2. Beilage zum ,, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Ur. 177.
Auch ein Hüter der Ordnung!
unterstützen sollten.
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Donnerstag, den 1. August 1895.
Rein unbefugtes Verlassen der Arbeit.
Das
die geforderte
12. Jahrg.
Der Verein der Schäftebranche nahm in seiner Versammlung am 20. Juli den Bericht des Kassirers entgegen. Der Verein hatte danach im letzten halben Jahre eine Einnahme von 106,63 M. und eine Ausgabe von 101,93 M. Hierauf vollzog
sich zu Unredlichkeiten habe hinreißen zu lassen. Sie habe nur dann| Eine rege Debatte entwickelt sich über ein Zirkular der Schilder Bier getrunken, wenn ihr auf Verlangen das Geld dazu ausgeliefert maler, in welchem zur Gründung einer eigenen Organisation wurde, beispielsweise zum Abendbrot. Auf Befragen begründete aufgefordert wurde. Dieses Vorgehen wurde einstimmig in der In dem vorgestern furz erwähnten Prozeß gegen den Re- der Vertreter des Beklagten die seltsame Gepflogenheit, der Versammlung verurtheilt. bakteur Schne denburger vom Voltsblatt für Halle" war Mamfell das Geld abzunehmen, welches ihr Eigenthum ist damit, von besonderem Interesse das Zeugenverhör des Polizei- daß man sonst ja gar nicht kontrolliren könne, ob man nicht be- branche) nahm in seiner Mitgliederversammlung am 17. Juli den Der Textilarbeiter Verband( Filiale II, Posamenten. sergeanten Rähne, der durch eine Notiz des„ Voltsblatts" trogen werde. Das Gericht erklärte sich zunächst für zuständig, Bericht des Kassirers entgegen. Die Filiale hat im letzten beleidigt worden sein sollte, weil darin gesagt war, er habe einem weil die Klägerin bei P. nicht nur als Verkäuferin thätig war, Quartal mit einem Bestand von 19,09 M. eine Einnahme von jungen Mann, der am zweiten Osterfeiertage abends vor 8 Uhr sondern auch Reinigungsarbeiten 2c. zu leisten hatte und ver in Gemeinschaft mit einem Kameraden auf der Straße ruhig vor urtheilte den Beklagten zur Herauszahlung der 10,50 m. die Einführung einer Arbeitslosen- Unterstüßung hatte die vorige 39,72 M. und eine Ausgabe von 27,98 M. Zur Berathung über sich hin gesungen hatte, die Worte zugerufen:" Halte die Freffe!" In den thatsächlichen Angaben desselben bezw. feines Vertreters Versammlung eine Kommission eingesetzt. Die Kommission Vor dem Schöffengericht gab Kähne eidlich an, er habe nicht dies erblickte es nicht den geringsten Anhalt dafür, daß sich die empfiehlt nunmehr den Antrag abzulehnen. Bei den schlechten gefagt, sondern gerufen:„ Na, es ist ja heute Festtag!" Das Klägerin einer Unterschlagung oder Entwendung schuldig gemacht Erwerbsverhältnissen sei an eine Durchführung dieser Einrichtung Schöffengericht verurtheilte daraufhin den Redakteur. habe, welche die Zurückhaltung der 10,50 M. als Erfaz des Vor dem Landgericht, das über die Sache als Berufungs - Unterschlagenen oder Entwendeten rechtfertigen könnte. Dabei nicht zu denken. Die Angelegenheit soll in Gemeinschaft mit der Arbeitsnachweis- Kommission weiter verfolgt werden. instanz zu verhandeln hatte, blieb der Polizeisergeant Rähne stellte das Gericht den wichtigen Grundsatz auf, daß ein Verbot, bei seiner früheren Aussage stehen und fetzte fich eigenes Geld bei sich zu führen, den Gewerbegehilfen rechtlich Damit in Widerspruch zu vier eidlich und nicht binde. drei uneidlich vernommenen 3eugen. Die Worte " Halte die Fresse!" habe er nicht gebraucht, auch die Grwiderung des einen jungen Mannes, namens Teubner: Ich Wichtig ist ein Urtheil, das einen Entschädigungsprozeß des man die Neuwahl des Vorstandes, der folgende Zusammensetzung habe