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Entwürfe

von Bestimmungen, betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit.

Gruppe IV der Gewerbeftatistik. Industrie der Steine und Erden.

Bezeichnung

der nach§ 105 d zugelassenen

Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen die Arbeiten gestattet werden. 1. Glashütten .

Der ununterbrochene Betrieb Den Arbeitern sind min. der Schmelzöfen behufs Herstellung destens Ruhezeiten gemäß der Glasmasse. § 105c Absag 3 der Gewerbe­Ordnung zu gewähren.

In Tafelglashütten die un­unterbrochene Verarbeitung der Glasmasse.

Vor oder nach den ganz oder theilweise in den Sonn­oder Fefttag fallenden Arbeits­schichten ist den Arbeitern eine Rubezeit zu gewähren, welche mindestens die dreifache Dauer einer werftägigen Schicht be­trägt.

In Grünhohlglashütten mit Die den Arbeitern zu ge­Wannenöfen bei dreischichtigem währende Ruhe hat mindestens Betriebe die Verarbeitung der zu dauern: Glasmasse, jedoch mit einer für zwei aufeinander fol­12stündigen Unterbrechung, gende Sonn- und Festtage

In Grünhohlglashütten mit Hafenöfen an dreien von vier auf einander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Festtagen die Verarbeitung der Glasmasse bis 12 Uhr Mittags.

In Gußglashütten an dreien von vier aufeinander folgenden Sonntagen sowie an den nicht auf einen Sonntag fallenden Fest­tagen die Verarbeitung der Glas maffe bis 9 Uhr Vormittags.

Die vorstehenden Ausnahmen finden, abgesehen von dem Be­triebe der Schmelzöfen, auf den ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingtag keine Anwendung.

entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 28 Stunden

für die übrigen Sonn- und Festtage 28 Stunden. Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat mindestens zu dauern:

für einen von vier aufein ander folgenden Sonntagen 36 Stunden, für die übrigen Sonntage sowie für die nicht auf einen Sonntag fallenden Festtage 18 Stunden. Die den Arbeitern zu ge­währende Ruhe hat mindestens zu dauern:

für einen von vier aufein­ander folgenden Sonntagen 86 Stunden.

2. Kalk- und Gipsbrennereien.]

Bei Schachtöfen ohne besondere Feuerung das Beschicken der Defen bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Schachtöjen mit Rostfeue­rung das Beschicken der Defen und das Ziehen des Arbeitserzeugnisses bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Ring- und Kammeröfen an mehreren aufeinander folgenden Sonn- und Festtagen mit Ausschluß des ersten dieser Tage das Heraus­nehmen der Arbeitserzeugnisse und das Einsetzen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormittags.

Bei Etagenöfen der ununter­brochene Betrieb mit Ausschluß Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends.

Den Arbeitern sind minde stens Ruhezeiten Ruhezeiten gemäß § 105c Absatz 3 Der Gewerbe­ordnung zu gewähren.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat mindestens zu dauern:

a) für das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest, jo wie für zwei aufeinander folgende Sonn- u. Festtage entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage 24 Stunden

b) für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden.

3. 3ementfabriken. Bei Ringöfen das Nachfüllen von Rohstoffen.

An mehreren aufeinanderfolgen­den Sonn- und Festtagen mit Aus­schluß des ersten dieser Tage das Herausnehmen der Arbeits- Er­zeugnisse aus den Ringöfen und das Einfeßen der Rohstoffe bis 9 Uhr Vormitttags.

Die Heizung der Trocken- Ein­

richtungen( Darren).

Den Arbeitern find mindes stens Ruhezeiten gemäß

§ 105c Absah 3 der Gewerbe ordnung zu gewähren.

4. Porzellantnopf- Fabriken.

Bezeichnung

der nach§ 105 d zugelassenen

Arbeiten.

Bedingungen,

unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

2. Anlagen zur Entzinnung von Weißblech auf elektrolytischem Wege. Der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr

Abends.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingst­fest teine Anwendung.

Die den Arbeitern zu ge währende Ruhe hat mindestens zu dauern:

für zwei aufeinander fol­gende Sonn- u. Festtage

entweder 36 Stunden oder für jeden der beiden Tage24Stun den,

für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunde

71.

