2. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Ur. 229.
Dienstag, den 2. Oktober 1894.
11. Jahrg.
Arbeiter! Parteigenossen! Trinkt kein boykottirtes Bier!
anerkannt wurden.
Gerichts- Beifung.
=
"
"
-
Direktor Rendhof) wegen 8 weikampfes mit tödtlichen Waffen zu verantworten. Der Thatbestand wurde beiderseits Die erste Verurtheilung wegen Verbreitung eines im Kladderadatsch" einige Zeit hindurch Angriffe gegen seine ohne weiteres zugegeben. Herr v. Riederlen erklärte: Es waren Wir haben bereits des öfteren über die Verfolgungen, denen am Sonnabend der Nachprüfung der achten Straffammer am briefe die Verantwortlichkeit für diese Angriffe übernommen, habe Boykottinferates im Bezirk des königl. Kammergerichts unterlag Person erschienen. Nachdem Herr Polstorff in einem Privatdie Gewerkschaften seit längerer Zeit in Sachsen ausgesetzt sind, Landgericht I. Der Vorwärts" hatte ein Eingesandt" des er diesen zunächst zur Zurücknahme der Beleidigungen auffordern zu berichten gehabt; erst vor kurzem brachten wir die Nachricht Drechslers Teutsch veröffentlicht, in welchem die Genossen ersucht lassen, und als diese abgelehnt wurde, den Regierungsrath von von der Auflösung des Metallarbeiter Verbandes wie der Maurer- wurden, das Lofal des Gastwirths Kleinschewski in Johannis Buch nochmals zu P. hingeschickt, um diesen aufzufordern, organisation. Die Auflösung des Textilarbeiter- Verbandes, der thal zu meiden, da dieser Gastwirth den Sozialdemokraten seine entweder in Sachfen eine nicht geringe Ausbreitung hat, war schon Säle nicht zur Abhaltung von Versammlungen gebe 2c. Wegen im Zweikampf zu stellen. Herr Polstorff, habe sich zu letzterem die Beleidigungen zurückzunehmen, oder fich früher erfolgt. Eine Folge der Auflösung waren zwei Prozesse, die sich am fender, als auch der verantwortliche Redakteur des Vorwärts", Duell stattgefunden. Die Verabredungen lauteten auf gezogene der Veröffentlichung dieses Inserats wurden sowohl der Ein- nach vier Wochen bereit erklärt und so habe am 18. April das 21. bezw. 25. September vor den Schöffengerichten zu Stollberg Schmidt, des groben Unfugs angeklagt, und das Amtsgerichts I Pistolen mit Visir, 15 Schritte Distanz und fünfmaligen Rugelund Hohenstein abspielten und durch welche den polizeilichen hielt die Angeklagten wirklich für schuldig und erkannte auf je wechsel. Jeder der Duellanten schoß zwei Mal vergeblich, beim Maßnahmen der gerichtliche Siegel aufgedrückt werden sollte. 50 M. Geldstrafe. Hiergegen legten die Angeklagten Berufung dritten Kugelwechsel drang eine Kugel Herrn Polstorff in die Das ist auch thatsächlich geschehen, da die polizeilichen Maß ein, und Rechtsanwalt Wolfgang Heine führte aus, daß es rechte Achselhöhle und verletzte die Lunge. Der Verletzte hat nahmen durch die Berurtheilung der Angeklagten als berechtigt sich hier um die erste Verurtheilung im Bezirke des föniglichen fünf Wochen in der Klinik zugebracht, dann noch einige Wochen Die Anklagen stützten sich auf die§§ 24 und 33 c des ein solches Bontott Inserat grober Unfug begangen werden jest vollständig wiederhergestellt. Er sei aufgefordert worden, Kammergerichts handle, und deshalb die Rechtsfrage, ob durch sich zu Hause gehalten, ist aber, wie er versicherte, sächsischen Vereinsgesetzes; es wurde den Angeklagten, je nach tönne, von ganz hervorragender Bedeutung für das ganze öffent zu erklären, daß er mit den Angriffen nur die Sache ihrer Stellung, die sie in der Organisation einnahmen, zur Last liche Leben