Bezeichnung
der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen, unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
20. Strontianitfabriken.
Der ununterbrochene Betrieb| Wie zu 1. der Revolveröfen, der Kalzinieröfen und der Kammer( Glüh-) Defen sowie der Laugerei, der Konzentration und der Krystallisation.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingstfest teine Anwendung.
21. Flußsäurefabriken.
Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Destillirapparate und der SäureKondensationseinrichtungen.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingst
fest teine Anwendung.
22. Fabriten zur Herstellung flüssiger Rohlensäure.
Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Rohlensäure- Entwickler und der
Kompressionspumpen während der
Zeit vom 15. Mai bis 15. Sep
tember.
Diese Ausnahmen finden auf das
Pfingstfest teine Anwendung.
23. Fabriken zur Herstellung von komprimirtem
Sauerstoff und Wasserstoff.
Der ununterbrochene Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff, sowie der Kompressionspumpen.
Diese Ausnahmen finden auf das und Weihnachts, Diter
Pfingstfest teine Anivendung.
Wie zu 1.
Der ununterbrochene Betrieb der Kompressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der
Wie zu 1.
Elektrolyse als Nebenprodukt resultirenden Wasserstoff primiren.
Bezeichnung
der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen:
die Arbeiten gestattet werden.
32. Oralsäure- Fabriten.
Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind mindestens des vorhergehenden Abends be- Ruhezeiten gemäߧ 105c Abgonnenen Schmelzen. jah 3 zu gewähren.
Das Eindampfen der Aegalkalilaugen.
Der ununterbrochene Betrieb der Langerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Abdampf- und Glühöfen.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Osterund Pfingstfest keine Anwendung.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
33. Pitrinsäure- Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb bei den Sulfonirungs- und Nitrirungsprozessen.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfeſt feine Anwendung.
34. Saccharinfabriken. Der ununterbrochene Betrieb Mie zu 1. der Apparate zur Wiedergewinnung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.
35. Iyerinfabriken. Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. der Destillirapparate.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest' feine Anwendung.
36. Holzdestillations- Anstalten.
Der ununterbrochene Betrieb bei
der Verkohlung in Retorten.
Der ununterbrochene Betrieb der zur Trennung und Reinigung der
24. Fabriken zur Herstellung von künstlichem Destillationsprodukte bestimmten
Dünger.
Die Herstellung und das Verpacken der Düngemittel, das Beladen von Eisenbahnwagen und Schiffen bis zu 5 Stunden während der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober.
Diese Ausnahmen finden, auf das Osterfest keine Anwendung.
Der ununterbrochene Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphorsäure und Doppelsuperphosphaten, sowie der ununterbrochene Betrieb der Darren.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.
Wie zu 1.
Wie zu 1.
25. Fabriken zur Herstellung von Baryt. Präparaten einschließlich des Lithopons.
Der ununterbrochene Betrieb! Wie zu 1.
der Reduktions- und der Kalzinier
öfen, der Laugerei, der Konzen
tration und der Krystallisation.
Diese Ausnahmen finden auf
das Weihnachts-, Diter- und
Pfingstfest keine Anwendung.
26. Fabriten zur Herstellung von Bleiweiß , Kremserweiß, Mennige und bleisauren Salzen.
Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1.
der Oxydations- und der Trockentammern mit Ausnahme des Ent
leerens und Beschickens.
Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. der Laugerei und der Niederschlagsapparate mit Ausnahme des Entleerens und Beschickens der letzteren in Fabriken, welche das Bleiweiß ( Kremserweiß) aus Lösungen fällen.
Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. der Mennigeöfen und der Schmelzoder Röstöfen zur Darstellung bleifaurer Salze.
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Osterund Pfingstfest keine Anwendung.
Wie zu 1.
27. 3intweißfabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zugehörigen Apparate und Maschinen.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.
Schmaltefabriken.
28.
