■am, so ist diei« Entwicklung HSchst unerfreulich. Sie enstestell nen neuen Sturmlauf der Jnteresienten gegen den Rcichsflskus mit wünschen, die dieser selbst bei bestem Willen nicht erfüllen kann. Indirekt trägt, das muß leider gesagt werden, an der jetzigen Üpekulationswut in Kriegsanleihe die Regierung selbst die lergrößte Schuld, und Mar durch gewisse Bestimmungen der il. Steuernotverordnungen. Ich denke hierbei weniger an die Behandlung, die in Artikel II it genannten Gesetzes den„öffenllichen Anleihen" guteil geworden t, obwohl es, da ernstlich für absehbare Zeit doch nichts gezahlt .erden kann, wohl klüger und klarer gewesen wäre, ein wirkliches .ufwertungs verbot auszusprechen, als eine Rückzahlungsmöglich- üt für die Zeit nach„Erledigung sämtlicher Reparationsverpflich- ungen" übrig zu lassen. Rein, noch viel verderblicher hat die Behandlung gewirkt, die der ?rage der Wertermittlung bei gewissen Jnhaberpapieren zu- Hl geworden ist. Wenn überhaupt eine Aufwertung gefordert Verden konnte, so doch ohne Zweifel nur zultzunsten des- e n i g e n, der an der Schuld Verlust gehabt hat und nun venigstens«inen gewissen Prozentsatz des von ihm, z. B. für die Zeschaffung der Kriegsanleihe aufgewendeten Goldmarkbetrages zu- ehalten soll. Dagegen durfte doch die neue Maßnahme nicht die Wirkung Xlben, daß ein Gläubiger an Stelle dieses Bruchteils das Viel- ache seiner Aufwendung erhalten tonnte! Die neue Vor- age durfte doch nicht dazu führen, daß sich Spekulanten, die H« fraglichen Papiere in ungeheurem Maß« geramscht hatten, mit I«ringen Auslagen unermeßlich bereicherten! Und doch ist dieser unbegreiflich schwere Mißgriff begangen worden. Wer im Laufe »es Jahres 1923 z. B. Obligationen, Pfandbriefe ufw. aufgekauft fat, bekommt genau die gleich« Aufwertungssumme, wie der Zirledensgläubiger, der für die einzeln« Obligation den Kennwert tn gutem Goldgelb bezahlt Hot. Fürwahr ein schönes Veschäft! Denn um z. B. 10 900 Mt. Nennwert an Obligationen m kaufen, braucht« man nur Pfennig« auszugeben. Am 1. Oktober 1.923 kosteten beispielsweise Berliner neu« Pfandbriefe 3,800 Proz., so daß also das Tausend Nennwert 38 Millionen Papiermart kosteten. Da an dem fraglichen Tag« die Goldmart S7 619 Millionen Papiermark notierte, stellten sich also 100 000 Mk. Nennwert dieses Papiers auf 3800 Millionen oder ca. 66 Goldmart. Für dies« »inmalig« Ausgab« bekommt der Käufer nun nach der IIL Steuer- »otverordnung eines Tages IL 000 Goldmart oder rund das k2Sfache. Dabei waren da« besonders teure Papiere, die andern kosteten durchweg, und zwar zum Teil ganz erheblich, weniger, und in den Monaten vorher stellten sich die„Festverzinslichen" in Gold noch inel billiger. So sehr man sich auch sträubt, die Tatsache zuzugeben, die Be- timmung des Gesetzes leidet keinen Zweifel. Es kommt an auf Grundsumme, von der die von der Verordnung' statuierten IL Proz.— der Aufwertungsbetrag— in Gold zu Zahlen sind. Bei Hypotheken, Grundschulden usw. deckt sich diese Grund- summe mit dem Nennwert nur dann, wenn der Gläubiger den klnspruchbereitsvordeml. Ianuar1918«rworben hat. In diesem Falle müssen also eines Tages an ihn 16 Proz. dieses Nennwertes in Gold, anstatt des Papiermarkbetrages, gezahlt Verden . Anders, wenn bei diesen Forderungen der Anspruch erst später erworben wurde. Dann ist der Goldmarkbetrag besonders zu ermitteln, und zwar ist hierfür der Tag des Erwerbes maßgebend: der Goldmarkbetrag wird durch Umrechnung des Nenn- betrages nach dem letzten Berliner amtlichen Dollarkurs« festgestellt, Und von diesem Ergebnis find dann die 15 Proz. zu zahlen. Wer »lso z. B. am 1. Oktober 1923«ine Hypothek von, sagen wir, um eine recht große Summ« zu nehmen, einem Friedensnennwerte von !i00 000 Mk. erworben hat, bekommt— ca.