Bekanntmachung.
Mit dem Ablauf dieses Vierteljahres werden zahlreiche Lehrfuge re Lehrzeit beendet haben. Aus diesem Anlaß weisen wir arauf hin, daß den Auslernenden Gelegenheit gegeben ist, sich nach Ablauf ihrer Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. Es ist bringend zu raten, daß von dieser Gelegenheit jeder Lehrling Ges cauch macht, um nicht infolge der Unterlassung im späteren Leben empfindliche Nachteile zu erleiden. Wer die Gesellenprüfung nicht estanden hat, ist von der Teilnahme an den Geschäften der Zwangsinnung, soweit die Regelung des Lehrlingswesens in Frage kommt, ausgeschloffen(§ 100 r Abs. 2 der Gewerbe- Ordnung); er fann nicht als Gesellenbeisitzer in die Gesellen- Prüfungs- Ausschüsse gewählt werden(§ 131 a der Gewerbe- Ordnung); er ist ferner nicht zar Ablegung der Meisterprüfung berechtigt, die er bestanden haben muß, wenn er den Meistertitel in Verbindung seines Handwerks führen und vor allem, wenn er zur Anleitung von Lehrlingen in feinem Handwerk befugt sein will.
Gleichzeitig machen wir die Lehrherrn darauf aufmerksam, daß fe gemäß§ 131 e Absatz 1 der Gewerbe- Ordnung verpflichtet sind, thre Lehrlinge anzuhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gefellenprüfung zu unterziehen. Es genügt hiernach nicht, wenn der Behrherr den Lehrling nur auf die Möglichkeit der Ablegung der Prüfung hinweist, er hat vielmehr durch seine Autorität und durch Belehrung auf die schädlichen Folgen für das Fortkommen barauf Hinzuwirken, daß der Lehrling sich der Prüfung unterzieht. Unterläßt der Lehrherr die Erfüllung dieser Pflicht, so fann er mit einer Geldstrafe bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis gat vier Wochen belegt werden. Macht er sich dieser Pflichtverletzung wiederholt schuldig, dann kann ihm außer der gesichtlichen Bestra fung noch die Befugnis zum Halten und zum Anleiten von LehrAngen ganz oder auf Zeit entzogen werden.
Der nächste Prüfungstermin findet zum 1. April d. J. statt. Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1. März an den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungs- Ausschusses trichten.
Dem Gesuche sind beizufügen:
furzer selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. bas vom Lehrherrn auszustellende Lehrzeugnis, welches von ber zuständigen Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu be glaubigen ist,
3. etwaige Zeugnisse über den Besuch einer Fach- oder Fortbilbungsschule oder die Versicherung, daß dem Lehrling zum Be such einer solchen keine Gelegenheit geboten war, und
4. die Prüfungsgebühren von 6 Mark.
Die für den Stadtkreis Berlin- Lichtenberg in Frage kommenden Gesellen- Prüfungs- Ausschüsse sind im Gerserbeamt, Rathaus, Möllendorfstraße, Zimmer 30, zu erfahren.
Der Magistrat.
Biethen.
Bekanntmachung
betreffend die Beschulung blinder und taubstnmmer
Kinder.
vom
Gemäß ber Ausführungsanweisung zu dem Gesetz 7. Auguft 1911, betreffend die Beschulung blinder und taubstummer Kinder, fordern wir hierdurch die für die Unterhaltung und den Schulbesuch solcher hiesigen blinden oder taubstummen Rinder, die Ich im Alter von 4 bis 7 Jahren befinden, verantwortlichen Perfonen( Eltern, Pfleger usw.) auf, fich bis zum 15. Januar 1919 und war werktäglich in der Zeit von 8 bis 3 Uhr im Dienstgebäude Möllendorfstraße 14( Schulabteilung Zimmer 15) unter Vorlegung ber Geburtsurkunde oder des Taufscheins der betreffenden Kinder
melben,
-
Biethen.
