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Nr. 442+ 43.Jahrgang

2. Beilage des Vorwärts

Für die Kartell- und Truftkontrolle.

Weltwirtschaftliche Umschau.

Steigerung der Mietpreise im Staate New York   mißbrauchte. So steht die Frage der Antitrustgefeßgebung auch in den Bereinigten Staaten heute wieder im Vordergrund. Allerdings haben die Orga nisationen der amerikanischen Arbeitnehmer bisher feine Vorliebe für diese Gesetzgebung befundet aus dem einfachen Grunde, weil die Antitrustgeseze dort vielfach auch auf die Arbeitnehmer. organisationen ausgedehnt werden; in der Bragis der Ge­richtshöfe wurde die Spitze dieser Gesetze in der Regel nicht gegen die wirtschaftlichen Monopolorganisationen, sondern gegen die Ge­wertschaften gefehrt. Aus diesem Grunde waren vor einiger Zeit die amerikanischen Gewerkschaften dafür, daß die Antitrustgesez gebung, weil sie heute nur gegen die Arbeitnehmer angewendet würde, abzuschaffen sei.

Das stürmische Bordringen der Monopolorganisationen im nationalen und internationalen Maßstabe stellt mit immer größerer Wucht die Frage in den Vordergrund, wie einem Mißbrauch der Monopolmacht dieser Organisationen gesteuert werden könnte. Was die politische und soziale Gefahr angeht, die sie infolge ihrer Macht stellung bilden, so kann nur durch starke Arbeitnehmerorganisationen, durch die Stärkung der Gewerkschaften ein Gegengewicht geschaffen werden. Biel   schwieriger gestaltet sich der Schutz der Berbrauchermassen, die die große Masse der Arbeitnehmer in sich schließen, vor Ausbeutung durch das Monopolkapital. Be­fanntlich können die Verbraucher als solche nur schwer organisiert werben. Hier muß also der Staat eingreifen. Ein Berbot der fapitalistischen Monopolorganisationen wäre weder tunlich, noch nütz- Kartelle nach unseren europäischen Begriffen find in den Ber. lich. Was heute nötig und möglich erscheint, ist die Kontrolle einigten Staaten auf Grund der vorhandenen Gefeße nicht möglich. der Monopolorganisationen. Sie müssen nicht nur unter die Kon- llerdings können bie in einem Berufszweig beschäftigten Unter trolle des Staates, sondern auch der ganzen Deffentlichkeit Doch muß die Wirkung solcher Abkommen ziemlich eng begrenzt nehmungen gesetzwidrig geheime Kartellabmachungen treffen. gestellt werden, die Einblick in ihre Tätigkeit haben muß. Diesen bleiben. Sie fönnen feineswegs mit den festgefügten europäischen Grundgedanken verfolgt auch der Antrag der sozialdemokratischen Kartellen verglichen werden. Kartellähnliche Zusammenschlüsse find Reichstagsfraktion auf Erweiterung der Kontrollauf nur für Exportz wede erlaubt, auch hier sind jedoch ihrer jicht. Es soll ein unabhängiges Rontrollamt für die Kontrolle und Tätigteit enge Grenzen gezogen. So fann das fürzlich gegründete, Ueberwachung von Kartellen und fartellähnlichen Organisationen mit unter amerikanischer Führung stehende, internationale weitgehenden Rechten gebildet werden, das sogar befugt sein soll, upfertartell feine Tätigkeit nicht aufnehmen, weil die Bu bei Nichtbeachtung seiner Anordnungen die Auflösung von Rar ftimmung des amerikanischen Kartellamtes noch aussteht, obwohl tellen zu veranlassen. Das Kartellamt hat ein Register fämt Das Kartellamt hat ein Register fämt fich das Kartell in der Preisregulierung nicht auf das Gebiet der licher Kartelle zu führen, das die Statuten und Beschlüsse der Ron Bereinigten Staaten erstrecken foll. Mit Rücksicht auf die von ihm vorzunehmende Produktionseinschränkung soll es jedoch unter das trolle enthalten soll. Kartellverbot fallen.

Diefer sozialdemokratische Antrag geht in den Fußtapfen der norwegischen Kartellordnung, die in diesem Frühjahr Gesetz wurde. Diese sieht die Errichtung eines Kontrollrates und eines Kontrolltontors zur lleberwachung der Kartelle und der Preise vor. Die Kontrollbehörden können von jedem die Auskünfte verlangen, die fie benötigen, und haben die Befugnis der Prüfung und selbst der Beschlagnahme von Geschäftsbüchern, Papieren usw. Alle Zusammenschlüsse müssen beim Kontrolltontor ongemeldet und registriert werden; ihr Inhalt fann unter Umständen auch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die norwegische Kartellfontrolle schließt auch die energische Ueberwachung der Breise in sich, der Kartellrat fann ungebührliche Preise nach eigenem Ermessen regulieren. Ebenso steht ihm das Recht zu, die Aufhebung von Zusammenschlüssen und die Außertraftsezung von Abmachungen, die die Preis-, Produktions- und Absatzverhältnisse schädigen, zu verfügen.

