Hierzu sieht die DeuMrift da? ersis Mittel in der Schaf- fung von Selbstverwa'tungskörpern. Die Räte- organisation muß sofort ins Leben gerufen werden, daraus nach Zusammenfassung von Zachverbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Reichswirtschaftsrat gebildet werden, in dem aulib Vertreter des Kandels und der Verbraucher sihen sollen. Dieser Organisatioudplan ist aus den. Veröffentlichungen des Neich-Zarbeitsministeriunis bereits hinlänglich bekannt, so das; wir uns ein Eingehen darauf ersparen köimew Bemerkenswert aber ist die Forderung, daß die„politische Betätigung der Wirt- schaftsräte notfalls" auf wirtsckpftspolitische Gebiete be- schränkt bleiben soll. Daraus scheint mir hervorzugehen, daß wenigstens das Reichswirtschaftsministerium keineswegs die Ab- ficht hat, durch eine Einschränkung der Rechte der Räte ihre volle Wirkungsfreiheit in Wirtschaftsfragcn auszuschalten. Die Ueberführung des Privat- in daZ Ge- meineigentum, die Frage, an der bürgerliche Anhänger des Sozialismus so peinlich vorbeigleitcn. ist ebenfalls auf der Grundlage eines allmählichen, organischen� Äufbaus vorgesehen. Durch eine Ausgestaltung der Vermögenssteuer, bei welcher anstatt Bargeldes Vermögensobjekte wie Wertpapiere und so weiter>n Zahlung gegeben werden können, soll das Reich an Betrieben beteiligt werden. Daß man dabei in. aller Schärfe vorzugehen gedenkt, geht daraus hervor,, daß man die verschwiegenen Steuerobjekte ohne jede Ent- schädigung dem Reiche überantworten will. Eine R e ich s- Vermögensbank hat die Verwaltung aller in den Hällden des Reiches befindlichen Beteiligungen zu übernehmen und die Gewinnverteilung in einer Weise zu regeln, die den gemeinwirt- schastlichen Ansprüchen entspricht. Zur Vermeidung' von Lohn- erhöhungen sollen Löhne zum Teil in Nahrungsmitteln, Kleidung usw. verabfolgt werden. Eine Gemeinwirtschaft oder überhaupt eine Wirtschaft, die sich zur Gemeinwirtsckiaft entwickeln will, muß dafür Vorsorge treffen, daß die Steigerung der Produktion im Sinne des So- zialismus durch keine willkürliche Eingriffe in das WirtschaftS- leben gestört wird. Zu diesem Zwecke ist in der Denkschrift ein Gesetz über den Arbeitsfrieden vorgesehen, das das Streikrecht im weiten Maße beschränkt. So sollen für eine An- zahl von Betrieben der grundlegenden Industriezweige(das sind solche, die für die Versorgung mit Brennstoffen, elektrischer Ar- beit, Nahrung usw. tätig sind), Bezirksausschüsse für den Ar- beitsfrieden geschaffen werden, welche bei einem angesagten Streik obligatorisch die Vermittlung zu übernehmen haben. Scheitert eine solche Vermittlung, so darf nur dann in Streik getreten werden, wenn Neunzehntel aller Arbeiter eines Be- triebes in geheimer Abstimmung für den Streik stimmen. Dieser scharfe Eingriff in das. Streikrecht ist keineswegs willkürlich. Hat man doch auch in Rußland das Streikrecht be- schränken müssen. Ueberhaupt ist in einer Wirtschaft, die von der Gesamtheit für die Gesamtheit planmäßig geleitet wird und die kapitalistische Interessenpolitik ausschaltet, für eine Be- tätigung des Streikrechtes kein Raum. Wenn sich also gegen diese Bestimmung auch großer Widerstand geltend machen dürste, so muß im Interesse einer planmäßigen Sozia- l i s i e r u n g, wie sie hier gefordert wird, doch auf Eigenbrödelei verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß w i r k- lich und nicht zu spät alle vorbereitenden Schritte zu diesem Wege zur T