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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 239.

Sonnabend, den 13. Oktober 1894.

Arbeiter! Parteigenossen!

11. Jahrg.

Der Brutale Willkürakt des Brauereirings harrt noch der Sühne. Den Hunderten unschuldig aufs Pflaster geworfenen Arbeitern ist noch keine Genugthuung ges worden. Arbeiter und Parteigenossen! Ohne Eure opferwillige Unterstügung würden die Gemaßregelten der bittersten Noth verfallen und gezwungen sein, um Gnade zu betteln. Die Hochherzigkeit der Berliner   Arbeiterschaft hat diese Schmach verhindert. Der erste Sturmlauf des Prozenthums scheiterte an Eurem Solidaritätsgefühl. Nicht eine Bresche vermochte der Bierring in Eure Reihen zu legen. Einig, geschlossen, kampfesmuthig und opferwillig seid hr fest entschlossen, den entbrannten Kampf zum siegreichen Ende zu führen Arbeiter, Parteigenossen! Euer Wollen garantirt Euer Können! Ihr könnt, wenn Ihr wollt.

Den zweiten Sturmlauf auf Euere Phalang mußten die dem Bierring Lehensdienste leistenden Saalbesitzer unternehmen. Die Agitation sollte unterbunden, das Munds todtmachungssystem praktizirt werden.

Auf der Mine, die sie gegraben, sind die Saalbefizer aufgeflogen. Ihr Wehgeschrei tönnte Mitleid erwecken.

Arbeiter, Parteigenossen! Selbst der Himmel, auf den der Bierring seine letzte Hoffnung setzte, ist mit uns im Bunde. Die Saison kann dem Ring nicht mehr über bie Berlegenheiten hinweghelfen, die mit jedem Tag des weiteren Rampfes sich thurmhoch häufen.

Ausharren bedeutet für uns fiegen. Unsere Position ist uneinnehmbar. Der Stand des Boykotts ist ein vorzüglicher. Wir können zuwarten, ohne entbehren zu müssen. Arbeiter, Genossen! Je konsequenter der Boykott durchgeführt wird, desto nachhaltiger seine Wirkung, desto entscheidender der Sieg. Duldet keine Ausflüchte, keine Ausreden. Wer nicht mit uns ist, ist gegen uns. Soweit unser Einfluß reicht, muß das Ringbier verpönt werden. Nicht ein Tropfen darf getrunken werden. Arbeiter, Genossen! Die Bierzufuhr ist eine geregelte. Sie wird mit jedem Tag der Fortdauer des Boykotts eine bessere. Alle Ansprüche können befriedigt werden. Darum widersteht jeder Versuchung, Ringbier zu trinken. Die schwerste Arbeit ist gethan. Die Periode der Organisirung des Kampfes war die aufreibendste. Jezt wird uns der Rampf leicht, weil wir das Terrain zum guten Theil beherrschen. Der Sieg muß unser werden, wenn wie bisher mit gleicher Schärfe und Ausdauer der Parole gefolgt wird.

Hoch der Boykott sämmtlicher Kingbrauereien! Trinkt keinen Tropfen Ringbier!

Boykottfreies Bier liefern:

Brauerei Carlsberg  ,

lottenburg.

Friedrich Reichenkron, Char­

Brauerei Wilhelmshöhe, E. Lehmann, Berlin  . Brauerei Pichelsdorf, Direktor Hoffmann.

Münchener   Brauhaus, Attien- Gesellschaft, Berlin  . Süddeutsche Brauerei, Karl King   u. Ko., Berlin  . Brauerei Müggelschlößchen, Friedrichshagen  . Nordstern- Brauerei, Berlin  .

Nathenower Exportbrauerei- Niederlage. Inh. May

Dennhardt, N.W.  , Hannoverschestr. 18a. Tel. III. 8178. Schloßbrauerei, Fürstenwalde  . Niederlage bei Franz Heiser, N., Liesenstr  . 5. Bürgerliches Brauhaus( in Firma Müller), Frant. furt a. D.

