Dke durchführung öes volksentfcheiös. Preuhische Ausführungsbestimmungen. 2er preußische Mini st er des Innern hat in einem Riniderlah an die nachgeordneten Behörden eine Reihe von Aus- Mihrungsbestimmungen z u i» Volksentscheid ge- richtet, die unter anderem folgendes besagen: Die Abstimmung findet, wie bekannt, am Sonntag, den 80. Juni d. I. statt: die Stimmlisten und Stimm karten sind spätestens vom Sonntag, den 6. Juni ab bis Sonntag, den 1 3. I u n i je einschließlich zur allgemeine» Einsicht öffentlich auszulegen. Die zur Durchfuhrung des Volksentscheids vom Reichsminister des Innern erlassene Verordnung ist von den Ge- meindebehörden alsbald bekanntzumachen. Als Bekanntmachung genügt der öffentliche Anschlag der Beilage, die aus Nr. LS des „Ministerialblattes für die preußische innere Verwaltung"' ent- nommen werden kann. Im übrigen haben alle beteiligten Behörden die Vorbereitungen sür die Durchführung des Volksentscheids sofort in die Wege zu leiten. Stimmlisten unö Sie Zahl Ser Stimmberechtigten. soweit die Stimmlisten und Stimmkarteien von den Gemeindebehörden nicht fortgeschrieben werden, müssen sie b e- r�ichtigt, ergänzt oder neu aufgestellt werden. Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage Reichsangehöriger und 20 Jahre alt ist. Während bei Reichswahlen die Zahl der Stimmberechtigten für das Zustandekommen der Wahlen ohne Einfluß ist, ist es beim Volksentscheid von größter Wichtigkeit, daß die Gesamtzahl aller Stimmberechtigten genau etmittelt wird: denn es ist für die Beurteilung, ob der Volksentscheid Erfolg hat, im Einblick auf Art. 7S und Art. 76 Absatz 1 Satz 4 der Reichsverfassung die genaueste Feststellung der Zahl aller Stimmberechtigten erforderlich. Die Stimmlisten und Stimmkarteien müssen daher mit größter Sorgfalt nach- geprüft oder neu aufgestellt werden. Bereits verstorbene oder ver- zogene Personen und solche, die das Stimmrecht nicht besitzen, dürfen in den Stimmlisten oder in den Stimmkarteien nicht geführt werden: Personen, die versehentlich in den zuletzt gebrauchten Stimmlisten oder Stimmkarteien nicht geführt worden sind, müssen nachgetragen werden. Für die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten ist es auch geboten, daß die Gemeindebehörden die Anzeigen an die unteren Verwaltungsbehörden über die Zahl der ausgestellten Stimm- scheine gewissenhaft erstatten. Fehlanzeige ist erforderlich. Die unteren Verwaltungsbehörden haben für vollständige Sammlung, Zusammenstellung und Weiterreichung dieser Anzeigen an den Ab- stimmungsleiter zu sorgen. Die Abstimmungsvorständ« müssen bei der Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten an der ftand der Stimmliste(Stimmkartei) und bei der Eintragung dieser Zahl in die Abstimmungsniederschrift mit peinlicher Gewissenhaft! g- k e i t verfahren. Werden bei der Volksabstimmung die bei dem E i n t r a- gungsverfahren im März d. I. gebrauchten Stimmlisten und Stimmkarteien verwendet, so ist in ihnen vor ihreröffent- lichen Auslegung das für den Vermerk der erfolgten Ein- trogung angewandte Kennzeichen bei allen Stimm- berechtigten in der im Eintragungsverfahren benutzten Spalte derart einzutragen, daß man nicht mehr unterschei- den kann, ob ein Stimmberechtigter am Eintragungsversahren teilgenommen hat oder nicht. Listen, in denen die Teilnahme am Eintragungsverfahren sich nicht vollständig unkenntlich machen läßt, dürfen beim Volksentscheid nicht verwendet werden. Stimmzettel und Stimmzettelumschläge. Nach§ 16 des Volksentscheidsgesetzes liefern die Landesregie. rungen die Stimmzettel von weißem oder weißlichem Papier mit