a t gemacht werden. So ist diese Denkschrift ein Mindestvrogramm für die So- zialifierung der Wirtschaft. Da Sozialisierung auch Erhöhung der Leistungsfähigkeit bedeutet, wird eine solche planmäßige Ueberführung der Privat- in die Gemeinwirtschaft wesentlich dazu beitragen können, daß wir auch gegenüber der Entente die- jenigen Bedingungen erfüllen können, die— wenn es doch dazu kommen sollte— nach den Friedensverhand- lungen von uns als erfüllbar erkannt und angenommen werden. Ein Bekenntnis zu einem solchen Programm, das im einzelnen noch nicht kritisiert werdxn soll, ist eine wesentliche Stärkung unserer Unterhändler, die ihnen ein um so größeres Gewicht bei den Beratungen in den lebenswichtigsten Fragen der Gebiets- abtretung verleihen wird. Aus diesem Grunde wäre eine Ver- schleppungstaktik gegenüber den obigen Vorschlägen durchaus verfehlt. » Berlin , 24. Mai. Amtlich wird mitgeteilt: Die vom Reichs- wirtschaftsmini st erium dem Reichskabinett borge- legte wirtschaftspolitische Denkschrift ist durck' eine bedauerliche Indiskretion vorzeitig veröffentlicht wordan. Die n itgeteilten Aus- zöge geben im übrigen den Inhalt der Penlschrift nur mwollkom- men wieder., ,,, lV.
Das öeutfthe Eigentum im /luslanö. Eine zweite Note an Clemcneean. Herr Präsident! Die Bestimmungen der Friedensbedingungen über das P r i- vateigentum der beiderseitigen Staatsangehörigen sind in erster Linie von dem Bestreben der alliierte« und assoziierten Re- gierungen diktiert, das'» gesamte in ihrem Machtbereich befindliche deutsche Privat- vermögen als eine einheitliche TeilungSmasse zu behandeln, aus der in einem konkurSähnlichen Verfahren sowohl die Privatsorderungin der Staatsangehörigen als auch die staatlichen Ansprüche auf Kriegsentschädigung befriedigt werden sollen. Dieses Bestreben durch eine Reihe von Vorschriften verwirklicht werden, die das Ergebnis haben würden, daß in allen dem Einfluß der alliierten und assoziierten Regierungen unterliegenden Ländern die deutschen Besitztümer verfallen und die deutschen ReichSangehörigen in ihrer privaten Rechtsfähigkeit weseutlich be- schränkt wären. Zunächst wird bestimmt, daß alle bereit? während des Krieges gegen das deutsche Privatvermögen, in feindlichen Ländern getroffe» nen Maßnahmen als rechtsgültig aufrechterhalten bleiben(Artikel 2376). Dies« Bestimmung ist zwar gegen- seitig gefaßt, die Gegenseitigkeit ist aber nur eine scheinbare, Ldnn die gegnerischen Staatsangehörigen sollen für jeden ihnen durch die deutschen Ausnahmegesetze verursachten Scha- den volle Entschädigung erhalten; außerdem soll ihnen die Befugnis gewährt werden, nach freiem Belieben die rexti�itio in integrum und unter Umständen, falls eine solche restitutio nicht möglich ist. sogar einen Ersatz in gleichartigen Vermögens» gegen st ändenzuverlangen(Artikel 2S7 e, k und g). Dagegen bleibt den von feindlichen Ausnahmegesetzen getroffenen Deutschen nicht nur jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen-Stand, sondern auch jeder Entschädigungsanspruch gegen die feindlichen Staate« oder ihre Organe versagt, so daß diese nicht einmal dann hastbar sind, wenn das deutsche Eigentum in feindlichen Ländern nachweisbar eigennützigen oder betrügerischen Machenschaften zum Opfer gefallen M(ä 2 des Anhang» zu Artikel WS.)._.
