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Bezeichnung

der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen, unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

20. Strontianitfabriken.

Der ununterbrochene Betrieb| Wie zu 1. der Revolveröfen, der Kalzinier­öfen und der Kammer( Glüh-) Defen sowie der Laugerei, der Konzentration und der Krystalli­sation.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingst­fest teine Anwendung.

21. Flußsäurefabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Destillirapparate und der Säure­Kondensationseinrichtungen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- u. Pfingst

fest teine Anwendung.

22. Fabriten zur Herstellung flüssiger Rohlensäure.

Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Rohlensäure- Entwickler und der

Kompressionspumpen während der

Zeit vom 15. Mai bis 15. Sep­

tember.

Diese Ausnahmen finden auf das

Pfingstfest teine Anwendung.

23. Fabriken zur Herstellung von komprimirtem

Sauerstoff und Wasserstoff.

Der ununterbrochene Betrieb der Apparate zur Darstellung von Sauerstoff, sowie der Kompressions­pumpen.

Diese Ausnahmen finden auf das und Weihnachts, Diter­

Pfingstfest teine Anivendung.

Wie zu 1.

Der ununterbrochene Betrieb der Kompressionspumpen in den Anlagen, welche den bei der

Wie zu 1.

Elektrolyse als Nebenprodukt resultirenden Wasserstoff primiren.

Bezeichnung

der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.

Bedingungen,

unter welchen:

die Arbeiten gestattet werden.

32. Oralsäure- Fabriten.

Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind mindestens des vorhergehenden Abends be- Ruhezeiten gemäߧ 105c Ab­gonnenen Schmelzen. jah 3 zu gewähren.

Das Eindampfen der Aegalkali­laugen.

Der ununterbrochene Betrieb der Langerei, der Konzentration und der Krystallisation sowie der Ab­dampf- und Glühöfen.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster­und Pfingstfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

Wie zu 1.

33. Pitrinsäure- Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb bei den Sulfonirungs- und Nitrirungs­prozessen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfeſt feine Anwendung.

34. Saccharinfabriken. Der ununterbrochene Betrieb Mie zu 1. der Apparate zur Wiedergewinnung des Toluols aus toluolsulfosauren Salzen sowie die Heizung der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.

35. Iyerinfabriken. Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. der Destillirapparate.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingst­fest' feine Anwendung.

36. Holzdestillations- Anstalten.

Der ununterbrochene Betrieb bei

der Verkohlung in Retorten.

Der ununterbrochene Betrieb der zur Trennung und Reinigung der

24. Fabriken zur Herstellung von künstlichem Destillationsprodukte bestimmten

Dünger.

Die Herstellung und das Ver­packen der Düngemittel, das Be­laden von Eisenbahnwagen und Schiffen bis zu 5 Stunden wäh­rend der Monate Februar, März und April, August, September und Oktober.

Diese Ausnahmen finden, auf das Osterfest keine Anwendung.

Der ununterbrochene Betrieb der Laugerei und der Konzentration bei der Gewinnung von Phosphor­säure und Doppelsuperphosphaten, sowie der ununterbrochene Betrieb der Darren.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.

Wie zu 1.

Wie zu 1.

25. Fabriken zur Herstellung von Baryt. Präparaten einschließlich des Lithopons.

Der ununterbrochene Betrieb! Wie zu 1.

der Reduktions- und der Kalzinier­

öfen, der Laugerei, der Konzen­

tration und der Krystallisation.

Diese Ausnahmen finden auf

das Weihnachts-, Diter- und

Pfingstfest keine Anwendung.

26. Fabriten zur Herstellung von Bleiweiß , Kremserweiß, Mennige und bleisauren Salzen.

Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1.

der Oxydations- und der Trocken­tammern mit Ausnahme des Ent­

leerens und Beschickens.

Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. der Laugerei und der Niederschlags­apparate mit Ausnahme des Ent­leerens und Beschickens der letzteren in Fabriken, welche das Bleiweiß ( Kremserweiß) aus Lösungen fällen.

Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. der Mennigeöfen und der Schmelz­oder Röstöfen zur Darstellung blei­faurer Salze.

Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster­und Pfingstfest keine Anwendung.

Wie zu 1.

27. 3intweißfabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Zinkverbrennungsöfen und der zu­gehörigen Apparate und Maschinen.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest teine Anwendung.

Schmaltefabriken.

28.

Der ununterbrochene Betrieb der

Schmelzöfen.

Diese Ausnahme findet auf das

Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest

teine Anwendung.

Wie zu 1.

