Berechtigte Verweigerung der 10. Arbeitsstunde
Prinzipielle Entscheidung des Landgerichts I , Berlin .
Am 9. April 1924 wurden 15 Transportarbeiter der SiemensSchudert Werke in Siemensstadt gemäß§ 123 3iffer 3 der Gewerbeordnung entlassen, weil sie die Leistung der zehnten Arbeitsstunde verweigerten, die die Firma von ihnen forderte, um Transporte abzuladen, die infolge eines Streits im Hamburger Hafen verspätet eingetroffen waren. Nach dem Tarifvertrag stand den Arbeitern bei Kündigung durch den Arbeitgeber, außer im Falle eines wichtigen Grun Des, ein Anspruch auf Abgeltung bereits Der= dienter Ferien zu. Die Entlassenen verlangten daher im Rechtsstreit die Abgeltung des Urlaubsanspruchs, die die Firma verweigerte.
Nach Inkrafttreten der Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dezember 1923 hatte der Verband Berliner Metallindustrieller die bestehenden Vorschriften des Tarifvertrages über die Arbeitszeit gekündigt. Unter dem 5. Januar 1924 kam dann zwischen dem BBMI. und dem Deutschen Metallarbeiterverband folgende Zusatzvereinbarung zustande:
Je nach der Eigenart oder den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Betriebes können für den Betrieb oder für Gruppen von Arbeitnehmern vom Arbeitgeber Ueberstunden von ½ bis 1 Stunde Dauerje Tag angeordnet werden..
Ueberstunden, die darüber hinaus verlangt werden, bedürfen der Zustimmung der geseglichen Betriebsvertretung
Das Gewerbegericht hat den Anspruch der Kläger auf Abgeltung des Ferienanspruchs anerkannt, da die Kläger tarifvertraglich zur Leistung der zehnten Arbeitsstunde nicht verpflichtet seien und sich die Verpflichtung auch nicht unmittelbar aus der Verordnung vom 21. Dezember 1923 ergebe, die Kläger jedenfalls nicht bewußt rechtswidrig die Arbeit verweigert hätten.
Gegen dieses Urteil hat die Firma Berufung ein gelegt. Sie habe die streitige Arbeitsstunde angeordnet, weil die beschleunigte Abladung der eingegangenen Transporte erforderlich gewesen sei, um eine vorübergehende Stillegung der Siemens- Betriebe zu verhindern. Sie habe zuvor von ihrem Recht, an 30 Tagen im Jahr Mehrarbeit zu verlangen, überhaupt noch feinen Gebrauch gemacht. Aus der Verord= nung vom 21. Dezember 1923 folge unmittelbar das Recht des Arbeitgebers, die Mehrarbeit zu ver langen. Die Bereinbarung vom 5. Januar 1924 ergebe nur laufende Ueberstunden. Auch hier dürfe der Betriebsrat nur aus wichtigen fachlichen Gründen seine Zustimmung verweigern. Die Frage der Mehrarbeit in Fällen dringender Betriebswid; tigfeit wie in dem vorliegenden werde durch die tarifliche Vereinbarung nicht berührt.
werden dürfen.§ 4 sagt: Die Dauer der Arbeitszeit tann über schritten werden. Die Verordnung enthält außer in§ 13 für Betriebe des Reichs, der Länder und der Kommunen
feine Bestimmung dahin, daß der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die vom Arbeitgeber einseitig gewünschte Mehrarbeit zu leisten. Es ergibt sich im Gegenteil aus der Bestimmung des § 13, daß die Verordnung eine allgemeine zivilrechtliche Verpflich tung zur Leistung der zugelassenen Mehrarbeit nicht festsehen will, da sonst der Sonderausspruch für die öffentlichen Betriebe nicht erforderlich gewesen wäre. Auch aus§ 12 der Berordnung, der die vorzeitige Kündigung von Tarif- und Arbeitsverträgen mit Rücksicht auf die Zulassung der verlängerten Arbeitszeit gestattet, ergibt sich, daß die Verordnung nicht unmittelbar die bestehenden Arbeitsverträge ändern wollte.( Vgi. hierzu auch Flatom in Gewerbe- und Kaufmannsgericht 1924 Sp. 273 ff., Landmann- Rohmer Gewerbeordnung 7. Auflage BI. 2 S. 586, Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Oktober 1924, abgedruckt in der neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht 1925, Sp. 119.)