dem im„Reichsanzeiger* veröffentlichten Aufdruck. Für Preußen wird die Beschaffung der Stimmzettel und ihre Ueberweisung in der erforderlichen Stückzahl an die Gemeinden den von den Oberpräsl- deuten und Regierungspräsidenten zu ernennenden Abstimmungs- leitern übertragen. Soweit die Stimmkreise sich auch aus nicht- preußische Gebiete erstrecken, haben die Abstimmungsleiter pach un- mittelbarem Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen auch die Stimmbezirke dieser Gemeinden mit Stimmzetteln zu versorgen. Da es bei den letzten Reichstagswablen vorgekommen ist. daß Stimmzettel schon vor der Wahl in die Hönde von Wählern gelangt sind, sind die Gemeindebehörden besonders darauf hinzuweisen, daß die Stimmzettel erst im Abstimmungsraum während der Abstimmungshandlung an die Stimmberechtigten ausgegeben werden dürfen. In jedem Stimmbezirk dürfen nur Umschläge von gleicher Farbe und Art ausgegeben werden. In den Abstimmungsräumen haben sowohl die Verteiler der Umschläge als auch die Abstimmunasvor- steher darauf zu achten, daß nicht fehlerhafte Umschläge zur Verwendung kommen, namentlich nicht solche, die durchsichtig sind, oder denen der am t- liche Stempelaufdruck fehlt. Gegebenenfalls hat der Abstimmungsvorsteher derartige Umschläge zurückzuweisen und den betreffenden Stimmberechtigten zur Wiederholung der Ab- stimmungshanolung zu veranlassen. Die Abstimmungsoor- st e h e r sind ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß sie nicht befugt sind, bei Entgegennahme der Stimmzettelumschläge aus der Hand der Stimmberechtigten nachzuprüfen, ob in dem Umschlag etwa mechrere Stimmzettel ent- halten sind, und daß sie zur Wahrung des Wahlgeheimnisses insbesondere nicht berechtigt sind, den Umschlag gegen das Licht zu halten. Die S bi m m b e z i r k e dürfen nicht zu werden, insbesondere darf die Abgrenzung nicht daß aus dem Abstimmungsergebnis auf die stimmter Kreise oder Klassen der Bevölkerung kann.
Schnapskorruption. Internes aus dem Beirat des Branntweinmonopols.
klein abgegrenzt dergestalt erfolgen, Stimmabgabe be- geschlossen werden
ffatenkreuzüämmerung. Es ist ein Kreuz mit dem Hakenkreuz! Ullen, 27. Mai. (Eigener Drahtbericht.) In einer Versamm- lung der Hakenkreuzler teilte der Vorsitzende mit, daß dem Reichs- deutschen Hermann Esser , der zum Jahrestag des Todes von Schlageter in Wien sprechen sollte, das öffentliche Auftreten von der Polizei verboten worden ist. Ein anderer Redner machte die interessante Mitteilung, daß die völkische Parteileitung in Wien den Professor Suchenwirth aus der Partei ausgeschlossen hat. daß aber Adolf Hitler gerade diesen Ausgeschlossenen besonders grüßen lasse. Die Spaltung unter den Hakenkreuzlern hat ziem- lich west um sich gegriffen._ Ein ungefülmter Nord. Wo der Staatsanwalt Milde walten lästt. Breslau . 27. Mai.(Eigener Drahtbericht.) Während der Ab- stimmungen In Oberschlesien ist der Maschinenputzer Hermann Trenkel aus Oppeln von dem Eiscnbahnoberingenieur Tori- n u s und noch zwei weiteren Genossen gewaltsam aus seiner Woh- nung herausgeholt, auf eine Lokomotive geschleppt und außerhalb des Abstimmungsgebiets nach L o e w e n gebracht und dort unweit der Neißebrücke erschossen worden. Es lag also vor- sätzlicher Mord vor. Trenkel gehörte zur polnischen Minder- heil, Cisenbahnoberingrnieur Torinus zum sogenannten„Deut- schon Bahnschutz". Die Tochter des Ermordeten stellte gegen die Mörder St rasant rag. Sie erhielt unter dem 11. März 1326(Aktenzeichen I I. 132/1326) vom Oberstaatsanwalt Dr. Guhl in Brieg den Bescheid, daß das Derftchren eingestellt ift-
