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Nr. 180 42. Jahrgang

2. Beilage des Vorwärts

Die Arbeitszeit bei der Reichsbahn

Wo bleibt das Arbeitszeitgeset?

Bei der großen Lohnbewegung der Arbeiter der Reichs vahn, die vor einigen Wochen mit der Berbindlichkeitserklä­rung eines Schiedsspruches abgeschlossen wurde, gehörte die Berkürzung der Arbeitszeit zu den wichtigsten Forderungen der Arbeiter. Als die Bewegung ihren Höhe punkt ereicht hatte und die Gefahr eines ausgedehnten Eisen­bahnerstreits in drohende Nähe gerüdi war, nahmen die Bertreter der Reichsbahngesellschaft immer noch störrisch und unentwegt die gleiche ablehnende Haltung gerade in der Frage der Arbeitszeit ein, wie bei dem Beginn der Ausein­andersetzung. Herr Dr. Fromm, ehedem Ministerialrat im Reichsverkehrsministerium, gegenwärtig Direktor bei der Reichsbahngesellschaft, und in dieser wie in jener Eigenschaft Urheber und Vertreter jener Dienstdauervorschriften, die eine Dienstschicht von 16 Stunden zulassen, ver­teidigte bei den Berhandlungen sein mißratenes Kind mit un­verwüstlichem Eifer. Er stellte die nach seinen Dienstdauer­vorschriften zulässigen Schichten von mörderischer Dauer als Spielereien dar, selbst dann, wenn sie von den Lofo­motivführern und in anderen Dienstzweigen verrichtet wer den müssen, die für die Betriebssicherheit der Eisen­bahn von entscheidender Bedeutung sind. Aber seinen Haupttrumpf glaubte er in den Verhandlungen ausspielen zu fönnen, als er erklärte, niemand habe der Reichsbahn­gesellschaft Vorschriften zu machen über die Länge der Dienst zeit ihres Personals, denn sie sei in diesem Punkte ou

perän und nicht einmal genötigt, die Arbeitszeit der Ar­beiter tarifvertraglich zu vereinbaren.

Es bliebe noch zu prüfen, ob diese Behauptung wirklich auf sicherer gefeßlicher Grundlage beruht, aber daß sie über­haupt aufgestellt werden konnte, daß auch nur der Schein eines solchen Borrechtes der Reichsbahngesellschaft vor allen anderen Arbeitgebern und eines solchen Ausnahmerechts gegen die Arbeiter der Reichsbahn bestehen fann das allein genügt schon, um einen Zustand zu kennzeichnen, der sich, je länger er besteht, immer mehr zu einer Gefahr für die gefamte Arbeitnehmerschaft auch der übrigen Produktionszweige auswächst.

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Bei seiner Behauptung, er allein sei in der Frage der Arbeitszeit Herr über das Personal der Reichsbahn, stügt sich Dr. Fromm auf§ 22 des Reichsbahngejeges, wo­nach die Gesellschaft die jeweils für Reichsbahn be a m te beamte geltenden Dienſtvorschriften über die Arbeitszeit auf die An­gestellten und Arbeiter übertragen" fann. Diese Be­stimmung ist in ähnlicher Form enthalten in§ 13 der Ver­ordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923. Er gibt den Betrieben und Verwaltungen des Reichs, der Länder und Gemeinden die Befugnis, die für Beamte gültigen Dienstvorschriften über die Arbeitszeit auf die übrigen Ar beitnehmer zu übertragen, auch soweit laufende Verträge dem entgegenstehen. Diese Borschrift, die in der Arbeits zeifverordnung wie diese selbst nur eine vorübergehende Erscheinung ist, bestimmt, die Birren der Währungsfrisis des Herbstes 1923 überwinden zu helfen und dann einem endgültigen Arbeitszeitgesetz mit gleichem Recht für alle Ar­beitnehmer zu weichen, foll durch§ 22 des Reichsbahngejeges für die Arbeiter der Reichsbahn verewigt werden. Und auch bei dieser Gelegenheit müssen wir feststellen, daß es nicht die Ausländer in den Sachverständigenfomitees maren, die diese Schikane für die Reichsbahnarbeiter ausgedacht haben, sondern die deutschen Geheimräte, die des 3manges, die Bestimmungen über die Arbeitszeit mit den Bewerkschaften vereinbaren zu müssen, längst überdrüffig maren und daher die Gelegenheit der Schaffung des Reichs­bahngesetzes benutzt haben, um sich von neuem die Position des Herrn im eigenen Hause zu verschaffen.

