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wenn daneben Bezahlung eingeführt wird. Auf den Bänken völlig ausgeglichen werden. Codann ift

sondern nehmen. Geldproßen wird der armselige Sechser, den Immerhin ist aber das Mißverhältniß zwischen Vorder- und

halten

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Gerichts- Beitung.

Gewerbegericht.

Kammer VII. Borsitzender: Assessor Korn. Sigung vom 19. Juli.

zu beachten, Fall ihrer Nichtinnehaltung seitens des Ar. in den Parkanlagen zu sitzen, galt gewissen Leuten von dem daß noch bei mehreren anderen als den angeführten beitgebers ein Entschädigungsanspruch event. Augenblick an nicht mehr als vornehm", wo ein Privatunter- Krankheiten desinfizirt wurden, und daß die obigen zu stehe. Die Klägerinnen hätten sich dadurch nicht ihres nehmer daneben seine Stühle ausstellte, deren Benutzung bezahlt Zahlen fich nur auf die Desinfektion Don ein Rechts auf Entschädigung begeben, daß sie bei der Ent werden muß. Die völlige Aufhebung des Eintrittsgeldes würde den gelieferten Sachen beziehen, nicht von Wohnungen( wo laffung schwiegen. Der Beklagte habe die Folgen seiner städtischen Bädern den Charakter von Armenanstalten nicht verleihen, im Magistratsbericht eine Angabe der Wohnungslage fehlt). Handlungsweise zu tragen. Diese unanfechtbare Entscheidung fich die Stadt den Armen für ein Bad abnimmt, doch nicht in die Hinterhaus, sowie zwischen den theureren und billigeren ad notam zu nehmen, möchten wir denjenigen Vorsitzenden Anstalten locken. Sie gelten ihnen auch so als Armenbäder. Wohnungslagen in den beiden Gruppen so groß, daß man ge- beim hiesigen Gewerbegericht anheimſtellen, welche ein ftill­Daß es in der That fein Hochgenuß ist, hier zu baden, ergiebt nöthigt ist, noch andere Ursachen zur Erklärung heranzuziehen. fchweigendes Einverständniß" mit der Entlaffung die Frequenzziffer. Die höchste von 1893 fiel auf den 8. Juli. Diese anderen Ursachen sind, wie schon oft hervorgehoben wurde, bärin sehen, wenn ein Arbeiter ohne Protest gegen seine Ent= An diesem Tage badeten in 17 Bassins 22 214 Personen, und in den Kosten bezw. in den Scherereien und Demüthigungen lassung die Arbeitsstätte verläßt. zwar in der Anstalt am Nordhafen allein 3660 Personen. Die zu suchen, die mit dem Gesuch um Befreiung von den Ge- Bemerkenswerthes Urtheil. Die Schneiderin Anstalt ist von 5 Uhr früh bis Sonnenuntergang, also etwas bühren verbunden sind; weiter aber auch in den Un- Schiller beansprucht von der Schneiderin Kohlreißner eine vierzehn­über 15 Stunden geöffnet. Bertheilten sich die Badenden auf bequemlichkeiten, die die Desinfektion dem Unbemittelten macht, tägige Lohnentschädigung; sie behauptet, ohne Grund entlassen zu alle Stunden gleichmäßig, so tämen auf die Stunde über da für ihn die zu desinfizirenden Gegenstände des Kranken- sein. Die Beklagte wendet ein, Klägerin sei selbst gegangen. 