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Verlage des Reichstags- Abgeordneten Diet in Stuttgart   er­Regel's fozialdemokratisches Liederbuch, welches im schienen ist, macht der Kriminalpolizei und den Gerichten recht schlagnahme verfallen ist und zu Strafprozessen gegen die Ver­viel Mühe und Arbeit, denn sobald eine neue Auflage der Be­breiter geführt hat, erscheint eine neue Auflage unter Weglassung der vom Gericht beanstandeten Lieder.

Trok

79. Polizeirevier den Sachverhalt, da seine eigene Lage eine Beklagten eine leitende Stellung inne hatte. Nachdem sich die rief aber:" Hier bin ich Polizei selbst, wenn ich die dauernde Aufnahme der Kinder nicht zuließ. Die drei Geschwister übrigen Einwände infolge der Beweiserhebung als nicht stich- Leute aus dem Lokal haben will, so kann ich sie trafen am 14. d. M., morgens um 9 Uhr, bei der Polizei ein, haltig erwiesen hatten, wurde die Beklagte zur Zahlung der allein hinauswerfen. 3 giebt genug Strolche die für ihre Aufnahme im großen Friedrichs- Waisenhause in der Klagesumme verurtheilt, indem das Gericht durch den Mund des und Gesindel, das sich hier herum treibt, Alten Jakobstraße Sorge trug. Dort harren die Kinder der Vorfißenden Dr. Brasch u. a. folgendes ausführte:§ 133 a darum fümmert sich die Polizei aber nicht. Rückkehr der Eltern. Wohin sich diese begeben haben, ist bisher der Gewerbe- Ordnung bestimme, das Dienstverhältniß der Wenn man aber die Polizei braucht, dann ist unaufgeklärt geblieben. Der Grund für das Verschwinden des von Gewerbe Unternehmern gegen feste Bezüge beschäftigten fie nicht zu haben!" Ueber die letzte Aeußerung fühlten Elternpaares scheint in einer Nothlage zu liegen. Es wird be- Personen, welche nicht lediglich vorübergehend mit der sich den Gendarm, sowie die beiden Amtsdiener beleidigt, indem richtet, daß der Vater ein Trunkenbold sei. Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder einer Ab- sie glaubten, daß ihnen dadurch eine Nachlässigkeit vorgeworfen theilung desselben beauftragt seien, könne von jedem Theile mit werden sollte. In der heutigen Verhandlung gab der Angeklagte die Entmündigt ist auf Antrag der hiesigen Staatsanwaltschaft Ablauf jedem Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher Aeußerung ohne weiteres zu, behauptete aber, von dem Beamten gereizt der im Norden der Stadt wohnhafte Rechtsanwalt Dr. Huch erklärter Auffündigung gelöst werden, wenn nichts anderes ver- worden zu sein. Sein Vertheidiger, Rechtsanwalt Grau, wollte für den wegen Geisteskrankheit. Ebenso dürfte die Justizverwaltung seine abredet sei. Diese Bedingungen träfen hier alle zu. Es möge ja Angeklagten den§ 193( Wahrnehmung berechtigter Interessen) vor einigen Jahren von außerhalb hierher tam und beim Band- richtig sein, daß, wie Beklagte behaupte, der Kläger   nicht in Anspruch nehmen. Es sei diese Aeußerung an und für sich immer die leitende Stellung als erster Dekorateur a uszu feine Beleidigung, denn dieselbe werde in Berlin   bei jeder gericht I als Rechtsanwalt zugelassen wurde, zeigte ein so sonder üben vermochte, dann nämlich, wenn es an Dekorations- Schlägerei gebraucht. Es sei ein Schuhmann auch nicht immer bares Benehmen vor Gericht, daß einzelne Richter sich veranlaßt aufträgen mangelte, und wenn infolge dessen er speziell nichts gleich zu haben. Außerdem habe der Angeklagte die Beamten sahen, hierüber beim Landgerichts- Präsidenten Beschwerde zu zu beaufsichtigen oder zu leiten hatte. Doch das könne gar nicht beleidigen wollen. Der Gerichtshof war aber führen. Da auf des letzteren wiederholte Vorhaltungen keine nicht gegen ihn ausgespielt