Der ununterbrochene Betrieb der
Schmelzöfen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest
teine Anwendung.
Wie zu 1.
29. Antimonoxybfabriken.
Bei der Zersehung des Schwefel- Den Arbeitern sind mindeantimons durch Säure die Beendi- stens Ruhezeiten gemäߧ 105c gung der vor 6 Uhr des vorher Abs. 3 zu gewähren. gehenden Abends begonnenen Ope rationen.
30. Binnoxid Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb der! Oxydationsöfen und der kontinuirlichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Diter- und Pfingstfest teine Anwendung.
Wie zu 1.
31. Pulver und Sprengstoff Fabriten. Die Heizung der Trockenräume. Die Bedienung der Kieselguhrbrennösen durch die zur Unterhaltung der Feuer ohnehin erforder lichen Arbeiter.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster u. Pfingstest keine Anwendung.
Wie zu 1.
Destillirapparate.
Der ununterbrochene Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Osterund Pfingstjest keine Anwendung.
Wie zu 1.
37. Fabriten zur Destillation von Theer und Theer ölen.
Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind minRuhezeiten des vorhergehenden Abends bedestens gemäß
Bezeichnung der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.
Der ununterbrochene Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weich- Paraffins benutzten Eismaschinen und sonstigen Kühlapparate.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oiter- und Pfingstfest keine Anwendung.
Die Gewinnung von WeichParaffin durch Ausnutzung der Winterkälte.
Bedingungen, unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
3
Wie zu 1.
Wie zu 1.
3. Balmfernöl Fabrifen. Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. während der Monate Oktober bis März.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Osterfest teine Anwendung.
4. Petroleumraffinerien.
C
Die Beendigung der vor s Uhr stens Ruhezeiten gemäߧ 105c Den Arbeitern sind minde des vorhergehenden Abends be Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung gonnenen Destillationsprozesse.
Iau gewähren.
5. Anlagen zur Entfettung von Knochen.net Den Arbeitern find mindeDie Beendigung der vor 6 Uhr| des vorhergehenden Abends bestens Ruhezeiten gemäߧ 105c gonnenen Extraktionen und die Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung Entleerung der Extrakteure. i zu gewähren.
6. Leim Fabriken.
=
a) Anlagen mit ununterbrochenem Betriebe. Die Behandlung von Knochen Wie zu 1.
mit Säuren( Maceration) und
das Verkochen des Leimgutes zu
Leimbrühe.
Diese Ausnahmen finden auf
das Weihnachts, Oster- und Pfingst
jest teine Anwendung.
b) Anlagen, welche nicht das ganze Jahr hindurch betrieben
werden.
Wie zu I.
Der ununterbrochene Betrieb während der Monate April bis November.
Diese Ausnahme findet auf das Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.
7. Samenflenganstalten. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest feine Anwendung.
gonnenen Destillationsprozesse und§ 105c Absatz 3 zu gewähren. lichtung ausgelegten Wachsstreifen stens Ruhezeiten gemäߧ 105c
die Entleerung der Destillir apparate.
Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Delregenerir- Apparate bei der Gewinnung von Benzol aus den Gafen der Kohlen- Destillationsanstalten.
38. Fabriken zur Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer 8wischenprodukte. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Krystallisation sowie die Heizung
Der Trockenräume.
Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine Anwendung. Im übrigen darf von diesen Ausnahmen an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an. welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends be= gonnene Prozesse( Nietrirungs-, Sulfonirungs- und Sulfurirungs-, Chlorirungss, Bromirungs-, Jodi= rungs- sowie Reduktions, Drydations- und Schmelzprozesse, Prozesse, welche nur bei niedrigen, tünstlich erzeugten Temperaturen oder bei höherem Druck vor sich gehen, Sublimations : und Destil lationsprozesse u. a.) auf grunddes§ 105c der Gewerbe- Ordnung über 6 Uhr Morgens hinaus fortgeführt werden.