240 Personen. Wir fürchten aber, daß in den Abendstunden die zimmers, anders als beim Bemittelten, meist den gesammten, Da dieselbe aber trotzdem Anspruch auf den Lohn für vierfache Zahl in einer Stunde gebadet hat, auch ein Beweis nicht zu entbehrenden Hausrath bilden. Schließlich spielt natür 14 Tage erhob, habe fie, Beklagte, ihr am Tage nach der angeb für die Mangelhaftigkeit dieser Anstalten! lich auch Unwissenheit, Gleichgiltigkeit und Unsauberkeit dabei lichen Entlassung die Aufforderung zugehen lassen, wiederzu­eine gewisse Rolle. Für Cholera, Pocken, Dyphterie, Fleck und kommen und zu arbeiten. Klägerin sei aber nicht gekommen. Das Etablissement der Allgemeinen Elektrizitäts- Rückfalltyphus wird die Desinfektion durch die Polizei- Verord- Fräulein Schiller giebt nun ein kleines Bild von dem Streit, Gesellschaft am Gartenplatz der Allgemeinen", wie sie nung vom 3. Juli 1893 geradezu gefordert. Fast möchte man der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte. furzweg genannt wird vergrößert sich von Jahr zu Jahr, ein wünschen, daß der Desinfektions zwang noch weiter ausgedehnt freches Frauenzimmer" und dergl. gefchimpft worden sein. Zeichen geschäftlicher Blüthe. Gegenwärtig wird wiederum ein würde; dann würde der Widerstand der städtischen Verwaltung Die Beklagte bestreitet dies hartnäckig und auch eine Erweiterungsbau in der Hermsdorferstraße fertig gestellt. Das gegen die Unentgeltlichkeit vielleicht schneller schwinden. Eine ihrer Zeuginnen, ein vierzehnjähriges Fräulein" weiß Etablissement bildet einen mächtigen Block und stellt, begrenzt allgemeine unentgeltlichkeit würde die Abneigung gegen die Des- zunächst nichts davon". Auf höchst eindringliche, öfter wieder­von der Acker-, Feld, Hussiten- und Hermsdorfer infektion bei den Unbemittelten nicht mit einem Schlage beseitigen, holte Ermahnungen des Vorsitzenden besinnt sich die Zeugin end­straße, gewissermaßen eine Insel dar in in dem Häuser- aber sehr bald wesentlich herabmindern. lich, doch die behaupteten Schimpfereien der Beklagten gehört zu meere des nördlichen Berlin . Zwei Wohnhäuser an der haben. Auf grund der weiteren Beweiserhebung nahm der Ede der Feld und Ackerstraße haben bis jetzt noch der er­Gerichtshof als erwiesen an, daß die Klägerin thatsächlich drückenden Umarmung Troh geboten und fristen noch ein nicht entlassen worden, sondern von selbst gegangen sei. beschauliches Dasein. Doch auch ihre Tage sind gezählt und Die Beklagte wurde troßdem zur beantragten Entschädigung über furz oder lang werden auch sie fallen, Fabrikanlagen werden verurtheilt, und zwar aus folgenden Gründen: In dem Aus. an ihre Stelle treten und die Allgemeine" wird Alleinherrscherin druck freches Frauenzimmer" sei eine grobe Beleidigung ent sein auf dem großen vorher bezeichneten Terrain! So sehr die halten. Dieser Ausdruck aber sei, wie der Gerichtshof durch die Attionäre und Direktoren dieser Königin der Industrie von ihrem Der Droschkenfutscher M. verlangt 3,50 M. vom Fuhrherrn Aussage der einen Zeugin als erwiesen annahm, seitens der Bes stetigen Wachsthum auch erbaut sein mögen von Pohl für einen Tag, an dem er wie immer die von ihm ge- flagten mit bezug auf die Klägerin gefallen. Die Gewerbe­den Anwohnern dieser Fabrik Fabrik tann man nicht das fahrene Droschke 1. Klasse gereinigt hatte, dann aber entlassen Ordnung gebe nun dem Arbeiter das Recht, die Arbeit ohne Gleiche behaupten; sie empfinden nur Aerger oder Verdruß. Und wurde, weil er auf die plögliche Aufforderung des Beklagten, Auskündigung zu verlassen, wenn der Arbeitgeber oder seine diese widerwärtigen Empfindungen haben ihre berechtigte Ursache. einen Tayameterwagen zu