keine Fresse!" nicht vernommen. Es sei garnicht seine Barbiers V. gegen den Barbierherrn Mönch erledigte. M. hatte erhielt: Dittmar, Vorsigender; Hülle, Kassirer; Spange, SchriftMode, folche Ausdrücke zu gebrauchen, die Zeugen müßten ihn am Löhnungstage, den Sonntag, troz wiederholter Aufforderung führer; Schönfeld und Riedel,' Revisoren. mißverstanden haben. Nicht„ Halte die Freffe!" habe er gefagt, dazu, seinem Gehilfen den Lohn nicht gegeben, und verweigerte Die Zentral- Krankenkasse der Maurer( Grundstein zur sondern aus Verwunderung über die an jenem Tage vor die Auszahlung desselben auch am Montag Vormittag, obgleich gekommenen vielen Arretirungen habe er geäußert: Na, B. damit drohte, die Polizei in Anspruch zu nehmen. B. machte Einigkeit) hat nach dem Rechenschaftsbericht, der in der Generales ist ja heut zweiter Festtag!" Die beiden jungen Leute hätten schließlich feine Drohung wahr und suchte das nächste Polizeirevier versammlung am 21. Juli gegeben wurde, im ersten Quartal sehr laut gesungen, er habe es schon auf weite Entfernung auf, wo ihm der Bescheid wurde, er müsse das Gewerbegericht in eine Einnahme von 30 596,86 M. und eine Ausgabe von gehört, so daß sein Kollege Lützow zu ihm gesagt habe: Jeht Anspruch nehmen. B. handelte demgemäß. Als er darauf in 32 778,82 M. Durch das Defizit ist der Bestand auf 2250,69 m. fommt wieder etwas!" Nun habe er, Kähne, erwidert: Es das Geschäft des Arbeitgebers zurückgekehrt war, durfte er nicht herabgegangen. A stanicire ist ja heut zweiter Festtag." Nach vorausgegangenem Verbot weiter arbeiten, weshalb er flagbar wurde, und der Beklagte Der Holzarbeiter Verband( Bezirk Moabit ) hatte am hätter: die beiden jungen Leute weiter gesungen, und da sei er machte im Verhandlungstermin geltend, er hätte den Kläger vor 21. Juni eine Versammlung anberaumt, in der Genosse Jahn Ablauf der Kündigungsfrist entlassen fönnen, weil er am Mon- über die Malthus'sche Theorie sprach. Dem Vortrage schloß sich zur Arretirung geschritten. Der Vertheidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Schulze, tag Bormittag die Arbeit ohne seine Einwilligung verlassen eine sehr rege Diskussion an, und gelangten sodann einige fragte den Zeugen, ob er mit Bestimmtheit bekunden könne, daß habe. Gewerbegericht verurtheilte jedoch Mönch, interne Vereinsangelegenheiten zur Erledigung. von Teubner die Worte:„ Ich habe keine Fresse!" nicht ge- außer dem noch rückständigen Lohn auch Die Bauhandwerker- Krankenkasse für Berlin und Um fallen sind und er die Worte auch nicht gehört habe. Kähne be- Entschädigung wegen unberechtigter Entlassung des Klägers tundete das. Nunmehr verwies der Vertheidiger auf die früher diesem zu zahlen. Beklagter habe, führte der Vorsitzende aus, gegend hielt am 21. Juli eine Generalversammlung ab. Die von Kähne gemachte und bei der Polizei zu Protokoll durch die Nichtzahlung des Lohnes B. den Anlaß gegeben, fort Ginnahmen der Kasse betrugen im 2. Quartal 9013 M., die genommene, von ihm auch unterschriebene Aussage, daß zugehen, somit liege aber ein widerrechtliches Verlassen der Ausgaben 6809,64 m., somit bleibt Bestand von 2203,36 M. er allerdings die Worte Teubner's:„ Ich habe feine Arbeit nicht vor, also auch kein Grund zur vorzeitigen Entlassung Auf Antrag des Vorstandes wird der§ 2 des Statuts dahin abgeändert, daß die Ortschaften Hohen- und Nieder- Schönhausen, Fresse!" gehört habe, Teubner habe wahrscheinlich seine, Kähne's, des Klägers. Worte: Heute ist zweiter Festtag!" mißverstanden. Kähne war Die Wäscherin R., welche bei dem Waschanstaltsbesitzer Wilhelmsberg und