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3. Beilage zum, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

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Nr. 240.

Sonntag, den 14. Oktober 1894.

11. Jahrg.

Arbeiter! Parteigenossen! Trinkt kein boykottirtes Bier!

Beschwerde

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Beit beftehende Organe der Rechtspflege anzurufen, um durch eine öffentliche Verhandlung klarzustellen, wie weit und aus welchen Gründen Mitglieder des Ehrengerichtshofes in dem Er­

kenntniß Wahrheit und Recht verletzt haben.

Was geschah?

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niß nicht unter einem Monat.

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Abgesehen davon, daß ich in diesem Verfahren nicht eine andere Behauptung als im ehrengerichtlichen aufgestellt, vielmehr des Genossen Arthur Stadthagen trotz wiederholter Herausforderungen lediglich auf meine schriftlichen und protokollirten Auslaffungen im ehrengerichtlichen Verfahren an den Juſtizminister wegen Ablehnung straf- dahin, trotzdem mehr als Dugende von Anklagepunkten in ge- daß irgend ein äktenstück und dergleichen, irgend ein Stück Wenn aber der Gerichtshof dazu kam, mir- dem bis verwiesen habe, abgesehen ferner davon, daß es unwahr ist, rechtlichen Einschreitens gegen ihn. heimen und öffentlichen Verfahren seit dem Jahre 1886 wider Beweismaterial", das dem Ehrengerichtshof vorgelegen hat, ihn erhoben waren, auch ein politischer Gegner etwas Ehren nicht mehr vorhanden sei ich werde mir weiter Der Oberstaatsanwalt beim Rammergericht hat die Berühriges nachzusagen sich nicht gestattet hatte in unten in unten schwerde des Genossen Stadthagen gegen den Bescheid des dem Erkenntniß den ehrenrührigen Borwurf bewußter wie ist es ermöglicht gestatten, hierauf des Näheren einzugehen worden, daß das Erften Staatsanwalts vom 25. August 1894, der ein Ein- Gebührenüberhebung nachzuschleudern, so tann ich mich angebliche Beweismaterial unmittelbar schreiten der Staatsanwaltschaft gegen Stadthagen wegen vom nicht mit dem Hinweis begnügen, daß ein solcher Vorwurf nicht na ch Beendigung des ehrengerichtlichen Ehrengerichtshof behaupteter Gebührenüberhebung ablehnte, aus einmal in der Anklage erhoben war. Diese, wenn unwahr, ver- Verfahrens verbrannt ist? Warum erfahre ich erst den weiter unten wörtlich angeführten Gründen, abschläglich be- leumderische Beleidigung als solche zu brandmarken, und zu setzt davon? Unmittelbar nach Empfang des Erkenntnisses, das schieden. Hiergegen hat Stadthagen Beschwerde an den Justiz diesem Behuf die bestehenden Organe der Rechtspflege anzurufen der Ehrengerichtshof gefällt hat, unter dem 22./12. 1892­minister gerichtet. Wir heilen dieselbe wörtlich mit. Sie lautet: bin ich berechtigt und verpflichtet. In öffentlichen Ver- habe ich Strafantrag gegen mich gestellt. Wie durften da Akten, An sammlungen und in der Presse( vergl. Vorwärts" vom 30. De- Geschäftsbücher, Stripturen u. f. w.," die als" Beweismaterial" den preußischen Justizminister v. Schelling, Exzellenz. zember 1892) habe ich den Sachverhalt largelegt und in ersteren dienten, jemandem amtlich ausgehändigt werden, der lediglich ein auch mit meiner Ansicht über die Beweggründe nicht zurück- Interesse daran hatte, das Beweismaterial" verbrannt zu Cw. Exzellenz unterbreite ich hiermit folgende Beschwerde gehalten, welche den Ehrengerichtshof zur Aufstellung jener wissen? Auf grund welches Gesetzes und mit welchem moralischen gegen den Bescheid des Oberstaatsanwalts beim Kammergericht Behauptung bewußter Gebührenüberhebung veranlaßt haben Recht läßt sich dieses Verfahren rechtfertigen? mit dem Antrag: den Oberstaatsanwalt anweisen zu wollen, mögen. Ferner habe ich alsbald