Der Entwurf einer Kartellkontrolle in der Tschecho= flowatei ist auf ähnlichen Grundsägen wie die im norwegischen Gesez enthaltenen aufgebaut. Der Gedanke der Kontrolle der Mono­volorganisationen hat aber in legter 3eit auch in anderen Ländern Fuß gefaßt. Die australische Bundesregierung steht im Bes griff, einen Gefeßentwurf zur Kontrolle der Kartelle und Trusts vorzulegen. Bei der fürzlich stattgefundenen Boltsabstimmung wurde der Regierungsentwurf von den Gewerkschaften mit der Begründung befämpft und bei der Abstimmung mit großer Mehrheit abgelehnt, meil dieser Entwurf teine Bestimmungen über die Kontrolle der Kartelle und Trusts enthielt. Wie verlautet, soll ein neuer Entwurf diesem Mangel abhelfen. In England haben Kommissio nen, die von der Regierung zur Prüfung dieser Frage eingefeßt wurden, das Trustfomitee von 1919, der Unterausschuß für das ständige Trusttomitee und die verschiedenen Unterausschüsse zur Untersuchung der Profite( Profiteering Act) 1920 und 1922 die Mißbräuche der Monopolorganisationen ausführlich behandelt und deren weitgehende Kontrolle empfohlen. Auf diese Feststellungen stügen sich die englische Arbeiterpartei und die Gewerkschaften, wenn fie die Einführung einer starten Kontrolle fordern.. Freilich wird dies während der Herrschaft der konservativen Regierung nicht er­reicht werden.

Die Frage ist nun, welche Dienste eine Kartelltontrolle leiften fann, wie weit sie geeignet ist, die Mißbräuche des Monopolfapitals au verhindern. Bei Erörterung dieser Frage berufen sich Anhänger wie Gegner der Kontrolle auf die Bereinigten Staaten, mo eine Kontrolle der Monopolorganisationen seit langer Zeit

besteht.

Die Kontrolle der Monopolorganisationen in den Bereinigten

Staaten.

Die bestehenden Gefeße verbieten eigentlich auch die Schaffung von monopolartigen Trustorganisationen. Indessen fann dieses Verbot mit einfachen Kniffen sehr leicht umgangen werden, und es ist ja bekannt, daß die Bereinigten Staaten das typische Land der Trusts sind. Es bestehen dort nicht weniger als hundert große Trustorganisationen. Aus diesem Grunde pflegt man die amerikanische Trustgesetzgebung als unwirksam zu bezeichnen und abzulehnen. Das ist jedoch nicht berechtigt. Nebenbei sei be merkt, daß die Ausschaltung der Kartelle und die Ermöglichung der Truftgründung, wie dies in den Bereinigten Staaten( wenn auch Dom Gefen nicht so beabsichtigt) der Fall ist, wirtschaftlich viel für fich hat. Bedeutet doch der Trust gegenüber dem Kartell die wirt: schaftlich fortgeschrittenere Organisationsform. Ift also die Schaffung von Trust trop der Gefeße in den Bereinigten Staaten möglich, so ist auf der anderen Seite doch ihre weit. gehende Kontrolle gesichert. Das ist der Zustand, den wir auch in Deutschland   wünschen. Es fragt sich nur, wie weit diese Kontrolle reicht. Diese Frage fann nur aus der geschichtlichen Ent­wicklung heraus beantwortet werden. Präsident Roosevelt   hat 1903 das Amt für Konzerne( Bureau of Corporations) errichtet. An eine ernstliche Kontrolle dachte er nicht. Dagegen hat die Pro buttions statistit, die seitdem in Amerita so vorzüglich aus­gestaltet wurde, und die eigentlich die Vorbedingung einer ernstlichen staatlichen Wirtschaftskontrolle darstellt, von diesem Bureau ihren Ausgang genommen. Unter der Präsidentschaft von Taft wurde die Kontrolle gemildert, und erst Wilson hat im Jahre 1914 die alten Bestrebungen wieder energisch aufgenommen. In diesem Jahre wurde das Clayton- Gesetz zur Ergänzung des seit langem bestehenden Sherman- Antitrustgefeßes eingebracht. In diesem Gesetz wurde bereits zwischen guten und schlechten" Trusts unterschieden, und zwar die Trusts, welche eine unvernünftige" Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit bewirken, wurden unter Berbot gestellt. Im Clanton- Gefez murde eine Anzahl von Kniffen und Machenschaften der Trusts und von Geschäftsmethoden, die einen unlauteren Wettbewerb darstellen, verboten und mit Strafe bedroht. Die eigentliche Bedeutung dieser Gesetzgebung besteht aber in der Errichtung eines Rontrollorgans, der Federal Trade Commission  , die die Funktionen des früheren Amtes für die Konzerne( Bureau of Corporations) übernommen hat. Die Federal Trade Commission   iſt eine Untersuchungskommission großen Stils, deren Tatsachenfeststellungen für die Gerichte bindend find. Eine be­sondere Bedeutung wird diesem Institut durch die Oeffentlich. teit feines Verfahrens verliehen, in welchem es das Recht hat, einen jeben unter Eid zu vernehmen. Auf diese Weise werden nung unterstellt. Allerdings fonnte die Federal Trade Commission  die Monopolorganisationen der Aufmerksamkeit der öffentlichen Met  . die schlimmsten Mißbräuche der Monopole nicht beseitigen. Es war aber auch keine öffentliche Meinung da, welche sie mit Nachdruck in diese Richtung gedrängt hätte. Erst in der letzten Zeit beginnt die öffentliche Kritik sich wieder diesen Fragen zuzuwenden. Die Ein.