Di« Wirkung der von den alliierten und assoziierten Regierun- gen während deS Kriege» getroffenen Maßnahmen würde indes nicht ausreichen, um da» greifbare deutsche Vermögen für die beabsichtigten Zwecke restlos zu erfassen. Deshalb wird einmal vorgesehen, daß, während Deutschland alle von ihm erlassenen Ausnahmegesetze sofort aufheben müsse, die Liqui- dation des deutschen AüslandSbcsitzeS auch nach Friedens- fchluß sogar mit neu zu erlassenden Kriegsmaßnahmen fortgesetzt werden darf(Artikel 237« und dj. Da hierfür keinerlei zeitliche Schranke gesetzt ist, wollen sich die gegnerischen Regierungen an- scheinend sogar die Möglichkeit vorbehalten, auch diejenigen deut» schen Vermögenswerte, die erst künftig in ihre Gebiete gelangen, in das L i q u i d a t i o n s ve r f a h r e n e i nz u b ez i e h« n. Neben diese zeitliche Erstreckung der KricgSmaßnahmen tritt ferner aber eine örtliche Ausdehnung ihrer Anwendung. die von noch größerer Tragweite ist. Deutschland soll nämlich gc- zivungen werden, all« im Besitz von Deutschen befindlichen Wcrttitel heranSzngeben, die ein Recht an einem im Gebiete der alliierten und assoziierten Regierungen befindlichen VermögenSgegen stand« ver- briefen. Danach wären u. a. alle Aktien und Obligatio- nen feindlich er Gesellfchäften auszuliefern(§ 10 deS Anhangs zu Artikel 238). Ferner soll der Liquidation der deutsche Besitz in den von Deutschland abzutretenden Gebieten unterworfen werden, so daß z. B. das Eigentum der zahlreichen Deutschen in Elsaß-Lothringen , denen nicht die französische Staats- Zugehörigkeit zuerkannt oder der weitere Aufenthalt im Lande aus- drücklich gestattet wird, und namentlich das gesamte deutsche Privateigentum in den deutsche« Kvloniea dem Zwangsverkauf verfällt (Artikel 53, Artikel 121). Endlich soll der TeilungSmasse auch noch fast der gesamte deutsch « Besitz zugeschlagen werden, der sich in Rußland , China , Oesterreich- Ungarn und der Türkei befindet. Da die alliierten und assoziierten Regierungen in diesen Ländern ein unmittelbares Liquidationsverfahren nicht ohne weiteres zur Anwendung bringen können, wählen sie den Umweg, daß die Commission deS reparationS neben ihrer sonstigen Machtvollkommenheit auchudi« Befugnis erhält, von der deutschen Regierung die sofortige Enteignung der in jenen Ländern gelegenen, zu öffentlichen Zwecken dienenden deutschen Unter- nehmungen und der dortigen deutschen Konzessionen zu fordern (Artikel 280). Die Verwendung der durch diese Versilberung deutsche '! Der- mögenSgegenstände erzielten Erlöse zur konkurSmäßigen Aufteilung wird in folgender Weife durchgeführt(Artikel 237 t> und§ 4 des Anhangs zu Artikel 238): Di« in Deutschland erzielten Erlös« wer- den sofort in bqr, und zwar in der Währung der beteilig. ten gegnerischen Regierung zum Vorkriegskurs auSge- zahlt, so daß Deulschlaiid unter UmstänlÄN daS Mehrfache der tatsächlich von Ihnen erzielten Beträge zu vergüten hätte. Die von den alliierten und assoziierten Regierungen aus der Liquidation deutschen Besitzes erzielten Erlöses werden dagegen nicht an Dutfchland ausgezahlt, sondern . mit einer dreifachen Hypothek belastet und dadurch der Verfügung deS deutschen Becechtiglen vollständig und endgültig eulzogcn. An erster Stelle, werden daraus befriedigt die Schadenersatzansprüche der Angehörigen des betei- ligten gegnerischen Staates wegen der Anwendung von A u s- nahmegefetzen gegen ihr Eigentum in Deutschland . ferner die Privatforderungen dieser Angehörigen gegen Deutsche sowie schließlich ihr« S�adenSersatzansprüche wegen aller Akte, die von der deutschen Regierung oder von deutschen Behörden zwischen dem 31. Juli 1314 und dem Eintritt des beteiligten geg- nerischcn Staates in den Krieg begangen worden sind.