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Länder und Zürstenabfindung. Tie Rückwirkung im Rechtsausschutz. Die Habgier der Hoheuzolleru. Im Rechts cm sfchuß des Reichstags wurde die Debatte über die Z§ 2 und 7 des Fürstenab''indungsgesetzes fortgesetzt. Abg. Freiherr o. Richthofen(Dem.) oerficht den Standpunkt, daß eine Rückwirkungskraft ausgesprochen werden müsie, namentlich zu- gunsten der Länder. Abg. Dr. RZunderNch(D. Vp.) forderte gleichfalls eine Auskunft von der Reichsregierung und den Länderregierungen, welche Fälle sie für endgültig erledigt ansähen. Abg. Wegrnann(Z.) äußerte Bedenken seiner Partei, dort, wo eine definitiv« Regelung aller Streitigkeiten erfolgt sei, die Streit- fragen neu aufzurühren. Aber im Falle Krojante-Flatow 5. B. sei eine neue Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Abg. Landsberg(Soz.) machte darauf aufmerksam, daß die gegenwärtigen Erledigungen auf der Gruntllage lediglich formalen Rechtes erfolgt feien, und zwar, weil die Lander in der Zwangslage waren: sie sagten sich, unter diesem Recht, das nicht mit uns geboren wurde, unterliegen wir. Das rein formale Recht könnte bei Streitigkeiten zwischen Fürsten und Ländern nicht ausschlaggebend sein. Wie sehr die formale Grundlage der ganzen Auseinandersetzungen erschüttert sei, ergebe sich ja gerade aus dem Antrag der Kompromiß- Parteien, die selbst ein« andere Entscheidung erstrebten. Gerade der Fall Flatow-Krojanke zeige z. B. die Ungeeignetheit dieses formalen Rechtsstondpunttes. Eine einseitige Anrufung des Reichs- sondergerichts durch die Länder genüge vollkommen, schon, well die Fürsten im Vergleichswcge meist mehr erhalten hätten, als sie nach den jetzt vorgesehenen Richtlinien bekommen würden. Es fei also kein Bedürfnis erkennbar, auch den Fürsten das Antragsrecht zu geben. Abg. Dr. hanemann fDntl.) widersprach den Anschauungen des Abg. Landsberg. Auch die Fürstenhäuser seien zum Tell in schwerer Zwangslage gewesen. Abg. Dr. Bell(Z.) erinnerte daran, daß die Entscheidung in bezug aus Oels vom Oberlandesgericht ergangen sei und diese Entscheidung könnte das neue Reichssondergericht nicht innbem Wo eine vollständige Vermögensauseinandersetzung mit dem Fürsten - Hause erfolgt sei, müsse die Sache ruhen. Eine Formulierung dafür müßte bis zur zweiten Lesung noch gesunden werden. Abg. Freiherr v. Richlhofen(Dem.) würde es schon als einen Fortschritt begrüßen, wenn die teilweise erledigten Auseinander- setzungsfälle dem Reichssondergericht nochmals überwiesen werden. Vom Zentrum und den Demokraten war inzwischen ein Ergänzungsantrag eingegangen, wonach als nicht endgültig er- lcdigt gelten sollen die Fäll«, die nur für einzelne Vermögensteile oder nur für einzelne Mitglieder der Fürstenhäuser geregelt sind. .Die Stellungnahme der Länderregierunge«. Reichskommisiar Oberst Kuenzer teilte dann über die Siel- lungnahm« der Landesregierungen folgendes mit: Vier Regierungen erklären, daß sie keine reichsgesetzliche Rege- lung wünschen: zwei, daß sie zwar diese Regelung, aber kein« Rück- Wirkung auf ihr Land wünschen. Fünf Regierungen wünschen ohne Einschränkung eine reichsgesetzlich« Regelung: vier haben sich auf die Anfrage der Reichsregierung noch nicht geäußert. Die Reichsregie- rung habe nunmehr ollen Landesregierungen telegraphisch die Frage vorgelegt: 1. Welche Länder die Auseinandersetzung als endgültig erledigt