Nach allem kann die Beklagte die Mehrarbeit nicht auf Grund der Verordnung vom 21. Dezember 1923 verlangen. Nach dem Arbeits- bzw. Tarifvertrage besteht gleichfalls feine Verpflichtung der Kläger zur Leistung der 10. Arbeitsstunde. Die auf Grund der Verordnung getroffene Zusatzvereinbarung zu den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Arbeitszeit
läßt die einseitige Anordnung der 10. Arbeitsstunde durch den Arbeitgeber nicht zu,
macht ihre Leistung vielmehr von der Zustimmung der Be triebsvertretung abhängig. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie vorliegend die Zustimmung des Betriebsrats erhalten oder diesen überhaupt nur gehört habe. Da die Beklagte die Betriebsvertretung nicht einmal gehört hat, fonnte ihre in den Tarifvereinbarungen übrigens nicht begründete Behaup tung dahingestellt bleiben, der Betriebsrat habe seine Zustimmung nur aus wichtigen, hier nicht vorliegenden Gründen verweigern dürfen.
Nach allem liegt eine Verpflichtung der Kläger zur Leistung der verweigerten 10. Arbeitsstunde nicht vor. Damit entfällt aber der von der Bellagten behauptete wichtige Grund zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses aus§ 123 der Gewerbeordnung. Mangels eines solchen steht den von der Beflagten gekündigten Klägern der Anspruch auf Abgeltung der Ferien zu."
Achtung, Metallarbeiter!
In der Woche vom 12. bis 19. Mai finden die Wahlkörper
Den vor dem Gewerbegericht geltend gemachten Einwand, der Ferienanspruch sei durch die von ihr gemäß§ 67 BRG. gezahlte Entschädigung mit abgegolten, hat die Beklagte in der Berufungsversammlungen ffatt, die zur Jahresgeneralinstanz nicht wiederholt.
Die Kläger haben Zurückweisung der Berufung beantragt. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts I in Berlin hat nach
V
mündlicher Verhandlung am 12. Februar 1925 die Berufung der Siemens- Sudert Berke gegen das Urteil der 11. Rammer des Gewerbogerichts vom 2. Juli 1924 zurückge= wiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte leitet ihr Recht zur einseitigen Anordnung der 10. Arbeitsstunde sowohl aus§ 3 mie aus§ 4 3iffer 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1923 her. Die Auffassung der Beklagten , die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung der 9. bzw. 10. Arbeitsstunde folgepunabhängig von einer Festlegung im Tarif Dertrege, einer Arbeitsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag unmittelbar aus den Bestimmungen der Verordnung, ist abzulehnen. Die Verordnung hat nicht die Arbeitsverträge ändern wollen, fie hat lediglic; die bestehenden öffentlich- rechtlichen Beschrän Pungen der Arbeitszeit gelodert, die Strafbarfeit der Ueberschreitung des normalen Achistundentages in gewissem limfang aufgehoben.
versammlung am 25. Mai Stellung nehmen sollen. Alle Wahlkörperversammlungen zu besuchen. Laßt Euch nicht von den Metallarbeiter der Amsterdamer Gewerkschaftsrichtung haben die Kommunisten bluffen! Seht ihnen auf die Finger!
Die Arbeitszeit der Angestellten in Kokereien.
die
Der Bauarbeiterftreit in Rheinland - Weftfalen.
Köln , 12. Mai. ( Eigener Drahtbericht.) In Düsseldorf fand z Beginn der Woche eine gemeinsame Konferenz aller baus gewerblichen Organisationen statt, die zu der augenblicklichen Lage im Baugewerbe Stellung nehmen sollte. Nachdem Arbeitgeberverbände den Schiedsspruch vom 2. Mai abgelehnt und den Kampf im Baugewerbe damit herbeigeführt haben, blieb den Arbeitnehmerorganisationen nichts anderes übrig, als diesen Kampf gegen die Arbeita geber aufzunehmen. Es wurde deshalb einstimmig beschlossen, sofort in ganz Rheinland und Westfalen für den allgemeinen Streif der Bauarbeiter einzutreter.
Brüffel, 12. Mai. ( Eigener Drahtbericht.) Die Arbeitslosigkeit in Belgien nimmt in der letzten Zeit in beunruhigendem Umfange zu. Nach den offiziellen Angaben beträgt die Zahl der Arbeitslosen bereits 42 450, das sind 7 bis 10 Proz. der versicherten Arbeiter. Besonders schwer hat die Textilindustrie Bel giens unter Arbeitslosigkeit zu leiden. Die Genter Textilindustrie macht gegenwärtig eine schwere Krise durch. In den Webereien des Bezirkes Aalst wird wöchentlich nur drei bis vier Tage gearbeitet.
Die englische Regierung und die Gewerkschaften.