sei. Die Oberlandesgerichte Dresden und Naumburg und nicht die Person habe treffen wollen, das sei aber nicht möggelegt, 1. Vereine, die sich mit öffentlichen Angelegenheiten be hätten allerdings die Frage bejaht und dabei erklärt, daß für sie lich gewesen, da sich die Sache von der Person nicht habe trennen faffen, polizeilich nicht angemeldet zu haben; 2. Statuten und die Rechtsansicht des Reichsgerichts über den Begriff des groben lassen. Recht interessant und bezeichnend ist die Anklagerede Mitgliederlisten jener Vereine der Polizei verweigert zu haben; Unfugs nicht bindend sci. 3. Ein Juverbindungtreten jener Vereine mit einander zugelassen Unfugs- Paragraphen und die Verbindung mit ruhestörendem wog bei der Stellung der Strafanträge den Anlaß des Zwei Schon die Provenienz der groben des Staatsanwalts Lademann. Der Herr Staatsanwalt ers zu haben; 4. jene Vereine noch unterhalten oder ihnen angehört Lärm gehe dahin, wie auch Olshausen in seinem Kommentar sage, tampfes, die schweren Folgen desselben und die schweren Bezu haben, nachdem bereits die polizeiliche Auflösung derselben das die öffentliche Ordnung liebende Publikum zu schüßen; es dingungen, die gestellt waren. Herr Polstorff habe durch seine verfügt war. folle der bubenhafte Lärm untersagt und die Interessen des Weigerung, die Beleidigungen zurückzunehmen, den Gegner auf Gegen diese Anklage hatten sich im ganzen 28 Personen zu Publikums geschützt werden. Seien nun aber die Interessen des den falfchen Weg gedrängt, den er beschritten. Der Weg sei verantworten, die, wie wir vorweg berichten wollen, mit Geld Publikums verlegt worden? Das Publikum sei der Gegensatz in der That nicht als der richtige anzuerkennen, man müsse strafen von 60 bis 6 M. belegt wurden. Sie bestritten sämmtlich von Einzelnen und auch die nichtgesperrten Gastwirthe, auch die dabei aber doch Rücksicht auf die Anschauungen und in allen Punkten ihre Schuld; dieselbe wurde auch durch Sozialdemokraten gehörten zum Publikum. Alle diese Leute der Kreise nehmen, denen die Angeklagten die vernommenen Zeugen nicht erwiesen; die Zeugenaussagen seien durch das Inserat nicht verletzt und auch die nicht, welche angehören und auf die militärische Stellung des fonnten die Ankläger höchstens in ihren Vermuthungen und mit dem Vorgehen der Sozialdemokraten sympathisiren. Dadurch, Herrn von Niederlen. Es feien also besondere Verhält vagen Annahmen bestärken. Die Angeklagten schienen sich der daß man den Gastwirthen Gäste entziehe, könne überhaupt das nisse, unter deren Druck die Angeklagten gehandelt haben. Das richterlichen Auffassung, daß ein Zweigverein ein selbständiger Publikum als Ganzes nicht verletzt werden. Auf andere Befiger Uebergewicht der Schuld liege auf Seiten des Angeklagten Verein im Sinne des Gesetzes sei, anzuschließen, behaupteten aber, von Lokalen könne das Inserat schwerlich Wirkung ausüben. Polstorff, der durch die Provokation die Veranlassung zum Zwei niemals einen solchen Zweigverein gebildet beziehungsweise geleitet Dies fei hier aber auch gleich, denn nicht um einen Interessenten- fampfe gegeben. Die Schwere der Verwundung könne einen er oder ihm auch nur als Mitglieder angehört zu haben. Sie freis handele es sich, sondern das Publikum umfaßt die schwerenden Umstand für den Angeklagten von Kiederlen nicht wollten weder Filialen noch Zahlstellen des Textilarbeiter- Gesammtheit, und durch die Rechtsnorm solle nur das abgeben. Der Staatsanwalt beantragte gegen v. Riederlen Verbandes