ansehen: S. Ob ein Land, wo sie endgültig erledigt ist, durch Reichsgesetz die Möglichkeit zur Wiederaufnahme der Auseinandersetzung haben oiü: 3. Ob in den Fällen, wo nur über einzelne Vermögenzstücke endgültig entschieden ist, die Regierung die Rückwirkung auch auf diese Fälle wünscht; Die Habgier der Hohenzollern . ZU» Vertreter der Preußischen Regierung schilderte Geheimrat Franke eingehend den Verlaus der komplizierten gericht- lichen und außergerichtlichen Auseinandersetzung über den Besitz der Herrschast Flatow-Krrjante mit dem Prinzen Fried. rich Leopold von Hohenzollern . Flatow-Krojanke ist aus Mitteln der Schatulle bezahlt worden. die aber aus den Einkünften der staatlichen Domä- nen entnommen waren. Das Oberlandesgericht Marienwerder Hab« entschieden, daß schon in der Tatsache, daß der König dies« Herrschaft zu Privateigentum habe erwerben wollen, das Eigentum der Hohenzollern hinreichend hervorgehe. Auch das Reichsgericht habe zugunsten der Hohenzollern entschieden. Für Alt-Glienicke habe Friedrich Wilhelm IV. für den Quadratmeter Beden 2 P f. bezahlt, das Landgericht Potsdam aber habe diesen Preis für angemessen erklärt. Bei dieser Rechtsprechung habe der Staat, auch um die hohen Kosten zu vermeiden, in vielen Fällen gar nicht erst Eigentumsansprüche erhoben. Der Staat habe nicht weniger ol» l 700 000 Reichsmark aa Ge- rlchlskostea zahlen müssen. darunter allein 350000 M. als bloße Korrespondenz- gebühr für einen Anwalt des Prinzen beim Reichsgericht. Anfang 1S25 sei hie Sache durch einen Vergleich erledigt worden. Dieser Vergleich sei für den Staat wenig günstig. Die Familie des Prinzen Leopold zähle nur sieben Mit- g l i e d e r und würde nach dem Vergleich gegenüber dem Gesamt- haus Hohenzollern außerordentlich bevorzugt sein. Sie würde einen Besitz von 100 000 Morgen erhalten, während die viel zahlreichere H a u p t l i n i e nach dem vorletzten Vergleich insgesamt nur 290000 Morgen erhallen würde. Schon die Gerechtigkeit er- fordere, daß das zu schassende Gesetz auch die Herrschaft Kro- sänke treffe. Bei Anwendung der im Kompromiß-Gesetzentwurf aufgestellten Richtlinien würde der Staat wesentlich besser ab« schneiden. Der Bergleichsvertrag sei dem Landtag nicht zur Genehmigung vorgelegt worden, aber verfassungsrechtlich gültig. Das preußische Staatsministerium habe das Privateigentum des ehemaligen Königshauses auch an der Jzerrschast Schwedt-Dier- raden-Wildenbruch 1923 ausdrücklich schriftlich anerkannt unter dem Druck der Klagenandrohung. Hier handele es sich um 8 0000 Morgen, die der Kurfürst Albrecht Achilles auf Grund eines Friedensschlusses mit den Pommernherzögen erworben habe. Roch Landrechl sei das Eigentum des Staate» nicht zn bezweifeln. Trotzdem sei im Jahre 1847 innerhalb des königlichen Hauses die Frage aufgeworfen worden, ob es nicht richtig sei, diese Herrschaft vom Staate zurückzufordern. Im Jahre 1854 sei durch Kadi- nettsorder de« Königs bestimmt worden, daß der Finanz, minister den König vor dem eigentlich gar nicht zuständigen Ge- Heimen Iustizrat verklagen müsie. Und dieser Hab« das Privateigentum der Hohenzollern anerkannt. Diese hätten dann auch noch EntschÄigung gefordert für die Teile, welche während der staatlichen Verwaltung veräußert worden seien, um die Kriegsschulden zu bezahlen. Als Entschädigung habe dann da» königliche hau» auch noch über 2 Millionen bekomme».