Bekanntmachung. Vollmilch!
Die Bollmilchkarten für Februar 1919 werden in den zur Fettftelle Groß- Berlin gehörenden Gemeinden in den nächsten Tagen ausgegeben. Es gelangen zur Ausgabe:
a) für die nach dem 1. Januar 1918 geborenen Rinder rote mit A I " gekennzeichnete Milchkarten,
b) für die in der Zeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. Dezember 1917 geborenen Kinder lila mit„ A II" gekennzeichnete Milchfarten,
c) für die in der Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. Dezember 1916 geborenen Kinder grüne mit B I" gefennzeichnete Milchfarten,
d) für die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1915 blane mit„ B II" gekennzeichnete Milchkarten,
e) für die in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis zum 31. Dezember 1914 geborenen Kinder braune mit„ CI" gekennzeichnete Milchtarten,
1) für die in der Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum 31. Dezember 1913 geborenen Kinder graue mit„ CII" gekennzeichnete Milchfarten.
Die zu verabfolgende Litermenge ist auf den Kranken- und Sons herkarten, nicht aber auf den Kinderkarten aufgedruckt. Welche Voll milchmenge auf die Kinderkarten berabfolgt wird, wird noch besonders Bekanntgegeben werden. Auf die übrigen Karten ist die aufgedruckte Menge voll zu berabfolgen, soweit nicht eine abweichende besondere Anordnung ergeht.
Die Inhaber von Bollmilchkarten haben die Februarkarten bis zum 22. Januar d. J. einschließlich dem Milchhändler vorzulegen. Die auf Grund dieser Neuanmeldung erfolgende Belieferung gilt für die Zeit vom 1. bis zum 28. Februar 1919. Die A I ", A II", BI" unb B II" Rinderkarten, ferner die durch ein großes A" in dem Mittelfeld gekennzeichneten Sarten über 3/4 Liter, fermer die Vollmilchbezugsscheine, die zum Bezuge von„ A" und" B" B"-MilchMilch berechtigen, dürfen nur in den" A" und geschäften, die CI" und" CII"-Rinderfaften, die übrigen Vollmilchfarten, ferner die Vollmilchbezugsscheine, welche zum Bezuge Bon„ C"-Milch berechtigen, dürfen nur in den" C"-Milchgeschäften angemeldet werden. Die verschiedenen Arten von Geschäften find burch ein entsprechendes Plakat im Schaufenster fenntlich gemacht.
Der Milchhändler hat die Kontrollabschnitte abzuschneiden, den einen( links unten) hat er aufzubewahren, ben anderen( rechts anten) hat er wie bisher der Fettstelle Groß- Berlin( Milch), einzu fenben. Die Milchhändler werden darauf aufmerksam gemacht, daß bte Kontrollabschnitte bis zum 25. Januar d. J. bei der Fettstelle Groß- Berlin( Milch), Berlin C2, Poststraße 6, eingegangen sein wiffen.
Eine Berlängerung dieser Frift kann unter feinen Umständen attfinden.
Die Milchkarten dürfen von den Händlern nicht in Gewahrsam genommen werden, sondern bleiben in den Händen der Bezugsberech gten. Die Milchfarten find täglich vorzulegen. Der Milchhändler hat tfiglich ben gültigen Tagesabschnitt abzutrennen und an fich zu webmen.
Veröffentlicht
Fettstelle Groß- Berlin. ( Milch.)
mit dem Bemerken, daß die Verteilung der Vollmilchfarten in Berlin- Lichtenberg in der nächsten Woche erfolgt, und zwar wie bisher durch die Vertrauensmänner. Berlin- Lichtenberg , den 9. Januar 1919.
Der Magistrat.
Der Kädtische Ausschuß für die Nahrungsmittelversorgung. Dr. Marety, Stadtfyndilus.
Bekanntmachung.