29. Antimonoxybfabriken.

Bei der Zersehung des Schwefel- Den Arbeitern sind minde­antimons durch Säure die Beendi- stens Ruhezeiten gemäߧ 105c gung der vor 6 Uhr des vorher Abs. 3 zu gewähren. gehenden Abends begonnenen Ope rationen.

30. Binnoxid Fabriken. Der ununterbrochene Betrieb der! Oxydationsöfen und der kontinuir­lichen Schachtöfen von mehr als sechstägiger Brenndauer.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Diter- und Pfingstfest teine Anwendung.

Wie zu 1.

31. Pulver und Sprengstoff Fabriten. Die Heizung der Trockenräume. Die Bedienung der Kieselguhr­brennösen durch die zur Unterhal­tung der Feuer ohnehin erforder lichen Arbeiter.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster u. Pfingst­est keine Anwendung.

Wie zu 1.

Destillirapparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Krystallisation essigsaurer Salze. Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, Oster­und Pfingstjest keine Anwendung.

Wie zu 1.

37. Fabriten zur Destillation von Theer und Theer ölen.

Die Beendigung der vor 6 Uhr Den Arbeitern sind min­Ruhezeiten des vorhergehenden Abends bedestens gemäß

Bezeichnung der nach§ 105 d zugelassenen Arbeiten.

Der ununterbrochene Betrieb der zur Gewinnung des Paraffins und Weich- Paraffins benutzten Eis­maschinen und sonstigen Kühl­apparate.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oiter- und Pfingst­fest keine Anwendung.

Die Gewinnung von Weich­Paraffin durch Ausnutzung der Winterkälte.

Bedingungen, unter welchen

die Arbeiten gestattet werden.

3

Wie zu 1.

Wie zu 1.

3. Balmfernöl Fabrifen. Der ununterbrochene Betrieb Wie zu 1. während der Monate Oktober bis März.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts- und Osterfest teine Anwendung.

4. Petroleumraffinerien.

C

Die Beendigung der vor s Uhr stens Ruhezeiten gemäߧ 105c Den Arbeitern sind minde des vorhergehenden Abends be Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung gonnenen Destillationsprozesse.

Iau gewähren.

5. Anlagen zur Entfettung von Knochen.net Den Arbeitern find minde­Die Beendigung der vor 6 Uhr| des vorhergehenden Abends bestens Ruhezeiten gemäߧ 105c gonnenen Extraktionen und die Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung Entleerung der Extrakteure. i zu gewähren.

6. Leim Fabriken.

=

a) Anlagen mit ununterbrochenem Betriebe. Die Behandlung von Knochen Wie zu 1.

mit Säuren( Maceration) und

das Verkochen des Leimgutes zu

Leimbrühe.

Diese Ausnahmen finden auf

das Weihnachts, Oster- und Pfingst­

jest teine Anwendung.

b) Anlagen, welche nicht das ganze Jahr hindurch betrieben

werden.

Wie zu I.

Der ununterbrochene Betrieb während der Monate April bis November.

Diese Ausnahme findet auf das Oster- und Pfingstfest teine An­wendung.

7. Samenflenganstalten. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Darren. Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oster- und Pfingstfest feine Anwendung.

gonnenen Destillationsprozesse und§ 105c Absatz 3 zu gewähren. lichtung ausgelegten Wachsstreifen stens Ruhezeiten gemäߧ 105c

die Entleerung der Destillir apparate.

Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Delregenerir- Apparate bei der Ge­winnung von Benzol aus den Gafen der Kohlen- Destillations­anstalten.

38. Fabriken zur Herstellung organischer Farbstoffe und ihrer 8wischenprodukte. Der ununterbrochene Betrieb der Wie zu 1. Krystallisation sowie die Heizung

Der Trockenräume.

Diese Ausnahmen finden auf das Weihnachts, Oster und Pfingstfest keine Anwendung. Im übrigen darf von diesen Aus­nahmen an denjenigen Sonn- und Festtagen kein Gebrauch gemacht werden, an. welchen nach 6 Uhr des vorhergehenden Abends be= gonnene Prozesse( Nietrirungs-, Sulfonirungs- und Sulfurirungs-, Chlorirungss, Bromirungs-, Jodi= rungs- sowie Reduktions, Dry­dations- und Schmelzprozesse, Pro­zesse, welche nur bei niedrigen, tünstlich erzeugten Temperaturen oder bei höherem Druck vor sich gehen, Sublimations : und Destil lationsprozesse u. a.) auf grund­des§ 105c der Gewerbe- Ordnung über 6 Uhr Morgens hinaus fort­geführt werden.

Gruppe VIII der Gewerbeftatistik.

Forstwirthschaftliche Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette

Orle und Firnisse. 1. Stearinfabriken. Der ununterbrochene Betrieb der Fettsäuren Destillirapparate.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts, Oier und Pfingst­fest teine Anwendung.