nehmen und seine Droschte stehen zu Vertreter denselben grob beleidigen. Sei die Klägerin Ist es doch gewiß nicht Angenehmes, das Fabrikgetöse in un lassen, nicht eingehen wollte. Auf grund eines schriftlichen Ver- somit berechtigt gewesen, zu gehen, und der Auf­mittelbarfter Nähe Tag und Nacht mit anhören zu müssen. Ist trages, den er mit dem Kläger geschlossen, macht der Beklagte forderung zur Rückkehr in das Arbeitsverhältniß nicht Folge doch das gewöhnliche Straßengeräusch für nervöse Leute un- eine Gegenforderung von 44 M. geltend. In dem Vertrag ver- leisten zu brauchen, so war die Beklagte verpfichtet, erträglich; fucht man dasselbe doch durchgeräuschloses" Pflaster pflichtete sich der Kläger , eine Droschke 1. Klasse zu fahren und ihr für vierzehn Tage den Lohn zu zahlen, nach Möglichkeit zu dämpfen, um wie viel mehr muß nicht das dafür eine tägliche Pacht" entsprechend der Höhe der Einnahmen wenn sie während dieser Frist teine Arbeit permanente Fabrikgetöse eines derartigen Riesenbetriebes zu zahlen, die jedoch nicht unter 6 M. betragen solle. Der Be- erhielt. verderblich auf den Menschen einwirken. Die Anwohner flagte rechnete nun dem Gerichtshof aus seinen Büchern vor, Bisher hat das Gewerbegericht mit geringen Ausnahmen in haben sich daher wiederholt zusammengethan und bei der Polizei daß der Kläger ihm nach dem Vertrage noch 44 m. schulde, Fällen wie dem obigen auf Abweisung erkannt, in der Meinung, und den oberen Behörden Beschwerde geführt. Das Ergebniß weil er an so und soviel Tagen während seiner Dienstzeit die im§ 124 der Gewerbe- Ordnung enthaltenen Gründe für die derfelben war der Bescheid, daß die Beschwerde anerkannt und weniger als 6 M. abgeliefert habe. Kläger wendet hiergegen Berechtigung zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses die Fabrikleitung angewiesen worden sei, die Fenster der Fabrik- ein, der Beklagte habe ihn zum Unterschreiben des Vertrages seitens der Arbeit ne h mer gäben wohl dem betroffenen Arbeiter räume geschlossen zu halten, dann werde von dem Fabrikgetöse durch die Bemerkung bewegt, es werde bei schlechter Einnahme das Recht, die Arbeit ohne Auffündigung zu verlassen, be= nichts mehr zu hören sein. Das war nun zwar ein Erfolg, aber schließlich nicht so genau genommen mit den 6 Mart. gründeten aber keinen Entschädigungsanspruch; von einem solchen was für einer! Die Fenster der Fabrikräume sind nach wie vor Der Beklagte wurde verurtheilt, die 3,50 Mart zu stehe in dem Paragraphen nichts. geöffnet, und warum? Aus dem sehr einfachen Grunde, weil zahlen, und mit feiner Gegenforderung abge­in den Fabrikräumen Hunderte von Menschen arbeiten, die nicht wiesen. Gründe: Der Kläger war nicht verpflichtet, gegen des königlichen Hanses wurde gestern vor der fiebenten Eine Anklage wegen Beleidigung eines Mitgliedes völlig ersticken wollen. Die Allgemeine" ist augenscheinlich seinen Willen mit einem Male Taxameter zu fahren, nachdem er Ferienstraflammer des Landgerichts I gegen zwei Redaktions nicht vermögend genug für Ventilationsvorrichtungen längere Zeit stets eine Droschte erster Klasse ohne Fahrpreis­Sorge zu tragen. Die Ventilation durch einfaches Deffnen anzeiger geführt hätte, wozu ihn übrigens der Vertrag verpflichtete. und Alfred Schönfeldt verhandelt. mitglieder