Wenn nun der§ 22 des Reichsbahngesetzes den Zwed hat, die Festsetzung der Arbeitszeit der Arbeiter der Reichsbahn der tarifvertraglichen Regelung zu entziehen und fie abhängig zu machen von der Dienstzeit der Reichsbahn beamten, so drängt sich wohl die Frage auf, wodurch nun die Dienstzeit der Reichsbahnbeamten bestimmt wird?

Das Reichskabinett hat in letzter Zeit wiederholt Be­schlüsse gefaßt, die sich auf die Arbeitszeit der Reichs­beamten beziehen. Als die Achtstundentagsverordnung nom November 1918 im Herbst 1923 dem Ansturm der Unter­nehmer, denen infolge der verheerenden Wirtschaftskrise der Kamum geschwollen war, zum Opfer fiel, beschloß das Reichs­fabinett, daß auch die Dienstzeit der Beamten mindestens 54 Stunden in der Woche betragen soll. Nach dem Reichsbahngeset sollen nun die Arbeitsbedingungen der Reichsbahnbeamten denen der Reichsbeamten nicht nach stehen. Diese Bestimmung enthält das Gesetz, um die Ent­rechtung der Beamten der Reichsbahn, die infolge der Um wandlung des Unternehmens in eine Gesellschaft eintreten mußte, nicht allzu deutlich werden zu lassen. Als die Reichs­bahngesellschaft dann ihre fogenannte Personalord: nung anfertigte, hat sie bei der Regelung der Arbeitszeit diesem Grundsatz des Reichsbahngefeßes Rechnung getragen. Sie hat jenen Kabinettsbeschluß, in dem es heißt: Die Ar­beitszeit beträgt wöchentlich mindestens 54 Stunden", wört lich in die Personalordnung aufgenommen und hinzugefügt, daß diese Bestimmung vorläufig bis zum 31. Dezember 1925" Geltung haben soll.

Nun aber hat das Reichsta binett am 3. März von neuem einen Beschluß über die Arbeitszeit der Reichs­

ENVER BEY

51 Stunden verfürzt. Soll der oben angedeutete

Freitag, 17. April 1925

darf. Er erzählt trenherzig, daß er im Jahre 1919 burch einen

beamten gefaßt, der die möchentliche Arbeitszeit auf daßer Beziehungen" zu feinen Gunsten ausnuten Grundsatz des Reichsbahngesetzes Anwendung finden, so bekannten Fabrikanten" in die Reichsfettstelle gebracht worden ist. müßte dieser Beschluß des Kabinetis Konsequenzen für die entsandt wurde. Er habe, so berichtet er meiter, als Kaufmann von der er im Juli 1919 als deutscher Vertreter nach Rotterdam Beamten der Reichsbahn haben. Die Arbeitszeit der Bedenken gegen die Berträge gehabt, die mit Barmat abgefchloffen entsandt wurde. Er habe, so berichtet er weiter, als Kaufmann Beamten der Reichsbahn müßte gleichfalls wurden, aber es jei ihm gejagt worden, daß dabei höhere Gesichts. auf 51 Stunden ermäßigt und diese verpunkte politischer Art in Betracht fämen. Barmat habe dem Reichs fürzte Arbeitszeit müßte nach§ 22 des gar keine Kredite gewährt, sondern durch die Art der Bezahlung Reichsbahngefeges auf die Arbeiter und feien erst Barmat Stredite eingeräumt worden. Angestellten übertragen" werden. Die von Barmat ausgestellten Lieferscheine seien eigentlich nur Gegen solche unliebsamen Konsequenzen ist die Reichs- Lieferversprechungen gewesen, das Reich habe daraufhin Atzepte bahngesellschaft jedoch dadurch geschüßt, daß sie nach§ 22 gegeben, Barmat konnte sie in Gulden einlösen und mit diesenz die Arbeitszeit der Beamten auf die Arbeiter und Ange- Beuge diese Lieferscheine beanstandete, habe ihm Barmat einen vom Gelde dann die für das Reich bestimmten Waren faufen, 211s der stellten übertragen fann, aber nicht übertragen muß. Die Reichsernährungsministerium und von der Reichsfettstelle geneh Konsequenz, die sie aus dieser Bestimmung zieht, lautet so: migten Entwurf dazu gezeigt. Im September 1919 hätten die Sie kann jede Verlängerung der Arbeitszeit der Be- holländischen Importeure des Fetthandels Barmat wegen Kontrakt­amten auf die Arbeiter der Reichsbahn übertragen, aber sie bruchs gegenüber eines ihrer Mitglieder bontottiert. Die Kontrafte muß nicht auch eine Verkürzung der Arbeitszeit der feien schließlich ordnungsgemäß ausgeführt worden, die Beamten in gleicher Weise den Arbeitern der Reichsbahn Preise seien aber zu hoch gewesen. In der holländischen Geschäfts melt habe Barmat einen sehr schlechten Ruf gehabt. Troh diejes zugutefommen lassen. Außerdem haben sich die Herren Ge­heimräte der Reichsbahngesellschaft, weitblickend wie jie sind, mit Julius Barmat sehr freundschaftlich verkehrt. Er schildert ihn angeblich schlechten Anfes hat Herr Rommel aber bis zum Mai 1920 gegen solche Konsequenzen geschützt, indem sie durch die Ein- als eine der interessantesten Persönlich feiten, mit fügung jener Frift in ihre Personalordnung die Arbeitszeit denen er jemals zu tun gehabt habe. Er sei eine mirkliche Ber­von 54 Stunden vorläufig" bis zum 31. Dezember 1925 fönlichteit gewesen, wie sie in heutiger Zeit nur noch selten zu festgelegt haben. finden sei. Seine hervorstechendste Eigenschaft war allerdings eine maßlose Eitelkeit, er habe vom Deutschen Reich immer mur perwir gesprochen und dem Zeugen fogar einmal einen Gesandtenposten vom alten Regime nicht mehr arbeiten, Mitglieder feiner Bartei angeboten. Barmat habe gemeint, mir" fönnten mit den Leuten feien als Gesandte nicht immer erwünscht, aber neutrale Persönlich Form wegen könne er ja Mitglied der sozialistischen Partei, merden. teiten wie Herr Rommel feien dafür die geeigneten Leute. Der