Betreffend Veränderung der Unterrichtszeiten an den gewerblichen Pflichtfortbildungsschulen vom 13. Januar 1919 ab.
Schule I( Pfarrstraße 7/8.)
1. Für Bäderlehrlinge: nachmittags von 2 bis 6 Uhr, 2. Für andere Lehrlinge: nachmittags von 4 bis 7 Uhr, Für minderbefähigte Lehrlinge und Arbeiter: nachmittags bon 4 bis 7 Uhr.
3.
4. Für ungelernte Arbeiter: nachmittags von 4 bis 6 Uhr. Schule II( Marktstraße 10/11).
1. Für Holzhandwerker des 1. Lehrjahres: Montag von 8 bis 2 Uhr vormittags.
2. Für Holzhandwerker des 2. Lehrjahres: Mittwoch von 8 bis 2 Uhr vormittags.
3. Für die übrigen Lehrlinge: an 2 Wochentagen von 4 bis 7 Uhr nachmittags.
4. Für ungelernte Arbeiter: an 2 Wochentagen von 4 bis 6 Uhr nachmittags.
Arbeitgeber, welche schulpflichtige gewerbliche Arbeiter in einer Arbeitsschicht beschäftigen, die mit der Unterrichtszeit zusammenfällt, find verpflichtet, die Schüler rechtzeitig zum Unterricht zu beurlauben. Für dringende Arbeiten kann eine Befreiung vom. Unterrichte fernerhin nicht ausgesprochen werden, da keine Kriegsnotwendigkeit mehr vorliegt. Alle noch laufenden Befreiungen find hiermit aufgehoben.
Die vorstehend angegebenen Bestimmungen treten vom 13. Januar 1919 an in Kraft. Der Fortbildungsschulbeginn nach den Weihnachtsferien ist auf den 13. Januar 1919 festgesetzt worden. Berlin- Lichtenberg , den 23. Dezember 1918.
Der Magiftrat.
Kuratorium der gewerblichen Fortbildungsschulen. 3iethen.
Bekanntmachung für die
Lebensmittel Verteilung.
Gemäß§§ 1, 4, 5, 6 und 8 der Verordnungen vom 13. März. 1916 beat. 24. April 1917 über Lebensmittelfarten darf vom 13. Januar 1919 ab abgegeben und entnommen werden:
a) 1. Frisches inländisches und ausländisches Gemüse und Obst, 2. Gegen Vorzeigung der Lichtenberger Lebensmittelfarte inländischer Sauerkohl.
b) Ohne Voranmeldung:
1. Auf Abschnitt 90 der gemeinsamen Lebensmittelfarte: 600 Gramm Marmelade zum Preise von 1 M. für das Pfungd. Abschnitt 90 verliert seine Gültigkeit am 31. Ja nuar 1919.
2. Gegen Abtrennung der beiden gleichlautenden Abschnitte 311& der Lichtenberger Lebensmittelfarte: 125 Gramm Käse zum Preise von 60 Pf.
Die Ausgabe wird wie folgt geregelt: Montag, den 13. Januar, rote Karte, Abt. A und B, Dienstag, den 14. Januar, rote Karte, Abt. C und D, Mittwoch, den 15. Januar, gelbe Starte, Abt. A und B, Donnerstag, den 16. Januar, gelbe Karte, Abt. C. u. D, Freitag, den 17. Januar, grüne Karte, Abt. A und B, Sonnabend, den 18. Januar, grüne Karte, Abt. C u. D, Montag, den 20. Januar, blaue Karte, Abt. A und B, Dienstag, den 21. Januar, blaue Karte, Abt. C und D. c) Gegen Voranmeldung:
1. Auf Abschnitt 89 der gemeinsamen Lebensmittelfarte: 100 Gramm Teigwaren zum Preise von 14 Pf.,
2. Auf Abschnitt 26 3 der Lebensmittelkarte für Jugendliche:
100 Gramm Weizengrieß zum Preise von 10 Pf.
d) In den städtischen Fischhallen und bei den hiesigen Fische händlern und Räucherwarengeschäften werden abgegeben: 1. Auf Abschnitt 304 E, F, G,& der Lichtenberger Lebensmittelfarte:
Frische Fluß- und Seefische.