tischen Berhältnissen und bei veränderter Gesinnung der Bevölke rung fich als ein sehr nüßliches Kontrollorgan erweisen.

Die internationale Monopolfontrolle.

Die staatlichen Eingriffe gegen die Monopoloŕganisa­tionen auf Grund der Antitrust gefeße" beschäftigen heute die Deffentlichkeit um so mehr, als in der legten Zeit eine erhebrichtung ist ohne Zweifel an fich gut und könnte unter anderen polt­liche Berschärfung der truftfeindlichen Stimmung in der ameri tanischen Bevölkerung zu beobachten ist. Mit dieser Stimmung müssen die Regierung und deren Organe rechnen, und so mußte felbst der trustfreundliche Präsident Coolidge  , der vor einiger Zeit noch die Truftgegner aus dem Kontrollamt( Federal Trade Com mission) entfernte, mit Rücksicht auf die Wahlen im November ein­lenten. Bor einiger Zeit hat das Berbot eines großen Zusammen­schluffes zwischen zwei Eisenbahntonzernen großen Staub aufge wirbelt. Auch wurde die Schaffung des Riefenbrottrustes, der ein Kapital von zwei Millionen Mart in sich vereinigen wollte, perhindert. Bor kurzem hat der Staat New York   gegen die Milliarden Dollar Kapital das größte Unternehmen der Welt barstellt, einen Prozeß zwecks Auflösung dieser Gesell fchaft angeftrengt, weil sie ihre Monopolstellung zu einer erheblichen

mit

Die Zahl der internationalen Kartelle wächst von Monat zu Monat. Das internationale Eisenfartell, das nun noch einmal vertagt wurde, ist nur ein Glied, wenn auch das wichtigste, in der langen Kette der in den letzten Jahren geschaffenen internationalen Kartellorganisationen. So ergibt sich die Frage, inwiefern die Ver braucher gegenüber diesen internationalen Organisationen im inter  nationalen Maßstab geschützt werden fönnen. Es ist noch schwieriger, hierfür die geeignete Lösung zu finden, als bei den

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NUR

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Sonntag, 19. September 1926

und Ber­

nationalen Kartellen. Trotzdem ist sie nicht unmöglich. Was der internationale Gewerkschaftsbund und die internationalen Berufs fetretariate seit Jahr und Tag fordern, die internationale Berteilung der Rohstoffe, würde, falls fie im Sinne dieser Forderungen zur Ausführung gelangte, bereits eine weit gehende internationale Monopolfontrolle und Verbraucherschutz dar­stellen. Es ist zu hoffen, daß die im nächsten Jahre stattfindende internationale Wirtschaftstonferenz sich auch dieser Frage" zuwenden wird. Auch der Bölterbund und das Inter­nationale Arbeitsamt fönnten das ihrige beitragen, vor allem indem sie die Unterlagen einer internationalen Kontrolle, eine umfangreiche internationale Produktions. brauchsstatistit, ausbauten und für ihre Verbreitung Sorge tragen würden. Indessen sind diese Einrichtungen teine Rampf­organisationen, und es gilt doch einen internationalen Druck auf bie einzelnen Länder auszuüben, damit diese die Mißbräuche der privaten Monopolorganisationen in Verbindung mit den anderen beteiligten Ländern verhindern. Im Notfall kann auch die Orga nisierung eines Käuferstreifs oder Boykotts in Frage kommen. Diese Aufgaben fönnen aber nur von Organisationen erfüllt werden, die von den einzelnen Regierungen unabhängig find. Es sind die großen internationalen Organisationen der Arbeitnehmer, die gleich­zeitig auch als Berbraucher unter den Mißbräuchen des Monopol tapitals zu leiben haben, die berufen find, die so schwierige Lösung der internationalen Kontrolle in die Wege zu leiten.