Reinickendorf dem Wirfungskreis der Kasse über diese vom Vertheidiger gemachte Enthüllung sehr ver- Denger beschäftigt war, fühlte sich eines Tages frank und einverleibt werden. Ferner sind folgende wesentliche Statutenwundert und erklärte, es tönne wohl nicht gut möglich sein, daß meldete das ihrem Arbeitgeber mit der Bitte, sie nach Hause gehen änderungen eingetreten:§ 11 3iffer 2 Absatz II erhält folgende zu lassen. Dieser war damit einverstanden; beim Fortgehen der Fassung: Hat der in einem Krankenhaus Untergebrachte Aner solche Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Nun wurde vom Deren Unterhalt er bisher aus seinem ArbeitsGericht beschloffen, den Kriminal Wachtmeister Später, der Wäscherin meinte er zu ihr, sie solle wieder mit herantommen, gehörige, bestritten hat, fo ist neben der freien mit Rähne jenes Protokoll aufgenommen hatte, zu laden, auch wenn sie sich wohler fühle. Nach drei Tagen war sie wieder bei verdienste und Verpflegung die des Hälfte ihm als Kräften und wollte deshalb ihre Arbeit fortseßen. Nunmehr Kur den Kriminal Sergeanten Fien bork, die Rähne's Angaben erklärte ihr aber Denger, er fönne fie erst in 14 Tagen wieder Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen nur für die Dauer auf 13 Wochen zu zahlen. Während Kähne auf Antrag des Staatsanwalts beide beschäftigen. Fräulein K. protestirte aber dagegen und reichte aber 3eugen herbeiholte, wurden die Entlastungszeugen ver- beim Gewerbegericht eine Entschädigungsklage ein; diefelbe hatte$ 18 Abf. 1. Dem Vorstande steht zur Ueberwachung der Genommen, wodurch der Wahrheitsbeweis Schneckenburger's voll- Erfolg. Das Gericht war der Meinung, daß die Klägerin nach schäftsleitung ein Ausschuß von 7 Personen zur Seite, welcher ständig gelang. Es bekundeten drei eidlich vernommene Zeugen, Beendigung ihrer Krankheit die sofortige Weiterbeschäftigung mit 4 Ersatzmännern durch die ordentliche Generalversammlung der Zimmermann Br. und dessen Ehefrau, sowie die Frau verlangen durfte, da sie während der Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein Jahr zu wählen ist. Wiederwahl. ist zulässig u. s. w. § 28, Uebergangsbestimmungen, bleibt in der alten Fassung bes des Dachdeckers R. , in voller Uebereinstimmung: die Worte entlassen wurde. stehen, jedoch wird dem Vorstand die Direktive ertheilt nur MitHalte die Fresse!" aus Kähne's Mund gehört zu haben, Die Zeit verschlafen hatte der Schlächter K. und glieder aufzunehmen, welche den Bestimmungen der§§ 3 und 8 ebenso die Antwort Teubner's:" Ich habe keine Fresse!" war deshalb der Markthalle ferngeblieben, wo sein Arbeitgeber des Statuts entsprechen. Kraut gemeldet hatten sich innerhalb Auch die unvereidet vernommenen Beuginnen, die 15jährige Behrens vergeblich auf fein Kommen hoffte. Auf dem Viehhofe 4 Monaten 51 Mitglieder, darunter 24 Unfälle. Schneiderin Martha S. und ihre 13jährige Schwester Louise traf dann der Meister seinen Gesellen gegen 111/2 Uhr mittags; sowie die Martha M. stellten den Vorgang so dar, wie die er hatte ihn dort erwartet, weil er sich vor einem Standal in Der allgemeine Tapeziererverein( Filiale Berlin ) hielt am vereideten Zeugen. Kein einziger Entlastungszeuge der Markthalle fürchtete. Seinem Arbeitgeber gefiel aber das 22. Juli feine ordentliche Generalverfaminlung ab, in welcher hatte etwas wie" Heut' ist zweiter Festtag!" vernommen. Fernbleiben von der Halle noch viel weniger, als ihm nach An- zunächst der Kassirer Aubert den Kaffenbericht verlas. Danach Zeuge Sergeant Lützow sowie Kriminalfergeant& ien- nahme des Gesellen das Späterkommen gefallen hätte, was