2. Auf Abschnitt 283 E, I, G, K:
½ Pfund Räucherwaren.
Auf jede Urlauberbezugskarte entfallen in der nächsten Woche 100 Gramm Nährmittel und
250 Gramm Marmelade.
Für den Kauf von Fischen und Fischwaren erfolgt eine Voranmeldung in den Geschäften nicht.
Die Bezugsabschnitte sind in den Kleinhandelsgeschäften bis zum Mittwoch, den 15. Januar d. J. bis 7 Uhr abends und von biesen am Freitag, den 17. Januar d. J. bis 3 Uhr nachmittags zu 100 Stüd gebündelt und gezählt im Rathause, Markenannahmestelle, abzugeben.
Der Termin für die Anmeldung in den Kleinhandelsgeschäften muk unbedingt innegehalten werden, da Nachanmeldungen unter feinen Umständen stattfinden
Sobald die Kleinhandelsgeschäfte in den Besitz der bezugs fcheinpflichtigen Waren gelangen, haben sie dies dem Publikum burch Mushang bekannt zu geben und alsbald mit dem Verkauf zu beginnen.
Alle übrigen Waren sind in den durch Aushang kenntlich gee machten Geschäften zu haben.
Die Reihenfolge der Karten für die Abfertigung in den städti schen Verkaufshallen wird durch Aushang in diesen bekannt ge macht.
Buwiberhandlungen gegen diese Bestimmungen werben nach Maßgabe der eingangs erwähnten Verordnungen bestraft. Berlin- Lichtenberg , den 11. Januar 1919.
Der Magistrat.
8tethen, Oberbürgermeister. Dr. Maretty, Stadtfyndikus.
Bekanntmachung.
Für die Woche vom 13.- 19. Januar d. J. wird die Kartoffelverbrauchsmenge auf
7 Pfund
je Person festgesetzt. Es sind in dieser Woche auf die acht Abschnitte 3a bis d der allgemeinen Kartoffelfarte je ½ Pfund, zusammen also bier Pfund abzugeben und zu entnehmen. Die Abschnitte 3e, f und g find ungültig.
Ferner fönnen vom Bestande der auf die Sonderkarten entnom menen Kartoffeln 3 Pfund pro Woche und Verfon verbraucht werden. Diejenigen Berbraucher, welche auf die Sonderfarten Kartoffeln nicht bezogen haben, find berechtigt, in der angegebenen Woche außer den 4 Pfund auf die allgemeine Kartoffellarte noch auf bie sechs Ab schnitte der Sonderkartoffelfarte 8f und g sowie 9a je ½ Pfund, zu< sammen drei Pfund Kartoffeln zu entnehmen.
Alle diejenigen Personen, die erst nach der Belieferung mit der eifernen Ration nach Berlin- Lichtenberg zugezogen sind, dürfen nur auf die sechs Abschnitte 8f und g sowie 9a ber Sonberkarte brei Pfund Kartoffeln entnehmen.
Bei der Teilnahme an der Speisung in Boltstüchen, Kantinen und Gastwirtschaften, sowie bei der Abgabe bezw. Entnahme zuberetteter Kartoffeln dürfen nur die bezeichneten acht Abschnitte der allgemeinen Kartoffelfarte und die sechs Abschnitte der Sonderkartoffelfarte verwendet werden.
Buwiderhandlungen find strafbar.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß vom eisernen Be= stande nicht mehr als 3 Pfund pro Woche und Kopf verbraucht werden dürfen. Eine Nachlieferung findet unter feinen Umständen statt. Berlin- Lichtenberg , den 11. Januar 1919.
Die Boltskommissare. John.
Biethen.