M

Die den Arbeitern zu ge­währende Ruhe hat mindestens zu dauern:

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonn tag 36 Stunden

oder, sofern an den übrigen

Sonntagen die Arbeits­

8. Wach 3 bleichereien. Das Umwenden der zur Be-| Den Arbeitern sind minde während der Monate April bis Abs. 3 der Gewerbe- Ordnung November. zu gewähren.

Gruppe X der Gewerbeftatistik.

Papier und Leder.

1. 3ellstoff- Fabriken.

Der ununterbrochene Betrieb der| Die den Arbeitern zu ge Zellstoffkocher und der Entwässe- währende Ruhe hat mindestens rungsmaschinen sowie der Lauge- zu dauern: bereitung.

Diese Ausnahmen finden, ab= gesehen von der Sulfitlaugeberei tung unter Verwendung der im eigenen Betriebe durch Rösten ge­schwefelter Erze gewonnenen Schwefligen Säure, auf das Weih­nachts, Oster- und Pfingstfest keine Anwendung.

Der ununterbrochene Betrieb der zum Eindampfen der End­laugen verwendeten Defen und Apparate.

entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits­schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; dieselbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge sammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dür­fen je 12 Stunden nach und vor ihrer regelmäßigen Be­schäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den felben zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß der den abgelösten Arbeitern ge­währten Ruhe erreichen.

Papier und Pappen Fabriten. Der Betrieb des Mahlzeuges Die den Arbeitern zu ge ( Holländer, Kollergänge) innerhalb währende Ruhe hat mindestens 12 Stunden vor der Wieder- zu dauern: aufnahme des werktägigen Be­triebs der Vapiermaschinen.

Diese Ausnahme findet auf das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest feine Anwendung.

Das Trocknen der Pappdeckel

schichten nicht länger als im Freien und die Heizung von

12 Stunden dauern, für Trockenräumen. jeden vierten Sonntag

36 Stunden.

Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen, diefelbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens die Ge sammtdauer seiner auf die zwischenliegenden Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. Ablösungsmannschaften dür­

für zwei auf einander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für die übrigen Sonntage entweder 24 Stunden, oder für jeden zweiten Sonntag 36 Stunden. Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten gemäߧ 105c Ab­sag 3 der Gewerbe- Ordnung zu gewähren.

3. Leder Fabriken. Das Trocknen des Lackleders und Sonnenlichte. das Bleichen des Sämischleders im

Den Arbeitern sind mindestens Rubezeiten gemäߧ 105c Ab­jazz 3 der Gewerbe- Ordnung zu I gewähren.

Gewerkschaftliches.

Achtung! Zuzug von Tischlern und Drechslern

fen je 12 Stunden nach und nach Helmstedt ( Saalfeld 'sche Tischfabrit) ist wegen Lohn­vor ihrer regelmäßigen Be- differenzen streng fernzuhalten. Ferner ist der Zuzug fernzn= schäftigung zur Arbeit nicht halten: Von Tischlern nach Budapest ; von Tischlern verwendet werden. Die den- und Stellmachern nach Güstrow i. M.( Mecklenburgische selben zu gewährende Ruhe Waggonfabrit); von Holzbildhauern, Drechslern und selben zu gewährende Ruhe Tischlern nach Nordhausen ( Firma: W. Gustav Köhler, muß mindestens das Maß der Inhaber: Krippendorf und Zacher); von Drechslern nach den abgelösten Arbeitern ge- auterberg( Fabrit Hillegeist); von Tischlern, Drechs währten Ruhe erreichen. lern, Holzbildhauern und Möbelpolierern nach Goslar ( Pfeil'sche Möbelfabrik); von Tischlern und Drechslern nach M. Gladbach( Kamber's Werkstätte ); von Glasern nach Flensburg .

2. Braunkohlentheer Destillationsanstalten ( Paraffin, Solaröl, Mineralfabriten u. f. w.). Die Beendigung der vor 6 Uhr! Den Arbeitern find min­des vorhergehenden Abends be- desiens Ruhezeiten gemäß gonnenen Destillationsprozesse.§ 105c Abs. 3 der Gewerbe Ordnung zu gewähren.

Ju Ilmenau haben die Schneider der Firma Kierstein wegen Maßregelung eines Kollegen die Arbeit niedergelegt. Zuzug ist fernzuhalten.

Berantwortlicher Redakteur: J. Dierl( Emil Roland) in Berlin . Druck und Verlag von Max Bading in Berlin SW., Beuthstraße 2.

Hierzu zwei Beilagen.