war im zweiten Quartal eine Einnahme von 94,78 M. und eine bort als Entlastungszeugen fonnten nichts wesentliches zu der er durch die Entlassung des Mannes befundete. Die Ausgabe von 74,89 W. zu verzeichnen. Nach Ertheilung der Sache befunden. Ersterer gab nur zu, die Aeußerung:„ Es ist weitere Folge war eine Verhandlung vor dem Gewerbegericht, Decharge verliest Aubert einen Artikel der Deutschen ja heute zweiter Festtag", gehört und von Worten wie:" Fresse bei dem K. beantragt hatte, Behrens zu einer Entschädigung und Tapezirer- Zeitung"( Innungsorgan). Der Artikel, welcher aus halten" nichts vernommen zu haben, und letzterer bestätigte noch zur Auszahlung von 12 M. rückständigen Lohnes zu verurtheilen. der Feder des Herrn Obermeisters Kreß stammt und sich gegen in einigen Beziehungen die Angaben. Der Lohn wurde dem Kläger zugebilligt, seine Entschädigungs. einen Artikel der Berliner Zeitung " richtet, in welchem die Trotz wiederholten eindringlichen Vorhalts des Vorsitzenden, forderung dagegen abgewiesen. Grund: Daß er sich gefürchtet Lehrlingsfrage in sehr treffender Weise kritisirt wird, wobei dieser erwähnte, daß alle vom Angeklagten geladenen Zeugen habe, zu spät nach der Halle zu kommen, hätte den Kläger sowie auch sonst den zünftelnden Tapezirern unverhohlen mit größter Bestimmtheit befundet hätten, er( Kähne) habe die nicht bestimmen dürfen, überhaupt nicht hinzugehen. Wäre die Wahrheit gesagt wurde, evregte bei den An Redensart: Halte die Fresse" gebraucht, blieb Polizeifergeant das bloße Zuspätkommen hier kein Grund zur Entlassung wesenden nicht geringe Heiterkeit. Besonders da, wo sich der Rähne dabei, jene Aeußerung nicht gethan zu haben. Dagegen gewesen, so aber sicher das abfichtliche Meiden der Halle. Darin Verfasser ganz entschieden verwahrt Bünftler" zu sein, und für gab Kähne, nachdem der Kriminal- Wachtmeister Später sei ein unbefugtes Verlaffen der Arbeit, eine Verweigerung der das höhere Tapeziergewerbe nur Lehrlinge mit guter Schulbildung als Zeuge erschienen war, auf Vorhalt des Vorsitzenden schließ dem Arbeiter obliegenden Pflichten zu sehen. verlangt. In der Diskussion wurden diese Anschauungen des lich zu, möglicherweise auf der Polizei bei seiner VerZunftgelehrten denn auch gebührend gewürdigt, und gelangten Reichs Versicherungsamt. Die Frage, ob der Arbeiter sodann die Zustände auf dem Arbeitsnachweis- Bureau der Unternehmung erklärt zu haben, aus Teubner's Munde die Worte: " Ich habe keine Fresse!" vernommen zu haben. Kähne, der Schirach durch eine Hilfeleistung aus einem versicherungs- nehmer zur Besprechung, wobei von mehreren Rednern die Aufwährend Teubner's Vernehmung nicht im Gerichtssaal war, pflichtigen in einen nichtversicherungspflichtigen Betrieb überforderung erging, wenn irgend möglich, das Meisterbureau zu fragte dann, ob auch Teubner beschworen habe, daß er, Kähne, getreten war oder nicht, hatte das Rekursgericht in einem gegen meiden und das Bureau in der Schüßenstr. 18-19 zu frequen= jene inkriminirte Aeußerung gethan. Der Vorsitzende erwiderte, die Fuhrwerks- Berufsgenossenschaft angestrengten Prozeß als tiren. Hierauf sprach Genosse G. Wagner in einem interdaß dies nicht der Fall wäre, aber im übrigen auf Teubner's maßgebend für den Ausgang desselben zu entscheiden. Schirach essanten Vortrag über:„ Die Klassenkämpfe der Arbeiter." Aussagen kein Gewicht zu legen sei, da er bei dem Vorgange wurde im Jahre 1894 vom Fuhrwerksbefizer Otto Bunnert in betrunken gewesen sei. In einer öffentlichen Versammlung der Landsleute aus Rigdorf einige Tage lang beschäftigt und