Tempel.
Dr. Maregth.
Der Magiftrat.
Bekanntmachung.
Die Rosten der Beförderung von Rohlen in die Wohnungen der arm- und beinamputierten Kriegsteilnehmer werden auf Antrag von der Stadt übernommen.
Anträge sind bei der hiesigen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte, Türrschmidtstr. 26, part. rechts zu stellen.
Der Magistrat.
Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte.
Bekanntmachung.
Die Bestimmungen der für den Polizeibezirk Berlin- Lichtenberg seitens des Herrn Polizei- Präsidenten unterm 28 September 1918 erlaffenen und schon mehrfach veröffentlichten Polizei- Berordnung, betreffend den Wohnungsmeldezwang, die am 1. Oftober 1918 in Kraft getreten ist, bleiben seitens der zur An- und Abmeldung von Wohnungen, auch möblierten, oder Teilen solcher, sowie sonstigen Mietsräumen verpflichteten Eigentümer bezw. Verwalter noch immer vielfach unberücksichtigt, so daß der städtische Wohnungsnachweis im Rathause, Möllendorfstraße 6, 3immer 51, II, seine Wirksamkeit nur unvollkommen erfüllen kann. Dadurch aber werden sowohl Vermieter wie Wohnungssuchende benachteiligt.
Die bezüglichen Polizei- Verordnungs- Vorschriften lauten: § 1.( Anmeldung.)
Vermietete Wohnungen, auch möblierte, oder Teile solcher, sowie sonstige Mietsräume, die durch Kündigung des bestehenden Mietsverhältnisses oder auf sonstige Weise vermietbar geworden find, sowie neu hergestellte, zum Vermieten bestimmte Wohnungen und sonstige Mietsräume, find innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Eintritt ihrer Vermietbarkeit in Berlin- Lichtenberg dem städtischen Wohnungsamte, in Berlin - Stralau dem dortigen Wohnungsnachweis schriftlich durch Ausfüllung und Einreichung des dazu bestimmten Vordruces oder fiche Anlage A mündlich anzumelden, auch wenn die Räume inzwischen wieder bermietet sein sollten.
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§ 2.( Abmeldung.)
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Die Vermietung einer Wohnung oder sonstiger Mietsräume der im§ 1 bezeichneten Art ist innerhalb 24 Stunden nach Abschluß des Mietsvertrages in Berlin- Lichtenberg dem städtischen Wohnungsamte, in Berlin - Stralau dem dortigen Wohnungsnachweis schriftlich durch Ausfüllung und Einreichung des dazu be stimmten Vordrudes fiche Anlage B oder mündlich anzuzeigen. Die Abmeldung kann gleichzeitig mit der Anmeldung geschehen.(§ 1. Schlußsaz.)
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Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die unter diese Verordnung fallenden freistehenden Mietsräume anderweit dauernd in Benußung genommen werden. In diesem Falle ist die Anzeige spätestens 24 Stunden nach Beginn der Benutzung zu erstatten.
§ 3.
Die Meldepflicht obliegt dem Eigentümer oder demjenigen, der vom Eigentümer zur Vermietung oder Verwaltung der Räume bestellt ist.
Nach§ 5 a. a. D. werden Zuwiderhandlungen gegen die Beftimmungen der§§ 1 bis 3 mit Geldstrafe bis zu 30 M., im Nichtbeitreibungsfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
Indem wir auf die vorstehnden Bestimmungen zweds ihrer Befolgung erneut aufmerksam machen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß wir uns in Zukunft gezwungen sehen, die die An- und Abmeldungen unterlassenden Eigentümer oder Verwalter der Polizeibehörde zwecks ihrer Bestrafung namhaft zu machen. Berlin- Lichtenberg , den 9. Januar 1919.
Die Wohnungs- Deputation. 11hlig.
Einladung.