Dennoch erklärt sich nun der Herr Generaldirektor, an­geregt durch den jüngsten Kabinettsbeschluß, in einer Ber fügung vom 6. April ,, bereit, in der Frage der Arbeitszeit Entgegenkommen zu beweisen". Daher ordnet inneren Dienst mit sofortiger Wirkung auf wöchent er an, daß die Arbeitszeit der Reichsbahnbeamten im lich 51 Stunden herabgesezt" wird. Im übrigen aber bleibt es bei den 54 Stunden.

Man ist im Zweifel, ob es Selbstverspottung ist oder ob der Hohn den Beamten, Arbeitern und Angestellten gilt, wenn der Generaldirektor es für nötig hält, in einer Verfügung, die nur für einen fleinen Kreis des am wenigsten in Anspruch genommenen Personals die Konsequenzen aus dem Kabinettsbeschluß zieht, sein Entgegenkommen in der Arbeitszeitfrage" noch ausdrücklich zu betonen. Indem er in seinem Betriebe in Anwendung bringt, gibt er zu er­aber den Kabinettsbeschluß nur in dieser beschränkten Form kennen, daß er auch jenen Grundjag des Reichs bahngefeges, nach welchem die Beamten der Reichsbahn in ihren Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt sein sollen als die Beamten des Reichs, nicht anzuwenden ge= denkt. Wenn es sich also darum handelt, die Arbeitszeit der Arbeit tarifvertraglich zu regeln, so beruft sich die Reichsbahn­gesellschaft, um sich dieser Pflicht zu entziehen, auf das Reichs­bahngefeß. Kommt es aber darauf an, die Arbeitszeit der Beamten der Reichsbahn dem Sinne des Reichsbahngefehes gemäß festzusetzen, dann entzieht sie sich auch dieser Ber­pflichtung und fügt zum Schaden der Beamten und Arbeiter noch den Spott ihres Entgegenkommens".

Das Ganze aber ist ein Standal, dem ein Ende gemacht werden muß durch die schnelle Einbringung und Fertigstellung eines Arbeitszeitgefeges, dem ganz eindeutig auch die Reichsbahngesellschaft unter worfen ist, und zwar für die Beamten wie für die Arbeiter. Es geht nicht an, daß dieser Zustand völliger Recht. Es geht nicht an, daß dieser Zustand völliger Recht to jig feit, in den die Beamten wie die Arbeiter der Reichs­bahn versetzt sind, länger aufrechterhalten wird. Der Reichstag hat gezwungenermaßen, wie wir aner­gezwungenermaßen, wie mir aner­fennen das Reichsbahngefeg beschlossen und damit diesen Standal eingeleitet. Er hat jezt die Pflicht, bei der Schaffung eines Arbeitszeitgefeges gutzumachen, was gutzumachen ist.