Phönir- Brauerei, C. Radon, Lichterfelbe.

Brauerei Jagdschlößchen, Eberswalde  . Niederlage, Edm. Nenter, Swinemünderstr. 45. Brauerei Wusterhausen, Vertreter: Max Fleischer  , Reichenbergerstr. 155.

Brauerei Tivoli, Strausberg  . Niederlage Stabernad, Mühlenstraße 49a.

Louisen- Brauerei, Bellermannftr. 71a/ 72. Brauerei Danz, Freienwalde   a. D. Vertreter: W. Marten, N., Gartenstr. 152.

Bürgerliches Brauhaus, Luckenwalde  . Niederlage Gust. Spiekermann, Weberstr. 66. Export- Brauerei Grabow   a./D. bei Stettin  . lage Marthe n', Bellermannstr. 6.

Nieder­

Boykottirt sind die folgenden, dem Ring angehörenden Brauereien:

Attien- Brauerei Friedrichshain, Berlin  .

Schuh den Binnenschiffern! Vor uns lag vor Kurzem folgender Brief, den wir inhaltlich

genau wiedergeben:

Die Boykottkommiffion.

widrig entzieht, auf Antrag durch die Polizeibehörde zwangs weise zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden kann.

gerade die Polizeibehörden die berufenen Organe sind, über die

Uns erscheint es selbstverständlich mehr als zweifelhaft, ob Rechtswidrigkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu ents Geehrter Herr! Bielleicht haben Sie Gelegenheit, unsere scheiden, das um so mehr, als nach§ 28 der Schiffsmann ver­Arbeitsverhältnisse der Deffentlichkeit zu übergeben und nach pflichtet ist, in Ansehung des Schiffsdienftes den Anordnungen Ihren Kräften dazu beizutragen, unsere Arbeitszeit zu verbes Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und ringern. Es dürfte doch etwas viel verlangt sein, daß die Schleusenfnechte am Finowfanal eine 19ftündige Arbeitszeit haben, Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht von Morgens 3 bis Abends 10 Uhr, um welche Zeit aber nur schon verlassen." Feierabend ist, wenn fein Dampfer mehr durchzuschleusen ver­Die Polizeibehörden werden also häufig in die Lage kommen langt. Sonntags haben wir dieselbe Arbeitszeit, mit Aus­nahme der Predigt, die von 8-12 dauert, die aber ebenfalls entscheiden zu müssen, ob Dienste, die zu leisten der Schiffsmann unterbrochen werden muß, wenn Dampfer die Schleuse passiren sich etwa weigert, in Ansehung des Schiffsdienstes erforderlich waren. Daß sie dieser Aufgabe immer mit der wollen. Wir fönnen von uns mit Recht behaupten, wir genöthigen Einsicht nachkommen können, will uns nicht recht ein­hören gar nicht mehr zu den Menschen. leuchten, und wir gestatten uns an dieser Einsicht vorläufig zu Giner vom Finowkanal." Unfere Nachforschungen haben die Richtigkeit der vorstehenden zweifeln. Unerklärlich ist uns aber, wie man ohne jebe Einschränkung bestimmen will, daß der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Angaben vollauf bestätigt, uns aber zugleich gestattet, Ginblick in Schiffers das Schiff nicht verlassen darf; das heißt denn doch die bestehenden Zustände zu gewinnen, unter denen die bei der Binnen- die Bewegungsfreiheit des Schiffsmannes noch mehr gemmen, schifffahrt beschäftigten Arbeiter zu leiden haben. Die 19 stündige als es die reaktionärsten Gesinde Ordnungen für das Gesinde - Arbeitszeit scheint in der That überall, nicht nur am Finow  - zulassen.