verunglückte, als er Vor Beendigung der Beweisaufnahme fragte Rechtsanwalt angeblich vom Heuboden des Gastwirths und Pferdehändlers dem Wahlkreis Stralsund - Franzburg - Rügen, die am 24. Juli Schulze den Zeugen Kähne noch, ob er, Kähne, sich vor Fritz Bunnert zu dem Zwecke Stroh holen wollte, um dessen tagte, wurde Genosse Vieth zum Vertrauensmann gewählt. furzem einmal in einer Straffache wider Bandermann auf dem Pferde damit zu versorgen. Die Gebrüder Bunnert haben ihre Die Kranken- und Sterbekaffe der Berliner HausSchöffengericht mit den Aussagen dreier Zeugen in Stallungen auf demselben Grundstücke. Schirach glaubte nun, diener hielt am 25. Juli eine Generalversammlung ab. Nach Widersprüche verwickelt und sich herausgestellt die beklagte Genossenschaft in Anspruch nehmen zu dürfen, weil einigen geschäftlichen Mittheilungen gab der Kassirer den Viertelhabe, daß er, Zeuge, mit seiner ersteren Behauptung im Un- sein Arbeitgeber Otto Bunnert darin versichert war. Berufs- jahres- Bericht. Derselbe lautete: Baarbestand 790,11 M., Reserverecht gewesen sei. Rähne giebt zu, daß ihm bei der Sache ein genossenschaft und Schiedsgericht gaben jedoch, erstere durch Be- fonds 16 984,55 m., mithin ein Gesammtvermögen von scheid, letzteres durch Urtheil, der Meinung Ausdruck, daß der 17 724,66. Die beantragten Aenderungen im Statut wurden Dies das Verhör. Das Urtheil des Landgerichts lautete auf Kläger aus dem versicherten Betriebe des D. Bunnert ausgetreten von der Versammlung angenommen bis auf den§ 7, 1. Absaz, Freisprechung des angeklagten Redakteurs. Die Kosten des war, als er ohne Auftrag deffelben für die Pferde des bei welcher abgelehnt wurde. Berfahrens sind der Staatskasse zur Last gelegt. Das Gericht der Fuhrwerfs- Berufsgenossenschaft nicht versicherten, und auch zur Zum besten der Arbeiterbildungsschule fand am erklärte den von dem Redakteur Schneckenburger angetretenen Versicherung bei dieser nicht verpflichteten Frit Bunnert Stroh be= Wahrheitsbeweis für vollständig gelungen; es habe durch die sorgen wollie. Das Reichs- Versicherungsamt erhob Beweis über die 27. Juli in dem kleinen Saale von Keller, Koppenstraße, eine Beweisaufnahme die volle Ueberzeugung gewonnen, daß der Zeuge, Stellung, welche ter Kläger zur Zeit des Unfalls einnahm. öffentliche Volksversammlung statt, in welcher Schriftsteller Polizeisergeant Kähne, auch die Aeußerung: Halte die Fresse!" Ueber dieselbe ließ sich der Führunternehmer Otto Bunnert Heinrich Schulz über die Berliner Kunstausstellung referirte. gethan hat. Von einer ihm durch das" Boltsblatt" zugefügten folgendermaßen aus: Schirach sei bei ihm gar nicht in fester Anknüpfend an den von der Arbeiterbildungsschule unternommenen Beleidigung könne deshalb feine Rede sein. Rähne's Aussagen Stellung gewesen. Derselbe sei vielmehr Sattler, der Flick- Besuch der Kunstausstellung schilderte Redner das Verhältniß feien nicht als zuverlässig erachtet worden; es möge arbeiten selbständig ausführe und, wenn sich ihm dazu keine der Arbeiterschaft zur Kunst und erläuterte dann in beifällig Gelegenheit biete, durch Handreichungen aller Art sich eine aufgenommener Weise die hervorragendsten Kunstwerke der dies. sein, daß er sich geirrt habe. Das„ Voltsblatt", dessen Darstellung des Prozesses wir hier Kleinigkeit verdiene. So sei es euch mit dessen Beziehungen zu jährigen Ausstellung. Von einer Diskussion wurde Abstand ge folgten, bemerkt noch zu dieser Sache:" Erstaunt wird sich jeder ihm gewefen. Schirach habe sich am Unfalltage beschäftigungslos nommen. Vom Verband der Textilarbeiter tagten am 27. Juli