unterhalten haben, feine selbständige und unabhängige Interesse des Publikums auf Bestand Leitung der Mitgliedschaften fennen, sondern unter Aufsicht und Ordnung geschützt werden. der öffentlichen vier Monate, gegen Polstorff sechs Monate Kontrolle des Verbandsvorstandes in Berlin stehen, also nur auch dadurch verletzt werden, daß psychische Verwirrung und Be- fich dagegen, daß durch sein Das öffentliche Interesse fönne ja Feftungshaft. Angeklagter Polstorff verwahrte Einzelmitglieder des Verbandes sein, für die eine vom Vorstande stürzung erregt werde; das Gesetz wolle aber auch da nur ver- Strafe sein Verhalten eine höhere ernannte Bertrauensperson die Geschäfte mit demselben besorgt. nünftige nnd berechtigte Intereffen schützen. gegen ihn gerechtfertigt erscheine. Die An= Gegen diese Form der Organisation hat die sächsische Ge- Leute geben, die sich an der Macht der Sozialdemokratie reiflicher Ueberlegung und auf grund unantastbaren Materials Es kann ja auch griffe des„ Kladderadatsch" gegen Herrn v. R. seien erst nach richtsbarkeit bis jetzt nichts einzuwenden, was für Organisationen, ängstigen und sich darüber ärgern; solche Leute wolle das Gefeß unternommen. welche in Sachsen festen Fuß gefaßt haben, von großer Bedeutung nicht schützen, denn es sei tlar, daß die gesetzliche Agitations gegen den„ Kladderadatsch" das Strafverfahren zu ver Die Regierung hätte sich entschließen müssen, ist. Es ist das die wichtigste Lehre, die aus den beiden Pro weise nichts enthalte, was zu Angst berechtige. Grade durch das anlassen, auf die Gefahr hin, daß alle Behauptungen des Blattes zeffen gezogen werden konnte und deren Nuhanwendung nicht Inserat werde aber auch den Gewerbetreibenden gezeigt, was sie voll erwiesen würden. Das habe die Regierung aus warm genug empfohlen werden kann. Durch die ausgedehntefte zu thun haben, um sich vor Schaden zu bewahren, und fein ver- ganz bestimmten Gründen unterlassen und so habe Duganwendung dieser Lehre muß endlich festgestellt werden, ob nünftiger und vorurtheilsloser Mensch werde sich darum ärgern, er denn nicht umbin gefonnt, sich Herrn v. Riederlen zu stellen, die fächsischen Gerichte nichts gegen die lofe, unabhängige und Einzelmitgliedschaft haben, so lange sich nicht ein anderer Punkt wolle; ja der Anstand erfordere es schon, daß man dort, wo man folut Nichts bewiesen werden konnte. Herr von daß jemand da, wo man ihn nicht dulde, auch kein Bier trinken obgleich durch solche Schießerei in der Sache abs findet, an den man die Gewerkschaften fassen kann, oder ob sie hinausgeworfen werde, auch nicht mehr verkehren solle. Das Land Niederlen bestritt entschieden, daß für die beleidigenden es mit der Ansicht, daß die Einzelmitgliedschaft nach sächsischem gericht II habe in einem Erkenntniß geradezu gesagt, das Ver- Behauptungen auch nur ein Schimmer von Beweis hätte erbracht Gesetz erlaubt sei und keine dem Gesez zuwiderlaufende Verzehren des Bieres sei der Preis für das Benutzen des Lokals, werden können. Seine vorgesetzte Behörde habe den Klageweg nicht bindung darstelle, wirklich ernst meinen. Ist das letztere der der Eine giebt, der Andere nimmt, und Jeder habe das Recht, betreten, weil Fall, 10 Bentralverbände endlich wissen, sein Bier zu trinken, wo er wolle. Wenn die individuellen die sich nicht beweisen lassen. nun weil es sich um Dinge handle, wie sie in Sachsen zu organisiren haben. Die Vor: Interessen eines Gastwirths verlegt würden, was gehe dies das storff: Wenn die Regierung, troß der