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Soll diese Bestimmung nicht nur auf dem Papier stehen, soll vielmehr dem Arbeiter ein gewiffes Recht eingeräumt werden, wenn er seinen verdienten Lohn beanspruchen darf, dann muß er den Lohn nicht verlangen tönnen, sondern der Schiffer muß verpflichtet werden, den Lohn am bestimmten zahlen; oder sollte dabei dem Verfasser sein, daß er damit von Privaten etwas verlangen würde, was des Entwurfes die beschämende Erinnerung aufgedämmert selbst der Staat in einem großen Theile seiner Musterbetriebe" nicht aufzuweisen hat?

längere Arbeitszeit, bei allen zur Binnenschifffahrt gehörenden tanal, vorhanden zu sein, und wir haben dieselbe, ja eine noch zulassen. § 24 bestimmt: Wenn über die Lohnzahlung nichts anderes vereinbart ist, Gewerben feststellen können. Sehr häufig, wenn der Schiffer so tann der Schiffsmann am Schluffe jeder zweiten Woche die gerade noch um 10 Uhr die Schleuse passirt hat, wird bis zur Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen." nächsten Schleuse weitergefahren, ehe der Arbeitstag zu Ende geht; und ebenso ergeht es den Flößern. Je länger die Ar­beitszeit, befto geringer der Verdienst"-diesen Erfahrungssatz finden wir auch hier bestätigt. Trotz der übermenschlich ausgedehnten Arbeits­zeit haben die Schleusenknechte nicht einmal einen festen, sicheren Tagesverdienst; ihr Lohn wird vielmehr bestimmt durch die An- Termin zu für das Durchschleusen seines Kahnes eine Gebühr von 12 Bf. zu zahl der die Schleuse passirenden Schiffe. zahl der die Schleuse passirenden Schiffe. Jeder Schiffer hat zahlen und aus diesen Gebühren seht sich der Lohn für die Schleusen nechte zusammen. Daß bei der jetzt vollständig darniederliegenden Schifffahrt der Verdienst kein allzu hoher ist, dürfte einleuchtend Was nutzt dem Arbeiter die schöne Freiheit des Ver­fein; er schwankt zwischen 1 bis 2,50 M. und steigt im allertrages; er wird seinem Arbeitgeber gegenüber immer der günstigsten Falle, der aber nur äußerst selten eintritt, auch einmal Schwächere sein, dem die Bedingungen diktirt werden, unter bis auf 3 M. denen er sich zu fügen hat. Dazu kommt die Erwerbslosigkeit im Winter, den die Arbeiter, wenn sie nach Eugen Richter's   Rezept gelebt oder vielmehr gespart haben mit ihren Ersparnissen so gut oder so schlecht es eben geht, durchhungern müssen. Aber nicht nur die lange Arbeitszeit, nicht nur die niedrigen Löhne sind es, die so schwer auf den im Schiffereigewerbe beschäftigten Personen lasten, es sind viel mehr auch die überaus schlechten Ernährungs- und Wohnverhältnisse, die freilich in den geringen Löhnen ihre Er

Das sind im Wesentlichen die Bestimmungen des Entwurfs, die sich mit den Verhältnissen der Schiffsmannschaft befaffen und die allerdings geseglich feststellen, welche Pflichten dem Schiffs­mann obliegen. Von seinen Rechten finden wir sehr wenig gesagt. Erschwerend fällt hier noch ins Gewicht, daß fein Gewerbegericht vorhanden ist, vor dem der Schiffsmann fein Recht suchen kann, daß er vielmehr immer auf den langen und kostspieligen Weg der Privatklage angewiesen ist. Vor allen anderen Dingen aber

Attien- Brauerei- Gesellschaft Friedrichshöhe, vorm. Pazen- flärung finden. Die wenigen Stunden der Nachtruhe, oft sind ist bei dem Entwurfe zu bemängeln, daß auch ihm jede Be hofer, Berlin  .

Aktien- Brauerei- Gesellschaft Moabit  , Berlin  .