fragen, warum Rähne nicht sofort wegen Meineids- auf dem Hof herumgetrieben, und da habe er ihm 80 Pf. ge= Verdachts verhaftet worden ist, wenn man sich der geben, dafür Heu zu holen. Statt dies gleich zu thun, habe Sch. die Filialen I, II und III in einer gemeinsamen Versammlung. Affäre erinnert, die sich vor einigen Wochen in Dortmund zu erst auf den Boden des Bruders klettern wollen und sei dabei Das Referat hatte Frau Ihrer übernommen, die in einem bei- Der Kläger gab zu, für den fällig aufgenommenen Vortrag über das Thema: Wird die Arbeit getragen hat, wo sofort Echröder und mehrere andere Genossen mit der Leiter abgestürzt. wegen dringenden Meineidsverdachts" in Hast genommen Restaurationsbetrieb des Friß B. auch gelegentlich Bier ab- dem Arbeiter zum Segen? referirte. Nach einer kurzen Dis. wurden." gezogen zu haben. Das Reichs- Versicherungsamt hielt unter fussion, die sich im Sinne des Referats bewegte, gelangte die Gr Diesen Umständen für ausgeschlossen, daß Schirach als Arbeiter gänzungswahl für den Vorstand und Ausschuß zur Erledigung. angesehen werden könne, der trotz seiner Hilfeleistung einem Gewählt wurde: Günther zum zweiten Vorsitzenden und e h anderen gegenüber für die Zeit derselben im Betriebe des eigent mann in den Ausschuß. Gewerbegericht. Mit einer furiofen Rechtfertigung" be. lichen Arbeitgebers verblieb. Dazu wären feine Beziehungen gegnete der Schlächtermeister Preuß der Klage einer„ Mansell", auch zu D. B. viel zu lose gewesen. Schon deshalb nahm das Gericht an, daß der Unfall im Geltungsbereich eines Gastwirths welche 10,50 M. als Lohnrest beanspruchte. Es sei, so machte und Pferdehandel- Betriebes, nicht aber in einem Fuhrwerksdes Beklagten Vertreter geltend, dem Fräulein verboten gewesen, Mattutat in eingehender Weise über Die Bedeutung der im Geschäft Geld bei sich zu führen; obgleich ihr nun ihr Geldbetriebe erfolgt sei. Der Rekurs wurde zurückgewiesen. gewerkschaftlichen Organisation für die Kutscher" unter dem Beiabgenommen worden sei, habe sie im Lofal nebenan Bier gefall der Anwesenden, indem er namentlich zum Anschluß an die trunken und solches auch für andere Gäste bezahlt. Hieraus Organisation der Hausdiener, Kutscher , Packer und Bern fsergebe sich aber, daß die Klägerin der Geschäftskasse zu nahe getreten sein müsse. Da Beklagter nun nicht wissen könne, wie Leider entsprach trop reger Agitation Die in der Firmenschilderbranche beschäftigten Arbeiter genoffen aufforderte. oft das geschehen, habe er sich zur Einbehaltung der 10,50 M. wählten in einer öffentlichen Verfammlung einen Delegirten für unter der großen Anzahl der Berufsgenossen der Besuch nicht den berechtigt geglaubt, durch welche Summe er den muthmaßlichen, die Gewerkschaftskommission. Nach einem Bericht über die gehegten Erwartungen. In der Diskussion betont Schuhihm infolge der Unregelmäßigkeiten" entstandenen Schaden wett Thätigkeit der Agitationsfommiffion wird die Neuwahl derselben mann, daß namentlich unter den Lastfuhrwerks- Kutschern die gemacht wähne. Die Klägerin bestritt demgegenüber energisch, vollzogen. Gewählt wurden: Bertram, Hauser und Herbst. Arbeitszeit vielfach von morgens 5 Uhr bis nachts 2 Uhr aus
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Irrthum unterlaufen sei.
Gerichts- Beifung
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Versammlungen.
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In einer öffentlichen Versammlung der RoII., Ge transport- und Speditionsarbeiter, welche am schäfts- und Lastfuhrwerts Kutscher, MöbelSonntag Abend in der„ Ressource" stattfand, referirte Genosse