dringendsten Aufforde Angell. Pol stände haben dann einfach eine Person zu ernennen, welche Publikum an? Nur diejenige Verlegung des Gefühls, die schon rungen des Kladderadatsch", ihn zu verklagen, nicht darauf die Beiträge der am Orte befindlichen Einzelmitglieder zu fassiren außerlich etwas Grobes und Rohes zeige, tönne als grober einging, so sei damit der einzig mögliche Weg, die Angelegenheit und dem Vorstande einzusenden hat: außerdem fann dieselbe viel Unfug bestraft werden, hier aber sei die Aufforderung an die in ordnungsmäßiger Weise zu erledigen, abgeschnitten geleicht noch das Berbandsorgan an die Mitglieder ausliefern, Genossen, dies und jenes Lokal nicht zu besuchen, äußerst ruhig wesen. hat sich im übrigen aber aller Handlungen zu enthalten, und anständig gehalten. In einer Straffache in Magdeburg , wo nicht blos auf Aftenmaterial, sondern auf Aussagen fo Die Behauptungen des Blattes stützen sich die den Anschein erwecken fönnten, sie sei der Beauftragte wegen eines Boykott- Inserats Bestrafungen erfolgt feien, habe die und der am Orte befindlichen Mitglieder. Ist er Sache wesentlich anders gelegen, denn dort seien die Pressionen nicht ging, wie Direktor Rendhoff in der Urtheilsbegründung so viel lebendiger Männer.- Der Gerichtshof der Beauftragte jener, so wird er zum Leiter derselben; wo eine nur gegen die Gastwirthe gerichtet gewesen, sondern auch gegen die hervorhob, von den Anschauungen aus, die in den Kreisen, Leitung, da ist auch nach Meinung der sächsischen Behörden ein Genossen, welche nicht Folge leisteten. Schließlich sei die ganze welchen die Angeklagten angehören, bezüglich der Erledigung von Verein vorhanden, der den Bestimmungen des sächsischen Vereins- Materie schon im Strafgesetzbuch geregelt, und dort sei die Auf- Ehrenhändeln nun einmal herrschen. Er erwog ferner, gefetes unterliegt, sobald er sich mit öffentlichen Angelegenheiten forderung zum Boytott nicht unter Strafe gestellt, während sogar daß Herr v. Kiederlen schwer beleidigt worden war. Der Gerichtsbefaßt. Da das nach fächsisch richterlicher Auffaffung bei den die Verrufserklärung im§ 153 der Gewerbe- Ordnung besonders hof hat angenommen, daß die Angriffe gegen v. R. nach besiem Gewerkschaftsorganisationen der Fall ist; dürfen sie nicht mit geregelt sei, wie ja auch das Auffordern zu jeder strafbaren Wissen erhoben, aber unberechtigt waren, er hat deshalb einander in Verbindung treten, was sie aber schon durch Handlurg durch bestimmte Gefeßesparagraphen mit Strafe be- die Strafen gegen beide Theile gleich hoch, nämlich auf vier die bloße Thatsache des Verbundenseins mit dacht sei. Der§ 360 ad 11 des Strafgesetzbuches fei kein Monate Festungshaft bemeffen. Die Schwere der beim einander thun. Ihre Verfolgung ist dann un Blanket, um etwaige Lücken auszufüllen. Die politische Bedeu- Zweikampfe gestellten Bedingungen rechtfertigt eine Ueberschreitung ausbleiblich. Der Einwand der Angeklagten, daß bei Bestrebungen des Parteien werde die Praris genau so geübt wie hier von den Rechtsmittel zu verzichten. tung des Falles sei klar, denn von allen Klassen, Ständen und des niedrigsten Strafmaßes. Beide Angeklagten erklärten, auf ein Vereins, welche öffentliche Angelegenheiten berühren, wie eine Sozialdemokraten. Die Offiziertorps boyfottirten ebenso wie alle geregelte, der modernen Technik entsprechende Arbeitszeit, Ab- Gesellschaften und Vereine, und wenn dies auch nicht so öffentlich Sozialdemokratie intereffant; so die allerdings ja vielfach übliche An der Verhandlung find manche Einzelheiten auch für die schaffung der Sonn- und Feiertags, sowie der Ueber- geschehe, wie es hier der Fall sei, so ändere dies an der Rücksicht des Staatsanwalts auf die Kreise, in denen es nun ftundenarbeit, Bornahme statistischer Erhebungen über Lohn Sache nichts.