Aftien- Gesellschaft Schloßbrauerei Schöneberg, Schöneberg  . Bergschloß- Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin  . Berliner   Bockbrauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin  . Berliner   Kronen- Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin  . Berliner   Unions- Brauerei, Berlin  .

es deren nur drei, seltener schon vier, muß der Flößer auf Stroh, Stimmung über die Beschränkung der Arbeitszeit nothdürftig durch eine Decke gegen die aufsteigenden feuchten fehlt. Den Schiffsmannschaften steht nicht die Koalitionsfreiheit Nebel geschützt, unter einem leichten Zelt verbringen. Ist es zu, dürfen sie doch nicht einmal ohne Erlaubniß des Schiffers das zu verwundern, wenn frühzeitig Rheumatismus die Schiff verlassen sie können sich also auch ohne Erlaubniß ihres Glieder lähmt und dem Manne zu einem frühen Siechthum Arbeitgebers nicht zusammenfinden, um gemeinsam bessere Lohn- und verhilft? In einer engen Kajüte, die es ihm kaum erlaubt, Arbeitsbedingungen zu erkämpfen. Hier müßte also die Gesetz­aufrecht zu stehen, bei der eine Lufe Thür und Fenster ersetzt, gebung versuchen, der allzu großen Ausnutzung der Arbeitskraft muß der Schiffstnecht seine Nachtruhe suchen. Zur Bereitung einen Riegel vorzuschieben. Aber anstatt den Arbeiter zu des Essens darf nur möglichst wenig Zeit in Anspruch genommen schützen, will man seine Pflichten gegen den Unternehmer gesch­

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Böhmisches Brauhaus, Kommandit- Gesellschaft auf Aktien, werden, da auch die Frau des Schiffers beim Erwerb thätig sein lich festlegen. A. Knoblauch, Berlin  .

Brauerei Oswald Berliner, Berlin  . Brauerei Julius Böhow, Berlin  .

Brauerei Borussia  , Attien- Gesellschaft, Niederschönweide bei Johannisthal.

Brauerei Gambrinus, Attien- Gesellschaft, Charlottenburg  . Brauerei Carl Gregory, Berlin  .

Brauerei F. Happoldt, Berlin  .

Brauerei Königstadt, Aktien- Gesellschaft, Berlin  .

Brauerei Pfefferberg, vorm. Schneider u. Hillig, Berlin  , Brauerei A. Werm, Berlin  .

Bürgerliche Brauerei, Berlin  .

Bürgerliches Brauhaus, Otto Müller  , Berlin  .

C. Habel's Brauerei, Berlin  ,

Gebrüder Josty, Berlin  .

muß. Was helfen da alle wohlgemeinten Warnungen vor der Benutzung des durch Cholerabazillen verseuchten Wassers. Wir haben es selbst gesehen, wie eine Frau die zur Mahlzeit bestimmten Häringe im Flußwasser abspülte, um sie ohne jede weitere Vor­beim Ziehen des Kahnes halb verschmachtete Schiffstnecht sich am bereitung auf den Tisch zu bringen. Wir waren oft 3euge, wie der Rande des Waffers niederlegte, um mit dem verfeuchten Wasser seinen Durst zu stillen.

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Und noch eins müßte unserer Ansicht nach geschehen: das Schifffahrtsgewerbe muß, wie in Desterreich, der Fabritinspektion unterstellt werden, da es nur dadurch möglich erscheint, über die Arbeitsverhältnisse Klarheit zu erhalten.

Gerichts- Beitung.

Gewerbegericht.