werden, denn das Gesetz spreche mit dem Staatsanwalt anderer Meinung. In der Aeußerung Aenderung eintrat, im Laufe der Zeit vielmehr auch die Schrift im Paragraph 133a nicht schlechtweg von Perfonen, welche selbst liege schon eine Beleidigung. Die Beamten können fätze des Dr. H. zuweilen Spuren von Geistesgestörtheit ver nicht vorübergehend", sondern von solchen, welche nicht ledig gegen die Strolche und anderes Gesindel nicht ohne riethen, so setzte sich der Landgerichts- Präsident mit der Staats. I ich vorübergehend" mit den fraglichen Thätigkeiten betraut weiteres einschreiten, sie müssen immer erst einen Grund dazu anwaltschaft ins Einvernehmen und diese hat jetzt die Ent- find. Wenn Kläger   ausschließlich vorübergehend seine haben. Ferner fönne die Polizei nicht überall sein, fie müſſe wie mündigung des Dr. H. mit Erfolg durchgesetzt. leitende und beaufsichtigende Stellung inne gehabt hätte, dann die Feuerwehr immer erst geholt werden. Der Gerichtshof er­Mit einer unglaublichen Dreiftigkeit ist vor einigen würde allerdings Paragraph 133a nicht auf ihn Anwendung fannte aber mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte durch die Tagen in der Kantine der Disziplinar- Abtheilung des Garde finden können, so stehe aber fest, daß seine Thätigkeit bei der Aeußerung des Gendarmen, Ich werde dafür sorgen, daß Sie forps, welche im Fort Hahneberg   bei Spandau   einquartiert ist, Firma überwiegend die eines Leiters und Be- die Konzession los werden!" gereizt worden sei, lautete das Urtheil ein Einbruch verübt worden. Da das Fort durch keinen Militär- auffichtigers war, die nur zeitweilig unterbrochen wurde, auf 20 M. Geldstrafe event. 4 Tage Gefängniß, posten bewacht wird, konnten die Diebe in aller Ruhe das eiserne nicht umgekehrt. Auch daß Kläger   neben feinem fowie Publitationsbefugniß. hohe Gingangsthor mittelst einer mitgebrachten Leiter überklettern, wöchentlichen Gehalt noch die gelegentlichen Ueberstunden ver­drückten die Fensterscheiben der im ersten Stock befindlichen gütet erhielt, fönne nicht zu seinen Ungunsten geltend gemacht Kantine ein und verschafften sich so Eingang in dieselbe. Hier werden; das sei nur ein unerheblicher Zusaz zu wurde nun alles, was nicht niet- und nagelfest war, mitgenommen. festen Bezügen des§ 133 a. Und dann stehe auch nicht 1. a. 5000 Stüd Bigarren, Brot, Sped, Wurst, Eier, Schnaps zc. im Gefeß, daß die Bezüge des Angestellten im Sinne des viel Leider fehlt von den Dieben jede Spur, doch nimmt man an, genannten§ 133a lediglich feste" Bezüge sein müßten. daß es ehemalige zweitlässige Soldaten der Disziplinar Abtheilung Das ist das wesentlichste aus den Gründen der Entscheidung, gewesen sind, die mit der Dertlichkeit genau vertraut waren. die sich übrigens auch sonst noch durch Klarheit auszeichnete. diefer Säuberungsmethode findet die Anklagebehörde den Am nächsten Morgen fand man nur noch die Leiter am Thatorte. Kein Revisionsgrund? Der verantwortliche Redakteur Inhalt des Liederbuches doch noch immer für ftraf­Ein merkwürdiger Unfall veranlaßte am Dienstag gegen des Vorwärts" Hugo Pötzsch wurde am 21. Dezember 1894 bar und so hatten sich denn gestern wieder einmal die 11 Uhr abends eine Alarmirung der Feuerwehr. Rosenthaler- vom Landgericht Berlin   I. wegen Beleidigung durch die Presse Buchhändler Jul. W. Münz und Louis Abel, fowie der firaße 66 war ein Mädchen beim Ueberschreiten des Hofes plöß- verurtheilt. In der am 28. Juli 1894 erschienenen Nummer des Beitungshändler Otto Bleschte vor der 3. Strafkammer des lich in die Erde gesunken. Sie fühlte beim Geben den Boden Vorwärts" war ein Artikel