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Abendausgabe

Nr. 50943. Jahrgangse Ausgabe B Nr. 252

Bezugsbedingungen und Anzeigenpreise find in der Morgenausgabe angegeben Redaktion: SW. 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Dönhoff 292-28% Zel- Adreffe: Sozialdemokrat Berlin

101

Vorwärts

Berliner Volksblatt

10 Pfennig

Donnerstag

28. Oktober 1926

Berlag und Anzeigenabteilung: Geschäftszeit bis 5 Uhr Berleger: Borwärts- Berlag GmbH. Berlin SW. 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Dönhoff 292-29%

Zentralorgan der Sozialdemokratifchen Partei Deutschlands

.190

2) and 22

Das Landsknechtsheim bei Küstrin .

Prügel- und Mordkolonnen.

B. S. Landsberg , 28. Oftober.

Am heutigen Donnerstagmorgen begann der vierte Feme mordprozeß, der voraussichtlich mehrere Tage in Anspruch nehmen wird, und in dem die Frage entschieden werden soll, ob es in den Arbeitskommandos eine geheime Feme , Mord- und Rollkommandos gegeben, und ob Oberleutnant Schulz der Führer dieser Kommandos gewesen ist.

Der heutigen Anklage liegt folgender Tatbestand zugrunde: Der Führer des Arbeitskommandos in Küstrin vom April bis Anfang Juni 1923 war der Leutnant a. D. Knüppel. Eine Unter­abteilung dieses Rollkommandos lag auf dem Fort Gorgast , wo nur Zeitfreiwillige untergebracht waren. Der Führer war der ehemalige Oberleutnant Raphael, der eine Abteilung führte, während eine andere von Leutnant Schrenk kommandiert wurde. Sein Untergebener war der Angeflagte Beder, ein früherer Fähn rich, während dem Leutnant Raphael ein früherer Fähnrich Borchardt unterstellt war. Auf diesem Fort Gorgast gab es nach der Anklage auch ein Rollkommando, zu dem der Unter­offizier Schi burr, der Unteroffizier Gräz, der Oberschütze Rehm und ein nicht ermittelter Gefreiter Fricke gehört haben

sollen.

Zu derselben Zeit war der Fähnrich Glaser in Küstrin bei dem Arbeitskommando, während der Angeklagte Willi Klapp roth beim Wachregiment Berlin Dienſt tat. Die Angeklagten, Erich Klapproth und Büsching, lezterer als Sportlehrer. standen dem Oberleutnant Schulz als persönliche Bertraute zu Sonderaufträgen zur Verfügung.

Am 11. Juni 1922 trat der Arbeiter Paul Gröschke aus Frankfurt a. M. in das Arbeitsfommando ein. Er wurde der Abteilung des Leutnants Raphael zugeteilt und geriet schon nach wenigen Tagen in den Verdacht, ein fommunistischer Spizel zu fein. Man brachte ihn, der den Spiznamen Schwarzer Pup" führte, nach dem Fort Gorgaft. Dort fam es nach der Anklage bereits in der ersten Nacht zu Ausschreitungen gegen Gröschke. Gröschke wurde

auf der Wache offenbar von Mitgliedern des Rollkommandos überfallen und derart zugerichtet, daß ihm die Kleider in Fehen vom Leibe fielen und er am ganzen Körper blutete. Er war von dem Gefreiten Gräz mit dem Gewehr bedroht worden. Schließlich wurde der Angeklagte Becker, der in der Nähe des Wacht­Infals schlief, von dem Lärm munter, eilte auf die Wachtstube und fchaffte dort Ordnung. Auf Befehl Raphaels wurde Gröschke in eine Arrest zelle gebracht. Hier wurde nun Gröschke mehrere Tage hintereinander von Raphael und Becker vernommen. Man befragte ihn, ob er kommunistischer Spitzel sei, ob er Waffenlager der Kom­munisten in Frankfurt fenne usw.