Der Reichstag hat vor einigen Monaten einen Unter- suchungsausschuß zur Prüfung der Verhältnisse bei dem Branntweinmonopol eingesetzt. Seine Tätigkeit hat bisher leider nur geringe Beachtung gefunden. Er hat jedoch eine ganze Reihe von interessanten Tatsachen festgestellt, die im Hinblick ans die gesetzgeberische Neuregelung des Branntweinmonopols erheb- liche Bedeutung besitzen. Das gilt in erster Linie von den Fest- stellungen über die Tätigkeit des Beirats der Monopol- Verwaltung. Dieser Beirat ist der Monopolverwaltung neben- geordnet, teilweise sogar übergeordnet: denn ihm obliegt in Ver- bindung mit der Monopoloerwaltung die Festsetzung des Brenn- rechts, des Grundpreises, sowie der Zuschläge und Abzüge und der Verkaufspreise. Bei allen wichtigen, das materielle Ergebnis des Monopols beeinflussenden Fragen ist also der Beirat die ausschlag- gebende Instanz. Bei dieser Sachlage ist die Zusammensetzung des Beiräte natürlich von größter Bedeutung. Der Beirat besteht aus 30 Mitgliedern. 16 Mitglieder sind Vertreter der an der Branntwein- Wirtschaft beteiligten Gewerbe(Unternehmer, Arbeiter und Ver- braucher), je 5 Mitglieder werden vom Reichstag und Reichsrat und 3 vom Reichswirtschaftsrat ernannt. Einen Vertreter ernennt der Reichsfinanzminister nach freiem Ermessen. Außerdem hat die Monopoloerwaltung drei Stimmen. Rein zahlenmäßig haben die Vertreter der öffentlichen Interessen mit 17 Stimmen die Ueber- legenheit gegenüber den 16 Vertretern der privaten Interessen. In Wirklichkeit ist aber nach dem Zeugnis des deutschnationalen Finanzministers v. S ch l i e b e n„nicht selten ein Teil der ö f f e n t- lichen Stimmen zugunsten der privaten Interessen auch dann ab- gegeben worden, wenn diese Stimmabgabe offensichtlich den berech- tigten Interessen der Monopoloerwaltung widersprach". Das ging sogar so weit, daß die Vertreter der Branntweinerzeuger und der Branntweinabnehmer für die Abstimmung im Beirat über die Uebcrnahme und die Verkaufspreise gewisse Vereinbarungen zur gegenseitigen Unterstützung gegenüber den Anträgen der Monopol- Verwaltung trafen. Die Verbraucher halsen also bei der Festsetzung hoher Erzeugerpreise und die Erzeuger entschädigten sie dafür durch niedrigere Verkaufspreise. Die Zeche mußte das Reich bezahlen. Und ein solches Verhalten fand die Unterstützung eines Teils der Vertreter des Reichstags, des Reichsrat» und des Reichswirtschafts- rats, die zur Wahrung öffentlicher Interessen in den Beirat delegiert waren! Daß dieser Einfluß dem Reichsinteresse schädlich war, ist seit langer Zeit kein Geheimnis. Wie er sich aber im ein- zelnen abgespielt hat und wie er sich materiell auswirkte, entzog sich bisher der öffentlichen Kenntnis. In einer der letzten Sitzungen des Untersuchungsausschusses hat der Abgeordnete Genosse Egger st edt an Hand einwandfreier amtlicher Unterlagen nachgewiesen, wie in zahllosen Fällen durch die Beschlüsse des Beirats die Absicht der Monopoloerwaltung durchkreuzt und da» Reich um hunderte von Millionen geschädigt wurde. Das geschah regelmäßig dadurch, daß das Brennrecht höher und die Preise ungünstiger festgesetzt wurden, als es die Monopolverwal- tung vorgeschlagen hatte. Die Folge ist, daß die Monopoloerwaltung gegenwärtig über einen Bestand von rund zwei Millionen 5)ekto- liter Sprit verfügt, eine Menge, die größer ist als der Absatz eines ganzen Jahres. Eine weitere Folge ist, daß der Branntwein trotz hoher steuerlicher Belastung wesentlich geringere Erträge für die Reichskasse liefert als das Bier oder ein so notwendiges Nahrungs- mittel wie der Zucker. In der Beiratssitzung vom 19. Oktober 1923 schlug die Monopoloerwaltung einen Grundpreis von 42 Mk. für