nach Empfang des Er- Warum ist das Beweismaterial" ausgehändigt? Und wann? meinem Antrag vom 22. Dezember 1892 und meiner Beschwerde tenntnisses, durch welches ich über die Beschuldigung bewußter In jener Zeit, in der auch Ew. Exzellenz es ablehnten, die Ge­vom 8. September 1894 entsprechend, Anklage gegen mich wegen Gebührenüberhebung in Kenntniß gesezt war unter dem nehmigung des Reichstages zur Strafverfolgung nachzusuchen? angeblich bewußter Gebührenüberhebung zu erheben oder An- 22. Dezember 1892 an den Ersten Staatsanwalt beim Land- Steht jenes befremdliche" Verfahren der Anklagebehörde mit der lagewegen gefliffentlicher Rechtsbeugung gegen gericht Berlin I den Antrag gerichtet, die Strafverfolgung wegen Beiseiteschaffung der Aften, Urkunden u. f. w. in Verbindung? die Mitglieder des Ehrengerichtshofs, der Oberstaatsanwaltschaft Berlegung des§ 352 Str.-G.-B.) gegen mich einleiten zu wollen,§ 138 St.-G.-B. bestimmt: wer eine Urkunde, ein Register, beim Kammergericht und der Reichsanwaltschaft beim Reichs- da ich zwar keineswegs dieses Bergehens mich schuldig gemacht Akten oder einen sonstigen Gegenstand, welcher sich zur gericht in die Wege zu leiten, welche den Vorwurf bewußter habe, aber die Erhebung des dahingehenden Vorwurfs in dem amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte be Gebührenüberhebung erhoben haben, und endlich auch gegen die Erkenntniß des Ehrengerichtshofs hinreichenden Grund zur findet, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich Beamten und Privatpersonen öffentliche Klage zu erheben, Strafverfolgung für die Staatsanwaltschaft abgeben übergeben worden sind, vorsätzlich vernichtet, bei Seite schafft oder die nach Mittheilung des Oberstaatsanwalts die Aften, Ge- müffe. beschädigt, wird mit Gefängniß bestraft."§ 348 Str. G.-B. schäftsbücher, Stripturen u. dergl. nach Beendigung des bedroht ferner einen Beamten, welcher eine ihm amt­Verfahrens verbrannt" Am 9. Mai 1893 wäre die Strafverfolgung gegen mich ver- lich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorsätzlich vera haben oder an der Beseitigung dieser Aktenstücke vorfäßlich oder jährt geweſen daß 98 aufgelöst werden würde, war vor dem der dem 22./11. 1892 versammelte nichtet, bei Seite schafft oder beschädigt mit Gefäng­fahrlässig mitgewirkt haben. Reichstag am 6. Daß diese Strafbestim Begründung. Wie Ew. Exzellenz bekannt sein wird, 5. Mai nicht vorauszusagen. Trotzdem lehnte die Staats- mungen feine Anwendung erleiden, wenn sie zu ungunsten hat der Ehrengerichtshof zu Leipzig am 17. November 1892 anwaltschaft es ab, irgend eine richterliche Handlung eines Sozialdemokraten verlegt sind, hat im Gesez feinen Aus­auf meine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. zweds Unterbrechung der Verjährung vorzunehmen. Sie druck gefunden. Mein Antrag, den Oberstaats= Als einen Grund für die Ausschließung führt das Erkenntniß lehnte sogar ausdrücklich ab, die verfassungsmäßige Ge: anwalt oder, soweit dieser selbst als an der an: wenn der Angeschuldigte die Berufsrichter und nehmigung des Reichstags zur Strafverfolgung wider mich Beiseiteschaffung der Atten betheiligt sein insbesondere die höheren Richter durchschnittlich des Streber nachzusuchen. Mehrere Mehrere, auch an Ew. Exzellenz gerichtete sollte, in Gemäßheit des§ 146 G.-V. G. einen thums und der Abhängigkeit gegenüber der Staatsregierung Beschwerden blieben erfolglos. Es wurde das einzig dastehende, anderen Staatsanwalt mit der Einleitung bezichtigte, wie dies feine Zugeständnisse ergeben, und auch vom Berichterstatter der Geschäftsordnungs- Kommission des der Untersuchung aus§§ 348, 138 Str. G.