ßöröerung ües Exports nach Rußland . Beschlutz des Haushalt-Ausschusses des Reichstags.

Der Reichshaushallsausschuß beschäftigte sich am Donnerstag mit der Vorlage des Wirtschaftsministeriums über die Ausfallgarantre des Reiches und der Länder für nach Sowjetrußland getätigte Ausfuhrgeschäfte, die vor einigen Tagen einem Unterausschuß zur Drrberatung überwiesen war. Die Vorlage geht davon aus, daß die gegenwärtige Lage der deutschen Industrie sich immer mehr von einer Kredllschwierigkell zu einer Absatzkrise größten Umfanges umgebildet hat. Es werden die Ursachen dieser Krise untersucht und die Möglichkeiten ihrer Abhilfe erörtert. Die Krise habe einen Umfang angenommen, daß das Reich sich der Verpflichtung, mit öffentlichen Mitteln ein­zugreisen. nicht länger entziehen könne. Die Förderung des Exports erscheine als ein geeigneter Weg, auf dem das Reich helfend einzugreifen imstande sei. Aus diesem Wege sind die meisten der anderen Industrieländer Deutschland bereits vorangegangen, trotzdem die Industrien jener Länder bei weitem nicht in dem Maße gelitten haben wie die deutschen . In den Vereinigten Staaten von Amerika sind Mittel zur Förderung des Exports durch Hergabe von Krediten durch die öffentliche Hand zur Verwendung gelangt. In E n g l a n d hat die Regierung im Jahre 1921 durch ein Gesetz die Ermächtigung erhallen, für die Exportförderung Mittel durch Hergabe von lang- fristigen billigen Krediten Und durch Uebernahme von Exportrisiken zu oerwenden. In Frankreich , Belgien , Italien , Spanien , Holland , selbst in Oesterreich sind ähnliche Wege beschritten. Auch in Polen sind bereits größere Geschäfte von der Regierung finanziert worden. In Deutschland ist auf dem Gebiet der Exportförderung unmittelbar mit Reichsmitteln bisher fast noch nichts geschehen. Dabei ist der deutsche Anteil am Welthandel seit der Zeit vor dem Kriege von 12,1 Proz. auf KL Proz. in 1924 und 7.1 Proz. im Jahre 1925 zurückgegangen. Ganz be- sonders ist Deutschland in Rußland , wo es früher an erster Stelle der Warcneinsuhr stand, in den Iahren 1924 und 1925 von England und Amerika überholt worden. Der Anteil Deutschlands an der Gesamteinfuhr nach Rußland betrug in 1902 34,8 Proz. und stieg mit leisen Schwankungen aus 47,5 Proz. in 1913, um dann jäh zu fallen. In der Zeit vom Januar bis einschließlich September 1925 stand er auf im Durchschnitt nur 15,3 Proz. Es besteht die Gefahr, daß der deutsche Anteil an der russischen Einfuhr weller zurückgeht, wenn nicht besondere Mahnahmen getroffen werden. Die Gründe für diese Gefahr bestehen insbesondere in der Tatsache, daß Deutsch - lands Kontürrenzländer bessere Zahlungs- und Kreditbedingungen stellen. Das Geschäft mit Ruhland hatte sich von jeher als ein Kreditgeschäft dargestellt. War dies schon vor dem Krieg der Fall, so gill es unter den heutigen Verhältnisien in er- höhtem Maße. Die Behandlung dieser Export« und Kreditfragen ist dadurch vor kurzem in ein akutes Stadium getreten, daß seitens der russischen Regierung eine Reihe von Aufträgen auf weitausschauende Lieferungen in Aussicht gestellt worden ist. Diese Lieferungen sollen der Aus- rüstung wichtiger russischer industrieller Unter» neh m ungen dienen. An diesen Aufträgen hängen aller Vor- aussicht nach für die Zukunft noch große Nachbestellungen. Im ganzen handelt es sich um Lieserungen, die einen Gesamtwert von etwa 300 Millionen Mark ausmachen. Die Schwierigkeiten liegen in der Hauptsache auf dem Gebiet der Kreditgewährung. Die rusiische Regierung glaubt, diese Anlagen nur vergeben zu können, wenn ihr ein langfristiger Kredit von den Lieferanten zur Verfügung gestellt wird. Die deutschen Industriellen sind nun kaum in der Loge, Kredite dieses Umfanges und dieser Dauer in vollem Maße auf ihr eigenes Risiko zu über-