des Kleinen Journals", Julius Spiz der Fenster ist jedenfalls billiger und irgend welche Rücksicht Kündigung war ausgeschlossen, jedoch ist Beklagter zu der Anklage war ein längerer Artikel, der am 16. Auguſt v. J. im Gegenstand der nahme auf seine Nebenmenschen darf man vom heutigen Klagesumme verurtheilt worden, weil durch seine Schuld Kl. Journal" veröffentlicht wurde und in welchem die angeb Kapitale nicht erwarten. Zu dem ersteren Uebelstande der Kläger am betreffenden Tage vergeblich zur Arbeit antrat. liche Heirath des Prinzen Alexander von Preußen mit der Freis gefellt sich aber noch ein weit größerer, und dies ist die Rauch- Was die Forderung der Nachzahlung von 44 M. Pacht betrifft, frau v. Seckendorf( Schauspielerin Liane v. Lassen) in pikanter belästigung, unter der die Nachbarn der Allgemeinen" ganz so ist diefelbe hinfällig, weil der Beklagte Pohl den Vertrag, auf Form besprochen wurde. Die Anklage hatte sich zunächst gegen empfindlich zu leiden haben. Auch hiergegen ist bereits Be welchen er diese Forderung füßt, felbst nicht hielt. Kläger war, den Redakteur Rapsilber von derselben Zeitung gerichtet, es war schwerde erhoben worden, jedoch ohne jeglichen Erfolg. Man wie schon erwähnt, auf grund desselben zur Führung einer demselben aber der Beweis gelungen, daß er sollte meinen, daß eine derartige Fabrit ohne Frage ge- Droschte erster Klasse nur verpflichtet, und dadurch, daß er ver- Beit garnicht in Berlin gewesen sei. zu jener Diese Feststellungen fein sollte, Vorkehrungen zu treffen, welche hindert wurde, den ihm übertragenen Wagen weiter zu fahren, hatten geraume Zeit in Anspruch genommen und erst im die Belästigung der Nachbarschaft durch Hauch aus wurde ihm zugleich die Gelegenheit genommen, die fraglichen Februar d. J., mehr als sechs Monate nach dem Erscheinen des schließen. Auf dem Gebiete der Rauchverbrennung sind 44 M. im Dienste des Beklagten zu verdienen. Derselbe mußte beanstandeten Artikels, wurde der Angeklagte Schönfeldt von Spiz derartige Fortschritte gemacht worden, daß eine Beseitigung deshalb mit seinem Gegenanspruch abgewiesen werden. dieses Uebels wohl zu ermöglichen wäre. Aber dazu gehört als dasjenige Redaktionsmitglied bezeichnet, welches die Auf­wiederum Geld und für derartige Zwecke scheint teins vor Kammer 111. Vorsitzender: Assessor Cuno. Sigung vom nahme des Artikels veranlaßt habe. Die Anklagebehörde hielt 20. Juli. sowohl Epiß wie Schönfeldt für verantwortlich. Beide bestritten handen zu sein. Mag die ganze Gegend verstänkert werden, mögen die Anwohner geräuchert werden, die Königin der Industrie polier" werden sollte Herr N., der zur Leitung von gehung des Gesellschaftsvertrages mit dem Dr. jur. Leipziger Aus einem Maurerpolier ein Rüstungsdies. Der Angeschuldigte Spitz erklärte, daß er nach Eins fragt nichts danach, sie qualmt und spektakelt ungestört fort zum Nußen des großen Geldsacks, zum Schaden der benachbarten Maurerarbeiten vom Maurermeister Schul engagirt war, feine bis dahin innegehabte Stellung als Chefredakteur Anwohner. Es wäre an der Zeit, daß diesem kapitalistischen Un- und zwar weil letzterem nach fünftägiger Beschäftigung N.'s des Kleinen Journals" niedergelegt habe, er sei von diesem Zeit­gethüme energisch auf den Leib gerückt würde, denn die