-B. zu wenn er diese Bezichtigungen in einem für eine größere Volts- Reichstags als befremdlich bezeichnete Verfahren seitens der beauftragen, ist demnach nach Lage des menge bestimmten Vortrage( über" Voltsrecht und Juristen Staatsanwaltschaft beliebt, mir anheimzustellen, eine Genehmigung Falls berechtigt. Ich verlange diese Untersuchung unrecht") vorbrachte, so verlegte er damit die besonderen des Reichstags zu meiner Strafverfolgung zu extrahiren. Der und beantrage insbesondere, fie auch auf die etwaige Thätige Pflichten seines Berufes. Er mußte berücksichtigen, Reichstag ertheilte auf meinen Antrag diese Genehmigung am teit tes Justizraths Lesse bei der Aushändigung der Aften daß er den Stand herabwürdigte, mit welchem 26. April 1893. Es hat dann meine verantwortliche Vernehmung, zu erstrecken, sowie darauf auszudehnen, welche Thatsachen als Organ der Rechtspflege zusammen sowie die Vernehmung einiger Zeugen Anfangs Mai 1893 ftatt- den Mechaniker und Fabrikanten 2. zu der von ihm eidlich zu­zuwirken berufen war und sich sagen, daß er gefunden und wurde die Verjährung so unterbrochen. gegebenen Aeußerung berechtigten: Ihren Vorschlag, Herr durch solche Herabwürdigung ein ferneres er Unter dem 25. August 1894 erging sodann Verfügung des Rechtsanwalt, die Liquidation durch 3 von mir auszuwählende Mita folgreiches 3usammenwirten vereitelte." Daß Ersten Staatsanwalts, daß er ablehne, gegen mich Auflage glieder des Vorstandes der Anwaltskammer prüfen und festsetzen die 4 Richter urtheilten, gegen die mein vermeintlich pflicht zu erheben. Hiergegen legte ich unter etwa folgender zu lassen, lehne ich ab; ich kenne einen besseren Weg, ich weiß, widriges Aussprechen der Wahrheit sich nach Darlegung Begründung Beschwerde ein: daß ich weder bewußt noch un- daß Sie bei der Oberstaatsanwaltschaft nicht gut angeschrieben des Ehrengerichtshof richtete(-- die Herren von Dehlschläger, bewußt jemals Gebühren überhoben habe, ist eine mir bekannte find; da werde ich dann als 3euge vernommen." Wie Ew. Reichsgerichts- Präsident, und Schmalz, Veltmann und Löwen- Thatsache. Es hat aber der Ehrengerichtshof zu Leipzig in Exzellenz nicht unbekannt sein dürfte, hieß ich 2. auf diesen Er­ stein , Reichsgerichtsräthe-) verstieß allerdings gegen die flare einem wider mich erlassenen Urtheil behauptet, daß ich pressungsversuch hin, meine Wohnung zu verlassen; von da aus Bestimmung des§ 22 Nr. 1 Str. Pr. D.( ein Richter ist von bewußter Gebührenüberhebung mich schuldig gemacht habe. Ift fand er den Weg zur Oberstaatsanwaltschaft. der Ausübung des Richteramts fraft Gesetzes ausgeschlossen, auch diese Urtheils behauptung aufgestellt, ohne daß auch nur ein Ein anderer Punkt: es ist durchaus unwahr und unrichtig, wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist.") Es Schatten eines Beweises für diese schwere Anschuldigung vorliegt, daß wie nach dem Bescheid des Oberstaatsanwalts es den beweist ein solcher Verstoß gegen die fundamentalsten Rechts- so muß doch die Aufstellung dieser schweren Beschuldigung wider Anschein hat das angeblich verbrannte Beweismaterial" grundsäge ferner die Richtigkeit der in meinem Vortrage über mich durch die höchste ehrengerichtliche Behörde, der der Reichs- irgend eine Rolle für das im geheimen Verfahren vom Volksrecht und Juristenunrecht" niedergelegten Anschauung, daß gerichts- Präsident und 3 Reichsgerichts Räthe angehören, für Ehrengerichtshof gefällte Urtheil gespielt hat. Das Gegen eine unparteiische Rechtsprechung von gelehrten Richtern nicht die Anklagebehörde hinreichenden Anlaß zur Erhebung theil ist attenmäßig erweislich wahr. Worin bestand zu erwarten ist und daß insbesondere nach Höherem" streben einer Anklage auf grund des Strafgesetzbuchs bieten. Dem Ge das Beweismaterial"? In etwa 7 große Riften füllenden den, durch die politische Verwaltungsbehörde beförderten