3. Fabriken für elettrische Maschinen und Apparate.

M

Die Prüfung von Dynamo-| Denarbeitern sind mindestens maschinen und Apparaten. Ruhezeiten gemäߧ 105c Abs. 3 Diese Ausnahme findet auf das der Gewerbe Ordnung zu ge Weihnachts, Neujahrs, Diter, währen. Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung.

Gruppe VII der Gewerbestatistik. Chemische Industrie.

1. Schwefelsäure.

Der ununterbrochene Betrieb der| Die den Arbeitern zu ge­Röſtöfen, der Kondensations- und währende Ruhe hat mindestens Konzentrationseinrichtungen sowie zu dauern: Lagerraum durch die ohnehin zum der Transport der Säure zu dem Betriebe der Konzentrationsein­richtungen erforderlichen Arbeiter.

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonn­tag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits­schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Bezeichnung

der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

7. Kali Fabriken.

Das Eindampfen der Chlor-| Wie zu 1. magnesiumlaugen und das Ab­füllen derselben in Fässer.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingst­fest keine Anwendung.

8. Fabriken zur Gewinnung von Chlortalt, Chloraten und flüssigem Chlor.

Der ununterbrochene Betrieb| Wie zu 1. der Chlorentwickler u. der Chlor­absorptions Einrichtungen, sowie der Kompressionspumpen bei der Fabrikation von flüssigem Chlor.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingst­fest feine Anwendung.

289. Blutlaugensalz Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Schmelz - u. der Kalzinir- Defen, der Laugerei, der Konzentration u. der Krystallisation, sowie die Heizung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingsttest feine Anwendung.

10. Rhodansalz- Fabriken. Die Konzentration der Laugen.| Wie zu 1. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster und Pfingstfest feine Anwendung.

11. Fabriten zur Gewinnung von a) Ammoniak. Der Betrieb der regelmäßig un-| Wie zu 1. unterbrochen betriebenen Ammo­niak- Destillirapparate.

Für die übrigen Destillirapparate der ununterbrochene Betrieb wäh­rend der Monate November bis März, sowie die zur Beendigung angefangener Destillationen forderlichen Arbeiten während der übrigen Monate.

er

Der Reichsfanzler ist befugt, Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Abweichungen hinsichtlich der nicht kontinuirlichen Apparate der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; Rohlendestillationsanstalten. dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge­fammidauer feiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dür­fen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Be schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den felben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern ge­währten Ruhe erreichen.

b) Ammoniaksalzen. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Sättigungs-, der Konzentrations­und Krystallisationseinrichtungen sowie die Heizung der Trocken­

räume.

15.

2. Fabriken zur Herstellung von Schwefelsäure. 12. Fabriten zur Gewinnung doppelt tohlen, mono h ra t

Der ununterbrochene Betrieb| Wie zu 1. der Kälteerzeugungsmaschinen so­vie das Beschicken und Entleeren der Gefrierzellen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Osters und Pfingstfest teine Anwendung.

3. Schwefelsäureanhydrid Fabriken. der Röstöfen, der Schwefelver­Der ununterbrochene Betrieb| Wie zu 1. brennungsöfen, der Anhydrid- oder Oxydationsöfen und der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff, sowie der Transport des ver­packten Fabritats zu dem Lager­raum durch die ohnehin zum Be­triebe erforderlichen Arbeiter.

4. Sulfat und Salzsäure- Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Sulfatöfen und der suge­hörigen Salzsäure- Kondensations. einrichtungen.

Der ununterbrochene Betrieb der Zersehungsöfen für Chlor­magnesium, der zugehörigen Salz­säure- Kondensations- und Konzen­trationseinrichtungen sowie der Chlorabsorptionseinrichtungen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster­und Pfingstfest keine Anwendung.

:

Wie zu 1.

5. Soda und Pottasche- Fabriken: a) nach dem Leblancverfahren. Der ununterbrochene Betrieb Wie zu la der Soda und Bottasche- Schmelz­Laugerei, cer Ronzentration und oer Krystallisation.