% Pf., denn 500 000 Papiermark stellten sich nach dem oben bereits mitgeteilten Goldmark- turs« von ca. 57 Millionen weniger als einen Pfennig in Gold dar, ind von diesem Betrage sind die 15 Proz. zu zahlen. Von dieser, in 8 2 Absatz 2 de» Gesetzes enthaltenen Wert- lrmittlungsoorschrift sind nun ein« ganz« Reihe von Papieren eben jene fe st verzinslichen, börsengängigen In- haberpapiere, ausgenommen. Es handelt sich insbe- sondere um Pfandbrief«, Rentenbrief« und andere ver- tinsliche Schuldverschreibungen von Grundkreditanstalten, Schiffs- beleihungsbanken usw., um verzinsliche Schuldverschreibungen irgend- welcher physischer oder juristischer Personen des Privatrechts usw. Insbesondere fallen also die Obligationen, Pfandbrief«, Hypothekenpfandbrief«, privaten Anleihen dar- unter, die an Börsen gehandelt werden. Bei diesen Papieren sind grundsätzlich die 15 Proz. vom Renn- wert zu zahlen, während der Zeitpunkt und der Gegenwert, zu dem der Berechtigte den Anspruch erworben hat, völlig unberück- sichtigt bleiben. Di« Frage, wie dies« Bestimmung w das Gesetz gelangt ist, läßt sich nicht mit Sicherhest beantworten. Man wäre zu allererst
geneigt, ein Dersebc.� Vs Gesetzgebers anzunehmen, was bei der Eil«, mit der diese üb. ms schwierig« Materie behandett werden mußte, und bei der leider nicht selten etwas nachlässigen Fassung von Nachkriegsgesetzen nicht weiter verwunderlich wäre. Aber dem steht die Taffache entgegen, daß ursprünglich in den Entwürfen der Verordnung die betreffenden Papiere genau so geregelt waren wie die Hypotheken. Man muß also wohl an- nehmen, daß der hinter den Kulisien wirksame Einfluß wichffger Jnteressentengruppen, in diesem Falle der Spekulanten, die sich im Laufe der letzten Inflationszeit die fraglichen Papiere für wenige Papiermark verschafft hatten, die unterschiedlich« Be- Handlung dieser Ansprüche herbeigeführt hat. Auf dies« Stellungnahm« der III. Steuernotoerord- nung stützt s i ch nun auch die Spekulation der Kriegs- a n l e i h e. Man weist auf das genannte Gesetz hin und nimmt danach mit Bestimmtheit an, daß, wenn jemals eine wenn auch nur ganz geringfügige Aufwertung der Kriegsanleihe erfolgen sollt«, der Gesetzgeber ebenfalls von der Zeit und dem Gegenwert des Erwerbes ganz' abgesehen und lediglich auf den Nennwert abstellen werde. Versuche in der gegenteiligen Richtung hofft man offenbar ebenso ersolgreich zu veretteln, wie bei dieser Verordnung. Und dann könnte gegebenenfalls der Aufkauf der Anleihe, die ja auch jetzt, im Verhältnis zum Nenngoldwert, nur Pfennig« kostet, ein ebenso glänzendes Geschäft sein, wie es das Zusammenramschen der Obligationen zu sein scheint. Ein vielleicht entscheidender Rechenfehler scheint— glücklicher- weise— doch in dem Exempel zu stecken. Denn es könnt« geschehen, daß die Gerichte ihrerseits die ganz offenbar höchst unbillig« Regelung der Jnhaberpapier« nicht anwendeten, sondern auch bei ihnen den Erwerbstag für maßgebend erklärten. Man würde dann anerkennen müsien, daß sie dadurch«ine» fundamentalen Forderung der Gerechtigkest und Moral genügten. Es wäre ein« Entscheidung gegen den Wortlaut des Gesetzes, und es ist vom all- gemeinen Standpunkt aus wenig wünschenswert, daß die Gerichte, die zur Anwendung der Gesetze da sind, gegen sie entscheiden. Darum sollte die III. S t« uern otver ovd n un g schleu- nigst im Sinne der hier erhobenen Forderung umgeändert werden, damit das zum Ausgleich krasiester Jnflattonsschäden geplante Gesetz nicht wie setzt ein Instrument zugunsten gieriger Spekulanten wird. Darm hört auch die Krieg»- anleihehausie von selbst auf, da dann klargestellt ist, daß«ine etwaig« Aufwertung lediglich denen zugute kommen würde, die die An- leihe selbst gezeichnet oder für gutes Geld erworben haben, nicht aber solchen, die sie für Bruchteil« von Goldpfennigen gekauft hoben. der NeichsmSex für Sie Lebenshaltung. (1913/14-- 1)
7. Jtmnor. 11. jcbirac 18,. 25.. 3. März, 17...
Steigerung gegen die Vorwoche 1.7 proz.