abgedruckt, inhaltlich dessen in Landgerichts I   wegen Anreizung zu Gewaltthätig. unter den Füßen versinken, das Pflaster des Hofes gab nach Erfurt   mehrfach Mißhandlungen von Soldaten vorgekommen feiten durch Verbreitung der 6. Auflage des Liederbuches zu und im Nu war sie unter der Erde verschwunden. fein sollten, während andererseits ausgeführt wurde, verantworten. Da sämmtliche drei Angeklagten ihren guten Auf das Hilfegeschrei der Verunglückten eilten Nach- darüber an den vorgefeßten Offizier gerichtete Beschwerden Glauben betonten und versicherten, angenommen zu haben, barn herbei, und es stellte sich heraus, daß das Mädchen hätten feine Berücksichtigung gefunden. Der Gerichtshof daß in der neuen Auflage alles Anstößige ausgemerzt in einen alten, nur lose verdeckten Brunnenschacht ge- nahm an, daß der versuchte Wahrheitsbeweis im großen sei, wurde durch Vergleichung der 5. und 6. Auflage festgestellt, fallen war, dessen obere Theile unter ihr zufammengestürzt waren. und ganzen mißglückt sei; nachweislich wahr sei, daß ein Fall daß thatsächlich verschiedene früher beanstandete Lieder weg­Da die augenblicklich vorgenommenen Rettungsarbeiten tein von Soldaten- Mißhandlung in Erfurt   vorgekommen fei, nicht geblieben sind. Die von der Staatsanwaltschaft als gefährlich Resultat hatten, so rief man die Löschzüge herbei, welche mit aber mehrere, und in diesem Falle sei schleunigst Remedur ge- bezeichneten Lieder, welche seinerzeit zu einer amtsgerichtlichen ihren zweckmäßigen Werkzeugen schnell Erde und Steine herauf- schaffen worden, indem der Bezirksfeldwebel Münscher in Erfurt   Beschlagnahme des Buches geführt haben, wurden verlesen. schaufelten und die Verschüttete anscheinend unverlegt heraus- wegen Mißhandlung eines Mannes 20 Tage Arrest bekommen Staatsanwalt Stachow I hielt das Vergehen gegen zogen. Oberfeuermann Paschen von der 1. Kompagnie, gelangte habe. Der Angeklagte machte dagegen geltend, daß er den§ 130 des Straf- Gesetzbuchs für dargethan und beantragte gegen zuerst zu dem Mädchen, das anfangs bewußt- und sprachlos Artikel der Frankfurter Zeitung  " nachgedruckt habe. Hierin die beiden ersten Angeklagten je einen Monat Gefängniß, war, bald aber wieder zu sich kam, sodaß der hinzugerufene erblickte das Gericht keinen Milderungsgrund, da seiner Auffassung gegen Bleschte 50 M. Geldstrafe. Der Gerichtshof war jedoch Arzt feinen Anlaß zur Thätigkeit fand. Merkwürdig ist der nach der Angeklagte volle Verpflichtung zur Prüfung der Wahrheit mit den Rechtsanwälten Dr. Grelling und Freudenthal Leichtsinn, mit dem man eine so gefährliche Stelle des in dem des Sachverhaltes gehabt habe. Den Rechtsschutz des§ 193 St.-G.-B., der Ansicht, daß weder in den einzelnen Liedern noch in der ge­vielbewohnten Hause belebten Hofes in so unvorsichtiger Weise den der Angeklagte allerdings auch nicht für sich beansprucht sammten Tendenz des ganzen Buches eine Anreizung ver hat verdecken können. hatte, glaubte das Gericht ihm auch versagen zu müssen, da schiedener Gesellschaftsklassen zu Gewaltthätigkeiten zu erblicken Verhaftet wurde die in der Marienburgerstraße wohnende Pößsch weder in Ausübung einer moralischen noch einer Rechtsfei. Der Gerichtshof erkannte deshalb auf Freisprechung Verhaftet wurde die in der Marienburgerstraße wohnende pflicht gehandelt habe. Redakteur Pözsch legte dagegen Revision der Angeklagten und Aufhebung der durch das Amtsgericht ver­Frau Silt, welche des Diebstahls und der Brandstiftung verpflicht ein die vom Rechtsanwalt Freudenthal Berlin vorm fügten Beschlagnahme der 6. Auflage des Buches. Reichsgericht vertreten wurde. Derselbe