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Zeugen aus dem Ausland.

Die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses des Reichstags.

Am Freitag soll in Moabit das Hauptstück der Untersuchung des Ausschusses in Angriff genommen werden, nämlich die Ber­nehmung von Julius Barmat selbst. Am Donnerstag mur­den noch einige Reste aufgearbeitet. Es traten deren Namen in den bisherigen Verhandlungen wiederholt genannt zwei Zeugen auf wurden, und diese Zeugen famen von weit her, der eine aus dem Haag, der andere aus Finnlands Hauptstadt Helsingfors . Dort ver waltet jetzt Herr Wucherpfennig das Amt eines Kanzlers der deutschen Gesandtschaft; im Jahre 1919 war er noch Angestellter des Ausschusses für soziale Fürsorge, der in der Bellevueftr. 7, neben den Zimmern des Berliner Bezirksverbandes der Sozialdemokra. Einverständnis mit dem inzwischen gestorbenen Abgeordneten Franz tischen Partei, seinen Siz hatte. Bucherpfennig hat, angeblich im Krüger, einen Vertrag mit Herrn Hettfeld von der Firma Hartwig abgeschlossen, wonach bei Lieferungen an das Reich ein bestimmter Brozentjaß an die Kaffe des Ausschusses abgeführt werden sollte. Es ift früher schon ermittelt worden, daß gar fein Geschäft daraus zu­ftande gekommen ist, daß also auch der Ausschuß nichts erhalten hat. Ob es richtig war, daß der Propagandaausschuß sich auf solche Dinge überhaupt eingelaffen hat, mag dahingestellt bleiben. Herr Wucherpfennig behauptet, daß er nichts Unrechtes darin gefunden habe. Das Wesentliche jedoch ist die nochmalige und ganz einwand freie Feststellung, daß die Sozialdemokratische Barthi nich die geringste Berührung mit dem Propaganda­ausschuß gehabt hat und daß sie infolgedessen mit den Vorgängen bei diesem Ausschuß in feiner Weise in Zusammenhang gebracht werden fann.

Die Freundschaft mit Herrn Barmat habe ihr Eube erreicht, als dieser bei der Lieferung von Büchsenmilch einen plumpen Betrugs versuch habe unternehmen wollen. Der Zeuge berichtet, mie Barmat 16- Unzen- Dosen liefern follte, tatsächlich aber nur 14- llnzen- Dojen wiederholt erörtert worden. Barmat habe sich immer wieder seiner geliefert habe. Die Einzelheiten aus diesem Geschäft sind schon guten Beziehungen zu den deutschen Reichsstellen gerühmt, der Zeuge habe selbst erlebt, daß Barmat über eine Unterredung, die er mit Tage berichtet wurde. Einen ungünstigen Eindruck habe es auf Herrn dem stellvertretenden Gesandten im Haag hatte, schon am nächsten fchaftlich mit Barmat verfehrte), daß Barmat fich nicht Rommel gemacht( der trog dem immer weiter freund­Amsterdamer Börse angepöbelt" wurde und daß es ihm schließlich an mündliche Abreden hielt, daß ein Bruder von Barmat an der gelungen sei, einen Bertrag mit dem Reiche, der ihm große Berlufte hätte bringen müffen, annulliert zu bekommen.

Vertrag annulliert habe, stellt der als Zeuge anwesende frühere Er­Als Herr Rommel hier behauptet, daß das Ministerium diesen nährungsminister Robert Schmidt zu wiederholten Malen fest, daß nach den vorliegenden Affen die Reichsfleischstelle und die Reichsfettstelle diese Annullierung empfohlen hätten und daß das Herr Rommel erklärt dazu, er gebe hier nur das wieder, was er Ministerium erst nachträglich davon in Kenntnis gefeht worden sei. von anderen gehört habe".

Der Zeuge Weyermann bestätigt, daß der Minister Schmidt von dieser Annullierung nichts gewußt haben fönne.