Der ununterbrochene Betrieb der| Die den Arbeitern zu geöfen, der Kalzinieröfen, der Brennöfen. währende Ruhe hat mindestens Diese Ausnahme findet auf das zu dauern:

Weihnachts, Oster- und Pfingstentweder für jeden zweiten

fest feine Anwendung.

Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonn­tag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits­schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36

Stunden.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster und Pfingst­fest keine Anwendung.

b) nach dem Ammoniatjoda- Verfahren, sowie nach dem. Magnesia und Ammoniak- Magnesia- Verfahren. Der Vollbetrieb mit Ausnahme Wie zu 1. der Zuführung von Roh- und Brennstoffen zur Fabrit, sowie des Verpackens und Verladens des Fabrikats.

Der Reichstanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der c) Anlagen zur Gewinnung von Pottasche aus Rübenmelasse. Dauer der Ruhezeit zuzulassen; Wie zu 1. Der ununterbrochene Betrieb der dieselbe muß jedoch für jeden zum Eindampfen der Schlempe Arbeiter mindestens die Ge- dienenden Apparate und Defen, sammtdauer seiner auf die der Kalzinieröfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystalli­zwischenliegenden Sonntage fallenden Arveitszeit erreichen. fation. nothinAblösungsmannschaften dür

Diese Ausnahmen finden auf fen je 12 Stunden nach und das Weihnachts, Diter und vor ihrer regelmäßigen Be- Pfingstfest keine Anwendung. schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den selben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelönen Arbeitern ge­währten Ruhe erreichen. Gruppe V und VI det Gewerbestatistik.

d) Anlagen zur Gewinnung von Pottasche aus Wollschweiß. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Defen, der Laugere, der Kon­zentration und der Krystallisation.

Metallverarbeitung.

Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Apparate.

1. Emaillierwerke.

Der ununterbrochene Betrieb der Die im Betriebe der Schmelz Schmelzöfen für Emailliermasse. öfen beschäftigten Arbeiter sind Diese Ausnahme findet auf das an drei von je vier Sonntagen Weihnachts , Ofter- und Pfingstfest von jeder Arbeit freizulassen. teine Anwendung.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingst­fest keine Anwendung.

6. Aegalkalis Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Kaustizirung, der Vakuum- und Konzentrierapparate, sowie der Schmelztessel.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster- und Pfingst fest teine Anwendung.

Saurer Salze.

Die Wartung der Kohlensäure­sättigungs Apparate und die Krystallisation in denjenigen An­lagen, welche natürliche Kohlen­säure verwenden.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts -; Oster- und Pfingst­fest teine Anwendung.

Wie zu 1.

13. Wasserglas Fabriten. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. fontinuierlichen Schmelzöfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingst­fest teine Anwendung.

Wie zu 1.

14. Chromatfabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Eindampf- und Schmelzöfen, der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation, sowie die Heizung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf δας Weihnachts, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.

15. Fabriken zur Herstellung von übermangan

faurem Kali.

Der ununterbrochene Betrieb der[ Wie zu 1.

Schmelzöfen, der Laugerei eins schlteßlich der Sättigung der Laugen mit Kohlensäure, der Konzentration und der Krystalli­sation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.

16. Schwefelnatrium, Chlorbaryum, Chlor­calcium und Antichlor Fabriten.

Der ununterbrochene Betrieb der.

Reduktions- und Schmelzöfen, der

Laugerei, der Ronzentration und

der Krystallisation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.

Wie zu 1.

17. Fabriken zur Darstellung von Alaun- und Thouerdepräparaten.

Der ununterbrochene Betrieb der Gradierwerke, der Konzentrations­und Krystallisationseinrichtungen. Der ununterbrochene Betrieb der Kalzinier( Muffel-) Defen, der Schmelzöfen und der Darren.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster­und Pfingstfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

Wie zu 1.

18. Ultramarinfabriken.

Die Unterhaltung der Feuer| Wie zu 1.

an den Defen und an den Trocken­einrichtungen.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingst­

fest keine Anwendung.

19. Fabriken zur Herstellung gebrannter

Magnesia.

Der ununterbrochene Betrieb| Wie zu 1.

der Glühöfen.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oiters und Pfingst­fest keine Anwendung.