den Hektoliter vor. Der Ausschuß beschloß 66 Mk. Der Uebernohme- preis wurde um 18 Mk. pro Hektoliter festgesetzt, der Verkaufspreis aber von 36 auf 86 M. ermäßigt. Bei�e Beschlüsse zusammen haben dem Monopol einen Verlust von winden st ens 2� Millionen Mark zugefügt. In der Beiratssitzung vom 19. Dezember 1923 wiederholte sich dieses Spiel. Der Grundpreis wurde statt der vorgeschlagenen S6 M. auf 55 M. festgesetzt, der ermäßigte Der- kaufspreis von 56 auf 45 M. herabgesetzt. B c r l u st für die Monopolverwaltung mehr als 7 Millionen. Der regel- mäßige Verkaufspreis wurde gleichzeitig entgegen dem Vorschlag der Monopoloerwaltung von 666 auf 466 M. herabgesetzt. Der dem Reich dadurch entstandene Verlust beträgt mehr als 50 Millionen Mark. Einige andere Befchlüsfe verursachen einen Ausfall von etwa 2 Millionen. Im Jahre 1324 wurde dieses Treiben munter fortgesetzt. In der Beiratssitzung vom 27. Juni wurde der ermäßigte Verkaufspreis von 45 aus 36 M. herabgesetzt und dem Reich ein Verlust von rund 3 Millionen zugefügt. Noch schlimmer sehen die Beschlüsse vom 21. Oktober 1324 aus. Das Brennrecht wurde von 56 auf 76 Proz. erhöht. V e r l u st für das Reich knapp 1H Millionen Mark. Beim Grundpreis schlug die Monopol- Verwaltung 46 M. vor. Der Beirat beschloß 56 M. und entsprach damit den Forderungen der Kartoffelbrenner. Würde der Preis von 56 M. in Kraft getreten sein, so wäre dem Reich ein Verlust von etwa 15 Millionen Reichsmark entstanden. Das war aber selbst dem Reichssinanzminister Luther zu bunt. Er setzte mit Hilfe des Ermächtigungsgesetzes den Preis aus 48 M. herab und verminderte den Verlust des Reiches auf 12 Millionen. In der gleichen Sitzung wurde der regelmäßige Verkaufspreis vom Beirat auf 466 M. festgesetzt, die Monopolverwaltung hatte 566 M. vor- geschlagen. Die Durchführung des Beschlusses des Beirats hätte einen Verlust von 48 Millionen Mark zur Folge gehabt. Auch hier griff der Reichsfinanzminister ein, setzte den Preis auf 486 M. fest und verminderte den vertust auf„nur" 39 Millionen. In der Beiratssitzung vom 9. Dezember 1924 wurde entgegen dem Vorschlag der Monopolverwaltung für Maisbranntwein ein Zu- schlag von 32 M. beschlossen. Verlust für die Monopolverwal- tung: 4� Millionen Mark. Außerdem wurde den Trink- branntweinbeziehern mit rückwirkender Kraft ein günstiges Bezugß- recht zu wesentlich ermäßigtem Preise gewährt. Würde die Mono- poloerwaltung diesem Beschluß gefolgt sein, so hätte sie auch hierbet rund 4� Millionen zuzahlen müssen. Auch im Jahre 1925 änderte sich das Bild nicht. Am 26. März schlug die Monopolverwaltung als Grundpreis ab 1. Mai 1925 36 M. vor. Der Beirat beschloß 46 M. ab 1. Juni. Als Beschwerdeinstanz entschied der Reicherat sich für 36 M. ab 1. Juni. Dadurch entging der Monopolverwallung eine Ersparnismöglichkeit von 3,6 Millionen. Sie blieb durch den Beschluß des Reichsrats allerdings vor einem weiteren Verlust von etwa 366 666 M. bewahrt. In der Sitzung vom 26. September gelang es der Monopoloerwaltung für ihren Vorschlag auf Festsetzung des Verkaufspreises auf 366 M. eine Mehrheit zu finden. Sofort erhoben die Interessenten Beschwerde beim Reichsrat. Ergebnis: der Preis wurde ihrem Verlangen ent- sprechend aus 266 M. herabgesetzt, so daß dem Monopol ein Ver- lust von etwa 1,9 Millionen entstand. Dieser Zustand ist natürlich unhallbar. Er zeigt, daß die Un- Wirtschaftlichkeit des Branntweinmonopols in hohem Maße auf die Interessentenwirtschaft im Beirat zurückzuführen ist. Bei der Reform des Monopols muß sie beseitigt werden.