Da Herr Rommel weiter behauptet, Julius Barmat hätte ihm bei einer Unterredung im Hotel Bristol gefagt, der damalige Reidis außenminister Hermann Müller habe ihm von einem Bericht des ftellvertretenden Gesandten im Haag, von Reiswig, Kenntnis ge geben, so wird zur Aufklärung über diesen Punkt, der allerdings Hermann Müller Franken vernommen. schon wiederholt aufgeflärt worden ist, wiederum der Abgeordnete stellt von neuem jest, daß in feiner Amtszeit ein solcher Bericht bei Hermann Müller ihm überhaupt nicht eingegangen fei, daß es daher schou objektiv un möglich war, daß er Barmat darüber unterrichtet haben könne. Weder direkt noch indirekt habe er mit dieser Sache etwas zu fin gehabt.

O

Barmat dhon während des Krieges wegen der Lieferungen Abg. Shred( Soz.) stellt durch Befragen des Zeugen fest, das an Deutschland von England auf die schwarze Liste gesetzt worden ift. Aus dem Bruche des Zeugen mit Barmat feien ihm später feinerlei Schwierigkeiten erwachsen. Herr Rommel erklärt, daß die Koffen für die geselligen Zusammenfünfte mit Barmat ffets von diesem bezahlt worden seien, darin habe Herr Rommel aber nichts Unfaires erblickt. Der Abgeordnete Breitscheid nimmt das zur Beranlassung, um daran zu erinnern, daß jozialdemokratischen würfe gemacht wurden. Er fragt den Reugen: Ihnen war bekannt, Bolitifern aus ihrem gesellschaftlichen Berfehr mit Barmat Bor daß Barmat im denkbar schlechtesten Rufe stand. Sie wußten es und hielten es troßdem für angängig, mit Herrn Barmat freund­nehmen?". Der Zeuge erwidert darauf, daß er das für durchaus schaftlich zu verkehren und seine Gastfreundschaft in Anspruch zu richtig gehalten habe, denn nach seinen Instruftionen sollte er die Geschäfte in Holland in freundschaftlicher Weise abzuwideln suchen.

Damit war vorläufig die Bernehmung des Zeugen Rommel be endet. Sie dürfte noch eine Fortsetzung in Moabit erfahren, nach dem auch die andere Seite, nämlich Julius Barmai, gehört

worden ist. Fest steht jedoch schon das eine, daß Leute von der Art ließen, die ihm als eine der interessantesten Bersönlichkeiten um den des Herrn Rommel, die sich monatelang von Barmat aushalten Bart gegangen find, nachträglich erst zu der Erfenntnis tamen, ein wie schlechter Kerl Barmat doch eigentlich fei. Bei diesen Leuten scheint die Freundschaft wie bei vielen Männern die Liebe nur durch den Magen zu gehen; sie wandelt sich in Haß, wenn der Magen nicht mehr befriedigt wird.

Briefkasten der Redaktion.

Bieberherhellung der häuslichen Gemeinfchaft erheben. Die bloße Satfache des

V. S., Neukölln 51/52. Eine Bolizeiverordnung hefteht nicht. Es Bann m Klage auf Unterlaffung erhoben werden. 2. 79. Gie önnen nur Riage airf Getrenntlebens bildet feinen Chefcheidungsgrund. 9. W. 93. Ob Sie mit eine außergerichtliche Verſtändigung möglich. Wenn Sie Alage erheben wollen, einer Alage Erfolg haben werben, läßt sich nicht vorhersagen. Bielleicht ift so müssen Sie fie beim Amtsgericht einreichen. Sie tönnen fie auch zu Profo. toll des Gerichtsschreibers( Anmeldestube) erklären. Die Sinzuziehung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich. Teha Neukölln. Maßgebenb ist au nächit der Mietvertrag. Enthält er teine Bestimmungen darüber, fo fann man

Bor dem Kriege Angestellter in Bombay, während des Krieges Dann erscheint als Zeuge der Kaufmann Rommel aus Haag. Vor dem Kriege Angestellter in Bombay, während des Krieges Flugzeugoffizier. Er ist einer von denen, die Gerüchte und Mei­nungen der Aemter" über die angebliche Bevorzugung Barmats in Berkehr gebracht haben, er selbst findet aber anscheinend nichts dabei, i anderen Grund füßen.

GOLD

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verschiedener Meinung sein. Es ist daher sehr leicht möglich, daß dez Ber­mieter mit feinem Anspruch durchdringt. A. B. 36. Gegenseitige Abneigung ist tein Chefcheidungsgrund. Die Chefcheidungsflage können Sie nur auf den

ENVER BEY

W.H.WITTIG

TULA

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