Hausdiener H., St. und R. auf Lohnentschädigung mit der Be Gegen die, Deutsche Tageszeitung" klagen die

Es giebt taum einen Beruf, in dem so dringend das Be­dürfniß nach Abhilfe ist, wie in dem der Binnenschiffer. Nun hat am 31. Jult vorigen Jahres der Reichs An­zeiger" den gründung, sie seien am 20. August zum Vertheilen von Reklame. Entwurf eines Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Ver- nummern der Zeitung bis zum 1. September fest engagirt hältnisse der Binnenschifffahrt und der Flößerei", worden; man habe sie aber nach wenigen Tagen bereits ent veröffentlicht, dessen dritter Abschnitt sich auch in wenigen laffen. Entgegen der Klägerischen Behauptung stellte der Ver Paragraphen mit der Schiffsmannschaft" beschäftigt. Aber auch treter der Aktiengesellschaft Deutsche Tageszeitung", Herr Rentsch, unter diesen wenigen Paragraphen haben wir vergeblich nach in früheren Terminen die Behauptung auf, die Kläger feien auf solchen geforscht, die sich mit dem Schutz der Schiffs Stundenlohn( 40 Pfennig für die Stunde) angenommen worden; mannschaft befaffen. Die Väter des Entwurfs haben nach mehreren Gewerbegerichts- Entscheidungen stehe bei der Art der unferes Erachtens viel viel zu sehr die Regelung privat- Beschäftigung( Bertheilen von Reklamenummern) den so rechtlicher Verhältnisse" zwischen Schiffseigner und deffen engagirten Leuten keine Kündigungsfrist zu. Im Termin am Auftraggeber im Auge gehabt, als daß ihnen noch fonder- 27. September, über den wir berichteten, lehnte Herr Rentsch, als schäftigen. Und doch, trotz dieses Mangels haben wir mit dem ab, weiter als Vertreter der Aktiengesellschaft, als Beklagter, zu größten Bedauern diesen Gesetzentwurf in dem von eingeweihten fungiren und beantragte, ihn als Zeugen zu vernehmen. Assessor Organen" veröffentlichten Arbeitsplan für die nächste Reichstags- Blankenstein ging darauf ein, obgleich Rentsch beim Beginn der Session vermißt, weil uns gerade auf diesem Gebiete das Verhandlungen des Prozesses ausdrücklich erklärt Spandauerberg- Brauerei, vorm. C. Bechmann, Westend   bei schleunige Eingreifen der Gesetzgebung nothwendig erscheint. hatte, die Klage auf sich nehmen zu wollen, um einer Charlottenburg  . Aber auch die Presse hat sich noch sehr wenig mit dem Entwurf Verzögerung vorzubeugen.( Die Attiengesellschaft war noch beschäftigt, trotzdem er zur Kritit allen Anlaß bietet. nicht ganz fertig". Der nothwendig gewordene neue

Norddeutsche Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin  .

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Schultheiß' Brauerei, Aktien Gesellschaft, Berlin  , Abth. I lich Muße geblieben wäre, sich mit dem Arbeiterschutz zu be- er die Waage zu gunsten der Kläger   sich fenten fah, es plößlich Schönhauser Allee.

besgl. Abth. II Tivoli.

Brauerei Schweizergarten, Berlin  .

Vereinsbrauerei Nixdorf.

Versuchs- und Lehrbrauerei, Berlin  . Viktoria- Brauerei, Aktien- Gesellschaft, Berlin  . Germania- Brauerei, David u. Martin, Berlin  . Brauerei Stralau.

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§ 21 des Entwurfs stellt zunächst fest, wer zur Schiffsmann- Termin, in dem außer Rentsch noch mehrere Zeugen ver­schaft gehört, es sind insbesondere Steuerleute, Bootsleute, nommen werden sollten, fand vor einigen Tagen statt. Rentsch Matrosen, Schiffstnechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer". erschien als Zeuge und als Vertreter der beklagten Gesellschaft; Schon gleich der folgende§ 22 enthüllt die ganze Arbeiter- der Gerichtshof, unter dem Vorsiz des freundlichkeit des Entwurfs; er bestimmt, daß ein Schiffsmann, Assessors Blantenstein, ging, ganz gegen die welcher dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich rechts- bisherige Praxis des Gerichts, auch hierauf