Richtern richt muß es überlassen bleiben, eventuell die Anklage ab- Atten, Geschäftsbüchern, Stripturen u. 1. w.". Diese lagen dem nothwendig Eigenschaften anhaften müssen, die mit der Mög- zulehnen. Mein sehr erhebliches persönliches Interesse an Gericht erster Justanz vor. Als ich jedoch auf dieselben im lichkeit, insbesondere in politischen Prozessen unparteiisch Recht der Erhebung der Anklage besteht darin, daß die Sachlage und Termin Bezug nahm und beantragte, die Dokumente zwecks Be­zu sprechen, unvereinbar sind. Die trotz meines Protestes damit die absolute Haltlosigkeit der erst in dem unangreifbaren weises zu verlesen, wurde dieser Antrag vom Ehrengericht( Gericht erfolgte Verlegung des des im§ 22 Nr. 1 der Straf- Urtheil letter Instanz aufgestellten Unterstellung in öffent erster Instanz) ausweislich des Sigungsprotokolls als thatsächlich Prozeß- Ordnung ausgesprochenen Grundsages fonnte aber um licher Gerichtsverhandlung flargelegt werde." Der Ober- unerheblich" abgelehnt. Ist das Protokoll mitverbrannt? Ich so weniger überraschen, als der gegen mich gerichtete Antlage- staatsanwalt beim Kammergericht hat mich stelle die in meinen Händen befindliche vom Gericht mir ertheilte beschluß in Widerspruch mit dem Gesetz und mit der von den jedoch unter dem 22. September 1894- mir Abschrift dann Ew. Exzellenz gern zur Verfügung. Beschlußrichtern beschworenen Verfassung mir zur Last gelegt ugegangen am 27. September- dahin be. In der Berufungs - Rechtfertigungsschrift wies ich dann an hatte, durch verschiedene Handlungen begründeten Anlaß zu schieben, daß er die Beschwerde nicht für der Hand dieses in Risten verpackten Beweismaterials, dessen der Annahme gegeben zu haben, daß ich mich gerechtfertigt erachten" tann. Zwei Gründe Einsicht im Bureau des Justizraths Lesse mir inzwischen gestattet den Bestrebungen der Sozialdemokratie angiebt er für dieſen ablehnenden Bescheid an. Zunächst war, nach: 1. daß verschiedene vom Ehrengericht nach Ab­schließe, ein solches Verhalten aber mit der Würde den, daß ich ja selbst behaupte, daß eine strafbare lehnung der Einsichtnahme in diesen Dokumenten aufgestellten des Anwaltsstandes unvereinbar erscheint". Handlung meinerseits nicht vorliegt. Gewiß habe ich das Annahmen in schreiendstem Widerspruch mit dem Inhalt Immerhin ist aber auch dieser Umstand, daß durch das behauptet und mußte es behaupten, um nicht Anlaß zur dieser Dokumente standen, 2. daß, mag man die Gebühren be Gesetz von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossene Erhebung der Anklage zu geben, daß ich wissentlich falsch mich rechnen wie man wolle, mir nach Inhalt jenes Be. Richter das Richteramt ausgeübt haben, und daß sie einer strafbaren Handlung geziehen hätte. Für die Staatsweismaterials" etwa das Doppelte von dem zustehe, was troz des Hinweises, daß in meinem Vortrage gerade anwaltschaft darf aber, wenn meiner Behauptung die von vier ich veranschlagt hatte. Ist auch die in fünf Exemplaren dem auch ihr Wirken einer nach ihrer Ansicht herabwürdigenden Richtern des Reichsgerichts entgegensteht, nicht meine maßgebend Ehrengerichtshof eingereichte Berufungsschrift mitverbrannt? Kritik unterzogen worden ist, im Urtel mit feinem Wort er sein, wenngleich sie in den meisten Fällen und sicher im vor- eine Abschrift stelle ich Ew. Exzellenz zur Verfügung. wähnen, weshalb sie die Vorschrift des§ 22 Nr. 1 Str.-Pr.