(Die maß- gebende Beurteilung dieser letzteren Art von Schadensersatz- ansprüchen bleibt anscheinend dem freien Ermessen der be- teiligten gegnerischen Regierung überlassen). An zweitecStelle werden befriedigt die SchadenSersatzansprüch« und Privatforderun- gen von Angehörigen der alliierten und assoziiertet. Staaten gegen die mit Deutschland verbündeten Staaten oder deren Angehörige, so daß daS i>eutsche Privateigentum z. B. auch für die Forderungen britischer Staa-tS- ungehörigen an die türkische Regierung oder an türkische Staatsangehörige haftet. Der nach Befriedigung dieser beiden Kategorien von Ansprüchen noch verbleibende R e st soll alsdaun mit zur Deckung der von Deutschland zu zahlenden KriegSent- schädigung herangezogen werden, indem er auf das Abrech- nungZkonto der Commission deS reparationS überwiesen wird. Die Modalitäten können allerdings dahin geändert werden, daß die deutschen Liqu'dationserlöse nicht bar auszuzahlen sind, sondern auf die gegnerischen LiquidationSerlöse mitverrechnet werden. Eine solche Regelung, deren Durchführung im einzelnen aus den Bestimmungen deS Entwurfs nicht klar ersichtlich ist. tritt aber nur dann ein, wenn eS der beteiligten gegnerischen Regietung angebrqcht erscheint. Die deutsche FriedenSdefegatiom sieht sich zu der Erkla- ning verpflichtet, daß ihr die im vorstehenden wicdcrgegebcne Regelung grundfätzlich unannehmbar erscheint, da sie mit den 'elementarsten Gedanken eines Nechtssriedens im Widerspruch steht. Dieser Widerspruch springt um so offener in die Augen, als es sich bei diesen Fragen deS Privat rechts um ein Gebiet handelt, das unter allen Umstänoen von einer nach macht- politischen Gesichtspunkten orientierten Be- Handlungsweise ausgeschlossen bleiben sollte. Wenn, wie von der Gegenfeite vorgeschlagen wird, die während des Kriegs auf Grund von Ausnahmegesetzen vorgenommenen Eingriffe in das Privateigentum grundsätzlich als vollendete Tat« fache anerkannt und aufrechterhalten bleiben sollen, so müßte dies selbstverständlich für beide Teile gleichmäßig gelten. In jedem Falle könnte sich aber eine derartige Regelung nur auf die- jenigen Maßnahmen beziehen, die während des Kriege? getroffen worden sind. Die Frage, ob und imvieweit solche Matznahmen während des 5drieges als zulässig angesehen werden könren, mag hier unerörtert bleiben; darüber sollte jedoch kein Zweifel be- stehen, daß diese Maßnahmen, die von den dafür verantwortlichen Stellen stets als Akte der Kriegführung bezeichnet worden find, mit der Einstellung der Feindseligkeiten an den Fronten auch ihrerseits ihr Ende hätten finden müssen. Deutscher- seitS muß daher grundsätzlich der Standpunkt vertreten werden, daß alle erst nach Abschluß des Waffenstillstände» getroffenen An- ordnungen der in Rede stehenden Art rechtswidrig sind, weil sie eme Fortsetzung der Feindseligkeiten bedeuten. Mit noch größerem Nachdruck muß aber da» an Deutschlnad gestellte An- sinnen zurückgewiesen werden, einer Fortsetzung der Eingriffe in das Privateigentum selbst über den Friede n<- fchluß hinaus zuzustimmen. Damit würde an Stelle der Wiederherstellung deS FricdenSzustande» in Wahrheit der Zustand deS Wirtschaftskrieges verewigt werden. Em anderer Gesichtspunkt der von den alliierten und assozi- ierten Regierungen offenbar gleichfalls außer acht gelassen worden ijl, führt zu demfelbeu Ergeöui». Die vorgeschlagene Verwendung