nehmen. Wenn also die Lieferungen nach Deutschland fallen sollen, muß von der öffentlichen Hand ein Tell des Risikos übernommen werden. Die Finanzierung ist wie folgt gedacht: Das Reich übernimmt für die einzelnen Ausfuhrgeschäfte eine Ausfallgarantie in Höhe von 35 Proz. des Kaufpreises. Diese Garantie ist auf einen Gesamtbetrag von 105 Millionen begrenzt, so daß Einzelgeschäfte bis zu einer Gesamthöhe von 300 Millionen abgeschlosien werden können. Die Haftung de» Reichs soll nur eintreten, wenn die deutsche Lieferfirma selbst min- bestens 40 Proz. des Risikos übernimmt und grundsätzlich vor dem Reich haftet. Von den durch die Ausfallgarantie zu stützenden Geschäften von insgesamt 300 Millionen Reichsmark soll etwa die Hälfte für eine Zeitdauer von vier Iahren, der Rest für zwei Jahre laufen. Bei langfristigen Geschäften soll es sich in der Hauptsache um sogenannteschwere Installationen* für den Wiederaufbau gewisser russischer Industrien handeln. Bei den zwei- jährigen umleichtere Installationen". Die Bestellungen sollen vor- zugsweise der deutschen Eisen und Metall erzeugenden und ver- arbeitenden Industrie zugute kommen. Es sollen nur solche Export« finanziert werden, die ohne die Ausfallgarantie nicht oder nicht mitdeutschenLieserfirmen zustande kommen würden. Rur in Deutschland hergestellte Fabrikate dürfen Gegenstand der Geschäfte sein. Die Finanzierung der einzelnen Geschäfte soll grundsätzlich den Privaten überlasien bleiben. Die Reichsregierung hat dafür Sorge zu tragen, daß die Vergünstigung der Ausfallgarontie nicht nur wenigen ausschließlich oder vorzugsweise zugute kommt. Die Zugehörigkeit eines konkreten Geschäfts unter die oben erwähnten allgemeinen Kategorien ist von einer inter - ministeriellen Stelle zu entscheiden. Die Vorlage, die im Unterausschuß einer gründlichen Durch- beratung unterzogen worden war, wurde von allen Parteien mit Ausnahme der Deutschnationalen beifällig aufgenommen. Die Sozialdemokratie erhofft von ihr eine größere Beschäftigung von Arbeitskräften und dadurch eine Minderung der Erwerbslosigkeit. Sachlich wußten außer Bemängelungen im einzelnen auch die Deutschnationalen wenig gegen die Vorlage zu sagen. Man hatte gleich von Beginn an den Eindruck, daß sie der Vorlage hauptsächlich aus dem Grunde opponierten, weil die neue Regierung nicht zuerst der Landwirtschaft Zuwendungen mache. Ganz direkt erklärte dann auch der deutschnationale Redner Dr. Qua atz am Schluß seiner Ausführungen, seine Parteifreunde könnten so lange kein end- gültiges Votum über die Vorlage abgeben, bis sie nicht er- fahren hätten, was denn die Regierung gegen die schwere Notlage der Landwirtschaft zu tun gedenke. Nach kurzer Debatte wurde der nachstehende, von der Sozialdemokratie und fünf anderen Parteien unterzeichnete Antrag bei Stimmenthaltung der Deutsch - nationalen mit allen anderen Stimmen angenommen: Der Hauptausschuß wolle beschließen, der Reichsregierung die Ermächtigung zu erteilen, auf Grund der in der Denkschrift de» Reichswirtschastsm'nisters vom 18. Februar 1926 unter Zisser l bis 10 festgelegten Voraussetzungen eine GarantiesürLtese- rungsgeschäfte nach Rußland bis zum H ö ch st- betrage von 105 Millionen Mark zu übernehmen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Vorhaftung der Industrie auf 20 Proz. beschränkt bleibt, während für die weiteren Ausfälle die Garantie von Reich und Ländern in Höh« von 75 Proz. des Ausfalls eintritt, woran Reich und Länder im Verhältnis von 7: 5 beteiligt sind.* Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde die allgemeine Aus« spräche zum Haushalt des Finanzministeriums fortgesetzt. Es kamen Redner des Zentrums, der Deutschen und der Bayerischen Voltspart« zum Wort.