-D. liegenden die richtigere ist: die Staatsanwaltschaft darf Und wie stand es mit der Benutzung des Beweismaterials" verletzten oder für nicht verlegt erachteten, nicht unerheblich für nicht dem in der heutigen Gesellschaftsordnung genährten in 3 weiter Instanz? Hat dem Ehrengerichtshof je auch die Beantwortung der Frage, ob diese Richter wider und gepflegten Irrglauben entgegentreten, gepflegten Frrglauben entgegentreten, daß das in nur ein Stück Papier des Beweismaterials" vorgelegen, das befferes wissen, geflisfentlich, vorsätzlich und Urtheilen gelehrter Gerichte Festgestellte der Wahrheit plöglich auf unerklärliche Weise und in unerklärlicher Absicht absichtlich ihr Amt zur Beugung des Rechts mißbraucht gleiche oder mindestens nahe tomme. Oder haben Ew. Excellenz verbrannt ist und ohne welche nach Behauptung des Ober­haben. der Oberstaatsanwaltschaft befohlen, meine Behauptungen als staatsanwalts eine öffentliche Anklage sich nicht erheben Wenn der Ehrengerichtshof ferner in jenem Erkenntniß mich Richtschnur gelten zu lassen? Der Herr Oberstaatsanwalt be- lasse? Nein, Exzellenz. Und wiederum: urkundlich nach der Verlegung meiner Berufspflichten deshalb für schuldig er- gnügt sich aber nicht mit diesem einen Grunde. Er fügt einen weislich nein. Wie war die, dem Herrn Oberstaatsanwalt achtete, weil ich in pflichtmäßiger Ausübung meines Vertheidiger zweiten hinzu. Dieser lautet wörtlich:" Sofern Sie aus übrigens ausweislich der Akten trotz des Juhalts seines schein­berufs den Landgerichtsdirektor Brausewetter und ähnliche den thatsächlichen und rechtlichen Erwägungen bar entgegenstehenden, mit dieser Eingabe angefochtenen Bescheides Richter wiederholt als befangen abgelehnt hatte, und wenn er in der im ehrengerichtlichen Verfahren gegen Sie wohlbekannte Sachlage? Uebereinstimmung mit der ersten Instanz den Beweisantritt ergangenen Urtheile die Pflicht der Staats. Die Muthmaßungen, Annahmen, Berechnungen, die Justiz­darüber, daß Landgerichtsdirektor Brausewetter anwaltschaft zu einem strafrechtlichen Einrath Leffe in dem Ehrengerichts- Urtheil phantasievoll, ohne einen als Beuge unwahres beeidet hatte, als un- schreiten herleiten wollen, gereicht Ihnen Blick in das Beweismaterial genommen zu haben, zum Besten erheblich" ablehnte, so ist auch diese Stellung des zum Bescheid, daß dasjenige Beweismaterial, welches gab und die die übrigen Ehrengerichtsmitglieder in derselben Gerichtshofes durch seine Befangenheit zu gunsten im ehrengerichtlichen Verfahren vorgelegen hat, derzeit paradiesischen Unschuld über den Inhalt der jetzt verbrannten eines feiner Kollegen und zu ungunsten feines poli- nicht mehr vorhanden und auch nicht wieder zu Aften" 2c. follegialiter unterschrieben, standen nach Be tischen Gegners zwar menschlich erklärlich, gleichzeitig aber auch beschaffen ist, da der Mechaniker( und Fabrikant) 2. sämmthauptung meiner Berufungsschrift in so trasfem Gegen­für die Frage, ob der subjektive Thatbestand des Verbrechens liche Aften, Geschäftsbücher, Skripturen u. s. w., welche saß zu dem Inhalt des Beweismaterials" und enta bewußter Rechtsbeugung vorliegt, nicht unbeachtlich. ihm nach Beendigung des ehrengerichtlichen Verfahrens behrten so sehr jeglicher gesetzlich zureichender Basis, daß vor­auszusehen war, diese Aufstellungen würde selbst der Ehren­gerichtshof nicht adoptiren. So geschah es auch: nicht mit einer Silbe erwähnt der Ehrengerichtshof das, was im Urtheil erster Instanz diesbezüglich, übrigens ohne bis zu der Behauptung be= wußter Gebühren überhebung sich durchzuringen, zusammengereimt und in der Berufungsschrift Satz für Satz der Hand des angeblich jetzt verbrannten Beweis materials" widerlegt war. Vorlegung des Beweismaterials" war in der Berufungs - Rechtfertigungsschrift von mir beantragt und mußte ich annehmen, daß das, Beweismaterial", ohne deffen Vor­handensein nach jetziger Annahme des Oberstaatsanwalts die Er­hebung einer öffentlichen Anklage unmöglich, dem Ehrengerichtshof zur Fällung eines geheimen Urtheils, beziehentlich zur Klav­stellung der Sachlage, erforderlich sei. In dieser Annahme