In der Begründung des Einstellungsbeschlusses heißt es u. a.: „Trenkel bildete, solange er auf freiem Fuße blieb, eine dauernde Gefahr für die Sicherheit des deutschen Eisenbahdverkehrs, für deutsches Eigentum und nicht zuletzt für Leib und Leben deutscher Staaisangehöriger. Alles dies ist den Beschuldigten, insbesondere dem Eisenbahningenieur Torinus, dem die Leitung des Bahn- schütze? oblag, zum Bewußssein gekommen. Sie gingen nun von der Erwägung aus, daß bei den damaligen politischen Verhältnissen, insbesondere bei der Besetzung Oberschlesiens durch den Feindbund, eine Festnahme Ihre» Vaters zwecks Ablieferung zur Bestrafung nicht den gewünschten Erfolg haben würde, weil sie mit der nahe- liegenden Möglichkeit einer Wiederfreilassung durch die interalliierte Kommission rechneten. Daher faßten sie den Entschluß, ihn außer- halb des besetzten Gebiets unschädlich zu machen. In Aus- führung dieses Entschlusses ist Ihr Vater auf eine Lokomotive bis kurz vor Loewcn in der Nähe der Neißebrücke gebracht und dort erschossen worden. Durch diese Tat haben sich die Beschuldigten strafbar gemacht. Sie können aber nicht bestrast werden, weil die Tat unler die deutsch -polnische Amnestie fällt. Daran ändert nichts die Tatsache, daß der Erfolg auf u n besetztem Gebiet eingetreten ist. da die Ausführung der Tat auf besetztem Gebiet begonnen wurde. Auch dieses gilt daher als Tatort. Daher finden für die ganze Tat die für das�oberschlesische Abstimmungsgebiet erlassenen Amnestien Anwendung." ' Das Vorgehen des Oberstaatsanwalt» Dr. Guhl in Brieg läßt nur zwei Deutungen zu: Entweder verfügt er nicht über die ge- nügcnden' Rechtskenntnisse, dann ist an das I u st i z m i n i st e r i u m die Forderung zu stellen, ihm wegen mangelnder Befähigung das Amt zu entziehen oder mindestens ihn aus diesem Amte zu ent- fernen, oder er verfügt über die normalen Rechtskenntnisse, über die ein angestellter Staatsanwalt verfügen muß, dann hat er das Ver- fahren in der Absicht eingestellt, die Mörder rechtswidrig der Strafverfolgung zu entziehen. Er hat sich dann eines Verbrechens schuldig gemacht. Strafanzeige gegen ihn ist erstattet. Hoffentlich ist in diesem deutlichen Falle des Rechts- b r u ch e s die Justizverwaltung so rührig wie im Falle A s m u s und leitet das Verfahren gegen den Oberstaatsanwalt Dr. Guhl in Brieg ein._ Deutsch -polniftbe Alinüerheitenprobleme. Ei« Vortrag des Minderhcitenführers Skala. Ueber dieses, angesichts der Umwälzung im polnischen Staate von neuem akut gewordene Thema sprach in der Deutschen Friedens- gesellschaft Jan Skala , ein Wortführer der in Deutschland leben- den Minderheitsvölker. Er führte-aus, daß an sich natürlich alle Volksindwidualitäten gleichwertig sind. Die Disjerenzierung ent- steht im Staat und durch ihn. Daraus geht hervor, daß das Minder- heitsproblem vor allem ei» rechtliches, dann ein nationales und ein kulturpolitisches ist. Bei der Erörterung des deutschen Minder- heitsproblems in Polen ist vor allem der Kampf um die Sprache das wichtigste. So unzweifelhaft wertvoll die national« Sprache ist, so ist ihr Wert nicht absolut, sondern nur relativ, be- sonders für eine, in einen anderen Kulturraum hineingelagerte, von diese,» umgebene Minderheit. Da» deutsche Problem in Polen besteht in kultureller Hinsicht wohl im wesentli�>en darin, daß zwar durch die Verschiedenheit der Sprache eine Abgrenzung der beiden Volts- tumsindioidualitäten stattfindet, diese Abgrenzung sich aber nicht