Unter gleichen Umständen seien güllige schriftliche Anertenntnisi« des Privateigentums auch für andere Herrschaften erfolgt, weil nach dem geltenden Recht ein Prozeß für den Staat aussichtslos erschien. Die Nnsprüche deS russischen Generals Michael. Abg. Dr. Wunderlich(D. Bp.) äußerte die Ansicht, daß die bei- spielsweise in Mecklenburg bestehenden Streitigkeiten über die Aus- legung des Vergleichsoertrags vom Reichssondergericht entschieden werden müßten. Der bereits abgefundene Herzog Karl Michael sei zwar russischer General gewesen, habe aber während des ganzen Krieges in der Schweiz gewohnt und an keinen Kampf- Handlungen gegen Deutschland teilgenommen. Abg. 0. Richthosen(Dem.) wres darauf hin, daß der Herzog Karl Michael einen Tag nach Kriegsausbruch die deutsche Staatsangehörigkeit ausgegeben habe und daß gleichwohl deutsche Staatsrechtslehrer ihm den Anspruch aus Erbberechtigung und Llbfindung zugebilligt hällen. Abg. Dr. Eoerling(Dnat.) betont, die Auseinandersetzung mit dem Herzog Karl Michael sei von einer demokratisch-sozialdemo- kralischen mecklenburgischen Regierung erfolgt. Einen Vermögens- vorteil habe der Herzog davon nicht gehabt. Abg, v. Dr. kahl(D. Vp.) bezeichnete grundsätzlich eine Rück- Wirkung auf endgültig entschiedene Fälle als unannehmbar. Der Ausschuß beschloß, für die zweite Lesung weitere Auskünfte über Brannschweig, Koburg , Gotha und Mecklenburg-Schwerin einzu- ziehen. Damit schloß die Aussprache. Tie Beschlüsse des Ausschusses. Zum 8 7 wurde zunächst der sozialdemokratische Antrag, der die Rückwirkung des Gesetzes auch auf endgüllig er» ledigte Auseinandersetzungsfälle oerlangt, mit 17 gegen 6 Stimmen bei zwei Stimmenthaltungen abgelehnt. Mit 12 gegen 7 Stimmen wurde folgender Antrag v. Richlhofen angenommen: Ist vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Auseinandersetzung in einem Lande bereits durch Urteil, Schiedsspruch. Vertrag oder Vergleich endgültig erledigt worden, so können beide Parteien binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge- setzes die Sache vor das Reichs sondergericht bringen. Das Reichssondergericht hat zu prüfen, ob das Urteil, der Schied«- spruch, Vertrag oder Vergleich in seinen wesentlichen Bestim- inungen den Vorschriften des§ 5 zuwiderläuft. Stellt dos Reichssondergericht dies fest, so hat es unter Aushebung des Urteils, Schiedsspruchs, Vertrags, oder Vergleichs nach diesem Gesetz zu verfahren." Damit war der ursprüngliche§ 7 des Kompromißentwurfs gefallen. Angenommen wurde mit 13 Stimmen bei S Enthaltungen ein Antrug des Zentrums und der Demokraten, wonach im 8 2 eingefügt werden soll, daß als nicht endgültig erledigt gellen sollen die Fälle, die nur hinsichtlich von Teilen der Aus» einanderfetzungsmasie oder nur für einzeln« Mitglieder des betei- ligten Fürstenhauses entschieden sind. Abg. Dr. Rosenseld(Soz.) fragte, ob nach diesem Beschluß auch die für einzelne thüringisch« Fürstenhäuser abge- schlosienen Vergleiche oder gefällten Urteil« als keine e n d g ü l» tig« Erledigung für Thüringen gellen sollen, well«» sich nur um Teile des jetzigen Landes Thüringen handelt.