Gruppe VIII der Gewerbeftatistik.
Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette
Orle und Firnisse. 1. Stearinfabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Fettsäuren Destillirapparate.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oier und Pfingstfest teine Anwendung.
M
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonn tag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen
Sonntagen die Arbeits
8. Wach 3 bleichereien. Das Umwenden der zur Be-| Den Arbeitern sind minde während der Monate April bis Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung November. zu gewähren.
Gruppe X der Gewerbeftatistik.
1. 3ellstoff- Fabriken.
Der ununterbrochene Betrieb der| Die den Arbeitern zu ge Zellstoffkocher und der Entwässe- währende Ruhe hat mindestens rungsmaschinen sowie der Lauge- zu dauern: bereitung.
Diese Ausnahmen finden, ab= gesehen von der Sulfitlaugeberei tung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten geschwefelter Erze gewonnenen Schwefligen Säure, auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.
Der ununterbrochene Betrieb der zum Eindampfen der Endlaugen verwendeten Defen und Apparate.
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge sammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den felben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
Papier und Pappen Fabriten. Der Betrieb des Mahlzeuges Die den Arbeitern zu ge ( Holländer, Kollergänge) innerhalb währende Ruhe hat mindestens 12 Stunden vor der Wieder- zu dauern: aufnahme des werktägigen Betriebs der Vapiermaschinen.
Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest feine Anwendung.
Das Trocknen der Pappdeckel
schichten nicht länger als im Freien und die Heizung von
12 Stunden dauern, für Trockenräumen. jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, diefelbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge sammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dür
für zwei auf einander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden, oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäߧ 105c Absag 3 der Gewerbe- Ordnung zu gewähren.
3. Leder Fabriken. Das Trocknen des Lackleders und Sonnenlichte. das Bleichen des Sämischleders im
Den Arbeitern sind mindestens Rubezeiten gemäߧ 105c Abjazz 3 der Gewerbe- Ordnung zu I gewähren.
Gewerkschaftliches.
Achtung! Zuzug von Tischlern und Drechslern
fen je 12 Stunden nach und nach Helmstedt ( Saalfeld 'sche Tischfabrit) ist wegen Lohnvor ihrer regelmäßigen Be- differenzen streng fernzuhalten. Ferner ist der Zuzug fernzn= schäftigung zur Arbeit nicht halten: Von Tischlern nach Budapest ; von Tischlern verwendet werden. Die den- und Stellmachern nach Güstrow i. M.( Mecklenburgische selben zu gewährende Ruhe Waggonfabrit); von Holzbildhauern, Drechslern und selben zu gewährende Ruhe Tischlern nach Nordhausen ( Firma: W. Gustav Köhler, muß mindestens das Maß der Inhaber: Krippendorf und Zacher); von Drechslern nach den abgelösten Arbeitern ge- auterberg( Fabrit Hillegeist); von Tischlern, Drechs währten Ruhe erreichen. lern, Holzbildhauern und Möbelpolierern nach Goslar ( Pfeil'sche Möbelfabrik); von Tischlern und Drechslern nach M. Gladbach( Kamber's Werkstätte ); von Glasern nach Flensburg .
2. Braunkohlentheer Destillationsanstalten ( Paraffin, Solaröl, Mineralfabriten u. f. w.). Die Beendigung der vor 6 Uhr! Den Arbeitern find mindes vorhergehenden Abends be- desiens Ruhezeiten gemäß gonnenen Destillationsprozesse.§ 105c Abs. 3 der Gewerbe Ordnung zu gewähren.
Ju Ilmenau haben die Schneider der Firma Kierstein wegen Maßregelung eines Kollegen die Arbeit niedergelegt. Zuzug ist fernzuhalten.
Berantwortlicher Redakteur: J. Dierl( Emil Roland) in Berlin . Druck und Verlag von Max Bading in Berlin SW., Beuthstraße 2.
Hierzu zwei Beilagen.