-

Das Reichsgericht sagt: Kein Hochverrat!

bekleidet war, zum Auto, das Erich Klapproth steuerte, während sich Büsching und Glaser mit Gröschte nach hinten setzten. Zwischen Küftrin und Zorndorf rief Büsching den Klapproth " Wann fann es fnallen?" Alapproth antwortete: Gleich. Und sofort schoß Büsching den Gröschke zweimal in den Hinterkopf.

an:

Zur Verlesung der Eröffnungsbeschlüsse wurden von der Ver­teidigung beantragt, auch die

Gründe des Eröffnungsbeschluffes des Reichsgerichts, und zwar den des 4. Straffenats vom 24. Juni 1926, zu verlesen. In diesen Gründen wird u. a. ausgeführt:

Wenn die Straffammer des Landsgerichts Landsberg die

Dann hielt der Wagen an einer Schonung, und die in zwei Militär- Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zum Schuße der Republik , jetzt mäntel gehüllte Leiche wurde etwa 20 Schritt von der Chauffee verscharrt. In der Eile ließen die Täter die beiden blut­befleckten Mäntel liegen, die am nächsten Morgen gefunden wurden бли und so zur Aufdeckung der Tat führten.

Leutnant Raphael, der bekanntlich seinerzeit im Landsberger Untersuchungsgefängnis einen Ausbruch versuch gemacht hat und deshalb abgeurteilt worden ist, ist am gestrigen Mittag unter besonderen Vorsichtsmaßregeln von Berlin nach Landsberg über­geführt worden und im dortigen Gefängnis ebenfalls unter strengster Bewachung untergebracht.

Für den Prozeß sind vom Gericht vorläufig fünf Tage angesetzt. Aus diesem Grunde vereidigte der Vorsitzende zu Beginn der heutigen Berhandlung auch noch weitere Ergänzungsgeschworene für den Fall der Erkrankung eines Beisitzers. Die große Zahl von Angeklagten und Verteidigern hat im Gerichtssaal die Aufstellung einer zweiten Anklagebank notwendig gemacht, während der ganze Raum vor dem Gerichtstisch von Anwälten in Anspruch genommen wird. Als Berteidiger fungieren die Rechtsanwälte Justizrat Hahn, Dr. Sack und Puppe aus Berlin , Götsch, Dr. Wolski, Dann­hof, Köhler, Dr. Hafenrichter und Brauer aus Lands­ berg sowie Bremer aus Angermünde

Zur heutigen Verhandlung, die ja den wichtigsten aller Lands­ berger Fememordprozesse darstellt, ist auch der Borsigende des Preußischen Femeausschusses, der Zentrumsabgeordnete Dr. Schotter, sowie Assessor Dr. Schmidt vom Berliner Polizeipräsidium erschienen. Zeugen und Sachverständige sind erst für den morgigen Freitag geladen, da der ganze heutige Tag durch die Vernehmung der Angeklagten ausgefüllt sein wird. Die An flage wirft Erich Klapproth Mord vor, Oberleutnant Schulz Anstiftung hierzu, den Angeklagten Glaser, Willi Klapp roth, Raphael und Vogel Beihilfe hierzu, den An­getlagten Schiburr, Gräß, Rehm, Raphael, Fride und Bogel förs perliche Mißhandlung, den Angeklagten Beder und Raphael Anstiftung hierzu, ferner den Angeklagten Raphael und Bogel Meineid.

Unmittelbar nach Eröffnung der Sigung erflärte zunächst der Vorsitzende, daß mit Rücksicht auf einen Unfall, den Justizrat Hahn gleich zu Beginn des Prozesses erlitten hatte, der Sonnabend verhandlungsfrei sein wird, dafür ist aber der Mittwoch kommender Woche als weiterer Verhandlungstag angesetzt worden.

Die Denkschrift" des Schulz.