A. H.

Weitere Entspannung am Arbeitsmarkt. Aber keine durchgreifende Besserung. Das Landesarbeitsamt Berlin   berichtet:

Die Beschäftigungsmöglichkeiten haben sich in der leßten Woche wieder etwas gesteigert. Allerdings fann von einer durchgreifenden Besserung auf dem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein, zumal sich der Rückgang der Arbeitslosig­teit seit ihrem höchsten Stand um 21 500 Personen auf einen Zeit­raum von acht Wochen erstreckt. Das bedeutet einen durchschnittlichen wöchentlichen Abgang von rund 2680 Personen. In der letzter oche beträgt die Sentung 3950 Personen, so daß die Arbeits. losigkeit jetzt den Stand von 256 750 aufweist. Hieran ist die Metallindustrie noch immer mit rund 50 000 Personen be­teiligt, und die Angestellten stellen den hohen Anteil von 24 000 Stellensuchenden, die sich fast gleichmäßig auf männliche und weibliche Kräfte verteilen. Zu einem gewissen Teil entfällt die Ent­lastung auf die Belebung im Baugewerbe, durch die sich auch in den von ihr abhängigen Zweigen Arbeitsmöglichkeiten bieten. Auch der Abruf von Notstandsarbeitern wirkt sich von Woche zu Woche mehr auf dem Arbeitsmarkt aus.

Es waren 256 750 Perfonen bei den Arbeitsnachweisen eingetragen, gegen 260 340 der Borwoche. Darunter befanden sich 166 524( 169 081) männliche und 90 226( 91 259) weibliche Personen. Unterstützung bezogen 123 672( 128 103) männliche und 62159 ( 63 783) weibliche, insgesamt 185 831( 191 886) Personen. Außer dem wurde noch an 36 268( 36 091) Berfonen Erwerbslosenhilfe ge­zahlt und 5637( 5071) Perfonen bei Notstandsarbeiten beschäftigt.

Die Arbeitsleistung in der Montanindustrie.

Die amfliche Erhebung.

Im Arbeitsleistungsausschuß der Wirtschafts. enquete   fand gestern eine bemerkenswerte Aussprache mit den Sachverständigen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Steinkohlen­bergbaus und der Eisenhüttenindustrie statt über die Auswahl der Perioden und Betriebe, auf die sich die zunächst in diesen Gewerben geplanten Untersuchungen über die Einwirkungen von Verände rungen der Arbeitszeit und des Arbeits lohnes auf die Arbeits Ie i st ung erstrecken sollen. Im Vordergrund der Debatte stand die Meinungsverschiedenheit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die zweckmäßigkeit der Einbeziehung einer Beriode der Inflationszeit in die Untersuchungen. Während über die notwendige Ausschaltung der Kriegszeit und der Zeit des insbesondere Generaldirektor Biskott sprach, etwa die Jahre 1921 bis Ruhrkampfes Einigkeit bestand, wünschten die Arbeitgeber, für die 1922 in die Untersuchung einzubeziehen, weil sie in der Periode der verkürzten Arbeitszeit lagen. Die Vertreter der Arbeiter und Ange­stellten aller Richtungen, besonders die Gnossen Steiger Halbfell Zeit nach dem Kriege bis zum August 1924 so anormale Ber= und Mart möller wiesen hingegen darauf hin, daß in der ganzen hältnisse auf die Arbeitszeit einwirkten, daß eine Isolierung der Arbeitszeitveränderungen als Ursache der Leistungsveränderungen ganz unmöglich erscheint. Nach Erörterung zahlreicher Gesichtspunkte, die bei den Einzeluntersuchungen zu berücksichtigen sein werden, wurden die Sachverständigen ersucht, im Ausschuß möglichst gemein­fam Betriebe der Montanindustrie zu benennen, die für die Einzeluntersuchungen geeignet erscheinen.

Am Nachmittag wurden dann in einer geschlossenen Sigung des Ausschusses u. a. die Beratungen des eingehenden Arbeitsplanes für die Einzeluntersuchungen zum Abschluß gebracht, so daß jetzt in diesem Ausschuß die Bahn frei ist für den Beginn der eingehenden Erhebungen.

Mallary