des n» Ausland befindlichen Eigentums deutscher Privatpersonen läuft auf eine derart weitgehende Konfiskation von Privatbesitz aller Art hinaus, daß eine allgemeine Er- s ch ü t t e r u n g der Grundlagen deS internationalen RechtSlebenS die Folge fein muß. ES sollte gerade unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Aufgabe der Staaten sein, im internationalen Verkehr den Grundsatz der Unantastbarkcit de? Privateigentums,, der im Verlauf des Krieges so zahlreichen Einschränkungen auSge« fetzt gewesen ist. wieder voll zur Geltung zu bringen. Deutscherseits ist bisher angenommen worden, daß diese Auffassung von allen alliierten und assoziierten Regierungen mit derselben Folge- richtigkeit vertreten werden würde, wie sie ein Urteil des höchsten englischen Werichtsbofes. deS Hous« of LordS, vom 25. Januar 1918 in dem Rechtsstreit einer deutschen und einer englischen Firma zum Ausdruck gebracht hat. In diesem Urteil wurde aus- gesprochen:„ES sei nicht englisches Gesetz, daß daS Eigentum feindlicher Staatsangehörigen konfisziert werde. Selbstverständlich könne der Feind bis zur Wiederherstellung des Frieden» leine An« sprüche auf Herausgabe feines Eigentum» erheben; aber nach Friedensschluß müsse er wieder in den Besitz seines Eigentums gelangen, und zwar mit allen Früchten, die das Eigentum in der Zwischen- zeit(jmagen habe." Die gleiche Auffassung hat auch das höchste deutsch « Gericht in einem bekannten grund sätzlichen Urteil vom 28. Oktober 1914 vertreten, durch welches f r a n z ö- fische Privatrechte während d«S Krieges als in Deutsch land fortbestehend anerkannt wurden. Diese von der Ge- richtsbarkeit beider Parteien während des Kriege» hochgehaltene Auffassung würde durch den Friedensvertrag in ihr Gegenteil verkehrt werden, wenn die alliierten und assoziierten Regierungen nunmehr auf jeden deutschon Privatbesitz die Hand legen, um daraus staatliche und private Forderungen zu befriedigen, die sich nicht gegen den betroffenen Eigentümer selbst xickitcn. In besonders hohem Maße willkürlich muß eine derartige Verwen- dung in dem Falle erscheinen, wo es sich nicht einmal um Forde- rungen gegen die mit Deutschland verbündeten Staaten und deren Angehörige handelt. Wenn die alliierten und assoziierten Regie« rungen versuchen, diesem Vorgehen den Charakter der Kon- f i s k a t i o n dadurch zu nehmen, daß sie das Deutsch « Reich ausdrücklich zur Schadloshaltung der betroffenen Eigentümer ver- pflichten wollen, so wird damit an dem Wesen der Sache nicht? geändert. Die verhängnisvollen Folgen, die mit der in Ausficht genommenen Beschlagnahme des deutschen AuSlandSbesitzsS in wirtschaftlicher Hinsicht verbunden sein würden, sind bereits in meiner Note vom 13. d. M. erwähnt worden und liegen zu klar zutage, als daß sie noch einer näheren Darlegung bedürfen. An- dererfeits ist sich die deutsche Friedensdelegation dessen bewußt, daß der Druck, den die aus dem Friedensvertrag hervorgehenden Lasten in Zukunft auf das gesamt« deutsche WirtschaftS- leben ausüben werden, es nicht gestattet, den deutschen Auslands- besitz in dem bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. Um seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, wird Deutschland vielmehr diesen AuSlandSbesitz in weitem Maße opfern müssen. Dazu ist eS bereit. Nur muß deutscherseits daran festge- halten