Die Anklage schildert die Vorgänge folgendermaßen: Leutnant Raphael ging mit zwei Mann in die Zelle des Gröschte und befahl den Zeitfreiwilligen, dem Gefangenen die kleider auszu­ziehen. Dann wurde Gröschke, der vollkommen nadt daftand, mit einer Hundepeitsche bearbeitet. Nach einer Zeit verließ Leutnant Raphael die Zelle und gab die Anweisung, daß die Tür offen bleibe, damit jeder, der Luft habe, Gröschte verprügeln könne! Am Dann gab Oberstaatsanwalt Dr. Rohrlad folgende Erklärung folgenden Tage wurde Gröschte wieder von Raphael und Becker verhört, wobei der Angeklagte Schiburr, wie er selbst zugibt, ab: Herr Rechtsanwalt Dr. Sad hat in einer der vorhergehenden Gröschte mit einem 1 meterlangen Ochsenziemer, Gräb Sizungen erklärt, daß sich eine Denkschrift des Angeklag. ten Schulz nicht mehr bei den Akten befinde. Ich stelle fest, ihn mit einem Gummifnüppel bearbeiteten. Auf Grund dieser Behandlung geffand Gröschte schließlich, kommunistischer daß dies doch der Fall ist, und zwar befindet sich diese Rechts Spikel zu sein, und hierüber wurde dann ein Protokoll aufgefertigungsschrift des Schulz, die wehl als Denkschrift" be­Mit diesem Protokoll fandte Leutnant Raphael den zeichnet wird, in Band 6 der Aften. Allerdings war diese Denk­Becker und Schrent nach Rüstrin zu Oberleutnant Schulz. Schrenk schrift im Interesse der Staatssicherheit vorübergehend aus den Akten entfernt worden. schlug vor, daß man den Gröschke wegen Landesverrats dem Gericht übergeben solle. Das lehnte Schulz jedoch ab und richtete plöglich an Becker die Frage, ob dieser schon einmal einen Menschen getötet habe. Becker, der ahnte, was von ihm verlangt wurde, lehnte schroff ab, worauf Schulz erklärte: Nicht zu gebrauchen." Darauf machte Schulz nach der Anklage den Versuch, Gift zu be­fommen. Als Leiter der Abteilung wolle er jedoch mit der Sache nichts zu tun haben. Als dann Becker und Schrenk wieder nach Fort Gorgast fahren wollten, fei Schulz zu ihnen gekommen und habe gesagt: Gift habe ich nicht bekommen."

nommen.

Benige Tage später kam dann Oberleutnant Schulz nach Fort Gorgast und teilte dem Leutnant Raphael mit, daß

in den nächsten Tagen Büsching kommen würde, um hier einen Rurfus für Selbstverteidigung abzuhalten. Zum Schein erteilte Büsching dort auch einige Male Sportunterricht, hatte aber inzwischen schon

von Schulz den Auftrag erhalten, zusammen mit klapproth den Gröschte umzulegen".

In Spandau beriet sich Büsching mit Erich Klapproth über die Ausführung dieses Befehls, die nachts und mit Hilfe von Willi Klapproth, Vogel und Glafer erfolgen sollte, und zwar follten Willi Klapproth und Vogel an der Arrestzelle und am Tor auf Posten stehen. Die Drei wurden zu diesem Zweck sofort nach Küstrin zur Abteilung K. abfommandiert. Am Vormittag des 22. Juli 1923 trafen alle fünf in Gorgaft ein, wo Raphael den Becker ver­anlaßte, Willi Klapproth und Vogel als angebliche Strafwache" auf Bosten ziehen zu laffen. Glaser wurde dann von Büsching über die beabsichtigte Umleaung" Gröschtes informiert und erklärte sich zur Teilnahme bereit. Am Abend schritt man zur Ausführung der Tat.