bemängelte die Bei den Erutefesten auf den Köllnischen Wiesen, die von Von einem Eisenbahnzug gefaßt und überfahren wurde thatfächliche Feststellung des angegriffenen Urtheils. Dieselbe den dortigen Laubenbewohnern veranstaltet worden waren, hatten in vorletzter Nacht in der Nähe des Rigdorfer Bahnhofes der fei dahin getroffen, daß der Angeklagte eine der Arbeiter Friedrich Otto aus Briz, welcher als Erdarbeiter auf Garnison   Erfurt   angehörende Militärperson beleidigt habe. fich verschiedene Personen gefunden, welche das Einkassiren von dem Bahndamm arbeitete. Schwerverletzt wurde der Bedauerns: Aber Eintrittsgeld übernommen hatten, ohne hierzu von den Ver­weder der Bezirksfeldwebel noch dessen vorgesetzter anstaltern der Festlichkeit beauftragt zu fein; einer dieser wilden werthe nach dem Rixdorfer Krankenhaus gebracht, wo er bald Offizier, der Bezirkskommandant, gehören der Garnison an. Im Kassirer, der mehrfach vorbestrafte Schraubendreher Sch., der die nach seiner Einlieferung verstarb. übrigen habe es sich nach Ablauf der Frist für die Revisions berechtigten Personen, welche Abrechnung von ihm verlangten, rechtfertigung herausgestellt und dieses sei dem Angeklagten erst bann auch bekannt geworden, daß der beleidigte Difizier schon noch mißhandelte, wurde wegen Unterschlagung zu 25 M. Sirafe am 24. Juni vorigen Jahres feinen Abschied erhalten. Der verurtheilt. Strafantrag fei seitens des Kriegsministers im September Schankkouzeffion für Milchverkauf in Gläsern. Wie in geftellt. Zur Beit des Erscheinens des Artikels sei der dem Verein der Berliner   Molkereibefizer in der am Mittwoch Beleidigte nicht mehr Soldat gewesen, daher der Kriegsminister abgehaltenen Sigung mitgetheilt wurde, hat die Steuerbehörde nicht berechtigt gewesen, den Strafantrag zu stellen. Es könne neuerdings den Verkauf von Milch in Gläsern als schankwirth­sich nur fragen, ob diese Thatsachen in der Revisionsinstanz vor liches Gewerbe erachtet und erhebt demgemäß eine Schanksteuer gebracht werden können. Aber das Reichsgericht habe die Rechts- von 15 Mart. Hiesigen Molkereibesitzern wurde der Verkauf von Polizeibericht. Am 19. d. M. nachmittags wurde an der giltigkeit des Strafantrages und deffen Voraussetzungen zu Milch in Gläsern polizeilicherseits überhaupt nicht geftattet, weil Ede der Alexander- und Landsbergerstraße eine Frau durch einen prüfen. Der Reichsanwalt wies darauf hin, daß dieses Vor- die Räumlichkeiten des Kuhstalles den für ein Schankgeschäft er­Schlächterwagen überfahren und an den Unterschenkeln verletzt. bringen des Vertheidigers ein Novum sei, deffen Nachprüfung forderlichen Bestimmungen nicht entsprachen. Der Verein der Auf dem Hofe des Grundstücks Rosenthalerstraße 66 brach durch das Revisionsgericht unzulässig sei. In Uebereinstimmung Molkereibefizer wird nunmehr für eigene Rechnung auf dem abends ein Mädchen beim Ueberschreiten des Hofes mit der an damit verwarf das Reichsgericht die Revision des Angeklagten, Wege der gerichtlichen Entscheidung eventuell durch alle In­scheinend schadhaften Abdeckung eines Brunnenschachtes zufammen da die materiellen Beschwerden unzutreffend feien; was ferner stanzen gegen das polizeiliche Verbot der Schanktonzession und stürzte etwa 13 Meter tief hinab, wurde aber durch die von der Vertheidigung wegen der Rechtsgiltigkeit des Straf- vorgehen. Feuerwehr unversehrt herausgezogen. Im Laufe des Tages antrags vorgebracht worden sei, laufe auf eine Prozeßrüge hinaus; fanden neun Brände statt. eine solche sei aber in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht angegeben. Witterungsübersicht vom 20. März 1895.