auf das national-kulturelle Gebiet und nicht auf das Abgrenzen be» schränkt, sondern übergreift auf wirtschaftliches und poli, tische? Gebiet und sich steigert, sowohl bei der Mehrheit als auch bei der Minderheit, zu natiomjlem Expansionswollen. Folgerichtig gipfelt diese Aufsassung in der Forderung nach kul- tureller Selbstverwaltung. Zusammenfassend stellt Skala das Problem der deutschen Minderheit in Polen als ein recht- liches Problem dar. das sich um die verfassungsmäßigen Rechts- normen der polnischen Republik und die von Polen übernommenen Minderheitenschutzv erpflichtungen gruppiert. In Deutschland werde das Bestehen einer einheitlichen polnischen nationalen Minderheit trotz gegenteiliger wissenschaftlicher Beweis- führung geleugnet. Während das Ideal des deutschen Volks- tum» eine kulturelle und politische Zusammenfassung aller seiner Teile bedeute, sei das nationale Ideal des polnischen Volkstums die Freiheit des Gewissens und der nationalen Existenz. Und hier seien die Ziele entgegengesetzt. Die pazifistischen Organisationen hätten vor kurzem aus beiden Seiten Fühlung miteinander ge- nommen und es dürfe erwartet werden, daß die Ausgestaltung der Beziehangen auch die Erkenntnis der Probleme und dann auch die Möglichkeiten einer einwandfreien Lösung anbahnen werden. Es sei zu erwarten, daß sich die Erkenntnis, das Minderheitsproblem sein ein rechtliches und vor allem«in i n n e rpolilisches Problem, mehr und mehr durchsetze. In der sehr umfangreichen Diskussion wurde vor allem auf die geradezu menschenunwürdige Behandlung der Juden in Polen hingewiesen und die Regelung des Minderheitenpxoblems in E st- land und Finnland als vorbildlich empfohlen. Das deutsche Friedenskartell hat eine Anregung nach dieser Richtung tn einer Eingabe an den Reichstag gemacht. Polnische Versprechungen. Warschau . 27. Mai.(MTB.) Der Minister des Innern General Mlodzianowski erklärt« Pressevertretern: Die Regierung wird den Minderheiten gegenüber ein« Politik der Offenheit und Klarheit befolgen und Grundsätze dafür festlegen. Den wirt- schastlichen Forderungen der Minderheiten soll in allernächster Zeit Rechnpng getragen werden, vor allem werden auch die Interessen der ortsansässigen ruthenischen und weihruthenischen Bauern bei der Durchführung der Agrarreform Berücksichtigung finden._ Der kownoer kommuaislenproreß gegen mehr als 166 Per- sonen wegen Bildung eines Geheimbundes und Vorbereitung eines bewaffneten Umsturzes hat begonnen. Angeklagt sind u. a. der greise Arzt Dr. D o m a s ch e w i t sch i u s und der katholische Priester A d a m a u s k a s. Die übrigen Angeklagten sind Arbeiter und Bauern. Einige von ihnen sitzen schon seit drei Jahren in Untersuchungshast. Weniger Alkohol sür die Diplomaten. Das Recht der auslän- dischen Diplomaten, in den Dereinigten Staaten, sich alkoholische Getränke zu holten, ist eingeschränkt worden. Alkohol dort als Getränk für die Diplomaten nicht mehr von öffentlichen Verkehrs- unternehmen befördert werden, sondern muß vom Einsuhrhafen nach Washington in eigenen Autos der Diplomaten gebracht werden. Libanon -Republik. Der französische Oberkommissar sür Syrien hat ain Psingstsonntag die neue Libanon -Republit prcklamiett.