London , 12. Mai. ( EP.) Der englische Premierminister Bald. win hatte eine Besprechung mit offiziellen Gewerkschaftsführern, die die Gäste des Arbeitsministeriums waren. Er besprach mit ihnen die Probleme, die zur Beunruhigung in den betreffenden Industrien geführt haben. Am Abend hafte Baldwin eine Besprechung mit dem Bollzugsausschuß der Maschinenbauer über die Wirts schaftskrise, die sich besonders in ihrem Gewerbe bemerkbar macht. Das Komitee, das die Frage der industriellen Unterstützungen zu prüfen hat, hat eine Dentfchrift ausgearbeitet. Das Kabinett ift aber noch zu feinem Beschluß gekommen. Es erscheint daher zweifelhaft, ob Baldwin in der Lage sein wird, zu diesem Punkt in seiner Besprechung mit den Gewerkschaftsführern eine Erklärung abzugeben.
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Achtung, Fahrstuhlarbeiter und Muldenträger bei der Firma Kontinentale Bau- A. G. Auf der Baustelle Stegliz, Filanda, Berg- und Schönhauser Straße, bestehen mit der Firma und den dort in Afford beschäftigten Mulden- und Fahrstuhl. arbeitern Differenzen. Wir ersuchen alle Bauarbeiter, soweit fie als Fahrstuhlarbeiter und Muldenträger tätig sind, dort keine Arbeit anzunehmen. Deutscher Baugemerfsbund, Baugewerkschaft Berlin . Verein der Affordsteinträger Berlins .
Bei der Firma Lange u. Gutzeit, Berlin , Frankfurter Ace 288, find die Stellmacher in den Streit getreten. 3uzug i fernzuhalten. Arbeiterfreundliche Blätter werden um Abdrud gebeten! Die Ortsverwaltung.
In Landau ( Rheinpfalz) sind am Montag die Bauarbeiter wegen Lohndifferenzen in den Streit getreten.
Achtung, Zimmererverbandskameraden!
Die Unternehmer versuchen mit allen Mitteln, die Artorbarbeis einzuführen. Dagegen gilt es erneut in allen Bezirken Stellung zu nehmen. Der Bezirk 5( Gibo ft) tagt morgen, Donnerstag, ber Bezirk 39( Span dau) am Freitag, ben 15. Mai, bei Wind, Bichelsdorfer Str. 5. Außer bem fei hierbei auf die heute, Mittwoch, im Gewerkschaftshaus, Gaal 5, ftattfindende gehelingsversammlung hingewiesen. Alle Rimmerer lehrlinge müffen baran teilnehmen. Zentralverband der Zimmerer,
Zentralverband der Fleischer u. B. D. Berband der Gemeinde- und Staats arbeiter. Morgen, Donnerstag, abends 7% Uhr, in der Bichhofsbörse, Elde maer Straße, öffentliche Berfammlung aller auf dem Schlacht und Bichhof Beschäftigten.
Zentralverband der Angestellten, Bund der technischen Angestellten und Beamten, Deutscher Werkmeister- Berband. Gettion Geldschrankfabriken, Bau fchlofferei. Mittwoch, den 13. Mai abends 7 Uhr, in Saverlands Festfälen, Neve Friedrich Ede Rochstraße, wichtige Bersammlung. Tagesordnung: Rün digen wir das Gehaltsabkommen? Erscheinen aller AfA- Mitglieder unbedingt erforderlich!
Effen, 12. Mai. ( Eigener Drahtbericht). Der Afa Bd für den Ruhrbergbau teilt mit:„ Der 3e chenverband hat die Berbindlich feitserklärung des Schiedsspruches vom 9. März über das Mehrarbeitsabkommen bei dem Reichsarbeits ministerium beantragt. Auf Einladung des Reichsarbeitsministeriums fanden am 12. Mai Einigungsverhandlungen unter dem Vorsitz des Regierungsrats Dr. Claaßen in Essen statt. Eine Einigung wurde nicht erzielt, weil der Zechenverband die Arbeitszeitverfürzung in Rotereibetrieben nur in Ausnahmefällen auf die Angestellten aus zudehnen bereit ist, während die Angestelltenverbände die Arbeitszeitverkürzung für alle in Betracht kommenden Angestellten, Gewerkschaftsbewegung: Friedr. Eyfora; Feuilleton: Dr. John Schitowsti; Lotales deren unterstellte Arbeiter die verkürzte Arbeitszeit haben, forderten. Die Entscheidung über den Schiedsspruch liegt nunmehr beim
§ 3 gestattet, daß Arbeitnehmer an dreißig Tagen im Jahr mit Mehrarbeit bis zu 10 Stunden beschäftigt Reichsarbeitsministerium .'
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