Büsching brach die verschlossene Zellentür auf und machte An­ftalten, Gröschte schon in der Zelle niederzuschlagen, was Klapproth aber mit den Worten: Hier nicht" verhinderte. Darauf bracht man den Arrestanten, der nur mit dem Drillichzeug

R.-A. Dr. Sad: Diese Denkschrift befand sich zuerst in Band 9 der Akten, in dem sich jetzt der Vermerk befindet, daß die Denkschrift aus den Akten entnommen worden sei. Oberstaatsanwalt: Jawohl, fie war entnommen worden, aber jetzt befindet sie sich bei den Aften. Justizrat Hahn: Schulz hat drei Eremplare dieser Dent­schrift verteilt, eins hat der Herr Untersuchungsrichter zur Weiter­leitung an den Herrn Borsitzenden erhalten, eins das Reichsministe= rium und eins eine dritte Stelle. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Denkschrift des Wehrtreistomman= dos III vom 16. Oftober 1923 aufmerksam machen. In Band 9 der Akten befindet sich die Notiz, daß diese Denkschrift entnommen worden ist. Ich lege Wert darauf, daß dieses Schriftstück der Ver­teidigung zugänglich gemacht wird.

Darauf wurde in die eigentliche Berhandlung

eingetreten, und die Angeklagten zunächst zu ihren Berfonalien vernommen. Der Angeklagte Raphael, der im Jahre 1893 in Lyd geboren und bisher unbestraft ist, trat 1914 ins 3. Garderegiment ein, machte die Winterschlacht in Masuren mit, stürzte später mit dem brennenden Flugzeug ab und zeg sich dadurch eine schwere Gehirnerschütterung zu. Er erhielt im Kriege E. K. I und II. Der nächste Angeklagte Glaser, der ebenfalls unbestraft ist, wurde 1899 als Sohn eines Arztes geboren. Er trat als Fahnenjunker 1917 in das Husarenregiment Nr. 8, wurde dann Flieger und schied nach Ausbruch der Revolution aus dem Heere aus. Auch dieser An­geklagte hat das Eijerne Kreuz I. und II. Klasse. Der Angeklagte Erich Klapproth ergänzte heute seine Personalien dahin, daß er 1912 in die Marine eingetreten ist. 1913 meldete er sich freiwillig nach Tsingtau , lag dort lange Zeit an der Malaria und nahm an den Kämpfen um Tsingtau teil. Der Angeklagte Otto Fride, Sohn eines Gastwirts in Halle, unverheiratet, war mehrere Jahre Soldat. Der nächste Angeklagte, Polizeimachtmeister Bogel, ist ein­mal wegen Körperverlegung bestraft.

Dann wurde der Angeklagte Paul Schulz über seine Personalien

befragt.

des Reichsgerichts, damit begründe, daß ausreichender Anhalt dafür bestehe, daß die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen mit hochverräterischen Handlungen im Zusammenhang ständen, so habe sich hierfür eir hinreichender Berdacht nicht

ergeben."

Zu dieser Feststellung war das Gericht in Uebereinstimmung mit dem Oberstaatsanwalt gekommen, und zwar an Hand umfang­reichen Materials, insbesondere auch der Aften der Ermittlungs­protokolle des preußischen Justizministers. Dann heißt es wörtlich:

Die Arbeitskommandos im Bezirk des Wehrkreises III waren mit Zustimmung des Reichswehrministeraums im Jahre 1922 er­richtet und Reichswehrbehörden unterstellt worden. Dies war vom Reichswehrminister auch dem preußischen Minister des Innern ge­meldet worden, der hiergegen nichts einzuwenden hatte. Ihre Ein­richtung war notwendig, weil die aktiven Truppen infolge ihrer zahlenmäßigen Schwäche nicht in der Lage waren, gemiffe, in: Interesse der Landessicherheit notwendige Arbeiten zu verrichten, ohne Gefahr zu laufen, an ihrer Ausbildung Schaden zu nehmen. Diese Arbeiten bestanden in der Erfassung des noch im Lande verborgenen Kriegsmaterials aller Art, besonders der Waffen, ihrer Heranholung in Garnisonen und ihrer Instandsetzung, Aus den in der Denkschrift des Wehrkreiskommandos III angegebe nen Gründen war es notwendig, die Angehörigen der Arbeits tommandos

in militärische Uniformen zu flecken, fie in der Handhabung der inffand zu setzenden Waffen zu unterweisen und sie militärischer Disziplin zu unterstellen.