Zur Beschlußfaffung über die auf der nachstehenden Tagesorb nung bezeichneten Gegenstände werden die Herren Mitglieder der Stadtverordneten- Bersammlung zu einer Sizung am
Donnerstag, dem 16. Januar d. J., nachmittags 6 Uhr,
Im Stadtverordneten- Sitzungssaale berufen.
Tagesordnung:
1. Geschäftliche Mitteilungen.
2. Wahl
a) bes Stadtverordneten- Borstehers,
b) des Stadtverordneten- Vorsteher- Stellvertreters,
c) der beiden Beifißer und deren Stellvertreter, d) des Schriftführers und dessen Stellvertreters.
3. Wahl von 9 Mitgliedern des Wahlausschusses.
4. Renntnisnahme von den getroffenen Maßnahmen beim Übergang zur Friedenswirtschaft. Drucksache Nr. 1.
5. Renntnisnahme von dem Abkommen über den Anschluß von Berlin - Stralau und Biesdorf an den städtischen ArbeitsnachDrucksache Nr. 2..
meis.
6. Kanalisation der Waldfiedlung Berlin- Lichtenberg.
Drudiache Nr. 3.
7. Neuregelung der Ortszulagen der Lehrpersonen an den hiesigen Boltsschulen.
Drucksache Nr. 4.
8. Lohnerhöhung für die Arbeiter der städtischen Werke.
Drucksache Nr. 5.
9. Entlastung der Abrechnung über die Erweiterung des Kohlenplazes an der Herzbergstraße.
10. Beschlußfaffung über eine Berzichtserklärung Straßenbahnverträgen.
Drucksache Nr. 6. auf Rechte aus ben Drucksache Nr. 7.
Polizeiverordnung betr. das Tragen von Schußwaffen sowie den Berkauf von Schußwaffen und Munition. Auf Grund der§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverordnung vom 11. März 1850 ( G. G. G. 265), der§§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883( G. G. G. 195), ber §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1900 betr. die Polizeiver waltung in den Stadtkreisen Char lottenburg, Schöneberg und Neufölln( G. 6. G. 247) und der Gesetze Don 27. März 1907 ( G. 6. G. 37), 7. März 1907 ( G. G. G. 21) und 23. Juni 1909 ( G. G. G. 533) betreffend die Er weiterung des Landespolizeibezirks Berlin , verordne ich mit Zustim mung des Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg für den Landespolizeikezirk Berlin bis auf weiteres was folgt:
1.) Das Tragen von Schußwaffen im Landespolizeibezirk Berlin ist
39 G. 453). Die Inhaber eines Jagdscheines dürfen Jagdgewehre führen, jedoch innerhalb des Landespolizeibezirts nur ungeladen und in fester Umhüllung.
2.) Ein Berkauf von Schußwaffen und Munition darf nur an Inhaber von Jagd- oder Waffenfcheinen stattfinden.
3.) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Berordnung haben 60 m. Geldstrafe oder Falle der Nr. 1.) die Einziehung 14 Tage Haftstrafe, ferner im der Schußwaffe zur Folge.
4.) Diese Polizeiverordnung tritt am 30. Dezember 1918 in Kraft. Berlin , den 30. Dezember 1918. Der Polizei- Präsident. Eichhorn.
Beröffentlicht: Berlin- Lichtenberg, den 9. Januar 1919. Der Polizei- Präsident.
verboten. Diese Bestimmung gilt Bücherrevifor
nicht für die im Sicherheitsdienst tätigen, durch schriftlichen Einzelausweis zum Waffentragen er aus dem Felde zurück, übernimmt mächtigten Soldaten, Beamten und das Ordnen rückständiger Bücher, Angestellten, ferner nicht für die Neueinrichtung, Bilanzaufftellung, Inhaber von Waffenscheinen( 1. Steuererklärung, Bermögensbe Polizeiverordnung vom 24. Sep- rechnung usw. A. Macke , tember 1910 Amtsblatt Stück Berlin N., Bernauer Straße 78.