Die eben besprochenen Punkte erweisen, ob die in dem mir zurückgegeben worden sind, verbrannt hat. Damit ist dem zur Last gelegten Vortrage über Voltsrecht und Juristenunrecht" Strafrichter die Möglichkeit, Ihre Einwände, welche sich gerade bargelegte Anschauung zutreffend ist, daß die durch die politische auf dieses Beweismaterial stüßen, zu prüfen und zu Verwaltungsbehörde ernannten und beförderten höheren Richter ins- würdigen, benommen, und es fehlt derzeit an einem zur Durch besondere in politischen und in solchen Prozessen, in denen sie ihre oder führung der öffentlichen Klage ausreichenden Beweis­der Ihrigen Unparteilichkeit durch ein Erkenntniß zu bescheinigen material." haben, unmöglich die Fähigkeit befizen können, unparteiisch zu urtheilen. Solcher naturnothwendigen Folgen unseres bes*), Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder sonstiger Rechts­stehenden Rechtsprechungssystems muß sich der bewußt sein, der beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amt für wahres Recht einzutreten sich bemüht. Es liegt mir daher liche Verrichtungen zu seinem Vortheil zu erheben hat, wird, fern, durch die angeführten Punkte allein den Verdacht für wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, bringend gerechtfertigt zu erachten, daß die Richter bewußt daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder in geringerem Betrage das Recht gebeugt haben, oder aus diesen beiden Erkenntniß- verschuldet, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit Gefängniß gründen eine Verpflichtung meinerseits herzuleiten, andere zur bis zu einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar."

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