dächtig ist.

Zu dem Unglück am Dombau, von dem wir vorgestern berichteten, wird uns von seiten der Unfallstation mitgetheilt, daß zwischen dem Zeitpunkt, wo der Vorfall geschehen und dem Gin treffen der Sanitätskolonne ungefähr fünf Minuten vergangen feien. Es treffe mithin die Unfallstation refp. deren Verwaltung nicht der Vorwurf, daß ihre Hilfe nicht so schnell wie möglich zur Stelle gewesen sei. Leider wäre dieselbe aber bei der Natur bes Unglücksfalles auf jeden Fall vergeblich gewesen.

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Stationen.

Swinemünde  . Hamburg  

Berlin  

Wiesbaden  .

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Wetter

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Eine Stiefmutter schlimmster Art stand gestern in der Person der Droschkenkutschers- Ehefrau Augufte Schwarz vor der achten Straftammer des Landgerichts I  . Auf dem Zeugen­Der bei den Kanalisationsarbeiten ausgefchachtete tische tag eine fleine Sammlung von Gegenständen, mit denen die Sand ist Eigenthum des Magistrats und bleibt der Angeklagte ihre 13 jährige Stieftochter Johanna mißhandelt Stadt Berlin   zu Pflaster- und Bauarbeiten refervirt, sofern der haben sollte. Es waren eine Mistforte, ein Handfeger, eine leitende Bauinspektor denselben zu diesen Zwecken als brauchbar Klopfpeitsche mit besonders dicken Lebersträhnen und ein Stock. erklärt. Der Sand, welcher dieser Anforderung nicht entspricht, Das mißhandelte Kind, ein schwächliches, körperlich zurück­bleibt zumeist dem Schachtmeister überlassen, der ihn nach seinem gebliebenes Wesen, erzählte eine wahre Leidensgeschichte, und nach den eigenen Ermessen verwerthen fann. Der gute Sand wird ent übereinstimmenden Bekundungen der Beugen, welche mit der weder von dem Magiftrat sofort an anderen Plägen verwerthet, Angeklagten im Hause Liebenwalderftr. 41 gewohnt hatten, hatte 3 oder nach bestimmten Abladeplägen geschafft. Eine Fuhre guter es teineswegs übertrieben. Die Angeklagte hatte einen wahren Bausand kostet der Stadt, falls nicht genügend Vorrath bei Haß gegen ihre Stieftochter an den Tag gelegt, den sie nicht nur 7 irgend einer Arbeit vorhanden ist, immerhin 4 Mart durch die unfläthigsten Schimpfworte und Drohungen, sondern 50 Pf. Um 10 folcher Fuhren guten Baufandes sollte auch durch die robesten Mißhandlungen zum Ausdruck brachte. der Fuhrherr Max Fiedler, der gestern vor dem Schöffen: Nachbarn hatten eines Tages das Kind entkleidet. Sie fanden gericht stand, den Magistrat bestohlen haben. Am 22. November das unsaubere Hemd durch Blut an dem Rücken festgeklebt, und mußten warmes Wasser anwenden, um es loszulösen. vorigen Jahres hatte er seine 12 Fuhrwerke schon des Morgens Der Rücken wies schwere Wunden, der Kopf viele Beulen auf. um 52 Uhr in der Markgrafenstraße, wo Kanalisationsarbeiten Das Kind hatte bisweilen sechs Monate hindurch keine reine vorgenommen wurden, anfahren laffen und 10 seiner Kutscher Leibwäsche bekommen, es war total vernachlässigt. Manche begannen ohne weiteres, den ausgeschachteten Sand aufzuladen, Nacht hatte es im Stalle oder auf der Treppe zubringen müffen, für die beiden übrigen reichte der Raum nicht aus. Es war

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Wetter Prognose für Donnerstag, 21. März 1895. Nachts etwas tälteres, am Tage etwas wärmeres, ziemlich trübes Wetter mit Negen und mäßigen westlichen Winden.

Berliner   Wetterbureau.

noch vollständig dunkel. Ein hinzukommender Wächter forderte wenn es nicht von mildthätigen Nachbarn aufgenommen worden die Kutscher auf, ihre Thätigkeit einzustellen, der Sand gehöre bem war. Die Mutter hatte troß allen Klopfens nicht geöffnet. Die Magistrat und sie machten sich des Diebstahls schuldig. Fiedler Angeklagte behauptete, daß ihr Stiefkind voller schlechter fam jetzt hinzu, er bot dem Wächter 75 Pf. für jede Fuhre, Neigungen stecke und eine harte Büchtigung am Blaze gewesen mit dem Schachtmeister wolle er dann schon einig werden. Der wäre. Der Staatsanwalt beantragte eine Gefängnißstrafe von Wächter ließ sich darauf nicht ein, sondern erstattete Straf  - neun Monaten, der Gerichtshof erkannte auf sech 3 Monate Gefängniß. anzeige. Im Termin gab der Angeklagte an, daß er sich im guten Glauben befunden habe, tags zuvor habe ihm ein Arbeiter gesagt, daß der Gand gegen Zahlung von 75 Pi. pro Fuhre ab Den Eintritt in ein neues Arbeitsver.zufahren sei. Der Staatsanwalt hielt es für zweifellos, daß hier hältniß erblickte die Rammer VII unter dem Vorsitz des ein mit großer Dreiftigkeit begangener Diebstahl vorliege, er be Assessors Altmann darin, daß der Hausdiener J., den die antragte einen Monat Gefängniß. Der Gerichtshof erkannte Firma S. u.. zu über acht Zagen" gekündigt hatte, einige auf 1 Woche Gefängniß.

