureichen, die endgültig über die Zulassung entscheidet.
Eine vorherige Annahme und Eintragung von Aunden durch die Fleischer und Fleischverkäufer ist verboten. Zuwiderhandelnde werden vom Fleisch bezuge ausgeschloffen.
3.-Nr. 838. V. S. Ia. 18.
Wermuth.
Bekanntmachung.
Anschließend an die Verordnung über die Abgabe und Ent nahme von Fischen und Fischwaren vom 5. Juli 1918 wird bestimmt:
Aleinfische, b. h. folche, von denen mehr als sechs Stück auf ein Pfund gehen, tönnen im Gemeindebezirk Berlin ohne Marten entnommen werden. Der Fischhändler darf die Waee jedoch nur an Berliner Einwohner abgeben, die fich durch Bor legung der Berliner Bezugskarte ausweisen.
Abteilung für Fischversorgung.
Tgb.-Nr. 3682 Fisch. 18.
Coehning.
Bekanntmachung
betr. die Entrichtung der Umfaßftener
für die Zeit vom 1. Angust bis 31. Dezember 1918.
Auf Grund des§ 17 Abfat 1 bes Umfaßfteuergesetes und der§§ 45 und 51 der Ausführungsbestimmungen dazu werden die zur Entrichtung der allgemeinen Umfassteuer verpflichteten gewerblichen Personen, Gesellschaften und sonstigen Bersonenbezeinigungen in Berlin aufgefordert, die vorgeschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag ber steuerpflichtigen Entgelte für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1918 bis spätestens Ende Januar 1919
dem unterzeichneten Umfagsteueramte schriftlich einzureichen.
Der Umfaßffeuerpflicht unterliegen, abweichend vom bisher geltenden Warenumfasstempelgefeh, nicht nur die Warenlieferungen, sondern auch die fonftigen Leistungen, insoweit diese innerhalb der gewerblichen Tätigkeit liegen. Steuerpflichtig sind hiernách z. B. auch
Gasthausbetriebe, Zimmervermieterinnen, Beförderungsunternehmungen, Berwahrungs- und Lagerungsgewerbe, Bergnilgungsgewerbe, Wäschereien, Handwerksbetriebe aller Art, insbesondere auch, infoweit fie Reparaturen, Installationen und ähnliches ausführen, selbständige Agenten ufw.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der Biehzucht, der Fischeret unb des Gartenbaus, fowie der Bergwertbetrieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Borausfegung für das Borliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Umfassteuergeseges. Ana gehörige freier Berufe( Aerzte, Rechtsanwälte usw.) find nicht fteuerpflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und sowett die Steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus ben eigenen Betrieben zum Selbstgebrauch oder Berbrauch entnehnten. Als Entgelt gilt in legterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit ber Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt zu werben pflegt.
Bon der allgemeinen Umfassteuer find biejenigen Personen uft. befreit, bei benen die Gesamtheit der Entgelte in einem Stalenderjahr nicht mehr als 3000 m. beträgt. Bird daraufhin Steuerfreiheit beansprucht, fo liegt eine entsprechende turze Mitteilung an bas umfassteueramt im eigenen Interesse bes Steuerpflichtigen .
Die Nichteinreichung der Erklärung zieht eine Ordnungs. Strafe bis zu 150. nach sich.
Bei nicht rechtzeitiger Ginreichung der Steuererklärung wird ein Steuerzuschlag bis zu 10 vom Hundert des Steuer betrages festgelegt werden.
Das Umjazsteuergesez bedroht denjenigen, der über den Betrag der Entgelte wiffentlich unrichtige Angaben macht unb vorfäglich ble umfassteuer hinterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erfchleicht, mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer. Kann diefer Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe von 100 bis 100 000 art ein.
Der Verfuch ift strafbar.
Zur Einreichung der schriftlichen Ertlärung find Bordrude zu verwenden, die nach Möglichkeit jedem Steuerpflichtigen toftenlos augefandt werben. Aber auch diejenigen sind zur Anmeldung der Entgelte verpflichtet, denen ein Bordrud nicht Jugegangen ist. Die betreffenden Bordrucke tönnen bei dem unterzeichneten Umfassteueramt tostenlos entnommen werden.
Die Abgabe der Erklärung fann im übrigen buech nötigens falls zu wiederholende Gelbftrafen erzwungen werden, un beschabet ber Befugnis des Umfassteueramts, ble Beranlagung auf Grund schäzungsweiser Ermittlung vorzunehmen. Berlin C 2, Klosterstr. 13/ 15a, den 11. Dezember 1916, Stener- Deputation des Magistrats. Umfassteueramt.
Egb. Nr. 3221. U. St. 18.
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Aufruf an die Ostafrikaner!
In wenigen Wochen werden unsere Helben aus Dftafrifa, begleitet von ihren Frauen und Kindern, in Deutschland eintreffen.
In Erfüllung der Waffenstilstandsbedingungen, die Deutschland den Gegnern einzuräumen gezwungen war, haben sie ihre legte traurige Pflicht gegen das Vaterland erfüllt.
Nicht als Besiegte, fondern als Steger fehren sie beim; es gebührt ihnen auch der Empfang als Steger.
Bir richten schon jest an alle Ostafrikaner die Bitte, fich an dent Empfangsfest zu Ehren der heimlehrenden Dstafrikaner und ihrer Angehörigen zu beteiligen und ihre Adresse der Geschäfts. stelle des Kolonialpolitischen Komitees, Berlin W 8, Behrenstraße 31, anzugeben.
Das Kolonialpolitische Komitee:
Wirklicher Geheimer Rat Freiherr von Rechenberg, M. d. R., früherer Gouverneur von Deutsch - Dftafrila, Borsigender.
Stellv. Borsigender des Kolonialfriegerdants. Freiherr H. von Richthofen, M.d.R. u.A., Raiserl. Legationsrat.
Hellmann,
Direktor der Rolonialbant.
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