jetzt feiten mit ins Amt gebracht hatte. N. war mit der Aenderung gehenden Buschriften je nach ihrer Gattung den verschiedenen largeworden" war, daß dieser nicht die nöthigen Fähig puntte ab als Geschäftsführer anzusehen. Er pflege die ein­durch dasselbe verursachten Zustände sind nicht mehr schön. feiner Stellung nicht zufrieden, er lehnte das gewünschte Ein- Redakteuren zuzutheilen. Der in Frage tommende Artikel sei Ansteckende Krankheiten und Desinfektion. Wie außer gehen darauf ab. Folge: Entlassung. Weitere Folge: Klage ihm aus München zugegangen, der Berfasser sei der frühere ordentlich gering die Betheiligung der Hinterhausbewohner an beim Gewerbegericht auf 84 M. Lohnentschädigung, Der Herr Hauptmann Arnold. Aus der Begleitschrift habe er genau er den im Verwaltungsjahr 1892/93 durch die städtische Desinfektions- Maurermeister suchte die Unfähigkeit" N.'s zur Ausfüllung des sehen, um was es sich handelte, er habe auch gewußt, daß anstalt bewirkten Desinfektionen ist( vgl. Vorwärts", Nr. 129, Maurerpolierpostens auf alle mögliche Art durch allgemeine dasselbe Thema turz zuvor im Berliner Tageblatt" erörtert Artikel: Die städtische Desinfektionsanstalt"), das tritt erst dann Redensarten, beileibe nicht durch Thatsachenmaterial zu beweisen, worden sei, aber gelesen habe er den Artikel nicht, recht hervor, wenn damit verglichen wird, wie start die Sinter worin ihn sein Zeuge zwanzigjähriger Bauführer, der es sondern derselbe sei ihm erst am folgenden Morgen gedruckt zu hausbewohner in der Regel an denjenigen Krankheiten betheiligt theoretisch gelernt hatte" träftigst unterstützte. U. A. wies Geficht gekommen. Soviel ihm erinnerlich sei, habe er den find, bei denen desinfizirt zu werden pflegt. Aus dem geringer Schul nach, daß N. sich als Rüftungspolier materiell besser gestanden Artikel dem Mitangeklagten Schönfeldt zur Erledigung übers gewordenen Verkehr auf den Pfandleihen zog bekanntlich der Minister hätte. Nechnung Sch.'s: Ter Maurerpolier muß meistens bis wiesen. Der leztere bestritt dies mit aller Entschiedenheit. Der v. Bötticher in der Reichstagssigung vom 22. Januar 1894 den 9 und 10 Uhr Abends auf dem Bau sein und erhält die Woche Chefredakteur Dr. Leipziger sei am Vorabende des Erscheinens Schluß, daß auch das Bedürfniß, etwas zu versehen, geringer rund und nett- Ueberstunden liegt er nicht bezahlt 42 M. des Artikels mit dem Manuskript in das Redaktionszimmer ge geworden sei. Nach demselben Prinzip könnte aus den Betriebs- Der Rüstungspolier N. dagegen sollte stundenweis bezahlt werden, kommen und habe dabei gesagt: Hier, meine Herren, ich habe ergebnissen der Desinfektions- Anstalt gefchloffen werden, daß an die Stunde mit 60 Pfennig. Da nun gerade der Rüstungspolier hier eine sensationelle Sache." Er, der Angeklagte, habe von der fteckende Krankheiten und damit das Bedürfniß, desinfiziren zu viel über Feierabend" arbeitet und jede Stunde mit 60 Pfennig Aufnahme abgerathen, Dr. Leipziger habe aber darauf bestanden. Lassen, in den Hinterhäusern verhältnißmäßig seltener auftrete vergütet erhält, steht er sich ausgezeichnet; schon bei Er selbst habe blos für den lokalen Theil einzustehen, feine als in den Vorderhäusern. Aber selbst der Berliner Magistrat täglich zwölf Stunden verdient er 43,20 Mark. Und