Im Zusamenhang hiermit stand die Vorbereitung der Aufstellung von Freiwilligenverbänden für einen etwa notwendig werdenden Grenzschuß, die ebenfalls im Auftrage des Wehrkreiskomman­dos erfolgte. Die Bezahlung erfolgte zum überwiegenden Teil aus Geldmitteln, die von opferbereiten Leuten gesammelt wurden. Zur Beratung aller dieser Fragen war vom Wehrkreiskommando der Major a. D. Buchruder angestellt worden, und ferner als De= zernent für die Arbeitskommandos der Angeklagte Oberleut­nant a. D. Schulz. Die Arbeitskommandos unterstanden den ein­zelnen Garnisonfommandanturen, fie verfolgten also bei ihrer Begründung keine hochverräterischen Zwecke, sondern solche, die von den erwähnten Ministern gebilligt wurden. Dann wird meiter betont, daß Major Buchrucker, allerdings unter Benutzung von Arbeitskommandos,

habe.

den Küffriner Putsch veranstaltet

Wenn das Urteil des Kottbusser Prozesses den Verdacht äußere, daß der damals nicht mitangeklagte Schulz bei seinen nahen Beziehungen zu Buchrucker dieſem hochverräterischen Unter­nehmen nicht ferngestanden habe, so liegen doch teine genauen Anhaltspunkte dafür vor, daß schon im Juni 1923 mit den Arbeitskommandos hochverräterische Zwecke verfolgt wurden und daß die am 23. Juni 1923 erfolgte Ermordung von Gröschke auch nur entfernt mit solchen Plänen in Zusammenhang zu bringen sei. Im Juni sei die politische Situation eine ganz andere gewesen als Ende 1923. Gelegentliche Aeußerungen von Angehörigen der Arbeitskommandos, es würde zu einem Putsch von rechts kommen, es würde bald losgehen usw., feien nicht von ernster Bedeutung ge= wesen und boten feine greifbaren Anhaltspunkte. Auch aus der zum Teil in feierlicher Form unter Betonung der besonderen Ver­schwiegenheit vorgenommenen Beeidigung und aus der ge­legentlichen

Drohung, daß Berrat mit dem Tode bestraft werde, fönne nicht mit hinreichender Sicherheit auf hochverräterische Pläne Arbeitskommandos mußte mit Rücksicht auf die Ententekommission geschlossen werden, denn auf die Geheimhaltung der Bildung von der größte Wert gelegt werden. Gegen die Annahme, daß schon im Juni 1923, als der Ruhrwiderstand noch in voller Kraft war, in den Arbeitskommandos hochverräterische Pläne feste Gestalt an­genommen hatten, spreche auch die Denkschrift des Wehr­freistommandos über die Küftriner Vorgänge sowie die Er­mittlungen der Reichsanwaltschaft in anderen Sachen. Der Aussage des Zeugen v. Albert, auf die sich die Unzuständigkeitserklärung der Landsberger Straffammer sowie der Bericht des Berliner Polizeipräsidenten an den preußischen Innenminister be­treffend Schwarze Reichswehr und Fememorde stüße, fönne eine ausschlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden, denn seine Angaben hätten sich in verschiedenen Bunften als unwahr erwiesen, wie z. B. feine Darstellung eines angeblich im Winter 1922/23 vorbereiteten Anschlages auf Severing sowie ein Attentat auf die Berliner Börfe. Ebenso seien die Aussagen des wegen Anstif­tung zum Morde zum Tode verurteilten, jedoch zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigten Oberleutnants Schöler, wonach

Schulz bereits Anfang 1923 einen Puffch von Küstrin aus vorbereitet

habe und wonach Schöler den Befehl erhalten hätte, gleich zu Beginn der Aktion Severing festzunehmen, seien nicht zu verwerten, weil dem Schöler in dem Urteil des Schweriner Schwurgerichts die Fähigkeit, eidlich als Zeuge vernommen zu werden, dauernd aberkannt sei! Im übrigen sei Schöler auf Grund