- Staatsanwalt Dr. Herzsch hielt namentlich die einmal üblich ist,„ Ehrenhändel" durch Raufhändel zu begleichen. und Arbeitsverhältnisse, Regelung und letzteren Gründe nicht für zutreffend. Es solle der Vertheidigung Unseres Wissens ist z. B. noch in keinem einzigen Fall in einem Herbergswesens, sowie des - Arbeitsnachweises für die Mitglieder des Vereins gepflegt werden und daher eine öffentliche Boykott- Aufforderung straflos fei, hier aber liege worden", in denen es nun einmal nicht üblich ist, seine Ge nur zugegeben werden, daß es wirklich Fälle geben tönne, in denen Majestätsbeleidigungs- Prozeß Rücksicht auf die Kreise genommen für den Berein interne, aber feine öffentliche Angelegenheiten ein solcher strafloser Fall nicht vor und deshalb sei die Berufung danken hinter dem giftigen Phrafenschwall des Byzantinismus zu feten, wurde mit dem Gegeneinwande, daß sie doch gegenwärtig zu verwerfen. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß der§ 360 verstecken. Auch die von Herrn Riederlen naiv ins Feld geführte öffentliche Einrichtungen und Bestrebungen seien und als Nach St.-G.-B. hier keine Anwendung finden könne, denn schon Behauptung, daß die Regierung deshalb keinen Anklage- Antrag ahmung das öffentliche Intereffe berühren, ja beunruhigen, ent- feine Stellung im Strafgesetzbuch als auch die Zusammenstellung gestellt habe, weil es sich um Dinge handele, die sich nicht be fräftet. Auch der Einwand eines der Angeklagten, daß der Verein mit rubestörendem Lärm lasse dies ausgeschlossen erscheinen. weisen laffen", ist aller Anerkennung werth; diese Magime fich auf grund des§ 152 der Reichs Gewerbe Ordnung Schlechthin könne es auch nicht genügen, wenn ein Intereffenten- würde bei ihrer Verallgemeinerung einen erheblichen Schritt vors gegründet habe, diese aber als Reichsgesetz über dem sächsischen freis verletzt werde. Der Gerichtshof sei nicht in der Lage, die wärts auf dem engen, steinigen Pfade unserer sogenannten PreßLandes- Vereinsgesetz stehe, wurde als unzutreffend zurückgewiesen. enge Begrenzung des Begriffs Publikum, welche der Vorderrichter freiheit bedeuten. Wie der Angeklagte selbst zugab, sagte der Richter in der Be- getroffen, zu billigen. Hier habe nicht einmal der volle Gastwirthskreis gründung des Urtheils, find die Bestrebungen des Tertilarbeiter- beunruhigt werden können, sondern nur die Gastwirthe, welche ihre Berbandes öffentliche und darum steht der Werband nicht unter dem Säle nicht zu Versammlungen hergeben wollten, und diese hätten abgespielt haben, beschäftigten dieser Tage das Nixdorfer Schöffen Zwei Affären, welche sich auf dem Rigdorfer Bahnhof Schuge des§ 152 der Gewerbe- Ordnung, nach welchem sich die Arbeiter doch von vornherein auf den Besuch der Sozialdemokraten ver- gericht. Im ersten Fall waren angeklagt der Bauarbeiter Karl Albert zur Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen wohl zichten müssen. Das Publikum habe durch das Inserat nicht be- Otto Malchow wegen öffentlicher Beamtenbeleidigung, Widers blick außerhalb des Schußgebietes der Gewerbe- Ordnung begeben, unforbiert werden fen, bo nicht an auf übung groben Unfugs, und der Stredenarbeiter Gustav Emil über das