Verantwortlichkeit sei aber nur eine interne, da er nicht als spricht in seinem letzten Haupt- Verwaltungsbericht bei Grörterung troß dieser verheißenen glücklichen Zukunft biß N. nicht an, verantwortlich zeichne. Staatsanwalt v. Jaroczewski hielt die der Desinfektionsfrage die Vermuthung aus, daß in den Hinter welche Rechtswidrigkeit!? Schlußdeduktion Herrn Schul's: Die Anklage aufrecht, mit Rücksicht darauf, daß die Beleidigung als häusern der Gesundheitszustand wohl kaum besser sein werde als Entlassung war berechtigt. eine äußerst schwere anzusehen sei und daß die pikanten Mits in den Borderhäusern, und er nimmt insbesondere von den an- Anders urtheilte das Gericht. Es sprach dem Kläger die theilungen unwahr seien, beantragte er gegen Spiz vier, gegen steckenden Krankheiten das gerade Gegentheil an. Diese Annahme 84 M. zu. Gründe: Zweifellos sei der Kläger als Polier Schönfeldt drei Monate Gefängniß. Rechtsanwalt Dr. ist in der That begründet. Nach den Veröffentlichungen des angenommen worden, er hätte infolgedessen nicht Friedmann, als Vertheidiger des Angeklagten Spit, führte Statistischen Amts der Stadt Berlin " wurden z. B. im Jahre gezwungen werden können, in eine andere aus, daß sowohl aus thatsächlichen wie rechtlichen Gründen 1892 insgesammt 9968 Erkrankungen an Masern, Scharlach, Stellung überzutreten, andere Arbeiten als ein freisprechendes Erkenntniß erfolgen müsse und bie Diphtherie , Kindbettfieber, Unterleibstyphus, asiatischer Cholera die ihm als Maurerpolier zukommenden aus Vertheidiger des Angefagten Schönfeldt, Rechtsanwälte Gutfeld ( 32 Fälle) und epidemischer Genicstarre( 5 Fälle) gemeldet. zuführen. und Jarecki, nahmen für diesen Angeklagten die Verjährung in Bet 8101 Fällen wurde die Wohnungslage festgestellt. Davon Rammer I. Vorsitzender: Assessor Techow. Sigung vom genannt worden, als bereits mehr als sechs Monate nach Er Anspruch, denn dessen Name sei zum ersten Male in der Sache tamen auf 21. Juli. Umwandlung von Lohnarbeit in Akkordscheinen des Artikels vergangen waren. arbeit ist unzulässig. Drei junge Mädchen" flagten bei. Gegen Schönfeldt set wegen Verjährung auf Einstellung des Der Gerichtshof trat den Anschauungen aller Vertheidiger gegen einen Herrn Krause auf Zahlung einer Lohnentschädi Verfahrens zu erkennen. Was den Angeklagten Spitz anbetreffe, gung wegen unrechtmäßiger Entlassung. Der Beklagte hielt so sei deffen Thätigkeit als eine redaktionelle nicht anzusehen, die Entlassung der drei für eine berechtigte: dieselben sollen aber als Geschäftsführer liege ihm immerhin eine gewisse Ver­machen sich geweigert haben. gu weiserhebung ergab folgenden Thatbestand. Die Klägerinnen, auch er straffrei ausgehen und der Gerichtshof sich darauf be antwortung ob. Da er aber den Verfasser genannt habe, müsse welche im Wochenlohn" bei Krause, arbeiteten, wurden ersucht schränken, auf Vernichtung der fraglichen Exemplare sowie der auszusehen, womit sie sich aber nicht einverstanden erklärten. Dazu gebrauchten Platten, soweit solche noch vorräthig seien, zu Hierauf machte ihnen Beklagter den Antrag, auf Akkord" zu erkennen. au arbeiten; auch das lehnten fie ab, was ihre Entlassung zur Folge batte. Der Beklagte erhob schließlich noch den Einwand, die Wegen Kindesmordes wurde am Freitag die