Abg. Dr. kahl(D. Dp.) hielt diese Konsequenz für zu weitgehend� während Abg. v. Richlhofen(Dem.) dem Beschluß die Auslegung gab, daß in der Tat für das ganze Land Thüringen die Auseinander- setzungssrage dem Sondergerichtshof wieder überwiesen werden könne. Der Ausschuß veragte sich dann auf Freitag. Am Frellag soll die erste Lesung beendet werden.

Wieüerbolter Zechenbachprozeß! Wiederaufnahme beantragt. München , 25. Februar.(Eigener Drahtbericht.) Durch Reichs- gesetz ist die Wiederaufnahme jener politischen Prozesse gestattet war- den, die seinerzeit vor den bayerischen Volks gerichten in erster und einziger Instanz, ohne daß der Verurteilte irgendein Rechtsmittel gehabt hätte, geführt worden waren. Auch Felix Fechenbach war von einem dieser Volksgerichte unter dem Vorsitz des Ober- landesgerichtsrates Haß und nach dementsprechend« Prozeß- führung zu vielen Iahren Zuchthaus verurteilt worden, aus dem ihn die bedingte Begnadigung erst dann befreite, als man einen Ausgleich gegen die rasche Freilassung der Rooemberputschisten von 1923 brauchte. Run hat Fechenbachs Verteidiger Dr. H i r s ch b e r g in einem hundertseitigen Schriftsatz mit vielen Beilagen die Wieder- aufnahm« des Fechenbach-Prozesses beantragt. Das Landgericht München I und nach ihm das Reichsgericht sind zur Entscheidung über die Wiederaufnahme und, im Bejahungsfall, auch zur Prozeß- führung selbst berufen. Dreilänüertonferenz in Brüssel . Belgisch- französisch- deutsche Wirtschaftsfrage»». Heute und morgen tagt in Brüssel eine Konferenz der sozialistischen Parleien Belgien «, Deutschland « und Frank- reich«, deren Aufgabe die Besprechung der in Ausarbeitung befindlichen Handelsverträge zwischen den genannten Ländern ist. Al» Vertreter der deutschen sozialdemokratischen Partei werden die Sbgg. D r. B reit! ch e i d und Dr. Hilferding und der frühere WirlschaftSminister Robert Schmidt, al« Vertreter der französischen sozialistischen Partei die Abgg. Barthe, Eayrel, Touteaux, Spinasso. die Mitglieder de« Parteivorstande« Bracke und Grumbach und al« Repräsentanten der Genosien- schaften Gast an Lövy und Ernest Poisson nach Brüsiel kommen._ Ein Pogrom in Damaskus ! - Rom . 25. Februar.(TU.) Die für die Verhandlungen der Mandatskommission hier weilende syrische Delegation hat ein« Meldung erhallen, nach der in Damaskus eine schweres Blutbad verübt worden fei. Armenische Söldner Frankreich » sollen das Quartier Nidan überfallen und S00 Mohammedaner ge- tötet, 150 Häuser geplündert und niedergebrannt haben. Auf Vorstellungen christlicher Notablen soll der französische Komman- dicrende eingeschritten sein, sich jedoch mit der Entlassung von 20 armenischen Soldaten begnügt habe»,