ganze Reich verbinden könnten, sich aber in dem Augen- unruhigt werden können, da nicht zu Gewaltthätigkeiten auf- standes gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung und Ver wo sie sich außer mit Lohnfragen auch mit solchen Fragen be- müsse, das Verbot hätte zu Ausschreitungen führen können, so 5. Februar 5. F. kam der Angeklagte Malchow mit mehreren sei, und wenn fich vielleicht auch sagen schäftigen, die schon vorhandene öffentliche oder doch schon sei dies nur eine denkbare, nicht gewollte Möglichkeit. Julius Schulz wegen gefährlicher Körperverlegung. Am öffentlich besprochene Einrichtungen betreffen. Die Zentralverbände brauchten also nur auf die Er- Vertheidigung auch darin gefolgt worden, daß die Materie der zeigte er feine Wochenkarte vor, wurde jedoch angehalten, da der Die Aufforderung enthalte nichts Strafbares, und es sei der Kollegen Abends auf dem Nixdorfer Bahnhof an. An der Kontrolle örterung solcher Fragen und Einrichtungen gu zichten und sich nur auf das Bestreben zur Erringung Der Gerichtshof habe deshalb das Vorderurtheil aufgehoben und ver strafbaren Aufforderungen im Strafgesetzbuch zc. abgeschlossen sei. höherer Arbeitslöhne zu beschränken- und das sächsische Vereins- die Angeklagten freigesprochen. gefeß wäre außer Kraft gesetzt; sie könnten dann Filialen und Bahlstellen auch in Sachsen unterhalten. Da sie aber in ihrem eigenen Lebensinteresse auf die Erörterung solcher Fragen und Einrichtungen nicht verzichten können, dürfen sie, um der sächsischen Verfolgungfucht die Spitze zu nehmen, in Sachsen feine Mitgliedschaften bilden, sondern nur Einzelmitglieder aufnehmen. Vielleicht findet die Deduktionskunst der sächsischen Behörden in dieser Einrichtung endlich ein Hinderniß, vor dem sie Halt zu machen gezwungen ist.
werden die
-
B
-
zeugen wollte." Malchow , der darüber ärgerlich war, daß ihn Fahrkartenschaffner Fiebig sich von der Giltigkeit derselben überFiebig am Rock zurückgezerrt hatte, weigerte sich, die Karte noch einmal zu zeigen und als der Stationsassistent Rogan dazutrat Der fade und für die Oeffentlichkeit höchst gleichgiltige und die Karte verlangte, zerriß Malchow dieselbe und warf ste Beitungskrieg, den der Briefkasten des„ Kladderadatsch" eine dem Beamten zu Füßen. Daraufhin wurde Malchow aufgefordert, geraume Zeit hindurch gegen den jetzigen Gesandten in Ham- behufs Feststellung seiner Personalien nach dem Stationsbureau zu burg, Geh. Legationsrath v. Riederlen Wächter führte, hat be fommen. Dort angelangt, wollte man ihn, wie der Angeklagte be= fanntlich seinen Abschluß in einer Zweikampf" genannten Rauferei hauptet, in ein dunkles Zimmer schleppen, nach seiner Meinung, um gefunden, bei welcher sich der Redakteur des Kladderadatsch" ihn dort zu mißhandeln. Malchow wehrte sich daher und schrie um Polstorff und Herr v. Kiederlen Wächter gegenüber Silfe, was die vor dem Bureau angesammelte Menge veranlaßte, standen. Der Zweikampf fand am 18. April dieses Einlaß zu begehren; doch waren mehrere Bahnbeamte als Wache Jahres im Grunewald , in der sogenannten Spandauer aufgestellt, die ein Eindringen„ Unbefugter" verhinderten. Nach Forst statt und hatte für Herrn Polstorff einen blutigen seinen Angaben ist Malchow nun im Bureau von verschiedenen Ausgang. Die beiden Duellanten hatten sich gestern vor der Personen mißhandelt worden, so daß er in seiner Angst aus Straftammer des Landgerichts II ( Vorsitzender Landgerichts- einem Fenster, dessen Scheibe er vorher versehentlich ger
"