Gerichts- Bettung.

Gewerbegericht.

Kunst und Wissenschaft.

Die Freie Volksbühne" veranstaltet in den Monaten März April 7 Vorstellungen des Schauspiels: Der Pelitan" von Emile Augier   im National- Theater. Die Hauptrollen liegen

Tage über diese Frist hinaus beschäftigt wurde, ohne daß die Eine recht unpassende Aeußerung eines Gendarmen in den Händen der Damen Landgraf, v. Rienzi, Schmidt; der Parteien irgend ein Wort darüber gewechselt hatten. Das führte den Restaurateur Hermann Sentichte aus Friedenau   Herren Löwenfeld, Mart, Samst, Wessels. Die erste Aufführung Gericht sprach deshalb J. gemäß seinem Antrage die vierzehn- wegen Beleidigung der Friedenauer   Polizei vor das Schöffen- findet Sonntag, den 24. März, statt. tägige Lohnentschädigung im vollen Umfange au, da ein gefet- gericht am Amtsgericht II. Hentschke, der neben seiner Schant- Professor v. Gigycki hat unter anderem Vorlesungen für licher Grund zur Entlassung desselben nicht vorlag. wirthschaft noch eine Herberge betreibt, hatte im Dezember v. J. Soziale Ethit" im Manuskript hinterlassen. Wie mitgetheilt wird, Bon großer Bedeutung für Betriebsbeamte, zu verschiedenen Malen Zigeuner   beherbergt. Dieselben schickten gedenkt Frau v. Gizycki   dieses Wert mit einem früheren Schüler Wertmeister, Techniker und andere Angestellte im Sinne tagsüber die Weiber im Dorfe stehlen und die Kinder betteln. des Verstorbenen herauszugeben. des§ 133a der Gewerbe- Ordnung ist eine Entscheidung, welche Die Polizeibehörde konnte dies nicht dulden, ließ zu wiederholten Vorgeschichtliche Funde im Kongogebiet. Nachdem die Kammer IV in Sachen des Deforateurs D. wider die Firma Malen die Bande anspannen und wies diefelben aus dem Dorfe bereits vor einigen Jahren im Kongostaat Steinzeitgeräthe ent­Gebr. Weinmann fällte. Ein Entschädigungsanspruch, den D. hinaus. So war es auch am 7. Dezember v. J. Auch hier tam deckt sind, ist es dem Mineningenieur P. Regnault in jüngster aus§ 133 a glaubte herleiten zu dürfen, wurde von der beklagten der Gendarm Schröder in das Lokal des Hentschke und forderte Beit auch gelungen, vorgeschichtliche Steinzeltgeräthe im fran­Firma durch eine ganze Reihe von Einwänden bekämpft, deren die in der Gaststube befindlichen Männer der Zigeunerbande auf, zöfifchen Rongogebiet zu finden, welche der anthropolo bauptsächlister war, Kläger   ſei fei gar nicht Werfführer, anzufpannen. Da dieselben aber nicht Miene dazu machten, gischen Gesellschaft in Paris   am 5. Juli 1894 vorgelegt Betriebsleiter oder dergleichen bei ihr gewesen, sondern wollte der Gendarm die Männer mit Gewalt aus dem Lokal wurden. Regnault fand brei Stätten auf Hügel­nur Dekorateur. Das Gericht stellte fest, daß Kläger   weifen, dabei die Worte zu dem Wirth ausstoßend: Ich werde kuppen bei Rimbanza und Banja, wo Feuersteine im in einer, wenn auch kleinen Abtheilung des Betriebes der dafür sorgen, daß Sie die Konzession verlieren!" Der Wirth Ueberfluß vorhanden waren. Die Größe der aus Feuerstein