Bayerische Staatsbank und Bankhaus de Reufville. Die „Münchener Post" meldet, daß zwffchen der Bayerischen Staatsb'ank und dem in Konkurs geratenen Bankhaus de Neufville in Frankfurt a. M. ein Arrangement getroffen wurde, durch das der Bayerischen Staatsbank 76 Proz. ihre» Guthabens gesichert seien. Der Verlust betrage also mir 100 000 Mk. Von zuständiger Seite wird hierzu mitgeteilt, daß der Verlust der Bayerischen Staatsbank, wie in der Meldung zutreffend angegeben fft, 100 000 Mk. keinesfalls überschreiten wird. ver stampf der Landwirte mit den Fleischtrust» in Argenstnieu endete einstweilen mit dem Siege'der Trusts. Di« Viehzüchter haben, nachdem sie in den Jahren nach dem Krieg riesig« Preff« er- zielten, in den nachfolgenden Jahren der Wirffchoftskrif« die denSbar niedrigsten Preise für ihre Produkt« erhalten. Di« im Besitz des englischen und nordamerikanischen Kapitals befindlichen Trusts, Schlachthäuser und Ausfuhrfirmen wurden für den Preissturz ver- antwortlich gemacht. Die Landwirte haben em Gesetz gegen die Trusts durchgesetzt, demzufolge letzter« unter Aufsicht gestellt und mtt Sondersteuern belastet wurden, auch hat der Staat selbst ein Kon- kurrenzunternehmen mit einem Kapital von 19 Millionen Dollar errichtet, um die Preisgestaltung zu beeinflussen. Hierzu kam 1923 ein Gesetz, das für Ausfuhrvieh Minimalpreise, für das im Inland zu verbrauchende Vieh aber Höchstpreffe festsetzt«. Da« Monopol- kapital ist daraufhin zur Einschränkung, beziehungsweise
Sperre der Betriebe geschritten. Die Landwirte Vinnen demzufolg« ihr Bich nicht verwerten. Die Trusts blieben einstweilen siegreich: die Gesetze zum Schutz der Landwirte wurden auf sechs Monate außer Kraft gesetzt. Da» Wohnungsbauprogramm der englischen Arboiterregiernng. In England sollen in den kommenden 15 Jahren 2,5 Millionen Wohnhäuser gebaut werden. Ein riesiger Bedarf an Bau- Materialien wird vorhanden sein, der nach dem erwähnten Ge- setz die Steigerung der Materialpreise verursachen mutz. Der Wohl« fahrtsminister Wheatley hat aber einen Gesetzentwurf dem Parla- ment unterbreitet mtt der Erklärung, daß dieses das Gesetz über die Preisbestimmung nach Angebot und Nachfrage aufheben soll. Hierfür ist eine stramme Preiskontrolle mit scharfen Straf- bestimmungen vorgesehen. Die Mittel dazu sind: Staatlich« Preis- Untersuchungen, Begrenzung des Profits, Bestimmung von Höchstpreisen für einzeln« Unternehmer oder den ganzen Geschäftszweig, Verhinderung der Zurückhaltung von Vorräten oder Einschränkung der Produktion, Berechtigung zur Erfosiung der Vorräte seitens der Regierung, ja im äußersten Falle Enteignung und Uebernahm« des Betriebes. Wheaüey wollte eine Art von Preiskontrolle, w>« sie während des Krieges üblich war, einführen. Der Entwurf wurde hestig bekämpft: In der Arbeiterpartei selbst wurde geltend gemacht, daß Höchstpreise ohne gleichzeitige Verteilung der Waren wirkungslos sind, wie sich dies auch im Krieg gezeigt hat, außerdem wurde im Entwurf die Schaffung einer gemeinsamen Einkaufs- o r g a n i s a t i o n, die die Moterialpreis« niedrig halten soll, ver- mißt. Für die bürgerlichen Parteien bedeutet« aber der Entwurf eine zu weitgehend« Einschränkung des Privatkapitals, weshalb sie die Gesetzwerdung des Entwurf» zu verhindern trachten.
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