Dienstmagb Klägerinnen feien mit der Entlaffung einverstanden gewesen, Ernestine Winkler, welche bei dem Kossäthen Lehmann in Denn sie hätten bei derselben nichts von einer Weiter Fredersdorf in Diensten stand, verhaftet und in das Amtsgerichts= beschäftigung oder Entschädigung für vierzehn Tage verlauten gefängniß in Alt- Landsberg eingeliefert. Die Dienstherrschaft laffen. Beklagter wurde gemäß dem Antrage und die Hausgenossen bemerkten an der Magd eine wesentliche der Klägerinnen verurtheilt, an zwei derselben je Rörperveränderung, obwohl dieselbe ruhig ihre Arbeit that, als 86 M. zu zahlen und die Dritte mit 24 M. zu bedenken. wenn gar nichts vorgefallen wäre. Es entstand der Verdacht, Gründe: Die Klägerinnen brauchten auf das daß die Winkler heimlich geboren habe und der berittene Gen Diese beiden Zahlengruppen fönnen allerdings nur unter Aussehen sowenig, wie auf die Abänderung darm Nickel in Alt- Landsberg wurde benachrichtigt. Diesem gewissen Einschränkungen mit einander verglichen werden. Zudes ursprünglichen Arbeitspertrages einzugegenüber leugnete das Mädchen beharrlich, bis eine Hebamme nächst decken sie fich der Zeit nach nur theilweise. Die Er- gehen; sie hätten es nicht nöthig gehabt, mit einem Mal sich geholt wurde, welche den Verdacht bestätigte. Nunmehr gab sie franfungen find aus dem Kalenderjahr 1892( 1. Januar bis auf Stücklohn stellen zu lassen. Ferner sei es nicht ihre an, es sei eine Frühgeburt gewesen, die sie auf dem Düngerhaufen 31. Dezember), die Desinfektionen aus dem Verwaltungsjahr Sache gewesen, den Beklagten auf die vier verscharrt habe. Trotz allen Nachsuchens wurde hier keine Spur 1892/93( 1. April 1892-31. März 1893). Wenn auch die Des- zehntägige Kündigungsfrist aufmerksam zu gefunden. Nach längerer eindrücklicher Verwarnung gestand die infektionen erst nach Genesung, Ueberführung nach dem Kranten: ma chen. Der Arbeitgeber müsse selbst wissen, Magd endlich, daß sie das Kind im Garten vergraben habe. hause oder Tod des Erkrankten stattfinden, d. h. gelegentlich erst daß Arbeiterinnen wie Arbeitern beim An der bezeichneten Stelle wurde nur eine Hand tief unter der nach vielen Wochen oder mehreren Monaten, so dürfte doch Fehlen anderweitiger Ab ma chungen eine Erdoberfläche die Leiche eines vollständig ausgetragenen und im ganzen der Beitunterschied von 14 Jahr nicht vierzehntägige Kündigungsfrist und für den lebensfähigen Kindes weiblichen Geschlechts gefunden, das augen­

Keller Erdgeschoß

1 Treppe

Borderhaus in% o Hinterhaus

%%

in%

309

3,8

239

8,0

645

8,0

581

7,2

836

10,3

773

9,5

2 Treppen

932

11,7

725

9,0

3 Treppen

929

11,5

786

9,7

die Arbeit

4 und 5 Treppen

658

8,1

668

8,2

zusammen 4829

53,4

8772

46,6

Von den 7698 in Berlin ansässigen Eigenthümern der in der Zeit vom 1. April 1892 bis 31. März 1893 bei der städtischen Desinfektionsanstalt eingelieferten Sachen wohnten

Borderhaus in% 0 Hinterhaus

in%

Keller

266

3,4

183

1,7

Erdgeschoß

899

11,5

364

4,7

1 Treppe

1474

19,4

746

9,6

2 Treppen

1264

16,4

488

5,6

3 Treppen

876

11,3

382

4,9

4 u. 5 Treppen zusammen 5315

536

6,8

325

4,7

68,8

2383

31,2.

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-

Die Be

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