werden, daß die Verfügung über den AuSlandSbesitz in einer Weise geregelt wird, die dem oben dargelegten R e ch t S- standpunkt Rechnung trägt. Die deutsche Friedensdelegation ist überzeugt, daß' sich zwischen diesem Standpunkt und den Interessen der alliierten und assoziierten Regierungen ein Ausgleich fin- den ließe. Eine Reihe der hervorgehobenen Bedenken würde schon dadurch ausgeräumt werden, daß der Grundsatz der Gegen- seitigkeit Anwendung fände, wie er dem Geiste des Völkerbundes entspricbt. Ith übrigen wäre allerdings erforderlich, daß die ein- schlägigen Fragen im einzelnen von den beiderseitigen Sachverstän- digen einer mündlichen Beratung unterzogen werden. Genehmigen Sie. Herr Präsident, den Ausdruck meiner au»ge- zeichneten Hochachtung. gez. Brockdorff-Rantzau. » Versailles , 24. Mai. (Eigener Drahtbericht de?„Vorwärts".) Graf Brockdorff-Rantzau ist aus Spa heute mit der Dele- gation hier wieder eingetroffen.
Die verschacherung Schleswigs . Nette deutsche Patrioten. In einem Leitartikel der däniilben Zeitung„Heimdal", in dem die Mitteilungen de? dänischen Abgeordneten TanSgard in der .Nationaltidende' besprochen werden, finden wir folgende interessante Mitteilungen: Sie tdaS find die zwei Abgeordneten aus Dänemark ) finden bei dieser Arbeit einen Führer in dem deutschen Pferde- Händler Petersen aus Kollund bei Flensburg , der kräftig von Mathias Hübsch aus Flensburg und mehreren anderen Herren untetstützt wird, die früher Hand in Hand mit Dr. Hahn an der Zwangspolitik arbeiteten. Mit ihrer Hilfe gelingt e« Verbindung anzuknüpfen mit Gutsbesitzer Wall, ZirluSdireltor Mischer und Jakob von Husum und andere mehr. Die gleichen Leute, die früher die ZwangSpolitik gegen dir Dänen mitmachten, find jetzt die Haupttreiber, um Schleswig an Dänemark zu bringen, obwohl die Dänen telber dankend verzichten. Aber was tun alldeutsche Patrioten nicht, um sich von Steuern und Abgaben, die sie befürchten, zu drücken._ Hausagranerfrechhei� Wenn man den Herren Hausbesitzern nicht von Zeit zu Zeit ge- hörig auf die Finger klopft, wächst ihre Dreistigkeit ins Grenzen« loie. Während sie nach dem Gesetz der Steigerung die Steuer- schraube in regelmäßigen— oder auch unregelmäßigen— ZwliÄeiiräuinen anziehen, suchen sie sich mehr und mehr ihren vertraglichen Verpflichtungen zu entziehen. Krieger- Witwen und ähnliche vom Schicksal hart betroffene Personen auf die Stiaße zu setzen ist thnen ja in gewissem Umfange durch ein— wenn auch nickt völlig zulängliche»— Gesetz benommen; dafür hallen sie sich aus andere Weise schadlo». So iit ihr neuester Trick, unter dem Vorwand die Treppenläufer in den Häusern würden gestohlen, dies« aufzunehmen und damit gegen den Mielsvertrag zu verstoßen. Nun soll ohne weiteres zugegeben werden, daß Treppenläufer nicht zu den unerläßlichen Bestandteilen eines Haute» gehöhren; insbesondere so lange zahllose Proletarierhäuser diese angenehme Ein- richmng entbehren müssen. Aber eS liegt System in diesem Bor- geben; denn schließlich— Badestuben sind ja auch nicht unbedingt notwendig, und endlich, wozu bat denn fast jede Wohnung eine Bodenkammer als zu dem einzigen Zweck, von spekulativ veranlagten Hausbesitzern dem Mieter� zur Benutzung empfohlen zu werden—» um die Wohnung zu schonen? Hoffentlich führt die Regierung di« beabsichtigten Neubauten so schnell und so reichlich au», daß dos gesteigerte Angebot der Nachfrage nach geeigniten Ansbeutungtobjelte» wurkfam begegnet.